Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Mai 2015 - 4 K 204/14

bei uns veröffentlicht am05.05.2015

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

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Der Kläger ist aserbeidschanischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Aserbeidschan. Er ist Halter eines in seinem Heimatland zugelassenen PKW Mercedes Benz .... Am 16.03.2014 reiste er über den Flughafen A in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der fragliche PKW wurde per Luftfracht in das Zollgebiet der Union verbracht, am 20.03.2014 gestellt und vom Hauptzollamt B antragsgemäß zum eigenen Gebrauch in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben überführt (Sachakte Bl. 27).

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Am 17.04.2014 kontrollierten Beamte des Hauptzollamts Hamburg-1 den PKW, der von dem deutschen Staatsangehörigen C gefahren wurde. Dieser erklärte ausweislich eines Vermerks des Hauptzollamts Hamburg-1 vom gleichen Tag, er habe den PKW von einer Mercedes-Benz Werkstatt zu einer Lackiererei fahren wollen, um Lackierarbeiten an im Kofferraum befindlichen Außenspiegeln vornehmen zu lassen, der Kläger sei wieder nach Aserbeidschan gereist. Daraufhin wurde der PKW sichergestellt. Im Kofferraum befanden sich zwei Außenspiegel sowie eine Sporttasche mit Kleidungsstücken und Schuhen.

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Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen die Sicherstellung des PKWs erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 05.05.2014 (Sachakte Bl. 73), er habe dem C den Auftrag erteilt, für ihn notwendige Reparaturen an dem Fahrzeug vornehmen zu lassen. Ein schriftlicher Vertrag sei für eine solche Beauftragung nicht notwendig. Er verwies auf eine dem C am 01.04.2014 erteilte Handlungsvollmacht (Sachakte Bl. 78). Mit Schriftsatz vom 05.06.2014 trug er dann vor, der C befinde sich zu ihm in einem Anstellungsverhältnis. Er betreue ihn bei seinen Aufenthalten in Deutschland und kümmere sich um seinen Fuhrpark. Der Kläger legte einen Arbeitsvertrag vor (Sachakte Bl. 115).

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Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 16.06.2014 erhob der Beklagte Einfuhrabgaben - Zoll und Einfuhrumsatzsteuer - in Höhe von insgesamt 22.402,50 €, wobei der Zollwert auf 72.500 € festgesetzt wurde (Sachakte Bl. 7, 37).

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Am 04.07.2014 legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er habe ursprünglich beabsichtigt, nach dem Urlaub mit dem Fahrzeug zurück nach Aserbeidschan zu fahren. Aus persönlichen Gründen habe er jedoch kurzfristig einen Termin außerhalb Deutschlands wahrnehmen müssen. Da er festgestellt habe, dass eine Inspektion fällig gewesen sei, habe er seinen Mitarbeiter C gebeten, diese durchzuführen und ihm den PKW überlassen. Er beruft sich auf Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO, es handele sich um einen eigenen Gebrauch im Sinne von Art. 555 ZK-DVO. Zur rechtlichen Absicherung habe er dem C eine Handlungsvollmacht erteilt, ein schriftlicher Vertrag sei für eine Auftragserteilung nicht erforderlich. Schließlich liege ein Fall von Art. 859 Nr. 4 ZK-DVO vor. Die im Kofferraum des Fahrzeugs festgestellten Außenspiegel seien aus Aserbeidschan geschickt worden, um die defekten vorhandenen Spiegel am Fahrzeug zu ersetzen. Da der Farbton falsch gewesen sei, sei eine neue Lackierung erforderlich gewesen. Arbeitsentgelt sei dem C noch nicht gezahlt worden, da der Auftrag noch nicht abgeschlossen sei. Für den C führe er keine Lohnsteuer ab, dieser versteuere seiner Einkünfte selbst und sei privat krankenversichert. Ergänzend beantragte der Kläger den Erlass der Abgaben.

