Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Apr. 2007 - 2 K 210/05

bei uns veröffentlicht am26.04.2007

Tatbestand

1

(Überlassen von Datev)

2

Die Klägerin begehrt eine Investitionszulage für die Herstellung eines Tiefkühllagers.

3

Die Klägerin stellt Speiseeis her, das über den Großhandel vertrieben wird. In den Streitjahren erweiterte die Klägerin ihre Produktionsstätte unter anderem um ein Mixtanklager, einen Packraum, einen Maschinenraum und ein Tiefkühllager.

4

Zwischen den Beteiligten ist nur noch streitig, ob es sich bei dem Baukörper für das Tiefkühllager um eine Betriebsvorrichtung handelt, für die eine Investitionszulage in Höhe von 27,5 % der Bemessungsgrundlage gewährt wird oder um ein Gebäude, für das nur eine Investitionszulage in Höhe von 15 % der Bemessungsgrundlage zu gewähren ist.

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In dem Tiefkühllager werden die von der Klägerin hergestellten Eisprodukte bis zur Auslieferung an den Handel zwischengelagert. Das Tiefkühllager befindet sich in einem von der Produktionsstätte getrennten Gebäudeteil. Beim Betreten des Gebäudes gelangt man zunächst in einen Vorraum, der "normal" temperiert ist. Das Tiefkühllager wird von Personen über eine zwischen dem Vorraum und dem Lagerraum befindliche Eingangstür betreten. Für die An- und Auslieferung der Ware befindet sich neben der Eingangstür eine Kälteschleuse. In dem Tiefkühllager herrschen Temperaturen zwischen - 27° und - 30° Celsius.

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In dem Lagerraum ist ein sogenanntes Verschieberegallager installiert. Zwischen den einzelnen Lagereinheiten befinden sich eine breite und mehrere schmale Fahrstraßen, die ohne Schienenbindung von Gabelstaplern befahren werden können. Die Gabelstapler werden von Fahrern geführt und bedient. In den Gabelstaplern befinden sich Steuerungssysteme, über die das Verschieberegallager gesteuert, bedient und bestückt werden kann. Störungen innerhalb des Regalsystems, z. B. durch Umkippen einer Palette oder durch menschliche Bewegungen führen unmittelbar zum Abschalten des Systems.

7

Der Raum kann von Menschen betreten werden, die sich auf den Fahrwegen frei bewegen können. Anlässlich eines durch die Berichterstatterin vorgenommenen Ortstermins war der Aufenthalt in dem Tiefkühllager für mehrere Minuten ohne Schutzkleidung möglich.

8

Die Gabelstapler sind zum Schutz der Fahrer vor der Kälte mit einer beheizbaren Kabine umschlossen. Die Gabelstapler werden wegen der hohen Temperaturunterschiede aus dem Lagerraum nicht herausgenommen. Die Fahrer steigen jeweils direkt hinter dem Eingang in den Gabelstapler und verrichten ihre Arbeit im Tiefkühlhaus vom Gabelstapler aus. Für Arbeiten außerhalb des Gabelstaplers legen die Mitarbeiter Schutzkleidung an. Bei größeren Reparaturen muss die Kühlung insgesamt abgestellt werden. Das Lager ist dann nicht nutzbar.

9

Für die Teilherstellungskosten des Baukörpers des Tiefkühllagers hat die Klägerin in den Jahren 2001 und 2002 Investitionszulage für Betriebsvorrichtungen in Höhe von 27,5 % beantragt.

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Die Bemessungsgrundlage im Jahr 2001 (Pos. 4 des Antrages) beträgt 104.828,11 DM und im Jahr 2002 (Pos. 4 des Antrages) 1.112.480,26 EUR.

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Mit seinen Bescheiden vom 11. Dezember 2002 (Investitionszulage für 2001) und 3. Juli 2003 (Investitionszulage 2002), die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, gewährte der Beklagte zunächst die Investitionszulage in begehrter Höhe.

