Tatbestand

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Die Klägerin begehrt eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) bezüglich eines Probeneinlasssystems für ein Massenspektrometer.

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Mit Schreiben vom 18.08.2011 beantragte die Klägerin die Erteilung einer vZTA für ein "Isotope Ratio Sample Introduction System (Probeneinlasssystem)" namens "XX ..." (XX) und schlug eine Einreihung des XX als Teil eines Massenspektrometers in die Unterposition 9027 9050 KN vor.

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Der XX wird in einem Massenspektrometer mit i. d. R. induktiv gekoppeltem Plasma eingesetzt, das im Rahmen der anorganischen Elementaranalytik der Ultraspurenanalyse dient. Dabei wird die Masse der Ionen, die nach der Ionisierung der zu untersuchenden Substanzen im Plasma erzeugt wurden, analysiert, detektiert und ausgewertet. Ein solches Spektrometer besteht aus verschiedenen miteinander verbundenen Modulen, im Wesentlichen aus einem Probeneinlasssystem, einer Ionisationseinheit sowie einem Analysator mit nachgeschaltetem Detektor und einer separaten Einheit zur Steuerung und Auswertung (PC). Dabei bilden die Ionisations- und die Detektoreinheit räumlich die zentrale Massenspektrometer-Einheit. Das Probeneinlass- oder Probenzufuhrsystem bereitet die Proben für die spätere Analyse auf. Dazu werden die zu untersuchenden Substanzen sowie definierte Trägersubstanzen durch sog. Autosampler mittels peristaltischer Pumpen angesaugt und z. B. dem XX über Schlauchleitungen zugeführt.

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Der XX besitzt einen eigenen Stromanschluss und wird über Schläuche mit dem Autosampler verbunden und an den Injektor der Ionisationseinheit angeschlossen, um die zu untersuchende Probe ionisieren zu können. Ihm liegen standardmäßig zwei PFA-Zerstäuber (PFA = Perfluoralkoxy-Polymere = Kunststoff) bei, wovon einer auf der Vorderseite des Gehäuses in das Gerät eingeführt wird. Der Zerstäuber besitzt eine Röhrenform mit einer zentrierten Kapillare, einem Schlauchanschlussstück, einem Anschluss für die Argonversorgung und einer sich nach vorne verengenden Düse. Die zu untersuchende Probe befindet sich in der Kapillare in der Mitte des Zerstäubers. Das Argon wird um die Kapillare herum durch den Zerstäuber geführt und reißt die zu untersuchende Flüssigkeitssäule mit sich, wodurch aufgrund der Verengung an der Spitze des Zerstäubers aus der Probenflüssigkeit ein Aerosol wird. Über den Massenflussregler, der im Spektrometer verbaut ist, kann die Intensität des Argongasflusses und damit auch die Intensität der Zerstäubung geregelt werden. Der Zerstäuber mündet in eine beheizte PFA-Prüfkammer ein, die bei Bedarf gewechselt werden kann. In der Sprühkammer vermischen sich die Probe und das Argon. Sie ist von einem Metallblock umgeben, der durch eine elektrische Heizung (Heizdrähte) beheizt werden kann. Durch das Erwärmen wird die Tröpfchengröße des Aerosols verringert. Die Sprühkammer ist über Schläuche mit dem sog. Condenser verbunden. Hierbei handelt es sich um ein aus Quarzglas bestehendes Rohr, das ebenfalls von einem Metallblock umgeben ist, der über ein Peltier-Element gekühlt werden kann. Durch die Kühlung wird das überschüssige kondensierte Lösungsmittel aus dem Aerosol getrennt und mittels einer externen peristaltischen Pumpe aus dem Condenser entfernt. Das Ausscheiden des Lösungsmittels durch den Kühlvorgang verbessert die Eigenschaften der zu analysierenden Probe, sodass ein fast gasförmiges Aerosol in die zentrale Massenspektrometer-Einheit eingeführt wird.

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Mit vZTA vom 29.05.2012 reihte der Beklagte den XX in die Unterposition 8419 8998 KN ein. Es liege ein "Apparat, elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturveränderung beruhende Vorgänge, keine Ware der Unterpositionen 8419 1100 bis 8419 8930" vor.

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Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Ohne ein probenvorbereitendes System wie den XX sei ein Spektrometer nicht zu verwenden, da die Aufbereitung der Proben mittels dieses Zusatzgerätes zwingende Voraussetzung für das Analyseverfahren sei. Eine alternative Probenzerstäubung von Hand sei mangels Genauigkeit nicht möglich. Der XX sei wegen des Wartungs- und Reinigungsbedarfs einzelner Teile nicht von vornherein mit dem Spektrometer verbunden. Er sei in die Unterposition 9027 9050 KN einzureihen. Die Analysegeräte, für die der XX konstruiert sei, würden auch vom Beklagten in die Position 9027 KN eingereiht werden. Beim XX handele es sich um ein Teil des Analysegeräts i. S. d. Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN. Unter Anwendung dieser Anmerkung habe der Beklagte unzutreffend darauf abgestellt, dass die gleichrangig kennzeichnenden Haupttätigkeiten des XX die Kälteerzeugung und das Heizen seien. Das Gerät erfülle jedoch verschiedene Aufgaben. Es heize und kühle, zerstäube und führe die Proben dem Spektrometer zu. Eine das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) gemäß der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN sei nicht gegeben. Die Funktionen ergänzten sich und seien gleichrangig. Der Temperaturveränderung komme lediglich im Vergleich mit anderen Einlasssystemen eine besondere Bedeutung zu. Das Gerät sei ein substantieller Bestandteil des Spektrometers, das zwar Hitze und Kälte nutze, dessen Hauptfunktion, wenn eine solche im einreihungsrechtlichen Sinne überhaupt bejaht werden könne, aber die Aufbereitung und Zuführung der Probe für Analysegeräte, letztlich die Einleitung des Analyseverfahrens sei.

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Mit Schreiben vom 06.10.2014 stellte der Beklagte seine Rechtsauffassung dar. Ein Massenspektrometer sei ein modular aufgebautes System, dessen Einheiten über Kabel, Schlauchleitungen oder durch Zusammenstecken miteinander verbunden seien. Dieses System diene insgesamt der physikalischen oder chemischen Untersuchung von Stoffen und übe somit eine in Position 9027 KN erfasste Funktion aus. Das System sei zolltarifrechtlich als funktionelle Einheit i. S. d. Anmerkung 3 zu Kapitel 90 KN i. V. m. Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI KN in die Position 9027 KN einzureihen. Einzelkomponenten einer funktionellen Einheit, die für diese - wie der XX - unabdingbar seien, seien Teile, die gemäß der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN einzureihen seien. Insgesamt übe der XX als Zerstäubereinheit drei Funktionen aus. Der Zerstäuber ("Nebulizer") werde aufgrund seiner Funktion des Zerstäubens von Flüssigkeiten von der Position 8424 KN erfasst. Der Trocknungsvorgang des Aerosols in der Sprühkammer gehöre in die Position 8419 KN. Es liege eine elektrisch beheizte Vorrichtung vor, die die zu analysierenden Proben durch einen auf einer Temperaturveränderung beruhenden Vorgang (Trocknen) behandele. Das Herabkühlen im Condenser mittels der Peltierkühlung stelle sich zolltariflich als Kälteerzeugungsfunktion i. S. d. Position 8418 KN dar. Da alle Komponenten innerhalb des Zerstäubersystems zusammenarbeiteten, handele es sich um eine Maschinenkombination i. S. d. Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN, die nach der kennzeichnenden Haupttätigkeit einzureihen sei. Eine solche könne vorliegend nicht festgestellt werden, weshalb die gesamte Zerstäubereinheit nach der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN i. V. m. der Allgemeinen Vorschrift 3 c) KN der in der Kombinierten Nomenklatur numerisch zuletzt genannten Position, hier der Position 8424 KN, zuzuweisen sei. Gemäß der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN sei der XX der Position 8424 KN zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente er bestimmt sei. Deshalb sei der XX als "Apparat zum Zerstäuben von Flüssigkeiten (Kombination aus Apparat zum Zerstäuben von Flüssigkeiten, Apparat zur Kälteerzeugung und elektrisch beheizte Vorrichtung zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturveränderung beruhende Vorgänge - ohne kennzeichnende Haupttätigkeit -) in Warenzusammenstellung mit nicht charakterbestimmendem Beipack" in die Position 8424 KN und dort in die Unterposition 8424 8900 KN einzureihen. Der Beklagte kündigte an, die vZTA vom 29.05.2012 aufzuheben und eine neue vZTA mit der Einreihung in die Unterposition 8424 8900 KN zu erteilen.

