Finanzgericht Münster Urteil, 22. Aug. 2013 - 3 K 711/13 Kg

Gericht
Tenor
Die Bescheide vom 30.11.2012 und vom 30.01.2013 sowie die Einspruchsentscheidung vom 06.02.2013 werden aufgehoben; die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Kindergeld für ihren Sohn L ab August 2012 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Streitig ist, ob der Klägerin Kindergeld für ihren Sohn L ab August 2012 zusteht.
3L wurde am 02.05.1988 geboren. Er besuchte zunächst die Gesamtschule der Stadt I und schloss diese im Juli 2007 ab. Ab 01.07.2007 rief ihn das Kreiswehrersatzamt G zum Grundwehrdienst ein. Im April 2008 war er bei der Firma U KG nichtselbständig tätig. Anschließend studierte er vom 01.10.2008 an der Universität A Elektrotechnik, Informatik und Mathematik. Zum 30.09.2009 ist er exmatrikuliert worden; auf die Exmatrikulationsbescheinigung wird Bezug genommen, Blatt 133 der Kindergeldakte.
4Am 01.08.2009 begann L eine Ausbildung als Elektrotechniker mit Fachrichtung/Schwerpunkt Energie- und Gebäudetechnik bei der Firma Elektro C GmbH in R. Wegen der Einzelheiten wird auf den Berufsausbildungsvertrag Bezug genommen, Blatt 109 der Kindergeldakte. Am 15.06.2012 bestand er die Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf Elektrotechniker mit der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik; auf den Gesellenbrief wird Bezug genommen, Blatt 160 der Kindergeldakte.
5Vom 18.06.2012 bis zum 31.07.2012 war L als Elektroniker bei seinem Ausbildungsbetrieb, der Firma Elektro C GmbH als Arbeitnehmer beschäftigt; es handelte sich um einen befristeten Arbeitsvertrag, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird; Blatt 161 der Kindergeldakte.
6Bereits am 29.02.2012 hatte L mit der Firma Elektro C GmbH einen Vertrag zur Durchführung der Praxisphase im Rahmen des praxisintegrierten Studiengangs „Mechatronik/Automatisierungstechnik“ an der Fachhochschule F mit Studienort T abgeschlossen. In der Präambel des Vertrags heißt es, dass im Rahmen des Bachelorstudiengangs „Mechatronik/Automatisierungstechnik“ an der Fachhochschule F, Studienort T, in Kooperation mit der Elektro C GmbH eine wissenschafts- und praxisorientierte berufliche Bildung vermittelt werde. Die Ausbildung erfolge im blockweisen Wechsel von betrieblichen Praxisphasen (28 Wochen/Jahr) und Theoriephasen (24 Wochen/Jahr). Dazu beabsichtige L an der Fachhochschule F zum Wintersemester 2012 ein Studium der Fachrichtung „Mechatronik/Automatisierungstechnik“ aufzunehmen mit dem Studienabschluss „Bachelor of Engineering“. Gegenstand des Vertrags sei die Durchführung der Praxisphase innerhalb des obengenannten Studiengangs gemäß der geltenden Prüfungsordnung sowie dem Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
7In § 1 Abs. 1 des Vertrags verpflichtet sich L dementsprechend, das Studium aufzunehmen, gewissenhaft für die Dauer der Regelstudienzeit zu betreiben und zum Abschluss zu führen.
8Nach § 1 Abs. 2 des Vertrags wird L im Rahmen der Praxisphasen innerhalb des Studiengangs zur Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen sowie zur angeleiteten und selbständigen Lösung von Aufgabenstellungen in dem Betrieb eingesetzt.
9Ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis werde durch diesen Vertrag nicht begründet (§ 1 Abs. 3 des Vertrags).
10L erhält nach § 2 des Vertrags von der Firma Elektro C GmbH eine finanzielle Unterstützung gestaffelt nach Semestern in Höhe von monatlich 766 Euro im 1. und 2. Semester, 804 Euro im 3. und 4. Semester, 861 Euro im 5. und 6. Semester sowie 935 Euro im 7. Semester.
11Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit während der Praxisphasen beträgt nach § 3 Abs. 1 des Vertrags 37 Stunden ausschließlich der Pausen. L hat an 30 Tagen im Jahr Anspruch auf vergütete Freistellung. Die Freistellung soll möglichst in zusammenhängenden Blöcken während der vorlesungsfreien Zeit im Rahmen des Studiengangs genommen werden. Während der Praxisphasen wird er für die Teilnahme an jeweils einem Feed-back-Tag der Hochschule pro Semester freigestellt.
12Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem 01.08.2012 und endet automatisch mit Ablauf der Regelstudienzeit am 28.02.2016 (§ 13 Abs. 1 des Vertrages).
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 29.02.2012 Bezug genommen, Blatt 162 ff. der Kindergeldakte.
14Mit Bescheid vom 30.11.2012 hob die Familienkasse S die Festsetzung des Kindergelds ab Juli 2012 auf. L habe eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium abgeschlossen und befinde sich aktuell in einer weiteren Berufsausbildung. Da L daneben einer Erwerbstätigkeit nachgehe, könne er gemäß § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr berücksichtigt werden. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, Ausbildungsdienstverhältnisse oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 und § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch seien nicht zu berücksichtigen. Kindergeld sei für den Zeitraum von Juli 2012 bis November 2012 in Höhe von 920 Euro überzahlt worden. Dieser Betrag sei nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zu erstatten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 30.11.2012 Bezug genommen, Blatt 169 der Kindergeldakte.
15Die Klägerin legte Einspruch ein. Mit Bescheid vom 30.01.2013 forderte die Familienkasse S Kindergeld von Dezember 2012 bis Januar 2013 in Höhe von 368 Euro zurück, da für diesen Zeitraum Kindergeld für L gezahlt worden sei, obwohl die Festsetzung des Kindergelds mit Bescheid vom 30.11.2012 ab Juli 2012 aufgehoben worden sei. Die Familienkasse S wies darauf hin, dass der Bescheid nach § 365 Abs. 3 Satz AO Gegenstand des anhängigen Einspruchsverfahrens werde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 30.01.2013 Bezug genommen.
16Die Familienkasse S wies den Einspruch als unbegründet zurück. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums werde ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 von § 32 Abs. 4 ESt nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgehe bzw. die Erwerbstätigkeit maximal 20 Stunden wöchentlich betrage.
17Ein Studium stelle ein Erststudium im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar, wenn es sich um eine Erstausbildung handele. Es dürfe ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium bzw. keine andere abgeschlossene nicht akademische Berufsausbildung vorangegangen sein. Das gelte auch in den Fällen, in denen während eines Studiums eine Berufsausbildung abgeschlossen werde, unabhängig davon, ob die beiden Ausbildungen sich inhaltlich ergänzten. L habe am 15.06.2012 eine Berufsausbildung zum Elektroniker erfolgreich abgeschlossen. Neben dem Studium stehe L seit dem 18.06.2012 in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich. Die Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG von 20 Stunden wöchentlich werde damit überschritten. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Einspruchsentscheidung vom 06.02.2013.
18Am 30.01.2013 ging bei der Familienkasse die Erklärung zum Ausbildungsverhältnis ein. Darin heißt es, L sei in Berufsausbildung als Dualstudent Mechatonik/Automatisierungstechnik BA, diese Angaben sind durch den Ausbildungsbetrieb Elektro C GmbH bestätigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erklärung Bezug genommen, Blatt 181 der Kindergeldakte.
19Mit der Klage trägt die Klägerin vor, L habe ab 01.08.2012 ein duales Studium aufgenommen. In der Praxisphase übe er den praktischen Teil seines Studiums in seinem ehemaligen Ausbildungsbetrieb aus. Das duale Studium zeichne sich dadurch aus, dass der Kläger drei Monate studiere und danach im dreimonatigen Wechsel im Betrieb arbeite. Das duale Studium ende mit dem Bachelorabschluss. Es sei nicht zutreffend, dass L neben seinem Studium eine mehr als 20stündige Beschäftigung ausübe. Die Studienphase von 3 Monaten wechsle mit der Praxisphase von 3 Monaten ab. Dem dualen Studium sei es immanent, dass die Studien- mit den Praxisphasen wechselten, sodass im Rahmen der Praxisphase, die 28 Wochen im Jahr stattfinde, keine Tätigkeit von mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt werde. Je Kalenderwoche würden 37 Stunden pro Woche abzüglich 30 Tagen Urlaub/Freistellungsanspruch innerhalb der Praxisphase ausgeübt. Hieraus errechne sich bezogen auf eine Durchschnittswoche eine Wochenarbeitszeit von 16,96 Wochenstunden.
20Im Übrigen werde eine Erwerbstätigkeit in § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG außerdem dann als unschädlich bezeichnet, wenn es sich nach Abschluss einer Berufsausbildung um ein Erststudium handele und diese Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeübt werde.
