Finanzgericht Münster Urteil, 24. Sept. 2014 - 3 K 2906/12 Erb

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Streitig ist die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b des Erbschaftsteuergesetztes in der Fassung vor dem 01.01.2009 (ErbStG) wegen der Schenkung von Kunstgegenständen.
3Die Eltern des Klägers, Herrn E 2 und Frau E 3, waren alleinige Gesellschafter der E 2 und E 3 GbR. Die GbR war Eigentümerin zahlreicher Kunstwerke des 20. Jahrhunderts, die sich im Wohnhaus der Eltern des Klägers (A-Straße 1, L) befanden. Sie lösten diese am 16.09.2005 mit sofortiger Wirkung auf und setzten sich durch Übertragung der Kunstgegenstände zu jeweiligem Alleineigentum auseinander. Auf den Vater des Klägers gingen u. a. folgende Kunstwerke über:
4Künstler |
Titel |
Anschaffungsdatum |
Künstler 1 |
Titel 1 |
08.04.1984 |
Künstler 1 |
Titel 2 |
28.10.1981 |
Künstler 1 |
Titel 3 |
23.03.1982 |
Künstler 1 |
Titel 4 |
10.01.1995 |
Künstler 2 |
Titel 5 |
08.09.1978 |
Künstler 2 |
Titel 6 |
15.12.1978 |
Künstler 3 |
Titel 7 |
22.01.1985 |
Künstler 3 |
Titel 8 |
25.06.1985 |
Künstler 3 |
Titel 9 |
16.10.1985 |
Künstler 3 |
Titel 10 |
05.10.1983 |
Künstler 3 |
Titel 11 |
12.03.1986 |
Künstler 3 |
Titel 12 |
15.04.1985 |
Künstler 3 |
Titel 13 |
27.03.1985 |
Künstler 3 |
Titel 14 |
09.10.1986 |
Künstler 3 |
Titel 15 |
27.03.1985 |
Künstler 3 |
Titel 16 |
28.01.1986 |
Künstler 3 |
Titel 17 |
30.04.1985 |
Künstler 3 |
Titel 18 |
24.03.1983 |
Künstler 3 |
Titel 19 |
24.03.1983 |
Künstler 3 |
Titel 20 |
05.11.1985 |
Am 20.09.2005 schlossen der Kläger und sein Vater, vertreten durch Frau E 3, einen Schenkungsvertrag über die o. g. Kunstgegenstände. Nach § 2 Ziffer 2 des Vertrages sollte die Erfüllung der Schenkung durch Übertragung des Alleineigentums mit dem Tod des Schenkers erfolgen. Mit diesem Tag sollten die Gegenstände übergeben werden, Besitz, Nutzung oder Lasten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kläger übergehen.
6Der Schenker verstarb am 17.01.2006. Der Kläger zeigte dem Beklagten die Schenkung am 04.04.2006 gemäß § 30 ErbStG an. In der am 01.06.2006 eingereichten Schenkungsteuererklärung beantragte der Kläger die vollständige Schenkungsteuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b ErbStG. Er fügte eine Bescheinigung des vereidigten Sachverständigen R vom 06.04.2006 bei, dass die dem Kläger geschenkten Kunstwerke aus einer bedeutenden Privatsammlung stammten und kein Zweifel daran bestehe, dass diese Bilder im öffentlichen Interesse erhaltenswert seien. Ferner legte der Kläger einen Kooperationsvertrag mit der Stiftung S (fortan: Stiftung) vor. In der Präambel Ziffer 2 wird bekräftigt, dass nach Auffassung der Stiftung die Erhaltung der Kunstgegenstände wegen ihrer Bedeutung für die Kunst im öffentlichen Interesse liege und sie daran grundsätzlich interessiert sei, Bilder der Sammlung als Leihgabe zu erhalten und zur wissenschaftlichen Forschung zu bearbeiten. In § 2 wird vereinbart, dass die Stiftung das jederzeitige Zugriffsrecht für die Dauer des Vertrages erhält, um die gesamten oder einzelne Kunstwerke aus der dokumentierten Sammlung E 2 in der Stiftung auszustellen. Wegen der begrenzten Hänge- und Depotmöglichkeiten und der hohen Versicherungskosten sollten die Kunstgegenstände jedoch bei dem Kläger verbleiben, mit dem Recht der Stiftung, für Ausstellungen in den Räumen der Stiftung Kunstgegenstände anzufordern. Ferner verpflichtete sich der Kläger, seine Sammlung in einem den Verhältnissen entsprechendem Umfang Zwecken der Forschung und Volksbildung nutzbar zu machen. In § 3 des Vertrages werden Sonderregelungen für die Leihgesuche Dritter getroffen. Nach § 4 des Vertrages hat die Stiftung das Recht, die Sammlung E 2 insgesamt oder einzelne Werke davon zur wissenschaftlichen Forschung auszuwerten und zu bearbeiten. Der Kläger verpflichtet sich, die Sammlung diesen Zwecken der Forschung durch die Stiftung nutzbar zu machen. Der Vertrag wurde für zehn Jahre fest vereinbart (§ 6 Nr. 1 des Vertrages). Danach verlängert er sich jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird.
7Wegen der Einzelheiten wird auf die Schenkungsteuererklärung mit Anlagen Bezug genommen.
