Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Okt. 2011 - 1 K 2213/08

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2011:1024.1K2213.08.0A
bei uns veröffentlicht am24.10.2011

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger für seine beiden in Polen lebenden Kinder einen Anspruch auf Kindergeld hat.

2

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hat die beiden Kinder S, geboren am 24. Mai 1990 und A, geboren am 24. September 1996. Die beiden Kinder leben zusammen mit seiner Ehefrau, die berufstätig ist, in Polen. Für die Kinder hat die Ehefrau das polnische Kindergeld erhalten. Auf Grund seines Antrages auf Kindergeld vom Februar 2007 hat der Kläger unter Anrechnung des polnischen Kindergeldes von umgerechnet 11,42 € pro Kind von Oktober bis Dezember 2005 Kindergeld erhalten (Bl. 61 Kindergeldakte).

3

Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt, da er Kindergeld auch ab Januar 2006 beantrage. Im Einspruchsverfahren hat er folgende Lohnsteuerbescheinigungen vorgelegt:

4

Von der Firma H in B, gearbeitet vom 1. Januar bis 25. Januar 2006

Ingenieurbüro I, F, gearbeitet vom 1. Februar bis 15. Oktober 2006

Z GmbH & Co. KG, D, gearbeitet vom 23. Oktober bis 17. November 2006

R GmbH, O, gearbeitet vom 31. November bis 31. Dezember 2006

5

Weiterhin liegt eine Lohnsteuerbescheinigung für 2007 von der R GmbH vor, wonach er noch bis 16. März 2007 gearbeitet hat. Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 hat die Beklagte den Kläger aufgefordert, noch folgende Unterlagen vorzulegen, um über den Anspruch endgültig entscheiden zu können:

6

- Aufstellung mit Datumsangaben und Ortsangaben über die tatsächlichen Einsatzstellen der beruflichen Tätigkeit ab Januar 2006 bis lfd.

- Anschriften, wo er entsprechend übernachtet bzw. sich aufgehalten hat

- Angaben, wo die Wochenenden und die Urlaube verbracht wurden

- Nachweis über Erwerbstätigkeit seit 17. März 2007

- Steuerbescheide 2006 und 2007

- Bescheinigung des Finanzamtes über eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- oder nach § 1 Abs. 3 EStG

7

Da keinerlei Unterlagen eingegangen sind, hat der Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 2008 den Antrag auf Kindergeld für die Kinder S und A ab Januar 2006 abgelehnt (Bl. 89 Kindergeldakte). Hiergegen ist Einspruch eingelegt worden, der nicht begründet worden ist. Im Einspruchsverfahren hat die Beklagte nochmals die oben aufgeführten Unterlagen angefordert. Nachdem auch während des Einspruchsverfahrens keinerlei Unterlagen eingegangen sind, hat die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2008 den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Kläger weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe. Er habe seinen Wohnsitz bei seiner Familie in Polen. Er halte sich lediglich zu Besuchszwecken in der Wohnung seiner Schwester in W (Deutschland) auf. Dort übernachte er im Zimmer seines Neffen.

8

Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass er Deutscher mit Wohnsitz im Inland sei. Er unterliege in Deutschland als Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht, weshalb die Voraussetzung des § 62 EStG vorliegen würden. Seit 17. März 2007 arbeite er bei der Firma A GmbH, K, was sich aus der beigefügten Bestätigung ergebe (Bl. 35 PA). Weiterhin würden die einzelnen Arbeitsverträge vorgelegt (Bl. 46 f. PA). Anfang 2006 sei er auf einer Baustelle in K tätig gewesen, anschließend bis einschließlich März 2006 habe es eine Baustelle in S gegeben. Genaue Adressen könne er nicht mehr eruieren. Ab April 2006 sei er zu einer Baustelle nach W (Österreich) entsandt worden. Aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für 2006, 2007 und 2008 (überreicht mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 Bl. 88 PA) gehe hervor, dass er unbeschränkt steuerpflichtig sei, da die Berechnung der Steuer nach dem Splittingtarif erfolgt sei, was die Annahme der unbeschränkten Steuerpflicht indiziere, denn gem. § 50 a Abs. 1 Satz 4 EStG i.V.m. §§ 26 und 32 a Abs. 5 EStG sei das Splittingverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht anwendbar. § 62 EStG knüpfe entweder an den Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht an, selbst wenn kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gegeben sei. Außerdem werde eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes betreffend Auskunft über Einkommensteuerpflicht überreicht (Schreiben vom 29. März 2010, Bl. 111 PA). Aus den Dienstanweisungen gehe unter DA 62.1 Allgemeines hervor, dass die Feststellungen des Finanzamtes zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für das Kindergeldverfahren grundsätzlich bindend seien. Habe die Familienkasse ernsthafte Zweifel am Vorliegen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, sei eine Abstimmung mit dem Finanzamt erforderlich. Gegebenenfalls sei eine Bescheinigung gem. § 21 Abs. 4 Finanzverwaltungsgesetz vom zuständigen Finanzamt anzufordern.

