Finanzgericht München Urteil, 14. Dez. 2015 - 7 K 18/15
Tatbestand
Die Klägerin ist die Mutter des am 30. September 1996 geborenen Sohnes X (nachfolgend: X). Nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nahm dieser vom 25. September 2014 bis zum 21. Februar 2015 an einem internationalen missionarischen Trainingsprogramm ("missionary training program") auf Hawaii teil. Veranstalter war die Organisation "Youth with am mission – YWAM", deren Abteilung YWAM Ships ihren Sitz in Orange County, Kalifornien, USA, hat. Der deutschsprachige Zweig von YWAM heißt "Jugend mit einer Mission – JMEM" und versteht sich als internationale Bewegung junger Christen, die sich dazu berufen wissen, Jesus Christus zu dienen und das Evangelium vom Reich Gottes ganzheitlich zu leben und zu verkünden (vgl. Homepage Jugend mit einer Mission Deutschlandverband e.V.). Ausweislich der Teilnahmebestätigungen der Organisation vom 30. Juli 2014 und vom 15. Dezember 2014 absolvierte X das Programm "Discipleship Training School", zu deutsch Jüngerschaftsschule. Auf der Homepage des deutschen Ablegers der Organisation wird das Programm wie folgt beschrieben:
"Die Jüngerschaftsschule (die als 5- oder 6-monatiger Studienkurs bei JMEM angeboten wird) ist ein an der University of the Nations (U of N) registrierter Studienkurs (DSP 211/212) der nach erfolgreichem Abschluss den Teilnehmern folgende Möglichkeiten eröffnet:
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–Mitarbeit bei Jugend mit einer Mission, mit Diensten in Entwicklungshilfe, Bildung und Erziehung, Kinder-, Jugend- und Familienarbeit u.a.
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–Studium an der U of N, unserer internationalen Universität, verteilt auf allen 6 bewohnten Kontinenten der Erde. Abschlüsse an der U of N sind international anerkannt. Möglich sind A.A. (Associate of Arts) und A.S. (Associate of Science), B.A. (Bachelor of Art) oder B.S. (Bachelor of Science) und verschiedene Masters Programme. ….
Einem 3-monatigen Schulungsblock in Deutschland folgt ein 2-3-monatiger Aufenthalt in einem anderen Land. Dort werden die Teilnehmer Gelerntes in die Praxis umsetzen lernen und in Projekten vor Ort mitarbeiten, die u.a. folgende Inhalte haben: Kinder- und Jugendarbeit, Familiendienste, Entwicklungshilfe, Gemeindebau und Evangelisation, karitative Dienste & Völkerverständigung." (vgl. www.jmem.de/de/u-of-n/juengerschaftsschulen.html Die Klägerin bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass der von X absolvierte Kurs entsprechend dieser Beschreibung ablief. X hielt sich für den Schulungsblock auf Hawaii auf, das Projekt vor Ort wurde in Panama durchgeführt. Die Klägerin legte den Stundenplan ihres Sohnes für die erste Woche auf Hawaii vor. Daraus ergibt sich, dass vormittags jeweils "Lectures" abgehalten wurden und nachmittags "Work Duties" sowie die Vorbereitung hierauf stattfanden. Diese Woche war repräsentativ für den Schulungsblock. Die von X besuchte Jüngerschaftsschule mit Kurs-Nummer DSP 211/212 wird mit 24 Credits bei der U of N akkreditiert und ist Zugangsvoraussetzung für die B.A. Studiengänge der U of N und einer Mitarbeit bei JMEM.
Nach der Rückkehr aus den USA wohnte X zunächst wieder bei seinen Eltern. Er plante, im Wintersemester 2015 ein Studium der Rechtswissenschaften an der Bucerius Law School (BLS) in Hamburg aufzunehmen. Zur Vorbereitung hierauf absolvierte er von März bis Mai 2015 ein Praktikum in der Kanzlei des Klägervertreters. Gleichzeitig bewarb er sich bei der Hochschule in Hamburg und erhielt für das Wintersemester 2015/2016 einen Studienplatz. Sein Berufswunsch nach dem Studium ist eine Tätigkeit als Jurist in einem gemeinnützigen Werk wie beispielsweise YWAM Ships oder einem deutschen oder internationalen Missionswerk wie dem Evangelischen Missionswerk in Deutschland oder der International Justice Mission -IJM.
Mit Bescheid vom 11. September 2014 hob die Beklagte (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für X ab dem Monat Oktober 2014 gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf. X könne nicht mehr berücksichtigt werden, weil er die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG nicht erfülle. Dagegen legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen richtet sich die Klage.
Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:
JMEM sei ein internationales übergemeindliches Missionswerk und Mitglied in den Dachverbänden "netzwerk-m" und der Arbeitsgemeinschaft Pfingstlich-Charismatischer Missionen (APCM). Letztere ermögliche nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Missionaren, deren aussendendes Missionswerk Mitglied des APCM sei, einen Kindergeldanspruch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Bundeskindergeldgesetz. JMEM und dessen Dachverband APCM würden also vom Gesetzgeber als seriös eingestuft.
Die Jüngerschaftsschule sei Teil des Studienprogramms Bachelor of Arts und damit unmittelbar berufsqualifizierend. Der Abschluss der Jüngerschaftsschule sei außerdem Voraussetzung, um ein Studium an der U of N beginnen zu dürfen.
Die Jüngerschaftsschule beinhalte eine strukturierte Wissensvermittlung und umfasse ein wöchentliches Unterrichtsprogramm von 50 Stunden (einschließlich Arbeitseinsätzen, Leseaufgaben und Lernkontrollen), nehme also die Arbeitszeit und -kraft des Studenten voll in Anspruch. Im Rahmen dieser Jüngerschaftsschule solle u.a. der christliche Glauben fundiert, biblisches Wissen vertieft, der Charakter gestärkt und die eigene Persönlichkeit und Begabungen ausgebildet werden. Zu diesem Zweck umfasse das Studienprogramm allgemeinbildende und zahlreiche theologische Einheiten.
Die Entscheidung der Familienkasse stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Finanzgerichte (FG). Mit Urteil vom 11. Oktober 2011 habe das FG Baden-Württemberg entschieden, der Besuch der Jüngerschaftsschule des YWAM sei eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Az. 11 K 1908/10, EFG 2012, 934).
Der Aufenthalt auf Hawaii habe auch dazu gedient, die englischen Sprachkenntnisse von X zu verbessern. Für die Aufnahme an die BLS sei ein Sprachtest zu absolvieren. Für X sei nicht absehbar gewesen, ob er an der BLS aufgenommen werden würde. Alternativ hätte er die Möglichkeit gehabt, weiter an der U o N zu studieren. Die notwendigen Credits habe er während seines Besuchs der Jüngerschaftsschule auf Hawaii gesammelt. X könne sich auch vorstellen, noch vor seinem Berufseinstieg ein weiteres Studium im Studienprogramm der U of N zu durchlaufen.