8Basierend auf einem Wertgutachten des Sachverständigen R legte der Kläger für die geschenkten Kunstwerke folgende gemeinen Werte zugrunde, die zwischen den Beteiligten außer Streit sind:
9gemeiner Wert |
||
Künstler 1 |
Titel 1 |
X Euro |
Künstler 1 |
Titel 2 |
X Euro |
Künstler 1 |
Titel 3 |
X Euro |
Künstler 1 |
Titel 4 |
X Euro |
Künstler 2 |
Titel 5 |
X Euro |
Künstler 2 |
Titel 6 |
X Euro |
Künstler 3 |
Titel 7 |
X Euro |
Künstler 3 |
Titel 8 |
X Euro |
Künstler 3 |
Titel 9 |
X Euro |
Künstler 3 |
Titel 10 |
X Euro |
Künstler 3 |
Titel 11 |
X Euro |
Künstler 3 |
Titel 12 |
X Euro |
Künstler 3 |
Titel 13 |
X Euro |
Künstler 3 |
Titel 14 |
X Euro |
Künstler 3 |
Titel 15 |
X Euro |
Künstler 3 |
Titel 16 |
X Euro |
Künstler 3 |
Titel 17 |
X Euro |
Künstler 3 |
Titel 18 |
X Euro |
Künstler 3 |
Titel 19 |
X Euro |
Künstler 3 |
Titel 20 |
X Euro |
Mit Schenkungsteuerbescheid vom 19.08.2010 setzte der Beklagte die Schenkungsteuer – ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb einschließlich Vorerwerbe in Höhe von X Euro abzüglich der Anrechnungsbeträge für die Vorschenkungen in Höhe von X Euro – auf X Euro fest. Seine Gründe fasste der Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2010, auf das verwiesen wird, noch einmal zusammen.
11Mit dem Einspruch verfolgte der Kläger sein Begehren auf Festsetzung der Schenkungsteuer auf 0 Euro weiter. Er machte Ausführungen zu den unterschiedlichen Interpretationen hinsichtlich des Begriffs „Sammlung“ und der Notwendigkeit der denkmalspflegerischen Unterschutzstellung der Kunstgegenstände.
12Am 28.03.2012 zeigte der Kläger an, dass das Werk „Titel 19“ von Künstler 3 nicht mehr für Zwecke der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werde. Mit Bescheid vom 23.05.2012 setzte der Beklagte die Schenkungsteuer unter Änderung des angefochtenen Bescheides gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) auf X Euro fest.
13Mit Entscheidung vom 01.08.2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG seien erfüllt, womit die 60%ige Steuerbefreiung zu Recht gewährt worden sei. Eine weitergehende Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b ErbStG komme nicht in Betracht. Der Auffassung des Klägers, dass es bei beweglichen Kunstgegenständen ausreiche zu erklären, die Sammlung sachgemäß zu behandeln, konservatorisch zu pflegen, vor Verfärbungen zu schützen oder eine wissenschaftliche Forschung zu ermöglichen, könne er nicht folgen. Vielmehr hätte in diesem Fall die Denkmaleigenschaft nach dem Erlass des Finanzministeriums Bayern vom 07.04.2004 34 – S 3812 – 038 – 9172/04 (ErbSt-Kartei Bayern, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Karte 1) durch Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts (sog. Nationale Liste) nach dem Gesetz zum Schutz des deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG, Neufassung BGBl. I 1999, 1754) erreicht werden können. Eine entsprechende Erklärung gegenüber der Stadt D datiere vom 26.10.2010 und sei damit allein wegen Zeitablaufs nicht geeignet, eine Vollbefreiung zu erlangen.
14Gegen die Versagung der Steuerbefreiung richtet sich die Klage. Im August 2012 habe die Stiftung drei Gemälde von Künstler 1 und ein Gemälde von Künstler 3 mit einem Gesamtversicherungswert von rund X Euro in einer aktuellen Ausstellung gezeigt. Diese Arbeiten repräsentierten nicht zahlenmäßig, aber wertmäßig den ganz überwiegenden Teil der streitgegenständlichen Kunstgegenstände. Die gesamte Sammlung E nehme darüber hinaus am internationalen Leihverkehr teil. Es lägen Leihanfragen des Museums O und der Galerie N für die Ausstellung … vor, für die die zwei Werke von Künstler 3 („Titel 18“, „Titel 17“) angefordert worden seien. Dieser Leihanfrage sei entsprochen worden. Der Kläger sei weiter bereit, die übrigen Werke der Sammlung für geeignete Sonderausstellungen im In- und Ausland zur Verfügung zu stellen.
