Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 27. Mai 2015 - 4 K 4032/13 VE
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des vorangegangenen Revisionsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betrieb in ihrer Betriebsstätte in A-Stadt eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage), die über eine Zusatzfeuerung im Abhitzekessel verfügte. Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtszug darüber, ob für das in der Zusatzfeuerung verwendete Erdgas eine Entlastung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) gewährt werden kann.
3Die 1989 gebaute Anlage bestand aus einem Gasturbinengeneratorsatz und einem Abhitzekessel mit Zusatzfeuerung. Der Anlage waren zudem noch zwei Spitzenlast-Dampferzeuger für die weitere Prozessdampferzeugung angegliedert.
4Die Gasturbine, die über das in der Brennkammer erzeugte Heißgas angetrieben wurde, trieb mit ihrer Turbinenwelle nicht nur über ein Getriebe den Generator für die Stromerzeugung, sondern auch noch einen Kompressor an, der Umgebungsluft verdichtete. Die verdichtete Luft wurde in die Brennkammer geleitet. Dort wurde der Luftsauerstoff zu ca. 1/3 verbrannt und die so verbleibende Luft als Heißgas der Turbine zugeführt. Mit der nur teilweisen ‑ an Stelle einer vollständigen ‑ Verbrennung des Sauerstoffs konnten Spitzentemperaturen in der Gasturbine vermieden werden.
5Nachdem das Heißgas die Gasturbine angetrieben hatte, wurde es der Zusatzfeuerung im Kesselgebäude zugeführt, in der weiterer Sauerstoff verbrannt wurde. Danach gelangte das heiße Rauchgas zu den Wärmetauschern des Abhitzekessels, mit dem der im Betrieb der Klägerin benötigte Prozessdampf erzeugt wurde.
6Das Ausströmen von Heißgas mit einem erheblichen Sauerstoffanteil am Austritt der Gasturbine bot drei Vorteile: (1) Das Heißgas war wegen seiner hohen Temperatur gut technisch verwertbar. (2) Es musste nicht noch angesaugt werden, sondern strömte mit einem – wenn auch geringen – Betriebsdruck und (3) eignete es sich wegen seines noch hohen Sauerstoffgehalts für die anschließende Erdgasverbrennung in der Zusatzfeuerung.
7Die installierte Brutto-Nennleistung der Gasturbine (mechanische Leistung) betrug 4,247 MW. Bei einer Feuerungswärmeleistung von 13,816 MW betrug die thermische Leistung der Gasturbine 7,120 MW. Bei Vollastbetrieb der Gasturbine und der maximalen Wärmeleistung für die Zusatzfeuerung von 14,433 MW erzeugte der Abhitzekessel eine thermische Leistung von 21,144 MW.
8Die Anlagensteuerung war so geschaltet, dass Gasturbine und Abhitzekessel mit Zusatzfeuerung nur gemeinsam betrieben werden konnten. Selbst im Gefahren- und Störungsfall mussten beide Anlagenteile zusammen abgeschaltet werden.
9Die Zufuhr von Erdgas in die Brennkammer und in die Zusatzfeuerung war auf eine optimale Erzeugung von Strom und Wärme ausgerichtet. Mit der Zusatzfeuerung erreichten die Gasturbine und der Abhitzekessel mit Zusatzfeuerung theoretisch einen durchschnittlich um 5,8 % höheren Wirkungsgrad als ohne Zusatzfeuerung.
10Am 22.12.2008 beantragte die Klägerin beim Beklagten für 2007 die Steuerentlastung nach § 53 EnergieStG auch für das in der Zusatzfeuerung eingesetzte Erdgas (30.022,932 MWh) in Höhe von 165.126,13 €.
11Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.03.2009 ab, da der Erdgaseinsatz bei der Zusatzfeuerung nicht im Rahmen des KWK-Prozesses stattfinde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht Düsseldorf die erhobene Klage mit Urteil vom 04.04.2012, 4 K 135/11 VE ab. Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 08.10.2013, VII R 19/12 das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zurück.
12Dazu führte der BFH aus, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG werde unter weiteren Voraussetzungen eine Steuerentlastung gewährt, wenn u.a. Erdgas zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet worden sei. Dazu müsse das Erdgas im eigentlichen KWK-Prozess verwendet werden. Insoweit komme die steuerliche Entlastung aller Energieerzeugnisse, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer KWK-Anlage eingesetzt würden, nicht in Betracht. Vielmehr sei auf den konkreten Verwendungszweck abzustellen. Hinsichtlich des Streitfalls komme es auf die Frage an, ob die Zusatzfeuerung als unverzichtbarer Bestandteil des KWK-Prozesses ‑ und damit auch der Stromerzeugung ‑ angesehen werden könne. Dies habe das Finanzgericht weiter aufzuklären.
