Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. März 2014 - 6 K 2646/12

ECLI: ECLI:DE:FGRLP:2014:0313.6K2646.12.0A
published on 13.03.2014 00:00
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. März 2014 - 6 K 2646/12
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

2

Streitig ist die Zuordnung eines PKW Audi A3 zum Betriebsvermögen einer vom Kläger nebenberuflich ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit.

3

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Direktor der Technischen Hochschule in … Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Daneben ist er freiberuflich als Berater auf dem Gebiet der chemischen Technologie tätig.

4

In den Streitjahren verfügten die Kläger über mehrere Fahrzeuge. Der PKW BMW Combi 320d (…) nutzten die Kläger fast ausschließlich für private Zwecke (Bl. 56 d. Prozessakte). Ein PKW Audi A6 gehört unstreitig zum. Betriebsvermögen des Klägers. Daneben verfügten die Kläger im Streitjahr 2003 über einen PKW Audi A3, dessen Zuordnung streitig ist. Diesen verkauften sie im Jahr 2004 und erwarben im März 2004 einen BMW Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen …. Daneben stand ausweislich der Ausführungen des Klägers noch ein Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen … zur Verfügung (Bl. 424 d. Prozessakte).

5

Im Mai 2006 fand hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit des Klägers eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Dabei war der Sonderprüfer u.a. der Auffassung, dass das Zweitfahrzeug Audi A 3 neben dem betrieblich genutzten PKW Audi A6 nicht dem Unternehmen zugeordnet werden könne, da dieses zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt werde.

6

Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass aus den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung noch die einkommensteuerlichen Konsequenzen zu ziehen seien. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit des Klägers seien infolgedessen auf 14.041 Euro zu korrigieren,, weil neben anderen Streitpunkten, die nicht Gegenstand der Klage sind, die Versteuerung der privaten Nutzung des PKW auf den zum Betriebsvermögen des Klägers gehörenden Audi A6 zu beschränken sei, hierauf die sog. 1%-Regelung Anwendung finde und der Betriebsausgabenabzug hinsichtlich des PKW Audi A3 zu korrigieren sei. Die Änderungen erfolgten mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 31. Januar 2007, dessen Festsetzungen nochmals mit Bescheid vom 13. April 2007 geändert wurden. Mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 2008 wurde die Einkommensteuerfestsetzung 2003 wegen anderer Streitpunkte, die nicht Gegenstand der Klage sind, verbösert und der Einspruch zurückgewiesen.

7

In der Einkommensteuererklärung 2004 machte der Kläger bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit einen Verlust in Höhe von 19.401 Euro geltend. Der Beklagte ging hingegen von einem Verlust in Höhe von 11.248 Euro aus, wobei er den Erlös aus dem Verkauf des PKW Audi A3 in Höhe von 7.000 Euro nicht zu den Betriebseinnahmen zählte und den PKW BMW Cabrio nicht dem Unternehmen zuordnete. Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren wurde die Einkommensteuerfestsetzung 2004 mit Bescheiden vom 4. Juli 2007 und 1. Oktober 2007 geändert. Mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 2008 wurde die Einkommensteuerfestsetzung 2004 zu Gunsten des Klägers geändert, der Einspruch im Übrigen zurückverwiesen.

8

Mit ihrer Klage am 15. September 2008 beim Finanzgericht eingegangenen Klage wenden sich die Kläger ursprünglich gegen die Nichtanerkennung der Zweitfahrzeuge Audi A3 und des BMW Cabrio als Teil des Betriebsvermögens (1. Rechtsgang). In den Vorjahren sei es vom Beklagten nicht beanstandet worden, dass der Kläger neben dem Audi A6 auch noch den weiteren Pkw seinem Betriebsvermögen zuordnet und bei der Ermittlung des Gewinns aus seiner selbständigen Tätigkeit die Hälfte der Ausgaben dem Betrieb und die Hälfte der privaten Nutzung zugeordnet hätte. Auch in den Streitjahren sei das Zweitfahrzeug zu mehr als 10% betrieblich genutzt worden. In mühevoller Kleinarbeit hätten sie im Nachhinein anhand des Tagebuchs der Klägerin sowie des Terminkalenders des Klägers, und unter Zuhilfenahme von Tankquittungen, Besprechungsnotizen, Protokollen, Rechnungen für Beratungen, Reisekostenabrechnungen sowie sämtlicher Rechnungen und Belege für Materialbesorgungen tabellarische Aufstellungen über die private und betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge in den Streitjahren erstellt (Bl. 58 ff. d. Prozessakte). Dabei seien auch die Fahrten aufgeführt, die im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stünden, insbesondere Besorgungsfahrten für die Eigentumswohnungen. Auch seien die Familienheimfahrten des Klägers von ... und die Besorgungsfahrten für die betriebliche Tätigkeit vermerkt (für 2003 Blatt 58 ff der Prozessakte und für 2004 Blatt 121ff der Prozessakte). Soweit der Beklagte hierzu Ungereimtheiten der Aufstellungen festgestellt habe, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst seine Angaben zu den Fahrten zur Arbeitsstätte im Nachhinein nicht mehr vollständig rekonstruieren könne und es möglich sei, dass dem Kläger bei den damaligen Angaben ein Fehler unterlaufen wäre, da Urlaubs- und Krankheitstage nur geschätzt worden seien. Da der Beklagte jedoch nur geringe Differenzen festgestellt hätte, würde dies nicht dazu führen, dass die Aufstellungen nicht aussagekräftig seien. Die vom Beklagten aufgezeigten Ungereimtheiten seien zu erklären (vgl. im einzelnen Schriftsatz vom 21. Oktober 2009, Blatt 206 der Prozessakte). Soweit der Beklagte Differenzen bei den Heimfahrten beanstande, würde dies daraus resultieren, dass diese mit dem dritten Fahrzeug, den BMW Kombi erfolgt seien und ihnen ein Übertragungsfehler unterlaufen sei. Soweit der Beklagte die betriebliche Veranlassung von Besorgungsfahrten bezweifele, sei darauf hinzuweisen, dass hier Besorgungen für die selbständige Tätigkeit gemacht worden seien und die Angaben mit den dem Beklagten bekannten Belegen zu den Betriebsausgaben übereinstimmen würden. Tankfahrten und Autowäsche seien auch nicht ausschließlich als Geschäftsfahrten angesehen worden, sondern auch als privat berücksichtigt worden. Tanken und die Autowäsche seien nur dann der geschäftlichen Tätigkeit zugerechnet worden, wenn diese im Zusammenhang mit einer Geschäftsfahrt erfolgt seien. Soweit der Beklagte Fahrten nach …. beanstande, seien diese auf Grund der von der Klägerin vermieteten Eigentumswohnung in…. erfolgt, da es bei dieser Eigentumswohnung viele Scherereien auf Grund von Baumängeln gegeben hätte. Nach der Rechtsprechung des BFH sollten zeitnah erstellte Aufzeichnungen in erster Linie dem Nachweis dienen, dass der Steuerpflichtige einen bestimmten Gegenstand seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnet hat und eine rückwirkende Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ausgeschlossen werden. Sie hätten jedoch bereits durch ihre Einkommensteuererklärungen in den Jahren vor den Streitjahren zum Ausdruck gemacht, dass die streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen des Klägers gehören würden. Dies sei vom Beklagten in den Vorjahren akzeptiert worden. Da der Sachverhalt somit bereits abschließend geprüft worden wäre, sei ihnen hier zumindest Vertrauensschutz zu gewähren. Vom Beklagten sei es bis zur Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2006 nicht beanstandet worden, dass das Zweitfahrzeug Audi A3 ebenfalls dem Unternehmen zugeordnet und eine jeweils 50%ige Nutzung des Audi A3 und des Audi A6 zu betrieblichen Zwecken akzeptiert worden sei. Das Vertrauen des Klägers sei zumindest insoweit schutzwürdig, als man ihm nicht im Nachhinein zum Vorwurf machen könne, er habe nicht durch zeitnahe Aufzeichnung den Nachweis geführt, dass die beiden Fahrzeuge zu mehr als 10% betrieblich genutzt worden seien. Sie hätten sich nunmehr der Mühe unterzogen, die unstreitig zu betrieblichen Zwecken durchgeführten Fahrten nochmals in anderer Form darzustellen. Dabei seien nur die Fahrten berücksichtigt, die durch Beraterverträge und Rechnungen belegt seien. Bei Berücksichtigung nur dieser Fahrten ergäbe sich ausgehend von der Gesamtfahrleistung der Kraftfahrzeuge ein betrieblicher Nutzungsanteil des Zweitfahrzeugs im Streitjahr 2003 von 19% und im Streitjahr 2004 von 23,7%. Selbst wenn man daher nach den Bedenken des Beklagten einzelne Fahrten nicht dem betrieblichen Bereich zurechnen würde, so würde dennoch der Anteil der betrieblichen Fahrten an der Gesamtlaufleistung mehr als 10% betragen.

9

Mit Urteil vom 23. September 2010 hat der 6. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz das unter dem Aktenzeichen 6 K 2286/08 geführte Klageverfahren abgewiesen (Bl. 300 d. PrA.). Die vorgelegten Aufzeichnungen zum Umfang der betrieblichen Fahrzeuge sei nicht zeitnah gefertigt worden.

