Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 29. Juni 2015 - 4 K 359/14 Z,EU

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die am .. .. 1994 geborene Klägerin hatte am 30.11.2011 geheiratet. Am 08.10.2012 wurde ihr ein Visum zur Familienzusammenführung erteilt.
3Die Klägerin reiste zusammen mit ihren Schwiegereltern aus Istanbul kommend am 19.11.2012 über das Zollamt Flughafen des Hauptzollamts A in das Unionszollgebiet ein.
4In dem von den Dreien benutzten Grünen Ausgang kontrollierten Beamte des Zollamts Flughafen deren Gepäck, in dem sich diverse neue Haushaltsgegenstände (Tischdecken, Bettdecken, Textilien, ein Hochzeitskleid) sowie vier Stangen Zigaretten zu jeweils 200 Stück befanden.
5Auf Befragen nach Goldschmuck legte die Klägerin den Beamten
61) vier Goldarmreifen, 22K, Gesamtgewicht 151,20 g,
72) ein Schmuckset, 22K, bestehend aus einer Halskette und einem Paar Ohrringe, Gesamtgewicht 27,95 g
83) drei mit Steinen besetzte Goldringe, 22K, Gesamtgewicht 10,3 g
94) neun Goldarmreifen, 22K, davon einer mit Steinen besetzt, im Gesamtgewicht von 208,25 g
10vor. Den Schmuck trug sie an ihrem Körper. Weiter trug sie mindestens zwei Stangen Zigaretten.
11Nach Angabe ihres Schwiegervaters war ein Teil des Goldschmucks ein Geschenk zu ihrer Hochzeit gewesen, während der andere Teil schon über ein Jahr alt sei. Insgesamt sei der Goldschmuck zum ersten Mal nach Deutschland eingeführt worden.
12Die Beamten beließen die Haushaltsgegenstände sowie 3 Stangen Zigaretten als Freimengen und stellten den Goldschmuck sicher.
13Gegen die Klägerin wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Dazu wurde sie belehrt. Danach machte die Klägerin keine Angaben mehr.
14Noch am 19.11.2012 meldete die Klägerin sich mit ihrem Wohnsitz in Deutschland an.
15Auf Aufforderung des Beklagten, ihren Wohnsitzwechsel nach Deutschland nachzuweisen und weitere Angaben zu machen, teilte die Klägerin durch Prozessbevollmächtigten ihre Wohnanschrift in Deutschland mit und gab an, zur Familienzusammenführung nach Deutschland gereist zu sein. Weiter beantragte sie, die eingeführten Waren nachträglich von Einfuhrabgaben zu befreien.
16Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 04.06.2013 nahm der Beklagte die Klägerin für 29,22 € Tabaksteuer, 502,97 € Zoll und 3.873,48 € Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Anspruch, da sie den Goldschmuck und eine Stange Zigaretten durch Benutzen des grünen Ausgangs vorschriftswidrig in das Unionszollgebiet verbracht habe. Eine Einfuhrabgabenfreiheit als Reise-, Heirats- oder Übersiedlungsgut komme nicht in Betracht, da die Waren nicht ordnungsgemäß angemeldet worden seien. Auch sei die Einfuhrabgabenschuld nicht nach Art. 212a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ‑ ZK – entfallen, da die Klägerin offensichtlich fahrlässig gehandelt habe.
17Wegen der Abgabenberechnung wird auf diesen Bescheid verwiesen.
18Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein, den sie unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen begründete. Mit Einspruchsentscheidung vom 09.01.2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück Wegen weiterer Einzelheit wird auf den Wortlaut der Einspruchsentscheidung verwiesen.
19Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die eingeführten Waren seien nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen vom 16.11.2009 (ABl. EU Nr. L 324/23) – VO 1186/2009 – einfuhrabgabenfrei, da sie zur Wohnsitzverlegung nach Deutschland eingeführt worden seien. Ihr sei unbekannt gewesen, dass die Waren abgabenpflichtig gewesen seien. Auch sei sie der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen und habe auch die Hinweisschilder nicht verstehen können. Zudem hätten diese keine Angaben zu Heiratsgut enthalten. Daher fehle es an einer offensichtlichen Fahrlässigkeit.
20Sie sei bei der Einreise allein ihren Schwiegereltern gefolgt und habe diesen vertraut. Sie habe seinerzeit erstmals die Türkei verlassen.
21Auch werde der Zollwert bestritten.
22Die Vorschriften für Heiratsgut seien dahingehend auszulegen, dass die in Art. 15 VO 1186/2009 genannten Fristen für Reisende aus der Türkei angemessen zu verlängern seien.
