Finanzgericht München Urteil, 08. Mai 2014 - 15 K 2474/12

published on 08/05/2014 00:00
Finanzgericht München Urteil, 08. Mai 2014 - 15 K 2474/12
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Streitig ist, ob die Kläger Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen können.

Die Kläger werden beim Beklagten in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seit September 2008 als Lehrer an einer …schule in A bzw. seit September 2009 als Angestellte in … B. Hierfür wurde ab dem 1. September 2008 eine 2-Zimmer-Wohnung in … und ab dem 15. Februar 2010 eine 3-Zimmer-Wohnung in A angemietet. Die Kläger sind dort nach Auskunft des Einwohnermeldeamts mit dem alleinigen Wohnsitz angemeldet.

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 20.831 Euro für 2010 und 3.729 Euro für 2011 und die Klägerin in Höhe von 4.159 Euro für 2010 geltend. In den Werbungskosten waren u.a. beim Kläger für 2010 insgesamt 26 Familienheimfahrten und für 2011 29 Familienheimfahrten á 478 km einfache Entfernung berücksichtigt (zusammen 59.461 km). Die Kläger trugen vor, der Haupthausstand befinde sich nach wie vor in ihrem eigenen Haus in E, wo auch der Sohn wohne, der in D studiere. Der Beklagte lehnte den Ansatz dieser Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid für 2010  vom 24. April 2012 und für 2011 vom 26. April 2012 jeweils ab. Der Lebensmittelpunkt der Kläger habe sich mit dem Zuzug der Klägerin nach Bayern verlagert.

Im Einspruchsverfahren ergänzten die Kläger ihr Vorbringen dahingehend, dass die Wohnfläche der Wohnung in A mit 93 qm geringer sei als die des Hauses in E und auch nicht der Unterbringung der gesamten Familie diene. In der Regel seien wöchentliche Familienheimfahrten durchgeführt worden, nachgewiesen durch km-Stände ihrer Pkw und Einkäufe in E. Das Haus in E werde nur von ihnen und ihrem Sohn genutzt, der gesamte Freundes- und Verwandtenkreis befinde sich aber dort, und der Kläger sei auch Mitglied in einem örtlichen Laufteam und nehme an allen Lauftreffs im Raum E teil. Sie verwiesen zudem auf die Urteile der Finanzgerichte Hamburg vom 17. August 2007 5 K 160/06 und München vom 23. April 2008 10 K 1772/07. Auf Anforderung des Beklagten legten die Kläger insgesamt vier Urkunden des Klägers über die Teilnahme an Laufveranstaltungen 2010 bzw. 2011, den Arbeitsvertrag der Klägerin, die Grundrisspläne des Hauses in E bzw. der Wohnung in A, Tabellen mit wochenweisen Angaben der Fahrten zwischen A und E (unterteilt nach dem Pkw des Klägers bzw. der Klägerin) und zwei Rechnungen des Autohauses … für den Pkw des Klägers vor, ferner Auflistungen über Fahrten nach E sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Streitjahre mit Gesamtkilometersummen von 28.458 km für 2010 und von 29.930 km für 2011. Die Wohnfläche des Hauses in E betrage laut den vorgelegten Plänen 110,07 qm. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2012 als unbegründet zurück.

