Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 24. Feb. 2016 - 4 K 390/15 Z
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Der Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 06.10.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.01.2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin beantragte am 31.03.2011 beim Zollamt A des Beklagten die Überführung einer Sendung „Natur Tonsteine“ aus der Volksrepublik China unter der Unterposition 6901 00 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in den zollrechtlich freien Verkehr. Dabei meldete sie einen Zollwert von 7.659,81 € an. Die Zollstelle nahm die Zollanmeldung an, entnahm aber zur Beschaffenheitsbeschau eine Probe. Dabei stellte sie keramische unglasierte Fliesen in quadratischer Form mit einer Seitenlänge von 21,5 cm und einer Dicke von 2 cm fest. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 31.03.2011 setzte die Zollstelle neben der Einfuhrumsatzsteuer 153,20 € Zoll fest.
3Die Zollstelle übersandte die Probe dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung – Dienstsitz B – zur Untersuchung. Dieses stellte im Gutachten vom 06.06.2011 fest, dass es sich bei der Warenprobe um eine 22 x 22 x 2 cm große rötlich braune Platte mit grober rauer Oberfläche handelt, die in den Unterlagen als Terracotta bezeichnet wird. Nach dem Ergebnis der Untersuchung handele es ich um ein unglasiertes keramisches Erzeugnis (Fliese) aus gewöhnlichem Ton, das der Unterposition 6907 90 80 KN zuzuweisen sei. Ein Erzeugnis aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (Kieselgur, Tripel, Diatomit) liege nicht vor.
4Die untersuchte Probe und die Rückstellprobe waren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorhanden.
5Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 30.06.2011 setze der Beklagte 382,99 € Zoll (Nacherhebung von 229,79 € Zoll) fest und verlangte als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll 6.654,08 €, da die Ware in die Unterposition 6907 90 80 KN einzureihen sei.
6Dagegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein.
7Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 06.10.2011 setzte der Beklagte der Klägerin gegenüber 5.338,89 € endgültigen Antidumpingzoll fest.
8Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und trug zur Begründung vor, das handgemachte Tonmaterial gehöre in die Unterposition 6914 90 00 KN.
9Mit Einspruchsentscheidung vom 06.01.2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da die eingeführten Waren nach dem Ergebnis der untersuchten Proben in die Unterposition 6907 90 80 KN einzureihen seien.
10Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt dazu vor, die Fliesen stammten aus einer Region Chinas, die für ihren besonderen Ton bekannt sei. Die Fliesen würden dort nur in Handarbeit gefertigt.
11Brand und Qualität seien einzigartig. Daher gebe es kein Konkurrenzverhältnis zu industriell gefertigten Fliesen, die allein Gegenstand der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates vom 12.09.2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der VR China – DVO 917/2011 – seien. Insoweit verweise sie auf das dem Gericht übersandte Warenmuster.
12Zudem zeige ihr Einkaufspreis mit den Transportkosten bis Rotterdam, dass er nicht geringer sei als der für vergleichbare Fliesen aus der EU, die ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen für qm-Preise von 14,74 € bis 17,38 € verkauft würden.
13Die Klägerin beantragt,
14den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 06.10.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.01.2015 aufzuheben.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen;
17hilfsweise die Revision zuzulassen.
18In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 30.06.2011 zurückgenommen.
19Entscheidungsgründe:
20Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen, § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
21Im Übrigen hat die Klage Erfolg.
22Der Beklagte hat die Klägerin mit seinem Einfuhrabgabenbescheid vom 06.10.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.01.2015 zu Unrecht für den darin festgesetzten Antidumpingzoll in Anspruch genommen. Der Bescheid ist aufzuheben, da die Klägerin durch ihn in ihren Rechten verletzt wird, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
23Im Streitfall ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin eingeführten Fliesen in die Position 6907 KN, die im Streitfall in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2011 der Kommission vom 05.10.2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU Nr. L 284/1) anzuwenden ist, einzureihen sind.
