Gericht

Finanzgericht München

Tatbestand

I.

Streitig ist die zolltarifliche Einreihung der in den Nummern 73, 74, 75, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 117, 54, 55, 56, 57, 58, 59 und 60 der vom Hauptzollamt (HZA) vorgelegten Warenaufstellung (vgl. FG-Akte, Bl. 516 f.) aufgeführten Waren (verschiedene Modelle von Leuchtdioden).

Die Klägerin ist im Bereich des Handels, der Entwicklung und Fertigung elektronischer, elektrooptischer und optischer Komponenten, Geräte und System-Lösungen tätig. Sie führte in den Jahren 2007 bis 2009 mehrere Sendungen von Leuchtdioden in verschiedenen Ausführungen aus den USA, aus Korea, Japan und Taiwan in das Zollgebiet der Union ein und beantragte deren Abfertigung zum freien Verkehr. Dabei meldete sie die Waren überwiegend unter Angabe der Codenummer 8541 40 10 00 0 der Kombinierten Nomenklatur (KN, Zollsatz frei) als "Leuchtdioden" an. Die jeweiligen Zollstellen nahmen die Zollanmeldungen wie beantragt an.

Im Rahmen einer Außenprüfung betreffend u. a. die Einfuhrabgaben der eingeführten Waren im Prüfungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. August 2009 kam das HZA zu dem Ergebnis, dass bei den eingeführten Waren bereits der Charakter eines Beleuchtungskörpers vorliege und diese daher in die Position 9405 KN einzureihen seien. Lediglich die Leuchtdioden, die sich als einzelne Bauelemente darstellen würden, habe die Klägerin zutreffend unter der Codenummer 8541 40 10 00 0 KN angemeldet (vgl. Tz. 14.4, 14.5 und 14.6 des Prüfungsberichts vom 26. Januar 2010).

Daraufhin setzte das HZA mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22. März 2010 (…) Zoll i. H. v. 19.557,53 EUR und 2.379,91 EUR Einfuhrumsatzsteuer fest. Durch Einfuhrabgabenbescheid vom 29. September 2011 (…) erließ das HZA der Klägerin Zoll i. H. v. 3.739,99 EUR.

Weiterhin setzte das HZA mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22. März 2010 (…) Zoll i. H. v. 22.118,56 EUR fest, wovon durch Einfuhrabgabenbescheid vom 15. September 2011 (…) 2.887,11 EUR Zoll erlassen wurden.

Darüber hinaus wurde mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22. März 2010 (…) Zoll i. H. v. 25.293,26 EUR festgesetzt, wovon durch Einfuhrabgabenbescheid vom 15. September 2011 (…) Zoll i. H. v. 6.127,56 EUR erlassen wurde.

Schließlich wurde mit einem weiteren Einfuhrabgabenbescheid vom 22. März 2010 (…) Zoll i. H. v. 14.985,96 EUR festgesetzt. Davon erließ das HZA durch Einfuhrabgabenbescheid vom 16. September 2011 (…) Zoll i. H. v. 3.216,42 EUR.

Den jeweils dagegen eingelegten Einspruch wies das HZA mit vier Einspruchsentscheidungen vom 16. September 2011 (…), 19. September 2011 (…) und vom 30. September 2011 (…) zurück, woraufhin die Klägerin die vorliegende Klage erhob.

Während des Klageverfahrens erließ das HZA der Klägerin mit Einfuhrabgabenbescheid vom 21. August 2012 (…) Zoll i. H. v. 474,26 EUR (…).

Nachdem mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 der Kommission vom 25. September 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. (EU) Nr. L 287/9 vom 1. Oktober 2014, nachfolgend VO 1037/2014) verschiedene Waren, die über LED verfügen, in die Unterposition 8541 40 10 KN eingereiht worden waren, erließ das HZA unter dem 24., 26., 28. November 2014 und 1. Dezember 2014 weitere vier Einfuhrabgabenbescheide, mit denen es der Klägerin Zoll i. H. v. insgesamt 26.597,29 EUR erließ.

Bei den nunmehr noch streitigen Nummern 73, 74, 75, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 117, 54, 55, 56, 57, 58, 59 und 60 der vom HZA vorgelegten Warenaufstellung handelt es sich um miteinander verschaltete bzw. mit weiteren Bestandteilen verbundene LEDs, die im sichtbaren Wellenlängenbereich emittieren.

Die Nummer 73, die mit den Nummern 74 und 75 vergleichbar ist, betrifft das Modell Nr. A der B-Serie. Es verfügt über zwei LED-Chips in jeweils einem Kunststoffgehäuse, montiert auf einer Metallkernplatine (gedruckte Schaltung).

Die Nummer 109, der die Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 106, 107, 108, 110 und 111 entsprechen, bezieht sich auf das Modell C der Serie D. Dabei handelt es sich um eine Keramik/Metallplatine mit 39 × 7 miteinander verschalteten LED-Chips. Jede der 39 Gruppierungen ist mit einem Silikontropfen versehen, der dem Schutz der LED-Chips dient. Die Keramik/metallplatine dient der Wärmeabfuhr.

Die Nr. 14 und 117 betreffen das Modell Nr. E der F-Serie bzw. das Modell Nr. G der H-Serie. Beide Waren verfügen über sieben Aluminiumringe, montiert auf einer Aluminiumplatte, in denen LEDs in Chipform enthalten sind. Weiterhin verfügen die LEDs über Schutzdioden und Linsen.

Die Nr. 54, die mit den Nummern 55, 56, 57, 58, 59 und 60 vergleichbar ist, bezieht sich auf das Modell I. Dabei handelt es sich um vier miteinander verschaltete LED auf einer Metallkernplatine unter einer Glaslinse auf einem Kunststoffband montiert. An der der Glaslinse gegenüberliegenden Seite sind auf dem Kunststoffband außerdem Kontaktstellen als Anode und Kathode aufgelötet, mit denen die LED über Leiterbahnen im Kunststoffband verbunden sind.

Ihre Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen folgendermaßen: In Großbritannien und den Niederlanden gebe es mehrere verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA), in denen Leuchtdiodenmodule aus mehreren, miteinander verschalteten Leuchtdioden, die auf einer Leiterplatte montiert und mit elektrischen Anschlüssen versehen seien, in die hier begehrte Position 8541 KN eingereiht würden. Sämtliche streitgegenständlichen Leuchtdiodenmodule seien in die Position 8541 40 10 00 KN einzureihen, und zwar unabhängig davon, ob sich mehr als eine Leuchtdiode auf einem Chipsatz oder Modul befinden oder diese mit sog. Zenerdioden verschaltet sind. Das Funktionsprinzip einer Leuchtdiode bestehe darin, dass elektrischer Strom in Licht umgewandelt werde. An diesem Funktionsprinzip ändere sich auch nichts dadurch, dass mehrere Leuchtdioden auf einem Modul miteinander verschaltet seien oder eine sog. Zenerdiode zum Zwecke des Überspannungsschutzes verschaltet sei. Hierdurch werde nur das ursprüngliche Funktionsprinzip verbessert, jedoch nicht geändert. Die Position 8541 40 10 00 KN sei weiterhin gegenüber der Position 9405 KN spezieller. Denn aus dem Wortlaut der Position 9405 KN "anderweit weder genannt noch inbegriffen" ergebe sich, dass es sich bei dieser Position um eine Auffangposition handle. Auch aus der Anmerkung 1 Buchst. b zu Kapitel 94 KN ergebe sich, dass eine vorrangige Zuordnung zu Kapitel 85 KN zu erfolgen habe. Auch in Kapitel 85 KN werde ein Vorrang gegenüber dem Kapitel 94 KN definiert.

