Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 04. Juni 2009 - 1 K 61/08

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2009:0604.1K61.08.0A
published on 04/06/2009 00:00
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 04. Juni 2009 - 1 K 61/08
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Gericht

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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob Mietrückgänge bei einer Wohnraumvermietung Absetzungen wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung - AfawA - bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung rechtfertigen können.

2

Die Kläger wurden im Streitjahr 2006 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Bereits im Jahre 1994 hatte der Kläger drei Eigentumswohnungen erworben, die er seither - abgesehen von vorübergehenden kürzeren Leerstandszeiten - durchgehend vermietete, und zwar Ende 2006 an die Mieter X, Y und Z. Die Wohnungen verfügen über eine Gesamtmietfläche von 158,47 qm, davon entfallen 48,67 qm auf die Wohnung „X“ und jeweils 54,90 qm auf die Wohnungen „Y“ und „Z“. Die ursprüngliche Kaltmiete betrug für alle Wohnungen 11,00 DM (5,62 €) je Quadratmeter und war in den ersten fünf Jahren über eine Mietgarantie abgesichert. Die Monatsmieten für die einzelnen Wohnungen beliefen sich somit auf

3

Wohnung „X“ :

48,67 qm x 11,00 DM = 535,37 DM (273,73 €)

Wohnung „Y“ :

54,90 qm x 11,00 DM = 603,90 DM (308,77 €)

Wohnung „Z“ :

54,90 qm x 11,00 DM = 603,90 DM (308,77 €).

4

Zu den Wohnungen gehörte jeweils ein Kfz-Stellplatz. Diese wurden zu einem monatlichen Mietzins von jeweils 15,50 DM (7,93 €) mitvermietet.

5

Im Veranlagungszeitraum 2006 erzielte der Kläger folgende Monatskaltmieten:

6

Wohnung „X“ :

210,92 €

Wohnung „Y“ :

220,00 €

Wohnung „Z“ :

308,77 €.

7

Für die Überlassung der mitvermieteten Kfz.-Stellplätze wurde daneben kein gesondertes Entgelt mehr erhoben.

8

Für den Erwerb der Wohnungen fielen Gesamtanschaffungskosten in Höhe von 487.793,00 DM an. Hierauf nahm der Kläger in den Veranlagungszeiträumen 1994 bis 1997 neben einer zweiprozentigen linearen Absetzung für Abnutzung – AfA – für Gebäude auch Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Höhe von insgesamt 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch. (Versehentlich erst) Seit dem Veranlagungszeitraum 2001 wurde die AfA mit 2,22 % der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen verbliebenen Bemessungsgrundlage in Höhe von (487.793,00 DM abzgl. 29.765,00 DM lineare Gebäude-AfA und abzgl. 243.899,00 DM Sonderabschreibungen =) 214.219,00 DM, also mit 4.756,00 DM bei den Einkommensteuerveranlagungen berücksichtigt.

9

In der Einkommensteuererklärung für 2006 machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die drei Wohnungen AfawA in Höhe eines Gesamtbetrages von 24.143,00 € geltend. In einer der Einkommensteuererklärung beigefügten Anlage führten die Kläger hierzu aus, dass ihnen durch einen im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung vom 02. November 2006 erstatteten Bericht über die Immobiliensituation in … bekannt geworden sei, dass dort für Immobilien nur noch Veräußerungserlöse von 432,00 € je Quadratmeter erzielt werden könnten. Die Kläger errechneten den Absetzungsbetrag wie folgt:

10

Buchwert der drei Wohnungen zum 31. Dezember 1998

109.640,00 €

AfA 1999 – 2005: 7 x 2.434,00 €

./. 17.038,00 €

Buchwert 31.12.2005

92.602,00 €

Wert 31.12.2006 = 158,47 qm x 432,00 €

./. 68.459,00 €

AfawA in 2006

  24.143,00 €

11

Daneben machte der Kläger weitere Werbungskosten geltend, nämlich Finanzierungskosten (6.524,00 €), Grundsteuer (171,00 €), Wohngeld (5.076,00 €), einen Posten für „eigene Beaufsichtigung und Verwaltung“ (243,00 €), Fahrtkosten (450,00 €) sowie hinsichtlich des Mieters X angefallene Gerichtskosten (195,00 €).