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Die Klägerin hielt im Folgenden an ihrem Einspruch fest. Der Beklagte habe das Spektrometer zutreffend als funktionelle Einheit angesehen und in die Position 9027 KN eingereiht. Der XX sei nur dazu konstruiert und bestimmt, in das Spektrometer eingefügt zu werden und dessen Funktion zu dienen. Als Teil des Massenspektrometers sei er daher in die Unterposition 9027 9050 KN einzureihen. Der XX und seine Einzelbestandteile seien keine vollständigen Apparate. Es fehle bereits jeweils eine eigene Steuerung. Sie könnten für sich allein nicht in Betrieb gesetzt werden. Der Gasfluss des Zerstäubers werde durch die einheitliche, zentrale Steuerung des Spektrometers gesteuert. Das Gerät und seine Bestandteile seien dem Spektrometer vollkommen untergeordnet. Insbesondere fehle es an der vom Beklagten angeführten eigenständigen Funktion des Zerstäubens. Eine Einreihung in die Position 8424 KN komme nicht in Betracht. Der XX sei nicht dazu bestimmt, Flüssigkeiten oder dergleichen aus einem Behältnis zu entnehmen und "nach außen hin" zu verteilen, zu verspritzen oder zu zerstäuben. Seine Bestandteile seien vielmehr in den Funktionsmechanismus des Spektrometers eingefügte Vorrichtungen, die das Untersuchungsmaterial innerhalb dieses Systems in der für die Analyse erforderlichen Form aufbereiteten und innerhalb des Gerätes an die nächste Prozessstufe, die Ionisation, weiterleiteten. Die Ausweisung von Waren des Kapitels 84 und 85 KN aus der Position 9027 KN sei als Ausnahme gefasst. Solche Ausnahmevorschriften seien eng auszulegen. Deshalb komme eine Einordnung einer Ware in Kapitel 84 KN nur dann in Betracht, wenn klar und eindeutig feststehe, dass nicht ihre dienende Funktion im Rahmen des Funktionsablaufs des Massenspektrometers charakterbestimmend sei, sondern sie nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften dazu bestimmt sei, die in den Kapiteln 84 und 85 KN beschriebenen Funktionen eigenständig auszuführen. Dies sei bei keinem Bauteil des XX der Fall. Auch die Trocknung oder das Herabkühlen erfolge nicht als funktional eigenständiger Vorgang. Schließlich habe das Finanzgericht Hamburg einen sog. "Autosampler" in die Unterposition 9027 9050 KN eingereiht. Für den XX könne nichts anderes gelten.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 16.04.2015 wies der Beklagte den Einspruch hinsichtlich des Begehrens, den XX in die Unterposition 9027 9050 KN einzureihen, zurück, hob die am 29.05.2012 erteilte vZTA auf und reihte den XX mit vZTA vom 07.04.2015 wie angekündigt in die Unterposition 8424 8900 KN ein.

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Mit am 12.05.2015 bei Gericht eingegangener Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie nimmt auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug und unterstreicht, dass es sich bei dem XX um keine eigene Maschine namens "Zerstäubersystem" handele. Der Begriff "Zerstäubersystem" existiere in der Kombinierten Nomenklatur nicht. Eine gesonderte Tarifierung des XX sei auch deshalb unzulässig, weil sich seine Funktion nicht "deutlich" von der Funktion des Spektrometers unterscheide, dessen Teil er sei. Ob der XX "selbst" eine Ware sei, hänge davon ab, ob er eine hinreichende Selbstständigkeit aufweise. Insoweit reiche nicht aus, dass er eine Funktion oder Aufgabe im Rahmen des Gerätes, dessen Teil er sei, erfülle, die sich in irgendeiner Weise von der Funktion dieses Gerätes unterscheide und sich begrifflich als solches eigens erfassen lasse. Das Ausweisungsverfahren der Anmerkung Nr. 2 a) zu Kapitel 90 KN finde keine Anwendung, da sich der XX nicht als Ware einer Position des Kapitels 84 KN darstelle. Keine der dortigen Warenbeschreibungen sei vom Wortlaut her einschlägig. Der XX vereine vielmehr in sich untrennbar die Funktionen des Zerstäubens, des Heizens und des Kühlens. Keine dieser Funktionen sei so charakterbestimmend, dass der XX einer entsprechenden Tarifposition zugewiesen werden könne. Die Anmerkung sei nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Ausweisung von Waren aus dem Kapitel 90 KN auch dann vorzunehmen sei, wenn sie nur aufgrund einer Hilfsregel wie der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN oder der Allgemeinen Vorschrift Nr. 3 c) KN zugewiesen werden könne. Dies widerspreche dem tarifären Grundsatz, die Waren möglichst der Position zuzuweisen, deren Beschreibung sie am genausten erfasse. Am genausten sei eine Zuweisung als "Teil eines Massenspektrometers". Deshalb komme eine Einordnung von Waren in das Kapitel 84 KN statt unter die Position 9027 KN nur dann in Betracht, wenn im Ausnahmefall klar und eindeutig den tarifären Vorschriften zu entnehmen sei, dass die Waren einer Position des Kapitels 84 KN zuzuweisen seien. Dies setze voraus, dass die Waren vom Positionswortlaut im Kapitel 84 KN unmittelbar erfasst seien. Der XX stelle auch keine "Maschinenkombination" dar. In ihm seien nicht drei Maschinen enthalten. Davon könne nur dann gesprochen werden, wenn die einzelnen Maschinen jeweils eine eigenständige Funktion besäßen. Hieran fehle es beim XX. Es handele sich bei der Arbeit des XX um einen einheitlichen Prozess, bei dem die einzelnen physikalischen Vorgänge so eng miteinander verbunden seien, dass er als eine einheitliche Maschine anzusehen sei. Zerstäuber, beheizbare Sprühkammer und kühlbarer Condenser seien nicht bloße Bestandteile des XX, sondern integrale Bauelemente, die keinerlei bauliche oder funktionale Eigenständigkeit aufwiesen. Zudem sei er kein "Apparat" oder "mechanisches Gerät" im Sinne der Überschrift des Kapitels 84 KN. Es sei dem Begriff des "Apparates" immanent, dass er eine bestimmte Arbeit funktional eigenständig verrichte. Bloße Bauteile von Geräten oder Apparaten seien nicht selbst "Apparate", auch wenn sie eine von der Arbeit des Ganzen unterscheidbare spezielle Funktion und Bedeutung für das Funktionieren des betreffenden Gerätes oder Apparates hätten. Die Wirkungsweise des im XX enthaltenen Zerstäubers entspreche auch nicht - wovon der Beklagte ausgehe - der einer Strahlpumpe. Um ein analysefähiges Aerosol aus dem Untersuchungsgut zu gewinnen, werde im XX mittels des externen Masseflussreglers anders als bei einer Strahlpumpe mit höchster Präzision ein Gasfluss erzeugt und gesteuert.

