Finanzgericht München Beschluss, 21. Jan. 2014 - 2 V 3410/13

bei uns veröffentlicht am21.01.2014

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Streitig im Hauptsacheverfahren 2 K 2304/13 ist, ob von der Antragstellerin erbrachte Saunaleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Im Rahmen einer bei der Antragstellerin durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass sie ihre Umsätze aus der Saunabenutzung der Kunden dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterworfen hatte. Da die Leistungen der Antragstellerin im Bereich Fitness und Sauna nach dem Ergebnis der Außenprüfung aber als einheitliche Leistung zu qualifizieren und daher insgesamt dem Regelsteuersatz zu unterwerfen waren (vgl. Prüfungsbericht vom 16. August 2010), setzte der Antragsgegner (das Finanzamt) mit entsprechend geänderten Bescheiden vom 17. November 2010 die Umsatzsteuer für 2004 um … €, für 2005 um … €, für 2006 um … € und für 2007 um … € herauf.

Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2013 als unbegründet zurück. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt mit Verfügung vom 30. September 2013 ab. Mit dem bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Die Antragstellerin biete in ihrem Fitnessstudio den Kunden neben einem Gesamtabonnement für das gesamte Fitnessstudio Eintrittskarten auch nur für den Fitnessbereich oder für den Saunabereich an. Insoweit würden voneinander unabhängige und abgrenzbare Leistungen angeboten. Es sei unerheblich, dass die einzelnen Leistungen auf einem einheitlichen Vertrag beruhten und für sie ein Gesamtentgelt entrichtet werde. Im Übrigen lägen keine einheitlichen Verträge vor, sondern innerhalb der Verträge würden einzelne Leistungskomponenten angeboten. Da der Kunde beim Empfang gefragt werde, welche Leistung er haben wolle, läge auch aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers keine einheitliche Leistung vor. Der von der Antragstellerin angebotene Saunabereich sei ein eigenständiger besonderer Bestandteil, der sich von den klassischen Saunabereichen in Fitnessstudios maßgeblich unterscheide.

Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 2004, 2005, 2006 und 2007 jeweils vom 17. November 2010 auszusetzen.

Das Finanzamt beantragt, den Antrag abzulehnen

und verweist hierzu auf die Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2013.

Mit Beschluss vom 13. Januar 2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 FinanzgerichtsordnungFGO).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Finanzamts und die in diesem und im Hauptsacheverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

II. 1. Das Gericht geht davon aus, dass der Antrag nach seiner Begründung nur auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen gerichtet ist, da ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung der Zinsen zur Umsatzsteuer 2004 bis 2007 mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig wäre.

Die Vollziehung der Zinsfestsetzung wird von Amts wegen ausgesetzt bzw. aufgehoben, soweit die Aussetzung bzw. Aufhebung der Umsatzsteuer angeordnet wird (§ 69 Abs. 2 Satz 4 und 7 FGO), da die Festsetzung der Umsatzsteuer Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Zinsen nach § 233a AO ist (vgl. § 233a Abs. 5 AO). Ein gesonderter Antrag auf Aussetzung der Zinsfestsetzung kommt daher nur dann in Betracht, wenn neben den Einwendungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzung eigenständige Rechtsverletzungen durch die Zinsfestsetzung geltend gemacht werden. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

2. Der Antrag ist unbegründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide, und zwar aus folgenden Erwägungen:

a) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG Umsatzsteuergesetz (UStG) ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung der Heilbäder.

Diese Voraussetzungen sind bei einer bloßen Saunanutzung nicht erfüllt, denn die Verabreichung eines Heilbads muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Hiervon kann bei einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig aber keine Rede sein, da sie lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden dient (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2005 V R 54/02, DStR 2005, 1227). Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG für die Nutzung einer Sauna gilt nur dann, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24. April 2008 XI B 231, 232, 233/07, BFH/NV 2008, 1370). Dies ist vorliegend aber weder ersichtlich noch vorgetragen.