12

Der Einkommensteuererklärung waren die Wohngeldabrechnungen für 2005 vom 15. Juni 2006 beigefügt. Auf sie wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Die ihm gegenüber dadurch abgerechneten Kosten legte der Kläger als Nebenkosten weitgehend (nämlich die Positionen „Müllabfuhr“, „Hausstrom“, „Versicherungen“, „Hauswart/ Gartenpflege“, „Kabelfernsehgebühr“, „Winterdienst“, „Ungezieferbekämpfung“, „Wasser/ Heizung“, „Grundsteuer“) auf die Mieter um, lediglich hinsichtlich der Abrechnungspositionen „Bankgebühren“, „Verwaltergebühr“, „Zuführung zur Instandhaltungsrücklage“, „Zinserträge“, „Zinsabschlagsteuer“, „Solidaritätszuschlag“, „Sonstige Kosten“, „Reparaturen“ und „Einzelkosten Eigentümer“ verblieb es bei einer Kostentragung durch den Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die seitens des Klägers erstellten Nebenkostenabrechnungen für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2006, die der Kläger im Termin vom 04. Juni 2009 zu den Gerichtsakten gereicht hat.

13

In dem Einkommensteuerbescheid vom 19. Juni 2007 erkannte der Beklagte neben den genannten weiteren Werbungskosten lediglich reguläre AfA in Höhe von 2.434,00 €, nicht aber den darüber hinaus geltend gemachten Betrag in Höhe von (24.143,00 € ./. 2.434,00 € =) 21.709,00 € an und wies in den Erläuterungen zum Bescheid darauf hin, dass der Ansatz von AfawA nicht in Betracht komme, da keine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzungsfähigkeit der Wohnungen vorliege.

14

Mit ihrem Einspruchsschreiben vom 21. Juni 2007, das am 25. Juni 2007 bei dem Beklagten einging, begehrten die Kläger den Ansatz auch dieses Betrages. Sie machten geltend, dass die Berücksichtigung von AfawA nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der einschlägigen Literatur insbesondere dann in Betracht komme, wenn die wirtschaftliche Nutzungsfähigkeit eines Wirtschaftgutes beeinträchtigt sei. Maßgebend sei insofern das Verhältnis der "Verminderung der Nutzbarkeit zur normalen Nutzbarkeit". Hier sei die wirtschaftliche Nutzbarkeit erheblich beeinträchtigt. Durch die anhaltende „Westflucht“ junger Anwohner seien die Objekte in … nur eingeschränkt und mit erheblichen Abschlägen vermietbar und zudem auch nahezu unverkäuflich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Einspruchsschreiben vom 21. Juni 2007 Bezug genommen.

15

Dem Einspruchsschreiben war ein an den Kläger gerichtetes Schreiben einer Makleragentur vom 20. Juni 2007 beigefügt, aus dem sich ergibt, dass angesichts einer "zeitweise mangelnden Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt in …" lediglich 3,50 – 3,80 € Kaltmiete erzielt werden könnten; die Möglichkeit, die Wohnungen zu einem angemessenen Preis zu veräußern, bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Makleragentur vom 20. Juni 2007 Bezug genommen.

16

Mit Schreiben vom 18. August 2007 führten die Kläger ergänzend zur Begründung des Einspruchs aus, dass auch die Unverkäuflichkeit der Wohnungen geeignet sei, Absetzungen wegen einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abnutzung zu rechtfertigen. Vor dem Hintergrund der inzwischen erheblich verminderten Rentabilität der Objekte ergebe sich ein Abschreibungsbetrag von 27.762,00 €, dessen Ansatz nunmehr begehrt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der Berechnung des nunmehr geltend gemachten Abschreibungsbetrages, wird auf das Schreiben der Kläger vom 18. August 2007  Bezug genommen.

