Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. März 2010 - 1 K 157/07

published on 18.03.2010 00:00
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. März 2010 - 1 K 157/07
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.000,00 €.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zwei PKW der Klägerin nach § 3 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (- KraftStG -) von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien sind.

2

Mit gleichlautenden Anträgen vom ... stellte die Klägerin zunächst Anträge auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG für ihre beiden Fahrzeuge PKW VW Caddy, mit den amtlichen Kennzeichen... und ..., die jährlich mit jeweils 108,00 € Kraftfahrzeugsteuer belegt sind. Zur Fahrzeugverwendung gab die Klägerin an, die Fahrzeuge würden für folgende Einsätze verwendet werden:

3

"Vollzugsaufgaben im übertragenen Wirkungskreis und Aufgaben im Rahmen der Gefahrenabwehr (beides ausschließlich hoheitliche Aufgaben)."

4

Auf Hinweis des Finanzamtes korrigierte die Klägerin ihre Anträge dahingehend, dass sich diese auf § 3 Nr. 2 KraftStG (Fahrzeuge, die unter den Polizeibegriff fallen) bezögen und übersandte Lichtbilder der Fahrzeuge. Die PKW sind weiß lackiert mit blau-gelben Seitenstreifen und blauem Streifen auf der Motorhaube, über der Windschutzscheibe befindet sich der Schriftzug "Ordnungsamt". Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder in den Beiakten (jeweils Bl. 6 d. BA. KraftSt.) verwiesen.

5

Mit Bescheiden vom ... lehnte das Finanzamt die Steuerbefreiung mit der Begründung ab, nach § 3 Nr. 2 KraftStG sei das Halten von Fahrzeugen von der Steuer befreit, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder des Zollgrenzdienstes verwendet werden. Begünstigt seien Fahrzeuge, die für die entsprechenden Behörden verkehrsrechtlich zugelassen seien und für die genannten Behörden ("im Dienst" dieser Behörden) verwendet werden (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer-Kommentar, § 3 Rz. 30). Diese Voraussetzungen seien bei den beiden Fahrzeugen der Klägerin nicht gegeben.

6

In ihren gleichlautenden Einsprüchen gegen die Bescheide erklärte die Klägerin, dass die beiden Fahrzeuge ausschließlich im Rahmen der staatlichen Tätigkeit zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden würden. Der Polizeibegriff umfasse nicht nur die staatliche Polizei, sondern auch die Ordnungsbehörden, die polizeiliche Befugnisse wahrnähmen. Deshalb müssten sie auch als Polizei im materiellen Sinne bezeichnet werden. Die Ordnungsbehörden hätten nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) die Aufgabe, von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht werde. Das SOG M-V normiere in § 4 Abs. 1 eine Generalzuständigkeit der Ordnungsbehörden und in § 7 Abs. 1 Nr. 3 eine subsidiäre Zuständigkeit der Polizei im Einzelfall. Die Gefahrenabwehr werde auch von den amtsfreien Gemeinden als Landesaufgabe im übertragenen Wirkungskreis mithin als materielle Polizeiaufgabe wahrgenommen. Die beiden Fahrzeuge seien als Dienstfahrzeuge der örtlichen Ordnungsbehörde besonders gekennzeichnet und würden ausschließlich durch diese Behörde verwendet. Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, dass seit 2002 in der Stadt ... ein Streifendienst existiere, bei dem es sich um einen uniformierten Vollzugsdienst handele und der bei dem Ordnungsamt der Stadt ... organisatorisch angesiedelt sei. Weiter übersandte die Klägerin Kopien der auf die Stadt ..., der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde, veränderten Zulassungsbescheinigungen der beiden PKW.

7

Mit Einspruchsentscheidungen jeweils vom ... wies das Finanzamt die Einsprüche zurück und führte zur Begründung ergänzend aus, die kommunalen Ämter für öffentliche Ordnung gehörten nicht zu den allgemeinen Polizeibehörden. Sie könnten, auch wenn sie ähnliche Tätigkeiten des Ordnungsrechts ausübten, der Polizei nicht gleichgestellt werden. Fahrzeuge der Ämter der Kommunalverwaltung seien daher nicht begünstigt. Eine Steuerbefreiung für solche Fahrzeuge laufe der Zweckbestimmung des § 3 Nr. 2 KraftStG zuwider. Die Vorschrift erfasse nach ihrem Sinn und Zweck insbesondere nur solche Fahrzeuge, die speziell und unmittelbar im Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr - nicht der allgemeinen Gefahrenabwehr - zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingesetzt würden (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer-Kommentar, § 3 Rz. 22).