13Zur Begründung ihrer Klage im zweiten Rechtszug trägt die Klägerin vor, auch unter Berücksichtigung der vom BFH im Urteil vom 08.10.2013 aufgestellten Voraussetzungen sei der Erdgaseinsatz für die Zusatzfeuerung unverzichtbarer Bestandteil des KWK-Prozesses.
14Nach der Rechtsprechung des BFH im zurückweisenden Urteil, aber auch in den Urteilen vom 11.11.2008, VII R 33/07, 01.04.2008, VII R 26/06 und vom 16.04.2013, VII R 59/11 seien nur mittelbar verwendete Energieerzeugnisse entlastungsfähig, wenn die in ihnen enthaltene Energie zwar nicht in Wärme und Kraft, sondern innerhalb eines einheitlichen, wenn auch aus verschiedenen, aufeinander bezogenen physikalischen Prozeduren bestehenden Prozesses verwendet werde, der nicht auf das Geschehen in der Kesselanlage beschränkt sei. Dieser Prozess müsse aus technischen oder rechtlichen Gründen für die KWK-Anlage erforderlich sein. Insoweit sei auf den Verwendungszweck des Energieerzeugnisses in der konkreten KWK-Anlage und deren technische Gegebenheiten abzustellen.
15Der Abhitzekessel mit Zusatzfeuerung werde im Rahmen eines einheitlichen KWK-Prozesses eingesetzt. Die Anlagenteile ihrer KWK-Anlage seien so eng miteinander verknüpft, dass ein getrennter Betrieb nicht möglich sei. Der Abhitzekessel mit Zusatzfeuerung sei von Anfang an in seiner konkreten Auslegung für deren bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich. Die gesamte KWK-Anlage werde einheitlich mit Erdgas und Sauerstoff versorgt. Alle Anlagenbestandteile würden einheitlich gesteuert. Die Gasturbine sei von Anfang an auf die Produktion zweier Produkte, Strom und Heißgas ausgelegt.
16Insoweit verweise sie auf das Gutachten des Instituts für Energietechnik an der Ost-bayerischen Technischen Hochschule Amberg-Weiden vom 21.01.2014. Insbesondere sei die Wärme des Heißgases nicht nur physikalisch, sondern auch noch durch die Verbrennung des Restsauerstoffs chemisch genutzt worden.
17Zudem sei die Anlage auf ihren Bedarf ausgerichtet gewesen, weil sie 3,4 MW Strom und 18 t/h Heißdampf benötigt habe.
18Das von ihr vertretene Verständnis der KWK-Anlagen entspreche auch Abs. 17 Buchst. a, b, i und j der DV Energieerzeugung VSF V 82 45-3.
19Die Klägerin beantragt,
20den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 06.03.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.12.2010 zu verpflichten, ihr entsprechend ihrem Antrag vom 22.12.2008 für 2007 nach § 53 EnergieStG 165.126,12 € Energiesteuer zu vergüten.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen,
23da mit dem zum Betrieb der Zusatzfeuerung verwendeten Erdgas kein Strom erzeugt werde. Insoweit liege auch kein einheitlicher Prozess vor. Der Betrieb des Abhitzekessels mit Zusatzfeuerung sei nicht auf den KWK-Prozess bezogen. Er bewirke nur ein für die begehrte Vergütung unerhebliches Verheizen mit hohem Wirkungsgrad.
24Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung A, einen der Verfasser des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens des Instituts für Energietechnik vom 21.01.2014 angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage ist unbegründet.
27Der Beklagte hat zu Recht im angefochtenen Bescheid vom 06.03.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.12.2010 die beantragte Vergütung der Energiesteuer abgelehnt. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
28Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EnergieStG durfte die Klägerin Erdgas zum Steuersatz dieser Vorschrift einsetzen, wenn es nicht nur verheizt, sondern auch zum Antrieb von Gasturbinen in begünstigten Anlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG verwendet wurde. Dabei sind im hier interessierenden Zusammenhang nur ortsfeste Anlagen, die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen, begünstigt.
29§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG erweitert diese Steuerbegünstigung um die Steuerentlastung in Höhe von 5,50 € für 1 MWh Erdgas bei einer gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent.