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Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21.10.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, zum eigenen Gebrauch eingeführte Fahrzeuge dürften im Rahmen einer vorübergehenden Verwendung nur durch solche Personen genutzt werden, die außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig seien. Der PKW sei anlässlich der vom Kläger mündlich abgegebenen und vom Hauptzollamt B angenommenen Zollanmeldung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt worden und hätte daher zum eigenen Gebrauch im Sinne von Art. 555 Abs. 2 lit. b) ZK-DVO verwendet werden dürfen. Die Einfuhrabgaben seien gemäß Art. 204 Zollkodex, §§ 13 Abs. 2 und 21 Abs. 2 UStG entstanden. Zu den Verpflichtungen aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung gehöre auch, dass ein in diesem Verfahren befindlicher PKW nur von außerhalb des Zollgebiets ansässigen Personen verwendet werden dürfe (Art. 558 Abs. 1 lit. b) Zollkodex). Gegen diese Verpflichtung habe der Kläger durch die Überlassung des PKWs an den in Deutschland ansässigen C verstoßen. Auf Art. 895 Nr. 4 ZK-DVO könne sich der Kläger nicht berufen, eine Bewilligung der Verwendung durch den C wäre nicht erteilt worden, ein Fall der Art. 558, 559 bis 561 ZK-DVO liege nicht vor. Weder liege eine professionelle Vermietung noch eine Notsituation vor. Da sich der Kläger zum Zeitpunkt der fraglichen Nutzung nicht mehr im Zollgebiet aufgehalten habe, greife auch Art. 560 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK-DVO nicht. Auch ein Fall von Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO liege nicht vor. Zwar könne man eine Fahrt zu einer Werkstatt zur Durchführung von Lackierarbeiten an im Kofferraum befindlichen Außenspiegeln als Fahrt des eigenen Gebrauchs im Sinne von Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO verstehen, der Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit dem nachträglich vorgelegten Anstellungsvertrag sei jedoch als reine Schutzbehauptung zu werten. Hätte es das Anstellungsverhältnis tatsächlich gegeben, wäre der Anstellungsvertrag naheliegend bereits in dem Einspruchsverfahren gegen die Sicherstellung des PKW vorgelegt worden. Gegen die abhängige Beschäftigung des C sprächen die im Vertrag fehlenden Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz und die fehlende Verpflichtung zum vertraulichen Umgang mit erhaltenen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Dass eine Vergütung für Ausfallzeiten nicht gezahlt werde, spreche für Selbstständigkeit. Der Vertrag enthalte auch keine Bestimmungen, die auf einen Zustand persönlicher Abhängigkeit hinwiesen, was für eine Selbständigkeit spreche. Gegen ein Angestelltenverhältnis spreche auch, dass der Kläger trotz entsprechender Aufforderung keine Zahlungen an den C nachgewiesen und dies damit begründet habe, dass der Auftrag nicht abgeschlossen sei. Wegen offensichtlicher Fahrlässigkeit komme auch eine Anwendung von Art. 508 Abs. 1 und 3 ZK-DVO nicht in Betracht. Der C hätte sich über die Einfuhrbestimmungen informieren müssen, wie sich bereits aus Punkt 3 Anstrich 4 des Arbeitsvertrages ergebe. Der Kläger sei Zollschuldner gemäß Art. 204 Abs. 1 und 3 Zollkodex. Die Inanspruchnahme sei verhältnismäßig.

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Mit seiner am 21.11.2014 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Im Wesentlichen wiederholt er die Einspruchsbegründung. Er beruft sich insbesondere auf Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO. Der C sei eine von ihm anderweitig zur Verwendung ermächtigte Person, wobei ein eigener Gebrauch im Sinne von Art. 555 Abs. 1 lit. b) ZK-DVO bei einer - wie hier - anderen als gewerblichen Verwendung des Beförderungsmittels vorliegt. Der C sei beauftragt worden, notwendig gewordene Reparaturen an dem PKW durchführen zu lassen und den PKW dafür in eine Werkstatt zu fahren. Der eigene Gebrauch sei auch im Sinne von Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO im Anstellungsvertrag vorgesehen, wobei es keines schriftlichen Vertrages bedürfe. Die Gestattung des Eigengebrauchs sei notwendiger Bestandteil des mündlich zwischen dem Kläger und dem C geschlossenen Vertrages (Verbringen des PKWs in eine Werkstatt). Insofern liege angesichts der Anwendbarkeit von Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO auch ein Fall von Art. 859 Nr. 4 ZK-DVO vor. Seinen Erstattungsantrag habe der Beklagte abgelehnt, über den dagegen eingelegten Einspruch sei noch nicht entschieden worden.

