Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Juli 2012 - 9 K 2780/09

published on 23.07.2012 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Juli 2012 - 9 K 2780/09
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob Floating dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz - UStG - unterliegt.
Die Klägerin ist eine beim Amtsgericht X unter HRA 123.. eingetragene GmbH & Co. KG mit Sitz in Y. Sie bietet seit Dezember 2007 in Y Salzwasser - Schwebebäder in speziellen Kapseln (sog. Floating - Tanks) an.
In den Floating - Tanks schweben die Kunden in konzentrierten Salzwasserlösungen, so dass die Last des eigenen Körpergewichts entfällt und die Muskeln sich vollkommen entspannen können (Prof. A, B Kliniken, C, Informationsschreiben - Bl. 60 GA). Die Tanks sind schallisoliert. Der sensorische Input wird auf ein Minimum reduziert (Dr. D, Die Wirkungen von Flotation Restricted Environmental Stimulation Therapy – REST – vom 04. August 2007, Bl. 63 GA). Die durchschnittliche Dauer einer Anwendung beträgt 50 bis 60 Minuten.
Die Methode wird einerseits zur Entspannung in Wellnessbereichen andererseits zu therapeutischen Zwecken eingesetzt, z.B. zur Heilung stressbedingter Erkrankungen und Bluthochdruck, in der Orthopädie, Dermatologie und Sportmedizin. Es handelt sich um eine physikalische Therapieform. Derartige Therapien fassen medizinische Behandlungsformen zusammen, die auf physikalischen Prinzipien wie Wärme, Gleichstrom, Infrarot, UV-Licht, Wasseranwendungen und mechanischen Behandlungen wie Massage beruhen (vgl. Sachverständigengutachten vom 21. Juli 2011).
Auf Antrag vom 11. Dezember 2007 erteilte der Beklagte unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs am 23. Januar 2008 eine verbindliche Auskunft (Bl. 78 Gerichtsakte -GA-) dahingehend, dass die Floating - Leistung dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz unterliege. Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 (Bl. 25 GA) widerrief der Beklagte die verbindliche Auskunft. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Über den Einspruch hat der Beklagte bisher nicht entschieden.
Mit Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Quartal 2009 meldete die Klägerin Umsätze in Höhe von 12.792 Euro an und beantragte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (12.792 Euro x 7 % = 898,44 Euro). Der Beklagte lehnte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ab und setzte mit Bescheid vom 25. September 2009 die Umsatzsteuer auf die Floating - Leistung mit dem Regelsteuersatz (19 %) in Höhe von 2.430,48 Euro fest (Bl. 27 GA).
Die Klägerin hat am 01. Juli 2009 Sprungklage nach § 45 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - erhoben. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 17. Juli 2009 der Sprungklage zugestimmt (Bl. 46 GA).
Zwischenzeitlich änderte der Beklagte den Umsatzsteuerbescheid über die Festsetzung der Vorauszahlungen für das erste Kalendervierteljahr 2009 mit Bescheid vom 06. Juli 2009 - der damit Gegenstand des Verfahrens geworden ist (§ 68 FGO) - mit der Begründung, dass die verbindliche Auskunft jedenfalls für Januar 2009 noch Wirkung entfalte. Er setzte zugunsten der Klägerin auf Umsätze in Höhe von 8.029 Euro Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz (19 %) in Höhe von 1.525,51 Euro und auf Umsätze in Höhe von 4.763 Euro Umsatzsteuer mit dem ermäßigten Steuersatz (7 %) in Höhe von 333,41 Euro fest.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass Floaten einem Heilbad nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG gleichzusetzen sei. In Abschnitt 12.11 Umsatzsteueranwendungserlass - UStAE - (ehemals Abschnitt 171 Abs. 3 Umsatzsteuerrichtlinien - UStR -) seien Heilbäder beispielhaft aufgeführt. Das Floaten sei den Meerwasserbädern gleichzusetzen, da das für die Herstellung der Salzsole verwendete Magnesiumsulfat dem Meerwasser entspreche. Darüber hinaus würden nach der Richtlinie auch Saunabäder als Heilbäder verstanden, da sie allgemeinen Heilzwecken dienen würden. Dies spreche für eine extensive Auslegung des Begriffs. Es sei nicht erforderlich, dass im Einzelfall ein bestimmter Heilzweck nachgewiesen sei oder eine ärztliche Verordnung vorliege. Schließlich müssten auch anerkannte Heilquellen nicht für jeden Einzelfall eine medizinische Indikation nachweisen. Der Besuch eines Heilbades und das Floaten dienten im Regelfall Heilzwecken. Das Floaten sei bereits seiner „Art“ nach ein Heilbad im Sinne der Norm. Es gebe eine Vielzahl internationaler Studien (insbesondere aus den USA), die die im Allgemeinen heilsame Wirkung auf die menschliche Gesundheit belegen würden. Aufgrund dessen sei das Floaten auch nicht mit dem Besuch einer Sauna vergleichbar, der einerseits die Gesundheit fördern oder andererseits dem allgemeinen Wohlbefinden dienen könne.