15Das Gesetz verlange in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b ErbStG mit keinem Wort die Eintragung in Denkmalbücher oder Listen. Das Gesetz knüpfe nicht an eine objektive denkmalrechtliche Lage an, sondern an die Bereitschaft des Steuerpflichtigen, also ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Subjektive Merkmale wie die Bereitschaft eines Steuerpflichtigen, Kunstgegenstände den Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen, blieben der Feststellung der Finanzbehörden zunächst entzogen. Die tatsächliche denkmalrechtliche Unterschutzstellung sei etwas anderes als die Bereitschaft, Kunstgegenstände und Sammlungen der Denkmalpflege zu unterstellen. Es sei auf erkennbare Handlungen des Eigentümers abzustellen. Außerdem verkenne der Beklagte, dass der Gesetzeswortlaut Denkmalpflege voraussetze, nicht Denkmalschutz. Zur Denkmalpflege, die die Fürsorge für das Objekt betreffe, habe er in der Anlage zur Schenkungsteuer versichert, die Sammlungsgegenstände in jeder Hinsicht einwandfrei zu behandeln und den Verpflichtungen zur Erhaltung der Kunstwerke nach den Regeln des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW) zu entsprechen. Dies sei zum damaligen Zeitpunkt richtig gewesen, weil sich zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung die Kunstwerke noch in Nordrhein-Westfalen befunden hätten. Die Kunstwerke seien dann aber später in die Stiftung verbracht worden. Der Kläger habe dann durch ihn, den Prozessvertreter, der Denkmalschutzbehörde der Stadt D mitteilen lassen, er sei bereit, die Kunstsammlung den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen. Die Stadt D habe den Eingang des Briefs bestätigt und diese Bereitschaftserklärung zur Kenntnis genommen. Die Nichteintragung in das Denkmalbuch habe mit der Überbelastung der Denkmalschutzbehörde zu tun, nicht mit dem Objekt des Denkmalschutzes. Die Rechtsausführungen des Beklagten zur Anwendung des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzrechtes seien anlässlich des Stichtagprinzips der Schenkungsteuer grundsätzlich zutreffend. Der Wortlaut der Norm weise aber auch in die Zukunft. Damit sei unmissverständlich klargestellt, dass für den Gesetzgeber die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG erst nach dem Stichtag der Steuerentstehung während des 10-Jahres-Zeitraums erfüllt werden müssten. Dies entspreche auch der Auffassung von Viskorf (DStZ 2002, 881 (884)). Es komme damit nach dem Gesetz nicht auf den Stichtag an, sondern auf die 10-Jahres-Periode. Angesichts der unterschiedlichen Landesrechte zum Denkmalschutz käme es auf reine Zufälligkeiten der Lokalisierung an, welches Recht anwendbar sei. Bestehe kein spezifischer denkmalrechtlicher Bezug zu einem bestimmten Belegenheitsort, verletze die Anknüpfung an das am Belegenheitsort zum Stichtag der Steuerentstehung geltende Denkmalrecht mithin den Grundsatz der Besteuerungsgleichheit. Bei der Auslegung des erbschaftsteuerrechtlichen Begriffs der Denkmalpflege sei ein länderübergreifender Denkmalsbegriff zugrunde zu legen. Dessen Essenz müsse der Steuerpflichtige zu verwirklichen bereit sein. Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Möglichkeit berufen, die Kunstgegenstände in die Nationale Liste eintragen zu lassen. Ob die Kunstsammlung des Klägers, die zweifelsohne prominent sei, zum Kernbestand deutschen Kulturguts gehöre, wie § 1 Abs. 1 KultgSchG vorsehe, könne bezweifelt werden. Außerdem sei die Nationale Liste in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb ErbStG gesondert geregelt und könne nur einen fehlenden 20jährigen Familienbesitz kompensieren, nicht aber die in Doppelbuchst. aa geforderte Bereitschaft zur Unterstellung unter die geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege. Insofern sei eine grundrechtskonforme Auslegung der Norm geboten. Außerdem habe der Erlassgeber insoweit seine Kompetenzen überschritten, da er den Ersatztatbestand ohne gesetzliche Grundlage geschaffen habe.
16Der Kläger beantragt,
17unter Abänderung der Schenkungsteuerbescheide vom 19.08.2010 und 23.05.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2012 die Schenkungsteuer für den Erwerb des Klägers aus der Schenkung des Herrn E 2 vom 17.01.2006 ausgehend von einem um X Euro geminderten Wert des Erwerbs neu festzusetzen,
18hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen,
21hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
22Zutreffend sei die Unterscheidung des Klägers zwischen Denkmalpflege und Denkmalschutz. Die Denkmalpflege werde erst durch den Denkmalschutz mit seinen rechtlichen Anordnungen, Verfügungen, Genehmigungen und Auflagen sichergestellt. Da tatbestandlich die Bereitschaft zum Unterstellen vorliegen müsse, wolle der Gesetzgeber die Pflege des Denkmals auch gesichert sehen. Denkmalschutz unterliege in der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik Deutschland den einzelnen Bundesländern. Insoweit beruhten unterscheidende landesrechtliche Denkmalschutzbestimmungen auf der Staatsform der Bundesrepublik Deutschland; sie seien gewollt. Die Voraussetzungen zur vollständigen Steuerbefreiung müssten, soweit sie nicht bereits am Schenkungsstichtag erfüllt seien, von dem Erwerber in einer gewissen Zeitnähe, also innerhalb eines Zeitraums, geschaffen werden, wozu bei einem beweglichen Gegenstand auch die Bestimmung des grundsätzlichen Belegenheitsorts gehören könne. Zwar dürften die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb von zehn Jahren nicht entfallen. Es sei jedoch unschädlich, wenn Gemälde zu Ausstellungszwecken an verschiedene Orte verbracht würden. Die Eintragung in die Nationale Liste unterstelle der Tatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb ErbStG. Doch sei die Verwendung als Ersatztatbestand für Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG nach seiner Auffassung nicht zu beanstanden.
23Das Bereitsein des Steuerpflichtigen, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen, müsse auch nach dem am 01.01.2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuerreformgesetz erfüllt werden. Insoweit seien die Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 (ErbStR 2011) und die entsprechenden Hinweise für den Streitfall heranzuziehen. H E 13.2 ErbStR 2011 besage, dass, wenn ein Land Denkmalseigenschaften für Kunstgegenstände nicht vorsehe, die Eintragung in die Nationale Liste zu fordern sei. Dem Steuerpflichtigen werde so eine Möglichkeit eingeräumt, die volle Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, soweit er bereit sei, die damit verbundenen Pflichten und Einschränkungen zu tragen. Der Kläger bleibe den Nachweis schuldig, dass es im Streitfall tatsächlich nicht an einer Eintragungsmöglichkeit in die Nationale Liste mangele, weil der Verbleib der Kunstgegenstände in der Bundesrepublik Deutschland für das Kulturleben entbehrlich sei. Dies widerspreche der Aussage des Leiters der Stiftung, der von einer herausragenden Sammlung der Kunst des deutschen „Kunstrichtung“ spreche. Sei es dem Steuerpflichtigen - aus welchen Gründen auch immer - versagt, einzelne Tatbestandselemente erfüllen zu können, könne die Vollbefreiung nicht in Anspruch genommen werden.