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Der Kläger beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid vom 16.06.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.10.2014 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Er wiederholt im Wesentlichen die Einspruchsbegründung und weist darauf hin, dass der PKW durch Zahlung der Einfuhrabgaben den Status einer Gemeinschaftsware erhalten habe. Gemäß Art. 553 Abs. 4 ZK-DVO dürften Reparatur- und Wartungsarbeiten während der vorübergehenden Verwendung durchgeführt werden. Der Kläger übersehe indes, dass er sich wegen Art. 560 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK-DVO selbst im Zollgebiet hätte aufhalten müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Für eine Anwendung von Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO fehle es an dem erforderlichen Anstellungsvertrag, der C sei nicht Angestellter des Klägers gewesen. Kennzeichnend für ein Angestelltenverhältnis sei, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringe, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalte. Angesichts der - im Einzelnen dargestellten - Unstimmigkeiten im klägerischen Vorbringen sei der Vortrag zum Anstellungsverhältnis unglaubhaft. Der C habe keinem Weisungsrecht unterlegen, das über die Weisungsbefugnisse in einem freien Dienstverhältnis hinausginge. Er sei in seiner Arbeitszeitgestaltung frei gewesen und habe keine Mindestarbeitszeit pro Woche oder Monat einzuhalten gehabt. Auch eine Pflicht zur Präsenz oder Dienstbereitschaft habe nicht bestanden. Dies sei für einen Arbeitnehmer untypisch und deute auf die Eigenverantwortlichkeit eines freien Dienstverhältnisses hin. Das Fehlen einer Urlaubsregelung, einer Lohnfortzahlung und des Abführens von Lohnsteuer seitens des Klägers spreche auch gegen eine abhängige Beschäftigung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

I.

14

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 16.06.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.

15

Rechtsgrundlage für die Abgabenerhebung ist Art. 204 Abs. 1 Zollkodex. Danach entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie überführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlung nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat.

16

Der streitgegenständliche PKW befand sich, nachdem der Kläger ihn aus Aserbaidschan ins Zollgebiet verbracht hatte, aufgrund der entsprechenden Zollanmeldung im Verfahren der vorübergehenden Verwendung gem. Art. 137 Zollkodex. Die Einzelheiten werden nach Art. 141 Zollkodex im Ausschussverfahren festgesetzt, ergeben sich also aus den Art. 555 ff. ZK-DVO.

17

Zu den sich aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung ergebenen Verpflichtungen gehört insbesondere auch, dass ein in diesem Zollverfahren befindliches Fahrzeug nur von außerhalb des Zollgebiets ansässigen Personen verwendet werden darf (Art. 558 Abs. 1 lit. b) ZK-DVO; Henke in Witte, Zollkodex, Art. 141 Rn. 14). Insofern verstieß der Kläger durch die unstreitige Überlassung der Nutzung des Fahrzeugs an den im Steuergebiet ansässigen (Art. 4 Nr. 2 Zollkodex) C gegen eine sich aus dem Zollverfahren ergebende Pflicht.

