Finanzgericht Köln Urteil, 27. Aug. 2014 - 14 K 2517/12
Gericht
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid vom 27. August 2014 wird dahingehend geändert, dass außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG i.H.v. 65.000 EUR vor Abzug der zumutbaren Eigenbelastung berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 9 % und der Beklagte zu 91 %.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen i.H.v. 65.000 EUR für den Einbau eines Fahrstuhls als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr (2009) gültigen Fassung (EStG).
3Die im Jahr 2009 83 Jahre alte Klägerin zu 3.) und ihr am :::. August 2012 verstorbener Ehemann, der im Jahr 2009 das 89. Lebensjahr vollendete und dessen Gesamtrechtsnachfolger die Kläger zu 1.) und 2.) sind, waren verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
4Mit ihrer am 24. Februar 2011 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 begehrten die Kläger Aufwendungen i.H.v. 81.269 EUR für den Einbau eines Fahrstuhls als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.
5Bereits im Jahr 2008 hatte der Ehemann der Klägerin zu 3.) zwei Kaufverträge über die Lieferung und den Einbau von zwei Treppenliften für ihr Wohnhaus abgeschlossen. Die Aufwendungen für diese Treppenlifte betrugen 18.940 EUR. Auf Bl. 79 bis 81 der Finanzgerichtsakte wird verwiesen. Bereits bei der Anlieferung der Treppenlifte stellte sich heraus, dass ein Einbau und die Nutzung dieser Treppenlifte in dem Einfamilienhaus auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht möglich waren. Im Rahmen eines Rechtsstreits über die Rücknahme der Treppenlifte wurde ein vom Landgericht in Auftrag gegebenes Gutachten durch die Bausachverständigen B und C aus D erstellt. Auf Bl. 82 bis 96 der Finanzgerichtskate wird verwiesen. In der Zusammenfassung kommt der Gutachter zu folgendem Ergebnis:
6„Der von der Klägerin eingebaute und bereits wieder demontierte Treppenlift hätte in der vorgefundenen baulichen Situation nicht eingebaut werden dürfen.
7Der Lift ist nicht nutzbar, da die Fußstütze im Erdgeschoss beim erforderlichen Schwenken um 90° mit der Türzarge bzw. dem Mauerwerk kollidiert.
8Durch die Liftanlage wird außerdem die notwendige Breite der Treppenanlage so deutlich unterschritten, dass ein sicheres Begehen nicht mehr möglich ist.“
9Ausweislich einer bei der Einkommensteuerakte befindlichen Kopie des Schwerbehindertenausweises der Stadt E betrug der Grad der Behinderung des Ehemanns der Klägerin zu 3.) seit dem 1. Januar 1988 50.
10Der die Klägerin zu 3.) behandelnde Arzt F erstellte am 23. November 2012 ein Attest folgenden Inhalts:
11„Aufgrund einer fortgestrittenen Herzerkrankung sowie hochgradiger degenerativer Veränderung des Skelettsystems ist Frau ... in ihrer Gehfähigkeit deutlich eingeschränkt. Sie ist auf Gehilfen angewiesen, sodass der Einbau eines Lifts im Privatwohnhaus medizinisch begründet ist.“ Auf Bl. 61 bis 65 der Finanzgerichtsakte wird verwiesen.
12Mit Attest des den Ehemann der Klägerin zu 3.) behandelnden Arzt G vom 29. August 2012 wurde folgendes bestätigt:
13„Der oben genannte Patient befand sich bis zu seinem Ableben in meiner ambulanten Behandlung. Krankheitsbedingt war Herr ... schon lange nicht mehr in der Lage, Treppen zu steigen, so dass der Treppenlift eine medizinisch notwendige Einrichtung darstellte, um die Mobilität und Lebensqualität aufrecht zu erhalten.“ Auf Bl. 60 der Finanzgerichtsakte wird verwiesen.
14Mit Bescheid vom 17. Mai 2011 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Jahr 2009 mit 86.132 EUR fest. Hierbei berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen für den Fahrstuhl nicht. Zur Begründung führte er aus, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Januar 2007 III R 7/06 (BFH/NV 2007, 1081) die Aufwendungen für den Fahrstuhl nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten, weil die Klägerin und ihre Ehemann durch den nachträglichen Einbau einen Gegenwert erhielten.
