Finanzgericht München Urteil, 15. Apr. 2014 - 12 K 2449/12

published on 15/04/2014 00:00
Finanzgericht München Urteil, 15. Apr. 2014 - 12 K 2449/12
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Abfindungszahlung der Tarifermäßigung des § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegt.

Der Kläger war bei der A-KG nichtselbständig beschäftigt. Mit Aufhebungsvertrag vom 22. August 2006 wurde das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2006 wegen dringender betrieblicher Gründe aufgelöst und eine Ende Januar 2007 fällige Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 158.500 € vereinbart. Nachdem vor Auszahlung der Abfindung über das Vermögen der A-KG im Januar 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, meldete der Kläger diese Forderung neben weiteren Ansprüchen gegenüber seinem früheren Arbeitgeber zur Tabelle an. Die Abfindungsforderung wurde vom Insolvenzverwalter in vollem Umfang anerkannt. Am 15. April 2009 erhielt der Kläger einen Teilbetrag von 55.474 € (34.272,80 € netto). Ein weiterer Teilbetrag von 50.264,24 € wurde in 2011 ausbezahlt.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009, in welchem der Kläger ausweislich der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung weitere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 3.162 € sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 5.064 € und die mit ihm zusammen veranlagte Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 8.906 € erzielten, wurde die Abfindungszahlung als eine der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG unterliegende Entschädigung behandelt. Das beklagte Finanzamt Erding (Finanzamt) folgte dieser Auffassung im Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 24. August 2010 nicht. Die Kläger legten gegen diesen Bescheid Einspruch ein, mit dem sie sich gegen die Nichtberücksichtigung der Tarifermäßigung auf die Abfindungszahlung sowie die Höhe der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben wandten. Am 27. Juni 2011 erging aus hier nicht mehr streitigen Gründen ein nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geänderter Bescheid.

Der Einspruch blieb hinsichtlich der Tarifermäßigung erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2012 wies das Finanzamt darauf hin, dass es im Hinblick auf den Zufluss der Entlassungsentschädigung in mehreren Veranlagungszeiträumen an der für die Tarifermäßigung erforderlichen Zusammenballung von Einkünften fehle. Der Kläger habe auch nicht in einem Veranlagungszeitraum eine ganz überwiegende Hauptleistung und im Übrigen nur geringfügige Teilleistungen erhalten, welche der Tarifermäßigung der Hauptleistung ausnahmsweise nicht entgegenstünden. Im Übrigen könne die planwidrige Verteilung einer nach den getroffenen Vereinbarungen in einer Gesamtsumme zu zahlenden Entlassungsentschädigung auf mehrere Veranlagungszeiträume nach Auffassung der Verwaltung zwar im Wege der Billigkeit nach § 163 Abgabenordnung (AO) berücksichtigt werden. Auch hierfür sei aber Voraussetzung, dass in einem Veranlagungszeitraum die Hauptentschädigungsleistung und ansonsten nur geringfügige Teilleistungen erbracht worden seien. Daran fehle es im Streitfall, da die Abfindung in den Jahren 2009 und 2011 zu je einem Drittel ausgezahlt worden sei. Auch habe der Kläger im Streitjahr eindeutig weniger Einkünfte bezogen, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gehabt hätte.

Zur Begründung der hiergegen gerichteten Klage, trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Das Finanzamt verkenne, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (- BFH - Urteile vom 1. Februar 1957 VI R 87/55 U, BStBl III 1957, 104 und vom 21. Juni 1990 X R 210/87, BFH/NV 1990, 772), die auf zwei Jahre verteilte Zahlung einer Entschädigung unter § 34 EStG fallen könne, wenn sie ursprünglich in einem Betrag hätte gezahlt werden sollen. Ferner sei anerkannt, dass auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilte Zahlungen unschädlich seien, wenn es sich um aus sozialen Gründen erbrachte Zusatzleitungen handle. Diese Erwägung träfe im Streitfall insofern zu, als die ohne sein Zutun erfolgten Teilauszahlungen die Härten hätten abmildern sollen, die sich aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben hätten. Die Zahlung im Streitjahr 2009 sei aus sozialen Gründen erfolgt. Bei der Zahlung in 2011 habe es sich um eine ergänzende Zusatzleistung aus sozialen Gründen gehandelt, da 2009 überhaupt noch nicht festgestanden habe, ob und wann diese ausgezahlt werden würde. Schließlich gehe auch die Verwaltung davon aus, dass bei planwidrigen Zuflüssen von weiteren Teilbeträgen, wie z.B. einer Nachzahlung aufgrund eines Rechtsstreits über die Höhe der Abfindung, die Tarifermäßigung nicht ausgeschlossen sei.