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Aufgrund einer Investitionszulagensonderprüfung kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Baukörper für das Tiefkühllager um ein Gebäude und nicht um eine Betriebsvorrichtung handelt. Mit seinen geänderten Bescheiden vom 3. Mai 2004 versagte er insoweit die auf 27,5 % erhöhte Investitionszulage und gewährte lediglich eine Investitionszulage für Gebäude in Höhe von 15 %.

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Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 6. April 2005 als unbegründet zurück.

14

Die Klägerin hat am 4. Mai 2005 Klage erhoben.

15

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war außerdem streitig die auf 27,5 % erhöhte Investitionszulage für ein Mixtanklager (Streitwert: 10.053,13 EUR), einen Packraum (Streitwert: 12.315,05 EUR) und einen Maschinenraum (Streitwert: 15.330,74 EUR). Nach einem Erörterungstermin am 28. März 2006 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich des Packraumes und des Lagerraumes zurückgezogen. Hinsichtlich des Mixtanklagers ist der Beklagte dem Klagebegehren gefolgt und hat am 28. Juli 2006 einen insoweit geänderten Investitionszulagenbescheid für 2002 erlassen. Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

16

Hinsichtlich des Tiefkühllagers verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass das von ihr betriebene Verschieberegallager mit einem vollautomatischen Verschieberegallager, das einschließlich der Gebäudehülle als Betriebsvorrichtung anzusehen sei, vergleichbar sei. Das vollautomatische Verschieberegallager unterscheide sich von ihrem Lager lediglich dadurch, dass das Lager manuell von Gabelstaplern aus gesteuert werde. Dieser marginale Unterschied könne nicht zum Ausschluss der erhöhten Förderung führen. Der Aufenthalt von Menschen in dem Tiefkühllager sei auch in entsprechender Schutzkleidung allenfalls für 15 Minuten möglich. Ein schutzloser Aufenthalt über mehrere Stunden sei unzulässig. Letztendlich sei ein Aufenthalt nur vermittels der geheizten Gabelstapler möglich. Diese Art des Aufenthaltes genüge aber nicht zur Erfüllung des Gebäudebegriffes.

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Die Klägerin beantragt,

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abweichend von dem geänderten Investitionszulagenbescheid 2001 und der Einspruchsentscheidung vom 06.04.2005 die Investitionszulage für 2001 um 6.699,72 EUR (13.103,51 DM) und abweichend von dem geänderten Investitionszulagenbescheid 2002 die Investitionszulage für 2002 um 139.060,03 EUR zu erhöhen.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass es sich bei dem das Tiefkühllager umschließenden Baukörper um ein Gebäude handelt, weil er - wenn auch nur mit entsprechender Schutzkleidung - zum Aufenthalt von Menschen geeignet sei.

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Dem Gericht lagen zwei Ordner Investitionszulagenakten des Beklagten vor.

Entscheidungsgründe

23

1.Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht eine auf 27,5 vom Hundert erhöhte Investitionszulage für den das Tiefkühllager umschließenden Baukörper versagt. Die Bescheide sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

24

Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Baukörper um ein Gebäude handelt.

25

Gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 InvZulG 1999 (in der in den Streitjahren geltenden Fassung) sind begünstigte Investitionen - neben anderen hier nicht streitigen Voraussetzungen - die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum) zum Anlagevermögen eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes im Fördergebiet gehören und während des Fünfjahreszeitraums in einem solchen Betrieb im Fördergebiet verbleiben. Die Investitionszulage beträgt 12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1999 begonnen hat und erhöht sich für Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 (bewegliche Wirtschaftsgüter in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes) auf 27,5 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2000 begonnen hat, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt (§ 2 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 7 Nr. 3 InvZulG 1999).

26

Gem. § 2 Abs. 3 InvZulG 1999 ist begünstigt auch die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes verbleiben. Die Investitionszulage beträgt 12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1999 begonnen hat und erhöht sich auf 15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2000 begonnen hat, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt.

27

Bei dem das Tiefkühllager umhüllenden Bauwerk handelt es sich um ein Gebäude.