23Die Klägerin beantragt,
24den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 04.06.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.01.2014 aufzuheben,
25hilfsweise die Revision zuzulassen.
26Der Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen,
28und wiederholt ergänzend die Argumentation seiner Verwaltungsentscheidungen. Er ist der Auffassung, dass ein Reisender, der aus einem Drittland mit Waren einreist, bei denen er es für möglich halten muss, dass sie abgabenpflichtig sind, sich mit den Zoll- und Einreisebestimmungen auseinandersetzen müsse. Dies habe sie ersichtlich unterlassen. Insoweit komme es auch nicht auf ihren persönlichen Kenntnisse an. Vielmehr sei bei einem Reisenden mit durchschnittlicher Auffassungsgabe von offensichtlicher Fahrlässigkeit auszugehen, wenn er mit anmeldepflichtigen Waren den grünen Ausgang benutzt, da er die entsprechenden Hinweistafeln zur Kenntnis nehmen könne. Zudem gebe es in der Türkei vergleichbare Vorschriften für Übersiedlungsgut.
29Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
30Entscheidungsgründe:
31Die Klage ist unbegründet.
32Der Beklagte hat die Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.01.2014 zu Recht für die darin festgesetzten Einfuhrabgaben in Anspruch genommen. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 des Finanzgerichtsordnung (FGO).
33Die Einfuhrabgabenschuld für die von Klägerin eingeführten Zigaretten und den Goldschmuck ist nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes ‑ UStG – und § 21 Abs. 1 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes – TabStG – entstanden.
34Der Goldschmuck und die Zigaretten gelten nach Art. 234 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2.7.1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZKDVO) als vorschriftswidrig in das Zollgebiet eingeführt, weil die Voraussetzungen für ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 230 Buchst. a ZKDVO durch die Benutzung des grünen Ausgangs gemäß Art. 233 Abs. 1 Buchst. a 1. Anstrich ZKDVO nicht gegeben waren.
35Die Benutzung des grünen Ausgangs als eine der Formen einer konkludenten Zollanmeldung ist in dem hier maßgebenden Zusammenhang nach Art. 230 Buchst. a ZKDVO nur für zollfreie Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden vorgesehen. Dazu gehörten weder der Goldschmuck noch die Zigaretten, für deren Einfuhrabgaben die Klägerin in Anspruch genommen wurde.
36Nach Art. 41 VO 1186/2009 sind Waren im persönlichen Gepäck aus Drittländern kommender Reisender von Einfuhrabgaben befreit, wenn sie nach den nationalen Vorschriften, die im Einklang mit der Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern – RL 2007/74 – (ABl. EU Nr. L 346/6) erlassen worden sind, von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern befreit sind.
37Art. 7 Abs. 1 RL 2007/74 befreit Einfuhren anderer als in Abschnitt 3 dieser Richtlinie genannter Waren für Flugreisende von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern, wenn ihr Gesamtwert (Schwellenwert) 430 € je Person nicht übersteigt. Diese Bestimmung setzt die Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (Einreise-Freimengen-Verordnung ‑ EF-VO) in ihrem § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b entsprechend für Waren bis zu einem Wert von 430 € je Person um.
38Der Goldschmuck in allen von der Klägerin eingeführten Teilen war danach nicht einfuhrabgabenfrei, selbst wenn einzelne Schmuckstücke auf Grund ihres geringen Gewichts unter die Wertgrenze von 430 € fielen, weil der Klägerin die von ihr eingeführten weiteren Waren, die Haushaltsgegenstände und das Hochzeitskleid, einfuhrabgabenfrei belassen wurden.
39Hinsichtlich der Zigaretten sieht der in Abschnitt 3 der Richtlinie aufgeführte Art. 8 Abs. 1 Buchst. a RL 2007/74 eine Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuer nur bis zu einer Höchstmenge von 200 Zigaretten vor. Dies entspricht auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EF-VO, der diese Höchstmenge für jeden Reisenden einräumt. Dem entsprechend waren die Zigaretten, die die Klägerin über diese Menge hinaus im grünen Ausgang mit sich führte, nicht einfuhrabgabenfrei. Nach ihren Angaben bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat sie beim Passieren des grünen Ausgangs mindestens zwei Stangen Zigaretten getragen, so dass eine Stange zu 200 Zigaretten ihr nicht mehr einfuhrabgabenfrei belassen werden konnte.