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Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft Nr. DE ...-1 vom 07.04.2015 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 16.04.2015 zu verpflichten, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, mit der die Ware "XX (Zerstäubersystem)" in die Unterposition 9027 9050 KN eingereiht wird.

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Nachdem die Unterposition 8424 8900 KN mit Wirkung vom 01.01.2017 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 06.10.2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif aufgehoben worden war, nunmehr inhaltlich der Unterposition 8424 8970 KN entspricht und der Beklagte deshalb mitgeteilt hat, dass die streitgegenständliche vZTA mit Ablauf des Jahres 2016 ungültig geworden sei und er im Falle der von der Klägerin angekündigten Beantragung einer neuen vZTA für den XX an seiner Rechtsauffassung festhalten werde,

        

beantragt die Klägerin nunmehr,

1. den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft Nr. DE ...-1 vom 07.04.2015 "XX (Zerstäubersystem)" in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.04.2015 zu verpflichten, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, mit der die Ware "XX (Zerstäubersystem)" für den Zeitraum vom 07.04.2015 bis zum 31.12.2016 in die Unterposition 9027 9050 KN eingereiht wird,

2. hilfsweise, festzustellen, dass die verbindliche Zolltarifauskunft Nr. DE ...-1 vom 07.04.2015 "XX (Zerstäubersystem)" in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.04.2015 rechtswidrig war und die Ware in die Unterposition 9027 9050 KN einzureihen gewesen wäre.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und unterstreicht, dass der XX eine Maschinenkombination i. S. d. Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN darstelle. Da eine kennzeichnende Haupttätigkeit nicht ersichtlich sei, sei er von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen der Nomenklatur der nummerisch zuletzt genannten Position zuzuweisen. Für eine Einreihung des Zerstäubers in die Position 8424 KN sei es nicht notwendig, dass das Aerosol in die Umwelt oder einen begrenzten Raum abgegeben werde. Voraussetzung sei lediglich, dass eine Flüssigkeit zerstäubt werde. Im Übrigen werde das Aerosol auch in einen begrenzten Raum, nämlich in die Sprühkammer, abgegeben. Alle einzelnen Komponenten des Zerstäubersystems seien als "Maschinen" i. S. d. Anmerkung 5 zu Abschnitt XVI KN anzusehen, da ihre jeweilige Funktion von der in den Positionen des Kapitels 84 KN genannten Art sei. Da der XX eine Maschinenkombination sei, stelle sich das Gerät mit eigener Funktion dar. Zudem könne er nicht nur an ein Massenspektrometer mit induktiv gekoppeltem Plasma, sondern auch an ein Spektrometer im Rahmen der Atomemissionsspektrometrie angeschlossen werden. Der XX stelle sich daher als eine eigenständige modulare Einheit dar, die nach eigener Beschaffenheit in die Position 8424 KN einzureihen sei. Schließlich beeinflusse der Umstand, dass der XX keine eigenständige Steuerung besitze, seine Einreihung als "Maschine" nicht. Es gehöre nicht zum Wesen einer Maschine, dass sie ohne Zusätze oder Aggregate selbstständig Arbeiten durchführen könne. Die Einreihung des "Autosamplers" durch das Finanzgericht Hamburg sei mit der des XX nicht vergleichbar. Das Urteil betreffe ein technisches Erzeugnis, das keine "eigene Funktion" i. S. d. Position 8479 KN ausübe. Beim Zerstäubersystem handele es sich dagegen um ein Gerät mit eigener Funktion, das sich insgesamt als Teil des Spektrometers darstelle und gemäß der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN entsprechend seiner eigenen Funktion eingereiht werde. Die Wirkungsweise des Zerstäubers entspreche mit Ausnahme des eigentlichen Zerstäubungsvorgangs im Wesentlichen der Wirkungsweise von Strahlpumpen der Position 8413 KN. Dort bewirke die kinetische Energie eines unter Druck aus einer Düse tretenden Strahls das Ansaugen und Mitreißen der zu fördernden Flüssigkeit. Vorliegend erzeuge das unter Druck eingeleitete Argon durch die besondere Form des Röhrchens einen Unterdruck. Im Zerstäuber bewirke der spezifische Aufbau und die kinetische Energie des unter Druck zugeführten Argons das Ansaugen und Mitreißen der zu fördernden Probe. Dies entspreche der Wirkungsweise einer Strahlpumpe. Eine solche werde aufgrund ihrer Funktion, ein Fluidmedium oder ein Gas mechanisch zu befördern, vom Kapitel 84 KN erfasst und stelle sich somit als mechanischer Apparat dar. Entsprechend qualifiziere sich der Zerstäuber ebenfalls als "mechanischer Apparat", da er auf einer Strahlpumpe vergleichbarer Wirkungsweise funktioniere.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage hat weder mit dem Haupt- (1.) noch mit dem Hilfsantrag (2.) Erfolg.

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1. Der Hauptantrag ist zulässig (a.), aber unbegründet (b.)

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a. Der Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine vZTA zu erteilen, mit der der XX für den Zeitraum vom 07.04.2015 bis zum 31.12.2016 in die Unterposition 9027 9050 KN eingereiht wird, ist zulässig. Die Klägerin hat zu Recht an der im Zeitpunkt der Klageerhebung statthaften Verpflichtungsklage für den Zeitraum bis zum Ungültigwerden der erteilten vZTA festgehalten und die Klage nur hilfsweise auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Für diesen Zeitraum ist der Klagegegenstand nicht entfallen und der Rechtsstreit in der Hauptsache deshalb auch nicht erledigt (anders: BFH, Urteil vom 28.04.1998, VII R 83/96, juris Rn. 14; BFH, Beschluss vom 08.01.2014, VII R 38/12, juris Rn. 9). Im Fall der Verpflichtungsklage bezieht sich die Erledigung nicht auf die Erledigung des versagten Verwaltungsaktes, sondern auf das mit dem Erlass des Verwaltungsaktes gerichtete Begehren. Danach erledigt sich der erstrebte Verpflichtungsausspruch, wenn das Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Verpflichtung der Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes wegen veränderter Umstände objektiv erloschen ist und deshalb für die Fortführung des Verpflichtungsbegehrens das Rechtsschutzinteresse oder die Klagebefugnis fehlen würde oder durch eine nachträgliche Änderung der Rechtslage die Erfolgsaussichten weggefallen sind (OVG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2010, 2 Bf 93/09, juris Rn. 22; Schoch/Schneider/Bier/Riese, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 113, Rn. 112-114 m. w. N.). Die Aufhebung der Unterposition 8424 8900 KN zum 01.01.2017 hatte zwar zur Folge, dass die ursprünglich nach Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302/1; Zollkodex - ZK) erteilte, nach dem vollständigen Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269/1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267/2; Unionszollkodex - UZK) zum 01.05.2016 dessen verfahrensrechtlichen Regelungen unterliegende vZTA gemäß Art. 34 Abs. 1 lit. a) UZK unwirksam geworden ist. Der Verlust der Wirksamkeit trat aber wie auch unter Art. 12 Abs. 5 ZK nur für die Zukunft (ex nunc) ein. Art. 34 Abs. 3 UZK regelt ausdrücklich, dass der rückwirkende Verlust der Wirksamkeit nicht möglich ist. Mithin entfaltet die streitgegenständliche vZTA nach wie vor für den Zeitraum vom 07.04.2015 bis zum 31.12.2016 Wirksamkeit, wobei hinzukommt, dass sie gemäß Art. 252 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28.07.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343/1, m. spät. Änd. - UZK-DA) ab dem 01.05.2016 nicht nur für den Beklagten, sondern auch für die Klägerin bindend war. Angesichts dieser fortbestehenden Wirksamkeit hat sich das Verpflichtungsbegehren der Klägerin nicht erledigt. Die Klägerin hat den XX im Wirksamkeitszeitraum der vZTA laufend importiert und gegen die ergangenen Einfuhrabgabenbescheide Einspruch eingelegt, über die im Hinblick auf das vorliegende Verfahren bisher nicht entschieden wurde. Daher besteht auch ein Rechtsschutzinteresse daran, den Beklagten zu verpflichten, eine vZTA für den genannten Zeitraum zu erlassen, in der der XX in die begehrte günstigere KN-Position eingereiht wird. An eine solche vZTA wäre der Beklagte im Rahmen der Einspruchsentscheidungen gebunden.