Die Klägerin beantragt,

die vier Einfuhrabgabenbescheide vom 22. März 2010 (…) in Gestalt der Einfuhrabgabenbescheide vom 15., 16. und 29. September 2011 und die Einspruchsentscheidungen vom 16., 19. und 30. September 2011, diese wiederum in Gestalt der Einfuhrabgabenbescheide vom 21. August 2012 sowie vom 24., 26. und 28. November 2014 und vom 1. Dezember 2014 insoweit aufzuheben, als hierin mit den Nr. 73, 74, 75, 109, 7, 8, 9, 10, 11, 106, 107, 108, 110, 111, 14, 117, 54, 55, 56, 57, 58, 59 und 60 Zoll festgesetzt worden ist, wobei der Zollwert wie vom HZA ermittelt zugrunde gelegt werden kann.

Das HZA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Leuchtdioden würden grundsätzlich die objektiven Merkmale von elektrischen Beleuchtungskörpern der Position 9405 KN erfüllen. Leuchten im Sinne dieser Position müssten eine Beleuchtungsfunktion ausüben. LED im sichtbaren Lichtwellenbereich würden hiervon erfasst. Da die englische und französische Fassung der Position 9405 KN den Begriff "Körper" der deutschen Fassung nicht enthielten, müsse eine Leuchte keinen Körper im eigentlichen Sinne aufweisen. Vielmehr reiche eine nichtelektrische Komponente für die Zuweisung in die Position 9405 KN aus. Bei Leuchtdioden stelle diese nichtelektrische Komponente je nach Ausführungsart das Trägermaterial bzw. Gehäuse aus Kunststoff, Keramik oder Metall dar. Die Position 8541 KN erfasse Leuchtdioden lediglich in diskreter Form, d. h. als Einzelbauelemente. Aufgrund ihres technischen Aufbaus würden sich sämtliche hier zu beurteilenden Erzeugnisse nicht mehr als diskrete Einzelbauelemente, sondern als elektrische Schaltungen darstellen, deren Einreihung sich nach der Funktion der Ware richte. Damit scheide eine Einreihung der Waren als "Leuchtdioden" in die Unterposition 8541 40 10 KN aus. Somit komme auch keine vorrangige Zuweisung durch Anmerkung 8 Abs. 2 zu Kapitel 85 KN in Betracht.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 2. Oktober 2014 und über die mündliche Verhandlung hingewiesen.

Gründe

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

1. Das HZA hat zu Unrecht mit den vier Einfuhrabgabenbescheiden vom 22. März 2010 (…) in Gestalt der Einfuhrabgabenbescheide vom 15., 16. und 29. September 2011 und den Einspruchsentscheidungen vom 16., 19. und 30. September 2011, diese wiederum in Gestalt der Einfuhrabgabenbescheide vom 21. August 2012 sowie vom 24., 26. und 28. November 2014 und vom 1. Dezember 2014 hinsichtlich der Nr. 73, 74, 75, 109, 7, 8, 9, 10, 11, 106, 107, 108, 110, 111, 14 und 117 Zoll festgesetzt und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO), weil diese Waren nach Überzeugung des Senats in die Unterposition 8541 40 10 KN und damit zollfrei einzureihen sind.

Die Klägerin hat die hier zu beurteilenden Waren im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. August 2009 eingeführt. Dementsprechend richtet sich die zolltarifliche Einreihung für das Jahr 2007 nach der KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl (EG) Nr. L 301 vom 31. Oktober 2006) bzw. für das Jahr 2008 nach der KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl (EG) Nr. L 286 vom 31. Oktober 2007) bzw. für das Jahr 2009 nach der KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl (EG) Nr. L 291 vom 31. Oktober 2008).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (EuGH-Urteil vom 20. November 2014 Rs. C-666/13, noch nicht amtlich veröffentlicht; EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006 Rs. C-514/04, Slg. 2006 I-6721; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454; BFH-Urteil vom 30. Juli 2003 VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835; vgl. auch Allgemeine Vorschriften – AV – 1 und 6 für die Auslegung der KN). Darüber hinaus sind die Erläuterungen (Erl.) zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (ständige Rechtsprechung des EuGH und des BFH; EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006, Rs. C-514/04, a.a.O.; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, a. a. O.). Maßgebend für die Tarifierung ist der Zustand, in dem die Ware zur Zollabfertigung gestellt wird. Darüber hinaus kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt (EuGH-Urteil vom 27. September 2007, Rs. C-208/06, Slg. 2007 I-7963).

a) Die Position 8541 KN gilt für "Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle". Die Unterposition 8541 4010 00 0 KN erfasst "Leuchtdioden, einschließlich Laserdioden". Gem. Anmerkung 8 zu Kapitel 85 KN hat die Position 8541 KN für die in dieser Anmerkung beschriebenen Waren Vorrang vor jeder anderen Position der Nomenklatur, die für diese Waren, insbesondere wegen ihrer Funktion, in Betracht kommen könnte.

Wie sich aus Anmerkung 8 Buchst. a zu Kapitel 85 KN ergibt, sind Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente Bauelemente, deren Arbeitsweise auf der Veränderung des spezifischen Widerstandes unter dem Einfluss eines elektrischen Feldes beruht. Für die Gruppe der Dioden, Transistoren und ähnlichen Halbleiterbauelemente ist charakteristisch, dass ihr spezifischer Widerstand bei Raumtemperatur zwischen dem der Leiter (Metalle) und dem der Nichtleiter (Isolatoren) liegt (vgl. Erl. 01.0 bis 04.1 zu Position 8541 HS). Dioden sind Bauelemente mit zwei Anschlüssen und nur einem pn-Übergang, die den Stromdurchgang in einer Richtung (Durchlassrichtung) erlauben, in der anderen Richtung (Sperr-Richtung) dagegen sehr großen Widerstand leisten (Erl. 11.0 zu Position 8541 HS). Wie sich weiterhin aus den Erläuterungen zu Position 8541 HS ergibt, sind Leucht- und Elektrolumineszenzdioden Vorrichtungen, die elektrische Energie in sichtbare Strahlen, Infrarotstrahlen oder ultraviolette Strahlen umwandeln (Erl. 43.0 und 44.0 zu Position 8541 HS).