17

Mit Schreiben der Kläger vom 26. Oktober 2007 errechneten diese einen wiederum abweichenden Abschreibungsbetrag in Höhe von 25.234,00 €, den sie nunmehr geltend machten. Die Berechnung erfolgte dabei ausgehend von den in 1994 und 2006 erzielten Kaltmieten inklusive Stellplatzmiete (in 1994). Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Schreiben der Kläger vom 26. Oktober 2007.

18

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 03. April 2008 als unbegründet zurück. Es sei schon nicht erkennbar, warum die AfawA der Mietobjekte gerade im Veranlagungszeitraum 2006 erfolgten. Es spreche nichts dafür, dass in jenem Jahr ein besonderes Ereignis eingetreten sei. Der Steuerpflichtige sei bei der Wahl des Zeitpunktes für den Ansatz der Abschreibungen aber nicht wahlfrei, dieser müsse vielmehr in dem Jahr erfolgen, in dem die außergewöhnliche Abnutzung eingetreten sei.

19

Die Annahme einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abnutzung komme überdies allein wegen eines Überangebotes auf dem Wohnungsmarkt, das zu Einnahmeeinbußen führe, ohnehin nicht in Betracht. Erforderlich sei vielmehr eine dauerhafte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der Wohnungen. Hier sei aber nicht sichergestellt, dass tatsächlich eine dauerhafte Beeinträchtigung vorliege.

20

Außerdem sei – was erforderlich wäre – eine erhebliche Rentabilitätsminderung nicht gegeben. Zwar belaufe diese sich nach den Berechnungen der Kläger auf 19,17 %. Bereinigt um die Stellplatzmiete und unter Berücksichtigung von Leerstandszeiten ergebe sich aber lediglich eine Rentabilitätsminderung von 17 %, die nicht ausreiche, um Absetzungen wegen einer Einschränkung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der Mietobjekte zu rechtfertigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 03. April 2008 Bezug genommen.

21

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer unter dem 24. April 2008 erhobenen Klage, die am 28. April 2008 bei dem Gericht eingegangen ist. Zur Begründung wiederholen die Kläger im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Zum Zeitpunkt des Ansatzes der erhöhten Abschreibungen führen sie ergänzend aus, dass dieser in 2006 zu erfolgen habe, weil erst im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 02. November 2006 deutlich geworden sei, wie hoch die zwischenzeitlich eingetretene Wertminderung der Immobilien sei. Zuvor seien sie davon ausgegangen, dass sich ein Verkaufspreis von 1.050,00 € je Quadratmeter für eine 54,90 qm große Wohnung hätte erzielen lassen.

22

Hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Ertragsminderung verweisen die Kläger auf den Mietspiegel der Gemeinde … für den Zeitraum 2006 – 2008, hieraus ergebe sich für vergleichbare Objekte eine Kaltmiete von 4,22 € je Quadratmeter. Es sei eine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung in Höhe von 26.219,00 € zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 24. April 2008 nebst Anlagen sowie die Schriftsätze der Kläger vom 17. Juni 2008 und 05. August 2008 Bezug genommen.

23

Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 19. Juni 2006 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2008 zu ändern, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung der Mietobjekte in … in Höhe von 26.219 Euro zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen.

24

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

25

Er wiederholt zur Begründung ebenfalls im Wesentlichen seine bereits im Einspruchsverfahren und insbesondere in der Einspruchsentscheidung vorgebrachten Argumente. Ergänzend führt er aus, dass auch eine Mieteinbuße von 19,2 % keine ins Gewicht fallende Werteinbuße sei. Außerdem sei die Dauerhaftigkeit der Wertminderung nicht dargetan, aus den seitens der Kläger vorgelegten Unterlagen ergebe sich eine solche nicht. Im Übrigen berühre ein konjunktureller oder regionaler Besonderheiten geschuldeter Mietrückgang nicht das Wirtschaftsgut selbst in seiner Widmung zur konkreten Einkunftserzielung, so dass schon aus diesem Grunde eine Absetzung wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung nicht in Betracht komme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung des Beklagten vom 05. Juni 2008 sowie auf den Schriftsatz des Beklagten vom 25. Juli 2008.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Steuerakten (Einkommensteuerakten Bände IV-VII - Veranlagungszeiträume 1996 bis 2006 - sowie die Rechtsbehelfsakte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die für den Veranlagungszeitraum 2006 geltend gemachten AfawA zu Recht nicht berücksichtigt.