28

Gemäß § 68 Abs. 1 BewG gehören zum Grundvermögen außer dem Grund und Boden auch die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind. Bei der Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen ist vom Gebäudebegriff auszugehen, weil Gebäude grundsätzlich zum Grundvermögen gehören und demgemäß ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, nicht Betriebsvorrichtung sein kann (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juni 1969, III 17/65, BFHE 96, 57, BStBl II 1969, 517; vom 25. März 1977, III R 5/75, BFHE 122, 150, BStBl II 1977, 594, sowie vom 28. Mai 2003, II R 41/01, BFHE 202, 376, BStBl II 2003, 693; vom 15.06.2005, II R 67/04, BFHE 210, 52, BStBl II 2005, 688). Als Gebäude ist ein Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juni 2005, II R 67/04, BFHE 210, 52, BStBl II 2005, 688, und vom 15. Juni 2005, II R 60/02, juris, jeweils m. w. N.; vom 28. September 2000, III R 26/99, BFHE 193, 199, BStBl II 2001, 137, betreffend Tankstellen-Fahrbahndach; vom 21. Januar 1988, IV R 116/86, BFHE 152, 458, BStBl II 1988, 628, betreffend Gewächshäuser; vom 14. November 1975, III R 150/74, BFHE 117, 492, BStBl II 1976, 198, betreffend Autowaschhallen; vom 5. Februar 1965, III 35/61 U, BFHE 81, 611, BStBl III 1965, 220, betreffend Siloanlagen). Alle Bauwerke, die sämtliche dieser Begriffsmerkmale aufweisen, sind ausnahmslos als Gebäude zu behandeln (vgl. BFH-Urteile in BFHE 96, 57, BStBl II 1969, 517, sowie vom 13. Juni 1969, III R 132/67, BFHE 96, 365, BStBl II 1969, 612, 614).

29

Nicht erforderlich ist, dass ein Bauwerk zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Ist der Aufenthalt von Menschen in dem Bauwerk aber nur möglich, wenn ein automatisch laufender Betriebsvorgang abgeschaltet ist, handelt es sich nicht um ein Gebäude (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 1987, II R 222/84, BFHE 150, 62, BStBl II 1987, 551). Ein Bauwerk verliert seine Gebäudeeigenschaft nicht schon dadurch, dass bauliche Unzulänglichkeiten (z. B. schlechte Entlüftung oder schlechte Lichtverhältnisse) den Aufenthalt von Menschen erschweren. Ebensowenig wird die Gebäudeeigenschaft dadurch berührt, dass Einwirkungen, die durch den Betrieb hervorgerufen werden, auf Dauer zu gesundheitlichen Schäden führen können, z. B. in Fällen, in denen bei der Arbeit Masken oder Schutzkleidung getragen werden müssen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 117, 492, BStBl II 1976, 198, sowie in BFHE 163, 236, BStBl II 1991, 618; zusammenfassend BMF-Erlass vom 15. März 2006, BStBl I 2006, 314). Sofern wegen extremer Bedingungen während des automatisch gesteuerten stetig laufenden Betriebsvorgangs der Aufenthalt von Menschen in einem Bauwerk auch in Schutzkleidung nur vorübergehend während weniger Minuten möglich ist, gestattet das Bauwerk nicht einen mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen.

30

Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften zur Dauer des Aufenthaltes sind nicht der Maßstab für die Gebäudeeigenschaft. Denn unter einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ist kein Aufenthalt über einen ganzen Arbeitstag hin zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 2005, II R 67/04, BStBl II 2005, 688).

31

In dem hier streitigen Tiefkühllager ist ein Aufenthalt von Menschen kurzfristig sogar ohne Schutzkleidung möglich. Ob die Mitarbeiter der Klägerin sich mit entsprechender Schutzkleidung allenfalls 15 Minuten in dem Tiefkühllager aufhalten können oder länger, ist nach Auffassung des Senats im Streitfall nicht entscheidend, denn der Aufenthalt von Menschen ist mittels der beheizbaren Kabinen auf den Gabelstaplern unbegrenzt möglich. Hier ist es sogar so, dass das Lager von Menschen betreten werden muss, um den Lagerungsprozess durchführen und kontrollieren zu können. Eine automatische Steuerung von Außen mit der Folge einer Betriebsunterbrechung bei Betreten des Raumes ist hier sogar ausgeschlossen. Dass ein Aufenthalt von Menschen zwischen den einzelnen Verschieberegalen sofort zu einer automatischen Abschaltung führt, ändert an diesem Ergebnis nichts, da die Verschieberegale insoweit wie eine in einem Gebäude befindliche laufende Maschine anzusehen sind. Daraus folgt jedenfalls nicht, dass dem gesamten Gebäude die Eigenschaften einer Maschine zukommen.