Der Wortlaut der Position 8541 KN und die genannten dazugehörigen Anmerkungen und Erläuterungen sprechen für die Auffassung des HZA, wonach die Position 8541 KN lediglich Leuchtdioden in diskreter Form, d. h. als Einzelbauelemente, erfassen soll. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Leuchtdioden in einer Reihe mit anderen Waren genannt werden, die – mit Ausnahme der Fotoelemente aus der Warengruppe der lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente, die auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln aufgemacht sein dürfen – alle ausschließlich als diskrete Bauelemente von der Position 8541 KN erfasst werden. Zum anderen werden die Dioden in den oben genannten Erläuterungen als Bauelemente bezeichnet, was ebenfalls für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Position 8541 KN auf einzelne Leuchtdioden spricht.

Weiterhin wird diese Auslegung auch durch einen Vergleich mit der Position 9405 KN gestützt, die sich auf "Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen" bezieht. Die Beleuchtungskörper des Kapitels 94 können gem. Erl. 04.0 zu Kapitel 94 HS und Erl. 02.0 zu Position 9405 HS aus Stoffen aller Art bestehen und jede beliebige Lichtquelle verwenden. Wie sich aus dem Wortlaut der Position ("Beleuchtungskörper") ergibt, müssen die Waren geeignet sein, ihre Umgebung zu erhellen. Darüber hinaus können die Waren der Position 9405 KN aus mehreren Bestandteilen (z. B. Lampenfassungen, Schalter, Kabel, Stecker usw.) zusammengesetzt sein, die über die eigentliche Lichtquelle hinausgehen (vgl. Erl. 02.0 ff. zu Position 9405 HS).

b) Allerdings kann die Auslegung der Unterposition 8541 40 10 KN im Sinne einer Beschränkung auf Leuchtdioden als Einzelbauelemente nach Erlass der VO 1037/2014 nicht mehr ohne Einschränkung aufrechterhalten werden.

Einreihungsverordnungen gelten stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben hat (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2014 VII R 39/12, ZfZ 2014, 132). Dementsprechend dürfen Einreihungsverordnungen der Kommission grundsätzlich nicht analog bei der Einreihung von Waren angewendet werden, die vor ihrem Inkrafttreten eingeführt worden sind. Sofern sie jedoch wie im Regelfall lediglich zur Klarstellung der Rechtslage zum Zweck der einheitlichen Anwendung der KN und nicht zur Änderung des bestehenden Rechts ergehen, bestehen keine Bedenken, solche Verordnungen als Indiz zur Bestätigung tariflicher Einreihungen heranzuziehen, sofern die Warenbeschreibung in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der einzureihenden Ware übereinstimmt (BFH-Urteil vom 12. April 2011 VII R 20/07, BFHE 233, 561).

Der VO 1037/2014 kommt eine solche Indizwirkung zu, weil sie – wie sich aus Erwägungsgrund 1 ergibt – zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der KN erlassen und im Übrigen der Wortlaut der KN, seit den Streitjahren nicht verändert worden ist.

In der genannten Einreihungsverordnung weist die Kommission mehrere Waren, die LEDs enthalten, der Unterposition 8541 40 10 KN zu, obwohl es sich um mehrere miteinander verschaltete LED-Chips handelt oder die LEDs mit weiteren Bauelementen wie Zener-Dioden, Kühlkörpern oder Gehäusen verbunden sind. Die Einreihung dieser Waren in die zollfreie Unterposition 8541 40 10 KN wird insbesondere damit begründet, dass die verschiedenen Bauteile praktisch untrennbar miteinander verbunden seien. Insbesondere aus der Warenbezeichnung zu den Nr. 1, 3 und 4 der VO 1037/2014 ergibt sich, dass bestimmte Komponenten insofern untrennbar seien, als einige Bestandteile zwar theoretisch entfernt und ersetzt werden könnten, dies aber zeitaufwendig und schwierig sei und daher unter normalen Herstellungsbedingungen unwirtschaftlich wäre. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Anzahl der auf diese Weise miteinander verbundenen LED-Chips nicht an (vgl. Begründung zu Nr. 3 und 4 der VO 1037/2014).

Weiterhin hat die Kommission einzelne Bestandteile wie Schutzdioden und Kühlkörper in zolltariflicher Hinsicht nicht für ausschlaggebend erachtet, weil diese die Merkmale und Eigenschaften der jeweiligen Ware als Leuchtdiode der Position 8541 KN grundsätzlich nicht verändern (vgl. Begründung zu Nr. 1, 2 und 3 der VO 1037/2014). Sofern diesen Komponenten lediglich die Aufgabe zukommt, die LEDs in ihrer Funktion zu unterstützen oder zu erhalten, ohne diese zu verändern, ist es sogar unschädlich, wenn der unterstützende Bestandteil vom LED-Modul getrennt werden kann (vgl. Begründung zu Nr. 2 der VO 1037/2014).

Dass die in der VO 1037/2014 angesprochene praktisch untrennbare Verbindung ausschließlich durch ein gemeinsames Gehäuse hergestellt werden kann, wovon das HZA in seinen nach der Veröffentlichung der genannten Einreihungsverordnung erstellten Erlassbescheiden ausgegangen ist, ergibt sich nach Auffassung des Senats aus der VO 1037/2014 nicht, auch wenn die beschriebenen Waren alle über ein (einziges) Kunststoffgehäuse verfügen. Denn in der Begründung zur jeweiligen Einreihung wird das Gehäuse gerade nicht angesprochen, sondern allgemein die untrennbare Verbindung in den Vordergrund gestellt. Dies lässt jedoch gleichermaßen die Möglichkeit zu, dass die untrennbare Verbindung durch die bestehende Verschaltung der LED-Chips untereinander oder der LED-Chips mit der Schutzdiode geschaffen wird.

c) Aufgrund dessen sind die Waren mit den Nr. 73, 74, 75, 109, 7, 8, 9, 10, 11, 106, 107, 108, 110, 111, 14 und 117 gem. AV 1 und 6 sowie Anmerkung 8 zu Kapitel 85 in die Unterposition 8541 40 10 KN einzuordnen und somit gem. Anmerkung 1 Buchst. f zu Kapitel 94 von Kapitel 94 KN ausgenommen.

Die Nr. 73 verfügt über zwei LED-Chips in jeweils einem Kunststoffgehäuse, montiert auf einer Metallkernplatine, die als gedruckte Schaltung ausgestaltet ist. Über diese Metallkernplatine werden die beiden LED-Chips miteinander verbunden. Dass sich die beiden LED-Chips nicht in einem gemeinsamen Gehäuse befinden, steht einer Einreihung in die Unterposition 8541 40 10 KN nicht entgegen. Vielmehr ist maßgeblich, dass die verschiedenen Bestandteile praktisch nicht voneinander getrennt werden können, was nicht nur durch ein einheitliches Gehäuse erreicht werden kann (s. o.).

Die in den Nummern 74 und 75 genannten Waren sind in ihrem Aufbau der o. g. Ware vergleichbar und daher ebenfalls in die Unterposition 8541 40 10 KN einzureihen.