8

Am ... hat die Klägerin Klage erhoben.

9

Die Klage begründet die Klägerin damit, dass der Beklagte es versäumt habe, die Rechtsfortbildung des Polizei- und Ordnungsrechtes in den vergangenen Jahren und den Sinn und Zweck der Steuerbefreiung von Fahrzeugen, die zur Gefahrenabwehr genutzt werden, zu berücksichtigen. Der Begriff der Polizei in § 3 KraftStG sei weit auszulegen. Er erfasse nicht nur die Fahrzeuge der eigentlichen Polizeibehörde. Der Gesetzgeber sei bei der Festlegung des Bereichs der Steuerfreiheit vom vorgegebenen Aufgabenbereich ausgegangen. Wenn schon die zu schützenden Rechtsgüter für die Ordnungsbehörden und die Polizei völlig gleich seien, die Handlungsermächtigungen beider Behörden sich aus dem gleichen Gesetz ergäben und das Ordnungsamt der Klägerin als übergeordnete Behörde im Sinne der Gefahrenabwehr zu bezeichnen sei, sei in der teleologischen Auslegung des § 3 KraftStG kein Unterschied zu finden, warum der Polizei allein der Genuss der Steuerfreiheit für die von der Polizei genutzten Fahrzeuge zukommen solle. Soweit ein Unterschied darin gesehen werden sollte, dass die Polizei zusätzlich zur Ordnungsbehörde der Klägerin Aufgaben der Strafverfolgung übernehme und sich diese Kompetenz aus § 163 StPO ergebe, sei anzuführen, dass die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr in einem Alteraktivitätsverhältnis zueinander stehen. Der wesentliche Unterschied zwischen der Ordnungsbehörde der Klägerin und der in § 3 KraftStG benannten Polizei bestehe damit lediglich in der der Polizei übertragenen Zuständigkeit in Eilfällen. Der Unterschied zur Polizei liege noch in der farblichen Kennzeichnung. Die unterschiedliche Behandlung der Steuerfreiheit allein auf die farbliche Kennzeichnung hin zu stützen, habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Bei der Steuerbefreiung in § 3 Nr. 2 KraftStG handele es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.

10

Die Vollmacht für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist vom 1. Stellvertreter des Bürgermeisters der Stadt ..., Herrn ..., am ... unterschrieben worden und mit dem Stempel des Bürgermeisters der Stadt ... versehen. Der Bürgermeister der Klägerin hat mit Schreiben vom ... die Berechtigung des 1. Stellvertreters zur Bevollmächtigung bestätigt.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom ... in Gestalt der Einspruchsbescheide vom ... zu verpflichten, für die Dienstfahrzeuge der örtlichen Ordnungsbehörde der Stadt ... mit den amtlichen Kennzeichen ... und ... Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 KraftStG zu erteilen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Das Finanzamt ist der Auffassung, der Begriff der Polizei definiere sich nach dem jeweiligen Polizeirecht der Länder. Hiernach gehörten im Allgemeinen die Vollzugspolizei und die Polizeiverwaltungsbehörden zur Polizei. Entsprechend der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 2 SOG M-V gehörten die Ordnungsbehörden nicht zur Polizei, sondern ausdrücklich nur die Polizeivollzugsbeamten und die Polizeibehörden des Landes.

16

Zwar sei nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 14.06.1973 (II 6/73, EFG 1973, 452) § 3 Nr. 2 KraftStG auch auf Fahrzeuge der Verwaltungspolizei (Amt für öffentliche Ordnung) anzuwenden, wenn die Fahrzeuge ausschließlich für verwaltungspolizeiliche Zwecke verwendet würden. Dieser Entscheidung liege insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als das Amt für öffentliche Ordnung in Baden-Württemberg nach dem dort geltenden Landespolizeirecht zu den allgemeinen Polizeibehörden gehöre. In der Urteilsbegründung werde diesbezüglich ausgeführt, dass die Bestimmung des Begriffs Polizei im Sinne des § 3 Nr. 2 KraftStG dem jeweiligen Landespolizeirecht zu entnehmen sei.

17

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich im Einvernehmen mit der im genannten Urteil geäußerten Auffassung bezüglich der Zuordnung zur allgemeinen Polizeibehörde nach dem jeweiligen Landespolizeirecht angeschlossen (OFD Hannover vom 12.07.2001 Az: S6105-44-STO 332).