10

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 4. April 2011 die Revision zugelassen (Bl. 329 d. PrA.). Mit Urteil vom 21. August 2012 hat der BFH das Urteil des Finanzgerichts vom 23. September 2010, 6 K 2286/08 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen (Bl. 347 PrA.). In den Entscheidungsgründen hat der BFH sein Urteil damit begründet, dass das FG lediglich die betriebliche Nutzung des Audi A3 im Streitjahr geprüft habe und hier zum Schluss gekommen sei, dass eine Nutzung von mindestens 10% nicht vorliege. Der betriebliche Nutzungsanteil von unter 10% sei jedoch dann für die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ohne Bedeutung, wenn ein Wirtschaftsgut wie vorliegend der Audi A3 bereits vor diesem Zeitraum. durch einen erkennbaren Akt dem Betriebsvermögen zugeordnet worden und nicht durch ausdrückliche oder schlüssige Handlung des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken entnommen worden sei. Insofern habe das FG im zweiten Rechtsgang festzustellen, ob davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger den PKW in den Vorjahren zu Recht dem Betriebsvermögen zugeordnet habe. Da der BMW Cabrio erst im Streitjahr 2004 angeschafft worden sei, stelle sich diese Frage nur für den A3.

11

Im zweiten Rechtsgang wenden sich die Kläger nur noch gegen die Nichtanerkennung des Audi A3 als gewillkürtes Betriebsvermögens. Sie reichten in diesem Zusammenhang eine im Januar/Februar 2013 gefertigte Aufstellung über die im Jahr 2002 mit dem PKW Audi A3 getätigten Fahrten zu den Akten (Bl. 368 ff. d. Prozessakte). Ausweislich dieser Aufstellung seien mit dem PKW Audi A3 im Jahr 2002 19.212 Kilometer zurückgelegt worden, wobei 11.444 Kilometer auf die selbständige Tätigkeit des Klägers als freiberuflicher Berater auf dem Gebiet der chemischen Technologie, 343 Kilometer auf Fahrten zwischen der Wohnung des Klägers und seines Arbeitsplatzes, 5.780 Kilometer auf "Privatfahrten" und 1.645 Kilometer auf Fahrten im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entfielen (Bl. 363 d. PrA.). Mit Schriftsatz vom 15. März 2013 reichten die Kläger zudem Kopien von Tankquittungen und anderen Rechnungen und Belegen aus dem Jahr 2002 als Beleg für seine Aufzeichnungen nach. Die Klägerin sei seit dem Jahr 1993 beim Kläger angestellt und nutze den Audi A3 ebenso wie den Audi A6 für betriebliche Angelegenheiten des Klägers (Bi. 424 d. Prozessakte). Die Fahrten zu Besorgungen von Büromaterial, Postwertzeichen etc. seien zurecht dem betrieblichen Bereich zugeordnet worden. Die Rechnungen des Büromaterials seien in der Einnahme-Überschussrechnung 2002 festgehalten und vom Beklagten akzeptiert worden. Aus den Tankbelegen ergebe sich, ob der Audi A3 oder der Audi A6 betankt worden sei, da der Audi A3 mit Benzin, der Audi A6 hingegen mit Diesel betankt worden sei (Bl. 426 d. Prozessakte). Selbst wenn man die Einzeleinwände des Beklagten gegen einzelne Eintragungen in der Aufstellung als gerechtfertigt ansehe, ergebe sich eine Nutzung des PKW Audi A3 von mehr als 50% (BI. 445 d. Prozessakte). Im Übrigen beträfen einzelne Einwände nicht die hier streitige Zuordnung zum Betriebsvermögen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, sondern aus Vermietung und Verpachtung (BI. 447 d. Prozessakte). Die Kläger führen weiter aus, sie hätten ihrerseits alles Zumutbare zur Aufklärung beigetragen. Angesichts der Beweisnot der Kläger, in die sie durch Änderung der Rechtsauffassung des Finanzamtes geraten seien, dürften keine überzogenen Anforderungen an den Nachweis der behaupteten Fahrten gestellt werden (BI. 461 d. PrA.). Zwar schließe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung die Bildung eines Vertrauenstatbestandes aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgehe (BI. 448 d. Prozessakte). Zugleich weise der Bundesfinanzhofs jedoch darauf hin, dass eine entstehende Beweisnot des Steuerpflichtigen durch angemessene Abminderung der Regeln für die strenge richterliche Überzeugung nach § 96 Abs. 1 S. 1 FGO zu berücksichtigten sei (BI. 448 d. Prozessakte).

12

Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide 2003 vom 13. April 2007 und 2004 vom 1. Oktober 2007 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 13. August 2008 dahin zu ändern, dass bei der Ermittlung des Gewinns des Klägers aus selbständiger Tätigkeit auch das Zweitfahrzeug Audi A3 dem Betriebsvermögen des Klägers zugeordnet wird.

13

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

14

Der Beklagte trägt im Rahmen des ersten Rechtsgangs vor, das von den Klägern behauptete Erinnerungsvermögen über die Nutzung der Kraftfahrzeuge sei erstaunlich, obgleich die Kläger im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung keine Nachweise über die unternehmerische Nutzung der Kraftfahrzeuge hätten vorlegen können (BI. 198 d. Prozessakte). Auf seine Nachfrage nach der Nutzung der einzelnen Fahrzeuge im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2006 hätten die Kläger mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 mitgeteilt, dass sie die einzelnen Fahrten mit den Kraftfahrzeugen im Nachhinein nicht mehr nachvollziehen könnten. Daher sei im Ergebnis festzuhalten, dass den im Jahr 2009 nachträglich gefertigten Aufstellungen nicht die Beweiskraft zukomme, die ihnen von den Klägern beigemessen werde. Die Aufstellungen seien nicht geeignet, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die geltend gemachten betrieblichen Fahrten darzulegen. Hinsichtlich der Aufstellungen seien ihm zahlreiche Ungereimtheiten aufgefallen (vgl. im einzelnen Schriftsatz vom 16. Juli 2009, Blatt 198ff der Prozessakte). Auffällig seien auch die zahlreichen Besorgungsfahrten, bei denen ein Bezug zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht festzustellen, sondern vielmehr anzunehmen sei, dass es sich hierbei wenigstens um gemischte Aufwendungen handeln würde. Es seien auch Geschäftsfahrten mit dem Audi A3 aufgeführt, obgleich sich der Kläger zu diesen Zeiten nach den in den Einkommensteuererklärungen geltend gemachten Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit für mehrere Wochen auf Dienstreisen in Übersee aufgehalten hätte. Schließlich seien auch auffallend viele Fahrten nach …. zu der an die Tochter der Kläger und deren Ehemann vermieteten Wohnung in der …. aufgeführt worden, die angeblich von dem Wohnsitz der Kläger in … angetreten worden wären, obgleich der Kläger selbst in … wohnhaft gewesen sei. Auch hier bestünde die begründete Vermutung, dass die Kläger nicht korrekt zwischen Kosten der Lebensführung und Werbungskosten unterschieden hätten. Bei den Aufstellungen würden Ungereimtheiten verbleiben, die von den Klägern nicht ausgeräumt worden wären. Daher könnten die nicht zeitnah, sondern erst erheblich im Nachhinein erstellten Aufstellungen den Umfang der geltend gemachten betrieblichen Fahrten der Zweitfahrzeuge nicht mehr glaubhaft machen. Die unternehmerische Nutzung der Kraftfahrzeuge sei erst im Rahmen der Jahr 2006 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung hinterfragt und überprüft worden. Im Rahmen dieser Prüfung hätte der Kläger keine Nachweise über die unternehmerische Nutzung der Kraftfahrzeuge vorlegen können. Dennoch hätte der Prüfer den teureren Audi A6 aus Kulanzgründen im Unternehmensvermögen belassen und lediglich für das günstigere Zweitfahrzeug die Zuordnung zum Unternehmensvermögen des Klägers versagt. Wegen fehlender Nachweise hätte der Prüfer auch eine umgekehrte -für den Kläger weniger günstige- Zuordnung der Kraftfahrzeuge vornehmen können. Vertrauensschutz sei dem Kläger nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung nicht zu gewähren. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass im-Frühjahr 2004 ein Audi A3 verkauft und ein BMW Cabrio angeschafft worden sei. Auch würde sieh aus den Gewinnermittlungen der Jahre vor 2003 nicht zwingend ergeben, dass der Kläger die in den Streitjahren benutzten Kraftfahrzeuge seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnet hätte. Im Anlageverzeichnis für 2002 sei beispielsweise zum 1. Januar 2002 lediglich ein Audi A3 mit einem Buchwert von 1.791 € aufgeführt, der zum 31. Dezember 2002 auf einen Restbuchwert von 0,50 € abgeschrieben. worden sei. Unter sonstige Fahrzeugkosten sei ein Betrag in Höhe von 12.791 € ausgewiesen, bei dem sich gegebenenfalls u.a. um Leasingkosten für ein weiteres Kraftfahrzeug handeln könne.

15

Im zweiten Rechtsgang ergänzt der Beklagte seinen Vortrag dahingehend, dass der Kläger bis auf August im Jahr 2002 hauptsächlich mit dem PKW Audi A3 unterwegs gewesen sein will. Es sei unklar, welche Fahrten mit dem bislang unstreitig dem Betriebsvermögen zugeordneten PKW Audi A6 zurückgelegt worden seien. Im Übrigen habe der Kläger ausweislich Anlage N seiner Einkommensteuererklärung im Jahr 2002 97 Urlaubs- und Krankheitstage gehabt (Bl. 406 d. Prozessakte). Aus den nachgereichten Belegen ergebe sich nicht, mit welchen Fahrzeug die Fahrten zurückgelegt worden seien bzw. welches Fahrzeug betankt worden sei (Bl. 407 d. Prozessakte).