Die Ware mit der Nummer 109 verfügt über eine Keramik-/Metallplatine mit 39 × 7 miteinander verschalteten LED-Chips, wobei jede der 39 Gruppierungen mit einem Silikontropfen versehen ist. In diesem Fall wird über die Verschaltung der LED-Chips und die Befestigung auf der Keramik-/Metallplatine ebenfalls eine untrennbare Verbindung geschaffen, weil nicht ersichtlich und vom HZA auch nicht vorgetragen worden ist, wie die einzelnen LEDs in wirtschaftlich vertretbarer Weise bzw. ohne deren Beschädigung von der Platine entfernt werden sollten. Auf die Anzahl der miteinander verschalteten LED-Chips kommt es, wie sich aus der VO 1037/2014 ergibt, nicht an. Die Keramik-/Metallplatine steht einer Einreihung in Position 8541 KN nicht entgegen, weil sie der Wärmeabfuhr dient und sie dadurch lediglich die Funktion der LEDs unterstützt, ohne deren Merkmale und Eigenschaften zu verändern.

Dasselbe Ergebnis gilt für die Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 106, 107, 108, 110 und 111 der vom HZA vorgelegten Liste, weil diese Waren der Nr. 109 in zolltariflicher Hinsicht vergleichbar sind.

Die Nr. 14 und 117 der vom HZA vorgelegten Liste sind aus denselben Gründen ebenfalls der Unterposition 8541 40 10 KN zuzuweisen. Beide Waren verfügen über sieben Aluminiumringe, die auf eine Aluminiumplatte montiert worden sind und in deren Innenraum sich LEDs in Chipform befinden. Weiterhin sind die LED-Chips mit Linsen bedeckt. Auch in diesem Fall sieht der Senat die untrennbare Einheit mit der Aluminiumplatte aus denselben Gründen wie bei Nr. 109 als gegeben an. Die ebenfalls vorhandenen Schutzdioden verändern nicht die Merkmale und Eigenschaften der Leuchtdioden und stehen einer zollfreien Einreihung in Position 8541 KN nicht entgegen.

2. Die Ware mit der Nr. 54 und somit auch die vergleichbar aufgebauten Nr. 55, 56, 57, 58, 59 und 60 hat HZA dagegen zu Recht in die Unterposition 9405 4039 90 0 KN eingereiht. Bei der Nr. 54 sind die vier miteinander verschalteten LEDs zwar ebenfalls auf eine Metallkernplatine und auf ein Kunststoffband montiert, in dem sich Leiterbahnen befinden, die die LEDs schließlich mit den auf der gegenüber liegenden Seite befindlichen Kontaktstellen verbinden.

Aufgrund der im Verhältnis zu den unter der Linse befindlichen LEDs deutlich überwiegenden Größe des Kunststoffbandes ergibt sich jedoch ein Unterschied zu den in der VO 1037/2014 beschriebenen Waren. Durch das Kunststoffband wird außerdem eine größere räumliche Entfernung zwischen den LEDs und den Anschlüssen geschaffen.

Stattdessen ist die Ware Nr. 54 hinsichtlich ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale mit dem LED-Band auf der Grundlage eines flexiblen Metallstreifens vergleichbar, das die Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 708/2013 der Kommission vom 23. Juli 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. (EU) Nr. L 200/10 vom 25. Juli 2013) der Unterposition 9405 40 99 KN zugewiesen hat.

Auch eine Einreihung der Ware in Position 8539 KN "Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen" kommt wegen des unterschiedlichen Aufbaus nicht in Betracht (AV 1 und 6; vgl. auch Erl. 04.0 bis 17.0 zu Position 8539 HS).

Die von der Klägerin in den Anlagen K 2 bis K 9 vorgelegten verbindlichen Zolltarifauskünfte aus den Niederlanden und aus Großbritannien führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Waren nicht mit der Ware Nr. 54 vergleichbar sind.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FGO.

4. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

5. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Revision zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

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Referenzen

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Tatbestand

1

I. Für von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) eingeführte Zubehörteile für Produkte der Unterhaltungselektronik der Marke B erteilte die Oberfinanzdirektion A verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA), die die Waren als "erkennbares Zubehör für ein (tragbares) elektronisches Gesellschaftsspiel" in die Warennummer 9504 9090 00 (vZTA vom 20. Juni 2006) bzw. als "erkennbares Zubehör für Videospiele von der mit einem Fernsehempfangsgerät verwendeten Art" in die Warennummer 9504 1000 00 (vZTA vom 20. Februar 2007) einreihten.

2

Die Warenbeschreibung in der vZTA vom 20. Juni 2006 für das Produkt "B-1" lautete: "Zubehör, ..., im Wesentlichen bestehend aus einem Gleichrichter zum Umwandeln des eingehenden Wechselstroms in eine für das Videospielgerät verwendbare Gleichstromspannung. Das Zubehör dient der externen Stromversorgung eines Spielgerätes und kann aufgrund des Anschlusses erkennbar nur für das B verwendet werden."

3

Die Warenbeschreibung in der vZTA vom 20. Februar 2007 für das Produkt "B-2" lautete:
" ... Adapter (13,5 x 5,5 x 4,5 cm), der als Gleichrichter zum Umwandeln des eingehenden Wechselstroms in eine für das Videospielgerät verwendbare Gleichstromspannung dient. Neben dem Standard-Netzstecker für die externe Stromversorgung besitzt der Adapter ein Kabel mit einem speziellen Stecker, der ausschließlich zum Anschluss an eine "B-3-Konsole" bestimmt und geeignet ist."

4

Der zwischenzeitig zuständig gewordene Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) widerrief mit Bescheid vom 23. Januar 2009 --u.a.-- die vZTA vom 20. Februar 2007 und mit Bescheid vom 27. April 2009 die vZTA vom 20. Juni 2006, jeweils gemäß Art. 9 Abs. 1 des Zollkodex (in der im Streitjahr gültigen Fassung --ZK--). Zur Begründung führte er aus, die in der verbindlichen Zolltarifauskunft vertretene Tarifauffassung könne im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1142/2008 (VO Nr. 1142/2008) der Kommission vom 13. November 2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 308/11) nicht mehr aufrechterhalten werden.

5

Die mit der VO Nr. 1142/2008 in die Pos. 8544 KN eingereihte Ware ist im Anhang der Verordnung bezeichnet:
"Kabel, mit einer Länge von etwa 250 cm, ausschließlich mit einem Videospielgerät der Position 9504 verwendet.
Das Kabel ist an einem Ende mit einem spezifischen Anschluss für das Videospielgerät und am anderen Ende mit fünf Anschlussstücken zur Verbindung mit einem Monitor oder einem Fernsehgerät ausgestattet.
Die Daten können über das Kabel vom Videospielgerät an den Monitor oder das Fernsehgerät übertragen und je nach Inhalt auf dem Bildschirm als Videospiel, Video oder Foto angezeigt oder als Ton wiedergegeben werden."