24Der Senat in der Sache am 24.09.2014 verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe
26Die zulässige Klage ist nicht begründet.
27Die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Tatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG ist nicht erfüllt.
28Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung bleiben steuerfrei u. a. Kunstgegenstände oder Kunstsammlungen
29a) mit 60 % ihres Wertes, wenn die Erhaltung ihrer Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden,
30b) in vollem Umfang, wenn die Voraussetzungen des Buchstaben a) erfüllt sind und ferner
31aa) der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen,
32bb) die Gegenstände sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in dem Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive nach dem KultgSchG eingetragen sind.
331. Der Beklagte hat zu Recht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG für eine 60%ige Steuerbefreiung bejaht.
34a) Dem Kläger wurden Kunstgegenstände geschenkt; diese sind darüber hinaus in ihrer Zusammenfassung als Kunstsammlung zu qualifizieren. Eine Sammlung ist eine wirtschaftliche Einheit von Kunstgegenständen nach bestimmten Ordnungsprinzipien (grundlegend Wolff-Diepenbrock, DStR 1987, Beilage zu Heft 12, 1 ff.; Heuer/von Cube, ZEV 2013, 641, 645; ähnlich zu § 110 Abs. 1 Nr. 12 BewG a. F. BFH, Urteil vom 17.05.1990 II R 181/87 BStBl II 1990, 710). Außerdem wird gefordert, dass sich aus der Zusammenfassung der einzelnen Kunstgegenstände ein besonderer (Mehr-)Wert ergeben muss (vgl. Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13 Rz. 27).
35Nach den überzeugenden Äußerungen des Sachverständigen R und des Leiters der Stiftung handelt es sich bei den Bildern und Bronzen, die der Kläger geschenkt erhalten hat, um eine bedeutende Sammlung …, die seine Eltern aufgebaut haben und die in Kunstkreisen als „Sammlung E 2“ bezeichnet wird. Darin liegt das Ordnungsprinzip und hinreichende zusammenfassende Kriterium auch der formalen Gliederung. Dass mit Auflösung der elterlichen GbR eine Realteilung der ursprünglichen Sammlung durchgeführt wurde, beeinträchtigt nicht den Sammlungscharakter bei dem Kläger, da eine ausreichende Zahl an Kunstgegenständen vorhanden ist und das formale Prinzip fortgeführt wird. Ein Mehrwert liegt schon in dem Eigentum an mehreren Bildern und Bronzen bedeutender Künstler des ….
36Der Schenkungsgegenstand ist in den angefochtenen Bescheiden derart offen bezeichnet, dass darunter die Sammlung verstanden werden kann.
37b) Die Kunstsammlung ist im öffentlichen Interesse erhaltenswert. Der Senat stützt seine Überzeugung wiederum auf die Äußerungen des Sachverständigen und des Leiters der Stiftung.
38Nach den Richtlinien (R 42 Abs. 3 ErbStR; nunmehr R E 13.2 Abs. 3 ErbStR 2011) kann der Nachweis z. B. durch eine Bescheinigung der für Denkmalspflege zuständigen Behörde erbracht werden. Daran fehlt es hier. Dies ist aber unerheblich, da die Bescheinigung nur für Zweifelsfälle erforderlich sein soll. Zu Zweifeln an der Erhaltenswürdigkeit oder der Bedeutung für die Kunst im Streitfall besteht nach dem offenbaren Kunstwert der Sammlung kein Anlass. Soweit in diesem Zusammenhang auf die Voraussetzungen von § 32 des Grundsteuergesetzes rekurriert wird (vgl. dazu und m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerwG Heuer/von Cube, ZEV 2008, 565, 566), vermag der Senat sich dieser Auffassung jedenfalls für Gemälde der Sammlung nicht anzuschließen. Es fehlt an einer vergleichbaren Situation.
39c) Die weiteren Voraussetzungen der Unrentabilität und gegenwärtigen oder zukünftigen Nutzbarmachung für Zwecke der Forschung oder der Volksbildung sind außer Streit. Ersteres ist mangels Einnahmeerzielung des Klägers offensichtlich, Letzteres folgt aus dem Kooperationsvertrag mit der Stiftung und der tatsächlichen Ausstellungstätigkeit.
40Der Erwerbsgegenstand muss zumindest interessierten Kreisen regelmäßig zugänglich gemacht werden; die Zugänglichkeit muss allgemein erkennbar sei (FG Düsseldorf Urteil vom 01.10.2008 4 K 4883/07 Erb, juris; Halaczinsky, UVR 2013, 269; Viskorf, DStZ 2002, 881, 884; Geck in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13 Rz. 22.1; R 42 Abs. 4 ErbStR, R E 13.2 Abs. 4 ErbStR 2011). Nach dem Kooperationsvertrag ist die Stiftung als Entleiherin für diese Sammlung und ihre Nutzung zu Ausstellungszwecken verantwortlich. Die Sammlungsstücke werden während des Zehnjahreszeitraums regelmäßig zu Ausstellungen an verschiedenen Orten ausgeliehen, ohne dass eine ununterbrochene Ausstellung gefordert werden kann. Dies ist hinreichend (Jülicher, a. a. O., § 13 Rz. 35). Außerdem ist der Kläger durch den Leihvertrag grundsätzlich zivilrechtlich gebunden.
412. Der Beklagte hat zu Recht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b ErbStG für eine 100%ige Steuerbefreiung verneint.
