Finanzgericht Münster Urteil, 12. März 2014 - 6 K 3093/11 E
Gericht
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 02.08.2010 in Form der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2011 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer 2009 neu zu berechnen, dem Kläger das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich mitzuteilen und den Einkommensteuerbescheid 2009 mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.
3Der am 04.02.1982 geborene Kläger wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
4Anfang 2009 beendete der Kläger sein Studium der Mathematik an der B und nahm unmittelbar im Anschluss hieran, am 12.01.2009, eine nichtselbstständige Tätigkeit bei der Firma P in M auf. Ab Februar 2009 mietete er daher eine 45,53 m² große Zweizimmerwohnung in M an (Warmmiete 565,00 €). Insoweit wird auf den Grundriss der Wohnung sowie den Mietvertrag vom 19.01.2009 Bezug genommen. Bis Februar 2009 übernachtete der Kläger in M in einem Hotel, wobei die Hotelkosten von seinem Arbeitgeber übernommen wurden.
5Bis zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit in M lebte der Kläger ausschließlich im Haus seiner Mutter in H. Das Haus seiner Mutter verfügt über eine Gesamtwohnfläche von ca. 120 m². Im Oktober 1990 war das Dachgeschoss des Hauses ausgebaut worden, so dass hierauf nunmehr eine Wohnfläche von 30 m² entfällt. Das Dachgeschoss wird seitdem vom Kläger bewohnt. Auch nach der Aufnahme seiner Tätigkeit in M hat der Kläger das Dachgeschoss im Hause seiner Mutter als seinen Wohnraum beibehalten.
6Das nur vom Kläger und seiner Mutter bewohnte Haus verfügt über eine Küche im Erdgeschoss sowie eine weitere Küche im Kellergeschoss. Neben einem großen Badezimmer mit Dusche befindet sich im Erdgeschoss auch eine Gästetoilette mit Waschbecken. Im Dachgeschoss ist eine kleine Theke mit Kühlschrank eingebaut. Ferner stehen dem Kläger dort - ausweislich der vorgelegten Bilder - ein Wasserkocher, eine Mikrowelle sowie Geschirr zur Verfügung. Eine Spüle ist nicht vorhanden. Des Weiteren befinden sich im Dachgeschoss ein kleiner Arbeitsbereich mit zwei Computern, ein Schlafbereich mit Bett sowie ein Wohnbereich mit zwei Sesseln, einer Couch und einem Fernseher. Auf die eingereichten Fotos wird verwiesen.
7Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2009 machte der Kläger Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 135,00 € (225 Tage x 2 km x 0,30 €), für Arbeitsmittel in Höhe von 126,00 € sowie für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 12.042,00 € geltend. Die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
8Mit Bescheid vom 02.08.2010 führte der Beklagte die Einkommensteuerveranlagung 2009 durch, wobei er die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung - unter Hinweis auf das Fehlen eines eigenen Hausstandes am Lebensmittelpunkt des Klägers - unberücksichtigt ließ und lediglich den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 920,00 € anerkannte. Einwendungen gegen das Bestehen der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie für die Arbeitsmittel erhob der Beklagte nicht.
9Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 04.08.2011).
10Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, die ihm im Zusammenhang mit seiner Wohnung in M entstandenen Aufwendungen seien als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuerkennen.
11Sein Lebensmittelpunkt befinde sich weiterhin in H. Dies zeige sich unter anderem daran, dass sich sein gesamtes soziales Umfeld - insbesondere Freunde und Verwandte - in H befinde, er ehrenamtlich für den Eissportverein H tätig und zudem aktives Mitglied der partei H sei. Darüber hinaus lebe seine langjährige Lebenspartnerin ebenfalls in H.
12Der Kläger trägt vor, er fahre freitags nach der Arbeit nach H und besuche freitags abends oft Eishockeyspiele. Erst am Sonntagabend fahre er nach M zurück. In der Woche verabrede er sich abends häufig mit Freunden aus H zu Online-Computerspielen. Dies praktiziere er bereits seit 20 Jahren so. Privaten Kontakt zu Arbeitskollegen oder in Vereinen habe er in M nicht. Auch seine Arztbesuche erledige er weiterhin in H.