Es kann deshalb dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Saunaleistungen Teil einer einheitlichen Leistung der Antragstellerin oder als selbstständige Leistungen zu bewerten sind. Denn auch wenn sie als selbständige Leistungen anzusehen sind, unterliegen sie nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG.

b) Die Antragstellerin kann sich nicht auf den Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 20. März 2007 (BStBl. I S. 307) und Abschn. 171 Abs. 3 UStR 2005 bzw. Abschn. 12.11. Abs. 4 UStAE berufen, denn eine von der Rechtsprechung abweichende Verwaltungsanweisung ist bei der Entscheidung durch das Gericht grundsätzlich unbeachtlich. Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, die - wie vorliegend Abschn. 171 Abs. 3 UStR 2005 bzw. Abschn. 12.11. Abs. 4 UStAE - die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern sollen, können im Allgemeinen weder eine einer Rechtsnorm vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht nur als Ausfluss von Art. 3 Abs. 1 GG ausnahmsweise in dem Bereich der der Verwaltung vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit und der Typisierung oder Pauschalierung (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2011 V R 34/10, BFH/NV 2012, 803, m.w.N.). Ein derartiger Spielraum steht der Finanzverwaltung bei Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG aber nicht zu.

3. Im Übrigen käme selbst unter Zugrundelegung der Verwaltungsauffassung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nur insoweit in Betracht als die Saunaleistungen nicht im Rahmen eines Gesamtabonnements für das gesamte Fitnessstudio erbracht worden sind, sondern Eintrittskarten nur für die Sauna gekauft worden sind. Dies ist nach den Feststellungen im Prüfungsbericht (vgl. Anlage 7) aber nicht bzw. nur in sehr geringem Umfang der Fall gewesen.

Soweit die Saunaleistungen im Rahmen eines gebuchten Gesamtpakets Fitness und Wellness erbracht worden sind, bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel daran, dass insoweit eine einheitliche sonstige Leistung vorliegt, die dem Regelsteuersatz unterliegt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

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Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 12 Steuersätze


(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4). (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:1.die Lieferungen, die Einfuhr u

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(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu

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Bundesfinanzhof Urteil, 10. Nov. 2011 - V R 34/10

bei uns veröffentlicht am 10.11.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres am 1. August 2006 verstorbenen Ehemannes. Dieser war in den Streitjahren

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(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
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*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres am 1. August 2006 verstorbenen Ehemannes. Dieser war in den Streitjahren 1996 und 1997 Organträger mehrerer Organgesellschaften. Die Unternehmen des Organkreises betrieben Spielhallen, in denen sowohl Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit als auch Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt waren.

2

Der Ehemann ging zunächst davon aus, dass sowohl die Umsätze mit Geldspielgeräten als auch die Umsätze mit Unterhaltungsspielgeräten steuerpflichtig seien. Gegen die durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) für die Streitjahre geänderten Umsatzsteuerjahresbescheide legte er Einspruch ein, da die Umsätze mit Geldspielgeräten steuerfrei seien.

3

Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Februar 2005 C-453/02 u.a., Linneweber u.a. (Slg. 2005, I-1131) und das Folgeurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2005 V R 7/02 (BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617), nach dem sich ein Aufsteller von Geldspielautomaten auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) in dem Sinne berufen kann, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) keine Anwendung findet, beantragte der Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 27. Juli 2005 die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre nach Maßgabe dieser Rechtsprechung und dementsprechend die Herabsetzung der Umsatzsteuer für 1996 um 169.113,52 DM und für 1997 um 154.215,69 DM.

4

Zu der aufgrund der Steuerfreiheit der Geldspielautomatenumsätze erforderlichen Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG 1993/1999 teilte der Ehemann der Klägerin mit, dass die Aufteilung der Vorsteuern, soweit wie möglich, nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung erfolgt sei. Dementsprechend habe er die Vorsteuerbeträge aus Leistungen, die mit der Anmietung und dem Unterhalt der betrieblich genutzten Räumlichkeiten zusammenhingen (Miete, Gas, Strom, Wasser, Reinigung, Beiträge, Werbung, Reparaturen) nach dem Verhältnis der für die jeweiligen Umsätze verwendeten Standflächen und die übrigen Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den Gesamtumsätzen des Unternehmens aufgeteilt.