42a) Hinsichtlich der Zwanzigjahresfrist ist auf die Sammlung selbst als dem Schenkungsgegenstand abzustellen (so auch Schmitt in Tiedtke (Hrsg.), ErbStG, 2009, § 13 Rn. 63; Griesel in Praxiskommentar ErbStG und BewG, 2. Aufl. 2012, § 13 Rz.19; Heuer/von Cube, ZEV 2013, 641, 645; Jülicher, a. a. O., § 13 Rz. 38; Wachter, ZEV 2002, 333; Wolff-Diepenbrock, DStR 1987, Beilage zu Heft 12, 6; unklar Meincke, ErbStG, 15. Aufl. 2009, § 13 Rz. 8; a. A. Viskorf in Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck, ErbStG, § 13 Rz. 21; differenzierter dagegen ders. in DStZ 2002, 881, 884; offen gelassen vom BFH, Urteile vom 14.11.1980 III R 9/79, BStBl II 1981, 251; vom 06.06.2001 II R 7/98, BFH/NV 2002, 28 = ZEV 2002, 331).
43Die Voraussetzung erfüllt die Sammlung des Klägers. Die ursprüngliche elterliche Sammlung ist dem künstlerischen Kernbestand und dem wirtschaftlichen Wert nach bis 1985 aufgebaut worden. Damit war die Sammlung konstituiert. In 1986 und 1995 wurden vier Werke im Gesamtwert von X Euro angeschafft. Veränderungen im Bestand gehören jedoch zum Wesen einer Sammlung. Sie sind mit umfasst, wenn die Sammlung in ihrem Kern länger als 20 Jahre besteht. Der Familienbesitz ist unproblematisch; Voreigentümer war der Vater des Klägers.
44Da diese Fristvoraussetzung erfüllt ist, kommt es auf eine Eintragung in die Nationale Liste nicht an.
45b) Die streitentscheidende Voraussetzung ist somit die Bereitschaft des Klägers, die Sammlung den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen. Nach Auffassung des Senats ist diese Voraussetzung unabhängig davon nicht erfüllt, ob auf die Sammlung das DSchG NW oder DSchG ND anzuwenden ist.
46Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (Erlass des Finanzministeriums Bayern vom 07.04.2004 34 – S 3812 – 038 – 9172/04 DStZ 2004, 422; OFD Münster, Verfügung vom 02.09.2004 S 3812 – 13 – St 23 – 35, juris; gl. A. Geck in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13 Rn. 23; Leisner, ZEV 2003, 436, 437) nicht die tatsächliche denkmalrechtliche Unterschutzstellung mittels förmlichen Entscheids einer Denkmalbehörde erforderlich ist. Nach dem Gesetzeswortlaut muss Bereitschaft bestehen, den Schenkungsgegenstand, hier also die Kunstsammlung, den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen. Hätte der Gesetzgeber an eine tatsächliche Unterschutzstellung anknüpfen wollen, hätte er dies im Gesetzestext zum Ausdruck bringen müssen. Es handelt sich demnach um ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Der Kläger geht aber fehl in der Ansicht, dieses sei für die Finanzbehörden nicht hinterfragbar. Entsprechend allgemeiner steuerrechtlicher Dogmatik erfordert die Beachtlichkeit innerer Tatsachen deren Objektivierung. Der Senat kann diese Objektivierung jedenfalls in Zeitnähe zum maßgeblichen Schenkungsstichtag 17.01.2006 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) nicht feststellen.
47Der Senat ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass eine schriftliche Mitteilung an die untere Denkmalbehörde (hier die kreisfreien Städte L bzw. D) ausreicht, um die Voraussetzungen einer solchen Bereitschaft zu dokumentieren (gl. A. Heuer/von Cube, ZEV 2008, 569, 2.6.2 a.E; Kosner/Willmann, BB 2013, 1310; Jochum in Wilms/Jochum, ErbStG, § 13 Rz. 57; Jülicher, a. a. O., § 13 ErbStG Rz. 36; Schmitt in Tiedtke (Hrsg.), ErbStG, 2009, § 13 Rn. 60; weitergehend von Oertzen, ZEV 1999, 422, 423; Griesel in Praxiskommentar ErbStG und BewG, 2. Aufl. 2012, § 13 Rz. 18; Heuer/von Cube, ZEV 2013, 644). Denn mit einer solchen Erklärung gegenüber der Denkmalbehörde ist diese in den Stand versetzt, nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen eine Entscheidung zu treffen, ob ein förmliches Verfahren eingeleitet wird oder nicht. Der Steuerpflichtige hätte bezüglich des Denkmalschutzes dann jedenfalls das Seine getan.
48Für den Streitfall lässt sich diesbezüglich folgendes feststellen:
49Der Kläger hat in einer Anlage zur Schenkungsteuererklärung durch den Klägervertreter erklärt, die Sammlungsgegenstände aus der Sammlung E 2 in jeder Hinsicht konservatorisch einwandfrei zu behandeln. Sollte dies als eine verbindliche Bereitschaftserklärung gemeint gewesen sein, ist der Beklagte für deren Empfang die unzuständige Behörde. Es genügt nicht, irgendeine Behörde zu kontaktieren. Die Stadt L als untere Denkmalbehörde ist jedenfalls nicht informiert worden.
