Finanzgericht Hamburg Urteil, 26. Juni 2014 - 4 K 149/13

bei uns veröffentlicht am26.06.2014

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt den Erlass von Einfuhrabgaben.

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Die Klägerin war Hauptverpflichtete eines am 20.08.2009 eröffneten Versandverfahrens T 1 (...). Ausweislich des Versandscheins sollten im Versandverfahren 413 Kartons Sweater von einem Versender in China zu einem Empfänger in Rumänien befördert werden. Abgangsstelle und Bestimmungszollstelle war das Zollamt Hamburg-1. Die Gestellungsfrist lief bis zum 21.08.2009. Ausweislich der Handelsrechnung Nr. XXX vom 21.07.2009 handelte es sich um insgesamt 23.871 Sweater zu einem Stückpreis von 0,20 US-Dollar. Die Ware wurde mit Zollverschluss gesichert.

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Tatsächlich wurde die Ware jedoch unstreitig nicht beim Zollamt Hamburg-1 wiedergestellt.

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Nachdem der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass die Beendigung des Versandverfahrens (T 1 ...) nicht nachgewiesen worden sei und ihr ergebnislos Gelegenheit gegeben hatte, weitere Nachweise für die Beendigung des Versandverfahrens zu erbringen, erhob er mit bestandskräftigem Einfuhrabgabenbescheid vom 04.01.2010 im Hinblick auf die hier streitigen 413 Kartons Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 1.119,62 €, da diese nicht bei der Bestimmungszollstelle gestellt und daher der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien.

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Der Beklagte zweifelte gegenüber der Klägerin gem. Art. 181 a ZK DVO die Rechnung an, ohne dass die Klägerin zunächst weitere Belege für die Richtigkeit des angegebenen Zollwerts beigebracht hätte. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 28.05.2010 erhob der Beklagte daraufhin Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 22.713,19 € (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) nach. Dabei ging er von einem Warenwert in Höhe von 2,10 € je Sweater aus. Insoweit bezog er sich auf den sich aus dem System ATLAS ergebenden Durchschnittswert für entsprechende Waren aus China (Importdaten). Der Einfuhrabgabenbescheid ist bestandskräftig geworden. Die Klägerin entrichtete die Einfuhrabgaben.

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Mit Antrag vom 04.02.2011 begehrte die Klägerin die Erstattung der Einfuhrabgaben. Dabei wies sie darauf hin, Opfer ihr nicht zuzurechnender betrügerischer Handlungen geworden zu sein. Da sie selbst keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Versandverfahrens gehabt habe, habe sie sich in einer außergewöhnlichen Lage befunden. Sie habe lediglich die Aufgabe gehabt, T1-Dokumente zu erstellen, die sie von der Firma A erhalten habe. Den Transport habe sie weder organisiert noch durchgeführt. Die Firma A sei ihr gegenüber verpflichtet gewesen, die T1 ordnungsgemäß zu erledigen. Darauf, dass dies geschehen würde, habe sie vertraut. Die Firma A habe sie auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Abgabenerhebung stehe auch der Wirtschaftsgedanke des Zollrechts entgegen.

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Mit Bescheid vom 01.02.2013 lehnte der Beklagte die Erstattung der Einfuhrabgaben ab. Zur Begründung führte er aus, die Nichterledigung eines Versandverfahrens und die Entstehung der Zollschuld sein typisches Risiko eines Hauptverpflichteten.

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Am 28.02.2013 legte die Klägerin Einspruch ein. Sie betonte unter Wiederholung der Antragsbegründung im Übrigen, besondere Umstände hätten vorgelegen, weil sie keinen Einfluss auf die Wahl des Transportunternehmens gehabt habe und daher nicht durch organisatorische Vorkehrungen Einfluss auf die Transportabwicklung hätte nehmen können. Sie treffe kein Verschulden.