5

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das FA davon aus, dass die Aufteilung der mit der Anmietung und dem Unterhalt der betrieblich genutzten Räume in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen den räumlichen Gegebenheiten und den wirtschaftlichen Verhältnissen von Spielhallen nicht gerecht werde. Nach dem vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Betriebsprüfungsbericht fehle im Regelfall die "räumliche Abgrenzung der Flächen mit steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen ... nach der Bauart". Im Bereich der umsatzsteuerpflichtigen Geräte seien "regelmäßig Flächen vorhanden, die sowohl den steuerfreien als auch den steuerpflichtigen Umsätzen zuzurechnen seien".

6

Das FA wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2006 insoweit als unbegründet zurück, als nur die Aufteilung der Vorsteuern nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze sachgerecht sei. Bei Spielhallen bestehe ein offenkundiges Missverhältnis zwischen dem Flächenanteil, der auf die Geldspielgeräte entfalle, und ihrem in den Ausgangsumsätzen zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Gewicht.

7

Die Klage hatte hinsichtlich der Anwendung des Flächenschlüssels keinen Erfolg. Im Streitfall führe der Flächenschlüssel nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Es sei nicht erkennbar, dass die Höhe der Aufwendungen für die Anmietung und den Unterhalt der betrieblichen Räumlichkeiten überwiegend von dem als Aufteilungsmaßstab gewählten Verhältnis der für die Geldspiel- bzw. die Unterhaltungsspielgeräte jeweils vorgehaltenen Standflächen abhänge. Das gelte insbesondere für Aufwendungen, die durch die Anmietung und den Unterhalt von nicht unmittelbar dem Spielbetrieb dienenden Flächen entstanden seien, für die der Verwaltung des Unternehmens dienenden Räume (Büros, Besprechungszimmer, Aktenräume) und die verhältnismäßig großen und im Unterhalt aufwendigen sanitären Anlagen und Gastronomiebereiche. Die Höhe der durch die Anmietung und den Unterhalt dieser Räumlichkeiten entstehenden Aufwendungen hänge nicht von dem Verhältnis der für die Geldspiel- und die Unterhaltungsspielgeräte jeweils benötigten Standflächen ab. Von Bedeutung sei vielmehr, wie viele Personen in welcher Frequenz diese Bereiche aufgesucht hätten. Auch ein Zusammenhang zwischen dem Verhältnis der von den Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräten jeweils beanspruchten Flächen und der Anzahl der Nutzer des Gastronomiebereichs oder der sanitären Anlagen sei nicht ersichtlich. Selbst für die unmittelbar dem Spielbetrieb dienenden Flächen führe eine Zurechnung der entstehenden Aufwendungen nach dem Flächenschlüssel nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Evident sei dies bei den Stromkosten, die nicht nach sachlichen Gesichtspunkten aufgeteilt würden, wenn einem Billardtisch aufgrund seiner Größe ein erheblich größerer Anteil an den Kosten zugerechnet werde als einem ohne Unterbrechung Strom verbrauchenden Geldspielgerät. Aber auch eine Zurechnung der anteilig auf die Freiflächen zwischen den Geräten entfallenden Aufwendungen sei mit einem Flächenschlüssel kaum möglich. So sei es wenig plausibel, wenn etwa der zur Benutzung einer Dartscheibe erforderliche Raum rechnerisch fast ausschließlich anderen Geräten zugerechnet werde, da die Dartscheibe praktisch keine Standfläche benötige. Ähnlich sei es bei vielen Geldspielgeräten, die an der Wand hingen und daher ebenfalls mit nur geringen Standflächen auskämen.

