Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Aug. 2013 - 2 KO 1704/10

Gericht
Tenor
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführer vom 28. Oktober 2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Oktober 2010 werden die vom Erinnerungsgegner an die Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 73.055,44 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen
- 2
-
Einspruchsstreitwert
5.692.665,00 €
-
Streitwert im gerichtlichen Verfahren
5.692.665,00 €
1.
Vorverfahren
-
Geschäftsgebühr (8/10)
14.876,80 €
-
Entgelte f. Post-/Telekommunikationsdienstl. (Pauschale)
20,00 €
———————
-
Zwischensumme
14.896,80 €
-
16 v. H. Umsatzsteuer, davon 84,58 v.H.
2.015,95 €
———————
Gesamtbetrag - Vorverfahren
16.912,75 €
2.
Gerichtliches Verfahren
-
Verfahrensgebühr
29.753,60 €
-
1,0 Erledigungsgebühr
18.596,00 €
-
Entgelte f. Post-/Telekommunikationsdienstl. (Pauschale)
20,00 €
———————
-
Zwischensumme
48.369,60 €
-
19 v. H. Umsatzsteuer, davon 84,58 v.H.
7.773,09 €
———————
Gesamtbetrag - Gerichtliches Verfahren
56.142,69 €
3.
Summe
-
Zusammen (oben 1. + 2.)
73.055,44 €
-
davon zu Lasten des Erinnerungsgegners (100 v. H.)
73.055,44 €
- 3
Erläuterungen zur Berechnung
- 4
1. Streitwert
- 5
Auf die Erinnerung hat das Gericht einen Streitwert in Höhe von 20 % der streitigen Verluste angesetzt. Dabei geht das Gericht davon aus, dass vorliegend nicht die Frage der Anerkennung der Verluste im Streit war, sondern lediglich die Frage der sofortigen Abziehbarkeit oder der Verrechenbarkeit der Verluste. In einem derartigen Fall ist nach der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich ein Streitwert in Höhe von 10 % der streitigen Verluste anzusetzen (BFH-Urteil vom 5.12.1996 IV R 2/95, BFH/NV 1997, 350), während bei einem Streit über die Anerkennung der Verluste grundsätzlich ein Streitwert in Höhe von 25 % der streitigen Verluste anzusetzen wäre. Vorliegend ist jedoch nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass wegen der anzunehmenden hohen Einkommensteuerbelastung der Feststellungsbeteiligten bei einem Streit um die Anerkennung der Verluste ausnahmsweise ein Streitwert von 50 % (anstatt 25 %) der streitigen Verluste anzusetzen wäre. Demgemäß erscheint es angemessen, bei dem vorliegenden Streit über die sofortige Abziehbarkeit bzw. Verrechenbarkeit der Verluste den grundsätzlich anzusetzenden Streitwert von 10 % der streitigen Verluste ebenfalls zu verdoppeln und somit einen Streitwert von 20 % der streitigen Verluste anzusetzen.
- 6
2. Berechnung der zu erstattenden Umsatzsteuer
- 7
Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sind zu insgesamt 98,9382 % an den streitigen Feststellungen beteiligt; weitere Feststellungsbeteiligte mit einer Beteiligungsquote von insgesamt 1,0618 % waren an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Dabei entfällt eine anteilige Beteiligungsquote von 15,2551 % auf die Prozessbeteiligten mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug (Kläger zu 2. und zu 8.) und eine Beteiligungsquote von 83,6831 % auf die Prozessbeteiligten ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug (übrige Kläger). Das bedeutet, dass von der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in Rechnung gestellten Umsatzsteuer 84,58 % erstattungsfähig sind (83,6331 x 100 : 98,9382); dementsprechend sind die restlichen 15,42 % nicht erstattungsfähig.
- 8
3. Erstattungsfähigkeit einer Erledigungsgebühr für das gerichtliche Verfahren

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Annotations
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.