6

Der Begründungstext zu Einreihung dieser Ware lautet:
"Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8544, 8544 42 und 8544 42 90.
Die Einreihung in die Position 9504 als Zubehör eines Videospielgeräts ist ausgeschlossen, da die Position 8544 die genauere Warenbeschreibung enthält, die sich auf Kabel und andere elektrische Leiter bezieht.
Daher ist die Ware in KN-Code 8544 42 90 als elektrischer Leiter mit Anschlussstücken einzureihen."

7

Die gegen die Widerrufsbescheide eingelegten Einsprüche begründete die Klägerin zunächst damit, die Kabel und Adapter seien mit ausschließlich mit den jeweiligen B-Produkten kompatiblen Anschlüssen ausgestattet. Gegen die Anwendung der Einreihungsverordnung trug sie vor, eine solche gelte stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben habe. Darüber hinaus habe die Verordnung nur für identische Waren Normcharakter und nur ausnahmsweise komme eine entsprechende Anwendung für fast identische Waren in Betracht. Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der von den vZTA erfassten Waren seien aber gänzlich anders.

8

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das FG aus, nach den Einreihungskriterien, insbesondere unter Beachtung der Anmerkung 1 Buchst. m zu Kap. 95 der Kombinierten Nomenklatur --KN-- (Spielzeuge, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör) sowie der Anmerkung 3 zu Kap. 95 KN würden die strittigen Produkte von der Pos. 9504 KN erfasst.

9

Eine Einreihung in die Pos. 8544 KN sei nach Maßgabe der AV 1 wegen Anmerkung 1 Buchst. p zu Abschnitt XVI ausgeschlossen.

10

Die VO Nr. 1142/2008 sei nicht einschlägig. Das dort im Anhang beschriebene Kabel sei nicht mit dem B-2 identisch. Das in der Verordnung beschriebene Kabel mit Anschlussstücken zur Verbindung mit einem Monitor oder Fernsehgerät diene zur Übertragung von Daten vom Videospielgerät an den Monitor oder das Fernsehgerät zwecks Anzeige oder Wiedergabe der Daten als Bild oder Ton, während der B-2 mit einem Transformator und einem Stromgleichrichter und einem Anschlussstück für eine Steckdose --ausschließlich-- dem Anschluss des Videospielgeräts an eine externe Stromquelle zwecks Versorgung des Videospielgeräts mit einer für das Videospielgerät geeigneten Stromspannung diene. Entsprechendes gelte für den B-1, einem Zubehörteil für ein Videospielgerät mit Transformator und Stromgleichrichter (mit dem einzigen Unterschied, dass als zutreffende Unterpositionsnummer vorliegend wegen der Art des zugehörigen Videospiels nicht die Unterpos. 9504 10 00 KN, sondern die Unterpos. 9504 90 90 KN --Gesellschaftsspiele, andere, andere - erkennbares Zubehör für ein tragbares elektronisches Gesellschaftsspiel-- zu bestimmen sei).

11

Die gänzlich andersartige Zusammensetzung und Funktionsweise des in der VO Nr. 1142/2008 beschriebenen Kabels und des streitigen Adapters schließe es auch aus, die VO Nr. 1142/2008 als Argumentationshilfe heranzuziehen. Daran ändere auch die der Einreihungsverordnung beigegebene Begründung nichts, wonach die Einreihung des Kabels in die Pos. 9504 KN als Zubehör eines Videospielgeräts ausgeschlossen sei, weil die Pos. 8544 KN für Kabel die genauere Warenbeschreibung enthalte. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wonach auch die Begründung einer Einreihungsverordnung zur Bestimmung ihres Anwendungsbereichs zu berücksichtigen ist (EuGH-Urteile vom 13. Juli 2006 C-14/05; vom 4. März 2004 C-130/02; vom 17. Mai 2001 C-119/99, und vom 9. Oktober 1997 C-67/95), sei nicht einschlägig, da die vom EuGH jeweils zu beurteilende Begründung --anders als die Begründung der VO Nr. 1142/2008-- verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse auf die Eigenschaften der von der Einreihungsverordnung erfassten Ware erlaubten. Entscheidend gegen die Heranziehung der VO Nr. 1142/2008 sei aber, dass eine Einreihung in die Pos. 8544 KN nach dem Wortlaut der Anmerkung 1 Buchst. p zu Abschnitt XVI KN ausgeschlossen sei.

12

Mit seiner Revision verteidigt das HZA seine Rechtsauffassung, die Adapter seien aufgrund der VO Nr. 1142/2008 in die Pos. 8544 KN einzureihen. Bezugnehmend auf die Einleitung der Einreihungsbegründung in der Verordnung ("Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8544, 8544 42 und 8544 42 90") meint es, die Begründung für den Ausschluss aus Pos. 9504 KN als Zubehör eines Videospielgeräts ("da die Position 8544 die genauere Warenbeschreibung enthält, die sich auf Kabel und andere elektrische Leiter bezieht") zeige, dass die Kommission die Pos. 9504 KN nicht einmal in Erwägung gezogen habe. Unabhängig von der spezifischen Beschaffenheit des Kabels bleibe die Ware nach Ansicht der Kommission ein elektrisches Kabel der Pos. 8544 KN. Sie habe deshalb auch nicht auf die Anmerkung 1 Buchst. p zu Abschnitt XVI KN, nach der Waren des Kapitels 95 aus Abschnitt XVI ausgeschlossen werden, einzugehen brauchen.

13

Bei konsequenter Fortführung der Nutzung dieser Einreihungsbegründung seien auch andere Waren, die gemäß den AV 1 und 6 für die Auslegung der KN eingereiht werden, sich als Zubehör eines Videospielgeräts darstellten und in einer anderen Position genauer erfasst würden, von der Pos. 9504 KN ausgeschlossen. Die Begründung der VO Nr. 1142/2008 könne auf eine Vielzahl von Waren übertragen werden, die aufgrund spezifischer Anschlüsse erkennbar Zubehör für Videospielkonsolen seien, jedoch im Abschnitt XVI KN genauer benannt werden, wie z.B. Headsets/ Kopfhörer (Pos. 8518 KN), Stromrichter (Pos. 8504 KN), Akkumulatoren (Pos. 8507 KN).

14

Zur Stützung seiner Einreihungsauffassung verweist das HZA auf weitere vZTA, in welchen in Anlehnung an die VO Nr. 1142/2008 und deren Begründung spezielle Waren für Videospielkonsolen innerhalb der EU in die entsprechend genauere Position des Abschnitts XVI KN eingereiht worden seien und auf die Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, in welchen sich auch die Einreihungsauffassung der EU-Mitgliedstaaten, die diese Stellungnahme abgegeben haben, widerspiegele. Zubehör für Videospielkonsolen werde danach in die Position eingereiht, die die genauere Warenbeschreibung enthalte.