Die Kläger beantragen, unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2009 vom 27. Juni 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2012 von den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit einen Betrag in Höhe von 55.474 € nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern und die Einkommensteuer 2009 entsprechend herabzusetzen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend weist es darauf hin, dass der Kläger die Aufspaltung der zugesicherten Abfindungsleistung zwar nicht zu vertreten, der Zufluss im Streitjahr aber nicht zu einer Ausnahmesituation in der Progressionsbelastung geführt habe.

Am 15. April 2014 hat Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Auf die Niederschrift hierzu wird verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im Streitjahr keine Einnahmen erzielt, die der Tarifermäßigung des § 34 EStG unterliegen.

Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist nach § 34 Abs. 1 EStG die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte u.a. Entschädigungen in Betracht, die gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.

Eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (BFH-Urteil vom 26. Januar 2011, IX R 20/10, BStBl II 2012, 659). Dabei sind mehrere Zahlungen als Teil einer einheitlich zu beurteilenden Entschädigung anzusehen, wenn sie Ersatz für ein und dasselbe Schadensereignis darstellen (BFH-Urteil vom 14. April 2005, XI R 11/04, BFH/NV 2005, 1772).

Außerordentliche Einkünfte sind regelmäßig nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind. Wird eine Entschädigung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen ausgezahlt, scheidet in sämtlichen Veranlagungszeiträumen eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG grundsätzlich aus, auch wenn sich ein Progressionsnachteil ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 11/09, BStBl II 2011, 27, unter II.1.b, m.w.N.). Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift (Milderung von Progressionsnachteilen) ist der Zufluss in zwei Veranlagungszeiträumen für die Tarifbegünstigung der Hauptleistung ausnahmsweise unschädlich, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird (BFH-Urteile vom 11. Mai 2010 IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801 und vom 26. Januar 2011 IX R 20/10, BStBl II 2012, 659). Ob eine Teilleistung geringfügig in dem vorgenannten Sinn ist, bestimmt sich dabei nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen. Sind keine besonderen tatsächlichen Umstände erkennbar, die die Teilleistungen bedingen oder prägen, ist für die Frage, ob die Teilleistung der Außerordentlichkeit der Hauptentschädigungszahlung entgegensteht, allein der Höhe der Teilleistung maßgebend. Dabei wurde eine Teilleistung, die 10,2% der Gesamtleistung entsprach, als nicht mehr geringfügig angesehen (BFH-Beschluss vom 20. Juni 2011, IX B 59/11, BFH/NV 2011, 1682), während eine Teilleistung von 1,3% der Gesamtleistung unschädlich war (BFH-Urteil in BStBl II 2011, 27). Die Verwaltung geht von einer unschädlichen Teilleistung aus, wenn sie 5% der Hauptleistung nicht übersteigt (BMF vom 1. November 2013, BStBl I 2013, 1326).

Eine weitere Ausnahme vom Erfordernis des Zuflusses in einem Veranlagungszeitraum besteht nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 23. Dezember 2004 XI B 117/03, BFH/NV 2005, 1252 m.w.N.) in Fällen, in denen neben der Hauptentschädigungsleistung in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen, insbesondere zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder zur Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe oder Arbeitslosigkeit, gewährt werden. Dabei ist betragsmäßig von einem ergänzenden Zusatz zur Hauptleistung allerdings nur auszugehen, wenn diese die Hauptleistung bei weitem nicht erreicht (BFH-Urteil vom 24. Januar 2002 XI R 2/01, BStBl II 2004, 444).

Andere, besonders gelagerte Ausnahmetatbestände können allenfalls im Wege der Billigkeit nach den Vorschriften der §§ 163, 227 AO berücksichtigt werden (BFH-Beschluss vom 28. Januar 2008 IX B 243/07, BFH/NV 2008, 942 m.w.N.). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine ursprünglich in einer Summe auszuzahlende Entschädigung mit Rücksicht auf ihre ungewöhnliche Höhe und die besonderen Verhältnisse des Zahlungsverpflichteten auf zwei Jahre verteilt wird oder der Entschädigungsempfänger aus existenziellen Gründen auf eine Vorauszahlung dringend angewiesen ist (BFH-Urteil vom 2. September 1992 XI R 63/89, BStBl II 1993, 831). Die Verwaltung (BMF in BStBl I 2013, 1326, Rz 18,19) hält Billigkeitsmaßnahmen auch in Fällen der planwidrigen Verteilung einer nach den getroffenen Vereinbarungen in einem Gesamtbetrag auszuzahlenden Entschädigung infolge von Nachzahlungen wegen versehentlichen Falschberechnungen oder aufgrund eines Rechtsstreits für gerechtfertigt.