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b. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer vZTA für den Zeitraum vom 07.04.2015 bis zum 31.12.2016, in der der XX als "Teil für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterpositionen 9027 20 bis 9027 80" in die Unterposition 9027 9050 KN eingereiht wird (§ 101 Satz 1 FGO).

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Der Beklagte hat den XX zu Recht in die Unterposition 8424 8900 KN eingereiht.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.12.2001, VII R 78/00; jeweils in: juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - KN). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System (HS) Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, juris). Daneben werden "Nationale Entscheidungen und Hinweise" (NEH) zur Kombinierten Nomenklatur und zum Harmonisierten System veröffentlicht, die jedoch lediglich Verwaltungsanweisungen sind, die den deutschen Zollstellen bei Schwierigkeiten mit der Einordnung von Waren eine Tarifierungshilfe geben sollen und nur unverbindlichen Charakter haben (BFH, Urteil vom 09.05.2000, VII R 14/99, juris). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99, juris).

22

Ausgehend von diesen Kriterien war der XX in die Unterposition 8424 8900 KN einzureihen.

23

Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass ein Massenspektrometer aus miteinander verbundenen Einzelkomponenten besteht, die gemeinsam eine genau bestimmte, in der Position 9027 KN erfasste Funktion (Gerät für physikalische oder chemische Untersuchungen) ausüben und daher gemäß der Anmerkung 3 zu Kapitel 90 KN i. V. m. der Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI KN als funktionelle Einheit in die Unterposition 9027 80 KN einzureihen ist. Einzelkomponenten einer funktionellen Einheit, die - wie der XX - gesondert gestellt werden, sind wie Teile einer körperlichen Einheit zu behandeln, weshalb sich die Einreihung des XX nach der Anmerkung 2 zu Kapitel 90 KN richtet. Danach sind Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 KN vorbehaltlich der - vorliegend nicht einschlägigen - vorstehenden Anmerkung 1 zu Kapitel 90 KN nach den folgenden Regeln der lit. a) bis c) einzureihen. Nach lit. a) sind Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 KN oder des Kapitels 84, 85 oder 91 KN (ausgenommen der Position 8487, 8548 oder 9033 KN) darstellen, dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente sie bestimmt sind.

24

Der XX stellt eine Ware des Kapitels 84 KN und der Position 8424 KN dar. Bei der Anwendung der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN ist zu prüfen, ob das fragliche Teil selbst eine Ware einer bestimmten Position des Kapitels 90 KN oder der Kapitel 84, 85 oder 91 KN ist (vgl. Erläuterungen zu Kapitel 90 HS, EZT-Nr. 18.1). Die Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN stellt sicher, dass im Fall einer Ware, die sowohl als Teil einer (Haupt-)ware des Kapitels 90 KN als auch als selbstständige Ware der Kapitel 84, 85, 90 oder 91 KN eingereiht werden kann, beide Tarifierungswege zum gleichen Ergebnis führen. Nach dieser Vorschrift sind Teile von Waren des Kapitels 90 KN ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente sie bestimmt sind, der Position zuzuweisen, in der sie als solche in den Kapiteln 84, 85, 90 oder 91 KN (unter Beachtung der o. g. ausgenommenen Positionen) erfasst sind (vgl. FG München, Urteil vom 03.05.2007, 14 K 363/06, juris Rn. 21 zur vergleichbaren Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI KN). Ob eine Ware "als solche" in einem der genannten Kapitel erfasst ist, richtet sich nach den Grundsätzen, die sich aus den Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ergeben. Nach der AV 1 KN sind für die Einreihung von Waren maßgebend der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

25

Eine Einreihung des XX in das Kapitel 84 KN ergibt sich nicht aus dem Wortlaut einer Position dieses Kapitels. Es existiert keine Position für die Einreihung von Probeneinlass- oder Probenzuführsystemen für Geräte zur physikalischen oder chemischen Untersuchung.

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Seine Einreihung in die Position 8424 KN folgt jedoch, da der XX aus mehreren Bestandteilen besteht, aus der Anwendung der AV 3 KN bzw. der die AV 3 b) KN aufgrund seiner Spezialität verdrängenden Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN. Danach sind kombinierte Maschinen nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen. Sofern es nicht möglich ist, die Haupttätigkeit zu bestimmen, findet die Allgemeine Vorschrift 3 c) KN Anwendung, wonach die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen wird (vgl. Erläuterungen zu Abschnitt XVI HS, EZT-Nr. 58.1).

27

Diese Allgemeinen Vorschriften sind zur Einreihung des XX in die Position 8424 KN auch anwendbar. Die Einreihung einer Ware, die - wie hier - einen Teil einer (Haupt-)Ware einer Position des Kapitels 90 KN darstellt, in eine Position des Kapitels 84 KN im Rahmen der Anwendung der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN ist nicht - wie die Klägerin meint - nur in den Fällen zulässig, in denen die Ware direkt vom Wortlaut einer Position des Kapitels 84 KN erfasst wird. Eine solche Einschränkung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN. Sie würde auch den Grundsätzen, die sich aus den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ergeben, widersprechen. Bei der abstrakten Einreihung einer Ware in eine Position des Kapitels 84 KN finden die Allgemeinen Vorschriften 2 bis 6 KN bzw. sie verdrängende spezielle Anmerkungen unstreitig Anwendung. Es ist nicht ersichtlich, warum etwas anderes gelten soll, sofern die Ware selbst Teil einer (Haupt-)Ware des Kapitels 90 KN ist, zumal die Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN ausdrücklich vorgibt, keine Rücksicht darauf zu nehmen, für welche Maschinen, Apparate oder Instrumente des Kapitels 90 KN die Ware bestimmt ist. Es ist zudem kein sachlicher Grund für ein solch restriktives Verständnis der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN ersichtlich. Dass andernfalls der Anwendungsbereich der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 KN zu gering ausfallen würde, ist lediglich eine Vermutung, die überdies durch die aus der Rechtsprechung ersichtlichen Anwendungsfälle dieser Anmerkung widerlegt ist. Dass die Allgemeinen Vorschriften bzw. sie verdrängende speziellere Anmerkungen im Rahmen der Anwendung der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN vielmehr Anwendung finden müssen, ergibt sich bereits aus der Notwendigkeit, Positionskonkurrenzen aufzulösen. Eine solche liegt beispielsweise dann vor, wenn die Ware sowohl einer Position der Kapitel 84, 85, 90 oder 91 KN als auch einer Position eines in der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN nicht genannten Kapitels zugeordnet werden kann. In diesem Fall ist zur Anwendung der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN die Heranziehung der AV 3 KN zwingend erforderlich. Überdies stellt auch die Rechtsprechung im Rahmen der Anwendung der Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI KN auf Warenzusammenstellungen auf die AV 3 KN ab. Diese Anmerkung entspricht hinsichtlich ihrer Systematik und Funktion der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN (vgl. BFH, Urteil vom 13.12.2011, VII R 72/10, juris Rn. 21; FG München, Urteil vom 08.02.2007, 14 K 3762/06, juris Rn. 24). Angesichts dessen hat der Senat keine Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit der Allgemeinen Vorschriften der KN bzw. der spezielleren Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN im Rahmen der Anwendung der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN, sodass die von der Klägerin begehrte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht kommt.

