Finanzgericht München Urteil, 10. Juli 2014 - 15 K 720/11

bei uns veröffentlicht am10.07.2014
nachgehend
Bundesfinanzhof, IX B 97/14, 06.02.2015

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) die Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 zu Recht abgelehnt hat.

Der Kläger hatte gegen die Einkommensteuerbescheide vom 24.5.2007 und vom 24.2.2009 für 2005, vom 27.3.2008 für 2006 und vom 19.3.2009 für 2007 sowie gegen die hier nicht streitigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2004 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.6.2009 Klage eingereicht (Finanzgericht München, Az. 15 K 2266/09). Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.10.2010 haben sich die Beteiligten dahingehend verständigt, dass die Bescheide für die Jahre 2003 bis 2004 mit der Maßgabe geändert werden, dass Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung des Klägers anerkannt werden und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29.10.2010 wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 8.11.2010 beantragte der Kläger beim FA die Änderung der Bescheide für die Jahre 2005 bis 2007 und weitere Werbungskosten (Fahrtkosten von seiner Wohnung zum Vermietungsobjekt), die bisher als doppelte Haushaltsführung geltend gemacht worden waren, nun bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 11.11.2010 lehnte das FA die Änderung der Bescheide ab. Zur Begründung erklärte es, dass der Rechtsstreit gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2007 in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2010 von den Beteiligten für erledigt erklärt worden ist. Die Bescheide seien damit unanfechtbar geworden.

Gegen die Ablehnung seiner Änderungsanträge legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass die Erledigungserklärungen durch die Vorlage der geänderten Bescheide aufschiebend bedingt gewesen seien.

Mit Einspruchsentscheidung vom 21.1.2011 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung erklärte das FA, dass die Beteiligten den Rechtsstreit prozessbeendigend für erledigt erklärt haben. Damit seien die Bescheide unanfechtbar geworden. Eine Änderung der Bescheide nach den Änderungsvorschriften komme nicht in Betracht.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung trägt er wie im Einspruchsverfahren vor, dass die Erledigungserklärung als durch die Vorlage geänderter Bescheide aufschiebend bedingt anzusehen sei. Der Vertreter des FA habe zu Protokoll erklärt, die Bescheide für die Jahre 2003 und 2004 abzuändern. Hieraus resultiere, dass die Erledigung der Hauptsache erst mit der Abänderung der betreffenden Bescheide eintreten konnte. Da die Änderungsbescheide am 24.11.2010 zur Post gegeben und der Änderungsantrag zuvor am 8.11.2010 gestellt wurde, hätten die Änderungsanträge noch berücksichtigt werden müssen.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide vom 24.5.2007 und vom 24.2.2009 für 2005, vom 27.3.2008 für 2006 und vom 19.3.2009 für 2007 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.6.2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass für 2005 die Einkommensteuer um 419 €, für 2006 die Einkommensteuer um 726,40 € sowie für 2007 die Einkommensteuer um 1.108 € herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung trägt das FA vor, dass es nicht möglich sei, den Anträgen des Klägers auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen 2005 bis 2007 zu entsprechen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird gem. § 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze des Klägers und des FA, die Steuerakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

II. Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die streitigen Bescheide nach Erledigung der Hauptsache geändert werden.

1. Die Beteiligten haben mit der Erklärung vom 29.10.2010 die Rechtsstreite in den Einkommensteuersachen 2003 bis 2007 für erledigt erklärt. Durch diese übereinstimmenden Erledigungserklärungen wurden die Steuerfestsetzungen unanfechtbar. Die Prozesslage wurde durch diese übereinstimmenden Erklärungen abschließend gestaltet (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 14.5.2003 XI R 21/02, BStBl II 2003, 888). Entgegen der Auffassung des Klägers stellt deshalb die Zusage des FA keine aufschiebende Bedingung dar, da die Erklärungen ausdrücklich am Verhandlungstag mit prozessbeendigender Wirkung abgegeben wurden (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur FGO, § 138 Rz. 18).

Die Bescheide sind damit bestandskräftig geworden. Eine Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a Abgabenordnung (AO), wie vom Kläger im Schriftsatz vom 8.11.2008 beantragt, war nach Abgabe der Erledigungserklärungen nicht mehr möglich. Dem Antrag steht der Ablauf der Rechtsbehelfsfrist entgegen.

Auch die Voraussetzungen der Änderungsvorschriften gemäß §§ 173, 174 und § 175 AO liegen im Streitfall nicht vor und wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

2. Eine Fortsetzung des Vorprozesses (Az. 15 K 2266/09) kommt bei wirksamen Erledigungserklärungen nur dann in Betracht, wenn mit der Klage eine unvollständige oder sonst rechtsfehlerhafte Umsetzung der Änderungszusage geltend gemacht wird, die bei der Erledigungserklärung abgegeben wurde. Vorliegend hat das Finanzamt die getroffenen Vereinbarungen für die Streitjahre durch Erlass der geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 zutreffend umgesetzt. So wendet der Kläger auch nicht ein, dass die Zusage nicht zutreffend umgesetzt worden sei.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


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Abgabenordnung - AO 1977 | § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen


(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,1.soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,2.soweit ein Ereignis eintritt, das steu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 105


(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrun

Abgabenordnung - AO 1977 | § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen


(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuhe

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Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 10. Juli 2014  15 K 720/11 wird als unbegründet zurückgewie

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(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.