50Demgegenüber ist die Stadt D mit Schreiben vom 26.07.2010 informiert worden. Hierin ist ausdrücklich auf die Sammlung hingewiesen und schriftlich die Bereitschaft erklärt worden, die Sammlung den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen. Unstreitig hat die Stadt D den Eingang dieses Schreibens bestätigt. Allerdings ist dieser Hinweis erst rd. 4 ½ Jahre nach dem Stichtag gegeben worden. Der Senat ist der Auffassung, dass diese Frist jedenfalls zu lang ist. Um eine nicht gebotene Aufweichung sowohl des Stichtagsprinzips als auch des steuerbegünstigenden Tatbestandes des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG zu vermeiden, muss eine gewisse Zeitnähe erwartet werden (gl. A. Halaczinsky, UVR 2013, 269; vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2008 4 K 4883/07 Erb, juris). Soweit der Tatbestand selbst Lockerungen vom Stichtagsprinzip beinhaltet – § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG a. E., § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG –, eröffnet er diese Möglichkeit jedenfalls nicht für die Voraussetzungen in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b ErbStG. Der Steuerpflichtige hat also diese Voraussetzungen mit der je nach Einzelfall notwendigen objektiven Vorbereitungszeit zu erfüllen. Keinesfalls genügt eine Erfüllung zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Zehnjahresfrist des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG.
51Der Kooperationsvertrag zwischen dem Kläger und der Stiftung enthält keine entsprechende Verpflichtungserklärung des Klägers. Außerdem wäre auch hier die Unzuständigkeit der Stiftung in Denkmalsangelegenheiten zu rügen.
52Dass der Oberbürgermeister der Stadt D Mitglied des Kuratoriums der Stiftung war und dieses Gremium dem Kooperationsvertrag mit dem Kläger zustimmen musste, ändert nichts. Er hat die Existenz der Sammlung des Klägers als Kuratoriumsmitglied, nicht als Behördenleiter der Stadt D als unterer Denkmalschutzbehörde zur Kenntnis genommen.
53Der Senat schließt sich der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung der Klägervertreter an, die Verbringung der vier wertvollsten Sammlungsstücke in die Stiftung zeitnah zur Schenkung an den Kläger und der Leihvertrag über die übrigen Gemälde und Bronzen führe zur Anwendung des niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG ND) in der zum Schenkungsstichtag geltenden Fassung, da die Stiftung damit die Sachherrschaft erlangt und für die verbliebenen Kunstgegenstände eine Art ausgelagertes Depot in den Räumen in L bzw. in M begründet habe. Die Kunstgegenstände sind – auch als Sammlung – bewegliche Denkmale i. S. des § 3 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 DSchG ND. Die Kulturdenkmale sind in ein Verzeichnis einzutragen, bewegliche Denkmale aber nur, wenn ihre besondere Bedeutung es erfordert, sie dem Schutz dieses Gesetzes zu unterstellen, § 4 Abs. 1 DSchG ND. Von der Eintragung in das Denkmalverzeichnis hängt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 DSchG ND die Geltung der Schutzvorschriften des Gesetzes nicht ab. Die §§ 6, 10 und 11 DSchG ND gelten jedoch für bewegliche Denkmale nur, wenn sie in das Verzeichnis eingetragen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 DSchG ND). Da im Streitfall die Sammlung nicht in das Verzeichnis eingetragen wurde, hat der Kläger gerade die Vorschriften nicht zu befolgen, die die Denkmalpflegeverpflichtungen beinhalten, nämlich die §§ 6, 10 und 11 DSchG ND. Ohne eine ausdrückliche eigene Verpflichtungserklärung des Klägers gegenüber der Denkmalschutzbehörde der Stadt D, allein durch die Hängung der Bilder in der Stiftung und durch den Kooperationsvertrag, ist folglich seine Bereitschaft, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen, nicht ausreichend objektiviert. Dies geht zu seinen Lasten. Er hat die Feststellungslast bezüglich der Voraussetzungen einer vollständigen Steuerbefreiung.
543. Das Gemälde „Titel 19“ von Künstler 3 hat der Kläger im September 2010 veräußert. Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG ist der unstreitige Verkehrswert in Höhe von X Euro damit materiell zu Recht in dem angefochtenen Änderungsbescheid erfasst. Die formellen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind erfüllt.
554. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
56Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Rechtsfortbildung im Hinblick auf die Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG zuzulassen.

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(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.
(3) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört. Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
(4) Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
- 1.
Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers; - 2.
Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung; - 3.
Gegenstand und Wert des Erwerbs; - 4.
Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung; - 5.
persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis; - 6.
frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
(5) In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 ist von der Stiftung oder dem Verein binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein der Vermögensübergang dem nach § 35 Absatz 4 zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
- 1.
Name, Ort der Geschäftsleitung und des Sitzes der Stiftung oder des Vereins, - 2.
Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters der Stiftung oder des Vereins, - 3.
Zweck der Stiftung oder des Vereins, - 4.
Zeitpunkt des ersten Vermögensübergangs auf die Stiftung oder den Verein, - 5.
Wert und Zusammensetzung des Vermögens.
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
(1) Steuerfrei bleiben
- 1.
- a)
Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt, - b)
andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt, - c)
Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt.
Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen; - 2.
Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive - a)
mit 60 Prozent ihres Werts, jedoch Grundbesitz und Teile von Grundbesitz mit 85 Prozent ihres Werts, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden, - b)
in vollem Umfang, wenn die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllt sind und ferner - aa)
der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen, - bb)
die Gegenstände sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Gegenstände innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen; - 3.
Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Grundbesitz oder Teile des Grundbesitzes innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen; - 4.
ein Erwerb nach § 1969 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; - 4a.
Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht. Die Sätze 1 und 2 gelten für Zuwendungen zwischen Lebenspartnern entsprechend; - 4b.
der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert; - 4c.
der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert; - 5.
die Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, sofern die Schuld durch Gewährung von Mitteln zum Zweck des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten begründet worden ist oder der Erblasser die Befreiung mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und diese auch durch die Zuwendung nicht beseitigt wird. Die Steuerbefreiung entfällt, soweit die Steuer aus der Hälfte einer neben der erlassenen Schuld dem Bedachten anfallenden Zuwendung gedeckt werden kann; - 6.
ein Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers anfällt, sofern der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41 000 Euro nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstands mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Übersteigt der Wert des Erwerbs zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers den Betrag von 41 000 Euro, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann; - 7.