28

Der XX stellt eine kombinierte Maschine i. S. d. Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN dar. Danach sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen. Einen einzigen Maschinenkörper, also "ein Ganzes" bilden Maschinen verschiedener Art u. a. dann, wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht sind (Erläuterungen zu Abschnitt XVI HS, EZT-Nr. 61.0).

29

Der XX besteht aus drei in verschiedenen Positionen des Abschnitts XVI KN erfassten Maschinen, die zusammen arbeiten und in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht sind. Nach der Anmerkung 5 zu Abschnitt XVI KN umfasst der Begriff "Maschinen" alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 KN genannten Art. Wann eine Maschine vorliegt, ergibt sich aus dem Wortlaut der einzelnen Positionen des Kapitels 84 KN. Dieser stellt jeweils auf den Verwendungszweck, also auf die Funktion der Ware ab. Unter Maschinen, Apparaten oder Geräten i. S. d. Kapitels 84 KN sind mithin solche technischen Gegenstände zu verstehen, deren Zweck bzw. deren funktionsprägendes Merkmal die Leistung einer bestimmten Arbeit ist (z. B. Klimatisierung, Kühlen, Stoffbehandlung, Reinigen, Heben, Papierherstellen, Biegen von Metallen oder eine entsprechende sonstige "Funktion"). Dabei gibt es keinen wesentlichen Unterschied zwischen Maschinen einerseits und Apparaten und Geräten andererseits; Maschinen weisen allenfalls eine erhöhte Kompliziertheit im Vergleich zu Apparaten und Geräten auf (vgl. BFH, Urteil vom 06.11.1990, VII K 14/89, juris Rn. 7).

30

Daran gemessen ist die im XX eingebaute beheizbare Sprühkammer, die zu einer Reduzierung der Tröpfchengröße des Aerosols führt, als Apparat bzw. Vorrichtung zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge (Trocknen) in die Position 8419 KN einzureihen. Zu dieser Position gehören alle Apparate und Vorrichtungen, die dazu dienen, feste, flüssige oder auch gasförmige Stoffe entweder einer mehr oder weniger intensiven Wärmebehandlung zu unterwerfen oder sie zu kühlen, um lediglich die Temperatur der Stoffe zu ändern oder aber um eine hauptsächlich auf Temperaturveränderung beruhende Umwandlung der Stoffe zu erreichen (Erläuterungen zur Position 8419 HS, EZT-Nr. 15.0). In der beheizbaren Sprühkammer wird das Aerosol jedenfalls einer Wärmebehandlung unterzogen, seine Temperatur geändert und seine Beschaffenheit im Hinblick auf die nachfolgende Untersuchung verbessert.

31

Das den Condenser kühlende Peltier-Element ist als Maschine zur Kälteerzeugung in die Position 8418 KN einzureihen. Eine Maschine erfüllt die Funktion der Kälteerzeugung, wenn sie bei einem ununterbrochenen Arbeitskreislauf an ihrem Kühlelement eine niedrige Temperatur (von etwa 0 °C oder darunter) erzeugt (Erläuterungen zur Position 8418 HS, EZT-Rn. 02.0). Dies ist beim Peltier-Element der Fall. Hierbei handelt es sich um einen aus Halbleiterelementen bestehenden thermoelektrischen Wandler, dessen eine Seite sich beim Durchfluss von Gleichstrom abkühlt, während sich die andere Seite erwärmt (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2016, 4 K 1423/14 Z, juris Rn. 32). Diese Einreihung wird durch eine Avise zur Position 8418 HS bestätigt. Danach (EZT-Nr. 02.0) werden als Kühlelemente verwendete thermoelektrische Batterien, deren Kühlung auf dem "Peltier-Effekt" beruht, der Unterposition 8418 69 KN zugewiesen.

32

Der Zerstäuber ist schließlich in die Position 8424 KN einzureihen. Diese Position umfasst "Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparat und ähnliche Strahlapparate". Nach den Erläuterungen zur Position 8424 HS (EZT-Nr. 01.0) gehören zu dieser Position Maschinen oder Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Dampf, Flüssigkeiten oder festen Stoffen in Form eines Strahls, Regens oder Nebels. Dem Nebulizer kommt die Funktion zu, die flüssige Probe zu zerstäuben und sie damit in ein Aerosol, also einen Nebel, umzuwandeln. Dies geschieht auch auf mechanischem Wege. Das Argon strömt durch den Zerstäuber und reißt aufgrund des entstehenden Unterdrucks die sich in der Kapillare in der Mitte des Zerstäubers befindliche Probenflüssigkeit mit sich, wodurch es an der Verengung an der Spitze des Zerstäubers zur Zerstäubung kommt. Die insoweit wirkende kinetische Energie oder Bewegungsenergie ist eine mechanische Energie (Brockhaus, 20. Aufl. 1997, Band 11, "kinetische Energie"). Dass die Intensität des Argongasflusses und damit die Intensität der Zerstäubung über den Masseflussregler im Spektrometer gesteuert wird, berührt die Einreihung des Zerstäubers nicht. Ausschlaggebend für seine Einreihung in die Position 8424 KN ist die ihm innewohnende Funktion. Im Übrigen gehört es nicht zum Wesen einer Maschine, dass sie ohne Zusätze oder Aggregate selbstständig Arbeiten ausführen kann (vgl. BFH, Urteil vom 08.02.1966, VII 145/62, juris Rn. 4).

33

Ob eine Funktion dieser drei Maschinen als eine den XX kennzeichnende Hauptfunktion anzusehen ist, kann offenbleiben. Da ein Probeneinlass- oder Probenzufuhrsystem auch ohne beheizbare Sprühkammer und ohne einen kühlbaren Condenser, nicht aber ohne einen Zerstäuber denkbar ist, käme wohl insoweit der Zerstäuber als Hauptfunktion in Betracht, was zu einer Einreihung des XX in die Position 8424 KN führen würde. Die Verneinung einer Hauptfunktion, wovon die Beteiligten ausgehen, führt jedoch zur gleichen Einreihung. In diesem Fall ist die AV 3 c) KN heranzuziehen und die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen zuletzt genannten Position zuzuweisen. Dies ist ebenfalls die Position 8424 KN. Weiter war der XX bis zum 31.12.2016 in die Unterposition 8424 8900 KN einzureihen.

34

Dieses Einreihungsergebnis wird durch die Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI KN nicht berührt. Die Anmerkung findet vorliegend keine Anwendung, da sie auf "andere Teile" abstellt, also solche die - anders als der XX - nicht bereits nach der Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI KN eingereiht werden konnten (vgl. BFH, Urteil vom 05.06.2013, VII B 165/12, juris Rn. 8). Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Funktion des XX "deutlich" von der Funktion des Spektrometers unterscheidet und ob er eine "hinreichende Selbstständigkeit" aufweist. Solche Gesichtspunkte, die bei einer Einreihung einer Ware in die Positionen 8479 KN oder 8543 KN (Maschinen mit eigener Funktion im jeweiligen Kapitel anderweitig weder genannt noch inbegriffen; vgl. z. B. die Erläuterungen zu Position 8479 HS, EZT-Nr. 13.0 ff.) eine Rolle spielen, sind vorliegend nicht von Bedeutung. Eine eigene Funktion des XX muss nicht in Abgrenzung zur Funktion des Spektrometers begründet werden. Er besitzt eine eigene in einer Position der KN ausdrücklich genannt Funktion, nämlich unter Anwendung der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN ggf. i. V. m. mit der AV 3 b) KN die der Position 8424 KN.