15

Das HZA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Die Klägerin unterstützt und vertieft die Rechtsauffassung des FG und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

17

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

18

Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat zutreffend erkannt, dass die von der Klägerin eingeführten Kabel in die Pos. 9504 KN und nicht in die Pos. 8544 KN einzureihen sind, und hat dementsprechend die Widerrufsentscheidungen des HZA zu Recht aufgehoben.

19

Gemäß Art. 9 Abs. 1 ZK wird eine begünstigende Entscheidung widerrufen, wenn in anderen als in den in Art. 8 ZK bezeichneten Fällen eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. Die vZTA, ein Unterfall der verbindlichen Auskunft i.S. des Art. 12 ZK, erfüllt die Begriffsmerkmale einer Entscheidung i.S. des Art. 4 Nr. 5 ZK. Ihre begünstigende Wirkung für den Berechtigten ergibt sich aus der Bindung der Zollbehörden aller Mitgliedstaaten der Union hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung (Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 1 ZK). Erweist sich eine vZTA nach ihrer Erteilung als fehlerhaft, ohne dass eine Rücknahme nach Art. 8 ZK in Betracht kommt, ist die erteilende Zollbehörde verpflichtet, sie zu widerrufen, auch wenn der Antragsteller für die Unrichtigkeit der Tarifierung keine Ursache gesetzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2013 VII R 26/11, BFHE 240, 465).

20

Die Widerrufsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Bei den Waren des Streitfalls handelt es sich jeweils um Zubehör zu einem Gesellschaftsspiel der Pos. 9504 KN, welches ausschließlich einem bestimmten Videospielgerät dient.

21

Die Zugehörigkeit des Zubehörs eines Videospielgeräts zu diesem Kap. 95 KN ergibt sich in Anwendung der AV 1. Danach sind der Wortlaut der Positionen und die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln entscheidend für die Einreihung von Waren (vgl. dazu ständige Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 7. Februar 2002 C-276/00, Slg. 2002, I-1389, Rz 21, und des erkennenden Senats z.B. Senatsbeschluss in BFHE 240, 465; Senatsurteil vom 28. März 2006 VII R 50/04, BFHE 213, 169, m.w.N., Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2006, 293). Nach der Anmerkung 3 zu Kap. 95 KN werden Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses Kapitels bestimmt, wie diese Waren eingereiht.

22

Unstreitig und zweifelsfrei handelt es sich bei den Adaptern des Streitfalls um Zubehör im Sinne dieser Anmerkung. Unter Zubehör sind nach der auf Spielgeräte der vorliegenden Art übertragbaren Definition in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Pos. 8473 KN Rz 03.0 entweder auswechselbare Ausrüstungsgegenstände, welche die Maschinen oder Apparate, an denen sie angebracht werden, für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet machen, zu verstehen oder Vorrichtungen, die ihre Verwendungsmöglichkeiten erweitern oder mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschinen oder Apparate stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann (EuGH-Urteil vom 20. Mai 2010 C-370/08, Slg. 2010, I-4401). Es liegt auf der Hand, dass Adapter, die der --für das Funktionieren unabdingbaren-- Versorgung des Spielgeräts mit Strom dienen, dieser Definition genügen. Unstreitig ist darüber hinaus, dass die Adapter ausschließlich zum Anschluss an eine "B-3-Konsole" bzw. an das "B" bestimmt und geeignet sind.

23

Allerdings käme nach dem Wortlaut der Pos. 8544 KN (Isolierte ... Drähte, Kabel ... und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; ...) auch eine Einreihung in diese Position in Betracht. Dem steht aber --auch insoweit ist dem FG zuzustimmen – Anmerkung 1 Buchst. p zu Abschnitt XVI KN (Maschinen, Apparate, Mechanische Geräte und elektronische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild-und-Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild-und-Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte) entgegen. Danach gehören Waren des Kap. 95 KN nicht zu Abschnitt XVI KN.

24

Anders als das HZA meint, folgt aus der Einreihungsverordnung VO Nr. 1142/2008 an der Zuordnung zu Pos. 9504 KN nichts anderes.

25

Nach ständiger Senatsrechtsprechung gelten Einreihungsverordnungen stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben hat. Das im Anhang zur VO Nr. 1142/2008 beschriebene Kabel ist nach den Feststellungen des FG nicht mit den Adaptern des Streitfalls identisch. Dieses Kabel ist an einem Ende mit fünf Anschlussstücken zur Verbindung mit einem Monitor oder Fernsehgerät und am anderen Ende mit einem Anschluss für das Videospielgerät ausgestattet und dient der Übertragung von Daten vom Videogerät an den Monitor oder das Fernsehgerät. Demgegenüber handelt es sich bei den streitigen Waren um --wie das HZA selbst formuliert-- Steckernetzteile mit einem Schukostecker am einen und einem gerätespezifischen Anschlussstecker für eine bestimmte Videokonsole am anderen Ende, die der Stromversorgung von Videospielgeräten dienen und dabei den Wechselstrom in eine für das Videospiel verwendbare Gleichstromspannung umwandeln. Diese gänzlich andersartige Zusammensetzung schließt es aus, die VO Nr. 1142/2008 als Argumentationshilfe heranzuziehen, weil es sich noch nicht einmal um eine den in Rede stehenden Adaptern ähnliche Ware handelt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2003 VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835, ZfZ 2004, 126, mit Nachweisen zur EuGH-Rechtsprechung).

26

Deshalb gehen die Erwägungen des HZA fehl, aus der Begründung für die Einreihung der in der VO Nr. 1142/2008 beschriebenen Kabel ergebe sich eine rechtsverbindliche generelle Ausweisung von für Spielgeräte des Kap. 95 KN vorgesehene Kabel. Ist eine Ware (hier Netzkabel) in unmittelbarer Anwendung der AV 1 einer bestimmten Codenummer zuzuordnen, kann einer --vermeintlich-- "allgemeinen" anderen Zuordnung der "übergeordneten" Warengruppe ("Kabel") in der Begründung der Einreihung einer spezifisch anderen Ware dieser Gruppe (hier Übertragungskabel) keine Bedeutung zukommen.

27

Die vom HZA zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung zitierten EuGH-Entscheidungen (EuGH-Urteil in Slg. 2004, I-2123; vom 13. Juli 2006 C-14/05, Slg. 2006, I-6763) lassen keine andere Beurteilung zu. Abgesehen davon, dass es in jenen Fällen um die Anwendung einer Einreihungsverordnung auf nach deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften nahezu gleiche Waren ging, hatte der EuGH es nicht mit einer ausdrücklichen Ausweisung der Ware aus dem laut Einreihungsverordnung für die Ware zutreffenden Kapitel der KN zu tun.

28

Die vom HZA ebenfalls herangezogene Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, kann an der dargestellten Rechtslage ebenso wenig etwas ändern wie die zu Vergleichszwecken zitierten anderen vZTA. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des FG.