Im Klageverfahren verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Der Kläger sei erst ab dem ... September 2011 Beamter auf Lebenszeit, vorher sei er beim Freistaat Bayern lediglich auf Probe angestellt gewesen. Auch die Klägerin sei zunächst für sechs Monate auf Probe beschäftigt gewesen. Ausschlaggebend für die Aufnahme des zweiten Haushalts sei alleine gewesen, dass die Kläger von dort aus ihren Arbeitsplatz schnell und unmittelbar hätten aufsuchen können. Der Haushalt in E sei beibehalten und weder fremdvermietet noch veräußert worden, um ihn als Unterkunft für den Sohn der Kläger und auch für sportliche Aktivitäten sowie Treffen mit Freunden und Bekannten nutzen zu können. Zum Nachweis der Rückkehrabsicht legten sie eine Bewerbung des Klägers vom 30. Oktober 2012 auf eine Stelle als … in E und eine Bescheinigung des Staatlichen Schulamts X vom ... Februar 2013 über mehrfache Erkundigungen des Klägers zu Einstellungs- bzw. Übernahmemöglichkeiten in den ... Schuldienst vor. Ferner legten sie Bescheinigungen von Autohäusern vom 26. Januar 2011, vom 16. August 2011 und vom  16. Januar 2013 (Pkw des Klägers, km-Stand 141.592 km bzw. 150.375 und 170.364 km) sowie eine Rechnung betreffend das Fahrzeug der Klägerin vom 29. März 2012 (km-Stand 23.473 km; Erstzulassung sei am 21. Juli 2010 gewesen) und den Dienstplan der Klägerin von Januar bis November 2011 vor, ferner selbsterstellte Auflistungen von Kreditkartenzahlungen in E (Kläger: 28 Zahlungen in 2010, 23 Zahlungen 2011; Klägerin: 21 Zahlungen 2010). 2012 seien erhebliche Sanierungsarbeiten am selbstgenutzten Einfamilienhaus in E durchgeführt worden. Am 7. Januar 2014 habe der Kläger förmlich die Versetzung nach X bzw. grenznah nach Y beantragt.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer-Änderungsbescheide für 2010 vom 27. April 2011 und für 2011 vom 26. April 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2012 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liege der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des Mittelpunkts der gesamten Lebensführung und nicht nur der Freizeitgestaltung grundsätzlich an dem Ort, an dem auch der Ehepartner wohne, da sich dort im Wesentlichen das eheliche Leben abspiele. Die Kläger hätten sich zudem auf eigenen Wunsch nach A versetzen lassen und ihren Hauptwohnsitz auch dorthin umgemeldet. Da die statt der 2-Zimmer-Wohnung sodann unbefristet angemietete 3-Zimmer-Wohnung  mit 93 qm familiengerecht sei, liege die Vermutung nahe, dass der Aufenthalt für einen längeren Zeitraum geplant gewesen sei. Die Teilnahme an Sportveranstaltungen sowie Treffen mit Freunden und Bekannten in E stellten dagegen typische Freizeitaktivitäten am Wochenende bzw. im Urlaub dar, und auch der gelegentliche Besuch des volljährigen studierenden Sohnes spreche nicht für einen Lebensmittelpunkt in E. Wie in der Einspruchsentscheidung bereits ausgeführt, seien auch die vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen hinsichtlich der Fahrleistung der Pkw zum Teil widersprüchlich. Die Behauptung der Kläger, sie seien zu Werbungskostenzwecken in der Zeit vom 21. Januar 2011 bis zum 16. August 2011 insgesamt 16.770 km gefahren, werde durch die vorgelegten Rechnungen für den Pkw des Klägers mit einer tatsächlichen Fahrleistung von 8.783 km nicht belegt. Statt der für 2010 beantragten 29 Familienheimfahrten weise die vorgelegte Tabelle nur 19 Familienheimfahrten aus. Auch nach dem weiteren Vortrag der Kläger zu den Fahrleistungen seien für 2011 nur 10 Familienheimfahrten glaubhaft, wovon nach Abgleich mit dem Dienstplan der Klägerin zwei Fahrten vom Ehemann allein durchgeführt worden seien. Eine vorgelegte Bescheinigung über weitere 4 Fahrten im Rahmen einer Fahrgemeinschaft sei mangels Datumsangabe nicht zu berücksichtigen. Bei drei Fahrten habe es sich offenbar um Urlaubsfahrten gehandelt. Verbleibende Zweifel gingen zu Lasten der Kläger.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Akten, die Einspruchsentscheidung und die Schriftsätze verwiesen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Gründe

II. Der Antrag der Kläger wird dahingehend ausgelegt, dass er sich nicht gegen Einkommensteuer-Änderungsbescheide, sondern gegen die mit dem Einspruch angegriffenen Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 sowie die diesbezügliche Einspruchsentscheidung richtet.

Die Klage ist auch unter der Einschränkung, dass die Kläger entgegen dem in der Klageschrift formulierten Antrag auf (ersatzlose) Aufhebung der streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide nur die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten des Klägers für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 20.831 Euro für 2010 und 3.729 Euro für 2011 und der Klägerin in Höhe von 4.159 Euro für 2010 bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit begehren, unbegründet.

1. Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Nr. 5 Satz 2 der Vorschrift vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Danach ist zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstandes außerhalb dieses Ortes zu unterscheiden. Mit dem "Hausstand" ist der Ersthaushalt (Hauptwohnung) umschrieben, an dem sich der Arbeitnehmer - abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten - regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, d.h. wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungs-ortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten. Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich an dem Ort, an dem auch sein Ehepartner und - wenn auch nicht notwendigerweise - auch seine minderjährigen Kinder wohnen. Gelegentliche Besuche des Ehepartners am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers sowie das Zusammenleben berufstätiger Ehegatten an dem Beschäftigungsort während der Woche führen dabei für sich genommen noch nicht zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes. Dagegen verlagert sich in der Regel der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird (Bundesfinanzhof -BFH - Beschluss vom 1. Februar 2012 VI B 88/11, juris, unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 9. Juli 2008 VI B 4/08, BFH/NV 2008, 2000; Finanzgericht München, Urteil vom 31. März 2011 5 K 2018/10, juris).