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.

17

Bei dem streitgegenständlichen Audi A3 handelt es sich um notwendiges Privatvermögen, da die betriebliche Nutzung von mehr als 10 Prozent von den Klägern weder für die Streitjahre noch für die Zeit davor zur Überzeugung des erkennenden Senats nachgewiesen und glaubhaft gemacht wurden.

I.

18

Die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Betriebsausgaben setzt die Zugehörigkeit des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen voraus. Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können solche des notwendigen oder des gewillkürten Betriebsvermögens sein. Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern des gewillkürten Betriebsvermögens bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ist mittlerweile anerkannt (BFH Urteil vom 2. Oktober 2003, IV R 13/03, BStBl. II 2004, 985).

19

Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv dem Betrieb dienen oder zu dienen bestimmt sind und bei denen im Falle einer sowohl privaten als auch betrieblichen Nutzung die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes mehr als 50% beträgt. Soweit der betriebliche Nutzungsanteil zwischen 10% und 50% liegt, ist eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen möglich, soweit sie unter 10% liegt, ist ein gemischt-genutztes Wirtschaftsgut in voller Höhe dem Privatvermögen zuzuordnen (BFH Urteil vom 2. Oktober 2003, IV R 13/03, BStBl. II 2004, 985).

20

Handelt es sich wie vorliegend um ein neutrales Wirtschaftsgut, das den Betrieb zu fördern geeignet ist, liegt es in der Entscheidung des Steuerpflichtigen, ob es als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden soll. Der diesbezügliche Wille des Steuerpflichtigen muss auch bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, unmissverständlich in einer Weise dokumentiert werden, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen erkennen kann (BFH Urteil vom 2. Oktober 2003, IV R 13/03, BStBl. II 2004, 985). So kann die zeitnahe Aufnahme des erworbenen Wirtschaftsgutes in das betriebliche Bestandsverzeichnis ausreichen und sich im Fall einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sogar anbieten (BFH Urteil vom 2. Oktober 2003, IV R 13/03, BStBl. II 2004, 985).

21

Die Dokumentation muss zeitnah vorgenommen werden. Hierfür genügt für sich genommen noch nicht die Erfassung der Fahrzeugkosten in der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben (BFH Urteil vom 29. April 2008, VIII R 67/06, BFH/NV 2008, 1662).

22

Gehört ein Wirtschaftsgut nach diesen Grundsätzen zum gewillkürten Betriebsvermögen, verliert es diese Eigenschaft nur durch eine Auflösung des sachlichen oder persönlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb (BFH Urteil vom 21. August 2012, VIII R 11/11, BStBl. II 2013, 117). Der sachliche Zusammenhang wird bei unveränderter subjektiver Zurechnung des Wirtschaftsgutes nur durch eine Entnahme gelöst, die einen Entnahmewillen und eine Entnahmehandlung erfordert. Es muss sich um ein Verhalten handeln, das nach außen den Willen des Steuerpflichtigen erkennen lässt, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) für betriebliche Zwecke im privaten Bereich zu nutzen, also nicht mehr zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern von Privateinnahmen oder zu einkommensteuerlich irrelevanten Zwecken einzusetzen (BFH Urteil vom 21. August 2012, VIII R 11/11, BStBl II 2013, 117). Eine solche Entnahmeerklärung kann auch in einem schlüssigen Verhalten liegen, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsgutes mit dem Betriebsvermögen erkennbar gelöst wird. Dazu muss der Steuerpflichtige die sich aus der Entnahme ergebenden Folgerungen ziehen und regelmäßig den Gewinn aus der Entnahme des Wirtschaftsgutes erklären. Im Übrigen muss sich die bisherige Nutzung des Wirtschaftsgutes auf Dauer so ändern, dass es seine Beziehung zum Betriebsvermögen verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird. Eine Nutzungsänderung allein führt danach grundsätzlich nicht zu einer Entnahme kraft schlüssigen Verhaltens. Insofern ist nach den hier bindenden Ausführungen des Bundesfinanzhofs von Bedeutung, ob das Fahrzeug Audi A3 im Streitjahr 2003 bzw. in den Jahren zuvor zu Recht dem gewillkürten Betriebsvermögen mit einem betrieblichen Nutzungsanteil von mindestens 10% zugeordnet war.

23

Den Umfang der betrieblichen Nutzung hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, d.h. er hat diesen in geeigneter Form darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH Urteil vom 21. August 2012, VIII R 11/11, BStBl. II 2013, 117). Dies kann nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch in anderer geeigneter Weise geschehen. Zur Glaubhaftmachung können Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer, Reisekostenaufstellungen und andere Abrechnungsunterlagen geeignet sein (FG München, Urteil vom 9. März 2009, 6 K 4619/06, DStRE 2010, 394). Nicht zeitnah geführte Aufzeichnungen können den behaupteten Umfang der betrieblichen Nutzung des Kraftfahrzeugs in der Regel nicht glaubhaft machen. Ist insbesondere die Unterscheidung schwierig, ob einzelne Fahrten mehreren Bereichen - im Streitfall: der selbständigen Tätigkeit des Klägers, den Vermietungseinkünften und privat - zuzuordnen sind; weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass einzelne Fahrten sowohl privaten Belangen als auch betrieblichen Gründen gedient haben, so sind Aufstellungen, aus denen keine genaue Trennung von privatem und betrieblichem Anlass erkennbar ist, ungeeignet, den behaupteten Umfang der betrieblichen Nutzung der Pkws glaubhaft zu machen (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 9. März 2009 - 6 K 4619/06, DStRE 2010, 394).

II.

24

Im Streitfall haben die Kläger die Voraussetzung für die Behandlung des Audi A3 als Betriebsvermögen nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, so dass die darauf bezogenen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit abgezogen werden können.

25

Zwar hat der Kläger dieses Fahrzeug durch zeitnahe Aufnahme in das betriebliche Bestandsverzeichnis hinreichend erkennbar dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet. Aus den vorgelegten Unterlagen ist eine unternehmerische Nutzung des Fahrzeuges von mehr als 10% jedoch weder in den Streitjahren noch in den Jahren zuvor zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Die Anforderungen an die Regeln der strengen richterlichen Überzeugungsbildung waren vorliegend auch nicht abzumildern, so dass die nachträglich erstellten Aufzeichnungen über die Benutzung des Audi A3 nicht zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsumfangs herangezogen werden können.

26

1. Die von den Klägern vorgelegte Aufstellung für die Nutzung des Audi A3 in den Streitjahren ist nicht geeignet, die von der Rechtsprechung geforderten zeitnahen Aufzeichnungen zu ersetzen. Sie sind nicht zeitnah erstellt und damit der Manipulation zugänglich.

27

Wie bei einem Fahrtenbuch ist bei der Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsumfangs eines Fahrzeugs zu berücksichtigen, dass sich der zu führende Belegnachweis auf Vorgänge bezieht, die sich allein in der Sphäre des Steuerpflichtigen zugetragen haben und die zu einem späteren Zeitpunkt nur in sehr eingeschränktem Umfang und nur miterheblichem Ermittlungsaufwand auf ihre richtige Darstellung hin überprüft werden können (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2005 - VI R 27/05, BStBl. II 2006, 408). Zudem haben wegen der jederzeitigen nachträglichen Abänderbarkeit die nach der Behauptung der Kläger zugrundeliegenden Terminkalender des Klägers und Tagebücher der Klägerin keinen eigenen Beweiswert. Den schriftlichen Aufzeichnungen kommt deshalb kein Beweiswert zu, weil die Aufzeichnungen erst mehrere Jahre nach der Fertigung der behaupteten Grundaufzeichnungen und damit nicht mehr zeitnah gefertigt worden sind (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. März 2000 - 4 K 3019/98, DStRE 2000, 717). Zeitnahe Aufzeichnungen dienen jedoch nicht nur - wie die Kläger ausführen - dem Nachweis der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen, sondern insbesondere auch der inhaltlichen Richtigkeit derselben.

28

Die Aufzeichnungen sind im Nachhinein jeglicher Manipulation zugänglich. Durch die beliebige Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Fahrtstrecken lässt sich der betriebliche Nutzungsanteil der Kraftfahrzeuge im Nachhinein in jeglicher Weise festlegen. So lässt sich beispielsweise auch aus den Tankbelegen nicht ersehen, welches Kraftfahrzeug betankt worden ist. Der Beklagte hat auch entsprechende Mängel der Aufzeichnungen dargelegt. Diese Mängel haben die Kläger zwar versucht zu entkräften, letztlich fehlt es jedoch wiederum am Nachweis, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie von den Klägern behauptet. Hinzu kommt, dass die vom Beklagten dargelegten Mängel ausreichen, grundsätzliche Zweifel an den Aufzeichnungen hervorzurufen. Der Beklagte hat auch nicht behauptet, die Aufzeichnungen vollständig überprüft zu haben und alle Fehler darin aufgezeigt zu haben. Wegen des langen Zeitablaufs und weil die Aufzeichnung gerade nicht zeitnah geführt worden sind, sind die Kontrollmöglichkeiten des Beklagten hierzu auch eingeschränkt. Dies: bedeutet im Gegenzug aber nicht, dass die vom Beklagten aufgedeckten Mängel die einzigen Mängel der Aufzeichnungen sind. Wegen der vom Beklagten aufgezeigten Mängel und der Schwierigkeiten, im Nachhinein die Unstimmigkeiten bei den nicht zeitnah geführten Aufzeichnungen aufzuklären, bleibt es bei dem Grundsatz, dass Aufzeichnungen zum Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs nur dann geeignet sind, wenn diese zeitnah geführt werden.