Die Klägerin beantragt,
den Aufhebungsbescheid vom 11. September 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2014 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Familienkasse beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf ihre Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt es vor, es obliege der Klägerin darzulegen, welchen Berufswunsch X verfolge, welches Wissen in welchem Umfang durch den Studien- und Ausbildungsgang vermittelt werde und wie die vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen hauptsächlich der ernsthaften Vorbereitung auf das gewählte Berufsziel dienten.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die vorgelegten Akten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2015 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Aufhebungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
1. Für ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.
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a)Nach ständiger Rechtsprechung des BFH befindet sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständ. Rspr., vgl. BFH-Urt. vom 15. März 2012 III R 82/10, BFH/NV 2012, 1588; vom 8. Mai 2014 III R 41/13
, BStBl II 2014, 717; vom 3. Juli 2014 III R 53/13 , BStBl II 2015, 282). Maßgebend für die weite Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die Erwägung, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern auch dann gemindert ist, wenn sich ihr Kind unabhängig von vorgeschriebenen Ausbildungsgängen in Ausbildung befindet und von ihnen unterhalten wird (BFH-Urt. vom 2. April 2009 III R 85/08, BStBl II 2010, 298; vom 7. April 2011 III R 11/09 , BFH/NV 2011, 1325). a)In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde über Fälle entschieden, in denen das Kind einen Freiwilligendienst bei einer Ordensgemeinschaft als Missionarin auf Zeit bzw. in einem christlichen Konferenzzentrum im Ausland absolvierte (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1325; vom 9. Februar 2012 III R 78/09
, BFH/NV 2012, 940). In diesem Zusammenhang entschied der BFH, dass Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, grundsätzlich nicht für einen Beruf ausgebildet und daher auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt werden. Denn Freiwilligendienste dienten in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl (vgl. BFH-Urt. in BFH/NV 2011, 1325; in BFH/NV 2012, 940; in BStBl II 2014, 717). Ausnahmsweise komme eine abweichende Beurteilung etwa dann in Betracht, wenn der Freiwilligendienst, der von einer nicht von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG erfassten Organisation angeboten wird, einen so engen Bezug zu einem späteren Studium oder einer betrieblichen Ausbildung habe, dass er – wie ein Praktikum – als Bestandteil einer Berufsausbildung angesehen werden könne. Die Bezeichnung der Maßnahme als Freiwilligendienst, Praktikum oder Volontariat sei nicht maßgeblich. Entscheidend sei vielmehr, ob die Erlangung beruflicher Qualifikationen durch systematische Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund stehe (BFH-Urt. vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, BStBl II 1999, 706; in BFH/NV 2012, 940). Die konkreten beruflichen Pläne eines Kindes könnten jedoch die Würdigung von Tätigkeiten beeinflussen, deren Ausbildungscharakter zweifelhaft sei, sofern ein enger Bezug zwischen ihnen und einem späteren Studium, einer betrieblichen Ausbildung oder einem angestrebten Beruf bestehe (BFH in BStBl II 2014, 717). -
b)Bei entsprechender Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall stellt der von X absolvierte Besuch der Jüngerschaftsschule keine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar. Es fehlt an einem hinreichenden Zusammenhang mit einem konkret angestrebten Beruf.
b)Das von X durchlaufene Programm diente nicht in erster Linie der Ausbildung für einen bestimmten Beruf. Vielmehr standen – sowohl nach dem eigenen Vortrag der Klägerin als auch nach der Selbstdarstellung der Organisation im Internet – die Vertiefung des Fundaments des christlichen Glaubens, die Vermittlung biblischen Wissens, die Stärkung des Charakters und der Persönlichkeit der Teilnehmer und das Ausloten ihrer Begabungen im Vordergrund. Zu diesem Zweck umfasste das Studienprogramm allgemeinbildende und zahlreiche theologische Einheiten. Es lag somit eine Betätigung vor, deren Ausbildungscharakter nicht per se gegeben ist. In diesem Fall muss ein enger Bezug zu dem späteren Studium oder dem angestrebten Beruf gegeben sein. Daran fehlt es vorliegend. X beabsichtigte, ein Studium der Rechtswissenschaften aufzunehmen. Das Absolvieren der Jüngerschaftsschule diente in keiner Weise der Vorbereitung auf dieses Studium. Es besteht inhaltlich kein Zusammenhang und es wurden auch keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten für das angestrebte Studium vermittelt. Zwar dürfte es zutreffen, dass X sowohl bei dem Auswahlverfahren der BLS als auch bei einer späteren Bewerbung nach Abschluss seines Studiums bei einem christlichen Missionswerk Vorteile aufgrund seiner Zusatzqualifikation haben dürfte. Diesem Umstand ist jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen (vgl. BFH in BFH/NV 2011, 1325 unter II. 1. c) der Urteilsgründe zur Berücksichtigung als sonstige Leistung im Auswahlverfahren der Hochschule). Auch das etwaige Vorhaben des X, nach Abschluss des Jurastudiums eine Zusatzausbildung an der U of N zu durchlaufen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist derzeit nicht absehbar, inwieweit eine solche Maßnahme zur Abrundung seiner Ausbildung für einen konkret angestrebten Beruf dienlich sein könnte. Die von X ins Auge gefasste Fortsetzung der Ausbildung bei der U o N im Falle eines Scheiterns seiner Bewerbung bei der BLS führt zu keiner anderen Beurteilung. Es sollte sich hier ausweislich der Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nur um ein Parkstudium bis zur Erlangung des angestrebten rechtswissenschaftlichen Studienplatzes handeln. Schließlich kann der Ausbildungscharakter des Auslandsaufenthalts auch nicht aufgrund der dabei erreichten Verbesserung der englischen Sprachkenntnisse bejaht werden. Das Kursprogramm umfasste keinen theoretisch-systematischen Sprachunterricht, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigen würde (vgl. BFH-Urt. vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00, BStBl II 2002, 469; in BFH/NV 2011, 1325; BFH-Beschluss vom 14. September 2009 III B 119/08, BFH/NV 2010, 34).
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c)Das Absolvieren eines Anwaltspraktikums ab März 2015 ist für die Entscheidung des Streitfalls ohne Belang, da diese Betätigung erst nach dem Streitzeitraum aufgenommen wurde. Im Rahmen der Anfechtungsklage ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Familienkasse bis zum Ergehen der letzten Verwaltungsentscheidung, hier der Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2014, zu überprüfen (vgl. BFH-Urt. vom 4. August 2011 III R 71/10, BStBl II 2013, 380).
2. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen, da höchstrichterliche Rechtsprechung zum Besuch von Glaubensschulen nicht vorliegt und das FG Baden-Württemberg in seinem
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
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noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
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wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
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den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
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der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Tenor
1. Der Bescheid vom 5. November 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2010 sowie der Bescheid vom 19. April 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. April 2010 werden aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bis zu 1.500 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann die Beklagte die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog für ihre im Jahr 1987 geborene Tochter bis einschließlich November 2007 laufend Kindergeld. Die Tochter hatte bis zum Ende des 13. Schuljahres die Fremdsprache Englisch belegt und schloss ihre Schulausbildung im Juli 2007 mit dem Abitur ab.
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Vom 30. Juli 2007 an nahm sie für die Dauer eines Jahres an einem Cultural Care Au-pair-Programm in den USA teil. Sie lebte während dieser Zeit bei freier Kost und Logis in einer amerikanischen Gastfamilie im US-Bundesstaat Connecticut. Von montags bis freitags betreute sie die drei Gastkinder im Alter von fünf, zehn und zwölf Jahren und erhielt ein wöchentliches Taschengeld in Höhe von 157,95 US-Dollar.
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Während ihres Aufenthaltes sollte sie eine Schule oder ein College besuchen, um die englische Sprache zu erlernen. Die Dauer hierfür sollte ca. zehn Stunden pro Woche inklusive Vor- und Nacharbeit betragen. Tatsächlich absolvierte die Tochter der Klägerin vom 16. bis 18. November 2007 und vom 13. bis 15. Juni 2008 an einem College jeweils einen "Au Pair Course". In diesen Kursen wurden u.a. die Unterschiede in der Kindererziehung zwischen Europa und den USA vermittelt sowie Kinderspiele und Kindermusik in englischer Sprache erlernt. Darüber hinaus bescheinigte der Veranstalter des Au-pair-Programms die Teilnahme an einem 32-stündigen bzw. 5-tägigen Au-pair-Training, in dem im Wesentlichen der Umgang mit den zu betreuenden Kindern erlernt werden sollte (Kinderkrankheiten, Sicherheitsfragen, Notfallbehandlungen, Kindesentwicklung, etc.). Schließlich bescheinigte eine Institution der Erwachsenenbildung, dass die Tochter im September 2007 dienstags und donnerstags in der Zeit von 19:00 bis 21:00 Uhr an "Adult Education classes" teilgenommen habe. Dabei handelte es sich um einen Englisch-Kurs für Nicht-Muttersprachler, in dem vorwiegend Grammatik und Vokabeln des täglichen Lebens behandelt wurden. Weiterer theoretisch-systematischer Sprachunterricht erfolgte nicht.
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Zum Wintersemester 2008/2009 begann die Tochter der Klägerin ein rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität und nahm im Rahmen des dort angebotenen Programms Law & Language an der Einführungslehrveranstaltung "Introduction to Anglo-American Law I" teil.
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Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) rückwirkend ab August 2007 auf und forderte das für August bis November 2007 überzahlte Kindergeld zurück. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 652). Es entschied, die Au-pair-Tätigkeit sei nicht als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen. Die Tochter habe weniger als zehn Wochenstunden Sprachunterricht erhalten. Die Verbesserung der Fremdsprachenkenntnisse durch die tägliche Arbeit in der Gastfamilie sei einem einjährigem Au-pair-Aufenthalt im Ausland immanent und erlaube ebenso wenig wie die intensive Auseinandersetzung mit der englischen Sprache in der Freizeit, den USA-Aufenthalt als Berufsausbildung einzustufen. Der Au-pair-Aufenthalt sei keine berufsvorbereitende Maßnahme zum anschließenden Studium der Rechtswissenschaften gewesen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Tochter sich nach der Teilnahme an der Lehrveranstaltung "Introduction to Anglo-American Law I" bemüht hätte, zu dem Law & Language-Programm zugelassen zu werden.
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe verkannt, dass der Au-pair-Aufenthalt nicht eine berufsvorbereitende Maßnahme zum Studium der Rechtswissenschaft ihrer Tochter, sondern für eine sich an das Studium anschließende Tätigkeit gewesen sei. Englische Sprachkenntnisse und die Teilnahme an der Lehrveranstaltung "Introduction to Anglo-American Law I" verbesserten ihre Aussichten auf den Einstieg in ein internationales Betätigungsfeld für Juristen. Die Entscheidung des FG stelle eine unbillige Härte dar, denn die Tochter hätte sich finanziell besser gestanden, wenn sie sich arbeitslos gemeldet hätte, als für den Au-pair-Aufenthalt immense Kosten zu übernehmen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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1. Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298).
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a) Eine Berufsausbildung kann auch im Ausland absolviert werden. Sofern ein Kind dort z.B. eine Universität oder Fachschule besucht oder ein Praktikum zur Erlangung beruflicher Qualifikationen ableistet (Senatsurteil vom 26. August 2010 III R 88/08, BFH/NV 2011, 26), kann es auch dann berücksichtigt werden, wenn zugleich ein Au-pair-Verhältnis besteht. Ein Au-pair-Verhältnis dient regelmäßig nicht der Ausbildung; es schließt die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wegen einer anderweitigen Ausbildung jedoch ebenso wenig aus wie ein neben der Ausbildung bestehendes Wehrdienstverhältnis (Senatsurteil vom 27. August 2008 III R 88/07, BFH/NV 2009, 132).
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b) Nicht jeder Auslandsaufenthalt, der zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Ausbildung für einen Beruf (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469; Senatsbeschlüsse vom 31. August 2006 III B 39/06, BFH/NV 2006, 2256; vom 14. September 2009 III B 119/08, BFH/NV 2010, 34). Zwecks Abgrenzung von längeren Urlauben und sonstigen Auslandsaufenthalten, etwa zur Persönlichkeitsbildung --z.B. zur Verbesserung der Selbständigkeit oder um andere Länder und Kulturen kennenzulernen--, werden Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses nach ständiger Rechtsprechung daher nur dann als Berufsausbildung angesehen, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden umfassen muss (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701). Dabei ist grundsätzlich eine Durchschnittsbetrachtung für die Dauer des gesamten Aufenthaltes anzustellen, so dass bei insgesamt hinreichend umfangreichem Unterricht die Berücksichtigung in einem Ferienmonat nicht unterbrochen wird. Bei weniger als durchschnittlich zehn Wochenstunden können ausnahmsweise einzelne Monate gleichwohl als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie --z.B. infolge von Blockunterricht oder Lehrgängen-- durch intensiven, die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt werden.
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c) Sprachaufenthalte im Ausland können darüber hinaus unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand des Kindes erfordert. Dies kann z.B. darauf beruhen, dass Einzelunterricht oder fachlich orientierter Sprachunterricht (z.B. Englisch für Juristen) erteilt wird oder das Kind Vorträge in der Fremdsprache hält (Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 2256).