Ansprüche nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung: - a)
Lastenausgleichsgesetz, - b)
Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1742), - c)
Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 127 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), - d)
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), - e)
Häftlingshilfegesetz, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz sowie Bundesvertriebenengesetz, - f)
Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 43 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), - g)
Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), und - h)
Berufliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118);
- 8.
Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung: - a)
Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), sowie - b)
Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906);
- 9.
ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20 000 Euro, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist; - 9a.
Geldzuwendungen unter Lebenden, die eine Pflegeperson für Leistungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung vom Pflegebedürftigen erhält, bis zur Höhe des nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährten Pflegegeldes oder eines entsprechenden Pflegegeldes aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch (private Pflegepflichtversicherung) oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege; - 10.
Vermögensgegenstände, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen; - 11.
der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs oder des Erbersatzanspruchs; - 12.
Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten; - 13.
Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Kasse nach § 6 des Körperschaftsteuergesetzes teilweise steuerpflichtig, ist auch die Zuwendung im gleichen Verhältnis steuerpflichtig. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen; - 14.
die üblichen Gelegenheitsgeschenke; - 15.
Anfälle an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde (Gemeindeverband) sowie solche Anfälle, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) dienen; - 16.
Zuwendungen - a)
an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder an inländische jüdische Kultusgemeinden, - b)
an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dienen. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird, - c)
an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden, und wenn durch die Staaten, in denen die Zuwendungsempfänger belegen sind, Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes in der für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassung oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne des Satzes 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für die Steuerbefreiung Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend;
- 17.
Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist; - 18.
Zuwendungen an - a)
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, - b)
Vereine ohne Parteicharakter, wenn - aa)
der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und - bb)
der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.
- 19.
Leistungen von Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen an Personen in Ansehung der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder seelischen Unversehrtheit, insbesondere aufgrund sexuellen Missbrauchs, durch Handlungen von Personen, die für die Religionsgemeinschaft, juristische Person des öffentlichen Rechts, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder für eine ihr über-, neben- oder nachgeordnete Einrichtung tätig sind oder waren, wenn die Leistungen in einem geordneten Verfahren gewährt werden, das allen betroffenen Personen offensteht. § 30 Absatz 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Anzeigepflicht ausschließlich für den Leistenden besteht. Die Anzeige ist mit einer Bestätigung des Leistenden über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 zu verbinden.
(2) Angemessen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 12 ist eine Zuwendung, die den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten entspricht. Eine dieses Maß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
(3) Jede Befreiungsvorschrift ist für sich anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann der Erwerber der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, daß er auf die Steuerbefreiung verzichtet.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Steuerfrei bleiben
- 1.
- a)
Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt, - b)
andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt, - c)
Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt.
Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen; - 2.
Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive - a)
mit 60 Prozent ihres Werts, jedoch Grundbesitz und Teile von Grundbesitz mit 85 Prozent ihres Werts, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden, - b)
in vollem Umfang, wenn die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllt sind und ferner - aa)
der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen, - bb)
die Gegenstände sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Gegenstände innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen; - 3.
Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Grundbesitz oder Teile des Grundbesitzes innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen; - 4.
ein Erwerb nach § 1969 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; - 4a.
Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht. Die Sätze 1 und 2 gelten für Zuwendungen zwischen Lebenspartnern entsprechend; - 4b.
der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert; - 4c.
der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert; - 5.
die Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, sofern die Schuld durch Gewährung von Mitteln zum Zweck des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten begründet worden ist oder der Erblasser die Befreiung mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und diese auch durch die Zuwendung nicht beseitigt wird. Die Steuerbefreiung entfällt, soweit die Steuer aus der Hälfte einer neben der erlassenen Schuld dem Bedachten anfallenden Zuwendung gedeckt werden kann; - 6.
ein Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers anfällt, sofern der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41 000 Euro nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstands mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Übersteigt der Wert des Erwerbs zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers den Betrag von 41 000 Euro, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann; - 7.
Ansprüche nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung: - a)
Lastenausgleichsgesetz, - b)
Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1742), - c)
Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 127 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), - d)
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), - e)
Häftlingshilfegesetz, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz sowie Bundesvertriebenengesetz, - f)
Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 43 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), - g)
Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), und - h)
Berufliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118);
- 8.
Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung: - a)
Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), sowie - b)
Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906);
- 9.
ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20 000 Euro, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist; - 9a.
Geldzuwendungen unter Lebenden, die eine Pflegeperson für Leistungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung vom Pflegebedürftigen erhält, bis zur Höhe des nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährten Pflegegeldes oder eines entsprechenden Pflegegeldes aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch (private Pflegepflichtversicherung) oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege; - 10.
Vermögensgegenstände, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen; - 11.
der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs oder des Erbersatzanspruchs; - 12.
Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten; - 13.
Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Kasse nach § 6 des Körperschaftsteuergesetzes teilweise steuerpflichtig, ist auch die Zuwendung im gleichen Verhältnis steuerpflichtig. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen; - 14.
die üblichen Gelegenheitsgeschenke; - 15.
Anfälle an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde (Gemeindeverband) sowie solche Anfälle, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) dienen; - 16.
Zuwendungen - a)
an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder an inländische jüdische Kultusgemeinden, - b)
an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dienen. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird, - c)
an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden, und wenn durch die Staaten, in denen die Zuwendungsempfänger belegen sind, Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes in der für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassung oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne des Satzes 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für die Steuerbefreiung Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend;
- 17.
Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist; - 18.
Zuwendungen an - a)
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, - b)
Vereine ohne Parteicharakter, wenn - aa)
der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und - bb)
der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.
- 19.
Leistungen von Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen an Personen in Ansehung der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder seelischen Unversehrtheit, insbesondere aufgrund sexuellen Missbrauchs, durch Handlungen von Personen, die für die Religionsgemeinschaft, juristische Person des öffentlichen Rechts, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder für eine ihr über-, neben- oder nachgeordnete Einrichtung tätig sind oder waren, wenn die Leistungen in einem geordneten Verfahren gewährt werden, das allen betroffenen Personen offensteht. § 30 Absatz 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Anzeigepflicht ausschließlich für den Leistenden besteht. Die Anzeige ist mit einer Bestätigung des Leistenden über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 zu verbinden.
(2) Angemessen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 12 ist eine Zuwendung, die den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten entspricht. Eine dieses Maß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
(3) Jede Befreiungsvorschrift ist für sich anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann der Erwerber der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, daß er auf die Steuerbefreiung verzichtet.
(1) Die Grundsteuer ist zu erlassen
- 1.
für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. Bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert ist der Erlaß von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind; - 2.
für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen.
(2) Ist der Rohertrag für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig gemindert, so ist von der Grundsteuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Rohertrag gemindert ist. Das gilt nur, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist.
(1) Die Steuer entsteht
- 1.
bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch - a)
für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses, - b)
für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung, - c)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse, - d)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung, - e)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung, - f)
in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über das Nichtgeltendmachen, - g)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung, - h)
für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge, - i)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft, - j)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs;
- 2.
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung; - 3.
bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten; - 4.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein. Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt.
(2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.
(1) Steuerfrei bleiben
- 1.
- a)
Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt, - b)
andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt, - c)
Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt.
Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen; - 2.
Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive - a)
mit 60 Prozent ihres Werts, jedoch Grundbesitz und Teile von Grundbesitz mit 85 Prozent ihres Werts, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden, - b)
in vollem Umfang, wenn die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllt sind und ferner - aa)
der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen, - bb)
die Gegenstände sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Gegenstände innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen; - 3.
Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Grundbesitz oder Teile des Grundbesitzes innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen; - 4.
ein Erwerb nach § 1969 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; - 4a.
Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht. Die Sätze 1 und 2 gelten für Zuwendungen zwischen Lebenspartnern entsprechend; - 4b.
der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert; - 4c.
der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert; - 5.
die Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, sofern die Schuld durch Gewährung von Mitteln zum Zweck des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten begründet worden ist oder der Erblasser die Befreiung mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und diese auch durch die Zuwendung nicht beseitigt wird. Die Steuerbefreiung entfällt, soweit die Steuer aus der Hälfte einer neben der erlassenen Schuld dem Bedachten anfallenden Zuwendung gedeckt werden kann; - 6.
ein Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers anfällt, sofern der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41 000 Euro nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstands mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Übersteigt der Wert des Erwerbs zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers den Betrag von 41 000 Euro, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann; - 7.
Ansprüche nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung: - a)
Lastenausgleichsgesetz, - b)
Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1742), - c)
Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 127 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), - d)
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), - e)
Häftlingshilfegesetz, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz sowie Bundesvertriebenengesetz, - f)
Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 43 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), - g)
Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), und - h)
Berufliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118);
- 8.
Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung: - a)
Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), sowie - b)
Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906);
- 9.
ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20 000 Euro, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist; - 9a.
Geldzuwendungen unter Lebenden, die eine Pflegeperson für Leistungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung vom Pflegebedürftigen erhält, bis zur Höhe des nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährten Pflegegeldes oder eines entsprechenden Pflegegeldes aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch (private Pflegepflichtversicherung) oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege; - 10.
Vermögensgegenstände, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen; - 11.
der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs oder des Erbersatzanspruchs; - 12.
Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten; - 13.
Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Kasse nach § 6 des Körperschaftsteuergesetzes teilweise steuerpflichtig, ist auch die Zuwendung im gleichen Verhältnis steuerpflichtig. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen; - 14.
die üblichen Gelegenheitsgeschenke; - 15.
Anfälle an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde (Gemeindeverband) sowie solche Anfälle, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) dienen; - 16.
Zuwendungen - a)
an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder an inländische jüdische Kultusgemeinden, - b)
an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dienen. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird, - c)
an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden, und wenn durch die Staaten, in denen die Zuwendungsempfänger belegen sind, Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes in der für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassung oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne des Satzes 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für die Steuerbefreiung Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend;
- 17.
Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist; - 18.
Zuwendungen an - a)
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, - b)
Vereine ohne Parteicharakter, wenn - aa)
der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und - bb)
der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.
- 19.
Leistungen von Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen an Personen in Ansehung der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder seelischen Unversehrtheit, insbesondere aufgrund sexuellen Missbrauchs, durch Handlungen von Personen, die für die Religionsgemeinschaft, juristische Person des öffentlichen Rechts, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder für eine ihr über-, neben- oder nachgeordnete Einrichtung tätig sind oder waren, wenn die Leistungen in einem geordneten Verfahren gewährt werden, das allen betroffenen Personen offensteht. § 30 Absatz 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Anzeigepflicht ausschließlich für den Leistenden besteht. Die Anzeige ist mit einer Bestätigung des Leistenden über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 zu verbinden.
(2) Angemessen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 12 ist eine Zuwendung, die den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten entspricht. Eine dieses Maß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
(3) Jede Befreiungsvorschrift ist für sich anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann der Erwerber der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, daß er auf die Steuerbefreiung verzichtet.
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.