Finanzgericht Köln Urteil, 05. Okt. 2016 - 2 K 1461/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater.
3Über das Vermögen des am ... geborenen Klägers wurde durch das Amtsgericht M am ....2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folge wurde die Bestellung des Klägers als Steuerberater am ....2009 wegen Vermögensverfalls widerrufen. Ein hiergegen gerichtetes Klage- und anschließendes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren blieben erfolglos.
4Am ....2015 beantragte der Kläger die Wiederbestellung als Steuerberater. Zur Begründung verwies der Kläger auf den Beschluss des Amtsgerichts M vom ....2015, wonach das Insolvenzverfahren über das Vermögen aufgehoben wurde. Einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellte der Kläger nicht.
5Die OFD Rheinland teilte auf Anfrage der Beklagten am ....2016 mit, dass der Kläger Gesamtrückstände i.H.v. 205.595,71 € habe, die sich i.H.v. 110.851 € aus festgestellten Insolvenzforderungen und weiteren später entstandenen Forderungen (63.654,14 € für Einkommensteuer 2009 - 2011 nach Aufteilung der Steuerschuld; 11.990,77 € Einkommensteuer der Jahre 2012 ff. aus der freigegebenen Tätigkeit und 9.108,13 € für Betriebssteuern aus der freigegebenen Tätigkeit) zusammensetzten.
6Darüber hinaus teilte der Kläger im Wiederbestellungsverfahren mit, dass die S-Bank gegen ihn Forderungen i.H.v. 150.000 € habe, die dinglich an dem Wohnhaus des Klägers gesichert seien. Die fälligen Raten würde seine – derzeit im Studium der Rechtswissenschaften befindliche – Tochter bezahlen. Weiterhin bestünden Schulden i.H.v. 30.000 € gegenüber der F-Bank, die aufgrund einer Rente i.H.v. 600 € pro Monat nicht bedient werden könnten.
7Der Kläger teilte weiterhin mit, dass „unabhängig von Steuerschulden oder anderen Schulden“ festzuhalten sei, „dass diese aufgrund der vorliegenden finanziellen Situation weder jetzt noch in Zukunft bedient werden“ könnten. Sollte die Finanzverwaltung einen Insolvenzantrag stellen, würde dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit mangels Masse eingestellt.
8Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin den Wiederbestellungsantrag mit Bescheid vom 29.4.2016 ab. Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Daher könne eine Wiederbestellung als Steuerberater gemäß §§ 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 40 Abs. 2 Nr. 1 StBerG nicht erfolgen.
9Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers vom 1.6.2016.
10Er könne nicht nachvollziehen, wie sich die Steuerschulden zusammensetzen sollten, welche die OFD mitgeteilt habe.
11Die Bankschulden seien dinglich gesichert, Zahlungen würden durch seine Tochter aus deren Einkommen bestritten.
12Schulden sagten nichts über geordnete Wirtschaftsverhältnisse aus. Wenn kein Vermögen mehr vorhanden sei, könne ein solches auch nicht verfallen. Darüber hinaus sei es eine bösartige Unterstellung, dass ein Vermögensverfall und nicht geordnete Vermögensverhältnisse zu einer Gefährdung von Mandanteninteressen führten.
13Der Kläger beantragt,
14den Ablehnungsbescheid vom 29.4.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zum Steuerberater zu bestellen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zum Zeitpunkt des Widerrufs hätten sich die Verbindlichkeiten des Klägers auf 450.000 € belaufen. Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet seien. Allein die Aufhebung des Insolvenzverfahrens reiche nicht aus, um von einer Ordnung der Vermögensverhältnisse auszugehen. Hierzu bedürfe es noch der Ankündigung der Restschuldbefreiung (vgl. BGH v. 7.12.2004, AnwZ (B) 40/04, MDR 2005, 659). Eine solche sei mangels Antrags nicht erfolgt. Darüber hinaus bediene der Kläger seine Schulden nicht. Dies belege, dass der Vermögensverfall weiterbestehe. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Wiederbestellung als Steuerberater nicht vor.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist unbegründet.
201. Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens des ordnungsgemäß geladenen Klägers zur mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden.