9

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 14. Mai 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2008 die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld unter Berücksichtigung des in Polen gezahlten Kindergeldes für S und A ab Januar 2006 zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung führt sie aus, dass der Wohnort bzw. gewöhnliche Aufenthalt bisher nicht nachgewiesen worden sei. Als Adresse auf den Lohnsteuerbescheinigungen sei entweder der Betriebssitz des Arbeitgebers oder die Adresse des Schwagers angegeben. Die Wohnung des Schwagers sei keine eigene Wohnung des Klägers. Er halte sich dort zu Besuchszwecken auf und schlafe im Zimmer des Neffen. Der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Nach eigenen Angaben habe sich der Kläger ab April 2006 in Wien aufgehalten. Nach dem Arbeitsvertrag für die Tätigkeit ab März 2007 würden Montagearbeiten auch im Ausland anfallen. Wo sich der Kläger konkret aufgehalten habe, sei bisher nicht nachgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2009 seien die Bescheide über Einkommensteuer 2006 bis 2008 vorgelegt worden. Der Einkommensteuerbescheid entfalte für die Kindergeldfestsetzung keine Bindungswirkung. Denn bei der Festsetzung der Einkommensteuer und der Kindergeldfestsetzung handele es sich um unterschiedliche Verfahren, so dass der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes kein Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 Abgabenordnung -AO- darstelle. Das Finanzamt habe zwar eine Auskunft über die Einkommensteuerpflicht erteilt, den Wohnsitz des Klägers habe das Finanzamt aber nicht geprüft.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist nicht begründet.

13

Der ablehnende Bescheid vom 14. Mai 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 101 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

14

Nach § 62 Abs. 1 EStG hat für Kinder im Sinne des § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld, wer

15

1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

a) nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder

b) nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

16

Nach § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes -BFH- ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über die Wohnräume verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Abständen - besucht (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1988 II R 139/87, BStBl II 1989, 182 m.w.N.; vom 22. April 1994 III R 22/92, BStBl II 1994, 887; vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BStBl II 1996, 2 und vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294). Das Wesen eines Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinne besteht somit darin, dass objektiv die Wohnung ihrem Inhaber jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung steht und von ihm subjektiv zur entsprechenden Nutzung auch bestimmt ist. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und einem Wohnsitz. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach den objektiven Umständen zu beurteilen. Melderechtliche Angaben sind unerheblich.

17

Ausgehend von diesen Grundsätzen hatte der Kläger im Streitzeitraum keinen Wohnsitz im Inland. Die Wohnung des Schwagers ist keine eigene Wohnung des Klägers. Er hält sich dort nur zu Besuchszwecken auf und schläft in dem Zimmer des Neffen. Wann diese Wohnung des Schwagers überhaupt aufgesucht wurde, hat der Kläger nicht vorgetragen, denn aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass er in der ganzen Bundesrepublik bei unterschiedlichen Arbeitgebern tätig war und auf verschiedenen Baustellen gearbeitet hat. Nach eigenen Angaben war er Anfang 2006 auf Baustellen in K, S und W (Österreich).

18

Der Kläger hatte auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Aus seinem Vortrag ist nicht ersichtlich, dass er mehr als 6 Monate zeitlich zusammenhängend im Inland gearbeitet hat und seinen Inlandsaufenthalt jeweils nur kurzfristig für Heimfahrten nach Polen unterbrochen hat (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 1988 I R 225/82, BStBl II 1988, 944). Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 AO). Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 AO ist als gewöhnlicher Aufenthalt stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten anzusehen. Wechselnde Unterkünfte in verschiedenen Wohnungen oder in Wohncontainern auf unterschiedlichen Baustellen würden auch dann ausreichen, wenn der Kläger dabei zwischen mehreren Bundesländern gewechselt haben sollte (BFH-Urteil vom 7. April 2011 III R 89/08, BFH/NV 2011, 1324).