40Der Klägerin steht für die Zigaretten auch keine Befreiung als Übersiedlungsgut nach den Art. 3 ff VO 1186/2009 oder als Heiratsgut nach den Art. 12 ff. VO 1186/2009 zu, weil Tabakwaren von diesen Befreiungen ausgenommen sind, Art. 6 Buchst. b und Art. 14 VO 1186/2009.
41Für den Goldschmuck besteht zugunsten der Klägerin auch keine Befreiung als Heiratsgut. Diese Befreiung wird nämlich nur gewährt, wenn die Waren frühestens zwei Monate vor der geplanten Eheschließung oder spätestens vier Monate nach der Eheschließung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden sind, Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und b VO 1186/2009. Hier aber sind die Waren erst etwa ein Jahr nach der Hochzeit in das Unionszollgebiet eingeführt worden.
42Der Klägerin kann für den Goldschmuck auch nicht die Zollbefreiung als Übersiedlungsgut nach den Art. 3 ff. VO 1186/2009 in Anspruch nehmen. Zwar handelt es sich bei dem eingeführten Goldschmuck um Waren, die die Voraussetzungen des Art. 4 Buchst. a und b VO 1186/2009 erfüllen. Auch hatte die Klägerin einen Auslandswohnsitz (s. Art. 5 Abs. 1 VO 1186/2009) und meldete sich am Tag ihrer Einreise mit einem Inlandswohnsitz und damit im Unionszollgebiet an (s. Art. 7 Abs. 1 VO 1186/2009).
43Gleichwohl steht der Klägerin diese Zollbefreiung nicht zu, denn sie wird nur gewährt, wenn der Schmuck als Übersiedlungsgut auf Grund einer Zollanmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden wäre (s. Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 VO 1186/2009). Eine derartige Zollanmeldung hat die Klägerin jedoch nicht abgegeben. Der von ihr nach Deutschland gebrachte Goldschmuck gilt vielmehr – wie bereits dargelegt – als vorschriftswidrig eingeführt.
44Der Umstand, dass im Streitfall die Einfuhrabgabenschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK entstanden ist, schließt im Streitfall die an sich gegebene Zollfreiheit aus, da dem Verhalten der Klägerin offensichtliche Fahrlässigkeit zu Grunde liegt, Art. 212a ZK.
45Die Merkmale für das Vorliegen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 212a ZK sind, da es sich bei der offensichtlichen Fahrlässigkeit um einen im Zollrecht einheitlich zu beurteilenden Begriff handelt (EuGH Urteil v. 11.11.1999 C-48/98 Rzn. 49 f.), ebenso auszulegen, wie im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK die Merkmale dafür, ob ein Irrtum der Zollbehörden vom Abgabenschuldner vernünftigerweise erkannt werden konnte (ständige Rechtsprechung: EuGH-Urteile v. 11.11.1999 C-48/98 Rz. 54; v. 20.11.2008 C-375/07 Rz. 58). Beide Bestimmungen sind zudem, da sie Ausnahmen vom gewöhnlichen Einfuhrsystem darstellen, eng auszulegen (EuGH Urteile v. 11.11.1999 C-48/98 Rz. 52; v. 26.03.2015 C-187/14 Rz. 65).
46Im Einzelnen sind insoweit insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen (EuGH Urteile v. 11.11.1999 C-48/98 Rz. 56; v. 26.03.2015 C-187/14 Rz. 56).
47Hierbei ist allerdings nicht auf die subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin abzustellen. Vielmehr muss ein objektivierter Maßstab angelegt werden, da es bei der Frage, ob ein Irrtum der Zollbehörden vom Zollschuldner nicht erkennt werden konnte, nicht auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, sondern darauf, ob der Irrtum von ihm vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte. Die danach vorzunehmende Beurteilung schließt es aus, dass wie im Streitfall der Umstand, dass die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts (s. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) weder etwas von Zoll und einer Einfuhrabgabenpflicht kannte noch über einen etwaigen Wert ihres Schmucks Bescheid wusste, berücksichtigt werden kann. Die Klägerin hat nämlich Schmuck mit einem Zollwert von 19.842,56 € im Reiseverkehr eingeführt. Bei einem derartigen Wert, der sich etwa das doppelte Jahres-Pro-Kopf Einkommen in der Türkei beläuft (10.537 US$ ‑ Stand 2014 – nach Angaben des Auswärtigen Amtes), kann ein Reisender nicht davon ausgehen, dass dies ohne Beteiligung des Zolls möglich sein soll.