8

Die Klage hatte nur insoweit Erfolg, als das FG davon ausging, die sich aus dem Flächenschlüssel ergebende Vorsteuerquote sei auf einen vollen Prozentsatz aufzurunden.

9

Mit ihrer Revision macht die Klägerin Verletzung materiellen Rechts geltend. Die Vorsteueraufteilung könne für jeden Leistungsbezug nach einer gesondert begründeten sachgerechten Aufteilungsmethode erfolgen. Die Vorsteueraufteilung nach wirtschaftlicher Zurechnung entspreche auch dem Unionsrecht. Bei der wirtschaftlichen Zurechnung komme es darauf an, ob die Ausgangsumsätze durch die Kostenelemente der bezogenen Leistungen belastet seien. Für Raumkosten sei daher der Flächenschlüssel sachgerecht. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten seien in neutraler Weise zu belasten, und dabei unabhängig von Zweck und Ergebnis, der Umsatzschlüssel sei daher ein Hilfsmaßstab, wenn eine andere Aufteilung nicht möglich sei. Die von ihr gezahlten Mieten für die Räume der Spielhallen gehörten zu den Kostenelementen ihrer steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze, so dass der Flächenschlüssel bereits aus diesem Grund sachgerecht sei. Es sei nicht erkennbar, wie viele Besucher die Spielstätte ausschließlich zur Nutzung der Geldspielgeräte oder ausschließlich zur Nutzung der Unterhaltungsspielgeräte aufgesucht hätten. Insoweit lägen keine empirischen Grundlagen vor. Die Höhe der steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze sei auch durch die unterschiedlichen Spielzeiten bedingt, die bei Geldspielgeräten nur Sekunden betrage. Die angemieteten Flächen ständen in keiner Abhängigkeit zu den Laufzeiten der Spielgeräte. Es habe in ihren Spielhallenräumen weder Verwaltungsräume noch große Gastronomieräume und auch keine Dartscheiben gegeben. Auf die Beurteilung bei örtlichen Aufwandssteuern komme es nicht an. Eine Vorsteueraufteilung nach Flächen sei im Übrigen auch bei der teilweisen unternehmerischen Verwendung eines ansonsten privat genutzten Gebäudes möglich. Über die Vorsteueraufteilung sei im Übrigen nicht nach der Richtlinie, sondern nach dem UStG zu entscheiden. Die Vorsteueraufteilung nach der Richtlinie 77/388/EWG sei keine Aufteilung nach Umsätzen, sondern nach Geschäftsvorfällen, so dass auch nach der Richtlinie ein Flächenschlüssel als Aufteilungsmaßstab möglich sei. Das FA sei nur berechtigt, den von ihr gewählten Schlüssel auf Sachgerechtigkeit zu überprüfen. Der Flächenschlüssel sei sachgerecht, da die Geldspielgeräte aufgrund fest installierter sog. Tresorständer nicht verschoben werden konnten und auch nicht verschoben worden seien und der beanspruchte Raum anhand von Skizzen und Bauplänen belegt werden könne. Aus der Spielverordnung folge nicht, dass die dort vorgesehenen Mindestflächen als "abgesperrter Bereich" nur für Geldspielgeräte zu verwenden seien. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer ergebe sich, dass "mit weiteren Umsätzen neben den Umsätzen mit Geldspielgeräten ein wesentlicher Teil der Unternehmenseinnahmen gestaltet werden". Sie könne sich auch auf die Umsatzsteuer-Richtlinien der Finanzverwaltung berufen. Das Urteil des FG sei auch insoweit fehlerhaft, als es sich auf die Rechtsprechung des BVerfG bezogen habe.

10

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des FG im Umfang der Klageabweisung aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2006 dahingehend abzuändern, dass als Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuern aus den Raummieten das Verhältnis der jeweils benötigten Flächen zugrunde gelegt wird.

11

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Ein wirtschaftlicher Bezug der Flächen zu den jeweiligen Umsatzgruppen sei nicht dargelegt.