13Seine Wohnung in M sei nur geringfügig größer als der Raum im Dachgeschoss des Hauses seiner Mutter. Hinsichtlich der angegebenen Wohnungsgröße für die Wohnung in M sei zu berücksichtigen, dass darin 50 % der Balkonfläche sowie das Badezimmer eingerechnet seien. Als qualitativ hochwertiger könne die Wohnung in M nicht eingestuft werden. Aus der Wohnungsgröße lasse sich jedenfalls nicht ableiten, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach M verlagert habe. Vielmehr sprächen die niedrigen Nebenkosten der Wohnung in M dafür, dass er diese Wohnung tatsächlich nur berufsbedingt und nicht für den dauerhaften Aufenthalt nutze. Während der ersten sechs Monate seiner Tätigkeit in M, d.h. während seiner Probezeit, sei die Wohnung dort nur spärlich eingerichtet gewesen. Zunächst hätten sich nur ein Feldbett und Balkonmöbel dort befunden. Erst Ende Mai 2009 habe er eine Küche und weitere Möbel bekommen.
14Er unterhalte zudem einen eigenen Hausstand in H. Die von ihm genutzten Räume im Dachgeschoss seien abschließbar und würden ausschließlich von ihm bewohnt. Während seiner beruflichen Abwesenheit habe seine Mutter keinen Zutritt zu den Räumen. Über einen separaten Türöffner und eine Sprechanlage sei es ihm möglich, Gäste ohne die Mitwirkung seiner Mutter zu empfangen. Unschädlich sei, dass er das Bad und die Gästetoilette seiner Mutter mitbenutze. Hervorzuheben sei, dass er in seinen Räumen im Dachgeschoss die Möglichkeit der Essenszubereitung habe und in dem dort vorhandenen Kühlschrank zudem Lebensmittel vorhalten könne. Lediglich den Abwasch erledige er in der Küche im Keller- oder Erdgeschoss. Seine gesamten Toilettenutensilien befänden sich im Gäste-WC. Im großen Badezimmer nutze er lediglich die Dusche. Im Haus gebe es einen einheitlichen Telefonanschluss, der jedoch über mehrere Telefonnummern verfüge, so dass er eine separate Telefonnummer für das Dachgeschoss habe.
15Ein regelmäßiges Essen zusammen mit seiner Mutter gebe es nicht. Er stehe später auf als seine Mutter und frühstücke Müsli. Abends sei er meistens mit Freunden unterwegs und esse im Restaurant oder einer Bar. Es komme aber auch vor, dass er für sich und seine Mutter koche und sie dann gemeinsam zu Mittag äßen.
16Am Wochenende erledige er den Einkauf. Hierbei kaufe er die Getränke und weitere Dinge, wie z.B. Toilettenpapier und Küchenrollen, die seine Mutter benötige. Im Übrigen kaufe er das ein, was er für den Tag brauche. Die Einkäufe glichen er und seine Mutter finanziell nicht aus. Seine Wäsche wasche er in H; allerdings getrennt von der seiner Mutter. Die Küche und das Badezimmer putze seine Mutter. Für das Dachgeschoss sei er allein verantwortlich.
17Der Kläger ist der Auffassung, er und seine Mutter hätten durch schlüssiges Verhalten einen Mietvertrag geschlossen. Sie seien sich konkludent über die Überlassung der Mietsache und Beteiligung an den Hauskosten einig geworden. Hieraus könne er für sich eine gesicherte Rechtsposition ableiten.
18Seine Mutter überlasse ihm das Dachgeschoss aufgrund eines mündlichen Mietvertrages zwar unentgeltlich. Er beteilige sich jedoch an den laufenden Kosten, den Neuanschaffungen, den Reparaturen sowie den Instandhaltungsleistungen für das Haus. Ferner helfe er seiner Mutter bei der Hausarbeit, bei Reparaturen und der Gartenarbeit.