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Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 15.10.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass allein ein Erlass nach Art. 239 Zollkodex in Betracht komme. Einer der Fälle des Art. 900 ZK-DVO liege nicht vor. Insbesondere handele es sich nicht um einen Fall nach Art. 900 Abs. 1 a) ZK-DVO, da nicht nachgewiesen worden sei, dass die Waren aus dem Versandverfahren gestohlen worden seien. Ebenso wenig handele es sich um einen Fall nach Art. 900 Abs. 1 e) ZK-DVO, da die Ware weder irrtümlich unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben zum freien Verkehr abgefertigt worden sei, noch die Voraussetzungen für eine abgabenfreie Wiedereinfuhr erfüllt seien. Die von der Klägerin behauptete Doppelbesteuerung wäre nicht in einem Erstattungsverfahren nach Art. 239 Zollkodex zu klären. Besondere Umstände im Sinne von Art. 239 Zollkodex lägen nicht vor. Es handele sich um eine Situation, die eine unbestimmte Zahl von Wirtschaftsteilnehmern treffen könne, die die Verantwortung eines Hauptverpflichteten übernommen hätten. Hauptverpflichtete nach Art. 96 Abs. 1 Zollkodex übernähmen regelmäßig eine Verpflichtung, die sie selbst nicht erfüllen könnten, weil der Transport regelmäßig durch den Auftraggeber für das Versandverfahren organisiert und durch Dritte durchgeführt werde. Der Hauptverpflichtete hafte auch, wenn er Opfer betrügerischer Machenschaften werde. Er müsse für das Fehlverhalten Dritter einstehen. Die Klägerin befinde sich in derselben Lage, wie andere Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausübten. Ob der Klägerin offensichtliche Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, müsse nicht mehr geprüft werden.

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Mit ihrer am 15.11.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt die Antrags- sowie die Einspruchsbegründung und betont, dass die Firma A ihr gegenüber verpflichtet gewesen sei, die Versandverfahren im gesetzlichen Rahmen zu erledigen. Sie sei zwar Hauptverpflichtete gewesen, habe aber in Bezug auf die gesamte Abwicklung weder Einfluss noch Kontrollmöglichkeiten gehabt. Das Landgericht Hamburg habe die Firma A mit Urteil vom ... 2013 (...) verurteilt, ihr den Schaden zu ersetzen. Es liege zudem die Vermutung nahe, dass die Ware auf dem Weg von Hamburg zu rumänischen Zollbestimmungsstelle entwendet worden sei. Nachweisen könne sie dies jedoch nicht.

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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2013 zu verpflichten, die mit Einfuhrabgabenbescheid vom 28.05.2010 festgesetzten Abgaben i. H. v. 22.713,19 € zu erstatten,
hilfsweise
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2013 zu verpflichten, ihren Erstattungsantrag vom 04.02.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und den sonstigen Akteninhalt. Er betont, dass die Abgaben entstanden seien, weil das Versandverfahren nicht beendet worden sei. Auf das Schicksal des anschließenden Versandverfahrens T1 ... komme es nicht an.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

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I. Der Bescheid vom 01.02.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 101 S. 1 FGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der mit Bescheid vom 28.05.2010 erhobenen Einfuhrabgaben.

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Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach Art. 239 Zollkodex liegen nicht vor.

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Nach Art. 239 Abs. 1 Zollkodex können Einfuhrabgaben in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 Zollkodex genannten Fällen erstattet oder erlassen werden. Nach Art. 239 Abs. 1 Anstrich1 Zollkodex werden diese Fälle nach dem Ausschussverfahren festgelegt. Darüber hinaus können sich diese Fälle nach Art. 239 Abs. 1 Anstrich 2 Zollkodex aus den Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Die Vorschrift des Art. 239 Abs. 1 Anstrich 2 Zollkodex stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel dar, die andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für die eine besondere Regelung (vgl. Art. 900 bis 903 ZK-DVO) geschaffen werden konnte, erfassen soll (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 25.02.1999, C-86/97, Rn. 18; EuGH, Urteil vom 27.09.2001, C-253/99, Rn. 56).

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Gem. Art. 239 Abs. 1 ZK i. V. m. Art. 899 Abs. 1 Anstrich 1 und Abs. 2 ZK-DVO kann der Beklagte - auf, wie hier gegeben, fristgerechten Antrag hin, vgl. Art. 239 Abs. 2 Zollkodex - dementsprechend Einfuhrabgaben erstatten oder erlassen, wenn ein Fall der Art. 900 bis 903 ZK-DVO vorliegt oder - ausgenommen bei einer im vorliegenden Fall allerdings mangels Einschlägigkeit der in Art. 905 Abs. 1 Anstrich 1 bis 3 ZK-DVO genannten Fälle nicht gebotenen Befassung der Kommission - in besonderen Fällen, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.

