Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 03. Sept. 2014 - 4 K 4198/13 E,G,U


Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Kläger sind Ehegatten, die für die Jahre 2008 und 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
3Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die gewerbliche Untervermietung von Gewerberäumen im Erdgeschoss sowie ersten und zweiten Obergeschoss des bebauten Grundstücks X-Str. in B (etwa 5.912 qm und 326 qm) an etwa 38 Mieter. Der Kläger hatte das Grundstück seinerseits umsatzsteuerpflichtig von dem Eigentümer angemietet. Der monatliche Mietzins für die Fläche von 5.812 qm betrug 41.386,80 € Kaltmiete zuzüglich 11.824,80 € Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung zuzüglich Umsatzsteuer von 10.110,20 € und für eine weitere Fläche von 326 qm 2.937 € Kaltmiete zuzüglich 913,92 € Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung zuzüglich Umsatzsteuer von 731,78 €.
4Der Kläger ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. In den Streitjahren ermittelte er in den Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 2008 (eingereicht beim beklagten Finanzamt am 24. August 2010) und zum 31. Dezember 2009 (eingereicht beim beklagten Finanzamt am 12. Mai 2011) einen Gewinn von 134.936,52 € für das Jahr 2008 und von 159.205,84 € für das Jahr 2009. Das beklagte Finanzamt setzte die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag sowie die Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2008 und 2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Das beklagte Finanzamt folgte den am 24. August 2010 und 12. Mai 2011 vom Kläger eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2008 und 2009 (erklärte festzusetzende Umsatzsteuer für 2008 16.280,65 € und für 2009 39.990,93 €).
5Im Rahmen einer bei den Klägern durchgeführten Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2009 traf der Prüfer ausweislich seines Berichts vom 4. November 2011 u.a. folgende Feststellungen:
6Die Mieteinnahmen seien im Rahmen der Sollversteuerung debitorisch zu verbuchen gewesen. Hierfür seien die in den Mietverträgen vereinbarten Mieten maßgebend. Gleiches gelte für die abgerechneten Nebenkosten; auch diese seien debitorisch zu verbuchen und nicht erst mit ihrer Einnahme zu erfassen. Soweit das in den Streitjahren geschehen sei, sei die Erfassung rückgängig zu machen (Anlagen 1 und 2 zum Prüfungsbericht).
7Das beklagte Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und änderte mit Bescheiden vom 9. Januar 2012 die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2008 und 2009 sowie die Festsetzungen der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2009. Mit Bescheid vom 18. Januar 2012 änderte es die Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2008. Ferner änderte es mit Bescheiden vom 20. Januar 2012 die Festsetzungen der Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2008 und 2009.
8Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihren Einsprüchen. Sie trugen vor: Falls das beklagte Finanzamt an der Sollverbuchung der Erträge festhalte, müsse sich diese Behandlung auch in der Sollverbuchung der Aufwendungen widerspiegeln. Daher werde die Berücksichtigung von noch nicht verbuchten Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2008 und 2009 begehrt. Die Nebenkostenabrechnung des Eigentümers für das Jahr 2009 (Datum 27. Dezember 2010) liege bereits vor (Anlage 21 zum Schriftsatz vom 18. April 2012). Aus dieser ergebe sich eine Nachzahlung in Höhe von 136.246,80 € netto (zuzüglich 25.886,91 € Umsatzsteuer), die als Aufwand des Jahres 2009 kreditorisch zu verbuchen sei. Die Nebenkostenabrechnung für das 2008 habe der Kläger noch nicht erhalten. Es sei jedoch nach § 249 Abs. 1 S. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) eine Rückstellung zu bilden, die aus dem Mittelwert der (Netto-) Nachzahlungen der Jahre 2006, 2007 und 2009 wie folgt zu ermitteln sei:
92006 11.820,62 €
102007 22.366,40 €
112009 136.246,80 €
12170.433,82 €
13hiervon ein Drittel: 56.811,27 €
14Die Nachzahlung für das Jahr 2006 sei ausweislich des Kontos 4909 aus der Buchhaltung des Klägers im Januar/Februar 2008 gezahlt worden. Die Nachzahlung für das Jahr 2007 sei in mehreren Raten in den Monaten August bis Dezember 2008 gezahlt worden (Anlage 22 zum Schriftsatz vom 18. April 2012).
15Das beklagte Finanzamt half den Einsprüchen aus anderen hier nicht streitigen Punkten teilweise ab und wies die Einsprüche im Übrigen mit Entscheidungen vom 4. November 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es hinsichtlich der Nebenkostennachzahlungen des Klägers an den Eigentümer aus: Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 249 Abs. 1 S. 1 HGB lägen insoweit vor. Die Nebenkostenvorauszahlungen, die der Kläger von seinen Mietern erhalten habe, seien jedoch ebenfalls debitorisch zu verbuchen. Die tatsächlichen Nebenkostennachzahlungen, die der Kläger von den Mietern fordern könne, stünden zwar erst fest, wenn er seinerseits die Nebenkostenabrechnung von dem Eigentümer erhalte. Ihr grundsätzliches Vorhandensein sei jedoch bekannt. Das müsse angemessen berücksichtigt werden.