24Die streitbefangenen Fliesen sind auf Grund ihres erdigen Scherbens als Waren aus gewöhnlichem Ton (s. Erl HS zu Kapitel 69 Teilkapitel II Rz. 13.0) in die Position 6907 einzureihen, da sie als unglasierte Fliesen in dieser Position namentlich und damit genauer als in der Position 6914 benannt werden. Die Position 6914 erfasst nämlich nur andere keramische Waren. Allein aus dem Umstand, dass die streitbefangenen Fliesen handgefertigt sind, folgt keine andere Einreihung.
25Innerhalb der der Position 6907 gehören die Fliesen auf Grund ihrer Größe in die Unterposition 6907 90 und innerhalb dieser Unterposition, da nicht aus Steinzeug, sondern gewöhnlichem Ton bestehend, in die Unterposition 6907 90 80 KN.
26Zwar bestimmt Art. 1 Abs. 1 DVO 917/2011 einen endgültigen Antidumpingzoll für unglasierte keramische Fliesen der Unterposition 6907 90 80 KN, dessen Satz nach Art. 1 Abs. 2 DVO 917/2011 im Regelfall 69,7% beträgt.
27Entgegen der Auffassung des Beklagten werden die eingeführten Fliesen jedoch nicht von der DVO 917/2011 erfasst.
28Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der die Vorschrift gehört (s. EuGH-Urteil v. 18.04.2013, C-595/11 Rz. 37).
29Insoweit geht insbesondere aus den Art. 1 und 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) des Rates vom 30.11.2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern – VO 1225/2009 – hervor, dass nur Waren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung waren, Antidumpingmaßnahmen unterworfen werden können, sofern festgestellt wurde, dass die fraglichen Waren zu einem niedrigeren Preis als die von der Antidumpinguntersuchung erfassten gleichartigen Waren in die Union ausgeführt werden (s. EuGH-Urteil v. 18.04.2013, C-595/11 Rz. 38). Dementsprechend ist es nicht mit Zweck und Systematik der VO 1229/2009 vereinbar, Antidumpingzölle auf Waren zu erheben, die zwar in die in der betreffenden, den Antidumpingzoll festsetzenden Verordnung durch Angabe der Unterposition der KN genannt sind, sich aber von den untersuchten Waren maßgebend unterscheiden (s. EuGH-Urteil v. 18.04.2013, C-595/11 Rz. 43). Um zu ermitteln, ob es sich um unterschiedliche Waren handelt, ist insbesondere zu prüfen, ob sie die gleichen technischen und physischen Merkmale, die gleichen grundlegenden Endverwendungen und das gleiche Verhältnis zwischen Qualität und Preis aufweisen. Dabei sind auch die Austauschbarkeit und der Wettbewerb zwischen diesen Waren zu beurteilen (s. EuGH-Urteil v. 18.04.2013, C-595/11 Rz. 44).
30Die von der Klägerin eingeführten unglasierten Fliesen sind unstreitig handgefertigt. Die für ihre Herstellung verwendeten Tone sind gröber und weniger homogenisiert als bei maschinell hergestellten Fliesen. Dadurch und durch die Verwendung von Holzformen, in die die Fliesen von Hand gepresst wurden, weisen sie auch deutlich erkennbare Einschlüsse wie etwa größere Sandkörner oder feine Risse auf. Die Art der Handfertigung führt zwangsläufig auch dazu, dass diese Fliesen einander weniger gleichen als maschinell gefertigte Waren und die aus ihnen erstellten Boden- oder Wandbeläge deutlich unregelmäßiger sind, wie das von der Klägerin vorgelegte Foto zeigt.
31Die handgefertigten Fliesen unterscheiden sich von den maschinell gefertigten Fliesen auch hinsichtlich des Preises und weisen damit nicht das gleiche Verhältnis zwischen Qualität und Preis auf. Insoweit sind sie auch nicht austauschbar.