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d) Bezwecken der Auslandsaufenthalt und der Sprachunterricht, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderweitigen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest zu erlangen (z.B. TOEFL oder IELTS) oder wird ein Auslandsaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt, so kann ein Auslandsaufenthalt ebenfalls als Berufsausbildung zu qualifizieren sein, obwohl weniger als zehn Wochenstunden Sprachunterricht erteilt werden.
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e) Ein Auslandsaufenthalt ohne gründliche Sprachausbildung gehört demgegenüber nicht bereits deshalb zur Berufsausbildung, weil er Erfahrungen und Fähigkeiten vermittelt, die sich allgemein förderlich auf die Aussichten auswirken, für einen Ausbildungsplatz oder eine Beschäftigung ausgewählt zu werden, ohne dafür indessen erforderlich zu sein. Denn derartige Vorteile können auch durch eine vorübergehende Berufstätigkeit im Ausland oder längere Besuche bei im Ausland lebenden Verwandten erreicht werden, die ebenfalls nicht als Berufsausbildung einzustufen sind.
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Im Übrigen berücksichtigen einige Hochschulen und Arbeitgeber bei der Bewerberauswahl auch die Ausübung von Mannschaftssportarten oder Leistungssport sowie soziales oder politisches Engagement von Jugendlichen, weil sie Kooperationsfähigkeit, eine zupackende Art oder Leistungsbereitschaft indizieren; um eine Berufsausbildung handelt es sich indessen bei der Mitgliedschaft in einer Sportmannschaft oder der Mitarbeit in einer Hilfsorganisation oder der Jugendorganisation einer politischen Partei unzweifelhaft nicht.
- 16
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2. Die Entscheidung des FG, dass die Tochter der Klägerin während ihres Au-pair-Aufenthaltes nicht i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet wurde, ist danach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 17
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a) Die Tochter der Klägerin hat lediglich im September 2007 jeweils vier Wochenstunden --bzw. ca. 5,5 Wochenstunden zu je 45 Minuten-- Sprachunterricht erhalten. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Au-pair-Kurse insoweit ebenfalls zu berücksichtigen sind, denn auch dann wurden zehn Unterrichtsstunden wöchentlich in keinem Monat des streitigen Zeitraums erreicht.
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b) Die Au-pair-Kurse sind auch nicht für sich als Berufsausbildung einzuordnen. Sie wurden nicht im Rahmen einer anerkannten Form der Berufsausbildung belegt, sollten nicht zu einem fachlich anerkannten Abschluss führen und waren für das anschließend im Inland betriebene Studium ohne Bedeutung.
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c) Der USA-Aufenthalt wurde von der Universität, an der die Tochter der Klägerin vom Wintersemester 2008/2009 an studierte, nicht vorausgesetzt. Die Förderlichkeit von Fremdsprachenkenntnissen bei der Teilnahme an der Einführungsveranstaltung in Anglo-Amerikanisches Recht oder beim späteren Eintritt in den Arbeitsmarkt genügt nicht, um die Au-pair-Zeit als Berufsausbildung anzusehen.
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d) Ob es für die Tochter finanziell günstiger gewesen wäre, sich bis zum Beginn ihres Studiums als arbeitsuchend zu melden (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG), ist für die Beurteilung des Au-pair-Aufenthaltes als Berufsausbildung ohne Bedeutung.
Tatbestand
- 1
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater eines im September 1991 geborenen Sohnes, der im Juni 2011 die allgemeine Hochschulreife erwarb und seit dem 1. Juli 2011 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bei der Bundeswehr zum Reserveoffizier ausgebildet wird.
- 2
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Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2011 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und wies den dagegen gerichteten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2012 als unbegründet zurück, weil die Ausbildung als Reserveoffiziersanwärter nicht als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG angesehen werden könne.
- 3
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Die Klage blieb hinsichtlich der Monate August bis Dezember 2011 wegen Überschreitung des Grenzbetrages ohne Erfolg (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.). Das Finanzgericht (FG) gab der Klage jedoch statt, soweit sie die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar und Februar 2012 betraf, da es nach Einholung von Auskünften beim Heeresamt davon ausging, dass es sich bei der 36 Monate dauernden Ausbildung zum Reserveoffizier um eine Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG handele. Die Ausbildung zum Reserveoffizier entspreche nach Ablauf, Inhalten und Dauer der Ausbildung zum aktiven Offiziersanwärter des Truppendienstes ohne Studium. Laufbahnrechtlich könnten Reserveoffiziersanwärter als Offiziersanwärter übernommen und Reserveoffiziere zu Berufsoffizieren ernannt werden. Von dieser Möglichkeit mache ein Teil der Anwärter und der Reserveoffiziere tatsächlich Gebrauch. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verlange im Übrigen nicht die Absicht des Kindes, im erlernten Beruf tatsächlich tätig zu werden.
- 4
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Die Familienkasse rügt die Verletzung materiellen Rechts.
- 5
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Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil aufzuheben, soweit der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben wurden, und die Klage auch insofern abzuweisen.
- 6
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Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Sohn des Klägers als Reserveoffiziersanwärter für einen Beruf ausgebildet wurde.
- 8
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Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Der Begriff der Berufsausbildung wird vom EStG mehrfach verwendet (z.B. auch in § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5, § 33a Abs. 2 EStG), aber nicht näher beschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) befindet sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (z.B. Senatsurteil vom 15. März 2012 III R 82/10, BFH/NV 2012, 1588).
- 9
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a) Das FG hat --für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend-- festgestellt, dass die vom Sohn des Klägers betriebene Ausbildung zum Reserveoffizier der Ausbildung der aktiven Offiziersanwärter des Truppendienstes ohne Studium entspricht, die nach dem BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01 (BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523) eine Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist.
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b) Das FG hat weiter festgestellt, dass Reserveoffiziersanwärter wie der Sohn des Klägers als Offiziersanwärter übernommen oder Reserveoffiziere nach bestandener Offiziersprüfung zu Berufsoffizieren ernannt werden können. Daher eignet sich die Ausbildung zum Reserveoffiziersanwärter auch als Grundlage für die Ausübung des Offiziersberufs.
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c) Unerheblich ist, dass sich der Sohn des Klägers noch nicht festgelegt hat, ob er einen Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit oder auf Übernahme als Berufssoldat stellen, oder am Ende der Dienstzeit als Reserveoffizier aus der Bundeswehr ausscheiden wird.
- 12
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aa) Wer sich ernsthaft und nachhaltig Fähigkeiten aneignet, die sich als Grundlage für die Ausübung eines Berufs eignen, befindet sich auch dann in Berufsausbildung, wenn er diesen Beruf später tatsächlich nicht ausüben will. Nimmt ein Kind an einem regulären, typischen Ausbildungsgang teil, so bedarf es keiner weiteren Prüfung, wie die dort erlangten Kenntnisse in Zukunft beruflich verwertet werden sollen.