21Der Termin war nicht zu verlegen, da der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass er verhandlungsunfähig war. Zwar hat er telefonisch der Geschäftsstelle mitgeteilt, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, an der Verhandlung teilzunehmen und dies durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu untermauern versucht. Aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergibt sich allerdings nicht, welche Krankheit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorlag, so dass das Gericht nicht in die Lage versetzt wurde, zu prüfen, ob tatsächlich eine Verhandlungsunfähigkeit vorlag. Entsprechende Gründe müssen allerdings nach der ständigen Rechtsprechung durch den Kläger vorgetragen und durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht werden (BFH‑Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047; ferner BFH‑Beschlüsse vom 25. Januar 2007 VII B 118/06, BFH/NV 2007, 1145, vom 21. April 2008 XI B 206/07, XI B 207/07, BFH/NV 2008, 1191; vom 10. Mai 2010 IX B 201/09). An aussagekräftigen Unterlagen fehlte es vorliegend.
222. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
23Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger als Steuerberater zu bestellen.
24Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG kann ein ehemaliger Steuerberater wiederbestellt werden, wenn die Bestellung nach § 46 StBerG widerrufen worden ist und die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.
25Mit Bescheid vom 30.3.2009 ist die Bestellung des Klägers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls widerrufen worden.
26Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 ist eine Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind.
27Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist.
28Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls entfallen, wenn die Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO angekündigt worden ist (vgl. Willerscheid in Kuhls, § 46 StBerG, Rn. 25 m. w. N.).
29Der Vermögensverfall führt zu einer – gesetzlich vermuteten – Gefährdung von Mandanteninteressen, so dass es für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater (und damit auch für die Wiederbestellung) grundsätzlich nicht auf die konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen ankommt. Eine solche ist nicht positiv festzustellen. Vielmehr trifft den Steuerberater die Darlegungslast dahingehend, dass eine Gefährdung von Mandanteninteressen gerade nicht vorliegt. Erforderlich ist ein substantiierter glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die gesetzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, der Steuerberater werde seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen (BFH vom 21.9.2011, VII B 121/11, BFH/NV 2012, 74)
30Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 18. November 2008 – VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614; BFH, Beschluss vom 05. Juni 2015 – VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440; BFH, Beschluss vom 04. März 2004 – VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). Die wirtschaftliche Unabhängigkeit eines Steuerberaters ist in diesem Zusammenhang eine wichtige Berufspflicht. Insbesondere muss eine wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber der Finanzverwaltung gegeben sein, um den Steuerberater in die Situation zu versetzen, unabhängig gegenüber der Finanzverwaltung aufzutreten. Von einer solchen Unabhängigkeit kann nicht ausgegangen werden, wenn ein Steuerberater erhebliche Steuerschulden hat (vgl. BFH vom 8.2.2000, VII B 245/99, DStRE 2000, 670; FG München vom 9.10.2013, 4 K 3537/11, EFG 2014, 157; Koslowski, § 46 StBerG, Rn. 9 m. w. N.).
31Bereits nach den eigenen Ausführungen des Klägers ist er aufgrund seiner Einkünfte nicht in der Lage, die bestehenden erheblichen Rückstände gegenüber dem Finanzamt (deren Zusammensetzung sich aus der Mitteilung der OFD NRW vom ....2016, enthalten in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, ergibt) sowie die darüber hinaus bestehenden Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der Kläger trotz Beendigung des Insolvenzverfahrens (ohne angeschlossenen Restschuldbefreiung) sich weiterhin in Vermögensverfall befindet.
32Bezüglich der Frage, ob der Vermögensverfall die Interessen der potentiellen Mandanten nicht gefährdet, liegt die Darlegungslast beim Kläger. Diesbezüglich hat der Kläger lediglich vorgetragen, die Annahme einer Gefährdung von Mandanteninteressen stelle eine bösartige Unterstellung dar. Dies stellt aber keine nach den skizzierten Grundsätzen substantiierte und glaubhafte Darlegung von Gründen dar, die eine Ausnahme von der gesetzlichen Vermutung rechtfertigen würde.