15Hiergegen haben die Klägerin zu 3.) und ihr Ehemann fristgerecht Einspruch eingelegt. Zur Begründung führten sie aus, nach der neuesten Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs stehe ein „Mehraufwand, der auf einer behindertengerechten krankheits- oder altersbedingten Gestaltung des individuellen Wohnumfeldes beruhe, stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund trete (BFH-Urteile vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280; vom 24. Februar 2011 VI R 16/10, BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012).
16Der Ehemann der Klägerin zu 3.) sei 90 Jahre alt und die Klägerin 85 Jahre und in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr in der Lage Treppen zu gehen. Dem Ehemann der Klägerin zu 3.) sei zudem bereits eine Schwerbehinderung bescheinigt. Bei weiterer Nutzung des Wohnhauses sei ein Umbau in Form des Einbaus eines Fahrstuhls zwangsläufig nötig.
17Mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2012 wies der Beklagte den Einspruch, soweit hierdurch über ihn entschieden wurde, als unbegründet zurück. Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 3.) und ihres Ehemannes reiche eine altersbedingte Gestaltung des individuellen Wohnumfeldes alleine nicht aus, um von einer sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit auszugehen. Im Streitfall beriefen sich die Klägerin zu 3.) und ihr Ehemann darauf, dass sie in tatsächlicher Hinsicht nicht in der Lage seien, Treppen zu steigen. Eine durch Behinderung veranlasste Notwendigkeit sei allerdings nicht nachgewiesen worden. So liege bei der Klägerin zu 3.) im Jahr 2009 überhaupt keine Behinderung vor. Ein Nachweis darüber, dass ihr Ehemann behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage sei, Treppen zu steigen, sei nicht erbracht worden. Anhaltspunkte für eine Geh- und Stehbehinderung seien aus der, ihm (dem Beklagten) vorliegenden Kopie des Schwerbehindertenausweises nicht erkennbar. Die Erlangung eines durch den Einbau des Fahrstuhls begründeten Gegenwertes trete im Streitfall somit nicht in den Hintergrund.
18Am 29. Mai 2013 hat der Beklagte den Einkommensteuerbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert und die Einkommensteuer mit 90.142 EUR festgesetzt. Der geänderte Einkommensteuerbescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
19Die Klägerin zu 3.) und ihr Ehemann haben fristgerecht Klage erhoben. Nach den Urteilen des BFH in BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012, und vom 5. Oktober 2011 VI R 14/11, BFH/NV 2012, 39 seien Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses -- Einbau eines Aufzuges oder Treppenlifts -- als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stünden, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund träten. Hierbei werde auf die medizinische Indikation der Erkrankung als Beweismittel für die Zwangsläufigkeit abgestellt. Bisher sei in der Rechtsprechung davon ausgegangen worden, dass für den Beweis der Zwangsläufigkeit ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten vor Einleitung der Maßnahme nötig sei. An diesem Erfordernis halte der VI. Senat des BFH seit dem Urteil vom 11. November 2010 VI R 17/09 (BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969) nicht weiter fest und führe diese Rechtsprechung im Urteil in BFH/NV 2012, 39 weiter fort. Hiernach genüge, wenn bewiesen bzw. glaubhaft gemacht werde, dass auf Grund gesundheitlicher Beschwerden der Einbau des Aufzugs medizinisch angezeigt gewesen sei.
20Die vorgelegten ärztlichen Atteste bestätigten, dass der Einbau des Fahrstuhls aus Krankheitsgründen erfolgte, so dass ein eventuell erlangter Gegenwert in den Hintergrund trete.
21Dieser medizinischen Wertung habe die steuerliche Beurteilung zu folgen, es sei denn es liege ein für jedermann erkennbares offensichtliches Missverhältnis zwischen dem erforderlichen und dem tatsächlichen Aufwand vor (BFH-Urteile vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711 und in BFH/NV 2012, 39).
22Der Einbau eines Treppenliftes als „kostengünstigere“ Variante sei nicht möglich gewesen, so dass sie (die Klägerin) und ihr Ehemann sich entschlossen hätten, einen Fahrstuhl einzubauen, der ihnen das weitere Wohnen im Einfamilienhaus ermöglichte. Im vorliegenden Fall seien die entstandenen Aufwendungen für den Einbau des Fahrstuhls daher angemessen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG.