- 13
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bb) Dies gilt umso mehr, wenn die durch die Ausbildung vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten oder Abschlüsse bzw. Titel auch für andere Berufe nützlich sind, was für die Reserveoffiziersausbildung z.B. wegen der dabei vermittelten fachlichen- und Führungsfähigkeiten oder im Hinblick auf die Anstellung bei einem für die Bundeswehr tätigen Unternehmen zutrifft.
- 14
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cc) Die Rechtsprechung hat --worauf die Familienkasse zutreffend hinweist-- unter Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG die Erlangung der für die Ausübung des angestrebten Berufs geeigneten Grundlagen verstanden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523, betr. freiwilliges soziales Jahr; vom 26. August 2010 III R 88/08, BFH/NV 2011, 26, betr. Traineetätigkeit). Dabei wurde indessen eine Berücksichtigung in keinem Falle abgelehnt, weil das Kind nicht einen der Ausbildung entsprechenden Beruf anstrebte. Die gründliche und systematische Erlangung von berufsnützlichen Kenntnissen wurde vielmehr auch dann als Ausbildung angesehen, wenn das Kind noch keine oder andersartige berufliche Pläne hatte.
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Der Senat hat dementsprechend z.B. in mehreren Entscheidungen zu Au-pair-Verhältnissen den Umfang der begleitenden Sprachkurse geprüft und diese als Ausbildung gewürdigt, wenn sie mindestens zehn Wochenstunden umfassten, ohne zu erörtern, welchen Beruf das Kind anstrebte und ob der Sprachunterricht dazu einen konkreten Bezug aufwies.
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dd) Ein Kind wird nicht für einen Beruf ausgebildet, wenn nicht die Erlangung beruflicher Qualifikationen, sondern die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht (Senatsurteil in BFH/NV 2011, 26), oder wenn --wie regelmäßig bei Freiwilligendiensten (Senatsurteil vom 9. Februar 2012 III R 78/09, BFH/NV 2012, 940)-- die Erlangung sozialer Erfahrungen und die Stärkung des Verantwortungsbewusstseins und nicht die Vorbereitung auf einen Beruf bezweckt wird.
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ee) Die konkreten beruflichen Pläne eines Kindes können jedoch die Würdigung von Tätigkeiten beeinflussen, deren Ausbildungscharakter zweifelhaft ist, sofern ein enger Bezug zwischen ihnen und einem späteren Studium, einer betrieblichen Ausbildung oder einem angestrebten Beruf besteht. Deshalb kann z.B. ein Sprachaufenthalt im Ausland auch dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Unterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber der Auslandsaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben ist oder dazu dient, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum angestrebten Studium oder zu einer anderweitigen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest (z.B. TOEFL oder IELTS) zu erlangen (Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1588, betr. Au-pair).
Tatbestand
- 1
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I. Strittig ist, ob Eltern Anspruch auf Kindergeld haben, wenn ihr Kind freiwilligen Wehrdienst leistet.
- 2
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Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog bis einschließlich Oktober 2012 von der Vorgängerin der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) Kindergeld für ihren im August 1994 geborenen Sohn. Dieser hatte im Jahr 2012 Aussicht auf eine Ausbildungsstelle, die er aber nicht antrat. Ab 1. Oktober 2012 leistete er freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 30. Oktober 2012 die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab 1. Oktober 2012 auf und forderte das für Oktober 2012 gewährte Kindergeld zurück. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
- 3
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Mit der dagegen erhobenen Klage beantragte die Klägerin zuletzt, unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. März 2013 die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld ab Oktober 2012 zu bewilligen. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 659 abgedruckten Urteil als unbegründet abgewiesen.
- 4
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Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts.
- 5
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG des Saarlandes vom 19. September 2013 2 K 1094/13 aufzuheben und die Familienkasse unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung zu verpflichten, der Klägerin Kindergeld für ihren Sohn ab Oktober 2012 zu bewilligen.
- 6
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Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.
- 7
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Zur Begründung macht sie geltend, die Revision sei unzulässig, soweit die Verpflichtung zur Gewährung von Kindergeld über den März 2013 hinaus begehrt werde. Im Übrigen sei der freiwillige Wehrdienst nach dem Wortlaut des Gesetzes kindergeldrechtlich nicht berücksichtigungsfähig.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
- 9
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1. Die Revision ist zulässig. Der Antrag der Klägerin ist nicht im Sinne einer objektiven Klagehäufung (§ 43 FGO) als Verbindung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sondern als reiner Anfechtungsantrag zu verstehen, der sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung richtet.
- 10
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a) Bei der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung fehlt es für eine auf Weitergewährung des Kindergeldes gerichtete Verpflichtungsklage am Rechtsschutzbedürfnis, weil das Rechtsschutzziel mit einer Anfechtungsklage auf dem prozessual einfacheren Weg erreicht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2000 III R 17/97, BFH/NV 2001, 914). Wenn die Aufhebung einer Steuerfestsetzung ihrerseits aufgehoben wird, lebt die ursprüngliche Steuerfestsetzung wieder auf (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 2004 VII R 16/03, BFHE 208, 37, BStBl II 2006, 346). Entsprechendes gilt für das Kindergeld als Steuervergütung (§ 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--, § 155 Abs. 4 der Abgabenordnung). Die positive Kindergeldfestsetzung hat als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Bindungswirkung für die Zukunft (Senatsurteil vom 3. März 2011 III R 11/08, BFHE 233, 41, BStBl II 2011, 722). Demgegenüber könnte eine Neufestsetzung nach erfolgreicher Verpflichtungsklage erst durch die Familienkasse erfolgen.
- 11
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b) Eine Bindung der Familienkasse über den Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung hinaus könnte auch durch eine Verpflichtungsklage nicht bewirkt werden. Das FG kann den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat (Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681). Im Falle des Einspruchs gegen einen Aufhebungs- oder Änderungsbescheid reicht die Regelungswirkung in zeitlicher Hinsicht bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (Senatsurteil vom 4. August 2011 III R 71/10, BFHE 235, 203, BStBl II 2013, 380); im Streitfall also von Oktober 2012 bis März 2013.
- 12
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c) Unter diesen Voraussetzungen ist bei einer an der Vernunft und der recht verstandenen Interessenlage ausgerichteten Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes --GG--) gewährenden Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2011 III R 65/09, BFH/NV 2011, 991) der seinem Wortlaut nach auf eine "Verpflichtung" gerichtete Teil des Antrags dahin zu verstehen, dass eine Weitergewährung von Kindergeld angestrebt wird.