Entscheidungsgründe

13

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Wie das FG zu Recht entschieden hat, richtet sich der Vorsteuerabzug aus den von der Klägerin bezogenen grundstücksbezogenen Leistungen, die als Allgemeinkosten nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zu einzelnen Ausgangsleistungen der Klägerin stehen, nach dem Umsatz-, nicht aber nach dem Flächenschlüssel.

14

1. Der Senat hat mit Urteil vom 7. Juli 2011 V R 36/10 (BFH/NV 2011, 2192) entschieden, dass über die Frage der Vorsteueraufteilung nach der Richtlinie 77/388/EWG zu entscheiden ist, wenn sich ein Unternehmer aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für die Steuerfreiheit eines Teils seiner Leistungen auf eine im UStG nicht zutreffend umgesetzte Steuerbefreiung dieser Richtlinie beruft, und dass der Unternehmer unabhängig davon, ob Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 dieser Richtlinie eine hinreichende Rechtsgrundlage für § 15 Abs. 4 UStG ist, eine flächenbezogene Vorsteueraufteilung nur beanspruchen kann, wenn diese sachgerecht ist. Daran fehle es, wenn der Unternehmer einzelne Standflächen einer Spielhalle teilweise für den Betrieb umsatzsteuerpflichtiger und teilweise für den Betrieb umsatzsteuerfreier Spielgeräte verwende. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf dieses, der Klägerin bekannte Senatsurteil Bezug.

15

2. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.

16

a) Das Senatsurteil in BFH/NV 2011, 2192 führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu, dass die Richtlinie 77/388/EWG unter Verstoß gegen das nationale Recht zu ihren Lasten angewendet wird. Die nach der Richtlinie 77/388/EWG vorzunehmende Vorsteueraufteilung beruht vielmehr ausschließlich auf dem Umstand, dass die Klägerin für die Besteuerung ihrer Umsätze Rechte geltend macht, die sich aus der Richtlinie ergeben. Erst aufgrund der steuerrechtlichen Beurteilung ihrer Umsätze nach der Richtlinie 77/388/EWG ist ein Teil dieser Umsätze steuerfrei und erst infolgedessen stellt sich die Frage einer Vorsteueraufteilung. Rechtsgrundlage für die Vorsteueraufteilung ist bei dieser Sachverhaltskonstellation --entgegen der Auffassung der Klägerin-- die Richtlinie und nicht § 15 Abs. 4 UStG. Denn nach nationalem Recht (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG) sind die Umsätze der Klägerin insgesamt steuerpflichtig. Für eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG mit Rücksicht auf steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist danach kein Raum. Der Auffassung der Klägerin, die sich aus der Richtlinie 77/388/EWG ergebenden Rechte könnten nur teilweise --z.B. hinsichtlich der Beurteilung von Ausgangsleistungen-- geltend gemacht werden, während die weiteren Folgen --z.B. für den Vorsteuerabzug-- nicht entsprechend dieser Richtlinie, sondern nach dem gegenüber der Richtlinie günstigeren nationalem Recht zu beurteilen seien, schließt sich der Senat nicht an. Gegen eine derart selektive Anwendung des Unionsrechts spricht bereits, dass Grundlage der Besteuerung sowohl nach dem UStG als auch nach der Richtlinie 77/388/EWG "Umsätze" sind, so dass sich auch die Beurteilung der sich aus dem günstigeren Unionsrecht ergebenden Rechtsfolgen auf diese Umsätze insgesamt bezieht und sich nicht auf einzelne Rechtsfolgen bei der Besteuerung dieser Umsätze beschränkt.

17

b) Für die Auffassung der Klägerin, Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG erlaube eine Anknüpfung an die Zahl der Umsätze oder die dabei verwendeten Flächen, wenn dort von der "Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze" die Rede sei, ergibt sich im Unionsrecht kein Anhaltspunkt. Maßgebend sind vielmehr die Besteuerungsgrundlagen i.S. des Art. 11 der Richtlinie 77/388/EWG und damit im Regelfall die Entgelte für diese Umsätze (vgl. im nationalen Recht § 10 UStG).