23Der eingebaute Fahrstuhl sei individuell auf die Bedürfnisse der durch die Krankheit bedingten Immobilität konzipiert und abgestimmt worden. Das insbesondere durch das Krankheitsbild eingeschränkte Geh- und Aufstehverhalten habe die Nutzung eines Treppenliftes für sie und ihren Ehemann unmöglich gemacht.
24Bei dem nunmehr eingebauten Fahrstuhl handele es sich um ein medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinn, so dass die strengen Anforderungen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in der Form des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (StVereinfG 2011) vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) nicht zur Anwendung kämen. Für die Anerkennung der Aufwendungen der Anschaffung dieses medizinischen Hilfsmittels im engeren Sinne sei nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV eine Verordnung eines Arztes, auch nachträglich, ausreichend.
25Nach dem BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 61/12 (BFHE 244, 395, BStBl II 2014, 458) sei die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit für Aufwendungen für den Einbau eines Treppenliftes nicht formalisiert nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e EStDV nachzuweisen. Die medizinische Notwendigkeit dürfte somit mit dem bereits vorliegenden Attest der behandelnden Ärzte nachgewiesen sein.
26Die Aufwendungen für den Einbau des Fahrstuhls seien als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen.
27Die Kläger beantragen,
28den Einkommensteuerbescheid vom 27. August 2014 (siehe Protokoll) dahingehend zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG i.H.v. 65.000 EUR berücksichtigt werden.
29Der Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Hierzu verweist er auf seine Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2012. Ergänzend trägt er vor, ein entstehender Mehraufwand könne nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn eine eindeutige und anhand objektiver Merkmale durchführbare Unterscheidung zwischen den steuerlich irrelevanten Motiven für den Umbau eines Hauses und den ausschließlich durch eine Krankheit oder Behinderung verursachten Aufwendungen möglich sei. Die Kläger hätten bislang nicht dargelegt oder ausreichend glaubhaft gemacht, in welchem Umfang die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich im Rahmen einer durch Behinderung veranlassten Notwendigkeit entstanden seien. Die einzelnen durchgeführten Maßnahmen, im Streitfall der Einbau eines Fahrstuhls, müssten der Linderung einer Krankheit dienen und den behinderungsbedingten Lebenserschwernissen der behinderten Person Rechnung tragen und für sie notwendig sein. Eine lediglich altersbedingte und nicht zwangsläufig auf eine Behinderung zurückzuführende Gestaltung des Wohnumfeldes reiche alleine nicht aus, selbst wenn dies zu verbesserten körperlichen Bedingungen für die Bewohner des Hauses führe.
32Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG seien außergewöhnliche Belastungen nur insoweit steuerlich abziehbar, als sie einen angemessenen Betrag nicht überschritten. Medizinisch indiziert sei grundsätzlich jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sei. Dieser medizinischen Wertung habe die steuerliche Betrachtung grundsätzlich zu folgen, es sei denn, es liege ein für jedermann erkennbares offensichtliches Missverhältnis zwischen dem erforderlichen und dem tatsächlichen Aufwand vor (BFH-Urteil in BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711).
33Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Fahrstuhls sei gemäß § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. Buchst. e EStDV ein amts- oder vertrauensärztliches Attest im Vorfeld der Maßnahme erforderlich, da der Fahrstuhl -- wenn er denn als medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne anzuerkennen sein sollte -- ein medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne sei und eine medizinische Indikation nicht typisierend angenommen werden könne.
34Es sei unklar, ob nicht der Einbau eines anderen Treppenlifts möglich gewesen sei. Hierzu hat der Vertreter des Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2014 verwiesen.
35Medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne seien solche Gegenstände, die nach der Lebenserfahrung nicht nur von Kranken zur Heilung ihrer Krankheit oder Beschwerden, sondern mitunter auch von gesunden Menschen angeschafft würden, um ihre Gesundheit zu erhalten oder ihren Lebenskomfort zu steigern. Ein Fahrstuhl werde auch von gesunden Menschen zur Steigerung des Lebensstandards gekauft, vorwiegend von Menschen im fortgeschrittenen Alter. Der Einbau könne auch darin begründet sein, dass die Beschwerlichkeiten des Alters gemildert werden sollten. Die auf Grundlage des § 33 Abs. 4 EStG ergangene Regelung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStDV sehe vor, dass der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i.S. des § 33 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) Fünftes Buch (V) anzusehen seien, durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erbringen seien. Nach § 84 Abs. 3f EStDV sei die genannte Regelung in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden sei, anzuwenden.
36Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2014 verständigten sich die Beteiligten dahingehend, dass Aufwendungen für den Einbau eines Fahrstuhls i.H.v. 65.000 EUR der Höhe nach angemessen i.S. des § 33 EStG sind. Auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung wird verwiesen.
37Darüber hinaus stimmten die Beteiligten im Termin der mündlichen Verhandlung auch darin überein, dass für den verstorbenen A2 und die Klägerin zu 3.) die medizinische Notwendigkeit eines technischen Hilfsmittels bestand um in die obere Etage ihrer Wohnung zu gelangen.
38Entscheidungsgründe
39Die Klage ist begründet.
40Die Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2012 und der Einkommensteuerbescheid vom 27. August 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, da außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 65.000 EUR vor Abzug der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 EStG wie von den Klägern beantragt zu berücksichtigen sind.
411. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastungen) erwachsen. Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (BFH-Urteile vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 86, BStBl II 1990, 418; aus jüngster Zeit in BFHE 244, 395, BStBl II 2014, 458).
42a) In ständiger Rechtsprechung geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass Krankheitskosten -- ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung -- dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen (BFH-Urteil in BFHE 244, 395, BStBl II 2014, 458, m.w.N.).
43b) Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf (BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543, und vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BFHE 187, 503, BStBl II 1999, 227, m.w.N.). Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten (BFH-Urteil in BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543). Das gilt nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden (BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805), also medizinisch indiziert sind (BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577).
44c) Allerdings hat der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen. Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 35 des Sozialgesetzbuches --SGB-- Fünftes Buch --V--) ist dieser Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen; bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 in einer abschließenden Aufzählung (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 2012 VI R 21/11, BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574; in BFHE 244, 395, BStBl II 2014, 458) vor ein von Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V). Ein solcher qualifizierter Nachweis ist -- aufgrund der in § 84 Abs. 3f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 angeordneten verfassungsrechtlich unbedenklichen rückwirkenden Gestaltung des § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 (BFH-Urteil in BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577) -- auch im Streitjahr u.a. bei medizinischen Hilfsmitteln, die allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V sind (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011), erforderlich (BFH-Urteil in BFHE 244, 395, BStBl II 2014, 458).
45d) Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i.S. von § 33 Abs. 1 SGB V sind allerdings nur solche technischen Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen (BFH-Urteile in BFHE 237, 93, BStBl II 2012, 574; in BFHE 244, 395, BStBl II 2014, 458; Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 6. August 1998 B 3 KR 14/97, SozR 3-2500 § 33 Nr. 30). Fest in ein Haus oder eine Wohnung eingebaute technische Hilfen -- wie ein Aufzug oder ein Treppenlift -- fallen folglich nicht in den Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 SGB V (vgl. BSG-Urteil in SozR 3-2500 § 33 Nr. 30).
46e) Die Kläger haben die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung des Aufzuges zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.