10 
Zuletzt beruft sich die Klägerin auf Urteile des Obersten Gerichtshof der Niederlande („Hoge Raad“). Dieser habe festgestellt, dass Floating dem ermäßigten Steuersatz unterliege (Urteil Hoge Raad vom 28. Februar 2001 – Nr. 36.035 -; Behauptung Klägerin Bl. 91c Akte).
11 
Die Klägerin führte im Zeitraum vom 18. Oktober 2011 bis 02. Mai 2012 eine freiwillige Befragung, über die Motivation der Kunden, Floating zu nutzen, durch. Es nahmen 146 Personen an der Befragung teil. Insgesamt nutzten im genannten Zeitraum 892 Kunden die Floating-Tanks. Die Teilnehmer der Befragung bestätigten namentlich, dass sie Floating zur Förderung ihrer Gesundheit aufsuchen würden. 17 Kunden gaben an, sie würden auf „Anraten / Verschreibung “ des Arztes Floating nutzen (auf die Fragebögen wird Bezug genommen, vgl. 1 Leitzordner Fragebögen, übersandt mit Schriftsatz vom 25. Juni 2012).
12 
Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuervorauszahlung für das I. Kalendervierteljahr 2009 auf  ./. 2.006,48 Euro festzusetzen (./.1043 Euro – 1.525,51 Euro (19 %) + 562,03 (7%) = 2.006,48 Euro).
13 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
14 
Der Beklagte beruft sich auf einen Beschluss der obersten Finanzbehörden und eine damit einhergehende Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses 2011/2012 (Abschnitt 12.11 Abs. 3 S. 2 UStAE 2011/2012), dass das sogenannte Floaten nicht in den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes falle. Er sei an den Beschluss und die Richtlinien gebunden.
15 
Mit Beschluss vom 19. April 2011 hat der Senat durch Sachverständigengutachten Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, dass Floating eine Heilbehandlung sei, also der Behandlung von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit diene. Auf das Gutachten vom 21. Juli 2011 wird Bezug genommen. Der Sachverständige hat zusammenfassend festgestellt:
16 
„Bei der Methode des Floating kann es sich unzweifelhaft um eine medizinische Heilbehandlung handeln – vorausgesetzt, dass im Einzelfall
- eine ärztliche Diagnose gestellt wird,
- eine medizinische Indikation ausgesprochen wird,
- das Verfahren typischerweise bei Erkrankungen aus dem Bereich der Reizüberflutung (Burnout), Dermatologie, Orthopädie etc. wie in der Fachliteratur beschrieben zur Anwendung kommt.
        
Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Arzt die entsprechende Behandlung lediglich anordnet oder selbst ausführt. Eine medizinische Heilbehandlung liegt allerdings nur dann vor, wenn der Arzt eine entsprechende medizinische Indikation ausspricht.