32

2.Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und beruht auf § 151 Abs. 3, § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Der Streitwert wurde gem. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz n. F. festgesetzt.

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Apr. 2007 - 2 K 210/05 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Investitionszulagengesetz 1999 - InvZulG 1999 | § 2 Betriebliche Investitionen


(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum) 1. zum Anlagevermög

Bewertungsgesetz - BewG | § 68 Begriff des Grundvermögens


(1) Zum Grundvermögen gehören 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,2. das Erbbaurecht,3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,soweit es

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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum)

1.
zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören,
2.
in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben,
3.
in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden und
4.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.
Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts weniger als fünf Jahre, tritt diese Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren.

(2) Begünstigt sind die folgenden beweglichen Wirtschaftsgüter:

1.
Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeitraums in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder in Betrieben der produktionsnahen Dienstleistungen verbleiben. Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betriebe:
a)
Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
b)
Betriebe der Forschung und Entwicklung,
c)
Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
d)
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
e)
Ingenieurbüros für technische Fachplanung,
f)
Büros für Industrie-Design,
g)
Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung,
h)
Betriebe der Werbung und
i)
Betriebe des fotografischen Gewerbes.
Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe die gesamten Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb;
2.
Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeitraums ausschließlich kleinen und mittleren Betrieben des Handwerks dienen. Betriebe des Handwerks sind die Gewerbe, die in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen sind. Kleine und mittlere Betriebe sind Betriebe, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen;
3.
Wirtschaftsgüter, die während des Fünfjahreszeitraums in kleinen und mittleren Betrieben des Groß- oder Einzelhandels und in Betriebsstätten des Groß- oder Einzelhandels in den Innenstädten verbleiben. Kleine und mittlere Betriebe sind Betriebe, die nicht mehr als 50 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen. Eine Betriebsstätte liegt in der Innenstadt, wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder in dem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.
Die Nummern 1 bis 3 gelten nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 (Anlage 1 zu diesem Gesetz), in denen die Europäische Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen hat, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.

(3) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung

1.
in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1,
2.
in einem kleinen und mittleren Betrieb des Handwerks im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder
3.
in einem kleinen und mittleren Betrieb des Groß- oder Einzelhandels und in einer Betriebsstätte des Groß- oder Einzelhandels in der Innenstadt im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3
verwendet werden und soweit es sich um Erstinvestitionen handelt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn für das Gebäude keine Investitionszulage in Anspruch genommen worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und

1.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 und des Absatzes 3 Nr. 1 vor dem 1. Januar 2005,
2.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 und des Absatzes 3 Nr. 2 und 3 vor dem 1. Januar 2002
abschließt. Satz 1 gilt nur bei Investitionen, die nach dem 24. August 1997 begonnen worden sind. Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind. Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind.

(5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem 1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen werden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(6) Die Investitionszulage beträgt

1.
10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 begonnen hat,
2.
12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1999 begonnen hat,
3.
15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2000 begonnen hat, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,
4.
5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage für andere Investitionen, wenn sie der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2002 abschließt.

(7) Die Investitionszulage erhöht sich für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 entfällt, wenn die Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in Betrieben verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen, auf

1.
20 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2000 begonnen hat,
2.
25 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1999 begonnen hat,
3.
27,5 vom Hundert für Erstinvestitionen, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2000 begonnen hat, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,
4.
10 vom Hundert für andere Investitionen, wenn sie der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2002 abschließt. Schließt der Anspruchsberechtigte diese Investitionen nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2005 ab, beträgt die Investitionszulage 5 vom Hundert.

(8) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die einem der folgenden Vorgänge dienen:

1.
Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
2.
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
3.
grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte oder
4.
Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre.

(1) Zum Grundvermögen gehören

1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

1.
Bodenschätze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.