19Im Streitjahr habe er sich mit 1.700,00 € an den laufenden Hauskosten in Höhe von insgesamt 4.303,02 € beteiligt. Insoweit legte er eine schriftliche Bestätigung seiner Mutter, Belege zu den Unterhaltsaufwendungen für das Haus sowie Kontoauszüge über die Barabhebung von seinem und die Bareinzahlung auf das Konto seiner Mutter vor.
20Der Kläger beantragt,
21- 22
1. den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 02.08.2010 in Form der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2011 dahingehend zu ändern, dass die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für Arbeitsmittel sowie für die beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung in der in der Steuererklärung angegebenen Höhe, d.h. in Höhe von insgesamt 12.303,00 €, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit berücksichtigt werden,
- 23
2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen,
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3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Zur Begründung trägt er vor, der Kläger sei in den Haushalt seiner Mutter eingegliedert und unterhalte keinen eigenen Hausstand in H.
28Der vom Kläger bewohnte Raum im Dachgeschoss stelle keine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne dar. Es fehle an einem baulichen Abschluss gegenüber den von der Mutter des Klägers genutzten Räumlichkeiten. Ferner seien weder eine eigene Küche noch sanitäre Einrichtungen vorhanden.
29Für die Unterhaltung eines eigenen Hausstandes fehle dem Kläger zudem eine gesicherte Rechtsposition, aufgrund derer er das Dachgeschoss nutzen dürfe und die sein dortiges Verbleiben sicherstelle. Der Kläger und seine Mutter hätten keinen schriftlichen oder mündlichen Mietvertrag über die Nutzung des Dachgeschosses abgeschlossen.
30Die Wohnung in M übertreffe die in H genutzten Räume des Klägers in Größe und Ausstattung. Dies sei ein Indiz dafür, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort M verlegt habe.
31Zudem gehe die finanzielle Beteiligung des Klägers an den Unterhaltskosten des Hauses und an der Haushaltsführung nicht über das hinaus, was ein in den elterlichen Haushalt integriertes, erwachsenes und berufstätiges Kind üblicherweise aufwende.
32Das Gericht hat am 15.11.2013 einen Erörterungstermin durchgeführt und am 12.03.2014 mündlich in der Sache verhandelt. Auf das Protokoll des Erörterungstermins sowie die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
33Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Verfahrensakte Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe
35Die Klage ist begründet.
36Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 02.08.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
371. Der Beklagte hat die geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 12.042,00 € zu Unrecht nicht anerkannt. Durch die Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit in M und die Anmietung einer Wohnung am Beschäftigungsort hat der Kläger eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG begründet. Nach Auffassung des Senats hat der Kläger weiterhin seinen Lebensmittelpunkt in H und unterhält dort auch einen eigenen Hausstand.
38Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen (BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, Juris; BFH-Urteil vom 21.04.2010 VI R 26/09, BFHE 230, 5, BStBl II 2012, 618 m.w.N.)
39Ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG unterhält, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen (BFH-Beschluss vom 02.12.2009 VI B 124/08, BFH/NV 2010,638).
40Hausstand im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einem Hausstand eingegliedert ist, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin - wenn auch gegen Kostenbeteiligung - im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen. Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar, auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt der Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand (BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, Juris; BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627; BFH-Urteil vom 05.10.1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430; BStBl II 1995, 180).
41Bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist hingegen davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener" zugerechnet werden kann. Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen hingegen am Heimatort zu verorten ist, weil dort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, Juris; BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627).