28

1.) Zwar zählen zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG – nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 3, Abs. 1 Satz 7 EStG neben den normalen AfA insbesondere auch die Absetzungen für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung.

29

a.) Ob Absetzungen für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung – AfawA – angesetzt werden können, wenn der Mietertrag eines Mietgrundstücks dauerhaft zurückgegangen ist, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden worden. Der Bundesfinanzhof – BFH – hat die Frage vielmehr ausdrücklich offen gelassen (vgl. die Urteile VIII R 34/76 vom 28. Oktober 1980, BStBl II 1981, 161; IX R 146/90 vom 27. Januar 1993, BStBl II 1993, 702; IX R 29/98 vom 09. Juli 2002, BFH/NV 2003, 21). Auch in der Instanzrechtsprechung ist die Frage bisher – soweit ersichtlich – nicht entschieden worden (vgl. etwa den Beschluss des FG München vom 29. Oktober 1997 1 V 2373/97, EFG 1998, 178).

30

b.) In der Literatur wird - wohl überwiegend - vertreten, dass die mangelnde Ertragsfähigkeit eines zum Privatvermögen gehörenden Hauses allein nicht zu einer AfawA führen kann (vgl. Werndl in Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, Anm. B 146 zu § 7; Schnitter in Frotscher, Kommentar zum EStG, Anm. 234 zu § 7; Claßen in Lademann, Kommentar zum EStG, Anm. 285 zu § 7; Bartone in Korn/Carlé/Stahl/Strahl, Kommentar zum EStG, Anm. 133 zu § 7; Plückebaum , DB 1962, 1385 (1418 linke Spalte); Urt.-Anm. in HFR 1981, 7 zum BFH-Urteil vom 08. Juli 1980 VIII R 176/78), und zwar selbst dann nicht, wenn sich der Eigentümer dadurch zu einer vorzeitigen Veräußerung gezwungen fühlen sollte (vgl. Werndl , a.a.O.; Plückebaum , a.a.O.).

31

Vereinzelt wird aber auch die gegenteilige Ansicht vertreten (vgl. Reiche , DStR 1995, 32; Nolde in Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG und KStG, Anm. 254 und 450 „Mangelnde Rentabilität eines Gebäudes“ zu § 7; wohl auch Mittelbach , DStZ 1983, 509 linke Spalte).

32

2.) Hier kommt der seitens der Kläger begehrte Ansatz von AfawA nicht in Betracht. Denn der Ansatz einer AfawA setzt voraus, dass das betreffende Wirtschaftsgut in seiner wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Die wirtschaftliche Nutzungsfähigkeit eines im Privatvermögen gehaltenen Mietwohngrundstücks besteht in seiner objektiven Eignung, mit ihm (positive) Vermietungseinkünfte zu erzielen. Hinsichtlich der Mietwohnungen des Klägers lässt sich eine Beeinträchtigung dieser Eignung für das Streitjahr aber nicht feststellen.