18

Dem Senat lagen zwei Bände Kraftfahrzeugsteuerakten vor.

Entscheidungsgründe

1.

19

Die Klage ist zulässig.

20

Die Klage ist insbesondere formgerecht erhoben worden. Zwar genügte zur Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten nicht allein die schriftliche Vollmacht vom ..., da diese nur von dem 1. Stellvertreter des Bürgermeisters in Vertretung unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel des Bürgermeisters versehen wurde. Gemäß § 38 Abs. 6 Satz 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (- KV -) bedürfen Erklärungen, mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, nicht nur der Schriftform, sie sind nach Satz 2 der Vorschrift vom Bürgermeister sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. An der Unterschrift des Bürgermeisters fehlt es in der Vollmacht. Dieser Formmangel wurde jedoch durch das handschriftlich vom Bürgermeister unterzeichnete und mit dem Dienstsiegel versehene Schreiben an die Prozessbevollmächtigten vom ..., in dem der Bürgermeister die Bevollmächtigung bestätigt, geheilt.

21

Nach § 38 Abs. 6 Satz 5 KV bedürfen zwar Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Die Formvorschriften sind jedoch nach dem Schreiben des Bürgermeisters nicht (mehr) verletzt. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift, das "Vier-Augen-Prinzip" zu wahren (vgl. D/G/G/M-Darsow, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Aufl., § 38 Rn. 10), ist durch das Schreiben des Bürgermeisters Genüge getan.

2.

22

Die Klage ist unbegründet.

23

Zu Recht hat das beklagte Finanzamt den Antrag auf Kraftfahrzeugsteuerbefreiung der Klägerin für ihre beiden streitgegenständlichen Fahrzeuge abgelehnt. Eine Ausnahme von der Besteuerung i. S. v. § 3 Nr. 2 KraftStG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder des Zollgrenzdienstes verwendet werden, von der Steuer befreit. Die beiden Fahrzeuge der Klägerin sind jedoch keine Polizeifahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift. Von dem Begriff der Polizei in § 3 Nr. 2 KraftStG sind in Mecklenburg-Vorpommern nicht die kommunalen Ordnungsbehörden als Gefahrenabwehrbehörden und somit nicht die Klägerin umfasst.

24

Für eine solche Auslegung spricht schon der Ausnahmecharakter der Vorschrift als Steuerbefreiungsnorm sowie der Wortlaut des § 3 Nr. 2 KraftStG, der ausdrücklich den Begriff Polizei und nicht Gefahrenabwehrbehörden verwendet. Die Vorschrift ist wegen der Aufzählung einzelner Behörden und der Eingrenzung der "ausschließlichen Verwendung" im Dienste der genannten Behörden, eng auszulegen. Wäre mit dem Begriff Polizei jegliche Polizeibehörde - einschließlich der Ordnungsbehörden - gemeint, wäre die zusätzliche Aufzählung der Bundespolizei in der Vorschrift unnötig. Bereits der Reichsfinanzhof hat in seinem Urteil vom 30. Januar 1925 (Az: II A 1203/24, RFHE 15, 219) zwischen der Gemeindepolizei und der Sicherheitspolizei im Sinne des damaligen § 2 Nr. 4 KraftStG unterschieden und eine Steuerbefreiung für die erstgenannte Gemeindepolizei abgelehnt.

25

Der erkennende Senat schließt sich deshalb der Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 14. Juni 1973, Az. II 6/73, EFG 1973, 452) an, dass mit dem Begriff Polizei in § 3 Nr. 2 KraftStG die Begriffsbestimmung Polizei dem jeweiligen Landespolizeirecht zu entnehmen ist (so auch Strodthoff, KraftStG, Stand Dezember 2009, § 3 Rz. 22). Bei dieser Auslegung ist die zusätzliche Aufzählung der Bundespolizei erforderlich, da sie gerade nicht zur Landespolizei gehört.