Danach liegt im Streitfall zwar eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vor. Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wurde auf Veranlassung der Arbeitgeberin wegen dringender betrieblicher Gründe zum 31. Dezember 2006 beendet. Die nach Maßgabe des Aufhebungsvertrags und damit auf einer neuen Rechtsgrundlage zu zahlende Abfindung diente dem Ausgleich der mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile. Sowohl die im Streitjahr als auch die in 2011 geleistete Zahlung ist daher als Teil einer einheitlich zu beurteilenden Entschädigung anzusehen.

Es fehlt aber an einer Zusammenballung von Einkünften in dem vorgenannten Sinn. Der Kläger hat im Streitjahr 2009 einen Betrag in Höhe von 55.474 € und im Jahr 2011 einen weiteren Betrag von 50.264,24 € ausgezahlt bekommen. Die Auszahlung im Streitjahr entspricht etwas mehr als einem Drittel (ca. 35,17 %) der Gesamtabfindungssumme von 158.500 € und kann daher nicht mehr als verhältnismäßig geringfügig angesehen werden. Auch kann im Hinblick darauf, dass der Kläger erst im Jahr 2011 einen weiteren Teilbetrag von 50.264,24 € und damit ca. ein weiteres Drittel der vereinbarten Entlassungsentschädigung erhielt, keine Rede davon sein, dass die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wurde. Vielmehr hat die Insolvenz der Arbeitgeberin im Ergebnis dazu geführt, dass die vereinbarte Gesamtentschädigung in drei annähernd gleiche Teilbeträge aufgeteilt worden und, sofern das noch ausstehende restliche Drittel in einer Summe gezahlt wird, nicht in einem, sondern in mindestens drei verschiedenen Veranlagungszeiträumen zu erfassen ist. Auf die Gründe, die zur Ratenzahlung geführt haben, kommt es dabei im Hinblick auf den Normzweck der Vorschrift des § 34 EStG, die Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschwächen, nicht an (BFH-Beschluss vom 2. Februar 2001 XI B 93/00, BFH/NV 2001, 1020). Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich auch bei keiner dieser Leistungen um eine für die Tarifermäßigung der Hauptleistung unschädliche, sozial motivierte Zusatzleistung. Über die für den Verlust des Arbeitsplatzes vertragsgemäß in einer Summe zu zahlende Entlassungsentschädigung von 158.500 € hinausgehende Nebenleistungen wurden weder anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch später vereinbart oder gezahlt. Im Übrigen wäre auch im Hinblick auf die Höhe des im Streitjahr ausgezahlten Betrags nicht von einer untergeordneten, die Hauptleistung bei weitem nicht erreichenden zusätzliche Leistung auszugehen. Da es bereits an einer ergänzenden Zusatzleitung in dem o.g. Sinn fehlt, war die Frage, ob die im Streitjahr erfolgte Auszahlung eines Teils der Abfindung sozial motiviert war, nicht entscheidungserheblich. Auf die hierzu in der mündlichen Verhandlung von den Klägern beantragte Einvernahme des Insolvenzverwalters der A-KG konnte daher verzichtet werden.

Dass die Entlassungsentschädigung dem Kläger entgegen der ursprünglichen Vereinbarung nicht in einer Gesamtsumme zugeflossen, sondern insofern planwidrig auf mehrere Jahre verteilt worden ist, als auf die zeitweise Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und damit die besonderen Verhältnisse des Zahlungsverpflichteten Rücksicht genommen werden musste, kann allenfalls im Wege der Billigkeit nach den §§ 163, 227 AO in einem gesonderten Verfahren berücksichtigt werden. Für das vorliegende Klageverfahren hat dies keine Auswirkung, da hier nur die Tatbestandsmäßigkeit der Steuerfestsetzung zu prüfen ist.

Im Übrigen dürfte nach Auffassung des Senats eine Billigkeitsmaßnahme nicht in Betracht kommen, weil der Kläger im Streitjahr auch bei Einbeziehung seiner geringfügigen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von 5.084 € wesentlich weniger Einkünfte erzielt hat als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei A-KG, wo er in 2004 ca. 80.000 €, in 2005 ca. 92.000 € und allein von Januar bis September 2006 ca. 67.000 € brutto verdient hat. Daher kommt es insgesamt nicht zu einer über die normalen Verhältnisse hinausgehenden Zusammenballung von Einkünften (BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 46/97, BStBl II S. 787), deren Progressionswirkung abgemildert werde müsste.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtordnung (FGO).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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published on 20/06/2011 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsor
published on 26/01/2011 00:00

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published on 11/05/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine im Streitjahr 2005 aufgrund eines Sozialplans an den Kläger und Revisionskläger (Kläger) geleistete Zahlung in
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published on 14/04/2015 00:00

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 15. April 2014  12 K 2449/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 30/01/2015 00:00

Tenor Der Kläger ist der eingelegten Berufung verlustig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage mit den Anträgen zu 1) und 4) richtet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.05.2014 - 2 Ca 1372/13 - wird a
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Annotations

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.