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Keiner der Fälle des Art. 900 bis 903 ZK-DVO liegt vor. Zu Recht hat der Beklagte dargelegt, dass insbesondere Fälle des Art. 900 Abs. 1 lit. a) bzw. e) ZK-DVO nicht gegeben sind. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für einen Diebstahl finden sich nicht, auch hat die Ware nicht wieder ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status erhalten (Art. 900 Abs. 1 lit. a) ZK-DVO). Auch wurde die Ware ersichtlich nicht unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und ohne zollamtliche Überwachung wieder ausgeführt (Art. 900 Abs. 1 lit. e) ZK-DVO).

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Auch ein Erlass nach Art. 239 Abs. 1, Anstrich 2 ZK i. V. m. Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO scheidet aus. Aus Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO, der die Regelung des Art. 239 Zollkodex präzisiert und weiterentwickelt, ergibt sich, dass die Erstattung von Einfuhrabgaben von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängt, nämlich erstens vom Vorliegen eines besonderen Falles und zweitens vom Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit und betrügerischer Absicht des Beteiligten. Der Erlass der Abgaben ist daher bereits dann zu versagen, wenn eine der beiden Voraussetzungen fehlt (vgl. Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften - EuG -, Urteil vom 13.09.2005, T-53/02, Rn. 103). Im Streitfall fehlt es bereits am Vorliegen eines besonderen Falles.

22

Der Begriff des besonderen Falles ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann auf einen im vorbezeichneten Sinne besonderen Fall geschlossen werden, wenn im Lichte des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszweckes des Art. 239 Zollkodex Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befindet, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2001, C-253/99, Rn. 56; Urteil vom 25.02.1999, C-86/97, Rn. 22). Ferner stellt die Erstattung und der Erlass von Einfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem dar, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13.03.2003, C-156/00, Rn. 91; EuGH, Urteil vom 11.11.1999, C-48/98, Rn. 52; Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften - EuG -, Urteil vom 12.02.2004, T-282/01, Rn. 55). Besondere Umstände liegen - mit anderen Worten - mithin vor, wenn das normale berufliche und geschäftliche Risiko des Beteiligten überschritten wird.

23

Zu Recht hat der Beklagte einen derart besonderen Fall nicht angenommen. Letztlich hat sich im Streitfall das normale geschäftliche Risiko der Klägerin verwirklicht. Die Verantwortung der Klägerin als Hauptverpflichtete ergibt sich aus Art. 96 Abs. 1 Zollkodex. Aus dieser Vorschrift ergibt sich die Verpflichtung, die Waren unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen und die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten. Dieser besonderen Garantenstellung (Kampf in Witte, Art. 96 Zollkodex Rn. 1) kann sich der Hauptverpflichtete zollrechtlich nicht entziehen. Es mag sein, dass - wie die Klägerin darstellt - der zur Abgabenschuld führende Sachverhalt - nämlich die Nichtgestellung der Ware bei der Bestimmungszollstelle - allein auf das Verhalten der Firma A zurückzuführen ist, hierauf kommt es jedoch nicht an. Insbesondere lassen sich daraus keine besonderen Umstände konstruieren. Als Hauptverpflichtete war die Klägerin verantwortlich für die Auswahl der Personen, derer sie sich bei Erfüllung der Pflichten aus dem Versandverfahren bedient. Die Folgen des Verhaltens der Firma A treffen die Klägerin unabhängig von der Frage des Verschuldens so, wie sie auch alle anderen Wirtschaftsbeteiligte in einer vergleichbaren Situation träfen. Der Fall weist keinerlei Besonderheiten auf, die die Annahme besonderer Umstände rechtfertigen könnten.

24

Die Beteiligung von rumänischen Zollbeamten an einem möglichen Diebstahl der Waren oder eine sonstige strafrechtlich relevante Beteiligung rumänischer Zollstellen ist spekulativ, konkrete Anhaltspunkte hierfür gibt es im Streitfall nicht. Von daher muss der Überlegung, ob sich besondere Umstände aus dem strafbaren Verhalten von Beamten eines anderen Mitgliedstaats ergeben können, nicht weiter nachgegangen werden.

25

Ob der Klägerin zudem der Vorwurf offensichtlicher Fahrlässigkeit zu machen ist, kann dahinstehen.

26

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.