Finanzgericht Nürnberg Urteil, 07. Okt. 2014 - 1 K 1589/13

published on 07/10/2014 00:00
Finanzgericht Nürnberg Urteil, 07. Okt. 2014 - 1 K 1589/13
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Gericht

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Tenor

1. Der Bescheid über Eigenheimzulage ab 2005 vom 13.08.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2013 werden aufgehoben, soweit sie zur Eigenheimzulage für 2005 ergangen sind.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte zu je ½ zu tragen.

4. Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen des Klägers vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Eigenheimzulage für die Streitjahre 2005 und 2006.

Der seit 1999 verheiratete Kläger war in den Streitjahren Alleineigentümer eines Einfamilienhauses in T das er ab Fertigstellung 1999 zunächst zusammen mit seiner Ehefrau Y und ab 2001 mit den gemeinsamen Kindern bewohnte.

Mit Bescheid vom 29.06.2000 wurde ihm für dieses Objekt ab dem Jahr 1999 Eigenheimzulage in Höhe von 5.000 DM/Jahr gewährt. Dieser Betrag erhöhte sich ab dem Jahr 2001 aufgrund der Geburt der Tochter um 1.500 DM Kinderzulage (Bescheid über Eigenheimzulage vom 08.06.2001) und ab dem Jahr 2004 wegen der Geburt des Sohnes um weitere 1.500 DM Kinderzulage (Bescheid über Eigenheimzulage vom 28.12.2004).

Mit Bescheid über Eigenheimzulage ab 2005 vom 13.08.2012 hob das Finanzamt die Festsetzung der Eigenheimzulage für die Jahre 2005 und 2006 auf und setzte die Eigenheimzulage für diese Jahre auf jeweils 0 € herab. Zur Begründung führte es unter Verweis auf eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 19.07.2012) aus:

„Mangels Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wurde die Festsetzung geändert.“

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Zum 01.12.2004 zog der Kläger aus der gemeinsamen Wohnung aus. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder bewohnten weiterhin das geförderte Objekt. Im Jahr 2005 bewohnte der Kläger wiederholt im Rahmen von Versöhnungsversuchen das weiterhin in seinem Alleineigentum stehende Haus. Aufgrund des probeweisen Zusammenlebens des Klägers mit seiner Ehefrau sah sich das Finanzamt veranlasst, der beantragten Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer 2005 zuzustimmen. Im Jahr 2006 gab es keine Versöhnungsversuche mehr. Sämtliche mit dem Hausgrundstück in Beziehung stehenden Kosten (Finanzierungskosten, Grundsteuer, Müllgebühren, Hausversicherungen) trug in den Streitjahren der Kläger alleine.

Nachdem die Ehe des Klägers am 21.07.2010 geschieden worden war, trafen die vormaligen Ehegatten am 18.11.2010 eine schriftliche Vereinbarung, in der sie die folgende Regelung zum Trennungsunterhalt trafen:

„3. Trennungsunterhalt

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der gesamte Unterhalt des Unterhaltsberechtigten während der Dauer des Getrenntlebens abgegolten und erledigt ist.

Die Parteien gehen weiterhin übereinstimmend davon aus, dass die Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhalt in Höhe von € 2.000 erhalten hat, welcher wie folgt abgegolten wurde:

a) Die Ehefrau ist im Betrieb des Ehemannes angestellt und erzielt derzeit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. € 1.250 […].

b) Die Ehefrau bewohnt zusammen mit den Kindern das Hausanwesen des Ehemannes in T.“

Das Finanzamt zog aus der Vereinbarung den Schluss, dass in den Streitjahren keine unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Wohnung seitens des Klägers an seine Ehefrau erfolgte, sondern vielmehr in der Anrechnung von 750 € (2.000 € abzgl. 1.250 €) auf den Getrenntlebendunterhalt eine entgeltliche Überlassung zu sehen sei. Damit lägen die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eigenheimzulage in den Streitjahren nicht mehr vor.

Gegen den Bescheid vom 13.08.2012 legte der Kläger fristgerecht am 06.09.2012 Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die unentgeltliche Nutzungsüberlassung des Wohnobjekts an die getrennt lebende Ehefrau habe gemäß § 4 EigZulG i.V. mit § 15 AO keine schädliche Verwendung dargestellt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 25.10.2013 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die entgeltliche Überlassung des Hauses ergebe sich aus der anteiligen Minderung der Barunterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau.

Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben.

Zur Begründung hat er vorgetragen, die Eigenheimzulage für die Jahre 2005 und 2006 stehe ihm gemäß § 4 Satz 2 EigZulG zu, da er unentgeltlich eine Wohnung an Angehörige im Sinne des § 15 AO überlassen habe.