18

aa) Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG regelt: "Soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die nach den Absätzen 2 und 3 ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, ist der Vorsteuerabzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt. Dieser Pro-rata-Satz wird nach Artikel 19 für die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt."

19

bb) Gegen die Auffassung der Klägerin spricht bereits die Bezugnahme in Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG auf Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie. Wäre die Bestimmung des Pro-rata-Satzes entsprechend der Auffassung der Klägerin nach der Anzahl der Umsätze oder Flächen vorzunehmen, bedürfte es dieser Verweisung, die die Mitgliedstaaten ermächtigt, auch Subventionen für die Vorsteueraufteilung zu berücksichtigen, nicht. Dies gilt auch für die anderen Sprachfassungen der Richtlinie 77/388/EWG, die diese Verweisung gleichfalls enthalten. Dass andere Sprachfassungen für den Begriff "Umsätze" z.B. die Begriffe "transactions" oder "opérations" verwenden, ändert hieran --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nichts und rechtfertigt insbesondere nicht die Annahme, Aufteilungsmaßstab sei die bloße Anzahl von Geschäftsvorfällen. Es bestehen insoweit keine Auslegungszweifel, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH rechtfertigen.

20

c) Im Übrigen wäre auch bei Anwendung des § 15 Abs. 4 UStG --die Vereinbarkeit mit der Richtlinie 77/388/EWG unterstellt-- eine Vorsteueraufteilung entsprechend einem Flächenschlüssel im Streitfall nicht sachgerecht. Ob, wie die Klägerin vorträgt, einzelne Spielgeräte bereits aufgrund der notwendigen Verwendung von sog. Tresorständern fest verankert und daher nicht veränderbar montiert waren, ändert nichts daran. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das FG entschieden, dass eine flächenbezogene Vorsteueraufteilung bei der gemischten Nutzung eines Raums grundsätzlich nicht sachgerecht ist. Hierfür spricht im Streitfall insbesondere, dass bei einer flächenbezogenen Betrachtung nicht nur die Standflächen der einzelnen Geräte, sondern auch die für den Betrieb der Geräte durch die einzelner Spieler benötigten Flächen zu berücksichtigen sind und kein Maßstab erkennbar ist, der auch unter Einbeziehung dieser Flächen zu einer eindeutigen Vorsteueraufteilung führt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch unerheblich, in welchem Umfang die Nutzung steuerpflichtiger zur Nutzung steuerfreier Spielgeräte steht. Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsprechung des Senats eine Vorsteueraufteilung nach Flächen im Fall einer teils steuerpflichtigen und teils steuerfreien Vermietung eindeutig abgegrenzter Büro- oder Wohnungseinheiten zulässt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. September 2006 V R 43/03, BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417).

21

d) Für ihre gegenteilige Auffassung kann sich die Klägerin auch nicht auf die von ihr zitierten Verwaltungsanweisungen berufen, da diese nicht ermessenslenkend wirken, sondern nur norminterpretierenden Charakter haben. Denn norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, die die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Rechts sichern sollen, können im Allgemeinen weder eine einer Rechtsnorm vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht nur als Ausfluss von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ausnahmsweise in dem Bereich der der Verwaltung vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit und der Typisierung oder Pauschalierung (BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754; vom 7. Dezember 2005 I R 123/04, BFH/NV 2006, 1097; vom 4. Februar 2010 II R 1/09, BFH/NV 2010, 1244, und vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966). Ein derartiger Spielraum steht der Finanzverwaltung bei Anwendung von § 15 Abs. 4 UStG aber nicht zu.

22

e) Auf die vom FG in seinem Urteil in Bezug genommene Rechtsprechung des BVerfG, die nicht zum UStG ergangen ist, kam es für die Beurteilung im Streitfall nicht an.

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.