33Vor diesem Hintergrund ist von einem weiterhin bestehenden Vermögensverfall auszugehen. Gründe dafür, dass ausnahmsweise nicht von einer gesetzlich vermuteten Gefährdung von Mandanteninteressen auszugehen sein könnte, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, so dass die Beklagte zu Recht die Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater abgelehnt hat.
343. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Annotations
(1) Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden,
- 1.
wenn die Bestellung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erloschen ist; wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 114) verzichtet, kann die Wiederbestellung nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen, es sei denn, dass eine Ausschließung aus dem Beruf nicht zu erwarten war; - 2.
wenn im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist oder seit der rechtskräftigen Ausschließung mindestens acht Jahre verstrichen sind; - 3.
wenn die Bestellung nach § 46 widerrufen ist und die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.
(2) Die Vorschriften des § 40 gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechend für die Wiederbestellung.
(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Wiederbestellung hat der Bewerber eine Gebühr von einhundertfünfundzwanzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
-
1. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) kommt im Streitfall nicht in Betracht. Die sinngemäß behauptete Divergenz ist nicht, wie erforderlich, durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht worden. Darüber hinaus haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht schlüssig vorgetragen, inwieweit die angestrebte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die von ihnen bezeichnete Rechtsfrage zum Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verhindern. Es ist auch nicht dargelegt, dass im Streitfall ein Rechtsfehler des Finanzgerichts (FG) zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat. In der Sache wenden sich die Kläger vielmehr gegen die (vermeintliche) materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung; dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
- 3
-
2. Aus den unter 1. genannten Gründen ist die Revision auch nicht wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen.
- 4
-
3. Soweit die Kläger die Frage der steuerrechtlichen Behandlung "erzwungener" Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzlich bedeutsam halten, haben sie die Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt insoweit an Ausführungen, inwieweit die von ihnen aufgeworfene Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung weiter umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat.
- 5
-
4. Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3 FGO) wegen Nichtverlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung liegt vor.
- 6
-
Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, m.w.N.).
- 7
-
Im Streitfall war die Ablehnung der begehrten Terminsverlegung nicht verfahrensfehlerhaft. Zwar kann die plötzliche Erkrankung eines rechtskundigen, sich selbst und seine Ehefrau kraft Prozessvollmacht vertretenden Klägers, welche seinem Erscheinen zum Verhandlungstermin entgegensteht, einen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung darstellen. Ob im Einzelfall eine Terminsaufhebung und -verlegung gerechtfertigt ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt. Wird ein Verlegungsantrag, wie im Streitfall, am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellt und mit einer Erkrankung begründet, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 454, m.w.N.).
- 8
-
Diesen Maßstäben hat der Kläger nicht genügt; er hat --nach den nicht mit Verfahrensrügen angefochtenen und damit gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils-- mit seinem am Tag vor der mündlichen Verhandlung (d.h. am Mittwoch, den 2. September 2009) gestellten Verlegungsantrag weder ein Attest vorgelegt, das seine Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreibt und bescheinigt, sondern lediglich ausgeführt, "akut erkrankt" zu sein. Der Kläger hat auch in dem am gleichen Tag mit dem Vorsitzenden des Senats geführten Telefongespräch keine solchen Gründe vorgebracht, sondern lediglich behauptet, sich am Wochenende (d.h. am Samstag/Sonntag, den 29./30. August 2009) bei Gartenarbeiten das Knie verletzt zu haben. Diese Ausführungen des Klägers sagen über die Schwere der Krankheit, insbesondere über seine Verhandlungs- und Reisefähigkeit nichts aus. Wie der Kläger im Beschwerdeverfahren überdies eingeräumt hat, hat der Vorsitzende des Senats einer Terminsänderung im Zuge des mit dem Kläger geführten Telefonats auch nicht zugestimmt.
(1) Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden,
- 1.
wenn die Bestellung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erloschen ist; wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 114) verzichtet, kann die Wiederbestellung nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen, es sei denn, dass eine Ausschließung aus dem Beruf nicht zu erwarten war; - 2.
wenn im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist oder seit der rechtskräftigen Ausschließung mindestens acht Jahre verstrichen sind; - 3.
wenn die Bestellung nach § 46 widerrufen ist und die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.
(2) Die Vorschriften des § 40 gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechend für die Wiederbestellung.