35

2. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin hatte sich durch das Ungültigwerden der einschlägigen Unterposition 8424 8900 KN nicht erledigt (siehe oben), so dass die Verpflichtungsklage weiterhin statthaft war. Im Übrigen ist der Hilfsantrag auch unbegründet, da die Einreihung des XX in die Unterposition 8424 8900 KN rechtmäßig war (siehe oben).

36

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spr

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Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte im Januar 2007 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für ein aus einer Comp

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Tatbestand

1

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) hatte der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) unter dem 15. April 2011 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) erteilt, mit der von der Klägerin eingeführte Schuhe, die sie für den Einsatz im Golfsport über den Fachhandel vertreibt, nicht als Sportschuhe in die Unterpos. 6403 19 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN), sondern in die Unterpos. 6403 99 93 98 (andere Schuhe ...) eingereiht worden waren. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 352/1) wurde auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, die (u.a.) unter den KN Code ex 64039993 eingereiht werden, ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Im Anhang dieser Verordnung war u.a. der Taric-Code 6403 99 93 98 aufgeführt. Die Verordnung ist gemäß ihres Art. 2 15 Monate, also bis 31. März 2011, in Kraft geblieben.

2

In dem nach erfolglosem Einspruch geführten Klageverfahren erklärte der Vertreter des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung im Erörterungstermin vom 31. August 2012, die angefochtene vZTA sei wegen Wegfalls der Codenummer 6403 99 93 98 (zum 30. Juni 2012) ungültig geworden. Wenn nun über die Tarifierung der Schuhe zu entscheiden wäre, würden sie in die Unterpos. 6403 99 93 KN eingereiht werden. Die Klägerin erklärte, sie wolle eine Verpflichtung des HZA auf Erteilung einer vZTA mit Einreihung der Ware in die Unterpos. 6403 19 00 KN erreichen; sofern es zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage kommen sollte, wolle sie eine entsprechende Feststellung beantragen.

3

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als zulässige und begründete Verpflichtungsklage angesehen und das HZA verpflichtet, der Klägerin eine vZTA zu erteilen, in der die streitgegenständlichen Schuhe in die Unterpos. 6403 19 00 KN eingereiht werden. Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage stehe nicht entgegen, dass die angefochtene vZTA nach Klageerhebung wegen des Wegfalls der Taric-Unterpos. 6403 99 93 98 gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziff. i des Zollkodex (ZK) ungültig geworden sei. Dadurch sei keine Erledigung eingetreten. Mit der Ungültigkeit der erteilten, nicht antragsgemäßen vZTA sei der ursprüngliche Antrag wieder aufgelebt. Nach Wegfall der Entscheidung über den Antrag der Klägerin sei die verfahrensrechtliche Situation mit der der Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vergleichbar. Da das HZA im Erörterungstermin erklärt habe, auch bei einer erneuten Befassung mit dem klägerischen Antrag keine antragsgemäße vZTA zu erteilen, sondern die Ware wiederum der Unterpos. 6403 99 93 KN zuzuweisen, erübrige es sich aus prozessökonomischen Gründen auch, das Verfahren auszusetzen und das HZA zur Bescheidung des Antrags aufzufordern. Der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 28. April 1998 VII R 83/96 (BFH/NV 1998, 1400), die Erledigung des Anfechtungsbegehrens erfasse auch das Verpflichtungsbegehren, folge es nicht. Die Verpflichtungsklage sei auch begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung einer antragsgemäßen vZTA. Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware sprächen für die Einreihung in die von der Klägerin angenommene Codenummer.

4

Das HZA hat im Revisionsverfahren beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat ihren Antrag, die Revision zurückzuweisen, um den Hilfsantrag erweitert, festzustellen, dass die erteilte vZTA rechtswidrig und das HZA verpflichtet war, eine vZTA mit der Einreihung der Ware in die Unterpos. 6403 19 00 KN zu erteilen. Das HZA hat daraufhin erklärt, nicht mehr an seiner Tarifauffassung festzuhalten. Auf Antrag werde es der Klägerin die gewünschte vZTA erteilen.

5

Der Senat hat in vorliegender Sache durch Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2013 entschieden, der wegen des rechtzeitig gestellten Antrags der Klägerin auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt (§ 90a Abs. 3 FGO). Unter dem 7. November 2013 hat das HZA eine vZTA erteilt, mit der die streitigen Waren in die Unterpos. 6403 19 00 KN eingereiht worden sind. Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das HZA hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Entscheidungsgründe

6

II. Mit der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten im Revisionsverfahren ist das angefochtene Urteil des FG einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden; der Senat hat nunmehr über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2002 I R 87/00, BFH/NV 2003, 785, m.w.N.).

7

Eine Kostenentscheidung zu Lasten des HZA gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO kommt nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit nicht durch die unter dem 7. November 2013 erteilte vZTA erledigt worden ist, sondern die Erledigung des Rechtsstreits bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit dem Ungültigwerden der angefochtenen vZTA gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziff. i ZK eingetreten ist. Dies hat der beschließende Senat mit dem (durch Antrag auf mündliche Verhandlung unwirksam gewordenen) Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2013 im Einzelnen ausgeführt. Die Kostenentscheidung ist daher gemäß § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen.

8

Billigem Ermessen entspricht es, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Revision des HZA --ohne die Abgabe der Erledigungserklärungen-- erfolgreich und die Klage als unzulässig abzuweisen gewesen wäre.

9

Wird eine im Wege der Verpflichtungsklage angefochtene vZTA gemäß Art. 12 Abs. 5 ZK ungültig, ist der Klagegegenstand entfallen und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Anders als das FG angenommen hat, kommt eine Fortführung des auf Verpflichtung des HZA zur Erteilung einer vZTA gerichteten Klageverfahrens nicht in Betracht. Das FG hat verkannt, dass es keinen zollrechtlichen Anspruch auf eine bestimmte Tarifauskunft gibt. Nach Art. 12 Abs. 1 ZK erteilen die Zollbehörden eine vZTA auf schriftlichen Antrag sowie unter den Voraussetzungen der Art. 6 und Art. 7 der Zollkodex-Durchführungsverordnung. Wird dem Antragsteller eine vZTA erteilt, ist sein Antrag beschieden, und zwar unabhängig davon, ob er die tarifliche Einreihung durch die Zollbehörde für zutreffend hält oder nicht. Ein evtl. späteres Ungültigwerden der erteilten vZTA gemäß Art. 12 Abs. 5 ZK (ob diese angefochten ist oder nicht) führt daher nicht dazu, den Antrag auf Erteilung einer vZTA nunmehr als nicht beschieden anzusehen (was im Übrigen die fernliegende Folge nach sich zöge, dass die Zollbehörde in all solchen Fällen von Amts wegen tätig werden und eine neue vZTA erteilen müsste). Es trifft daher auch keineswegs zu, dass sich ein Kläger --wie das FG meint--- in einem solchen Fall in einer verfahrensrechtlichen Situation "mit der der Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 2 FGO vergleichbar" (gemeint wohl § 46 Abs. 1 FGO) befindet. Es mag zwar Fälle geben, in denen die Zollbehörde den Umständen entnehmen kann, dass der Antragsteller nach dem Ungültigwerden der ihm erteilten vZTA die Erteilung einer neuen vZTA für die nämliche Ware begehrt. Das FG übersieht jedoch, dass auch im Fall eines --ggf. konkludent-- gestellten, jedoch von der Zollbehörde nicht beschiedenen neuen Antrags auf Erteilung einer vZTA eine Untätigkeitsklage ohnehin nicht in Betracht kommt, sondern allein ein Einspruch gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung. Die entsprechenden Ausführungen im FG-Urteil sind nicht haltbar.

