Finanzgericht Hamburg Beschluss, 17. Juni 2016 - 4 V 88/16

bei uns veröffentlicht am17.06.2016

Tatbestand

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I. Der Antragsteller begehrt die Fortsetzung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens.

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Am 31.08.2015 beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einfuhrabgabenbescheides Nr. XXX vom 16.11.2011, mit dem der Antragsgegner gegen ihn Abgaben in Höhe von insgesamt 3.287.764,10 € festgesetzt hatte.

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Am 02.02.2016 informierte der Berichterstatter den Antragsteller-Vertreter telefonisch darüber, dass der Antrag bereits unzulässig sei, weil die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 S. 1 FGO nicht erfüllt sei. Ferner wies er darauf hin, dass über den Prozesskostenhilfeantrag in der Hauptsache (4 K 123/15) bald entschieden werden würde. Vor diesem Hintergrund regte er an, den AdV-Antrag aus Kostengründen zurückzunehmen. Den Inhalt dieses Telefonats hielt er in einem Schreiben an den Antragsteller-Vertreter vom 02.02.2016 (Bl. 74 der Akte 4 V 124/15) fest.

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Daraufhin nahm der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.02.2016 den AdV-Antrag zurück. Er verwies hierbei auf das Schreiben des Berichterstatters vom 02.02.2016. Weiter führte er aus, dass die Eilentscheidung "im Rahmen des von [dem Antragsteller] geltend gemachten Halbstrafenverfahrens und des nachfolgenden Gnadenverfahrens wegen Zeitablaufes nicht mehr von Bedeutung" sei. Der Berichterstatter stellte das Verfahren mit Beschluss vom 04.02.2016 ein.

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Mit Schriftsatz vom 10.03.2016 hat der Antragsteller die Rücknahme des AdV-Antrags wegen arglistiger Täuschung angefochten; auf den Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Anfechtung der Rücknahme des AdV-Antrags ist als Antrag auf Fortführung des AdV-Verfahrens zu verstehen. Entsteht nämlich - wie hier - nach Ergehen eines Einstellungsbeschlusses Streit darüber, ob ein vorläufiger Rechtsschutzantrag wirksam zurückgenommen worden ist, kann der Antragsteller die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Das Gericht hat dann das Verfahren fortzusetzen und durch Beschluss über die Wirksamkeit der Rücknahme und gegebenenfalls über die Sache selbst zu entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 13.01.2010, IX B 109/09, BFH/NV 2010, 917; Beschluss vom 23.12.2005, VIII B 61/05, BFH/NV 2006, 788).

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Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Denn der Antragsteller hat den AdV-Antrag mit Schriftsatz vom 03.02.2016 wirksam zurückgenommen.

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Die Rücknahme eines vorläufigen Rechtsschutzantrags ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht - etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen - angefochten werden (vgl. nur BFH, Beschluss vom 12.08.2009, X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997 m. w. N.). Die Finanzgerichtsordnung geht aber gleichwohl in § 72 Abs. 2 S. 3 FGO davon aus, dass in einem gerichtlichen Verfahren die Unwirksamkeit der Klagerücknahme - bzw. entsprechend die Unwirksamkeit der Rücknahme eines vorläufigen Rechtsschutzantrags - geltend gemacht werden kann. Vor diesem Hintergrund nimmt die Rechtsprechung an, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit offen halten wollte, insbesondere in Fällen, in denen ein rechtsunkundiger Kläger in unzulässiger Weise - etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder unbewusste Irreführung - zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden ist, die Unwirksamkeit einer Klagrücknahme - bzw. einer Antragsrücknahme - anzunehmen (vgl. BFH, Beschluss vom 12.08.2009, X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009/1997; Urteil vom 06.07.2005, XI R 15/04, BFH/NV 2005, 1943). Diese Regeln sind grundsätzlich auch auf Fallgestaltungen anwendbar, in denen die Rücknahme der Klage bzw. des Antrags nicht von einem rechtsunkundigen Kläger bzw. Antragsteller, sondern von einem sachkundigen Prozessbevollmächtigten erklärt worden ist. Denn auch bei einem Angehörigen der steuer- und rechtsberatenden Berufe ist eine unzulässige Beeinflussung durch das Gericht, die eine Unwirksamkeit der Klage- bzw. Antragsrücknahme zur Folge haben kann, denkbar, bleibt aber auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 06.07.2005, XI R 15/04, BFH/NV 2005, 1943). Ein solcher Ausnahmefall ist im Streitfall ersichtlich nicht gegeben:

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Der Berichterstatter hat die Gründe für die Anregung zur Klagrücknahme im Schreiben vom 02.02.2016 ausführlich und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt. Die Rücknahme des Antrags erfolgte ausdrücklich in Kenntnis dieses Schreibens. In dem Schriftsatz, mit dem die Rücknahme des Antrags erklärt wurde, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auch die maßgeblichen weiteren Gründe dargelegt, warum die Fortführung des Eilverfahrens für den Antragsteller keinen Sinn mehr ergab.

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Der Vorhalt des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die Anregung zur Rücknahme des Antrags habe im "bekannten Durchverurteilungsinteresse" des Senats gelegen (Schriftsatz vom 10.03.2016), entbehrt jeder Grundlage. Der Berichterstatter hat die Rücknahme des Antrags ausschließlich unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des Antrags im Hinblick auf die Vorschrift des § 69 Abs. 4 FGO angeregt. Dieser rechtliche Hinweis des Berichterstatters war zutreffend, was der Prozessbevollmächtigte verkennt. Dass der Senat bei einem mit Blick auf die Vorschrift des § 69 Abs. 4 FGO unzulässigen Antrag gegen den ablehnenden Beschluss die Beschwerde zugelassen hätte, ist ebenso fernliegend. Angesichts dessen geht auch der weitere Vorhalt des Prozessbevollmächtigten, die Rücknahme des Antrags habe zu einem "Verlust des Rechtsbehelfs im AdV-Verfahren" geführt (Schriftsatz vom 11.3.2016), völlig ins Leere.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 FGO).

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Finanzgericht Hamburg Beschluss, 17. Juni 2016 - 4 V 88/16 zitiert 5 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69


(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 72


(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Bek

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(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.