33

a.) Der Ansatz von „normalen“ AfA dient dazu, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines zur Erzielung von Einkünften genutzten Wirtschaftsgutes im Ausmaß des dabei entstehenden Wertverzehrs auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Dabei können naturgemäß nur solche Faktoren Berücksichtigung finden, die unter normalen (betriebs-)individuellen Verhältnissen zu dieser Wertminderung beitragen. Die Vornahme einer AfaA dient demgegenüber dazu, über den durch den üblichen Betrieb entstehenden Wertverzehr hinaus auch den durch außergewöhnliche Umstände und/oder Einwirkungen entstandenen Wertverzehr eines Wirtschaftsgutes erfolgsmäßig berücksichtigen zu können (vgl. auch das Urteil des FG Bremen vom 25. März 1988 I 233/83 K, EFG 1988, 466; Plückebaum , DB 1962, 1385, 1387). Dabei kann die außergewöhnliche Abnutzung die ursprünglich den AfA zugrundegelegte "technische" Nutzungsdauer des Wirtschaftgutes verkürzen, sie kann aber auch - zugleich oder bei unveränderter technischer Nutzungsdauer - die wirtschaftliche Einsatzfähigkeit des Wirtschaftsgutes verringern. Während der Verkürzung der technischen Nutzungsdauer durch eine Veränderung des Abschreibungszeitraumes und damit einer Erhöhung der jährlichen Absetzungen Rechnung getragen werden kann (ohne dass es des Ansatzes von AfawA bedürfte), kann die eingeschränkte wirtschaftliche Nutzungsfähigkeit durch den Ansatz von AfawA abgebildet werden, um den verringerten Beitrag des Wirtschaftsgutes zur Einkünfteerzielung berücksichtigen zu können.

34

Voraussetzung für eine AfaA ist demgemäß, dass durch ein aus dem Rahmen des üblichen fallendes Ereignis ein außergewöhnlicher „Abnutzungseffekt“ herbeigeführt wird, der über die normale Abnutzung hinausgeht und eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes zur Folge hat (vgl. das BFH-Urteil vom 08. Juli 1980 VIII R 176/78, BStBl II 1980, 743). Die AfaA stellen sich folglich als ein Sonderfall des durch die Nutzungsentnahme verursachten Wertverzehrs dar. Soweit es die AfawA betrifft, werden deren Ursachen - anders bei den Absetzungen für eine außergewöhnliche technische Abnutzung - regelmäßig ohne Einfluss auf die technische Abnutzung des Wirtschaftsgutes bleiben. Der Ansatz der AfawA rechtfertigt sich vielfach gerade dadurch, dass dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass die technische Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes über den Zeitraum hinausgeht, innerhalb dessen es noch wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann (z.B. eine von der technischen Entwicklung überholte Produktionsmaschine, vgl. dazu auch die weiteren Beispiele bei Plückebaum , DB 1962, 1385, 1417). Diese Diskrepanz zwischen wirtschaftlicher und technischer Nutzungsmöglichkeit erfolgswirksam abzubilden ist Aufgabe der AfawA, indem die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der kürzeren wirtschaftlichen Nutzungsdauer angepasst werden.

35

b.) Ein solches Bedürfnis besteht hier jedoch nicht. Denn eine im Veranlagungszeitraum 2006 gegebene Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit der Mietwohnungen lässt sich nicht feststellen. Auch im Streitjahr war jede einzelne Wohnung objektiv geeignet, (positive) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einzubringen.

36

aa.) Die Nutzungsfähigkeit eines Mietgrundstücks ist jedenfalls dann beeinträchtigt, wenn sich bei Beendigung eines Mietverhältnisses herausstellt, dass das Objekt nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr weiter zu vermieten ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1980 VIII R 34/76, a.a.O.; Urteil des FG Düsseldorf vom 09. August 2007 16 K 840/05, EFG 2008, 122). So lag es hier im Streitjahr aber gerade nicht. Vielmehr waren alle drei Wohnungen seit ihrem Erwerb durch den Kläger bis Ende 2006 einschließlich – bis auf kurze Unterbrechungen – durchgängig und in vollem Umfang vermietet. Allein die rein hypothetische Befürchtung des Klägers, die Wohnungen nach Beendigung der derzeitigen Mietverhältnisse nur unter erhöhten Schwierigkeiten weitervermieten zu können, vermag eine Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit nicht zu begründen, zumal – soweit ersichtlich – die Beendigung der bestehenden Mietverhältnisse im Streitjahr gar nicht im Raume stand. Soweit der Kläger im Termin vom 04. Juni 2009 ergänzend vorgetragen hat, dass die Wohnung „X“ seit November 2008 leer stehe und eine Neuvermietung bislang nicht gelungen sei, ist dieser Umstand nicht geeignet, die Inanspruchnahme einer AfawA im Veranlagungszeitraum 2006 zu begründen.