        
Die Anwendung des Floating kann auch ohne medizinische Indikation erfolgen, in allen Fällen, in welchen das Ziel der Anwendung ausschließlich den Zweck verfolgt, Entspannung und Wohlbefinden im Sinne von „Wellness“ beim Probanden zu erzeugen.“
17 
Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Verfahren ausgetauschten Schriftsätzen und den vom Beklagten vorgelegten Akten (§ 71 Abs. 2 FGO).

Entscheidungsgründe

 
18 
1. Die Klage ist unbegründet.
19 
Der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid vom 06. Juli 2009 für das erste Kalendervierteljahr 2009 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO).
20 
Das  sogenannte Floaten unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG. Die Klägerin hat nicht den Nachweis erbracht, dass die Kunden das Floating als eine medizinische Heilbehandlung nutzten und damit ein Heilbad vorlag.
21 
Die Steuer beträgt grundsätzlich für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage. Der Steuersatz ermäßigt sich auf 7% u.a. für Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbunden sind, und für Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG).
22 
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, eng auszulegen (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften -EuGH- vom 18. Januar 2001 Rs. C-83/99 -Kommission/Spanien-, Slg. 2001, I-445, Umsatzsteuer-Rundschau 2001, 210 RandNr. 19).  Zudem können die ermäßigten Steuersätze nach Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - Mehrwertsteuersystemrichtlinie - (vgl. Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Sinne des Anhangs III zu dieser Richtlinie angewandt werden (EuGH, a.a.O.). Zu diesen Dienstleistungen zählen nach Kategorie 17 des Anhangs III medizinische Versorgungsleistungen und zahnärztliche Leistungen sowie Thermalbehandlungen, soweit sie nicht nach Art. 132 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie steuerbefreit sind.
23 
Die Thermalbehandlung muss im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung erfolgen; sie muss Heilzwecken dienen. Das folgt aus dem Wortlaut Thermal"behandlung" und aus deren Gleichsetzung in Kategorie 17 des Anhangs III der Mehrwertsteuersystemrichtlinie mit "medizinischen Versorgungsleistungen" und "zahnärztlichen Leistungen". Dementsprechend muss die Verabreichung eines Heilbads der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen (Urteil des Bundesfinanzhof -BFH- vom 12. Mai 2005 V R 54/02, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 209, 171, Bundessteuerblatt Teil II -BStBl II- 2007, 283). Dies folgt auch aus dem Zweck der Norm. Die Steuerermäßigung wurde 1967 aus gesundheitspolitischen Motiven in das UStG aufgenommen (vgl. Bericht über die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes Bundesministerium für Finanzen vom 30. Oktober 2007, Umsatzsteuerrundschau 2007, 927 - 932; Deutscher Bundestag Bundestagsdrucksache 17/2290 vom 28. Juni 2010, Ziffer 3.14).
24 
Es reicht nicht, wenn die Leistung „ihrer Art nach“ eine medizinische Heilbehandlung ist, soweit sie gleichzeitig im Wellnessbereich und zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens genutzt werden kann (vgl. BFH vom 12. Mai 2005 V R 54/02, BFHE 209 171, BStBl II 2007, 283 Rz. 44). Zwar vertritt die Finanzverwaltung in Abschnitt 12.11 Abs. 4 UStAE die Auffassung, dass bei der Verabreichung von Heilbädern, die ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen, es nicht erforderlich sei, dass im Einzelfall ein bestimmter Heilzweck nachgewiesen wird. Dieser Auffassung hat der BFH jedoch ausdrücklich widersprochen. Der ermäßigte Steuersatz könne jedenfalls in Bezug auf die Nutzung einer Sauna nur in Anspruch genommen werden, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet worden sei (vgl. BFH Beschluss vom 24. April 2008 XI B 231/07, BFH/NV 2008, 1370 - 1371, Rz. 6). Dieser Auffassung des BFH schließt sich der Senat in Bezug auf das Floating an. Es ist kein sachgerechter Grund für eine unterschiedliche Behandlung des Floating und der Nutzung einer Sauna ersichtlich. Eine Abgrenzung in jedem Einzelfall entspricht auch dem Zweck des Gesetzes. Gesundheitspolitische Ziele können nur dann erreicht werden, wenn die Leistung vom Leistungsempfänger tatsächlich aus medizinischen Gründen in Anspruch genommen wird.