29

Soweit die Kläger behaupten, diese betrieblichen Fahrten seien durch Rechnungen und Beraterverträge "belegt" und "bei deren betrieblichen Veranlassung man keinen Zweifel" haben könne, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Denn auch hier haben die Kläger die Durchführung der Fahrten nur behauptet und nicht glaubhaft gemacht. Aus den Rechnungen und Beraterverträgen folgt nämlich weder zwingend, dass betriebliche Fahrten überhaupt durchgeführt wurden, dass hierzu die Kraftfahrzeuge oder nicht etwa ein anderes Verkehrsmittel genutzt wurde, noch dass diese mit einem bestimmten Fahrzeug durchgeführt wurden. Allein die behauptete betriebliche Nutzung des Zweitfahrzeugs ist hier aber im Streit, die betriebliche Nutzung des größeren und teueren der beiden Kraftfahrzeuge ist vom Beklagten berücksichtigt worden.

30

Im Übrigen ist dem Beklagten auch zuzugeben, dass die Aufzeichnungen den Anschein herrufen, dass die Klägerin nach der Regelung des § 12 EStG unzulässiger Weise mit der Einkünfteerzielung zusammenhängende tatsächliche Umstände und private Angelegenheiten verquickt haben. So fällt bei den Aufzeichnungen der hohe Anteil von "Besorgungsfahrten" im Rahmen der freiberuflichen Einkünfte des Klägers bzw. der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf. Nach der Lebenserfahrung besteht hier die Vermutung, dass diese Besorgungen bei privaten Fahrten mit erledigt wurden bzw. dass ein betrieblicher Grund zum Anlass genommen wurde, hier auch private Dinge zu erledigen. Solche Fahrten sind bei der Bestimmung des betrieblichen Nutzungsumfangs jedoch nicht zu berücksichtigen.

31

2. Die Zuordnung des Audi A3 zum gewillkürten Betriebsvermögen in den Streitjahren ergibt sich auch nicht aus einer rechtmäßigen Zuordnung zu diesem in den Vorjahren. Die Kläger haben die unternehmerische Nutzung des Audi A3 zu mehr als 10% in den Vorjahren der Streitjahre seit Anschaffung nicht zur Überzeugung des Senats nachweisen können.

32

Der Kläger hat trotz entsprechender Aufforderung zur Darlegung der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges Audi A3 in den Vorjahren zu den Streitjahren seine Ausführungen und Aufstellungen auf das Jahr 2002 beschränkt. Die Aufstellung für das Jahr 2002 erstellte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau erst über 10 Jahre später, Anfang 2013. Die einzelnen Entfernungsangaben wurden damit nachträglich ermittelt; die Kilometerstände nachträglich errechnet. Im Übrigen sind die nachträglich errechneten Kilometerangaben für das Gericht nicht nachprüfbar, da die Beschreibung der Reiseroute sich auf die Benennung der Stadt beschränkt und keine Angaben zum Straßennamen macht. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach nicht zeitnah erstellte Aufzeichnungen zum Nachweis des Umfangs der unternehmerischen Nutzung eines Fahrzeuges nicht geeignet sind.

33

Soweit der Kläger seine Aufstellung durch Eigenbelege, Tankquittungen oder Rechnungen zu belegen versucht, ergibt sich aus den zu den Akten gereichten Unterlagen gerade nicht, dass hierfür der Audi A3 verwendet wurde. Es ist auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie der Kläger über zehn Jahre nach Durchführung der Fahrten noch sicher sein will, mit welchem Fahrzeug er bzw. seine Ehefrau die Fahrten durchgeführt haben will, zumal der Audi A3 nicht das einzige Fahrzeug des Klägers war. Auch fehlt in der Aufstellung jegliche Angabe, wer die jeweilige Fahrt durchgeführt hat.

34

3. Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte sei mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre von seiner Behandlung der streitigen Kraftfahrzeugkosten in den Vorjahren abgewichen, kann er sich nicht auf die Schutzwürdigkeit seines Vertrauens in die Fortsetzung dieser Veranlagungspraxis berufen.

35

Die Einkommensteuer entsteht jährlich mit Ablauf des Kalenderjahres und wird grundsätzlich nachträglich veranlagt. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Aus diesem Grundsatz der sog. Abschnittsbesteuerung folgt, dass das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat, ohne an Entscheidungen der Vorjahre gebunden zu sein. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben. Insofern kann die Würdigung eines Sachverhalts durch das Finanzamt in früheren Veranlagungszeiträumen nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung stets nur auf diese Zeiträume bezogen werden, so dass die aus einer solchen Würdigung für die Zukunft gezogenen Schlüsse grundsätzlich allein der Verantwortungssphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. Diese Grundsätze gelten gerade auch in dem Zusammenhang, dass die Zuordnung eines PKW zum gewillkürten Betriebsvermögen entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen voraussetzt (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2008 - VIII R 67/06, BFH/NV 2008, 1662).

36

Die Anforderungen an die Darlegungs- und Nachweispflichten der Kläger sind auch nicht durch angemessene Abmilderung der Regeln für die strenge richterliche Überzeugungsbildung nach § 96 Abs. 1 S. 1 FGO zu senken. Die Regeln einer strengen richterlichen Überzeugungsbildung sind nur vorzunehmen, wenn die frühere tatsächliche Sachverhaltswürdigung möglich war und nicht auf einem in der Folgezeit korrigierbaren Rechtsfehler beruht und der Kläger bei späterer Aufgabe dieser Würdigung in Beweisnot gelangt (BFH Beschluss vom 2. August 2004, IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Steuerpflichtiger im Hinblick auf Pauschbetragsregelungen berechtigterweise davon ausging, auf das Sammeln von Belegen verzichten zu können und das Finanzamt nunmehr rückwirkend Belege fordert (FG des Saarlandes, Urteil vom 14. Oktober 1993, 1 K 49/93, EFG 1994, 238). Eine derartige Beweiserleichterung kommt im Streitfall jedoch nicht in Betracht. Aus der Nichtbeanstandung einer rechtlich fehlerhaften Handhabung durch ungeprüfte Übernahme der Betriebsausgaben des Audi A3 in den Vorjahren konnten die Kläger nicht darauf schließen, auf Verwendungsnachweise des Fahrzeuges verzichten zu können. Dies gilt umso mehr, als sie nicht erst in Beweisnot geraten sind, sondern weder in den Streitjahren noch davor zeitnahe Aufstellungen zur Nutzung der dem Betriebsvermögen zugeordneten Fahrzeuge erstellt haben und insofern von Anfang an keine Beweisvorsorge getroffen haben.

III.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

38

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung
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Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als ... Einkünfte aus nichtse
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Strittig ist die Zuordnung eines (Zweit-)Kraftfahrzeugs zum Betriebsvermögen. 2 Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Strittig ist die Zuordnung eines (Zweit-)Kraftfahrzeugs zum Betriebsvermögen.

2

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger haben eine Tochter, die 1979 geboren wurde. Der Kläger erzielt als Direktor der Technischen Hochschule A Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben ist er freiberuflich als Berater auf dem Gebiet der chemischen Technologie tätig. Den Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermittelt er durch Einnahmen-Überschussrechnung.

3

In der Einkommensteuererklärung 2003 machte der Kläger bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit einen Verlust in Höhe von 10.113 € geltend. In dem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 21. November 2005 berücksichtigte der Beklagte nur einen Verlust in Höhe von 7.370 €, weil er die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auf 1.250 € begrenzte. Da der Einkommensteuerbescheid 2003 auch in anderer Hinsicht nicht erklärungsgemäß erging und in Hinblick auf einen bei Gericht geführten Rechtsstreit wegen der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, legten die Kläger Einspruch ein.

4

Im Mai 2006 fand hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit des Klägers eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Dabei war der Umsatzsteuer - Sonderprüfer u. a. der Auffassung, dass das Zweitfahrzeug Audi A3 neben den betrieblich genutzten Audi A6 nicht dem Unternehmen zugeordnet werden könne, da dieses zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt werde. Die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der Umsatzsteuer machte der Umsatzsteuer-Sonderprüfer rückgängig (Prüfungsbericht vom 9. Januar 2007, Blatt 163ff der Einkommensteuerakte VZ 2003).

5

Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass aus den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung noch die einkommensteuerlichen Konsequenzen zu ziehen seien. Daher seien die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit des Klägers auf 14.041 € zu korrigieren, weil neben anderen Streitpunkten, die  nicht  Gegenstand der Klage sind, die Versteuerung der privaten Nutzung des Kraftfahrzeugs auf den zum Betriebsvermögen gehörenden Audi A6 zu beschränken sei, hierzu die sog. 1%-Regelung Anwendung finde und der Betriebsausgabenabzug hinsichtlich des Kraftfahrzeugs Audi A3 zu korrigieren sei. Die Änderungen erfolgten mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 31. Januar 2007 und die Einkommensteuerfestsetzung 2003 wurde nochmals mit Bescheid vom 13. April 2007 geändert.