37

bb.) Zwar ist der Mietertrag im Laufe der Jahre hinsichtlich der Wohnungen „X“ und „Y“ durchaus signifikant zurückgegangen – dadurch wurde aber die Möglichkeit, die Wohnungen zu Vermietungszwecken zu nutzen, (noch) nicht beschränkt. Es kann dahinstehen, ob es für eine solche Beeinträchtigung der Nutzungsfähigkeit eines Mietgrundstücks stets erforderlich ist, dass der Vermieter es gar nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang vermieten kann. Dagegen spricht, dass die (ursprünglich vorhandene) Möglichkeit, ein Grundstück zum Zwecke der Einkunftserzielung zu nutzen, verloren gehen kann, obwohl das Objekt vermietet ist. Die Möglichkeit der Einkunftserzielung entfällt nämlich ab dem Zeitpunkt, ab dem die erzielten Mieteinnahmen - trotz aller ernsthaft unternommenen Bemühungen des Vermieters, höhere Mieten zu erzielen - dauerhaft nicht mehr geeignet sind und auch künftig nicht geeignet sein werden, die laufenden Bewirtschaftungskosten des Mietobjektes zu decken. Denn ab diesem Zeitpunkt steht fest, dass das Grundstück unabhängig von der Person des Vermieters und dessen Dispositionen im Übrigen - insbesondere also unabhängig von der Frage einer Eigen- oder Fremdfinanzierung des Mietgrundstücks - nicht mehr dazu genutzt werden kann, (positive) Vermietungseinkünfte zu erzielen. Auch in einer solchen Situation mag es für einen Vermieter vorteilhaft sein, das Grundstück dennoch - nicht kostendeckend - zu vermieten, um seine Verluste jedenfalls zu minimieren. Das änderte aber nichts daran, dass das Objekt nicht mehr entsprechend seinem ursprünglichen Zweck verwendet werden kann. Eine solche Konstellation lässt sich hier jedoch für das Streitjahr nicht feststellen, was sich aus folgender Berechnung ergibt:

38
        

Whg. X
(48,67 qm)
- EUR -

Whg. Y
(54,90 qm)
- EUR -

Whg. Z
(54,90 qm)
- EUR -

Mieteinnahmen kalt/Monat

210,92

        

220,00

        

308,77

        

Jahr

        

2.531,04

        

2.640,00

        

3.705,24

                                                              

Anzusetzende Kosten:

                                                     

Auf einzelne Wohnungen entfallende Kosten lt. Wohngeldabrg. (soweit nicht umgelegt):

                                                     

Bankgebühren

2,00

        

2,26

        

2,26

        

Verwaltergebühr

257,52

        

257,52

        

257,52

        

Zuführung Instandh.-.Rücklage

74,65

        

84,21

        

84,21

        

zzgl. Zinserträge

5,11

        

5,76

        

5,76

        

abzgl. Zinsabschlagsteuer

1,43

        

1,61

        

1,61

        

abzgl. Solidaritätszuschlag

0,08

        

0,09

        

0,09

        

Sonstige Kosten

8,94

        

10,09

        

10,09

        

Reparaturen

33,96

        

38,31

        

38,31

        

Einzelkosten Eigentümer

     69,60

        

     69,60

        

     69,60

        

Zwischensumme

   450,27

450,27

   466,05

466,05

   466,05

466,05

Auf alle Wohnungen entfallende Kosten:

                                                     

AfA

4.989,00

                                            

Lt. Steuererklärung:

                                                     

Eigene Verwaltung

243,00

                                            

Fahrtkosten

   450,00

                                            

Zwischensumme

5.682,00

                                            
                                                              

davon 48,67/158,47

        

1.745,08

                                   

davon 54,90/158,47

                          

1.968,46

                 

davon 54,90/158,47

                                            

1.968,46

                                                              

Gerichtskosten X

        

   195,00

        

       0,00

        

       0,00

Summe Kosten

        

2.390,35

        

2.434,51

        

2.434,51

                                                              

verbleibende Mieteinnahmen

        

   140,69

        

1.090,64

        