- 13
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2. Ob die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung rechtmäßig war, kann der Senat aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. Das FG hat zutreffend entschieden, dass weder ein Fall des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG noch ein Fall des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG gegeben waren. Es hat aber nicht geprüft, ob der freiwillige Wehrdienst eine Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstellte.
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a) Der Sohn der Klägerin war nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, denn er hatte einen Ausbildungsplatz, trat ihn aber nicht an, sondern leistete stattdessen freiwilligen Wehrdienst. Die tatsächlichen Feststellungen des FG sind für den Senat bindend, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 118 Abs. 2 FGO). Daher muss der Einwand, der Sohn der Klägerin habe in Wirklichkeit keine Aussicht auf eine Ausbildungsstelle gehabt, unberücksichtigt bleiben, da diesbezüglich keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht sind.
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b) Der freiwillige Wehrdienst ist auch keiner der Freiwilligendienste, während derer Kinder nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG berücksichtigungsfähig sind.
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Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zugunsten freiwillig Wehrdienstleistender kommt nicht in Betracht. Eine Analogie setzt eine planwidrige Unvollständigkeit des geltenden Rechts voraus (Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 5/07, BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678, Rz 19). § 32 Abs. 4 EStG enthält jedoch in Bezug auf den freiwilligen Wehrdienst keine planwidrige Regelungslücke. Die Sach- und Rechtslage war dem Gesetzgeber bekannt. Der ursprüngliche Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 sah die Aufnahme der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes in den Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG als neuer Buchst. e vor (Art. 2 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. cc des Gesetzentwurfs, BTDrucks 17/10000, S. 14). Dieser Entwurf wurde vom Bundestag angenommen (Bundestags-Plenarprotokoll 17/201, S. 24366B), vom Bundesrat allerdings abgelehnt (Bundesrats-Plenarprotokoll 906, S. 17C-18A). Es handelte sich daher um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, wesentliche Inhalte des Entwurfs des Jahressteuergesetzes 2013 durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl I 2013, 1809) umzusetzen, dabei aber auf eine besondere kindergeldrechtliche Regelung zum freiwilligen Wehrdienst zu verzichten.
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c) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt in der unterbliebenen Aufnahme des freiwilligen Wehrdienstes in den Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG keine mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbare Ungleichbehandlung.
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aa) Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgrenzt, ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, m.w.N.). Dem Gesetzgeber steht bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie der Gewährung von Kindergeld --auch wenn er bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigten nicht sachwidrig differenzieren darf-- ein Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu (BVerfG-Urteil vom 28. April 1999 1 BvL 22, 34/95, BVerfGE 100, 59; zum Ganzen auch Senatsurteil in BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678, Rz 26).
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bb) § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG genügt diesen Anforderungen auch im Hinblick auf den freiwilligen Wehrdienst. Die Tatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG beschreiben, ohne dass es dazu des Rückgriffs auf ungeschriebene Tatbestandsmerkmale bedürfte, jeweils in typisierender Weise bestimmte Bedürftigkeitslagen, in denen Kinder trotz Volljährigkeit auf Unterhalt durch ihre Eltern angewiesen und diese dadurch in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gemindert sind (Senatsurteil in BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678, Rz 21, 28). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der gesetzgeberische Spielraum durch die Typisierung, dass während des freiwilligen Wehrdienstes eine vergleichbare Bedürftigkeitslage nicht besteht, nicht überschritten. Insofern kommt es nicht allein auf die genaue Höhe des Wehrsoldes bzw. des Taschengeldes während des Bundesfreiwilligendienstes im Streitzeitraum an. Entscheidend ist, dass während des freiwilligen Wehrdienstes zusätzlich zum Wehrsold und den Sachbezügen gemäß dem Wehrsoldgesetz Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) zustehen (§ 1 Abs. 1 USG). Denn bei typisierender Betrachtung stellen der Wehrsold einschließlich der Sachbezüge und der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz den vollen Unterhalt des Wehrdienstleistenden sicher, so dass es zusätzlicher Unterhaltsleistungen der Eltern nicht mehr bedarf. Demgegenüber bewirkt das Taschengeld während des Bundesfreiwilligendienstes keine vollständige Deckung des Unterhaltsbedarfs.
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cc) Die Auffassung, für den Familienleistungsausgleich hätten monetäre Gesichtspunkte außer Betracht zu bleiben, verkennt den Zweck des Familienleistungsausgleichs, wie er in § 31 Satz 1 EStG zum Ausdruck kommt. Das Kindergeld wird zwar regelmäßig nicht dem Kind selbst, sondern den Eltern gewährt, es soll aber nicht den eigenen Unterhalt der Berechtigten decken, sondern sie von notwendigen Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes entlasten. Insofern entspricht es dem Zweck des Kindergeldes, bei volljährigen Kindern die Kindergeldberechtigung der Eltern von bestimmten besonderen Lebensumständen des Kindes abhängig zu machen.
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d) Die Sache ist nicht entscheidungsreif, denn das FG hat nicht geprüft, ob der freiwillige Wehrdienst im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufsausbildung erfüllt (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Wehrdienst eine --militärische-- Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), wenn der Soldat tatsächlich eine Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier erhält und nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet (Senatsurteil vom 30. Juli 2009 III R 77/06, BFH/NV 2010, 28, m.w.N.; dem folgend Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 32 Rz 26). Dabei kann freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes --WPflG--) unter bestimmten Umständen bereits als Teil der Berufsausbildung zum Offizier bzw. Unteroffizier angesehen werden. Hierfür kommt es insbesondere darauf an, wie zielstrebig der Wehrdienstleistende die Übernahme in ein Soldatenverhältnis auf Zeit verfolgt und inwiefern bereits während der Dienstleistung im Mannschaftsdienstgrad der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 28; siehe auch BFH-Urteil vom 10. Mai 2012 VI R 72/11, BFHE 237, 499, BStBl II 2012, 895).
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Der freiwillige Wehrdienst (im Streitzeitraum § 54 WPflG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. August 2011, BGBl I 2011, 1730, nunmehr § 58b des Soldatengesetzes i.d.F. des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 8. April 2013, BGBl I 2013, 730) wird zwar ausschließlich im Mannschaftsdienstgrad geleistet. Die Laufbahngruppen der Unteroffiziere (§§ 11 ff. der Soldatenlaufbahnverordnung --SLV--) und der Offiziere (§§ 23 ff. SLV) im aktiven Dienst sind Zeit- und Berufssoldaten und -soldatinnen vorbehalten. Der freiwillige Wehrdienst (§ 54 WPflG a.F.) bestand im Streitzeitraum aus sechs Monaten freiwilligem Wehrdienst als Probezeit und anschließendem freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst von bis zu 17 Monaten. Trotz dieser statusrechtlichen Zweiteilung war der freiwillige Wehrdienst unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne als Einheit anzusehen. Bereits die Probezeit ist daher nach den für den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Wesentliches Kennzeichen der Probezeit ist, dass das Dienstverhältnis leichter gelöst werden kann. Die Lösbarkeit beeinflusst aber grundsätzlich nicht den Inhalt des Dienstverhältnisses. Der freiwillige Wehrdienst sollte zudem nach der Entwurfsbegründung zum Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 "die Rekonstitutions- und Regenerationsfähigkeit der Streitkräfte" gewährleisten (BTDrucks 17/4821, S. 13). Auch dies spricht dafür, dass der freiwillige Wehrdienst zumindest in Einzelfällen der Heranführung an die Offiziers- oder Unteroffizierslaufbahn dient.