6

Mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 2008 wurde die Einkommensteuerfestsetzung 2003 wegen anderer Streitpunkte, die nicht Gegenstand der Klage sind, verbösert und der Einspruch zurückgewiesen.

7

In der Einkommensteuererklärung 2004 machte der Kläger bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit einen Verlust in Höhe von 19.401 € geltend. Entsprechend dem Streitjahr 2003 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umsatzsteuer-Sonderprüfung - wobei bei der Umsatzsteuersonderprüfer für das Streitjahr 2004 der Erlös aus dem Verkauf des Audi A3 in Höhe von 7.000 € brutto nicht zu den Betriebseinnahmen gezählt wurde und das Fahrzeug BMW Cabrio nicht dem Unternehmen zugeordnet wurde- wurde im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 31. Januar 2007 bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ein Verlust in Höhe von 11.248 € berücksichtigt. Auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 legten die Kläger Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren wurde die Einkommensteuerfestsetzung 2004 nochmals mit Bescheiden vom 4. Juli 2007 und 1. Oktober 2007 geändert. Mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 2008 wurde die Einkommensteuerfestsetzung 2004 nochmals zu Gunsten der Kläger geändert, der Einspruch im Übrigen zurückgewiesen.

8

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Berücksichtigung des Zweitfahrzeugs Audi A3 bzw. BMW im Betriebsvermögen der selbständigen Tätigkeit des Klägers weiter und tragen vor, sie würden über drei Pkws verfügen. Der Pkw BMW Kombi 320d würde fast ausschließlich privat und nur sporadisch für betriebliche Zwecke genutzt und sei von ihnen unberücksichtigt gelassen worden. Die beiden anderen Pkw Audi A6 und Audi A3 bzw. im Streitjahr 2004 Audi A6 und BMW Cabrio würden zum Betriebsvermögen des Klägers wegen seiner freiberuflichen Tätigkeit als Berater auf dem Gebiet der chemischen Technologie gehören. In den Vorjahren sei es vom Beklagten nicht beanstandet worden, dass der Kläger neben dem Audi A6 auch noch den weiteren Pkw seinem Betriebsvermögen zuordnet und bei der Ermittlung des Gewinns aus seiner selbständigen Tätigkeit die Hälfte der Ausgaben dem Betrieb und die Hälfte der privaten Nutzung zugeordnet hätte. Auch in den Streitjahren sei das Zweitfahrzeug zu mehr als 10% betrieblich genutzt worden. In mühevoller Kleinarbeit hätten sie im Nachhinein anhand des Tagebuchs der Klägerin sowie des Terminkalenders des Klägers, und unter Zuhilfenahme von Tankquittungen, Besprechungsnotizen, Protokollen, Rechnungen für Beratungen, Reisekostenabrechnungen sowie sämtlicher Rechnungen und Belege für Materialbesorgungen tabellarische Aufstellungen über die private und betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge in den Streitjahren erstellt. Dabei seien auch die Fahrten aufgeführt, die im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stünden, insbesondere Besorgungsfahrten für die Eigentumswohnungen. Auch seien die Familienheimfahrten des Klägers von A und die Besorgungsfahrten für die betriebliche Tätigkeit vermerkt (für 2003 Blatt 58 ff der Prozessakte und für 2004 Blatt 121ff der Prozessakte). Soweit der Beklagte hierzu Ungereimtheiten der Aufstellungen festgestellt habe, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst seine Angaben zu den Fahrten zur Arbeitsstätte im Nachhinein nicht mehr vollständig rekonstruieren könne und es möglich sei, dass dem Kläger bei den damaligen Angaben ein Fehler unterlaufen wäre, da Urlaubs- und Krankheitstage nur geschätzt worden seien. Da der Beklagte jedoch nur geringe Differenzen festgestellt hätte, würde dies nicht dazu führen, dass die Aufstellungen nicht aussagekräftig seien. Die vom Beklagten aufgezeigten Ungereimtheiten seien zu erklären (vgl. im einzelnen Schriftsatz vom 21. Oktober 2009, Blatt 206 der Prozessakte). Soweit der Beklagte Differenzen bei den Heimfahrten beanstande, würde dies daraus resultieren, dass diese mit dem dritten Fahrzeug, den BMW Kombi erfolgt seien und ihnen ein Übertragungsfehler unterlaufen sei. Soweit der Beklagte die betriebliche Veranlassung von Besorgungsfahrten bezweifele, sei darauf hinzuweisen, dass hier Besorgungen für die selbständige Tätigkeit gemacht worden seien und die Angaben mit den dem Beklagten bekannten Belegen zu den Betriebsausgaben übereinstimmen würden. Tankfahrten und Autowäsche seien auch nicht ausschließlich als Geschäftsfahrten angesehen worden, sondern auch als privat berücksichtigt worden. Tanken und die Autowäsche seien nur dann der geschäftlichen Tätigkeit zugerechnet worden, wenn diese im Zusammenhang mit einer Geschäftsfahrt erfolgt seien. Soweit der Beklagte Fahrten nach A beanstande, seien diese auf Grund der von der Klägerin vermieteten Eigentumswohnung in A erfolgt, da es bei dieser Eigentumswohnung viele Scherereien auf Grund von Baumängeln gegeben hätte. Nach der Rechtsprechung des BFH sollten zeitnah erstellte Aufzeichnungen in erster Linie dem Nachweis dienen, dass der Steuerpflichtige einen bestimmten Gegenstand seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnet hat und eine rückwirkende Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ausgeschlossen werden. Sie hätten jedoch bereits durch ihre Einkommensteuererklärungen in den Jahren vor den Streitjahren zum Ausdruck gemacht, dass die streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen des Klägers gehören würden. Dies sei vom Beklagten in den Vorjahren akzeptiert worden. Da der Sachverhalt somit bereits abschließend geprüft worden wäre, sei ihnen hier zumindest Vertrauensschutz zu gewähren. Vom Beklagten sei es bis zur Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2006 nicht beanstandet worden, dass das Zweitfahrzeug Audi A3 ebenfalls dem Unternehmen zugeordnet wurde und eine jeweils 50%ige Nutzung des Audi A3 und des Audi A6 zu betrieblichen Zwecken akzeptiert worden. Das Vertrauen des Klägers sei zumindest insoweit schutzwürdig, als man ihm nicht im Nachhinein zum Vorwurf machen könne, er habe nicht durch zeitnahe Aufzeichnung den Nachweis geführt, dass die beiden Fahrzeuge zu mehr als 10% betrieblich genutzt worden seien. Sie hätten sich nunmehr der Mühe unterzogen, die unstreitig zu betrieblichen Zwecken durchgeführten Fahrten nochmals in anderer Form darzustellen. Dabei seien nur die Fahrten berücksichtigt, die durch Beraterverträge und Rechnungen belegt seien. Auch bei Berücksichtigung nur dieser Fahrten ergäbe sich ausgehend von der Gesamtfahrleistung der Kraftfahrzeuge ein betrieblicher Nutzungsanteil des Zweitfahrzeugs im Streitjahr 2003 von 19% und im Streitjahr 2004 von 23,7%. Selbst wenn man daher  nach den Bedenken des Beklagten einzelne Fahrten nicht dem betrieblichen Bereich zurechnen würde, so würde dennoch der Anteil der betrieblichen Fahrten an der Gesamtlaufleistung mehr als 10% betragen.

9

Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide 2003 vom 13. April 2007 und 2004 vom 1. Oktober 2007 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 13. August 2008 dahin zu ändern, dass bei der Ermittlung des Gewinns des Klägers aus selbständiger Tätigkeit auch das Zweitfahrzeug Audi A3 bzw. BMW Cabrio dem Betriebsvermögen des Klägers zugeordnet wird.