32Nach den der VO 917/2011 zu Grunde liegenden Untersuchungen, die in den Erwägungsgründen der Verordnung (EU) Nr. 258/2011 der Kommission vom 16.03.2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China – VO 258/2011 – dargestellt sind, ging man von einem Untersuchungszeitraum vom 01.04.2009 bis zum 31.03.2010 aus, während die Untersuchung der für die Schadensermittlung maßgebenden Entwicklungen für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.03.2010 vorgenommen wurde (24. Erwägungsgrund der VO 258/2011).
33In den genannten Zeiträumen fielen die Durchschnittspreise für die chinesische Einfuhren von 4,7 €/m² auf 4,5 €/m² (75. Erwägungsgrund der VO 258/2011). Die Durchschnittspreise für Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China lagen zwischen 4,38 €/m² (2007) und 5,35 €/m² im Untersuchungszeitraum (78. Erwägungsgrund der VO 258/2011), die Durchschnittspreise für Unionsverkäufe zwischen 8,0 €/m² (2007) und 8,8 €/m² im Untersuchungszeitraum.
34Demgegenüber lagen die Preise für die handgefertigten unglasierten Fliesen deutlich höher, nämlich ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen zwischen 12,38 € und 17,38 €/m² netto, jeweils ab Herstellerbetrieb in der Union.
35In diesem Rahmen lagen auch die Preise der von der Klägerin eingeführten Fliesen. Unter Berücksichtigung ihres Einkaufpreises von 8.982,87 US$ für 579,54 m², der bei einem Umrechnungskurs zum 31.03.2011 von 1 US$ zu 0,7055 € zu einem Preis von 6.337,41 € führt, kommen noch die Fracht- und Speditionskosten bis Rotterdam von 3.810,60 €, abzüglich der Einfuhrumsatzsteuer von 1.614,72 € und zuzüglich des nacherhobenen Zolls von 229,79 €. Hieraus ergibt sich ein Gesamtpreis ab Rotterdam, dem ersten Hafen in der EU, von 8.763,08 €, der zu einem Quadratmeterpreis von 15,12 € führt. Dieser Preis beinhaltet eine im freien Verkehr befindliche Ware ohne Umsatzsteuerbelastung und ist damit mit den Preisen der anderen Unionslieferanten, von denen die Klägerin Rechnungen vorgelegt hat, vergleichbar.
36Auf Grund der deutlich höheren Preise sind die handgefertigten Fliesen auch nicht mit den Fliesen die Gegenstand der Untersuchung waren, vergleichbar.
37Auf Grund der Bildung der Stichprobe, wie im 7. bis zum 13. Erwägungsgrund der VO 258/2011 dargestellt wurde, ist auch davon auszugehen, dass handgefertigte Fliesen nicht Gegenstand der Untersuchung waren. Die Stichprobe beschränkte sich nämlich nur auf die Beurteilung von zehn Unternehmen, und zwar der jeweils größten Unternehmen des jeweiligen Segments. Mit der Segmentierung wurden die EU-Hersteller in drei Gruppen eingeteilt, große Unternehmen mit einer Produktionsleistung von mehr als zehn Mio. m², mittlerer Unternehmen mit einer Produktionsleistung von fünf bis zehn Mio. m² und kleine Unternehmen mit einer Produktionsleistung unter fünf Mio. m². Bei derartigen Produktionsmengen erscheint es ausgeschlossen, dass dabei auch Unternehmen berücksichtigt wurden, die Fliesen durch Handarbeit gefertigt haben.
38Zudem zeigen die Preisvergleiche zwischen den EU-Herstellern handgefertigter unglasierter Fliesen und den von der Klägerin eingeführten handgefertigten unglasierten Fliesen, dass Anhaltspunkte für ein Dumping nicht erkennbar sind.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, da der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, soweit der Klage stattgegeben wurde. Dies betrifft den ganz überwiegenden Teil der Kosten, da der Anteil der Kosten, die die Klägerin auf Grund ihrer Klagerücknahme zu tragen hätte, gering ist.
40Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe dafür nach § 115 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich sind. Gleichgelagerte Fälle, die die Anwendung der VO 917/2011 in vergleichbarer Weise einschränken, sind nicht bekannt.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.