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bb) Im Rahmen des Wehrdienstes kann nicht nur eine militärische Berufsausbildung, sondern auch die Ausbildung zu einem zivilen Beruf erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 19/02, BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247 betr. Ausbildung als Unteroffizier und Telekommunikationselektroniker). In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, siehe Senatsurteil in BFH/NV 2010, 28, m.w.N.). Darunter fallen beispielsweise die Ausbildung als Rettungssanitäter (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 52/10, BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825) oder die Ausbildung eines Soldaten zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE, auch wenn diese im Mannschaftsdienstgrad erfolgt und eine zuvor zu durchlaufende allgemeine (militärische) Grundausbildung einschließt (BFH-Urteil in BFHE 237, 499, BStBl II 2012, 895). Selbst wenn der Sohn der Klägerin keine Offizier- oder Unteroffizierlaufbahn anstrebte, kommt der Wehrdienst daher unter diesen Voraussetzungen als Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) für einen zivilen Beruf in Betracht.
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Entsprechende Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog zunächst Kindergeld für seine im Dezember 1985 geborene Tochter (T), die im Juli 2005 das Abitur ablegte. Ab September 2005 nahm sie bei der Ordensgemeinschaft … einen Dienst als sog. "Missionarin auf Zeit" in Kamerun auf. Dort arbeitete sie bis zum 31. August 2006 unentgeltlich in verschiedenen Einrichtungen (Kindergarten, Internat, Zentrum für außerschulische Aktivitäten, Gesundheitsstation). Sie erhielt freie Unterkunft und Verpflegung. Fahrt- und Flugkosten sowie Versicherungsbeiträge wurden vom Kläger oder von T getragen. Zum Wintersemester 2006/2007 nahm T ein Lehramtsstudium für die Fächer Englisch, Französisch und Theologie auf, das sie allerdings alsbald wieder aufgab. Zum 1. April 2007 begann sie eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin.
- 2
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Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes durch Bescheid vom 29. August 2005 ab August 2005 auf, da ein Dienst als Missionarin auf Zeit nicht als Berufsausbildung anerkannt werden könne.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (Urteil des Finanzgerichts --FG-- vom 26. November 2008 4 K 157/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 598). Das FG führte zur Begründung aus, der Dienst als Missionarin auf Zeit sei keine Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Fassung (EStG), denn er habe nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf gedient. Die Förderung von Fremdsprachenkenntnissen reiche nicht aus. Der Freiwilligendienst habe auch nicht auf Praktika im Rahmen des späteren Studiums angerechnet werden können. Der Umstand, dass der Auslandsaufenthalt im hochschuleigenen Auswahlverfahren der Hochschule X berücksichtigt worden sei, genüge nicht. Ebenso wenig sei ausreichend, dass die Erfahrungen, die T während des Dienstes gemacht habe, (mit-)ursächlich für die spätere Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin gewesen seien. Der Dienst in Kamerun könne auch nicht als freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJG) angesehen werden, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 FSJG nicht erfüllt seien. Erst im April 2008 sei der Trägerverein in das Programm "weltwärts" der Bundesregierung aufgenommen worden. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 2 Buchst. d EStG sei nicht möglich.
- 4
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Zur Begründung der Revision trägt der Kläger vor, T habe zur Berufsorientierung, zur Förderung ihrer sozialen Kompetenz in ihrem späteren Beruf und zur Verbesserung ihrer Französischkenntnisse ein freiwilliges soziales Jahr ableisten wollen. Sie habe damals vorgehabt, entweder Sozialpädagogik, Medizin oder für einen Lehrberuf zu studieren. Zumindest bei einer analogen Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ergebe sich ein Anspruch auf Kindergeld.
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Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil, den Aufhebungsbescheid vom 29. August 2005 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2006 aufzuheben.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Familienkasse hat zu Recht die Festsetzung von Kindergeld ab August 2005 aufgehoben.
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1. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird Kindergeld für ein Kind gewährt, das für einen Beruf ausgebildet wird.
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a) Der Begriff der Berufsausbildung umfasst jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf. In Berufsausbildung befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet (Senatsurteil vom 24. Juni 2004 III R 3/03, BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294). Einzubeziehen sind alle Maßnahmen, die dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen dienen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523; vom 18. März 2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296; vom 26. August 2010 III R 88/08, BFH/NV 2011, 26). Maßgebend für die weite Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die Erwägung, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern auch dann gemindert ist, wenn sich ihr Kind unabhängig von vorgeschriebenen Ausbildungsgängen in Ausbildung befindet und von ihnen unterhalten wird (Senatsurteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298).
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b) Freiwilligendienste sind grundsätzlich keine Berufsausbildung. Sie dienen in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl (BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 78/99, BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841, sowie in BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294). Auch der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Ableistung eines Freiwilligendienstes grundsätzlich keine Berufsausbildung darstellt (vgl. BTDrucks IV/2138, S. 2).
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c) Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (§ 118 Abs. 2 FGO) einen hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Freiwilligendienst und einem angestrebten Beruf verneint. Zutreffend hat es auch die mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Verbesserung von Sprachkenntnissen nicht für die Annahme einer Berufsausbildung genügen lassen. Der Aufenthalt war nicht von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469; Senatsbeschluss vom 14. September 2009 III B 119/08, BFH/NV 2010, 34). Auch hat das FG zu Recht dem Umstand, dass der Freiwilligendienst im Auswahlverfahren der Hochschule als sonstige Leistung zugunsten von T gewertet wurde, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen.