19

Nach eigenen Angaben hielt sich der Kläger Anfang 2006 zunächst auf Baustellen in K und S auf und ab April 2006 in W (Österreich), so dass kein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten im Geltungsbereich der AO festgestellt werden kann, denn nähere Einzelheiten hat der Kläger nicht vorgetragen. Nach dem Arbeitsvertrag für die Tätigkeit ab März 2007 bei der A GmbH wurde seitens des Arbeitgebers bescheinigt, dass es sich um Montagearbeit handelt und auch ein Einsatz im europäischen Ausland zu erbringen ist. Wo er sich im Einzelnen aufgehalten hat, konnte nach eigenem Vortrag nicht mehr eruiert werden (Schreiben vom 29. April 2009).

20

Kann im finanzgerichtlichen Verfahren der Sachverhalt deshalb nicht vollständig aufgeklärt werden, weil der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt, so führt das nicht zu einer Entscheidung nach den Regeln der objektiven Beweislast, sondern zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht und zu einer Minderung des Beweismaßes. Die Mitwirkungspflicht des Klägers bestand vor allem darin, die für die Kindergeldfestsetzung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben (§ 90 Abs. 1 Satz 2, § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO). Diese Pflicht bestand seit Anhängigkeit der Klage - aber auch schon im Verfahren bei der Beklagten -, zumal der Kläger gerade die deutschen Rechtsvorschriften auf seinen Fall angewendet haben möchte. Er ist ihr aber nicht nachgekommen, weil er keine substantiierten Angaben zu einem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gemacht hat. Deshalb durfte das Gericht nachteilige Schlussfolgerungen ziehen ( BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462 und Urteil des Finanzgerichts München vom 02. Dezember 2010 - 5 K 1914/10 - ).

21

Die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008 und die Auskunft über die Einkommensteuerpflicht vom 24. März 2010 seitens des Finanzamtes K entfalten für die Kindergeldfestsetzung keine Bindungswirkung. Die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in kindergeldrechtlicher Hinsicht ist von der Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Besteuerungsverfahren unabhängig. Denn bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung handelt es sich um unterschiedliche Verfahren (BFH-Urteil vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564 und BFH-Beschluss vom 28. September 2007 III S 28/06 (PKH), BFH/NV 2008, 5). Der Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich des inländischen Wohnsitzes für die Kindergeldfestfestsetzung nicht bindend.

22

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

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Bundesfinanzhof Urteil, 07. Apr. 2011 - III R 89/08

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

Tatbestand 1 I. Der … Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Oberschlesier und besitzt sowohl die deutsche als auch die polnische Staatsangehörigkeit. Er war seit dem 1

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(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

Tatbestand

1

I. Der … Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Oberschlesier und besitzt sowohl die deutsche als auch die polnische Staatsangehörigkeit. Er war seit dem 16. Februar 2006 unbefristet und sozialversicherungspflichtig bei einem deutschen Bauunternehmen vollzeitbeschäftigt.

2

Den Antrag auf Gewährung von Kindergeld für seinen im November 2005 geborenen Sohn, der mit seiner Mutter --der Ehefrau des Klägers-- in der Familienwohnung in Polen lebt, lehnte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) wegen fehlender Mitwirkung des Klägers ab. Den Einspruch wies die Familienkasse im Januar 2007 als unbegründet zurück, weil der Kläger keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe und auch nicht nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt worden sei.

3

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, es könne nicht festgestellt werden, ob und ggf. wo der Kläger im Inland einen Wohnsitz gehabt habe. Aus der Bestätigung seines Arbeitgebers gehe hervor, dass er im Süden von Rheinland-Pfalz in B eine firmeneigene Wohnung nutze, für die er keine Miete oder Nebenkosten zahle, auf dem Fragebogen habe der Kläger dagegen erklärt, er habe die Wohnung von seinem Vater gemietet und sei dort nur für postalische Zwecke angemeldet. Aus einem weiteren Fragebogen gehe hervor, dass sich der Kläger an den Wochentagen in Süddeutschland und am Wochenende in B aufgehalten habe. In der Klagebegründung habe er dagegen ausgeführt, sein Wohnsitz sei in der Pfalz, er arbeite jedoch regelmäßig in der Umgebung von U im Norden von Rheinland-Pfalz. Sein Postsparbuch nenne eine Adresse in A, für 2000 bis 2002 sei eine Steuernummer in A und für 2002 bis 2004 eine Steuernummer in Y angegeben worden; 2005 habe er sich im Ausland aufgehalten. Daher habe der Kläger nicht dargelegt, ob er über einen inländischen Wohnsitz verfügt und ob sich dieser in U, in B, in A oder in einem Bauwagen seines Arbeitgebers an der jeweiligen Baustelle befunden habe. Der Einkommensteuerbescheid für 2006, in dem der Kläger einzeln veranlagt worden sei, entfalte insofern keine Bindungswirkung, da das Finanzamt das Innehaben eines Wohnsitzes in B nicht geprüft habe.