Eine entgeltliche Überlassung des Einfamilienhauses an seine damalige Ehefrau sei nicht erfolgt. Die Kürzung des Barunterhaltsanspruchs der getrennt lebenden Ehefrau sei ausschließlich im Zusammenhang mit den gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen und nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung erfolgt und stelle deshalb keine Gegenleistung für die Wohnungsüberlassung dar. Dies ergebe sich auch bereits daraus, dass die Überlassung des Wohnhauses als Naturalleistung im güterrechtlichen Rahmen erfolgt sei und insofern keine schuldrechtlichen Verträge geschlossen worden seien. Der damaligen Ehefrau habe zudem bereits aus § 1361b BGB ein zivilrechtlicher Anspruch auf Überlassung der bisherigen Familienwohnung zugestanden.

Soweit sich das Finanzamt auf eine Verwaltungsanweisung aus dem Jahre 2004 (BMF-Schreiben vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305, Tz. 22) berufe, sei anzumerken, dass diese zum einen keine Bindungswirkung im Klageverfahren entfalten könne und zum anderen als nicht mehr aktuell anzusehen sei.

Der Kläger hat deshalb beantragt,

den Bescheid über die Aufhebung der festgesetzten Eigenheimzulage 2005 und 2006 vom 13.08.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.10.2013 aufzuheben;

dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären;

hilfsweise: die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt hat beantragt die Klage abzuweisen unter der Maßgabe, dass für das Jahr 2005 Eigenheimzulage zu gewähren ist.

Zur Begründung hat es vorgetragen, die vom Finanzamt vorgenommene steuerliche Behandlung der Thematik stehe hinsichtlich des Streitjahres 2006 mit der ständigen Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte im Einklang.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und die Steuer- und Finanzgerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die Klage hat nur hinsichtlich des Streitjahres 2005 Erfolg, da dem Kläger nur noch für dieses Jahr ein Anspruch auf Eigenheimzulage zusteht. Für 2006 liegen die entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr vor.

Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des EStG haben gemäß § 1 EigZulG einen Anspruch auf Eigenheimzulage nach Maßgabe der weiteren Vorschriften des EigZulG.

Gemäß § 4 EigZulG besteht ein Anspruch auf Eigenheimzulage nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird.

Die Eigenheimzulage umfasst gemäß § 9 Abs. 1 EigZulG den Fördergrundbetrag und die Kinderzulage.

Der Fördergrundbetrag beträgt gemäß § 9 Abs. 2 EigZulG 1999 jährlich 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 5.000 DM (2.556,46 €).

Die Kinderzulage beträgt gemäß § 9 Abs. 5 EigZulG 1999 jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält, 1.500 DM (766,94 €). Voraussetzung ist, dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört hat.

Hieraus ergeben sich für die Streitjahre folgende Schlussfolgerungen:

1. Streitjahr 2005

Im Jahr 2005 erfüllte der Kläger die Voraussetzungen des § 4 EigZulG, so dass ihm für dieses Jahr ein Anspruch auf Eigenheimzulage zustand. Dem Wortlaut des § 4 EigZulG ist zu entnehmen, dass die Gewährung von Eigenheimzulage nicht voraussetzt, dass die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen während des gesamten Kalenderjahres vorliegen müssen.

Der Eigenheimzulagenanspruch des Klägers beläuft sich für 2005 bei einem Fördergrundbetrag von 2.556,46 € (Höchstbetrag) und der Kinderzulage für 2 Kinder in einer Gesamthöhe von 1.533,88 € auf insgesamt 4.090,34 €.

1.1. Dem Kläger stand für das Streitjahr 2005 ein Anspruch auf den Fördergrundbetrag in Höhe des Höchstbetrages von 2.556,46 € zu.

Aufgrund der im Jahr 2005 im eigenen Haus durchgeführten Wiederversöhnungsversuche bewohnte der Kläger zeitweise wieder selbst das in seinem Alleineigentum stehende Haus. Dabei war sein Nutzungsrecht nicht auf bestimmte Wohnräume beschränkt, so dass eine Kürzung der Bemessungsgrundlage (554.000 DM) nicht veranlasst ist.

1.2. Dem Kläger stand für 2005 auch die Kinderzulage für die zwei gemeinsamen Kinder zu. Im Rahmen der durchgeführten Wiederversöhnungsversuche bildete er zusammen mit den Kindern in 2005 zeitweise eine Haushaltsgemeinschaft. Anhaltspunkte, dass die übrigen, in § 9 Abs. 5 EigZulG 1999 genannten Voraussetzungen, nicht vorgelegen hätten, sind nicht ersichtlich.