10

Nachdem die angefochtene vZTA ungültig geworden war, hätte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären oder ihren Klageantrag ändern und das Verfahren in Gestalt einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) fortführen müssen. Da sie das nicht getan, sondern an ihrem Verpflichtungsantrag festgehalten hat, hätte das FG die Klage (schon aus diesem Grund und unabhängig von der Frage eines berechtigten Interesses i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) als unzulässig abweisen müssen.

11

Die Klägerin hat erst im Revisionsverfahren ihren Klageantrag um einen hilfsweisen Feststellungsantrag erweitert. Auch mit ihrer Klage in Gestalt dieser Änderung konnte sie aber nicht erfolgreich sein, weil es an dem berechtigten Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlte, denn das HZA hatte zwischenzeitlich erklärt, an seiner bisherigen Tarifauffassung nicht mehr festhalten zu wollen.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte im Januar 2007 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für ein aus einer Computer-Steckkarte und einer Software enthaltenden CD bestehendes sog. "UAD-1e Expert Pak" (Expert Pak), das zur Bearbeitung digitaler Audiodateien verwendet wird. Bei der Steckkarte handelt es sich um eine mit digitalem Signalprozessor (DSP-Chip) sowie weiteren Bauelementen bestückte gedruckte Schaltung mit PCIe-Kontaktflächenleiste, die in einen freien Steckplatz eines PC gesteckt wird und dort verbleibt. Die auf der CD enthaltene Software, mit der ein bestimmtes Audiogerät virtuell dargestellt werden kann (z.B. Hall- oder Echoeffekte), wird auf dem betreffenden PC installiert und steuert den DSP-Chip auf der Steckkarte, welche die Berechnungen durchführt, die zur Erzeugung bestimmter musikalischer Effekte erforderlich sind. Damit dient die Steckkarte mit ihrem DSP-Chip auch der Entlastung des PC-Prozessors.

2

Mit der vZTA DE … vom 16. April 2007 reihte die damals zuständige Oberfinanzdirektion die Ware als "elektrisches Gerät mit eigener Funktion in Kapitel 85 anderweitig weder genannt noch inbegriffen --DSP-- (Digital-Signal-Prozessor-) Karte in Warenzusammenstellung mit nicht charakterbestimmendem Beipack" in die Unterpos. 8543 70 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) ein.

3

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin die Einreihung des Expert Pak in die Unterpos. 8473 30 80 KN begehrt, wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, die Einreihung in die Unterpos. 8473 30 KN setze voraus, dass die Ware erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für automatische Datenverarbeitungsmaschinen bestimmt sei. Der PC, in welchen die Steckkarte eingesetzt werde, könne jedoch nicht als Datenverarbeitungsmaschine i.S. der Pos. 8471 KN angesehen werden, denn er sei aufgrund seiner besonderen Ausstattung, die speziell zur Bearbeitung von Musik und der Verwendung des Expert Pak geeignet sei, wie ein Tonstudio (Digital Audio Workstation --DAW--) zu behandeln. Eine DAW führe eine über reine Datenverarbeitung hinausgehende Funktion aus und sei gemäß Anm. 5 E zu Kap. 84 KN aus der Pos. 8471 KN ausgewiesen. Die im Expert Pak mit enthaltene CD habe auf die Tarifierung keinen Einfluss, denn unabhängig davon, ob die Steckkarte als charakterbestimmender Bestandteil oder als der CD gleichwertig anzusehen sei, sei das Expert Pak insgesamt entweder gemäß der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der KN (AV) 3 b oder gemäß AV 3 c in die Unterpos. 8543 70 90 KN einzureihen.

4

Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen die Ansicht des FG, der sog. Host-PC, in den die Steckkarte eingesetzt werde, sei nicht als Datenverarbeitungsmaschine anzusehen. Es handele sich um einen gewöhnlichen PC; die in diesen eingesetzte Steckkarte habe zum einen die Funktion eines Sicherheitsmoduls, das den unzulässigen Einsatz der Software verhindere, und sie führe die Datenverarbeitung aus, welche die auf dem PC installierte Software von ihr fordere. Die Ausstattung des PC mit einer bestimmten Software nehme ihm nicht den Charakter einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine.

5

Das HZA schließt sich der Ansicht des FG an. Die Steckkarte könne nur benutzt werden, wenn sie in einen speziellen für den Audio-Bereich entwickelten Computer eingebaut werde, der zusätzlich mit einer speziellen Audio-Software versehen sei. Eine anwendungsneutrale Datenbe- oder -verarbeitung sei somit ausgeschlossen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie der angefochtenen vZTA und der Verpflichtung des HZA, eine vZTA zu erteilen, mit der das Expert Pak in die Unterpos. 8471 50 00 KN eingereiht wird (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

7

1. Die in dem sog. Expert Pak enthaltene Steckkarte ist dazu bestimmt, in einen freien Steckplatz eines PC gesteckt und damit Bestandteil einer "Maschine" (vgl. Anm. 5 zu Abschnitt XVI KN) des Abschnitts XVI KN zu werden. Teile solcher Maschinen sind gemäß Anm. 2 zu Abschnitt XVI KN tariflich einzureihen. Nach der insoweit vorrangig zu prüfenden Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI KN sind Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8485, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind.

8

2. Die Steckkarte des Expert Pak stellt sich als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine dar und ist somit gemäß vorgenannter Anmerkung der Pos. 8471 KN zuzuweisen.

9

Nach der Anm. 5 C zu Kap. 84 KN ist eine Ware --vorbehaltlich der Bestimmungen der Anm. 5 D und E zu Kap. 84 KN-- als Teil eines automatischen Datenverarbeitungssystems anzusehen, wenn sie

-

von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art ist,

-

an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar und

-

in der Lage ist, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

10

Die streitige Steckkarte erfüllt all diese Voraussetzungen.

11

a) Ob eine Einheit ausschließlich oder hauptsächlich von der in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art i.S. der Anm. 5 C Nr. 1 zu Kap. 84 KN ist, ist nach den Funktionen zu beurteilen, welche auszuführen die zu tarifierende Ware nach ihren technischen Merkmalen imstande ist (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union --EuGH-- vom 19. Februar 2009 C-376/07 --Kamino--, Slg. 2009, I-1167, Rz 56, 60). Im Streitfall handelt es sich nach den Feststellungen des FG um eine in einen PC zu steckende Karte, welche die Datenverarbeitung in einer bestimmten Weise vornimmt bzw. unterstützt und die ohne ihren Einsatz in einem Computer nicht funktionieren kann. Die Steckkarte ist daher von der ausschließlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art. Sie ist mit der vorgesehenen Möglichkeit, in einen freien Steckplatz eines PC gesteckt zu werden, auch an die Zentraleinheit des PC anschließbar, wie es Anm. 5 C Nr. 2 zu Kap. 84 KN fordert.

12

b) Die Anm. 5 C Nr. 3 zu Kap. 84 KN, wonach die Einheit in der Lage sein muss, Daten in Form von Codes oder Signalen zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind, ist dahin zu verstehen, dass die Einheit eine Datenverarbeitungsfunktion ausführen muss, wobei als "Datenverarbeitung" die Verwendung von Daten, etwa durch ihre Speicherung, Änderung, Erhaltung, Umwandlung oder Aufbereitung anzusehen ist (EuGH-Urteil vom 20. Mai 2010 C-370/08 --Data I/O--, Slg. 2010, I-4401).

