Finanzgericht Münster Urteil, 10. Sept. 2015 - 3 K 3308/13 F

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
1
Tatbestand
2Streitig ist die Feststellung der Grundbesitzwerte für den Grundbesitz A-Straße 1, 3, 5 und 7 inN.
3Der Kläger war neben den Herren R und O mit einem Anteil in Höhe 29,5 % an der Grundstücksgemeinschaft A-Straße – R, U, O GbR – beteiligt. Die beiden anderen Gesellschafter schieden durch Kündigung zum 31.12.2008 aus der Gesellschaft aus. Der Anteil der ausscheidenden Gesellschafter wuchs dem Kläger an. Gemäß der Abwicklungsvereinbarung vom 08.12.2008 stellte der Kläger die ausscheidenden Gesellschafter von allen Verpflichtungen der Gesellschaft und deren ausscheidenden Gesellschafter im Innen- und Außenverhältnis frei (X €) und verpflichtete sich zur Auszahlung von Abfindungsguthaben bis spätestens zum 30.06.2009 in Höhe von X € an Herrn R und in Höhe von X € an Herrn O. Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung beliefen sich damit auf X €. Zu den Einzelheiten wird auf die Abwicklungsvereinbarung (Bl. 8 – 12 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
4Der Vereinbarung über die Abfindungswerte hatten auch Wertermittlungen der Bank 1 zu den streitgegenständlichen Grundstücken zum 15.11.2006 zu Grunde gelegen. Zu den Einzelheiten wird auf die Ermittlungen in der Grundbesitzwertakte Bezug genommen.
5Der sowohl für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer als auch für die Bedarfswertfeststellung zuständige Beklagte stellte am 26.05.2010 bei seiner Bewertungsstelle eine Anfrage zur Feststellung von Grundbesitzwerten für Grunderwerbsteuerzwecke. Der daraufhin ergangenen Aufforderung zur Abgabe von Feststellungserklärungen zu den Grundbesitzwerten kam der Kläger zunächst nicht nach. Er vertrat die Auffassung, ein grunderwerbsteuerrechtlicher Vorgang gemäß § 8 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sei nicht gegeben, so dass auch keine Feststellung von Grundbesitzwerten erfolgen müsse.
6Daraufhin schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und stellte die Grundbesitzwerte durch Bescheide vom 28.03.2011 für das Grundstück A-Straße 1 auf X €, für das Grundstückstück A-Straße 3 auf X €, für das Grundstück A-Straße 5 auf X € und für das Grundstück A-Straße 7 auf X € fest. Zu den Einzelheiten wird auf die Bescheide in der Grundbesitzwertakte Bezug genommen.
7Gegen die Grundbesitzwertfeststellungen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 01.04.2011. Er verwies darauf, der Abwicklungsvorgang sei kein Erwerbsvorgang auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage. Nach der Gesetzesbegründung sei die gesellschaftsvertragliche Grundlage dann berührt, wenn die „Gegenleistung“ für den Grundstückserwerb der Gesellschaft in dem anteiligen Wert der gewährten Gesellschaftsrechte bestehe. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall, da das Abfindungsguthaben an die ausscheidenden Gesellschafter nicht aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen (z. B. gesellschaftsvertraglicher Abfindungsguthaben) ermittelt worden sei, sondern der Verkehrswert des Grundbesitzes den Verhandlungen zugrunde gelegen habe. Auch der Gesellschaftszweck, Vermietung und Verpachtung des Grundbesitzes, lege nahe, dass keine anderen Faktoren für die Bestimmung des Kaufpreises maßgebend gewesen seien. Vielmehr hätten sich Gesellschaft und Gesellschafter wie fremde Dritte in einem Grundstücksgeschäft gegenüber gestanden mit der Folge, dass § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG nicht anwendbar sei und Grundbesitzwerte nicht festzustellen seien. Einigkeit bestand zwischen den Beteiligten dahingehend, dass die Grundbesitzwerte im Ertragswertverfahren auf der Grundlage der zwischenzeitlich erklärten Werte zu ermitteln seien.
8Durch Einspruchsentscheidung vom 12.09.2013 stellte der Beklagte die Grundbesitzwerte für das Grundstück A-Straße 1 auf X €, für das Grundstück A-Straße 3 auf X €, für das Grundstück A-Straße 5 auf X € und für das Grundstück A-Straße 7 auf X € fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die Grundbesitzwerte seien gemäß § 138 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) festzustellen, da dies für Zwecke der Grunderwerbsteuer (Erwerb aufgrund eines gesellschaftsrechtlichen Vorgangs gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG) erforderlich sei. Dabei könnten die Verkehrswertberechnungen der Bank 1 nicht der Wertermittlung zu Grunde gelegt werden, da sie für einen anderen Stichtag, nämlich den 15.11.2006 statt den 31.12.2008, erfolgt seien und im Übrigen hinsichtlich der Flächenangaben und erzielten Mieten von den tatsächlichen Verhältnissen abwichen. Eben so wenig könnten die vom Kläger gezahlten Abfindungen und übernommenen Verbindlichkeiten als zeitnah erzielter Kaufpreis für den Grundbesitz der Feststellung zugrunde gelegt werden, da es sich insoweit nicht um einen Grundstücksverkauf handele, sondern der Übergang des Grundbesitzes im Wege der Anwachsung gemäß § 738 BGB erfolgt sei.
