Bundesfinanzhof Beschluss, 06. Feb. 2015 - IX B 97/14

bei uns veröffentlicht am06.02.2015

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 10. Juli 2014  15 K 720/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und ob sie vorliegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) stellt sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO) mit der Folge, dass auch die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben kann (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2012 I B 48/12, BFH/NV 2013, 742).

2

Das FG hat ausgeführt, die Beteiligten hätten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2010 den Rechtsstreit (15 K 2266/09 wegen Einkommensteuer 2003 bis 2007) übereinstimmend für erledigt erklärt. Diese Erklärungen hätten die Rechtshängigkeit insgesamt sofort beendet, obwohl der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sich in demselben Termin verpflichtet hatte, die Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 zu ändern. Zwar habe der Kläger noch vor Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 erneut die Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007 beantragt. Diese seien jedoch bereits bestandskräftig gewesen. Dem hält der Kläger entgegen, die Erledigungserklärungen hätten unter der aufschiebenden Bedingung der Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 gestanden, so dass sein Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007 noch hätte berücksichtigt werden müssen.

3

Der Kläger übersieht, dass er im Termin am 29. Oktober 2010 einer tatsächlichen Verständigung zugestimmt hat, die der Erledigung des gesamten Rechtsstreits dienen sollte. Das ergibt die Auslegung der im Sitzungsprotokoll dokumentierten tatsächlichen Verständigung. Die Einigung schließt dabei nicht nur die Streitjahre 2003 und 2004 ein, für die das FA eine Änderung der Einkommensteuerbescheide zugesagt hatte, sondern auch die Streitjahre 2005 bis 2007 mit der Maßgabe, dass eine Änderung der Steuerfestsetzung wegen der ursprünglich geltend gemachten Aufwendungen in diesen Jahren ausgeschlossen ist. An diese tatsächliche Verständigung ist der Kläger nach Treu und Glauben gebunden. Als Prozesserklärung kann er sie auch nicht frei widerrufen. Mit seinem Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2007 wollte der Kläger diese Bindung unterlaufen. Daran ist er jedoch festzuhalten.

4

Auf die Frage, ob das FA seinen Änderungsantrag zu Recht schon aus formalen Gründen abgelehnt hat, kommt es danach nicht an, denn der Antrag kann in der Sache keinen Erfolg haben. Die Frage, ob die in den Jahren 2005 bis 2007 nicht berücksichtigten Fahrtkosten den Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung oder den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen waren, kann nicht mehr geklärt werden, denn sie ist Gegenstand der tatsächlichen Verständigung, an die der Kläger gebunden ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 06. Feb. 2015 - IX B 97/14 zitiert 5 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Finanzgericht München Urteil, 10. Juli 2014 - 15 K 720/11

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) die Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) die Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 zu Recht abgelehnt hat.

Der Kläger hatte gegen die Einkommensteuerbescheide vom 24.5.2007 und vom 24.2.2009 für 2005, vom 27.3.2008 für 2006 und vom 19.3.2009 für 2007 sowie gegen die hier nicht streitigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2004 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.6.2009 Klage eingereicht (Finanzgericht München, Az. 15 K 2266/09). Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.10.2010 haben sich die Beteiligten dahingehend verständigt, dass die Bescheide für die Jahre 2003 bis 2004 mit der Maßgabe geändert werden, dass Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung des Klägers anerkannt werden und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29.10.2010 wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 8.11.2010 beantragte der Kläger beim FA die Änderung der Bescheide für die Jahre 2005 bis 2007 und weitere Werbungskosten (Fahrtkosten von seiner Wohnung zum Vermietungsobjekt), die bisher als doppelte Haushaltsführung geltend gemacht worden waren, nun bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 11.11.2010 lehnte das FA die Änderung der Bescheide ab. Zur Begründung erklärte es, dass der Rechtsstreit gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2007 in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2010 von den Beteiligten für erledigt erklärt worden ist. Die Bescheide seien damit unanfechtbar geworden.

Gegen die Ablehnung seiner Änderungsanträge legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass die Erledigungserklärungen durch die Vorlage der geänderten Bescheide aufschiebend bedingt gewesen seien.

Mit Einspruchsentscheidung vom 21.1.2011 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung erklärte das FA, dass die Beteiligten den Rechtsstreit prozessbeendigend für erledigt erklärt haben. Damit seien die Bescheide unanfechtbar geworden. Eine Änderung der Bescheide nach den Änderungsvorschriften komme nicht in Betracht.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung trägt er wie im Einspruchsverfahren vor, dass die Erledigungserklärung als durch die Vorlage geänderter Bescheide aufschiebend bedingt anzusehen sei. Der Vertreter des FA habe zu Protokoll erklärt, die Bescheide für die Jahre 2003 und 2004 abzuändern. Hieraus resultiere, dass die Erledigung der Hauptsache erst mit der Abänderung der betreffenden Bescheide eintreten konnte. Da die Änderungsbescheide am 24.11.2010 zur Post gegeben und der Änderungsantrag zuvor am 8.11.2010 gestellt wurde, hätten die Änderungsanträge noch berücksichtigt werden müssen.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide vom 24.5.2007 und vom 24.2.2009 für 2005, vom 27.3.2008 für 2006 und vom 19.3.2009 für 2007 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.6.2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass für 2005 die Einkommensteuer um 419 €, für 2006 die Einkommensteuer um 726,40 € sowie für 2007 die Einkommensteuer um 1.108 € herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung trägt das FA vor, dass es nicht möglich sei, den Anträgen des Klägers auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen 2005 bis 2007 zu entsprechen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird gem. § 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze des Klägers und des FA, die Steuerakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

II. Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die streitigen Bescheide nach Erledigung der Hauptsache geändert werden.

1. Die Beteiligten haben mit der Erklärung vom 29.10.2010 die Rechtsstreite in den Einkommensteuersachen 2003 bis 2007 für erledigt erklärt. Durch diese übereinstimmenden Erledigungserklärungen wurden die Steuerfestsetzungen unanfechtbar. Die Prozesslage wurde durch diese übereinstimmenden Erklärungen abschließend gestaltet (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 14.5.2003 XI R 21/02, BStBl II 2003, 888). Entgegen der Auffassung des Klägers stellt deshalb die Zusage des FA keine aufschiebende Bedingung dar, da die Erklärungen ausdrücklich am Verhandlungstag mit prozessbeendigender Wirkung abgegeben wurden (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur FGO, § 138 Rz. 18).

Die Bescheide sind damit bestandskräftig geworden. Eine Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a Abgabenordnung (AO), wie vom Kläger im Schriftsatz vom 8.11.2008 beantragt, war nach Abgabe der Erledigungserklärungen nicht mehr möglich. Dem Antrag steht der Ablauf der Rechtsbehelfsfrist entgegen.

Auch die Voraussetzungen der Änderungsvorschriften gemäß §§ 173, 174 und § 175 AO liegen im Streitfall nicht vor und wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

2. Eine Fortsetzung des Vorprozesses (Az. 15 K 2266/09) kommt bei wirksamen Erledigungserklärungen nur dann in Betracht, wenn mit der Klage eine unvollständige oder sonst rechtsfehlerhafte Umsetzung der Änderungszusage geltend gemacht wird, die bei der Erledigungserklärung abgegeben wurde. Vorliegend hat das Finanzamt die getroffenen Vereinbarungen für die Streitjahre durch Erlass der geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 zutreffend umgesetzt. So wendet der Kläger auch nicht ein, dass die Zusage nicht zutreffend umgesetzt worden sei.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.