4

Zur Begründung der Revision trägt der Kläger vor, ihm stehe Kindergeld auch ohne inländischen Wohnsitz zu, da er in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge leiste. Zudem habe er aufgrund seiner Beschäftigung bei dem deutschen Bauunternehmen bis zum 31. Dezember 2006 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt; das FG habe eine Beweisaufnahme dazu verfahrensfehlerhaft unterlassen. Bereits nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises sei es ausgeschlossen, dass er täglich zwischen Oberschlesien und dem Arbeitsort in Deutschland gependelt sei.

5

Der Kläger beantragt sinngemäß, das FG-Urteil sowie den Ablehnungsbescheid vom 2. November 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2007 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, für seinen Sohn Kindergeld ab Juni 2006 festzusetzen.

6

Die Familienkasse beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen,

hilfsweise, das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG.

8

1. Auf den Kläger sind die das Kindergeld betreffenden Vorschriften der §§ 62 ff. EStG anwendbar.

9

Beim Kindergeld handelt es sich um eine Familienleistung im Sinne der für den Streitzeitraum --noch (Blümich/Treiber, § 62 EStG Rz 20)-- maßgebenden Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71). Deren Art. 13 ff. bestimmen, welche Rechtsvorschriften auf innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (jetzt: Europäische Union) zu- und abwandernde Erwerbstätige anzuwenden sind. Die Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 bezwecken damit, dass die Betroffenen grundsätzlich nur dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, um eine Kumulierung anwendbarer Rechtsvorschriften und der sich daraus möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten zu vermeiden (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Mai 2008 C-352/06, Bosmann, Slg. 2008, I-3827 Rz 16; vom 14. Oktober 2010 C-16/09, Schwemmer, Amtsblatt der Europäischen Union 2010, Nr. C 346, 8 Rz 40).

10

Nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt. Da der Kläger im Streitzeitraum in Deutschland als Arbeitnehmer tätig war und für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach Art. 14 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 nichts ersichtlich ist, unterliegt er für diesen Zeitraum hinsichtlich des Kindergeldes den deutschen Rechtsvorschriften.

11

2. Ein Anspruch auf Kindergeld setzt nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG voraus, dass der Anspruchsberechtigte einen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung --AO--) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland hat.

12

Das FG hat zwar einen inländischen Wohnsitz des Klägers abgelehnt, aber nicht geprüft, ob er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

13

Der Kläger hat behauptet, seit Februar 2006 bis zum Jahresende und damit mehr als sechs Monate zeitlich zusammenhängend im Inland gearbeitet und seinen Inlandsaufenthalt jeweils nur kurzfristig für Heimfahrten nach Polen unterbrochen zu haben. Wenn dies zutrifft und er an seinen Arbeitstagen im Inland übernachtet hat, wären die Voraussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland nach § 9 Satz 2 AO erfüllt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Mai 1988 I R 225/82, BFHE 154, 7, BStBl II 1988, 944; Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 9 AO Rz 36; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 9 AO Rz 11).

14

Insoweit käme es nicht darauf an, ob festgestellt werden kann, an welchen Orten sich der Kläger im Inland zu welchen Zeitpunkten aufgehalten hat, denn § 9 Satz 2 AO lässt --im Gegensatz zu § 9 Satz 1 AO-- einen zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten im Geltungsbereich der AO genügen. Wechselnde Unterkünfte in verschiedenen Wohnungen oder in Wohncontainern auf unterschiedlichen Baustellen würden auch dann ausreichen, wenn der Kläger dabei zwischen mehreren Bundesländern gewechselt haben sollte (vgl. Kruse in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 9 AO Rz 5).

15

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat bislang weder geprüft, ob der Kläger im Streitzeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, noch ob die übrigen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch gegeben sind. Dies ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.