9Mit seiner Klage vom 14.10.2013 verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Einspruchsverfahrens sein Begehren auf Aufhebung der Grundbesitzwertbescheide weiter.
10Der Kläger beantragt sinngemäß,
11die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte für die Grundstücke A-Straße 1, 3, 5 und 7 in N auf den 31.12.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.09.2013 aufzuheben,
12hilfsweise den Wert gemäß § 138 Abs. 4 BewG mit X € festzustellen.
13Der Beklagte beantragt sinngemäß,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung.
16Der Senat hat in der Sache am 23.06.2015 mündlich verhandelt und die Sache vertagt. Zu den Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
17Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO).
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Grundbesitzwertbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
20Gemäß. § 151 Abs. 5 Satz 1 und § 138 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) in der zum Streitzeitpunkt 31.12.2008 gültigen Fassung sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer erforderlich sind (Bedarfswerte).
21Die Frage, ob ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vorliegt, ist einem gesonderten Verfahren vorbehalten und nicht Gegenstand der Grundbesitzwertfeststellung.
22Im vorliegenden Fall erfolgten die Grundbesitzwertfeststellungen auf Anforderung der Grunderwerbsteuerstelle des Beklagten für einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).
23Die Bewertung erfolgt gemäß §§ 146 Abs. 2 bis 6 BewG im Ertragswertverfahren. Dabei beruhen die gemäß Einspruchsentscheidung festgestellten Werte auf den Erklärungen des Klägers und werden von diesem in der Sache auch nicht angegriffen.
24Gemäß § 146 Abs. 7 BewG ist ein niedrigerer Grundbesitzwert festzustellen, wenn der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks nachweist. Der Nachweis kann durch die Vorlage eines Gutachtens des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken oder durch einen stichtagsnah erzielten Kaufpreis für das Grundstück geführt werden (BFH, Urteile vom 08.10.2003 II R 27/02, vom 10.11.2004 II R 69/01 und vom 11.09.2013 II R 62/11, jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung).
25Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
26Bei den vom Kläger eingereichten Berechnungen der Bank 1 handelt es sich nicht um Gutachten im Sinne der Rechtsprechung des BFH, der der Senat auch für diesen Fall folgt. Abgesehen davon sind diese Berechnungen auch nicht zum maßgeblichen Stichtag 31.12.2008 sondern bereits für den 15.11.2006 erfolgt. Im Übrigen hat der Kläger die Beauftragung eines Gutachters abgelehnt.
27Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch die aufgrund der Auflösungsvereinbarung vom 08.12.2008 erfolgten Abfindungszahlungen und übernommenen Verbindlichkeiten nicht als Kaufpreis i. S. d. § 146 Abs. 7 BewG für den streitgegenständlichen Grundbesitz anzusehen. Denn die Auflösungsvereinbarung erfolgte zur Beendigung der GbR mit der Folge, dass die Anteile am Gesellschaftsvermögen im Wege der Anwachsung gemäß § 738 BGB auf den Kläger übergegangen sind. Es handelt sich insoweit nicht um einen Grundstückskauf, der dem Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes dienen könnte. Das gilt auch dann, wenn der Grundbesitz wie hier das alleinige Vermögen der Gesellschaft bildet. Denn der GbR-Anteil umfasst nicht allein das Sachvermögen sondern auch die darüber hinaus gehenden Gesellschafterrechte und ist deshalb im Vergleich zu dem Grundbesitz ein anderer Erwerbsgegenstand.
28Der Senat hält damit auch in diesem Fall an seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteile vom 12.02.2015 3 K 336/14 F und vom 12.08.2015 3 K 1531/14 F) fest.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
30Die Zulassung der Revision ist nach Auffassung des Senats nicht erforderlich. Die zu klärende Rechtsfrage hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO).

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(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.
(2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:
- 1.
wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist; - 2.
bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage; - 3.
in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a; - 4.
wenn zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 3a ausgelöst hätte.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln.
(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (beispielsweise an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genannten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grundstücke.
(2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5fache der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4). Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten Grundstücke aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.
(3) An die Stelle der Jahresmiete tritt die übliche Miete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,
- 1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind, - 2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
(4) Die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes beträgt für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, 0,5 Prozent, höchstens jedoch 25 Prozent des Werts nach den Absätzen 2 und 3. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes bauliche Maßnahmen durchgeführt worden, die die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens 25 Jahre verlängert haben, ist bei der Wertminderung wegen Alters von einer der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer entsprechenden Bezugsfertigkeit auszugehen.
(5) Enthält ein bebautes Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Wert um 20 Prozent zu erhöhen.
(6) Der für ein bebautes Grundstück nach den Absätzen 2 bis 5 anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 zu bewerten wäre.
(7) Die Vorschriften gelten entsprechend für Wohnungseigentum und Teileigentum.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.