47Dem im Jahr 2009 89 Jahre alten Ehemann der Klägerin zu 3.) wurde ausweislich der bei der Einkommensteuerakte befindlichen Kopie des Schwerbehindertenausweises der Stadt E bereits seit dem 1. Januar 1988 ein Grad der Behinderung von 50 bescheinigt. Die Klägerin zu 3.) vollendete im Jahr 2009 ihr 83. Lebensjahr. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich mit zunehmendem Alter der Gesundheitszustand verschlechtert. Darüber hinaus bestätigte der die Klägerin zu 3.) behandelnde Arzt F mit Attest vom 23. November 2012, dass aufgrund einer fortgestrittenen Herzerkrankung sowie hochgradiger degenerativer Veränderung des Skelettsystems die Klägerin in ihrer Gehfähigkeit deutlich eingeschränkt ist und auf Gehilfen angewiesen ist, sodass der Einbau eines Lifts im Privatwohnhaus medizinisch begründet ist. Ebenso bestätigte mit Attest vom 29. August 2012 der den Ehemann der Klägerin zu 3.) bis zu dessen Tode behandelnde Arzt G, dass der Ehemann der Klägerin zu 3.) krankheitsbedingt schon lange nicht mehr in der Lage war Treppen zu steigen, so dass der Treppenlift eine medizinisch notwendige Einrichtung darstellte, um die Mobilität und Lebensqualität aufrecht zu erhalten. Damit bescheinigen beide Ärzte, dass die Klägerin zu 3.) und ihr verstorbener Ehemann eines medizinischen Hilfsmittels bedurften, um in die oberen Etagen ihres Hauses zu gelangen. Zwar sind diese Atteste lediglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen (BFH-Urteile in BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966; in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, m.w.N.), gleichwohl war der Senat nicht gehalten ggf. von Amts wegen aufgrund seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung nach § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein Gutachten über die medizinische Indikation der den Aufwendungen zugrundeliegenden Maßnahmen einzuholen. Zum einen hat der Schwerbehindertenausweis drittwirkende Beweisfunktion als öffentliche Urkunde i.S. des § 417 der Zivilprozessordnung auch gegenüber dem Finanzgericht (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2014 VI B 95/13, BFHE 244, 436, BStBl II 2014, 525), zum anderen haben die Beteiligten sich im Termin der mündlichen Verhandlung dahingehend verständigt, dass für den verstorbenen Ehemann der Klägerin zu 3.) und die Klägerin zu 3.) die medizinische Notwendigkeit eines technischen Hilfsmittels bestand, um in die obere Etage ihrer Wohnung zu gelangen.
48f) Die Aufwendungen der Kläger sind in Höhe von 65.000 EUR für die medizinisch indizierte Anschaffung des Fahrstuhls vor Abzug der zumutbaren Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
49Aufwendungen für medizinisch indizierte Maßnahmen sind typisierend als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf. Weiter ist zu beachten, dass nicht nur das medizinisch Notwendige im Sinne einer Mindestversorgung von der Heilanzeige erfasst wird. Medizinisch indiziert ist vielmehr jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt (angezeigt) ist (BFH-Urteil in BFHE 244, 395, BStBl II 2014, 458, m.w.N.). Dieser medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung zu folgen (BFH-Urteil in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969), es sei denn, es liegt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem erforderlichen und dem tatsächlichen Aufwand vor (BFH-Urteil in BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711, m.w.N.).
50aa) Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt kein für jedermann offensichtliches Missverhältnis zwischen dem erforderlichen und dem tatsächlichen Aufwand vor.
51Die Rechtsprechung des BFH fordert bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten im Allgemeinen nicht die Prüfung, ob die Aufwendungen den Umständen nach notwendig waren und einen angemessenen Betrag übersteigen. Beanstandungen sind insoweit nur gerechtfertigt, wenn ein für jedermann offensichtliches Missverhältnis zwischen dem erforderlichen und dem tatsächlichen Aufwand vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711).
52Die Beteiligten haben sich im Termin der mündlichen Verhandlung dahingehend tatsächlich verständigt, dass für den Einbau eines Fahrstuhls 65.000 EUR angemessen i.S. des § 33 EStG sind.
53bb) Das Gericht musste auch nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber erheben, ob es möglich gewesen wäre in das Haus der Klägerin zu 3.) unter Einhaltung der technischen Vorschriften einen Treppenlift einzubauen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein solcher Einbau nicht möglich ist.
54Das Gericht durfte das am 5. November 2009 erstellte und vom Landgericht E in Auftrag gegebenen Gutachten der Bausachverständigen B & G gemäß § 82 FGO i.V.m. § 411a ZPO verwerten.