42Der Umstand, dass der Arbeitnehmer am Heimatort nicht über eine abgeschlossene Wohnung verfügt, steht dieser Vermutung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, können die durch das Leben am Beschäftigungsort zusätzlich entstehenden notwendigen Aufwendungen grundsätzlich auch dann zu Werbungskosten führen, wenn die Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen am Ort seines Lebensmittelpunktes vergleichsweise einfach oder beengt sein sollten. Insbesondere müssen die dem Arbeitnehmer zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Räumlichkeiten nicht den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden. Der Bundesfinanzhof hat es unter anderem als unerheblich angesehen, dass sich ein Arbeitnehmer in der ihm von seinen Eltern überlassenen Wohnung die Sanitäreinrichtung mit seiner Schwester teilen musste, weil ihm die übrigen Räumlichkeiten eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichten. Entsprechendes gilt, wenn dem Arbeitnehmer die Küche nicht zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht. Deshalb kann ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird (BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BFH/NV 2013, 1015 m.w.N.; BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, Juris m.w.N.).
43Auch bedarf es der Übernahme einer besonderen finanziellen Verantwortung für den (gemeinsamen) Hausstand durch die gleichmäßige Beteiligung an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten durch den Steuerpflichtigen nicht. Denn eine finanzielle Beteiligung, aus der auf eine gemeinsame Haushaltsführung von Eltern und Kindern geschlossen werden kann, kann auch vorliegen, wenn etwa eine Aufteilung nach laufenden und einmaligen Kosten oder nach gewöhnlichem und außergewöhn-lichem Aufwand vorgenommen wird. Im Übrigen ist dem Merkmal der Entgeltlichkeit lediglich - eine gewichtige - Indizfunktion beizumessen. Denn die Entgeltlichkeit ist keine unerlässliche Voraussetzung (conditio sine qua non) einer steuerlich erheblichen doppelten Haushaltsführung. Dies gilt sowohl für die Überlassung der Wohnung selbst als auch für die Kostentragung im Übrigen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Haushalt unterhält, wenn er nicht selbst, sondern Dritte für diese Kosten aufkommen. Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist (BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 10/13, Juris, BFH-Urteil vom 16.01.2013 VI R 46/12, BFHE 240, 241, BFH/NV 2013, 1015; BFH-Urteil vom 26.07.2012 VI R 10/12, BFHE 238, 413, BStBl II 2013, 208; BFH-Urteil vom 21.04.2010 VI R 26/09, BFHE 230, 5, BStBl II 2012, 618).
44Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat nach der Gesamtbetrachtung aller Umstände der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung im Streitjahr 2009 gegeben sind.
45Der Kläger hatte seinen Lebensmittelpunkt während des Kalenderjahres 2009 weiterhin in H. Sein gesamtes soziales Umfeld befand sich in H. Private Kontakte in M hat er nach seinem unwidersprochenen Vortrag im Jahr 2009 weder gesucht noch gefunden. Er hat sich abends vielmehr mit seinen Freunden aus H "online" zum Computerspielen verabredet. Die Wochenenden hat er in H und dort mit seinen Freunden bzw. seiner Freundin verbracht. Auch seine sonstigen Freizeitaktivitäten, d.h. die Mitgliedschaft im Eissportverein und der Partei, hat er in H ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Jahr der Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit bei der Firma P nach M verlegt hat, bestehen nicht. Daher gehen auch die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass der Kläger im Streitjahr 2009 seinen Lebensmittelpunkt in H hatte.
46Des Weiteren führte der Kläger im Jahr 2009 einen eigenen Hausstand in H. Dabei geht der Senat nach Würdigung der Gesamtumstände davon aus, dass der Kläger und seine Mutter die Räumlichkeiten des Hauses - trotz der teilweise gemeinsamen Nutzung - jeweils eigenständig und weitgehend unabhängig voneinander genutzt haben. Zwischen dem Kläger und seiner Mutter lag kein Mehrgenerationenhaushalt im Sinne einer "Wohngemeinschaft" vor. Zudem war der Kläger nicht in den Haushalt seiner Mutter integriert.