1.270,73

39

Danach reichten die mit den Wohnungen erzielten Mieteinnahmen jeweils aus, um sie in dem oben genannten Sinne kostendeckend zu vermieten. Ihre objektive Eignung zur Erzielung (positiver) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung war somit im Streitjahr gegeben. Das gilt, obwohl der Senat zugunsten der Kläger bei der Berechnung mit den „Gerichtskosten X“ eine Kostenposition berücksichtigt hat, die Ausnahmecharakter hat und somit eigentlich kaum geeignet wäre, ein dauerhaftes Defizit hinsichtlich dieser Wohnung zu begründen. Außerdem hat der Senat - ebenfalls zugunsten der Kläger - die zweiprozentige Gebäude-AfA gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 a EStG bezogen auf die ursprünglichen Anschaffungskosten der Wohnungen in Ansatz gebracht und damit unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger in den Veranlagungszeiträumen 1994 bis 1997 Sonderabschreibungen in Anspruch genommen und damit einen beträchtlichen Teil das AfA-Volumens bereits verbraucht hat (vgl. § 7a Abs. 9 EStG).

40

Letztlich erzielte der Kläger in 2006 noch relativ hohe Mieten, was sich auch daran zeigt, dass die tatsächlich vereinnahmten monatlichen Quadratmetermieten von 4,00 €/qm (Wohnung „Y“), 4,33 €/qm (Wohnung „X“) und 5,62 €/qm (Wohnung „Z“) zum Teil erheblich über denjenigen liegen, die die Makleragentur in ihrem von den Klägern selbst vorgelegten Schreiben vom 20. Juni 2007 als erzielbar eingeschätzt hat (3,50 – 3,80 €/qm). Alle drei Quadratmetermieten bewegen sich auch im Rahmen dessen, was ausweislich des seitens der Kläger vorgelegten Mietspiegels für die Stadt ... an Quadratmeterpreisen für eine mittelmäßig ausgestattete Wohnung bei insgesamt guter Beschaffenheit des Gesamtgebäudes zu erzielen war (3,86 – 4,56 €; Mittelwert 4,22 €), die mit der Wohnung „Z“ erzielte Miete überschritt diesen Rahmen sogar bei weitem. Damit mögen die Mieten zwar weit unter denjenigen liegen, die der Kläger zu Beginn der Vermietungstätigkeit erwartet hatte. Enttäuschte Renditeerwartungen allein vermögen aber eine AfawA nicht zu rechtfertigen.

41

c.) Soweit vereinzelt vertreten wird, den Maßstab für die wirtschaftliche Nutzungsfähigkeit eines Mietgebäudes bilde unmittelbar dessen Ertragswert, so dass eine grundsätzlich zu AfawA berechtigende Beschränkung der Nutzungsfähigkeit schon dann anzunehmen sei, wenn der Ertrag signifikant sinke (so ausdrücklich Reiche , DStR 1986, 32), kann dem nicht gefolgt werden. Denn dieser Ansatz vermengt systemwidrig die Frage nach der Bewertung einer wirtschaftlichen Nutzung mit der Frage nach der grundsätzlichen Möglichkeit ihrer Ausübung. So mag der Ertragswert zwar Auskunft darüber geben, welchen Wert der Markt der Nutzung eines bestimmten Gebäudes beimisst, er sagt aber jedenfalls unmittelbar nichts über die für die Frage des Ansatzes von AfawA allein maßgebliche Veränderung der Dauer der wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit des Gebäudes aus. Denn die Nutzungsfähigkeit eines Wirtschaftsgutes bestimmt sich nicht unmittelbar nach der Wertschätzung, die der Markt der durch das Wirtschaftsgut eröffneten Nutzungsmöglichkeit beimisst. Diese Wertschätzung mag Schwankungen unterliegen und ihren Ausdruck auch in der Minderung der durch die Nutzung erzielbaren Erlöse finden. Die Möglichkeit, ein Wirtschaftsgut zu einem bestimmten wirtschaftlichen Zweck - etwa der Erzielung von Einkünften aus der Vermietung von Wohnraum - zu nutzen, besteht grundsätzlich aber unabhängig davon, wie der Markt diese Nutzungsmöglichkeit bewertet. Das gilt jedenfalls so lange, wie die durch das Wirtschaftsgut eröffnete Nutzung überhaupt nachgefragt wird und diese Nutzung wirtschaftlich sinnvoll (vgl. oben) gezogen werden kann. Erst wenn das Wirtschaftsgut - u.U. auch durch Marktschwankungen (vgl. dazu z.B. Kulosa , a.a.O., § 7 Rn. 123) - zu seinem ursprünglich vorgesehenen Zweck dauerhaft nicht mehr eingesetzt werden kann, obwohl es technisch noch nicht verbraucht ist, lässt sich eine AfawA begründen. Eine Ertragsminderung allein ist dazu hingegen jedenfalls so lange nicht geeignet, als sie eine solche Auswirkung auf die maßgebliche wirtschaftliche Nutzungsfähigkeit des Wirtschaftsgutes (noch) nicht hat (vgl. auch die Anmerkung zu dem BFH-Urteil vom 08. Juli 1980 VIII R 176/78 in HFR 1981, 7). Das erscheint auch deshalb sachgerecht, weil etwaige Ertragswertsteigerungen sich im Rahmen des § 21 EStG auch nicht steuererhöhend auswirkten (so z.B. auch Plückebaum , DB 1962, 1385, 1418 linke Spalte).