2. Der erkennende Senat konnte sich bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des Streitfalls sowie der von der Klägerin vorgelegten Beweismittel nicht davon überzeugen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Kläger im Streitjahr noch in E befunden hat. Dies geht nach der im Steuerrecht geltenden Beweislastregel (vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1988 II R 252/83, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1988, 987, und vom 19. Januar 1994 I R 40/92, BFH/NV 1995, 181; jeweils mit weiteren Nachweisen - m. w. N. -; ständige Rechtsprechung), wonach der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen trägt, d.h. für Tatsachen, die den Steueranspruch aufheben oder einschränken oder Steuerbefreiungen, -ermäßigungen oder (sonstige) Steuervergünstigungen begründen, zu Lasten der Kläger. Die Auffassung des Senats, dass sich der Lebensmittelpunkt der Kläger im Streitjahr nicht mehr in E befunden hat, beruhen auf folgenden Erwägungen:

a) Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen. Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich an dem Ort, an dem auch sein Ehepartner und -wenn auch nicht notwendigerweise- auch seine minderjährigen Kinder leben. Gelegentliche Besuche des Ehepartners am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers sowie das Zusammenleben berufstätiger Ehegatten an dem Beschäftigungsort während der Woche führt dabei für sich genommen noch nicht zur einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes. Dagegen verlagert sich in der Regel der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird (BFH-Beschluss vom 9. Juli 2008 VI B 4/08, am angegebenen Ort -a.a.O.- ).

Dieser Regelfall trifft bei den Klägern zu. Die von den Klägern in A angemietete 3-Zimmer-Wohnung ist auch unter Berücksichtigung möglicher Besuche durch den volljährigen Sohn der Kläger eine familiengerechte Wohnung im genannten Sinn. Ihre Eignung als Lebensmittelpunkt tritt auch in Abwägung zu der Größe, der Lage und dem Wohnwert des Einfamilienhauses in E nicht in den Hintergrund, vor allem, da sich das eheliche Leben der Kläger weniger an dem studierenden Sohn als an der eigenen Berufstätigkeit orientierte, die sich im Sinne zweier unbefristeter Anstellungen und damit nicht nur vorübergehend nach A verlagert hatte. Dementsprechend war die dortige Wohnung unbefristet angemietet worden. Für diese Betrachtung spricht auch, dass sich die Kläger dort mit dem alleinigen Wohnsitz angemeldet haben.

Die Verlagerung des Lebensmittelpunkts liegt nach Auffassung des Gerichts bereits ab dem Beginn des Streitjahres 2010 vor. Denn aus den vorgelegten Belegen über die Anschaffung von Möbeln ergibt sich, dass diese ab Anfang Dezember 2009 bestellt wurden und damit die Errichtung des gemeinsamen Haushalts in einer geeigneten Wohnung bereits absehbar war.

b) Auch aus der Zahl der nachgewiesenen Familienheimfahrten lässt sich nicht schließen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Kläger in den Streitjahren noch in E befunden hätte. So wurden für 2010 keine detaillierten Unterlagen über einzelne Heimfahrten vorgelegt; die selbsterstellte Auflistung belegt nur 19 Fahrten mit dem Pkw .... Die Kläger hatten in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 die Berücksichtigung von 29 Familienheimfahrten beantragt; die im Einspruchsverfahren nachgereichte Auflistung geht im Summenfeld ebenfalls von 29 Fahrten á 478 km = 27.724 km aus. Dagegen gehen die Kläger im Schriftsatz vom 1. Juli 2013 von einer jährlichen Fahrleistung des klägerischen Pkw von lediglich 14.386 km aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrten mit einem anderen Pkw durchgeführt worden wären, liegen nicht vor. Zum einen sind solche Fahrten nicht in der kennzeichenbezogenen Aufstellung vermerkt. Zum anderen verfügte die Klägerin zwar ab dem 21. Juli 2010 über einen Pkw mit dem amtl. Kennzeichen …. Die Kläger haben aber nicht vorgetragen, dass und wann mit diesem Pkw Fahrten zwischen A und E im Jahr 2010 durchgeführt worden sein sollen. Daher sind die vorgelegten Aufzeichnungen und die gelieferten Erläuterungen bereits dem Grunde nach - ohne auf die erforderliche Anzahl der nachgewiesenen Heimfahrten noch eingehen zu müssen, die der Senat auf 24 pro Jahr beziffert - nicht zum Nachweis einer doppelten Haushaltsführung in E geeignet.