10

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte trägt vor, das von den Klägern behauptete Erinnerungsvermögen über die Nutzung der Kraftfahrzeuge sei erstaunlich, obgleich die Kläger im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung keine Nachweise über die unternehmerische Nutzung der Kraftfahrzeuge hätten vorlegen können. Auf seine Nachfrage nach der Nutzung der einzelnen Fahrzeuge im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2006 hätten die Kläger mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 mitgeteilt, dass sie die einzelnen Fahrten mit den Kraftfahrzeugen im Nachhinein nicht mehr nachvollziehen könnten. Daher sei im Ergebnis festzuhalten, dass den im Jahr 2009 nachträglich gefertigten Aufstellungen nicht die Beweiskraft zukomme, die ihnen von den Klägern beigemessen werde. Die Aufstellungen seien nicht geeignet, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die geltend gemachten betrieblichen Fahrten darzulegen. Hinsichtlich der Aufstellungen seien ihm zahlreiche Ungereimtheiten aufgefallen (vgl. im einzelnen Schriftsatz vom 16. Juli 2009, Blatt 198ff der Prozessakte). Auffällig seien auch die zahlreichen Besorgungsfahrten, bei denen ein Bezug zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht festzustellen, sondern vielmehr anzunehmen sei, dass es sich hierbei wenigstens um gemischte Aufwendungen handeln würde. Es seien auch Geschäftsfahrten mit dem Audi A3 aufgeführt, obgleich sich der Kläger zu diesen Zeiten nach den in den Einkommensteuererklärungen geltend gemachten Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit für mehrere Wochen auf Dienstreisen in Übersee aufgehalten hätte. Schließlich seien auch auffallend viele Fahrten nach A zu der an die Tochter der Kläger und deren Ehemann vermieteten Wohnung in der N-Straße aufgeführt worden, die angeblich von dem Wohnsitz der Kläger in F aus angetreten worden wären, obgleich der Kläger selbst in A wohnhaft gewesen sei. Auch hier bestünde die begründete Vermutung, dass die Kläger nicht korrekt zwischen Kosten der Lebensführung und Werbungskosten unterschieden hätten. Bei den Aufstellungen würden Ungereimtheiten verbleiben, die von den Klägern nicht ausgeräumt worden wären. Daher könnten die nicht zeitnah, sondern erst erheblich im Nachhinein erstellten Aufstellungen den Umfang der geltend gemachten betrieblichen Fahrten der Zweitfahrzeuge nicht mehr glaubhaft machen. Die unternehmerische Nutzung der Kraftfahrzeuge sei erst im Rahmen der Jahr 2006 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung hinterfragt und überprüft worden. Im Rahmen dieser Prüfung hätte der Kläger keine Nachweise über die unternehmerische Nutzung der Kraftfahrzeuge vorlegen können. Dennoch hätte der Prüfer den teureren Audi A6 aus Kulanzgründen im Unternehmensvermögen belassen und lediglich für das günstigere Zweitfahrzeug die Zuordnung zum Unternehmensvermögen des Klägers versagt. Wegen fehlender Nachweise hätte der Prüfer auch eine umgekehrte -für den Kläger weniger günstige- Zuordnung der Kraftfahrzeuge vornehmen können. Vertrauensschutz sei dem Kläger nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung nicht zu gewähren. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass im Frühjahr 2003 ein Audi A3 verkauft und ein BMW Cabrio angeschafft worden sei. Auch würde sich aus den Gewinnermittlungen der Jahre vor 2003 nicht zwingend ergeben, dass der Kläger die in den Streitjahren benutzten Kraftfahrzeuge seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnet hätte. Im Anlageverzeichnis für 2002 sei beispielsweise zum 1. Januar 2002 lediglich ein Audi A3 mit einem Buchwert von 1.791 € aufgeführt, der zum 31. Dezember 2002 auf einen Restbuchwert von 0,50 € abgeschrieben worden sei. Unter sonstige Fahrzeugkosten sei ein Betrag in Höhe von 12.791 € ausgewiesen, bei dem sich gegebenenfalls u.a. um Leasingkosten für ein weiteres Kraftfahrzeug handeln könne.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist unbegründet.

13

Nachdem der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert hat, steht die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegen. Die Zuordnung eines sowohl privat als auch betrieblich genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet allerdings aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird und daher zum notwendigen Privatvermögen gehört; als geringfügig ist ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 % der gesamten Nutzung anzusehen. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen setzt ferner im Falle einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung voraus, dass dies in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen dokumentiert wird (vgl. BFH-Urteile vom 2. Oktober 2003 - IV R 13/03, BFH/NV 2004, 132 und vom 16. Juni 2004 - XI R 17/03, BFH/NV 2005, 173).

14

Den Umfang der betrieblichen Nutzung hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, d.h. er hat diesen in geeigneter Form darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch in anderer geeigneter Weise geschehen. Nicht zeitnah geführte Aufzeichnungen können den behaupteten Umfang der betrieblichen Nutzung des Kraftfahrzeugs in der Regel nicht glaubhaft machen. Ist insbesondere die Unterscheidung schwierig, ob einzelne Fahrten mehreren Bereichen -im Streitfall: der selbständigen Tätigkeit des Klägers, den Vermietungseinkünften und privat- zuzuordnen sind, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass einzelne Fahrten sowohl privaten Belangen als auch betrieblichen Gründen gedient haben, so sind Aufstellungen, aus denen keine genaue Trennung von privatem und betrieblichem Anlass erkennbar ist, ungeeignet, den behaupteten Umfang der betrieblichen Nutzung der Pkws glaubhaft zu machen (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 9. März 2009 - 6 K 4619/06, DStRE 2010, 394).

15

Im Streitfall scheidet eine Zuordnung des zweiten Kraftfahrzeugs zu dem Betriebsvermögen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit bereits deswegen aus, weil die zum Nachweis des Umfangs der betrieblichen Nutzung des Kraftfahrzeugs gefertigten Aufzeichnungen nicht zeitnah gefertigt worden sind.

16

Wie bei einem Fahrtenbuch ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der zu führende Belegnachweis sich auf Vorgänge bezieht, die sich allein in der Sphäre des Steuerpflichtigen zugetragen haben und die zu einem späteren Zeitpunkt nur in sehr eingeschränktem Umfang und nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand auf ihre richtige Darstellung hin überprüft werden können (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2005 - VI R 27/05, BStBl. II 2006, 408). Zudem haben wegen der jederzeitigen nachträglichen Abänderbarkeit die nach der Behauptung der Kläger zugrundeliegenden Terminkalender des Klägers und Tagebücher der Klägerin keinen eigenen Beweiswert und den schriftlichen Aufzeichnungen kommt deshalb kein Beweiswert zu, weil die Aufzeichnungen erst mehrere Jahre nach der Fertigung der behaupteten Grundaufzeichnungen und damit nicht mehr zeitnah gefertigt worden sind (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. März 2000 - 4 K 3019/98, DStRE 2000, 717).

17

Die Aufzeichnungen sind im Nachhinein jeglicher Manipulation zugänglich und durch die beliebige Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Fahrtstrecken lässt sich der betriebliche Nutzungsanteil der Kraftfahrzeuge im Nachhinein in jeglicher Weise festlegen. So lässt sich beispielsweise auch aus den Tankbelegen nicht ersehen, welches Kraftfahrzeug betankt worden ist. Der Beklagte hat auch entsprechende Mängel der Aufzeichnungen dargelegt. Diese Mängel haben die Kläger zwar versucht zu entkräften, letztlich fehlt es jedoch wiederum am Nachweis, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie von den Klägern behauptet. Hinzu kommt, dass die vom Beklagten dargelegten Mängel ausreichen, grundsätzliche Zweifel an den Aufzeichnungen hervorzurufen. Der Beklagte hat auch nicht behauptet, die Aufzeichnungen vollständig überprüft zu haben und alle Fehler darin aufgezeigt zu haben. Wegen des langen Zeitablaufs und weil die Aufzeichnung gerade nicht zeitnah geführt worden sind, sind die Kontrollmöglichkeiten des Beklagten hierzu auch eingeschränkt. Dies bedeutet im Gegenzug aber nicht, dass die vom Beklagten aufgedeckten Mängel die einzigen Mängel der Aufzeichnungen sind. Wegen der vom Beklagten aufgezeigten Mängel und der Schwierigkeiten, im Nachhinein die Unstimmigkeiten bei den nicht zeitnah geführten Aufzeichnungen aufzuklären, bleibt es bei dem Grundsatz, dass Aufzeichnungen zum Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs nur dann geeignet sind, wenn diese zeitnah geführt werden.

18

Im Übrigen ist dem Beklagten auch zuzugeben, dass die Aufzeichnungen den Anschein herrufen, dass die Kläger in nach der Regelung des § 12 EStG unzulässiger Weise mit der Einkünfteerzielung zusammenhängende tatsächliche Umstände und private Angelegenheiten verquickt haben. So fällt bei den Aufzeichnungen der hohe Anteil von "Besorgungsfahrten" im Rahmen der freiberuflichen Einkünfte des Klägers bzw. der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf. Nach der Lebenserfahrung besteht hier die Vermutung, dass diese Besorgungen bei privaten Fahrten mit erledigt wurden bzw. dass ein betrieblicher Grund zum Anlass genommen wurde, hier auch private Dinge zu erledigen. Solche Fahrten sind bei der Bestimmung des betrieblichen Nutzungsumfangs jedoch nicht zu berücksichtigen. Ebenso ist zu vermuten, dass Fahrten der Klägerin nach A, die angeblich mit der vermieteten Wohnung dort zusammenhängen würden, auch zum Besuch des Klägers bzw. der gemeinsamen Tochter genutzt wurden sind, so dass auch hier die Berücksichtigung bei der Bemessung des betrieblichen Nutzungsanteils nicht in Betracht kommt.

19

Die von den Klägern vorgelegten Aufstellungen, aus denen sich betriebliche Nutzungsanteile von mehr als 10% für beide Kraftfahrzeuge in den Streitjahren ergeben würden, sind nicht geeignet, die von der Rechtsprechung geforderten zeitnahen Aufzeichnungen zu ersetzen. Soweit die Kläger behaupten, diese betrieblichen Fahrten seien durch Rechnungen und Beraterverträge "belegt" und "bei deren betrieblichen Veranlassung man keinen Zweifel" haben könne, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Denn auch hier haben die Kläger die Durchführung der Fahrten nur behauptet und nicht glaubhaft gemacht. Aus den Rechnungen und Beraterverträgen folgt nämlich weder zwingend, dass betriebliche Fahrten überhaupt durchgeführt wurden, dass hierzu die Kraftfahrzeuge oder nicht etwa ein anderes Verkehrsmittel genutzt wurde, noch dass diese mit einem bestimmten Fahrzeug durchgeführt wurden. Allein die behauptete betriebliche Nutzung des Zweitfahrzeugs ist hier aber im Streit, die betriebliche Nutzung des größeren und teueren der beiden Kraftfahrzeuge ist vom Beklagten berücksichtigt worden.