29

Die Bedeutung der Begründung zur VO Nr. 1142/2008 erschöpft sich in der Einreihung der dort konkret bezeichneten Kabel. Ob die Kommission zum Erlass dieser Einreihungsverordnung angesichts der Ausweisung ausschließlich bestimmten Spielgeräten dienender Kabel aus Kap. 85 KN berechtigt war (vgl. dazu EuGH-Urteil in Slg. 2004, I-2123, m.w.N.), ist --wie das FG zu Recht erkannt hat-- im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Januar 2003 eine Sendung "Drosselspulen mit einer Induktivität von nicht mehr als 62 mH" unter Angabe des Taric-Codes 8504 50 80 300 und unter Inanspruchnahme der für Waren dieser Art bestehenden Zollaussetzung (Verordnung (EG) Nr. 1255/96 des Rates vom 27. Juni 1996 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 158/1, in der seinerzeit geltenden Fassung) in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Die Warensendung wurde wie angemeldet zum freien Verkehr abgefertigt.

2

Bei der Ware handelt es sich um einen auf einer Kunststoffplatte befestigten ringförmigen Spulenkern aus Metall, der mit zwei voneinander getrennten Wicklungen aus Kupferdraht mit jeweils der gleichen Anzahl von Windungen versehen ist, deren Enden zu Anschlussstiften an der Unterseite der Kunststoffplatte führen, so dass sich insgesamt vier Anschlüsse ergeben.

3

Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) kam aufgrund der Untersuchung einer der Sendung entnommenen Probe zu dem Ergebnis, dass die Ware in die Unterpos. 8548 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEG Nr. L 256/1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 (ABlEG Nr. L  290/1) einzureihen sei, woraufhin der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) den auf die Warensendung entfallenden Zoll nach einem Zollsatz von 2,7 % nacherhob. Im anschließenden Einspruchsverfahren änderte die ZPLA ihre Tarifauffassung, indem sie die Ware als einen elektrischen Transformator ansah und in die Unterpos. 8504 32 90 KN einreihte. Das HZA wies daraufhin --nach Ankündigung einer entsprechenden Verböserung-- den Einspruch der Klägerin mit der Maßgabe zurück, dass der Zoll nach einem Zollsatz von 3,7 % nachzuerheben sei.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage aus den in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 2008, Beilage 2, 21 veröffentlichten Gründen ab.

5

Mit ihrer Revision macht die Klägerin unter Beifügung eines Kurzgutachtens eines Ingenieurs, dessen Ausführungen sie sich in vollem Umfang zu eigen macht, geltend, dass die Auffassung des FG, dass Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen aus einer einzigen stromleitenden Wicklung bestünden, unzutreffend sei. Anders als das FG meine, stehe es der Einordnung der streitigen sog. stromkompensierten Drosseln als Drosselspulen auch nicht entgegen, dass durch sie lediglich asymmetrische Ströme gedrosselt würden. Als Transformatoren könnten stromkompensierte Drosseln nicht angesehen werden, weil Transformatoren zwei oder mehr Spulen besäßen, deren Wicklungen verschiedenartig angeordnet seien und die Wechselstrom in einem festgelegten oder regelbaren Verhältnis in Wechselstrom anderer Stärke oder Spannung umwandelten, was hinsichtlich der streitigen Ware nicht zutreffe.

6

Das HZA trägt vor, dass eine Drosselspule bzw. Selbstinduktionsspule zwar auch mehrere Wicklungen aufweisen könne, die aber --wie auch in dem von der Klägerin vorgelegten Kurzgutachten ausgeführt-- in Reihe geschaltet seien; dies sei bei den streitigen Waren nicht der Fall. Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zur Pos. 8504 würden von dieser Position alle Transformatoren erfasst, unabhängig davon, ob sie verschiedenartige oder gleichartige Wicklungen aufwiesen. Dies sei technikkonform, da es verschiedene Anwendungen gebe, bei denen ein Übersetzungsverhältnis von 1:1 verwendet werde.

7

Die Klägerin hat im Revisionsverfahren in anderen Mitgliedstaaten der Union erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der streitigen Ware vergleichbare Waren in der Union bisher unterschiedlich zolltariflich eingereiht wurden. Die deutsche Zollverwaltung hat die uneinheitlich beantwortete Tariffrage deshalb über das Bundesministerium der Finanzen der Kommission vorgelegt, damit diese Maßnahmen zur Gewährleistung einer unionseinheitlichen Anwendung des Zolltarifs treffe. Daraufhin hat der beschließende Senat das Ruhen des vorliegenden Revisionsverfahrens bis zum Abschluss des zolltariflichen Klärungsverfahrens angeordnet.

8

Jenes Verfahren wurde durch die am 14. Dezember 2010 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 1076/2010 (VO Nr. 1076/2010) der Kommission vom 22. November 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 308/3) abgeschlossen, mit der Waren, deren in der Verordnung beschriebene Beschaffenheitsmerkmale denen der im vorliegenden Fall streitigen Ware entsprechen, in die Unterpos. 8504 50 95 KN (entspricht der Unterpos. 8504 50 80 KN im Streitjahr 2003) eingereiht worden sind.

9

Die Klägerin sieht ihre Tarifauffassung durch die VO Nr. 1076/2010 bestätigt.

10

Das HZA verweist darauf, dass die VO Nr. 1076/2010 keine Rückwirkung entfalte und für den Streitfall daher nicht verbindlich sei.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie des angefochtenen Einfuhrabgabenbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dieser Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), denn der für die Einfuhrwaren geschuldete Abgabenbetrag ist bei der Einfuhr in zutreffender Weise buchmäßig erfasst worden. Die eingeführten Waren sind zu Recht als Drosselspulen mit einer Induktivität von nicht mehr als 62 mH des Taric-Codes 8504 50 80 300 angemeldet und abgefertigt worden. Für Waren dieser Art waren die Zölle seinerzeit ausgesetzt.

12

1. Der Senat folgt nicht der Ansicht des FG, dass eine Ware der vorliegenden Art als Transformator entweder in die Unterpos. 8504 31 90 KN oder die Unterpos. 8504 32 90 KN einzureihen sei, sondern schließt sich der mit der VO Nr. 1076/2010 vertretenen Tarifauffassung der Kommission an, wonach eine Ware der im Anhang der VO Nr. 1076/2010 beschriebenen Art, welche --was zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist-- der Einfuhrware des Streitfalls entspricht, als andere Drossel- bzw. Selbstinduktionsspule in die Pos. 8504 50 80 KN (in der damaligen Fassung, jetzt Pos. 8504 50 95 KN) einzureihen ist.

13

Einreihungsverordnungen der Kommission dürfen zwar grundsätzlich nicht analog bei der Einreihung von Waren angewendet werden, die vor ihrem Inkrafttreten eingeführt worden sind. Sofern sie jedoch wie im Regelfall lediglich zur Klarstellung der Rechtslage zum Zweck der einheitlichen Anwendung der KN und nicht zur Änderung des bestehenden Rechts ergehen, bestehen keine Bedenken, solche Verordnungen als Indiz zur Bestätigung tariflicher Einreihungen heranzuziehen, sofern die Warenbeschreibung --wie im Streitfall-- in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der einzureihenden Ware übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2004 VII R 20/01, BFH/NV 2004, 1305, m.w.N.). Die Einreihungs-VO Nr. 1076/2010 steht im Einklang mit dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und verändert diesen nicht.