48Insoweit handelt es sich bei der sich aus den Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 VO 1186/2009 ergebenden Verpflichtung, Übersiedlungsgut anzumelden, um einfache Vorschriften, die auch Unerfahrene bei der Einreise in die EU in Erfahrung bringen können.
49Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn nach den Beschlüssen des BFH vom 16.03.2007, VII B 21/06, BFHE 216, 468 und vom 21.09.2007, VII B 81/07, BFH/NV 2008, 126.
50Im Streitfall sind die Bemessungsgrundlagen nach Art. 214 Abs. 1 ZK zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung, hier zum 19.11.2012 zu ermitteln. Zu diesem Zeitpunkt konnte weder ein Zollwert nach Art. 29 ZK noch nach Art. 30 ZK festgestellt werden. Am 27.03.2014 gab es für den von der Klägerin mitgeführten Schmuck keinen Transaktionswert, d.h. keinen bei einem Verkauf des Schmucks zur Ausfuhr in das Zollgebiet der EU tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, denn der Schmuck ist von der Antragstellerin zu ihrer Hochzeit geschenkt worden, ohne dass ihr der Wert der einzelnen Schmuckstücke auch nur ansatzweise bekannt war,.
51Anhaltspunkte, die eine Zollwertermittlung nach den Methoden des Art. 30 Abs. 2 ZK zuließen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich geworden.
52Unter Berücksichtigung der Maßstäbe des Art. 31 Abs. 1 ZK und unter Ausschluss der Methoden des Art. 31 Abs. 2 ZK ist eine Wertermittlung bei Schmuck nach dem Edel-metallgehalt zuzüglich eines Verarbeitungsaufschlags von 20% bei Goldschmuck nicht zu beanstanden.
53Der so ermittelte Zollwert konnte nach § 11 Abs. 1 UStG auch der Festsetzung der EUSt zu Grunde gelegt werden, wobei der Zollbetrag nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 UStG neben dem Zollwert in die Bemessungsgrundlage der EUSt einzubeziehen war.
54Weitere Rechtsfehler der angefochtenen Einfuhrabgabenfestsetzung sind weder vorgetragen, noch sonst erkennbar geworden.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision aus § 115 Abs. 2 FGO.

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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr.
(2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum Inland. Das Gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland, soweit auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden.
(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.
(3a) Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex) bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig.
(4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn
- 1.
die Tabakwaren unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt werden, - 2.
sich eine Steuerbefreiung anschließt oder - 3.
die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt.
(2) Steuerschuldner ist
- 1.
jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex, - 2.
jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist.
(3) Für das Erlöschen, in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, das Steuerverfahren und, wenn die Steuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet wird, für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung, in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Tabakwaren in der Truppenverwendung, die zweckwidrig verwendet werden, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.
(5) Für den Eingang von Tabakwaren aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Bezug auf Absatz 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellter Tabakwaren oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach dem Wert des eingeführten Gegenstands nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen.
(2) Ist ein Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlandsgebiet für Rechnung des Ausführers veredelt und von diesem oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird abweichend von Absatz 1 der Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die Veredelung zu zahlenden Entgelt oder, falls ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Veredelung eingetretenen Wertsteigerung bemessen. Das gilt auch, wenn die Veredelung in einer Ausbesserung besteht und an Stelle eines ausgebesserten Gegenstands ein Gegenstand eingeführt wird, der ihm nach Menge und Beschaffenheit nachweislich entspricht. Ist der eingeführte Gegenstand vor der Einfuhr geliefert worden und hat diese Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Absatz 1.
(3) Dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 sind hinzuzurechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind:
- 1.
die im Ausland für den eingeführten Gegenstand geschuldeten Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben; - 2.
die auf Grund der Einfuhr im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer auf den Gegenstand entfallenden Beträge an Einfuhrabgaben und an Verbrauchsteuern außer der Einfuhrumsatzsteuer, soweit die Steuern unbedingt entstanden sind; - 3.
die auf den Gegenstand entfallenden Kosten für die Vermittlung der Lieferung und die Kosten der Beförderung sowie für andere sonstige Leistungen bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet; - 4.
die in Nummer 3 bezeichneten Kosten bis zu einem weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet, sofern dieser im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer bereits feststeht.
(4) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht Preisermäßigungen und Vergütungen, die sich auf den eingeführten Gegenstand beziehen und die im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehen.
(5) Für die Umrechnung von Werten in fremder Währung gelten die entsprechenden Vorschriften über den Zollwert der Waren, die in Rechtsakten des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission festgelegt sind.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.