(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Wiederbestellung hat der Bewerber eine Gebühr von einhundertfünfundzwanzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4); - 2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält; - 4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat; - 6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder - 7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.
(5) (weggefallen)
(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4); - 2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält; - 4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat; - 6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder - 7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.
(5) (weggefallen)
Tatbestand
- 1
-
I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom … wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Der Vermögensverfall sei wegen des eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu vermuten. Den ihm obliegenden Nachweis einer gleichwohl nicht bestehenden Gefährdung der Interessen der Auftraggeber habe der Kläger nicht erbracht. Sein Vortrag, seine durch die Insolvenzverwalterin freigegebene Steuerberatertätigkeit werde von dieser wirksam kontrolliert, sei unsubstantiiert geblieben. Die behauptete Kontrolle durch die Insolvenzverwalterin sei auch kaum umsetzbar, denn in seiner Praxis sei der Kläger als einziger Berufsträger keiner unmittelbaren Kontrolle unterworfen. Im Übrigen könne eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil der Kläger sich in der Vergangenheit als in eigenen steuerlichen Angelegenheiten unzuverlässig erwiesen habe.
- 2
-
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
Entscheidungsgründe
- 3
-
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt. Es fehlt an der Bezeichnung klärungsbedürftiger Rechtsfragen, welche die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung rechtfertigen könnten.
- 4
-
Die im Zusammenhang mit dem sog. Entlastungsbeweis stehenden Rechtsfragen sind geklärt. Bei einem Vermögensverfall des Steuerberaters sieht § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG den Widerruf der Bestellung zwingend vor, es sei denn, die Interessen der Auftraggeber sind dadurch nicht gefährdet. Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992). Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, der Steuerberater werde seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).
- 5
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Die dargestellten Rechtsgrundsätze entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hinsichtlich des von einem in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung zu führenden Entlastungsbeweises. Auch der BGH beurteilt die Frage, ob der Entlastungsbeweis geführt ist, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BGH-Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 AnwZ (B) 43/03, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 511; vom 25. Juni 2007 AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924). Wenn somit der BGH in einem Fall eines in Vermögensverfall befindlichen Rechtsanwalts im Rahmen der Gesamtwürdigung bestimmte einzelne Umstände zu dessen Gunsten berücksichtigt, so wirft es keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf, wenn solchen Umständen in einem anderen berufsrechtlichen Fall bei der Gesamtwürdigung ein geringeres Gewicht beigemessen wird und andere Umstände in den Vordergrund rücken.
- 6
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Daher genügt es nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, wenn die Beschwerde behauptet, die Situation des Klägers sei mit einem vom BGH entschiedenen Fall vergleichbar, in welchem der BGH den Entlastungsbeweis als erbracht angesehen habe. Darüber hinaus besteht die behauptete Vergleichbarkeit mit den beiden von der Beschwerde angeführten BGH-Fällen nicht, denn das FG hat im Streitfall die Gefährdung von Auftraggeberinteressen weder wegen des Übergangs der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter noch wegen der späteren Freigabe der Steuerberatertätigkeit als ausgeschlossen angesehen. Es hat vielmehr geurteilt, dass seit der Freigabe wieder sämtliche Zahlungen vom Kläger abgewickelt würden, seine Angaben zu monatlichen Kontrollen durch die Insolvenzverwalterin unsubstantiiert und solche Kontrollen auch kaum umsetzbar seien. Wenn die Beschwerde insoweit anderer Ansicht ist und meint, durch die monatlichen Kontrollen seitens der Insolvenzverwalterin sei die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäftsvorfälle in der Steuerberatungspraxis des Klägers gewährleistet, so wird damit kein Grund für die Zulassung der Revision schlüssig dargelegt.
- 7
-
Im Übrigen hat das FG seine Entscheidung auch auf die ungenügende Befolgung steuerlicher Erklärungspflichten durch den Kläger gestützt und ist damit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats gefolgt, wonach eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält (Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401). Zu dieser das FG-Urteil tragenden Erwägung nimmt die Beschwerde nicht Stellung.
(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4); - 2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält; - 4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat; - 6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder - 7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.
(5) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