16Die Kläger tragen mit ihrer Klage vor: Für das Jahr 2008 sei eine Rückstellung von 56.000 € und für das Jahr 2009 eine solche von 136.000 € zu berücksichtigen. Das beklagte Finanzamt gehe in seiner Einspruchsentscheidung selbst davon aus, dass hinsichtlich der an den Eigentümer geleisteten Nebenkostennachzahlungen die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten erfüllt seien. Das beklagte Finanzamt vertrete jedoch zu Unrecht die Auffassung, dass der Kläger eine Forderung gegen seine Mieter in derselben Höhe aktivieren müsse. Eine Forderung auf Nachzahlung von Nebenkosten entstehe erst im Zeitpunkt der Erteilung einer Abrechnung. Diese werde niemals zum 31. Dezember eines Jahres erteilt. Der Kläger habe erst Monate oder sogar Jahre nach dem Ende eines Kalenderjahres die Abrechnungen für seine Mieter erstellt. Eine Aktivierung als Forderung würde gegen das Vorsichtsprinzip und das Imparitätsprinzip verstoßen. Bei Nebenkostenabrechnungen, die eine Abrechnung über einen Mehrbezug an Leistungen darstellten, sei fraglich, ob und in welcher Höhe ein zu einer Nachzahlung führender Mehrbezug stattgefunden habe. Deshalb könne auch zum Bilanzstichtag keine Aussage dazu gemacht werden, ob ein Mehrgewinn realisiert worden sei. Es sei zudem keinesfalls sicher, dass eine Nebenkostenforderung beglichen werde. Gerade im Unternehmen des Klägers sei der Forderungsausfall eine alltägliche Erfahrung, wie dies im bisherigen Schriftverkehr mit dem beklagten Finanzamt im Rahmen der Außenprüfung und des Einspruchsverfahrens nachgewiesen worden sei.
17Der Kläger hat seine Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 zurückgenommen, soweit er die Änderung der Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2008 und 2009 angefochten hatte.
18Die Kläger beantragen,
19die Bescheide über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2008 und 2009 vom 9. und 18. Januar 2012 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 4. November 2013 dergestalt zu ändern, dass der Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2008 um 56.000 € und für das Jahr 2009 um 136.000 € gemindert wird.
20Der Kläger beantragt,
21die Bescheide über Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2008 und 2009 vom 20. Januar 2012 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 4. November 2013 dergestalt zu ändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2008 um 56.000 € und für das Jahr 2009 um 136.000 € gemindert wird.
22Das beklagte Finanzamt beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidungen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
26Das Verfahren ist nach § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat.
27Die Klage ist unbegründet. Die Bescheide über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2008 und 2009 vom 9. und 18. Januar 2012 und die Bescheide über die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2008 und 2009 vom 20. Januar 2012, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 4. November 2013, sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das beklagte Finanzamt hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Gewinn der Streitjahre um 56.000 € bzw. um 136.000 € zu mindern.
28Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der vom Kläger zu leistenden Nachzahlungen von Nebenkosten dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 S. 1 HGB erfüllt sind. Die vom Kläger begehrten Rückstellungen könnten jedenfalls nicht mit den von ihm angesetzten Beträgen von 56.000 € und 136.000 € bewertet werden. Denn die Ansprüche des Klägers gegen seine Mieter auf Nachzahlung der Nebenkosten sind als künftige Vorteile mindernd zu berücksichtigen, so dass die von ihm begehrten Rückstellungen allenfalls mit jeweils 0 € anzusetzen wären.
29Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG sind bei der Bewertung von Rückstellungen künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, wertmindernd zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Wertminderung der Rückstellung ist, dass zwischen der zu erfüllenden Verpflichtung und dem wirtschaftlichen Vorteil zumindest ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus dem Wortlaut der Norm, aber aus ihrem Sinn und Zweck. Die Kompensationsregelung verfolgt das Ziel, die steuerliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmers zutreffend zu bemessen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass künftige Einnahmen die später zu erfüllende Verbindlichkeit in ihrer Belastungswirkung mindern (BFH, Urteil vom 17. Oktober 2013 IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302). Anders als der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung gemeint hat, wird daher durch § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG gerade die steuerliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt.