14

Wie das FG zutreffend erkannt hat, lassen sich dem Wortlaut der Pos. 8504 KN und ihrer Unterpositionen sowie den Anmerkungen zum Abschnitt XVI oder zu Kap. 85 KN keine Anhaltspunkte für die Abgrenzung elektrischer Transformatoren von Drossel- und anderen Selbstinduktionsspulen entnehmen. Die vom FG als weiteres Erkenntnismittel herangezogenen ErlHS sind zwar keine verbindlichen Rechtsnormen, tragen aber erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 12. Januar 2006 C-311/04 --Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht--, Slg. 2006, I-609, ZfZ 2006, 89; vom 5. Juni 2008 C-312/07 --JVC France--, Slg. 2008, I-4165).

15

Nach den ErlHS zur Pos. 8504 Rz 02.0, auf die auch die Kommission ihre Einreihungsverordnung Nr. 1076/2010 gestützt hat, sind Transformatoren Geräte, die mit Hilfe verschiedenartiger Wicklungen um einen Eisenkern Wechselstrom durch Induktion in einem festgelegten oder regelbaren Verhältnis in Wechselstrom anderer Stärke oder Spannung umwandeln. Diese Voraussetzungen, die sich zum Teil bereits aus der Übersetzung des Wortes "transformieren" ergeben, erfüllt die im Streitfall zu tarifierende Ware nicht. Ihre beiden auf dem Spulenkern vorhandenen Wicklungen sind nicht verschiedenartig, sondern von gleicher Anzahl. Selbst wenn man also eine solche Spule derart in einen Stromkreislauf einschaltete, dass zwei voneinander getrennte Stromkreise entstehen und der Strom durch Induktion vom Primärstromkreis der einen Wicklung auf den Sekundärstromkreis der anderen Wicklung übertragen wird, entstünde eine 1:1-Übertragung und keine Umwandlung in einen Strom anderer Stärke oder Spannung. Nach den ErlHS zur Pos. 8504 in Rz 04.0 (jetzt: Rz 04.1) gehören zur Pos. 8504 zwar Transformatoren aller Art ohne Rücksicht auf ihre Bauart und ihren Verwendungszweck; jedoch fußt diese ErlHS auf der vorgenannten Definition des Transformators in der ErlHS zur Pos. 8504 Rz 02.0. Es mag zwar --wie das HZA geltend macht-- für bestimmte Anwendungen als "1:1-Transformatoren" bezeichnete Spulen mit zwei gleichartigen Wicklungen geben, jedoch handelt es sich hierbei nicht um Transformatoren im zolltariflichen Sinn.

16

Da sich den Vorschriften des Zolltarifs --wie ausgeführt-- keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, durch welche Beschaffenheitsmerkmale sich Transformatoren von stromkompensierten Drosselspulen unterscheiden lassen, bestehen keine Bedenken, die ErlHS zu diesem Zweck heranzuziehen. Die auf die genannten ErlHS gestützte Auslegung der Tarifpositionen ist tarifrechtlich zulässig, weil der Inhalt der ErlHS mit den Bestimmungen der KN in Einklang steht und deren Bedeutung nicht verändert (vgl. EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007 C-142/06 --Olicom--, Slg. 2007, I-6675, ZfZ 2007, 268, Rz 31).

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2. Eine Einreihung in die Unterpos. 8504 31 KN oder die Unterpos. 8504 32 KN ließe sich im Streitfall auch dann nicht rechtfertigen, wenn man die erwähnten "1:1-Transformatoren" mit zwei gleichartigen Wicklungen als Transformatoren im zolltariflichen Sinn ansähe und davon ausginge, dass das für einen Transformator charakteristische Merkmal allein das Vorhandensein zwei oder mehr galvanisch getrennter, d.h. nicht durch eine elektrisch leitfähige Verbindung, sondern allein induktiv miteinander verbundener, auf magnetisch leitfähigem Material angebrachter Spulen ist, so dass bei Einschaltung in einen Stromkreis eine der Spulen den sog. Primärstromkreis bildet, der im Wege der Induktion elektrische Energie auf den sog. Sekundärstromkreis bzw. die Sekundärstromkreise überträgt.

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Drosselspulen oder Selbstinduktionsspulen haben demgegenüber --wie sich aus der ErlHS zur Pos. 8504 Rz 37.0 ergibt-- nur eine stromleitende Wicklung, was --worüber zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht-- im Sinne von "nur einen Stromkreis bildend" zu verstehen ist, weil Drosselspulen oder Selbstinduktionsspulen zwar durchaus mehrere (Teil-) Wicklungen aufweisen können, die aber --wie sich aus dem auf das vorgelegte Kurzgutachten gestützten Vorbringen der Revision sowie dem Vortrag des HZA ergibt-- ausnahmslos in Reihe geschaltet sind, so dass durch diese Wicklungen nur ein Strom fließt und sie deshalb auch nur wie eine Wicklung wirken.

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Dass die streitige Ware lediglich eines dieser vorgenannten Merkmale aufweist --entweder dasjenige eines "1:1-Transformators" oder dasjenige einer Drossel- oder Selbstinduktionsspule--, lässt sich allerdings nicht feststellen, weil in dem Zustand, in dem die Ware eingeführt wurde, die insgesamt vier Anschlüsse der beiden Wicklungen auf dem Spulenkern nicht beschaltet waren. Welche Funktion eine Ware der vorliegenden Art ausführt, ergibt sich daher erst aus der Art und Weise ihrer elektrischen Beschaltung und Verwendung in einem bestimmten Gerät. Werden die Anschlüsse so beschaltet, dass die beiden Wicklungen zu voneinander getrennten Stromkreisen gehören, der Strom von der einen auf die andere Wicklung somit durch Induktion übertragen wird, handelt es sich um einen "1:1-Transformator". Liegt dagegen eine Beschaltung vor, die dazu führt, dass sich beide Wicklungen in einem Stromkreis befinden und durch sie nur ein Strom fließt, handelt es sich um eine Drosselspule.

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Bei dieser Betrachtungsweise hätte die streitige Ware sowohl die objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines Transformators als auch einer Drosselspule und ließe sich daher gleichermaßen in die Unterpos. 8504 31 KN (bzw. bei größerer Leistung die Unterpos. 8504 32 KN) als auch in die Unterpos. 8504 50 KN einreihen. In einem solchen Fall ist eine Ware gemäß der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 6 Satz 1 i.V.m. AV 3 Buchst. c (die AV 3 Buchst. a und b scheiden aus) der in der KN zuletzt genannten Unterposition zuzuweisen.

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3. Dass die streitige Ware als Drosselspule der Unterpos. 8504 50 80 KN die übrigen Voraussetzungen für eine Zollaussetzung des Taric-Codes 8504 50 80 300 erfüllt, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.