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Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass sich diese Verfehlung nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat. Art. 859 ZK-DVO regelt die insoweit zu berücksichtigen Fallgruppen abschließend. Unabhängig von der Frage, inwieweit die Voraussetzungen der Anstriche 1 und 2 des Art. 859 ZK-DVO vorliegen, kommt im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung nur ein Fall des Art. 859 Nr. 4 ZK-DVO in Betracht. Dort geregelt ist eine Verwendung unter anderen als den in der Bewilligung vorgesehenen Voraussetzungen, sofern diese Verwendung - hier durch den C - im gleichen Verfahren bewilligt worden wäre, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre. Dies wiederum setzt voraus, dass eine der in den Art. 558, 559 bis 561 geregelten Ausnahmen greift. Die ist vorliegend indes nicht der Fall.

19

In Betracht kommt zunächst keine Anwendung von Art. 559 lit. c) ZK-DVO, wonach im Zollgebiet der Union ansässige Personen die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch nehmen können, sofern Beförderungsmittel im Zusammenhang mit einer Notsituation verwendet werden und die Verwendung fünf Tage nicht überschreitet. Unter Notsituation ist ein unvorhergesehenes Ereignis zu verstehen, bei dem bei unbeeinflusstem Fortschreiten der Ereignisse eine Gefahr für bedeutende Güter, insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen besteht. Die Nutzung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit einer Notsituation muss der Abwendung dieser Gefahr dienen. Dies wären etwa Fälle, in denen das Fahrzeug genutzt wird, um einen Menschen ärztlicher Versorgung zuzuführen (FG Hamburg, Urteil vom 31.5.2011, 4 K 278/09). Dass eine Notsituation in diesem Sinne vorgelegen hätte, behauptet der Kläger selbst nicht. Da die Nutzung des PKW erfolgte, nachdem der Kläger das Zollgebiet der Union bereits verlassen hatte, kommt auch eine gelegentliche Nutzung nach Weisung des Klägers oder im Rahmen eines schriftlichen Vertrags nach Art. 560 ZK-DVO nicht in Betracht.

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Ebenso wenig greift Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO. Nach dieser Bestimmung wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben bewilligt, wenn Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen. Im Streitfall kann es sich, da die Nutzung durch den C nicht zur Beförderung gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt erfolgen sollte, nicht um eine gewerbliche Verwendung im Sinne von Art. 555 Abs. 1 lit. a) ZK-DVO handeln. In Betracht kommt daher nur ein eigener Gebrauch, worunter man gemäß Art. 555 Abs. 1 lit. b) ZK-DVO eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels versteht. In diesem Fall käme eine Nutzung des PKW durch den C unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben, wie Art. 561 Abs. 2 Unterabs. 2 ZK-DVO ausdrücklich klarstellt, nur in Betracht, sofern der eigene Gebrauch in einem Anstellungsvertrag vorgesehen ist (EuGH, Urteil vom 07.03.2013, C-182/12).