55Nach § 411a, 1. Alt. ZPO kann die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
56(1) Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Einbau eines Treppenliftes bereits aufgrund der örtlichen Festlegungen der begutachteten Treppensituation zwischen Unter‑ und Erdgeschoss nicht möglich ist. Im Erdgeschoss befindet sich unmittelbar an der Vorderkante der obersten Stufe die Türzarge mit Tür in den dahinterliegenden Raum. Das lichte Maß zwischen Wand und Innenkante des Handlaufs beträgt lediglich 860 mm. Das lichte Öffnungsmaß der Tür im Erdgeschoss beträgt 690 mm. Die lichte Treppenbreite wird demnach nach unten gesehen links um ca. 82 mm und rechts um ca. 88 mm eingeengt. Die Situation wird auf den Bildern 2 bis 4 des Gutachtens verdeutlicht. Um die Sicherheit des Nutzers eines Treppenliftes zu gewährleisten, ist ein Betrieb eines Treppenliftes nur bei ausgeklapptem Sitz und ausgeklappter Fußstütze zulässig. Der Zeichnung auf Bl. 10 des Gutachtens ist zu entnehmen, dass der Sessel im Erdgeschoss, wenn eine Person auf dem Sitz Platz genommen hat, nicht um 90° drehbar ist, da die Fußstütze nicht an der Vorderkante der Türzarge vorbeischwenken kann. Die Fußstütze kollidiert nach den Feststellungen im Gutachten mit dem Mauerwerk bzw. der Türzarge. Für die Beine des Nutzers ist kein Platz und es besteht Verletzungsgefahr.
57(2) Darüber hinaus wären bei Einbau eines Treppenliftes die Voraussetzungen des § 36 Abs. 5 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW) nicht erfüllt.
58Nach dieser Regelung muss die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen mindestens 1 m betragen; in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt eine Breite von 0,8 m.
59Das Maß von 0,8 m wird bei Einbau eines Treppenliftes in das Haus der Klägerin zu 3.) deutlich unterschritten. Das Gutachten stellt weiterhin fest, dass bei Einbau eines Treppenliftes die nutzbare Breite einer regelgerechten Treppe zwangsläufig unterschritten wird. Aufgrund der baulichen Situation des auf der Wand vorhandenen Handlaufs und der Einschnürung des lichten Maßes im Bereich der Türzarge ist die Montage einer solchen Konstruktion nur mit großem Wandabstand möglich. Ein gefahrloses Besteigen der Treppe, insbesondere für ältere und gebrechliche Personen ist aus sachverständiger Sicht bei montiertem Treppenlift nicht mehr möglich, denn die erforderliche Nutzbreite wird deutlich von 0,80 m auf 0,51 m unterschritten. Selbst wenn aber der Handlauf, der die nutzbare Breite um 77 mm verringert, demontiert worden wäre, so würde die erforderliche Nutzbreite weiterhin um 0,587 m unterschritten. Darüber hinaus benötigt ein Treppenlift eine Führungsschiene und einen Sitz, für diese bliebe bei dem im Gutachten festgestellten lichten Maß zwischen Wand und Innenkante des Handlaufs von 860 mm lediglich 60 mm Raum. Es steht daher nach Überzeugung des Gerichts wie auch im Gutachten festgestellt fest, dass bei Einbau eines Treppenliftes die nutzbare Breite einer regelgerechten Treppe zwangsläufig unterschritten wird. Der Einbau eines Treppenliftes führt damit zwangsläufig zur Unvereinbarkeit mit der baurechtlichen Bestimmung des § 36 Abs. 5 BauO NW.
602. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen. Hierbei hat er vor Abzug der zumutbaren Eigenbelastung einen Betrag von 65.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.
613. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall FGO.
moreResultsText
Annotations
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:
- 1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, - 2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
(3)1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
---|---|---|---|---|
1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:
- 1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, - 2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
(3)1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
---|---|---|---|---|
1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,
- 1.
bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, - 2.
zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen nach den §§ 14 bis 24 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt, - 3.
bei Arbeitsunfähigkeit - a)
zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder - b)
zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
(1a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen
- a)
Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder - b)
die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
(1b) Die Krankenkassen dürfen für den Zweck der Feststellung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, im jeweils erforderlichen Umfang grundsätzlich nur die bereits nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten verarbeiten. Sollte die Verarbeitung bereits bei den Krankenkassen vorhandener Daten für den Zweck nach Satz 1 nicht ausreichen, dürfen die Krankenkassen abweichend von Satz 1 zu dem dort bezeichneten Zweck bei den Versicherten nur folgende versichertenbezogene Angaben im jeweils erforderlichen Umfang erheben und verarbeiten:
- 1.
Angaben dazu, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich erfolgt, und - 2.
Angaben zu konkret bevorstehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen.