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2. Der von T geleistete Freiwilligendienst ist auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG begünstigt. Insbesondere liegt kein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des FSJG vor. Nach den Feststellungen des FG war die Organisation … im streitigen Zeitraum nicht als Trägerorganisation i.S. von § 5 Abs. 2 FSJG zugelassen (s. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 III R 62/06, BFH/NV 2009, 747). Auch eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG scheidet aus, da die Vorschrift keine planwidrige Regelungslücke erkennen lässt (Senatsurteil vom 18. März 2009 III R 33/07, BFHE 224, 508, BStBl II 2009, 1010). Es ist verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten, das Existenzminimum eines Kindes, das einen Freiwilligendienst leistet, bei den Eltern von der Einkommensteuer freizustellen. Der Gesetzgeber fördert diese Dienste unter anderem durch die (Weiter-)Gewährung von Kindergeld (vgl. § 4 Nr. 4 FSJG, § 9 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten), um einen Anreiz für die Leistung solcher Dienste zu schaffen und die damit verbundenen Nachteile auszugleichen (vgl. BTDrucks 16/6519, S. 12). Es liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, nur anerkannte, bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen genügende Dienste zu fördern.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog Kindergeld für ihre im April 1987 geborene Tochter (T), die im Juni 2007 ihre schulische Ausbildung mit dem Abitur beendete. T absolvierte sodann im Zeitraum von September 2007 bis einschließlich März 2008 einen Freiwilligendienst in einem christlichen Konferenzzentrum in England. Der A-Trust, der das Zentrum unterhält, war im streitigen Zeitraum von der zuständigen Landesbehörde nicht i.S. des § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres --FSJG-- (BGBl I 2002, 2596) als Träger zugelassen. T war während ihrer Tätigkeit im Konferenzzentrum in verschiedene sogenannte "Volunteer-Programme" eingebunden. So verrichtete sie Küchendienste und andere Gemeinschaftsdienste. Außerdem verbesserte sie ihre Kenntnisse der englischen Sprache.
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Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2007 mit der Begründung auf, dass T die Schule beendet habe und sich nicht mehr in Ausbildung befinde. Ein freiwilliges soziales Jahr liege nicht vor, weil der Träger seinen Hauptsitz nicht im Inland habe. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin vor, dass bei der Tätigkeit ihrer Tochter als "volunteer" beim A-Trust kein Unterschied zu einem Au-pair-Verhältnis bestehe. Der freiwillige Dienst habe Ausbildungscharakter besessen und könne als Auslandssprachaufenthalt gewürdigt werden, weil er von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet worden sei. T habe sich für ein Lehramtsstudium Englisch und Theologie interessiert. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) sei im Übrigen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil zwei Zeuginnen trotz eines korrekt formulierten Beweisantrags nicht vernommen worden seien. Für die Zeuginnen sei trotz gleicher Sachlage --Tätigkeit in derselben englischen Einrichtung-- Kindergeld gezahlt worden, woraus sich eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ergebe.
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Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das Urteil des FG aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld ab August 2007 zu gewähren, hilfsweise das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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Die von der Klägerin selbst als Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr gewürdigte Tätigkeit in England führe nicht zur Berücksichtigungsfähigkeit von T, da der Träger seinen Sitz nicht in Deutschland habe und auch nicht von der zuständigen Landesbehörde zugelassen sei. Ein Praktikum liege nicht vor, weil T noch keinen konkreten Berufswunsch gehabt und die Tätigkeit im Konferenzzentrum ohne detaillierten Ausbildungsplan ausgeübt habe. Ob ein Sprachaufenthalt mit einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht von mindestens 10 Wochenstunden und damit eine Berufsausbildung gegeben sei, könne nicht beurteilt werden, weil das FG den konkreten Umfang des Sprachunterrichts nicht aufgeklärt habe.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass T mit ihrer Tätigkeit beim A-Trust kein freiwilliges soziales Jahr i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) geleistet hat. Der Senat kann aber auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen nicht abschließend prüfen, ob T im Hinblick auf den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet wurde. Das Fehlen ausreichender Feststellungen stellt einen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils dar, der --auch ohne Rüge-- zur Aufhebung der Vorentscheidung führt (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1999 III R 21/96, BFHE 189, 255, BStBl II 1999, 670; vom 10. Juni 2008 VIII R 76/05, BFHE 222, 313, BStBl II 2008, 937).
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1. Der von T geleistete Freiwilligendienst ist nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG begünstigt. Insbesondere liegt kein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des im Streitzeitraum noch geltenden FSJG vor (vgl. Art. 1 § 15 und Art. 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008, BGBl I 2008, 842). Nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG war der A-Trust im streitigen Zeitraum nicht als Trägerorganisation i.S. von § 5 Abs. 2 FSJG zugelassen. Auch eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG scheidet aus. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 7. April 2011 III R 11/09 (BFH/NV 2011, 1325, m.w.N.).
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2. Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, werden grundsätzlich nicht für einen Beruf ausgebildet und können daher nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt werden. Denn Freiwilligendienste dienen in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl (Senatsurteil in BFH/NV 2011, 1325, m.w.N.).
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a) Ausnahmsweise kommt eine abweichende Beurteilung etwa dann in Betracht, wenn der Freiwilligendienst, der von einer nicht von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG erfassten Organisation angeboten wird, einen so engen Bezug zu einem späteren Studium oder einer betrieblichen Ausbildung hat, dass er --wie ein Praktikum-- als Bestandteil einer Berufsausbildung angesehen werden kann. Die Bezeichnung der Maßnahme als Freiwilligendienst, Praktikum oder Volontariat ist nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, ob die Erlangung beruflicher Qualifikationen durch systematische Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706).
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b) Außerdem kann die mit der Absolvierung eines Freiwilligendienstes im Ausland verbundene Verbesserung von Sprachkenntnissen die Annahme einer Berufsausbildung rechtfertigen.
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aa) Sprachaufenthalte im Ausland können dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden sind (z.B. Besuch eines Colleges oder einer Universität) oder --wie z.B. bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses-- von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469). Entsprechend den zu Au-pair-Verhältnissen aufgestellten Grundsätzen kann auch bei Kindern, die einen Freiwilligendienst im Ausland absolvieren, ein Sprachunterricht von mindestens 10 Wochenstunden als Berufsausbildung anzusehen sein; ausnahmsweise ist auch eine geringere Stundenzahl ausreichend (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710).
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bb) Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall nicht ausgeschlossen werden, dass T als Kind zu berücksichtigen ist. Denn nach den Feststellungen der Vorinstanz wurden der T in England Sprachkenntnisse vermittelt. Die Klägerin hat zudem bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass besondere Sprachunterrichte erteilt worden sind. Das FG hat lediglich verneint, dass der Erwerb von Sprachkenntnissen mit anerkannten Formen der Berufsausbildung (z.B. einem Universitätsbesuch) verbunden war, sich aber nicht mit den behaupteten Sprachunterrichten befasst. Im zweiten Rechtsgang wird das FG die erforderlichen Feststellungen zu Art und Umfang des Unterrichts nachzuholen haben.
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3. Über die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge musste der Senat nicht mehr entscheiden, nachdem die Revision aus materiell-rechtlichen Gründen bereits zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache geführt hat (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 126 Rz 16, m.w.N.).
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
Tenor
1. Der Bescheid vom 5. November 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2010 sowie der Bescheid vom 19. April 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. April 2010 werden aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bis zu 1.500 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann die Beklagte die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.