30Auch wenn die Anlage der Klägerin den erforderlichen Jahresnutzungsgrad im Jahr 2007 überschritten hat, sind die Entlastungsvoraussetzungen im Streitfall nicht gegeben. Entscheidendes Kriterium für die Entlastung ist die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme, also die gekoppelte und möglichst effiziente Nutzung des Energiegehalts des eingesetzten Energieerzeugnisses. Infolgedessen kommt die steuerliche Entlastung aller Energieerzeugnisse, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer KWK-Anlage eingesetzt werden, nicht in Betracht. Abzustellen ist vielmehr auf den konkreten Verwendungszweck (BFH Urteil vom 08.10.2013 VII R 19/12, Seite 8). Insoweit genügt es, wenn die im Erdgas enthaltene Energie zwar nicht in Kraft und Wärme umgewandelt, aber innerhalb eines einheitlichen, wenn auch aus verschiedenen, aufeinander bezogenen physikalischen Prozeduren bestehenden Prozesses verwendet wird, welcher nicht auf das Geschehen im Kessel beschränkt werden kann (BFH v. 11.11.2008 VII R 33/07 BFH/NV 2009/ 610 Rz. 24). Dann nämlich ist die Verwendung des Erdgases unverzichtbarer Bestandteil des eigentlichen, begünstigten Prozesses (BFH Urteil vom 08.10.2013 VII R 19/12, Seite 8 f.).
31Im Streitfall ist die Zusatzfeuerung nicht unverzichtbarer Bestandteil des KWK-Prozesses. Zwar hat die Klägerin mit dem von ihr vorgelegten Gutachten des Instituts für Energietechnik vom 21.01.2014 vorgetragen, dass unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte im vorliegenden Fall die Zusatzfeuerung sowohl aus anlagetechnischer als auch aus prozesstechnischer Sicht als wesentlicher Bestandteil des KWK-Prozesses zu werten sei.
32Dies ist allerdings nur dahin zu verstehen, wie A in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass die Zusatzfeuerung als Hauptbestandteil der Kesselanlage einen unverzichtbaren Bestandteil der KWK-Anlage darstellte, um die in der Auslegung der Anlage geforderte Wärme- bzw. Dampfleistung von 18 t/h zu erreichen.
33Tatsächlich konnte die KWK-Anlage auch ohne die Zusatzfeuerung betrieben werden. Sie hätte dann nur, wie A angab, nicht die vom Betreiber erwartete Leistung sowohl in der Stromerzeugung als auch in der Wärmeproduktion zur Dampferzeugung.
34Insoweit stellt die Zusatzfeuerung nur einen Bestandteil der Anlage dar, der unter Ausnutzung der im Tatbestand näher dargestellten Vorteile des am Turbinenaustritt ausströmenden Heißgases den Wirkungsgrad der KWK-Anlage verbesserte. Dies reicht zur Erfüllung des Entlastungstatbestands nicht aus (BFH Urteil vom 08.10.2013 VII R 19/12, Seite 11). Das in ihr verbrannte Erdgas wird nur zur Wärmeerzeugung genutzt und gerade nicht im eigentlichen KWK-Prozess, der mit Streitfall die Stromerzeugung einschließt, verwendet.
35Aus dem gleichen Grund wird die Zusatzfeuerung nicht zu einem unverzichtbaren Bestandteil des KWK-Prozesses, weil die Gasturbine und die Zusatzfeuerung nur gemeinsam gesteuert werden. Die Zusatzfeuerung hängt nur konstruktionsbedingt mit dem aus der Gasturbine bestehenden Anlagenteil zusammen, in dem der von Gesetzes wegen begünstigte Prozess abläuft.
36Ebenso ist unerheblich, dass die klägerische Anlage einheitlich mit Erdgas und Luftsauerstoff versorgt wird. Dieser Umstand bewirkt nicht, die Zusatzfeuerung zum unverzichtbaren Bestandteil der KWK-Anlage zu machen.
37In der klägerischen KWK-Anlage finden zwei Prozesse statt, die Stromerzeugung mit Zurverfügungstellung des Heißgases und das anschließende Verheizen zur Erzeugung einer Prozessdampfmenge, die die Menge, die allein als Nebenprodukt der Stromerzeugung möglich wäre, deutlich übersteigt und nur mit der Zusatzfeuerung erreichbar ist. Dies zeigt sich ganz deutlich daran, dass die Zusatzfeuerung für sich allein eine höhere Wärmeleistung aufwies als der aus der Gasturbine bestehende Anlagenteil.
38Auch daher sind beide Prozesse getrennt voneinander zu beurteilen.
39Etwas anderes ergibt auch nicht aus Abs. 17 Buchst. a, b, i und j der DV Energieerzeugung VSF V 82 45-3. Diese Bestimmungen dienen nur der genaueren Definition des Anlagenbegriffs, nicht aber der Darstellung des begünstigten KWK-Prozesses.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 und 2 FGO, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision aus § 115 Abs. 2 FGO.
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(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die
- 1.
nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und - 2.
zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind,
(2) Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energieumwandlungsprozess teilnehmen. Unbeschadet der technisch bedingten Umwandlungsverluste ist die gesamte im Stromerzeugungsprozess eingesetzte Menge an Energieerzeugnissen entlastungsfähig. Zum Stromerzeugungsprozess gehören insbesondere nicht:
- 1.
Dampferzeuger, soweit deren thermische Energie (Dampf) nicht der Stromerzeugung dient, - 2.
nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen, - 3.
Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie nicht zur Stromerzeugung genutzt, sondern vor der Wärmekraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine oder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung verwendet hat. Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage in ihr einsetzt.
Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Steuer beträgt
1. | für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur | |
| 669,80 EUR, | |
| 654,50 EUR, | |
2. | für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur | 721,00 EUR, |
3. | für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur | 654,50 EUR, |
4. | für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur | |
| 485,70 EUR, | |
| 470,40 EUR, | |
5. | für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur | 130,00 EUR, |
6. | für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur | 485,70 EUR, |
7. | für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe | 31,80 EUR, |
8. | für 1 000 kg Flüssiggase | |
| 409,00 EUR, | |
| 1 217,00 EUR, | |
9. | für 1 GJ Kohle | 0,33 EUR, |
10. | für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur | 0,33 EUR. |
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer
- 1.
für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe - a)
bis zum 31. Dezember 2023 13,90 EUR, - b)
vom 1. Januar 2024 bis
zum 31. Dezember 202418,38 EUR, - c)
vom 1. Januar 2025 bis
zum 31. Dezember 202522,85 EUR, - d)
vom 1. Januar 2026 bis
zum 31. Dezember 202627,33 EUR;
- 2.
für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen - a)
bis zum 31. Dezember 2018 180,32 EUR, - b)
vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Dezember 2019226,06 EUR, - c)
vom 1. Januar 2020 bis
zum 31. Dezember 2020271,79 EUR, - d)
vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021317,53 EUR, - e)
vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022363,94 EUR.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer
1. | für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur | |
| 76,35 EUR, | |
| 61,35 EUR, | |
2. | für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur | 25,00 EUR, |
3. | für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur | 61,35 EUR, |
4. | für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe | 5,50 EUR, |
5. | für 1 000 kg Flüssiggase | 60,60 EUR, |
wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5.
(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,
- 1.
deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient, - 2.
die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen und einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 60 Prozent erreichen, ausgenommen von Nummer 1 erfasste Anlagen, oder - 3.
die ausschließlich dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung dienen.
(2) Ortsfest im Sinn dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebs ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen. Der geografische Standort im Sinn des Satzes 1 ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt.
(3) Jahresnutzungsgrad im Sinn dieses Gesetzes ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalenderjahr und der Summe der zugeführten Energie aus Energieerzeugnissen und der Hilfsenergie in derselben Berichtszeitspanne. Für die Berechnung des Monatsnutzungsgrads gilt Satz 1 sinngemäß. Zur Berechnung der Nutzungsgrade ist die als Brennstoffwärme verwendete Energie aus Energieerzeugnissen heranzuziehen, die vor der Erzeugung mechanischer Energie zugeführt wird. Dabei ist auf den Heizwert (Hi) abzustellen.
(4) Der Berechnung des Nutzungsgrads von Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme wird der Kraft-Wärme-Kopplungsprozess zugrunde gelegt, der alle Wärmekraftmaschinen einschließt, die an einem Standort in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) betrieben werden und miteinander verbunden sind. Zum Kraft-Wärme-Kopplungsprozess nach Satz 1 gehören insbesondere nicht:
- 1.
Dampfturbinen, die im Kondensationsbetrieb gefahren werden, - 2.
nachgeschaltete Dampferzeuger, die hinter der KWK-Kraftmaschine Dampf direkt in ein mit der KWK-Anlage gemeinsam genutztes Netz einspeisen, - 3.
nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen, - 4.
Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie nicht in mechanische Energie umgewandelt wird, sondern vor der Wärmekraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine oder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird, - 5.
Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie zwar in mechanische Energie umgewandelt wird, aber keine Nutzung der dabei anfallenden Restwärme stattfindet, und - 6.
Hilfskessel, die die Dampfversorgung beim Ausfall einer Kraftmaschine (Motor oder Gasturbine) sicherstellen.
(5) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 betreiben will, hat sie vor der erstmaligen Inbetriebnahme dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Verwender von Energieerzeugnissen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 ist diejenige Person, die die Energieerzeugnisse in der begünstigten Anlage einsetzt.
(6) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die
- 1.
nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und - 2.
zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind,
(2) Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energieumwandlungsprozess teilnehmen. Unbeschadet der technisch bedingten Umwandlungsverluste ist die gesamte im Stromerzeugungsprozess eingesetzte Menge an Energieerzeugnissen entlastungsfähig. Zum Stromerzeugungsprozess gehören insbesondere nicht:
- 1.
Dampferzeuger, soweit deren thermische Energie (Dampf) nicht der Stromerzeugung dient, - 2.
nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen, - 3.
Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie nicht zur Stromerzeugung genutzt, sondern vor der Wärmekraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine oder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung verwendet hat. Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage in ihr einsetzt.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.