20

Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte  sei mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre von seiner Behandlung der streitigen Kraftfahrzeugkosten in den Vorjahren abgewichen, kann er sich nicht auf die Schutzwürdigkeit seines Vertrauens in die Fortsetzung dieser Veranlagungspraxis berufen. Denn es entspricht dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben. Diese Grundsätze gelten gerade auch in dem Zusammenhang, dass die Zuordnung eines PKW zum gewillkürten Betriebsvermögen entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen voraussetzt (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2008 - VIII R 67/06, BFH/NV 2008, 1662).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als ... Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit als freiberuflicher Berater auf dem Gebiet der .... Den Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermittelt er durch Einnahmenüberschussrechnung.

2

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 machte der Kläger bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit einen Verlust in Höhe von 10.113 € geltend, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit Einkommensteuerbescheid vom 21. November 2005 lediglich in Höhe von 7.370 € berücksichtigte.

3

Nachdem die Kläger dagegen Einspruch eingelegt hatten, ging das FA aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung davon aus, der Kläger habe sein Zweitfahrzeug --einen Audi A3 sowie einen nach dessen Veräußerung im Frühjahr 2004 erworbenen BMW Cabrio-- zu Unrecht dem gewillkürten Betriebsvermögen seiner freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet. Grund für diese Würdigung war die Feststellung, das Fahrzeug werde, anders als der unstreitig betrieblich genutzte weitere PKW des Klägers --ein Audi A6--, zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt.  

4

Dementsprechend änderte das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2003 --nach vorheriger Ankündigung mit Änderungsbescheiden vom 31. Januar 2007 und 13. April 2007-- u.a. in der Weise, dass die Aufwendungen für den PKW Audi A3 nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigt wurden. Sodann wies das FA den Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung für 2003 in Gestalt der Änderungsbescheide als unbegründet zurück.

5

Bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für 2004 minderte das FA ebenfalls den erklärten Verlust des Klägers bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 19.401 € auf 11.248 € mit der Begründung, nach den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung seien die Einnahmen und Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit dem jeweils genutzten Zweitfahrzeug nicht seinem Unternehmen zuzuordnen.  

6

Auch den dagegen erhobenen Einspruch wies das FA nach zwischenzeitlicher mehrmaliger Änderung des Einkommensteuerbescheids durch Einspruchsentscheidung vom 13. August 2008 im Wesentlichen als unbegründet zurück und änderte die Einkommensteuerfestsetzung für 2004 lediglich wegen anderer im Klage- und Revisionsverfahren nicht streitiger Besteuerungsgrundlagen zu Gunsten der Kläger.

7

Daraufhin erhoben die Kläger Klage mit dem Begehren, die Aufwendungen des Klägers in den Streitjahren für das jeweilige Zweitfahrzeug als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

8

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1311 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.

9

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.

10

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben sowie die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2008 unter Berücksichtigung des jeweils genutzten Zweitfahrzeugs als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit gewinnmindernd zu ändern.

11

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

12

Mangels Fahrtenbuchs und fehlender zeitnaher Aufzeichnungen des Klägers über die Nutzung seiner Fahrzeuge im Rahmen seiner freiberuflichen Nebentätigkeit sei entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. August 2004 IV B 7-S 7300-70/04 (BStBl I 2004, 864) davon auszugehen, dass das Zweitfahrzeug zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt worden sei. Dies gelte umso mehr, als die erstmals im Jahre 2009 gefertigten bzw. vorgelegten Aufzeichnungen gravierende Ungenauigkeiten enthielten.

13

Auf die abweichende Erfassung des Zweitfahrzeugs als gewillkürtes Betriebsvermögen in den Veranlagungen der Vorjahre könnten sich die Kläger nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung nicht berufen. Abgesehen davon gebe es eine solche Vorjahresveranlagung für den erst im Jahre 2004 als Zweitfahrzeug angeschafften PKW BMW Cabrio nicht. Im Übrigen habe der Kläger in den Vorjahren niemals eine zeitnahe Aufzeichnung mit einer Darlegung des betrieblichen Nutzungsumfangs der Fahrzeuge vorgelegt. Nur bei einer solchen Darlegung könne in den Folgejahren von einem entsprechenden Nutzungsumfang ausgegangen werden.

Entscheidungsgründe

14

II. Die Revision ist begründet. Nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

15

Hinsichtlich des in der Gewinnermittlung beider Streitjahre als gewillkürtes Betriebsvermögen erfassten PKW Audi A3 hat das FG zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung allein mit der Begründung bejaht, für die begehrte Zuordnung des Zweitwagens zum gewillkürten Betriebsvermögen in den Streitjahren --entsprechend den Steuererklärungen und Veranlagungen der Vorjahre-- fehle es an dem Nachweis der erforderlichen betrieblichen Nutzung zu mindestens 10 % (siehe dazu unter II.1b und c). Hinsichtlich des erst im Streitjahr 2004 angeschafften PKW BMW Cabrio hat das FG dagegen zu Recht eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen verneint (siehe dazu unter II.2a).

16

Die Zurückweisung ist geboten, weil das FG aufgrund seiner abweichenden Auffassung zur ausschließlichen Erheblichkeit des betrieblichen Nutzungsumfangs von weniger als 10 % in den Streitjahren keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der PKW Audi A3 möglicherweise zu Unrecht in den Einkommensteuerveranlagungen der Vorjahre dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet wurde und deshalb nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzurechnen ist.

17

1. Zum gewillkürten Betriebsvermögen können nur Wirtschaftsgüter gehören, die objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 1997 XI R 1/96, BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399).

18

a) Auch im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --wie im Streitfall-- kann gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 VIII R 19/08, BFH/NV 2011, 1311) und dessen Zuordnung unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird (vgl. BFH-Urteile vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985; vom 16. Juni 2004 XI R 17/03, BFH/NV 2005, 173; vom 29. April 2008 VIII R 67/06, BFH/NV 2008, 1662 zur Zuordnung von Fahrzeugen zum Betriebsvermögen).

19

So kann die zeitnahe Aufnahme des erworbenen Wirtschaftsguts in das betriebliche Bestandsverzeichnis (R 31 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR--) ausreichen und sich im Falle einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sogar anbieten (BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985).

20

Der Steuerpflichtige trägt damit die Feststellungslast, wenn er --wie der Kläger-- Betriebsausgaben und Verluste im Zusammenhang mit gewillkürtem Betriebsvermögen geltend macht (BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985).

21

b) Gehört ein Wirtschaftsgut nach diesen Grundsätzen zum gewillkürten Betriebsvermögen, so verliert es diese Eigenschaft --wie die Kläger zu Recht geltend machen-- nur durch eine Auflösung des sachlichen oder persönlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb (BFH-Urteil vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395, unter 2.a der Gründe).

22

Der sachliche betriebliche Zusammenhang wird --bei unveränderter subjektiver Zurechnung des Wirtschaftsguts-- nur durch eine Entnahme gelöst, die einen Entnahmewillen und eine Entnahmehandlung erfordert. Es muss sich um ein Verhalten handeln, das nach außen den Willen des Steuerpflichtigen erkennen lässt, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) für betriebliche Zwecke im betrieblichen Bereich, sondern für private Zwecke im privaten Bereich zu nutzen, also es nicht mehr zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern von Privateinnahmen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) oder zu einkommensteuerrechtlich irrelevanten Zwecken einzusetzen (im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395; vom 14. Mai 2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811).

23

c) Eine solche Entnahmeerklärung kann auch in einem schlüssigen Verhalten liegen, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erkennbar gelöst wird. Sie muss jedoch unmissverständlich und von einem entsprechenden Entnahmewillen getragen sein (BFH-Urteile vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135; in BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811).

24

Dazu muss der Steuerpflichtige die sich aus der Entnahme ergebenden Folgerungen ziehen und regelmäßig den Gewinn aus der Entnahme des Wirtschaftsguts erklären (BFH-Urteile vom 21. August 1996 X R 78/93, BFH/NV 1997, 226; in BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811, m.w.N). Im Übrigen muss sich die bisherige Nutzung des Wirtschaftsguts auf Dauer so ändern, dass es --wie die Rechtsprechung zur Privatnutzung von Grundstücken eines Betriebsvermögens entschieden hat-- seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 2008 IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156, unter II.3.b aa der Gründe; vom 10. November 2004 XI R 31/03, BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334, unter II.1. der Gründe; vom 4. November 1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448, unter II.2. der Gründe; zum Sonderfall der Grundstücke des notwendigen Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG, die nach Nutzungsänderung als gewillkürtes [geduldetes] Betriebsvermögen zu berücksichtigen sind vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2002 IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).  

25

d) Eine Nutzungsänderung --wie hier-- führt danach allein grundsätzlich nicht zu einer Entnahme kraft schlüssigen Verhaltens (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2000 IV B 138/98, BFH/NV 2000, 713, sowie BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 1135; in BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811).