42

3.) Aus den oben angeführten Gründen kommt der begehrte Ansatz der AfawA auch mit Blick auf den behaupteten Verfall der Verkaufspreise der Mietwohnungen nicht in Betracht. Denn die bloße Minderung des Wertes eines der Einkommenserzielung dienenden Wirtschaftsgutes, ohne dass dadurch seine betriebsgewöhnliche Nutzungsfähigkeit beeinflusst wird, vermag für sich genommen keine AfaA, sondern allenfalls eine Teilwertabschreibung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu begründen (vgl. auch das Urteil des FG Bremen vom 25. März 1988 I 233/83 K, a.a.O., mit weiteren Nennungen). Die Vornahme einer solchen ist im Rahmen der Überschusseinkünfte, zu denen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2 EStG auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG gehören, aber unzulässig (BFH-Urteil vom 21. Juni 2006 XI R 49/05, BStBl II 2006, 712).

43

4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

44

Die Revision wird gem. 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist nicht gegeben. 2
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Annotations

(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.

(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:

1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 10 Prozent,
in den darauf folgenden
3 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
18 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren


jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 7 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2 Prozent,
in den darauf folgenden
24 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren

jeweils 4 Prozent,
in den darauf folgenden
8 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
32 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.

(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).

(1)1Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können (Begünstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den um die nachträglichen Herstellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Entsprechendes gilt für nachträgliche Anschaffungskosten.3Werden im Begünstigungszeitraum die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nachträglich gemindert, so bemessen sich vom Jahr der Minderung an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

(2)1Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden, so sind die Vorschriften über erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder die Teilherstellungskosten und an die Stelle des Jahres der Anschaffung oder Herstellung das Jahr der Anzahlung oder Teilherstellung treten.2Nach Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts sind erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur zulässig, soweit sie nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen worden sind.3Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufgewendet.4Werden Anzahlungen auf Anschaffungskosten durch Hingabe eines Wechsels geleistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten durch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels das Geld tatsächlich zufließt.5Entsprechendes gilt, wenn anstelle von Geld ein Scheck hingegeben wird.

(3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen werden, müssen in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens Absetzungen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4 berücksichtigt werden.

(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4 vorzunehmen.

(5) Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehrerer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser Vorschriften in Anspruch genommen werden.

(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung bezeichneten Buchführungsgrenzen überschritten sind, nicht zu berücksichtigen.

(7)1Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzurechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nur anteilig für diese Beteiligten vorgenommen werden.2Die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen dürfen von den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden.

(8)1Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebsvermögen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen enthält.2Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 Absatz 5a nach dem Restwert und dem nach § 7 Absatz 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz, bei anderen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.