Die Kinderzulage für die beiden Kinder beträgt insgesamt 1.533,88 € (2 × 766,94 €).

2. Streitjahr 2006

Im Streitjahr 2006 lagen die Voraussetzungen des § 4 EigZulG für die Gewährung von Eigenheimzulage nicht mehr vor. Dem Kläger steht mithin kein Anspruch auf Eigenheimzulage für dieses Jahr zu.

2.1. Im Streitjahr 2006 hat der Kläger die Wohnung unstreitig nicht mehr selbst bewohnt.

2.2. Es liegt jedoch auch keine unentgeltliche Überlassung an Angehörige gemäß § 4 Satz 2 EigZulG, § 15 AO vor.

2.2.1. Der Kläger hat die Wohnung im Streitjahr 2006 seiner getrennt lebenden Ehefrau nicht unentgeltlich überlassen.

Zwar ist die Ehefrau des Klägers Angehörige im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die Überlassung der Wohnung erfolgte jedoch nicht unentgeltlich.

„Unentgeltlich“ i.S. des § 4 Satz 2 EigZulG ist nur eine Wohnungsüberlassung, für die keinerlei Entgelt gezahlt wird; eine Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe ist förderungsschädlich (vgl. das BFH-Urteil vom 31.07.2001 IX R 9/99, BStBl II 2002, 77).

Ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens hatte die Ehefrau des Klägers gemäß § 1361 Abs. 4 BGB einen auf Geldleistung gerichteten Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann. Der bis zu diesem Zeitpunkt in Natur erfüllbare Anspruch auf Familienunterhalt gemäß §§ 1360, 1360a BGB wandelte sich nach der Trennung in einen Anspruch auf Geld (vgl. Brudermüller in Palandt, BGB, 72. Auflage, § 1361 Rn. 1).

Dies hatte auch Auswirkungen auf die Überlassung der dem Kläger gehörenden Wohnung an seine Ehefrau.

Wohnt der unterhaltsberechtigte getrennt lebende Ehegatte in einer im Alleineigentum des anderen stehenden Wohnung, wird der auf Wohnbedürfnisse entfallende Unterhaltsteil durch Naturalleistung gedeckt, so dass der entsprechende Betrag direkt vom Unterhalt abgezogen werden kann (vgl. Brudermüller, a.a.O., § 1361 Rn. 22).

Hiermit im Einklang steht die Rechtsprechung des BFH (vgl. das BFH-Urteil vom 12.04.2000 VI R 127/96, BStBl II 2002, 130), der zu Folge die Wohnungsüberlassung einer geldwerten Sachleistung (Ausgabe) gleichzusetzen ist, die mit der Überlassung zur Nutzung abfließt, wenn eine Wohnung unentgeltlich zu Unterhaltszwecken überlassen und dadurch der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Barunterhalt vermindert wird. Die unentgeltliche Überlassung der Wohnung stellt hiernach eine sog. Naturalunterhaltsleistung dar, die in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen ist (z.B. dem ortsüblichen Mietzins bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung zu Unterhaltszwecken).

Diese Grundsätze haben auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 18.08.2004 3 K 50208/03 (EFG 2005, 257) und das Thüringer Finanzgericht in seinem Urteil vom 15.01.2009 2 K 233/07 (Juris) angewandt und in den von ihnen zu entscheidenden Klageverfahren keine unentgeltliche Nutzung im Sinne von § 4 Satz 2 EigZulG angenommen. Die Finanzgerichte sahen in der Kürzung des Barunterhalts aufgrund der Nutzungsüberlassung der Wohnung an die Unterhaltsberechtigten in der entsprechenden Höhe einen wirtschaftlichen Vorteil, weil der jeweilige Kläger weniger Barunterhalt zahlen musste. Die Wohnungsüberlassung war – so die Finanzgerichte – damit Teil der Unterhaltsleistung des Klägers in Form einer geldwerten Sachleistung, bei der es sich lediglich um eine Abkürzung des Zahlungsweges der Unterhaltsleistungen gehandelt habe. Dem ist – ungeachtet aller Unterschiede in den konkreten Sachverhalten – zuzustimmen.