- 1.
zur Konkretisierung der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgeführten Diagnosen, - 2.
zur Kenntnis von weiteren diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die in Bezug auf die die Arbeitsunfähigkeit auslösenden Diagnosen vorgesehenen sind, - 3.
zur Ermittlung von Art und Umfang der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Beschäftigung oder - 4.
bei Leistungsempfängern nach dem Dritten Buch zur Feststellung des zeitlichen Umfangs, für den diese Versicherten zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
(1c) (weggefallen)
(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen
- 1.
die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41, mit Ausnahme von Verordnungen nach § 40 Absatz 3 Satz 2, unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans in Stichproben vor Bewilligung und regelmäßig bei beantragter Verlängerung; der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in Richtlinien den Umfang und die Auswahl der Stichprobe und kann Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung (Anschlußheilbehandlung), - 2.
bei Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist (§ 18), - 3.
ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1), - 4.
ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist (§ 27 Abs. 2), - 5.
den Anspruch auf Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c Absatz 2 Satz 1.
(3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen
- 1.
vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 33); der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten, - 2.
bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzelfalls notwendig und wirtschaftlich ist, - 3.
die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelversorgungen, - 4.
ob Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern ein Schaden entstanden ist (§ 66).
(3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psychiatrie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.
(3b) Hat in den Fällen des Absatzes 3 die Krankenkasse den Leistungsantrag des Versicherten ohne vorherige Prüfung durch den Medizinischen Dienst wegen fehlender medizinischer Erforderlichkeit abgelehnt, hat sie vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen.
(3c) Lehnt die Krankenkasse einen Leistungsantrag einer oder eines Versicherten ab und liegt dieser Ablehnung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde, ist die Krankenkasse verpflichtet, in ihrem Bescheid der oder dem Versicherten das Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form mitzuteilen sowie auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 zu wenden.
(4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterdienste zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse. Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach § 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Landesausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3 Satz 8 ganz oder teilweise beauftragt.
(4a) Soweit die Erfüllung der sonstigen dem Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes ärztlich untersuchen und ärztliche Gutachten fertigen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von der Behörde, die den Auftrag erteilt hat, zu erstatten. § 280 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Medizinische Dienst Bund und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vereinbaren unter Beteiligung der Medizinischen Dienste, die ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung von Untersuchungen und zur Fertigung von Gutachten nach Satz 1 erklärt haben, das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung. Die Medizinischen Dienste legen die Vereinbarung ihrer Aufsichtsbehörde vor, die der Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Medizinischen Dienstes gefährdet wäre.
(4b) Soweit die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann der Medizinische Dienst Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Ersuchen insbesondere einer für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, eines zugelassenen Krankenhauses im Sinne des § 108, eines nach § 95 Absatz 1 Satz 1 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers sowie eines Trägers einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 des Elften Buches befristet eine unterstützende Tätigkeit bei diesen Behörden, Einrichtungen oder Leistungserbringern zuweisen. Die hierdurch dem Medizinischen Dienst entstehenden Personal- und Sachkosten sind von der Behörde, der Einrichtung, dem Einrichtungsträger oder dem Leistungserbringer, die oder der die Unterstützung erbeten hat, zu erstatten. Das Nähere über den Umfang der Unterstützungsleistung sowie zu Verfahren und Höhe der Kostenerstattung vereinbaren der Medizinische Dienst und die um Unterstützung bittende Behörde oder Einrichtung oder der um Unterstützung bittende Einrichtungsträger oder Leistungserbringer. Eine Verwendung von Umlagemitteln nach § 280 Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung der Unterstützung nach Satz 1 ist auszuschließen. Der Medizinische Dienst legt die Zuweisungsverfügung seiner Aufsichtsbehörde vor, die dieser innerhalb einer Woche nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben beeinträchtigt wäre.
(5) Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die Behandlung und pflegerische Versorgung der Versicherten einzugreifen.
(6) Jede fallabschließende gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu verfassen und muss zumindest eine kurze Darlegung der Fragestellung und des Sachverhalts, das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis umfassen.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.
(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie
- 1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder - 2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.
(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.
(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.
(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.
(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.
(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.
(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.
(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:
- 1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, - 2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
(3)1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
---|---|---|---|---|
1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.
Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:
- 1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, - 2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
(3)1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
---|---|---|---|---|
1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.