47Die Räumlichkeiten im Haus der Mutter, insbesondere das Bad und die Küche, wurden faktisch zum Teil zwar gemeinsam genutzt. Die Nutzung erfolgte zur Überzeugung des Senats im Streitfall jedoch so, dass der Kläger und seine Mutter - insbesondere das Bad und die Küche - jeweils eigenständig nutzten. Jedenfalls konnte der Kläger nach dem durch das Gericht gewonnenen Eindruck eigenständig über die durch ihn erfolgte Nutzung der gemeinsamen Räumlichkeiten bestimmen.
48Dass dem Kläger im Haus seiner Mutter keine eigene Küche und kein eigenes Badezimmer zur Verfügung standen, ist aus der Sicht des Senats im Streitfall daher unschädlich. Eine Eingliederung in den Haushalt der Mutter ist vorliegend für den Senat nicht erkennbar. Im Dachgeschoss des Hauses hatte der Kläger einen ausreichenden Wohn-, Arbeits- und Schlafbereich. Auch die Grundversorgung war durch den Kühlschrank, den Wasserkocher und die Mikrowelle sichergestellt. Das Gericht hat den Eindruck gewonnen, dass sowohl der Kläger, als auch seine Mutter jeweils ein eigenständiges Leben führten; auch wenn sie zum Teil gemeinsam zu Mittag aßen.
49Der Kläger war aufgrund der Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit wirtschaftlich unabhängig und vermittelt darüber hinaus den Eindruck, sich bereits von einem Leben "als Kind im eigenen Elternhaus abgenabelt" zu haben.
50Er hatte sein Studium zwar erst zu Beginn des Jahres 2009 abgeschlossen, er ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht mit dem jungen Auszubildenden zu vergleichen, der nach der Ausbildung weiterhin in seinem Elternhaus wohnt und dort in den Haushalt eingegliedert ist. Zum einen vollendete der Kläger im Februar 2009 sein 27. Lebensjahr und ist daher nicht mit einem gerade erst volljährig gewordenen Arbeitnehmer gleichzusetzen. Zum anderen ergibt sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalles, dass der Kläger ein eigenständiges, von dem seiner Mutter weitgehend getrenntes Leben in H führte. So verbrachte er, was vom Beklagten nicht bestritten wird, an den Wochenenden viel Zeit mit seinen Freunden und für Freizeitaktivitäten. Zudem versorgte er sich weitgehend selbst. Er frühstückte allein, aß abends oft auswärts, wusch seine Wäsche selbst und putzte seine Räume im Dachgeschoss des Hauses selbständig.
51Eine bauliche Abgeschlossenheit der Wohnung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht erforderlich. Der Abschluss eines Mietvertrages ist ebenfalls entbehrlich.
52Als Indiz dafür, dass der Kläger einen eigenen Hausstand in H unterhalten hat, ist des Weiteren anzuführen, dass er sich teilweise an den Kosten des Hauses beteiligt, Reparaturen ausgeführt und Gartenarbeit erledigt hat.
53Zudem ist die Wohnung in M nur unwesentlich größer als der Raum im Dachgeschoss des Hauses seiner Mutter in H. Bezogen auf das Streitjahr 2009 ist zudem zu berücksichtigen, dass die Wohnung in M in den ersten Monaten nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers nur sehr spärlich eingerichtet war, der Kläger das Zimmer in H jedoch weitestgehend selbst eingerichtet und die Möbel überwiegend selbst finanziert hat.
542. Die Berechnung der neu festzusetzenden Einkommensteuer war gemäß § 100 Abs. 2 FGO dem Beklagten aufzuerlegen.
55Im Rahmen der Ermittlung der neu festzusetzenden Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2009 sind neben den Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 12.042,00 € auch die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Aufwendungen für Arbeitsmittel in der jeweils in der Steuererklärung angegebenen Höhe (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: 225 Tage x 2 km x 0,30 € und Arbeitsmittel: 126,00 €) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
56Die dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Arbeitsmittel haben bislang nur aufgrund der höheren Entfernungspauschale (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) keinen Niederschlag in der Einkommensteuerveranlagung 2009 gefunden.
573. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
584. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung.
595. Der Beschluss über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren folgt aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.