Der vom Finanzgericht Köln im Urteil vom 27.02.2013 10 K 41/12 (EFG 2013, 834) vorgenommenen Differenzierung, wonach es für die Beurteilung der Entgeltlichkeit / Unentgeltlichkeit darauf ankommen soll, ob die Gegenleistung für eine Wohnungsüberlassung erbracht wurde oder aber in Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs des anderen Ehegatten steht, ist hingegen nicht zu folgen. Das Finanzgericht Köln (a.a.O.) verkennt in seiner Entscheidung, dass nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. das BFH-Urteil vom 31.07.2001, a.a.O.) eine Unentgeltlichkeit im Sinne des § 4 Satz 2 EigZulG nur dann vorliegt, wenn der Nutzungsberechtigte für die Überlassung der Wohnung keine Gegenleistung irgendeiner Art erbringt, wobei gerade keine synallagmatische Vertragsbeziehung (z.B. aufgrund eines Mietvertrages) notwendig ist. Eine solche Gegenleistung ist in der Minderung des Barunterhalts aufgrund des abgekürzten Zahlungswegs zu sehen (vgl. auch die kritische Anmerkung von Lemaire in EFG 2013, 835 zum o.g. Urteil des Finanzgerichts Köln).

Auch in der Fachliteratur (vgl. Handzik/Meyer, EigZul, 4. Aufl. 2001, Rz. 190; Paus in DStZ 1996, 656, 658 f, Nr. 8.) wird die Auffassung vertreten, dass die Wohnungsüberlassung einer geldwerten Sachleistung gleichzusetzen ist, wenn eine Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken dem getrennt lebenden Ehegatten überlassen wird und sich dadurch der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Barunterhalt vermindert.

Im vorliegenden Klageverfahren besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen.

Zwar räumt der BGH getrennt lebenden Ehegatten die Möglichkeit ein, abweichend von den Regelungen des BGB, die grundsätzlich eine Unterhaltsgewährung in Geld vorsehen, eine andere Art der Unterhaltsgewährung (z.B. durch Naturalunterhalt) zu vereinbaren; dies gilt auch hinsichtlich der Nutzung eines gemeinsam genutzten Hauses (vgl. das BGH-Urteil vom 13.11.1996 XII ZR 125/95, NJW 1997, 731).

Im Streitfall wurde jedoch nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, dass die getrennt lebenden Ehegatten tatsächlich eine solche, von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen hätten, die den vom Kläger in Geld oder Geldeswert geschuldeten Unterhalt in eine Naturalleistung umgewandelt hätte. Gegen eine solche Vereinbarung spricht schon die Tatsache, dass in der Vereinbarung vom 18.11.2010 die Unterhaltsansprüche der Ehefrau des Klägers mit einem Geldbetrag (2.000 €) beziffert wurden, von denen der auf die Wohnungsnutzung entfallende Unterhaltsanteil in Abzug gebracht wurde. Dies verdeutlicht, dass auch der Kläger und seine frühere Ehefrau insofern von einer Leistung an Geldes Statt im abgekürzten Zahlungsweg ausgingen.

Der Wert der Nutzungsüberlassung, die der Kläger an Geldes Statt seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau zugewandt hat, wurde vom Finanzamt richtigerweise in Höhe von 750 € pro Monat angesetzt. Er errechnet sich aus der Differenz zwischen dem in der Vereinbarung vom 18.11.2010 (rückwirkend) vereinbarten Unterhalt (2.000 € / Monat) und dem geleisteten Barunterhalt (1.250 € / Monat).

Dabei ist es unbeachtlich, dass die getrennt lebenden Ehegatten die Unterhaltsleistungen erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens schriftlich niedergelegt haben. Denn die Vereinbarung vom 18.11.2010 hat keinen Einfluss auf die tatsächlich geleisteten Unterhaltszuwendungen, sie betrifft nur deren Bewertung in Geldeswert. Gegen die von den Geschiedenen einvernehmlich vorgenommene Bewertung des Wohnrechts bestehen keine Bedenken.

2.2.2. Eine Unentgeltlichkeit der Wohnungsüberlassung an die damals vom Kläger getrennt lebende Ehefrau lässt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 1361b BGB ableiten.

Gemäß § 1361b Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Ehegatte im Falle des Getrenntlebens verlangen, dass ihm der andere Ehegatte die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Dieser Vorschrift kommt im vorliegenden Streitfall keine Bedeutung zu. Sie kommt nur im Rahmen einer Konfliktlösung zwischen Ehegatten zur Anwendung und regelt lediglich eine vorläufige Wohnungszuweisung (vgl. Brudermüller in Palandt, a.a.O., § 1361b Rn. 1 und 2). Im Streitfall hat der Kläger schon nicht dargelegt, dass ein solcher Konflikt mit seiner damaligen Ehefrau überhaupt bestand.