30Künftige Vorteile sind i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG auch solche, die erst nach dem Bilanzstichtag realisiert werden (BFH, Urteil in BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302). Eine voraussichtliche Verbundenheit besteht bereits dann, wenn mehr Gründe für als gegen den Eintritt des Vorteils sprechen, mit anderen Worten der Eintritt des Vorteils überwiegend wahrscheinlich ist (BFH, Beschluss vom 21. August 2013 I B 60/12, BFH/NV 2014, 28).
31Nach diesen Grundsätzen wäre eine zu bildende Rückstellung um die Ansprüche des Klägers gegen seine Mieter, die betragsmäßig in derselben Höhe bestehen wie die Verpflichtung des Klägers gegenüber seinem Vermieter, jedenfalls auf 0 € zu vermindern. Zwar mögen die Ansprüche des Klägers gegen seine Mieter zum Bilanzstichtag noch nicht als Forderung auszuweisen gewesen sein. Das setzt § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG indessen gerade voraus.
32Zwischen den vom Kläger geleisteten Nebenkostennachzahlungen und seinen Ansprüchen auf Nebenkostennachzahlung gegenüber seinen Mietern bestand auch ein sachlicher Zusammenhang. Die Ansprüche des Klägers korrespondierten dem Grunde und der Höhe nach mit seiner eigenen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter des Grundstücks. Es handelt sich um die nämlichen Kosten, die der Kläger an seine Mieter weiterberechnet hat. Die Belastung des Klägers durch die Verpflichtung zu Nachzahlung von Nebenkosten wird durch seine Ansprüche auf Nachzahlung der Nebenkosten gegen seine Mieter gemindert. Der Umstand, dass die Ansprüche des Klägers gegenüber seinen Mietern erst nach dem Bilanzstichtag hätten realisiert werden können, ist nach den dargestellten Grundsätzen unbeachtlich.
33Es liegt auch die voraussichtliche Verbundenheit der Vor- und Nachteile vor, weil mehr Gründe für als gegen das Bestehen von Erstattungsansprüchen des Klägers gegen seine Mieter sprechen. Das Bestehen der Ansprüche des Klägers gegen seine Mieter auf Nachzahlung der Nebenkosten ist genauso wahrscheinlich wie das Bestehen eines Anspruchs des Vermieters des Grundstücks gegen den Kläger auf Nachzahlung der Nebenkosten.
34Der Umstand, dass die Nebenkostenabrechnung 27. Dezember 2010 für das Jahr 2009 über eine Nachzahlung von 136.246,80 € bei erstmaliger Geltendmachung des Aufwands im Einspruchsverfahren bereits vorlag, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es kann letztlich dahinstehen, ob das Vorliegen dieser Nebenkostenabrechnung als wertaufhellende Tatsache dergestalt zu berücksichtigen wäre, dass anstelle der Rückstellung eine Verbindlichkeit des Klägers gewinnmindernd zu erfassen wäre, weil die Unsicherheit über das Ob und Wie der Zahlungsverpflichtung mit dem Zugang der Nebenkostenabrechnung entfallen ist. Selbst wenn man von einer Wertaufhellung ausgehen würde, wäre jedenfalls auch jegliche Unsicherheit hinsichtlich des Entstehens von Ansprüchen des Klägers gegenüber seinen Mietern in gleicher Höhe entfallen, so dass eine entsprechende Forderung in gleicher Höhe gewinnerhöhend zu erfassen wäre.
35Die vom Kläger begehrten Rückstellungen könnten auch nicht deshalb mit einem höheren Betrag als mit 0 € angesetzt werden, weil er behauptet hat, dass seine Mieter die Nebenkosten in vielen Fällen überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe gezahlt hätten. Aus den insoweit von ihm übersandten Unterlagen ergibt lediglich, dass er immer wieder die Zahlung von Mietzinsen und Nebenkosten von seinen Mietern anmahnen und beitreiben musste. Dem von ihm übersandten Schriftverkehr lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass bereits in den Jahren 2008 und 2009 von einer völligen Wertlosigkeit der Ansprüche des Klägers gegen seine Mieter auf Nachzahlung von Nebenkosten auszugehen war. Ob die Ansprüche des Klägers auf Zahlung der Nebenkosten letztlich wegen Uneinbringlichkeit in späteren Veranlagungszeiträumen abzuschreiben gewesen wären (vgl. hierzu etwa BFH, Urteil vom 20. August 2003 I R 49/02, BFHE 203, 319, BStBl II 2003, 941), ist für die hier in Rede stehenden Veranlagungszeiträume nicht zu entscheiden.
36Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 2 FGO.

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(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
- 1.
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, - 2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.
(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.
(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn
- 1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder - 2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.
(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.
(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.
(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen
- 1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen; - 2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
- 1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen, - 2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.
(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.
(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
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im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, - 2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.
(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.
(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn
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der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder - 2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.
(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.
(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.
(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen
- 1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen; - 2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
- 1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen, - 2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.
(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.
(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
- 1.
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, - 2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.