26

Trotz Kenntnis dieser wohl als herrschend zu bezeichnenden Auffassung hat der Bundesgesetzgeber bei der Änderung des § 3 Nr. 2 KraftStG durch die Änderung des Kraftfahrzeugsteuerrechts mit Gesetz zur Bereinigung von steuerrechtlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 - StBereinG 1999 -) vom 22. Dezember 1999 den Polizeibegriff nicht geändert, obwohl sich der Bundesgesetzgeber sehr differenziert mit den Einschränkungen dieser Vorschrift befasst und den Kreis der begünstigten Fahrzeuge erweitert hat. Im Ergebnis wurde jedoch nur die Einschränkung des geltenden Satzes 2 hinsichtlich der Pflicht zur äußerlichen Kenntlichmachung der Fahrzeuge aus einsatztaktischen Gründen gestrichen, nicht aber der Behördenbegriff erweitert (vgl. zur Gesetzesänderung: Zens, DStZ 2000, 410). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber auch bei der Einführung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge - ABMG - in § 1 Abs. 1 Nr. 2 ABMG die Fahrzeuge der Polizeibehörden von der Autobahnmaut befreit hat. Nach der Begründung im Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/7013, S. 12) werden die Fahrzeuge nach Nr. 2 befreit, die "im besonderen öffentlichen Interesse" benutzt werden. Entsprechend hat die Bundesregierung auf eine kleine Anfrage im Bundestag, warum Fahrzeuge u. a. der Polizei von der Kraftfahrzeugbesteuerung ausgenommen werden, geantwortet, dass die Befreiungsvorschrift im öffentlichen Interesse ist und den Besonderheiten dieser staatlichen Schutzeinrichtungen Rechnung trägt (BT-Drs. 16/1778 vom 07.06.2006).

27

Nach dem Polizeirecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird in § 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG -) zwischen Polizei und Ordnungsbehörden unterschieden. Nach § 3 Abs. 2 SOG sind Polizei die Polizeivollzugsbeamten und die Polizeibehörden des Landes. Dies entspricht der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Organisation der Landespolizei in Mecklenburg-Vorpommern (Polizeiorganisationsgesetz - POG -). Polizeibehörden sind nach § 2 POG das Innenministerium, die Polizeidirektionen, die Wasserschutzpolizeidirektion, das Landeskriminalamt, die Bereitschaftspolizei und das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz. Die kommunalen Ordnungsbehörden werden weder im Sicherheits- und Ordnungsgesetz noch im Polizeiorganisationsgesetz als Polizei bezeichnet (vgl. zur Organisation der Polizei auch Heyen in: Manssen/ Schütz, Staats- und Verwaltungsrecht für Mecklenburg-Vorpommern, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 1999, S. 227). Dass das Finanzgericht Baden-Württemberg im Ergebnis der damaligen Entscheidung die Steuerbefreiung für das Amt für öffentliche Ordnung anerkannt hatte, lag lediglich an der landesspezifischen Besonderheit, dass im Landespolizeirecht Baden-Württemberg die Ordnungsbehörden ausdrücklich als allgemeine Polizeibehörden genannt sind.

3.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

29

Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich sind.

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 4 Gerichtskostengesetz (GKG).

31

Der Streitwert für die Kraftfahrzeugsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Jahresbetrag (vgl. BFH, Beschluss vom 04. Oktober 2005, VII S 41/05, BFH/NV 2006, 219). Die jährliche Kraftfahrzeugsteuer beträgt im Streitfall 108,00 € je Fahrzeug. Bei dem Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 4 GKG handelt es sich nicht um einen Streitwert für jedes Fahrzeug sondern für das Verfahren insgesamt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Annotations

Von der Steuer befreit ist das Halten von

1.
Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;
2.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;
3.
Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
4.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;
5.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
5a.
Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
6.
Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
7.
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d)
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e)
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
8.
a)
Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b)
Wohnwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
9.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a)
Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
b)
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
c)
See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
10.
Fahrzeugen, die zugelassen sind
a)
für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b)
für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c)
für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d)
für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
11.
(weggefallen)
12.
Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;
13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist;
14.
ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
15.
ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
16.
Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

Von der Steuer befreit ist das Halten von

1.
Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;
2.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;
3.
Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
4.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;
5.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
5a.
Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
6.
Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
7.
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d)
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e)
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
8.
a)
Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b)
Wohnwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
9.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a)
Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
b)
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
c)
See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
10.
Fahrzeugen, die zugelassen sind
a)
für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b)
für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c)
für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d)
für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
11.
(weggefallen)
12.
Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;
13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist;
14.
ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
15.
ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
16.
Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

Von der Steuer befreit ist das Halten von

1.
Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;
2.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;
3.
Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
4.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;
5.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
5a.
Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
6.
Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
7.
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d)
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e)
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
8.
a)
Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b)
Wohnwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
9.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a)
Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
b)
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
c)
See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
10.
Fahrzeugen, die zugelassen sind
a)
für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b)
für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c)
für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d)
für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
11.
(weggefallen)
12.
Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;
13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist;
14.
ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
15.
ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
16.
Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.