§ 1361b Abs. 1 BGB ordnet auch nicht die Unentgeltlichkeit der Wohnungsüberlassung an. Vielmehr kann der weichende Ehegatte von dem nutzungsberechtigten Ehegatten gemäß § 1361b Abs. 3 BGB Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

2.2.3. Eine unentgeltliche Überlassung zur Wohnnutzung an Angehörige gemäß § 4 EigZulG, § 15 AO wurde vom Kläger auch nicht dadurch begründet, dass seine Kinder während und nach der Trennungsphase weiterhin das in seinem Alleineigentum stehende Einfamilienhaus bewohnten.

Die Kinder des Klägers bildeten mit der im Streitjahr 2006 getrennt vom Kläger lebenden Ehefrau, die die Verfügungsmacht über das gesamte Haus hatte, eine Haushaltsgemeinschaft.

Die Wohnfläche des zur Wohnnutzung überlassenen Hauses lässt sich mithin nicht in einen entgeltlich und einen unentgeltlich überlassenen Anteil aufteilen. Da jedoch bereits eine teilentgeltliche Nutzungsüberlassung an Angehörige zulagenschädlich ist, kommt auch hinsichtlich der Wohnnutzung durch die Kinder die Gewährung von Eigenheimzulage nicht in Betracht.

Dem steht auch nicht die Formulierung des § 4 Satz 2 EigZulG entgegen, wonach eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vorliegt,soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird.

Wacker (in: EigZulG, 3. Auflage, § 4 Rz. 27) hat unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zum EigZulG überzeugend dargelegt, dass die Konjunktion „soweit“ nur auf die Überlassung der Wohnung, nicht hingegen auf das Merkmal der Unentgeltlichkeit der Nutzung zu beziehen ist. Die Regelung des § 4 Satz 2 EigZulG ist damit nur auf in vollem Umfang unentgeltlich überlassene Räume beschränkt. Ungeachtet dessen kommt sie jedoch zum Zuge, wenn weitere Räume entgeltlich oder teilentgeltlich ausschließlich durch einen Mieter fremdgenutzt werden.

Das Gericht folgt damit im Ergebnis der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. das BMF-Schreiben vom 21.12.2004, a.a.O.).

2.2.4. Keine Kinderzulage

Die Gewährung einer Kinderzulage gemäß § 9 Abs. 5 EigZulG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger im Streitjahr 2006 keine Haushaltsgemeinschaft mit seinen Kindern gebildet hat.

Der Urteilsspruch bewirkt, dass die ursprüngliche Festsetzung der Eigenheimzulage für 2005 in Höhe von 4.090,34 € im Bescheid über Eigenheimzulage ab 2004 vom 28.12.2004 wieder auflebt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten des Klägers sowie über die Abwendungsbefugnis, der von Amts wegen zu erfolgen hat, ergibt sich aus den §§ 151 Abs. 1 Satz 1 FGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Insbesondere handelt es sich beim EigZulG um auslaufendes Recht.

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Annotations

Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

(1) Angehörige sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte oder Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

(1) Angehörige sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte oder Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

(1) Angehörige sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte oder Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5.

(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat.

(3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um 256 Euro. Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Bemessungsgrundlage sind

1.
die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungsmotorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, wenn der Anspruchsberechtigte
a)
eine Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, oder
b)
eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft
und die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder
2.
die Anschaffungskosten einer Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und die der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem 1. Januar 2003 angeschafft hat, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.

(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich 205 Euro, wenn

1.
die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für dessen Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25 vom Hundert unterschreitet, und
2.
der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 2003 fertig gestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.
Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.

(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 Euro. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemessungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den Anspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5.

(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat.

(3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um 256 Euro. Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Bemessungsgrundlage sind

1.
die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungsmotorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, wenn der Anspruchsberechtigte
a)
eine Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, oder
b)
eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft
und die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder
2.
die Anschaffungskosten einer Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und die der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem 1. Januar 2003 angeschafft hat, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.

(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich 205 Euro, wenn

1.
die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für dessen Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25 vom Hundert unterschreitet, und
2.
der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 2003 fertig gestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.
Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.

(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 Euro. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemessungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den Anspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

(1) Angehörige sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte oder Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 Prozent anzunehmen.

(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.

(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.

Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

(1) Angehörige sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte oder Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

(1) Angehörige sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte oder Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5.

(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat.

(3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um 256 Euro. Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Bemessungsgrundlage sind

1.
die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungsmotorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, wenn der Anspruchsberechtigte
a)
eine Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, oder
b)
eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft
und die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder
2.
die Anschaffungskosten einer Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und die der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem 1. Januar 2003 angeschafft hat, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.

(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich 205 Euro, wenn

1.
die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für dessen Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25 vom Hundert unterschreitet, und
2.
der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 2003 fertig gestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.
Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.

(5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 800 Euro. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemessungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den Anspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.