21

Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er mit dem C einen Anstellungsvertrag in diesem Sinne geschlossen hat. Dies würde voraussetzen, dass es sich bei dem C um einen Angestellten des Klägers als Arbeitgeber handelt (vgl. auch FG München, Urteil vom 29.05.2008, 14 K 2073/05). Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Wie sich schon aus der Systematik des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO ergibt, reicht keine Ermächtigung bzw. Beauftragung im Einzelfall. Vielmehr muss sich die Gestattung ausdrücklich aus einem Anstellungsvertrag ergeben. Insofern ist die vom Kläger vorgelegte Handlungsvollmacht, die er dem C erteilt haben will, für sich genommen nicht geeignet, zu einer Befreiung von den Einfuhrabgaben zu führen. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass er mit dem C einen Anstellungsvertrag geschlossen hat. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem von ihm vorgelegten "unbefristeten Arbeitsvertrag". In diesem Vertrag wird dem C zwar die Nutzung von Fahrzeugen des Klägers gestattet, er erfüllt jedoch nicht die an einen Anstellung- bzw. Arbeitsvertrag zu stellenden Anforderungen. Kennzeichnend für einen derartigen Vertrag ist, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom 11.11.2010, C- 232/09). Der vom Kläger vorgelegte Vertrag sieht aber gerade keine konkrete Verpflichtung des C, innerhalb einer bestimmten Zeit oder unbefristet eine bestimmte Leistung gegen Entgelt zu erbringen, vor. Es werden lediglich abstrakt verschiedene Tätigkeiten beschrieben und es wird ein Arbeitslohn festgelegt, wann diese Tätigkeiten durchzuführen sind, ergibt sich jedoch nicht. Insbesondere sind keine Arbeitszeiten festgelegt und es wird nicht die Zahlung eines regelmäßigen Entgelts vereinbart. Eine Zahlung soll, wie sich aus Ziff. 7 des Vertrages ergibt, (erst) nach Durchführung einer Arbeit und aufgrund einer vom Arbeitnehmer zu erstellenden und nicht der Prüfung durch den Arbeitgeber unterliegenden Berechnung erfolgen. Hierzu passt auch das wiederholte Vorbringen des Klägers, er habe dem C für die Nutzung des PKW zur Vornahme der Reparaturarbeiten einen mündlichen Auftrag erteilt und Arbeitsentgelt werde erst gezahlt, wenn der Auftrag abgeschlossen sei. All dies ist deutlich untypisch für einen Angestellten- bzw. Arbeitsvertrag. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem "unbefristeten Arbeitsvertrag" um eine Art Rahmenvertrag handelt, der abstrakt bestimmte Tätigkeiten umschreibt und eine Vergütung pro Arbeitsstunde regelt, ohne selbst schon konkrete Leistungspflichten bzw. Lohnzahlungspflichten zu begründen. Der Vertrag gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen der C für den Kläger Dienstleistungen zu erbringen hat, für die es wiederum einer konkreten Beauftragung bedarf. Da es sich bei dem Vertrag schon seinem Regelungsinhalt nach nicht um einen solchen im Sinne von Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO handelt, kann dahinstehen, inwieweit er - wie der Beklagte meint - nur vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens geschlossen wurde bzw. im Sinne einer Schutzbehauptung unbeachtlich ist.

22

Die Inanspruchnahme ist auch nicht unverhältnismäßig. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Belastung mit den Einfuhrabgaben erheblich ist, wenn man unterstellt, dass es sich tatsächlich nur um eine einmalige Nutzung zur Durchführung einer Inspektion sowie von Reparaturarbeiten gehandelt hat. Art. 204 Abs. 1 Zollkodex erfordert jedoch nicht, dass es sich um einen gravierenden Pflichtenverstoß gehandelt haben muss. Nach dem eindeutigen Wortlaut genügt jeder Pflichtenverstoß für die Zollschuldentstehung, die Höhe der Zollschuld ist nicht abhängig vom Umfang oder der Schwere des Pflichtenverstoßes.

23

Nach Art. 204 Abs. 3 Zollkodex ist Zollschuldner die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hatte, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des betreffenden Fahrens ergab. Dies ist im Streitfall der Kläger als Inhaber des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung.

II.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Mai 2015 - 4 K 204/14 zitiert 4 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 13 Entstehung der Steuer


(1) Die Steuer entsteht 1. für Lieferungen und sonstige Leistungen a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch fü

Referenzen

(1) Die Steuer entsteht

1.
für Lieferungen und sonstige Leistungen
a)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,
b)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind,
c)
in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt,
d)
in den Fällen des § 18 Abs. 4c mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
e)
in den Fällen des § 18 Absatz 4e mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1b Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
f)
in den Fällen des § 18i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1c Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
g)
in den Fällen des § 18j vorbehaltlich des Buchstabens i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1d Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
h)
in den Fällen des § 18k mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1e Satz 1, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind; die Gegenstände gelten als zu dem Zeitpunkt geliefert, zu dem die Zahlung angenommen wurde,
i)
in den Fällen des § 3 Absatz 3a zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde;
2.
für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind;
3.
in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;
4.
(weggefallen)
5.
im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 6 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist;
6.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats;
7.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des § 1b am Tag des Erwerbs;
8.
im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird;
9.
im Fall des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.