26

2. Diesen Grundsätzen entspricht die angefochtene Entscheidung nur zum Teil.

27

a) Sie ist allerdings aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, soweit das FG die Voraussetzungen für eine Zuordnung des PKW BMW Cabrio zum gewillkürten Betriebsvermögen des Klägers und damit auch die Abziehbarkeit der darauf bezogenen Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit verneint hat.

28

Zwar hat der Kläger dieses Fahrzeug durch zeitnahe Aufnahme in das betriebliche Bestandsverzeichnis (R 31 Abs. 1 EStR) hinreichend erkennbar dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985).  

29

Zu Recht hat aber das FG im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen und den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Würdigung in dem Vortrag der Kläger und in ihren Aufzeichnungen keinen --zeitnah zu erbringenden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1662)-- hinreichenden Nachweis dafür gesehen, dass der PKW im Streitjahr 2004 zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wurde.

30

Der dagegen erhobene Einwand der Kläger, das Erfordernis zeitnaher Aufzeichnungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985, m.w.N.) gelte nicht für bereits in Vorjahren als Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens erfasste Fahrzeuge, ist für den PKW BMW Cabrio ohne Bedeutung, weil das Fahrzeug erst im Streitjahr 2004 angeschafft wurde.

31

Im Übrigen haben sich die Kläger im Revisionsverfahren auf den Hinweis beschränkt, zumindest mit ihrem Schriftsatz vom 14. Mai 2010 hinreichend einen betrieblichen Nutzungsumfang von 10 % nachgewiesen zu haben, ohne sich im Einzelnen mit der tatsächlichen Würdigung ihres Vortrags durch das FG auseinanderzusetzen.

32

Infolgedessen ist die in jeder Hinsicht mögliche tatsächliche Würdigung des FG, die insoweit darlegungs- und nachweispflichtigen Kläger hätten den Nachweis einer mindestens 10 %igen betrieblichen Nutzung des PKW BMW Cabrio nicht erbracht, nach Maßgabe des § 118 Abs. 2 FGO für den Senat bindend.

33

b) Die Entscheidung des FG ist gleichwohl aufzuheben, weil sie die Zuordnung des PKW Audi A3 zum gewillkürten Betriebsvermögen ausschließlich mit der Begründung verneint, in den Streitjahren fehle es an dem Nachweis der erforderlichen betrieblichen Nutzung zu mindestens 10 %.

34

aa) Ein betrieblicher Nutzungsanteil in den Streitjahren 2003 und 2004 von unter 10 % ist nämlich --wie die Kläger zu Recht geltend machen-- dann für die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ohne Bedeutung, wenn ein Wirtschaftsgut, wie hier der PKW Audi A3, (vor diesem Zeitraum) materiell-rechtlich wirksam durch erkennbaren äußeren Akt dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985), im Umfang von mindestens 10 % betrieblich genutzt wurde (vgl. BFH-Urteile in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985; in BFH/NV 2011, 1311) und nicht durch ausdrückliche oder schlüssige Handlung des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken entnommen wurde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985).

35

bb) Eine Nutzungsänderung --wie sie im Streitfall vom FA wegen Absenkung des betrieblichen Nutzungsanteils des PKW auf unter 10 % geltend gemacht wird-- ist --wie dargelegt-- grundsätzlich nicht als Entnahme kraft schlüssigen Verhaltens zu werten. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung nur für Nutzungsänderungen, die ihrer Art nach --anders als hier-- auf Dauer angelegt sind (BFH-Urteile vom 12. November 1964 IV 99/63 S, BFHE 81, 128, BStBl III 1965, 46, m.w.N. zur Bebauung eines Betriebsgrundstücks mit einem Wohnhaus zur dauerhaften alleinigen Nutzung durch den Betriebsinhaber; in BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448).

36

cc) Im Streitfall liegt weder eine ausdrückliche Entnahmehandlung noch eine solche durch schlüssiges Verhalten vor. Denn über die in ihrem Umfang streitige Absenkung des betrieblichen Nutzungsanteils hinaus sind selbst nach dem Vortrag des FA keine Anhaltspunkte für einen solchen Entnahmetatbestand gegeben. Danach ist --auch hinsichtlich der insoweit geltend gemachten Betriebsausgaben-- entscheidungserheblich, ob der Kläger den PKW Audi A3 zu Recht in den Vorjahren dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet hat.  

37

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie ist vielmehr zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, weil die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG eine Beurteilung nicht zulassen, ob der PKW Audi A3 in den Jahren vor 2003 gewillkürtes Betriebsvermögen mit einem betrieblichen Nutzungsanteil von mindestens 10 % war.

38

Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ist nämlich nicht schon aufgrund der Bestandskraft der Vorjahresveranlagungen oder aus Gründen des Vertrauensschutzes mit Wirkung für die Streitjahre anzunehmen.

39

a) Die Bestandskraft der Vorjahresveranlagungen betrifft nur den verfügenden Teil der Steuerbescheide. Demgegenüber bilden die für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen --vom Fall ihrer gesonderten Feststellung abgesehen-- einen nicht selbständig anfechtbaren Teil der Bescheide (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Juli 1967 GrS 1/66, BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344).  

40

Infolgedessen müssen die Finanzbehörden bei der Festsetzung der Einkommensteuer für einen bestimmten Veranlagungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen --wie hier die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen-- selbständig und ohne Bindung an ihren Ansatz in anderen Steuerbescheiden ermitteln und berücksichtigen (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1987 I R 1/85, BFHE 151, 554, BStBl II 1988, 463; vom 27. September 1988 VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225; vom 6. Dezember 1990 IV R 129/89, BFHE 163, 130, BStBl II 1991, 356; vom 14. November 2007 XI R 37/06, BFH/NV 2008, 365; zur Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs siehe BFH-Urteil vom 28. April 1998 VIII R 46/96, BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443).

41

b) Entsprechendes gilt für den geltend gemachten Anspruch auf Vertrauensschutz in die Fortführung der Zuordnung des PKW Audi A3 zum Betriebsvermögen in den Streitjahren entsprechend den Einkommensteuerveranlagungen der Vorjahre.

42

aa) Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (§ 25 Abs. 1 EStG) hat das FA in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1990 I R 182/87, BFHE 162, 307, BStBl II 1991, 136, und vom 12. Dezember 1990 I R 176/87, BFH/NV 1991, 820).  

43

Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut und entsprechend disponiert haben sollte (BFH-Urteile vom 23. Mai 1989 X R 17/85, BFHE 157, 516, BStBl II 1989, 879; vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217; vom 15. April 2004 IV R 51/02, BFH/NV 2004, 1393, und vom 29. April 2008 VIII R 75/05, BFHE 221, 136, BStBl II 2008, 817). Dies gilt selbst dann, wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige Auffassung vertreten hat (BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749), es sei denn, das Finanzamt hat eine entsprechende Behandlung in den Folgejahren zugesagt (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274; in BFH/NV 1991, 217, sowie zu zusageähnlichen Vereinbarungen BFH-Urteil vom 11. Februar 1966 VI 229/63, BFHE 85, 409, BStBl III 1966, 486).  

44

Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung schließt danach die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 1993  1 BvR 1346/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 544, und BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2002 I B 7/02, BFH/NV 2003, 630; BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406).

45

Auf dieser Grundlage kann die Nichtbeanstandung einer steuerrechtlich fehlerhaften Handhabung --wie hier die möglicherweise unrichtige ungeprüfte Übernahme der Zuordnung des PKW Audi A3 zum gewillkürten Betriebsvermögen des Klägers in den Vorjahren-- keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand schaffen (BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 217).

46

bb) Dies gilt nach der Rechtsprechung gleichermaßen für die Anforderungen an die Darlegungs- und Nachweispflichten des Steuerpflichtigen in den Folgejahren. Insbesondere kann die Würdigung eines Sachverhalts durch das Finanzamt in früheren Veranlagungszeiträumen nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung stets nur auf diese Zeiträume bezogen werden, so dass die aus einer solchen Würdigung für die Zukunft gezogenen Schlüsse --ggf. auch hinsichtlich der Notwendigkeit einer Beweisvorsorge in künftigen Veranlagungszeiträumen-- grundsätzlich allein der Verantwortungssphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. August 2004 IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68; vom 8. Juni 2006 IX B 121/05, BFH/NV 2006, 1655).

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Nur wenn die frühere tatsächliche Sachverhaltswürdigung möglich war, ist eine bei späterer Aufgabe dieser Würdigung entstehende Beweisnot des Steuerpflichtigen durch angemessene Abmilderung der Regeln für die strenge richterliche Überzeugungsbildung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 68).

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c) Das FG hat danach im zweiten Rechtszug festzustellen, ob für die Streitjahre davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger nach Maßgabe des aufzuklärenden Umfangs der betrieblichen Nutzung in den Vorjahren zu Recht eine Zuordnung des PKW Audi A3 zum Betriebsvermögen vorgenommen hat.

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Ergeben die Feststellungen, dass die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen mangels betrieblicher Nutzung von mindestens 10 % in den Vorjahren zu Unrecht vorgenommen wurde, ist für die Streitjahre nach Maßgabe der bisherigen bindenden tatsächlichen Feststellungen zur betrieblichen Nutzung des PKW Audi A3 im Streitzeitraum im Umfang von weniger als 10 % die Abziehbarkeit der streitigen Aufwendungen für das Fahrzeug als Betriebsausgaben zu verneinen.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.