13

Da --wie vom FG festgestellt-- auf der mit dem DSP-Chip versehenen Steckkarte die Berechnungen durchführt werden, die zur Erzeugung bestimmter musikalischer Effekte erforderlich sind, und die Steckkarte damit auch der Entlastung des PC-Prozessors dient, besteht kein Zweifel, dass die Steckkarte in der Lage ist, Daten i.S. der Anm. 5 C Nr. 3 zu Kap. 84 KN in einer Form zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind. Der insoweit vom HZA vertretenen Auffassung, es müsse sich um eine anwendungsneutrale Datenverarbeitung handeln, während die streitige Steckkarte jedoch mit einem spezifischen Audioprozessor ausgestattet sei, findet in den Tarifvorschriften, insbesondere in der Anm. 5 zu Kap. 84 KN, keine Stütze. Nach dem EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-4401, das insofern auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Pos. 8471 Rz 01.0 verweist, besteht Datenverarbeitung im Behandeln von Daten aller Art in vorher festgelegten logischen Schritten und "für einen oder mehrere bestimmte Zwecke". Es kann daher nicht angenommen werden, die Verarbeitung spezieller Daten, wie z.B. Audiodaten, zu bestimmten Zwecken --wie im Streitfall zum Betrieb einer DAW-- sei keine Datenverarbeitung i.S. der KN. Die Verarbeitung digitalisierter Töne ist ebenso Datenverarbeitung wie die Verarbeitung digitalisierter Bilder oder irgendwelcher anderer Zeichen (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2009 VII R 42/07, BFHE 226, 570, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2010, 51). Es bedarf daher keiner Klärung, ob es sich --was die Klägerin bestreitet-- bei dem auf der Steckkarte befindlichen Prozessor überhaupt um einen "Audioprozessor" handelt, wie das HZA meint.

14

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Datenverarbeitung nur eine Nebenfunktion der Steckkarte ist und sie in der Hauptsache einer anderen Funktion dient. Die ebenfalls vorhandene Kopierschutzfunktion der Steckkarte ist nach den Feststellungen des FG lediglich eine Zusatzfunktion.

15

c) Die Anm. 5 C zu Kap. 84 KN findet zwar nur vorbehaltlich der Bestimmungen der Anm. 5 D und 5 E zu Kap. 84 KN Anwendung; die Steckkarte des Expert Pak gehört jedoch nicht zu den in der Anm. 5 D zu Kap. 84 KN aufgeführten, aus der Pos. 8471 KN ausgewiesenen Waren und sie erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der Anm. 5 E zu Kap. 84 KN.

16

Nach letztgenannter Anmerkung sind Maschinen, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten und die eine eigene Funktion (andere als die Datenverarbeitung) ausführen, in die ihrer Funktion entsprechende Position einzureihen. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Geräte, deren Funktion mit der Datenverarbeitung nichts zu tun hat, nur deshalb in die Pos. 8471 KN eingereiht werden, weil eine automatische Datenverarbeitungsmaschine in sie eingebaut ist oder sie mit einer solchen Maschine zusammenarbeiten (EuGH-Urteil vom 11. Dezember 2008 C-362/07 und C-363/07 --Kip Europe--, Slg. 2008, I-9489).

17

Warum --wie das FG meint-- der sog. Host-PC nicht als Datenverarbeitungsmaschine der Pos. 8471 KN angesehen werden kann (und deshalb auch die Steckkarte, die in den PC eingesetzt wird, nicht als Teil einer solchen Maschine), erschließt sich nicht. Dass ein Computer durch eine bestimmte Software und bestimmte Hardwarekomponenten in der Lage ist, spezielle Funktionen mittels Datenverarbeitung zu erfüllen, steht seiner Einreihung als automatische Datenverarbeitungsmaschine nicht entgegen (Senatsurteil in BFHE 226, 570, ZfZ 2010, 51). Der Umstand, dass im Streitfall der sog. Host-PC aufgrund seiner besonderen Ausstattung mit einer Software speziell zur Bearbeitung von Musik und zur Verwendung des Expert Pak geeignet ist, ändert somit --wie ausgeführt-- nichts daran, dass die Bearbeitung digitalisierter Musik Datenverarbeitung ist und auch dann bleibt, falls der PC (was die Klägerin bestreitet) nur zu dieser speziellen Datenverarbeitung in der Lage sein sollte.

18

Weder der sog. Host-PC noch die streitige Steckkarte führt daher eine eigene Funktion (andere als die Datenverarbeitung) aus.

19

Ob die von Seiten der Klägerin bestrittene Annahme des FG

--und offenbar auch des HZA-- zutrifft, der PC incl. streitiger Steckkarte sei Baustein eines übergeordneten, sich aus weiteren Komponenten zusammensetzenden Gesamtsystems, nämlich einer DAW (laut HZA "digitales Tonstudio"), die eine andere Funktion als Datenverarbeitung, nämlich die Produktion von Musikstücken, ausführe, kann offenbleiben. Sollte es sich so verhalten, wäre die DAW zwar gemäß der Anm. 5 E zu Kap. 84 KN aus der Pos. 8471 KN ausgewiesen. Um die Tarifierung einer DAW geht es im Streitfall jedoch nicht. Zu tarifieren ist vielmehr eine Computer-Steckkarte, die (natürlich) mit einem Computer zusammenarbeitet, also mit einer Maschine, deren Funktion die automatische Datenverarbeitung ist und nichts anderes.

20

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des EuGH in Computer einzusteckende Karten (Netzwerk-, Grafik- oder Soundkarten) Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen, da sie keine andere Funktion als Datenverarbeitung ausführen und nicht ohne ihren Einsatz in einem Computer funktionieren können (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 226, 570, ZfZ 2010, 51). Dass sich hiervon die im Streitfall zu tarifierende Steckkarte in entscheidungserheblicher Weise unterscheidet, ist nicht erkennbar.

21

3. Der Umstand, dass es sich bei dem sog. Expert Pak um eine Warenzusammenstellung handelt, zu der auch eine CD gehört, hindert nicht die Einreihung in die Pos. 8471 KN, da die Steckkarte --was auch das HZA nicht in Abrede stellt-- als der charakterbestimmende Bestandteil i.S. der AV 3 Buchst. b anzusehen ist.

22

4. Bei Einreihung des sog. Expert Pak in die Pos. 8471 KN erweist sich die Unterpos. 8471 50 00 KN als die für die Ware zutreffende Unterposition.

23

5. Der Senat legt in Anbetracht des erkennbaren Klagebegehrens der Klägerin ihren Antrag dahin aus (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), dass sie die zolltarifliche Einreihung des Expert Pak als eine zu einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine gehörige Komponente in eine Position des Kap. 84 KN begehrt, welche die Einfuhr der Ware zum Zollsatz "frei" erlaubt. Soweit daher mit vorliegendem Urteil die Verpflichtung des HZA zur Erteilung einer vZTA ausgesprochen wird, mit der das Expert Pak in die Unterpos. 8471 50 KN eingereiht wird, anstatt der seitens der Klägerin beantragten Unterpos. 8473 30 80 KN, ist die Klägerin weder teilweise unterlegen noch wird über ihr Klagebegehren hinausgegangen, da für beide Unterpositionen der Zollsatz "frei" gilt.

Tenor

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 22. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben.

Die Einfuhrabgabenbescheide vom 4. und 23. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 werden aufgehoben.

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 4. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben, soweit Zoll festgesetzt worden ist.

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 16. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben, soweit Zoll festgesetzt worden ist.

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 19. November 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben.

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 3. Dezember 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben.

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 4. März 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben, soweit Zoll festgesetzt worden ist.

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 12. März 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2014 wird aufgehoben, soweit Zoll festgesetzt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.