Für 2011 sind nur 10 Fahrten zwischen A und E belegt, wovon der Kläger aufgrund eines Abgleichs mit dem Dienstplan der Klägerin zwei Fahrten alleine durchgeführt haben muss. Nachgewiesen sind Fahrten am 9. März, 26./27. März, 22. Mai, 21.-27. Juni, 16. bis 21. August, 4. September, 2. Oktober und 30. Oktober. Demgegenüber hat der Kläger allein für den Zeitraum vom 21. Januar 2011 bis 16. August 2011, für den sich die Laufleistung des Pkw … aus vorgelegten Werkstattrechnungen mit 8.783 km errechnet, insgesamt 15 Fahrten geltend gemacht (15 x 478 x 2 km = 14.340 km).

Nur noch ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die erst im Laufe des Klageverfahrens vorgelegte Bescheinigung über vier Mitfahrten des Klägers im Fahrzeug einer Kollegin im Jahr 2011 zu keinem anderen Ergebnis führt. Selbst wenn die vier Fahrten, die nicht datumsmäßig bezeichnet wurden, berücksichtigt werden, ist der Nachweis über eine hinreichende Zahl von Familienheimfahrten nicht geführt.

c) Auch aus Kontoauszügen und Kreditkartenzahlungen lässt sich nicht feststellen, dass die Kläger ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in E gehabt hätten. Die Kläger haben lediglich zum Nachweis von Benzinkosten Kontoauszüge vorgelegt, die im Übrigen geschwärzt waren. Die angeforderten Auszüge von Kreditkartenkonten wurden nicht vorgelegt. Stattdessen wurde im Klageverfahren eine Auflistung von Einsätzen der Kreditkarten in E erstellt (Mastercard bzw. EC, 2011 nur für den Kläger, 13/15 Verwendungen durch den Kläger in 2010, 10/12 Verwendungen 2011, 9/12 Verwendungen durch die Klägerin 2010). Hierzu ist zu bemerken, dass eine Vielzahl der Karteneinsätze der beiden Karten an ein und demselben Wochenendaufenthalt erfolgte (Bsp.: 9. März 2011, 3. September 2011, 1. Oktober 2011, 31. Oktober, 2., 3. und 5. November 2011). Zudem ist ohne Vorlage der Kontoauszüge mit den entsprechenden Buchungstexten nicht ersichtlich, zu welchem Zweck die Kreditkarten verwendet wurden. Dem Gericht ist somit die Nachprüfung verwehrt, ob die Kläger Einkäufe, Restaurant-, Opern- oder Konzertbesuche etc. beglichen haben, woraus sich hätte ergeben können, dass sich in E soziale und kulturelle Aktivitäten in einem Umfang entfalten, die zu dem Schluss führen, dass sich dort ihr behaupteter Lebensmittelpunkt befindet. Anhaltspunkte, wonach in E intensive soziale Kontakte gepflegt worden seien, haben sich jedenfalls nicht ergeben.

d) Schließlich ergibt sich auch aus der Teilnahme des Klägers am ...lauf keine andere Wertung. Der ...lauf ist eine renommierte überregionale Laufveranstaltung, die sich im boomenden Ausdauerbereich steigender Beliebtheit erfreut. Es ist gerichtsbekannt, dass an diesem Laufevent auch viele Athlet(inn)en aus dem süddeutschen Raum teilnehmen. Rückschlüsse auf den Lebensmittelpunkt des Klägers lassen sich aus seiner Teilnahme nicht gewinnen.

e) Die Bewerbungen des Klägers auf ein … in E und auf Übernahme in den grenznahen Y bzw. X Lehrdienst stammen nicht aus den Streitjahren. Sie sind ebenso wie die in 2012 erfolgte Sanierung des Hauses der Kläger in E als Bekundung der Rückkehrabsicht zu werten, belegen aber nicht, dass sich der Lebensmittelpunkt der Kläger in den Streitjahren in E befunden hätte.

f) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) durch die Kläger hinsichtlich der vollständigen Vorlage von lesbaren Kontoauszügen, Dienstplänen der Klägerin, Kreditkartenunterlagen sowie die widersprüchliche Darstellung von Fahrleistungen führt insofern nicht nur zu einer Begrenzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), sondern auch zu einer Minderung des in § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO vorgesehenen Beweismaßes. Der Grad der grundsätzlich erforderlichen Gewissheit („Überzeugung“) reduziert sich in der Weise, dass der Sachverhalt aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen festgestellt werden darf (BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462). Dies bedeutet, dass sich das Gericht über etwa gegebene Zweifel in tatsächlicher Hinsicht hinwegsetzen kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 FGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 01/02/2012 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der F
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Annotations

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.