21Im Klageverfahren legt die Klägerin ein Schreiben der Firma Elektro C vor überschrieben mit „FH F – Vereinbarung zur Durchführung des praxisintegrierten Studiums“. Die Firma Elektro C GmbH bescheinigt, dass L im Rahmen des praxisintegrierten Bachelorstudiengangs Mechatronik/Automatisierung am Studienort T die im Rahmen der Praxisphase(n) erforderliche betriebliche Praxis im Unternehmen der Elektro C GmbH erhalte, und zwar vom 01.08.2012 bis 28.02.2016. Auf die Bescheinigung vom 22.02.2012 wird Bezug genommen, Blatt 58 der Gerichtsakte. In dieser Erklärung sind weitere Erklärungen von L enthalten sowie von der Fachhochschule F. Dort ist auch das praxisintegrierte Studium erläutert, wonach jedes Studiensemester im praxisintegriertem Studium in eine vorangehende Praxisphase (11 Wochen) und eine unmittelbar anschließende Theoriephase (12 Wochen) geteilt ist. In den Praxisphasen eines jeden Studiensemesters sei eine spezifische betriebliche Praxis erforderlich sowie ein Selbststudium mit schriftlichen oder elektronischen Studienmaterialien. Die betriebliche Praxis müsse so ausgestaltet sein, dass Studien- und Prüfungsleistungen für das praxisintegrierte Studium gewährleistet seien. Insbesondere sei sicherzustellen, dass der Studierende
22„5. In Ausbildung oder Praktikum oder Berufstätigkeit die Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten in beruflichen Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des Studienziels erforderlich sind. Die/Der Studierende muss in diesem Rahmen auch über die Praxismodule hinaus für Tätigkeiten im ingenieurwissenschaftlichen Kontext eingesetzt werden.“
23Die Klägerin beantragt,
24den Ablehnungsbescheid vom 30.11.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.01.2013 sowie die Einspruchsentscheidung vom 06.02.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Kindergeld für L ab August 2012 zu gewähren.
25Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
26Die Berichterstatterin hat mit Schreiben vom 01.08.2013 auf das rechtskräftige Urteil des Senats vom 14.03.2013 (3 K 2620/12 Kg, EFG 2013, 1055) hingewiesen.
27Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.
28Entscheidungsgründe
29Die Klage ist begründet.
30Die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld ab August 2012 sowie die Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum August 2012 bis Januar 2013 war rechtswidrig.
31Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 32 Abs. 4 EStG werden Kinder berücksichtigt, wenn sie noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG). Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG sind eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des 4. Buches Sozialgesetzbuch (SGB) unschädlich.
32Im Streitfall liegt für Zwecke des Kindergelds ein als Ausbildungsdienstverhältnis zu qualifizierendes Vertragsverhältnis zwischen dem Sohn der Klägerin und der Firma Elekro C GmbH vor, sodass Kindergeld weiter zu gewähren ist, obwohl das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Denn zwischen dem Unternehmen und dem Sohn der Klägerin ist ein entsprechender Vertrag abgeschlossen worden; darauf dass es in § 1 Abs. 3 des Vertrags heißt, dass kein Arbeits- oder Ausbildungsdienstverhältnis begründet werde, kommt es nicht an, soweit es um die Frage geht, ob der Klägerin Kindergeld zusteht. Im Streitfall handelt es sich um einen sog. dualen Studiengang, der grundsätzlich auch nach der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG (DA-FamEStG) zu berücksichtigen ist; DA-FamEStG 63.4.3.2 Abs. 1 Satz 3.
33Im Streitfall ist ausweislich des Vertrags vom 29.02.2012 Gegenstand des Vertrags auch das Studium. Dies ergibt sich insbesondere aus § 1 und § 5 des Vertrags.
34Ob, wie in DA-FamEStG 63.4.3.2 Abs. 2 ausgeführt, die Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausscheidet, wenn es bei einem berufsbegleitenden und berufsintegrierten dualen Studiengang an einer Ausrichtung der Tätigkeit für den Arbeitgeber auf den Inhalt des Studiums fehlt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn die Ausrichtung der berufspraktischen Tätigkeit hat jedenfalls der Ausbildungsbetrieb mit Bescheinigung vom 22.02.2012 bestätigt.
35Der Senat kann danach offen lassen, ob, wie die Klägerin vorträgt, im Streitfall die durchschnittliche Wochenarbeitszeit unter 20 Stunden liegt.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

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Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.
(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.
(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder - 2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1)1Als Kinder werden berücksichtigt
- 1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1, - 2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, - 3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.