25 
Floating kann ebenso wie die Sauna aus medizinischen Gründen oder zur Erholung genutzt werden. Floating-Tanks werden sowohl in der Medizin (insbesondere Sportmedizin) als auch in Wellnessbereichen genutzt. Dementsprechend ist entscheidungserheblich, ob die Kunden ausschließlich zur Erholung oder aus gesundheitlichen Gründen das Floating nutzen.
26 
Vom Floating geht keine allgemein (in jedem Fall) heilsame Wirkung aus. Laut Gutachten vom 21. Juli 2011 ist Floating eine therapeutische Maßnahme, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. Andernfalls kann es auch ausschließlich zu Erholungszwecken genutzt werden.
27 
Die Klägerin ist der Auffassung, eine Vielzahl internationaler Studien habe ergeben, dass eine allgemein heilsame Wirkung durch das Floating entfaltet werde. Die von ihm vorgelegten „Übersichten zu Forschungsarbeiten“, Aufsätze und Stellungnahmen stellen jedoch jeweils darauf ab, dass der Kunde unter einer Krankheit oder Gesundheitsstörung leide und diese gemildert oder geheilt werden könne. Es mag zwar sein, dass die großen Zivilisationskrankheiten wie Stresssymptome und Rückenleiden jeweils durch das Floating gemildert werden können; es kann aber nicht unterstellt werden, dass jeder Kunde unter einer dieser Krankheiten leidet. Hierfür trägt die Klägerin die Beweis- und Feststellungslast.
28 
b) Es ist nicht entscheidungserheblich, ob der Nachweis in jedem Einzelfall unterbleiben kann, wenn Floating in der Regel als medizinische Heilbehandlung genutzt werden würde. In der Regel bedeutet, dass in der Mehrzahl der Fälle die Nutzung aus medizinischen Gründen erfolgt. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht.
29 
Von 892 Kunden haben nur 146 Kunden an der Umfrage teilgenommen. Zwar haben alle diese Teilnehmer angegeben, sie würden Floating aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden usw. nutzen. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden - wie der Klägervertreter meint -, dass alle Kunden Floating aus medizinischen Gründen nutzen. Aus dem Ergebnis der Kundenbefragung kann ebenso geschlossen werden, dass alle anderen Kunden die Leistung zur Erholung in Anspruch nehmen. Desweiteren haben nur 17 der 146 Kunden angegeben, sie würden Floating auf „Anraten / Verschreibung “ ihres Arztes nutzen. Zum einen ist bereits der prozentuale Anteil zu gering, um von einer Regel zu sprechen (11 % von 146 Kunden, 1 % von 892 Kunden). Zum anderen reicht es nicht, wenn der Arzt die Nutzung des Floating nur anrät; vielmehr muss er Floating als Behandlungsmethode aufgrund einer medizinischen Indikation verabreichen. Ein ärztlicher Rat kann auch ganz allgemein auf einen gesünderen Lebenswandel (Sport, Ernährung usw.) gerichtet sein, ohne dass eine medizinische Heilbehandlung vorliegt.
30 
c) Die Klägerin kann das Floating nicht mit anerkannten Thermalquellen vergleichen. Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen (§ 53 Wasserhaushaltsgesetz Baden-Württemberg -WHG-). Ihre Anerkennung als staatlich anerkannte Heilwasser setzt ein Verwaltungsverfahren nach dem Heilquellenrecht des jeweiligen Bundeslandes voraus. In diesem Verfahren wird überprüft, ob das Wasser nach medizinischen Erkenntnissen die erforderliche nachweisbare therapeutische Wirkung entfaltet (vgl. Deutsche Heilbäderverband e.V.  Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten Seite 58, Kommentierte Fassung Mai 2005, 12. Auflage). Bei einer aufgrund dieses Prüfverfahrens anerkannten Heilquelle kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass von der Nutzung der Thermalquellen eine allgemein therapeutische Wirkung ausgeht.
31 
d) Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Gerichtshofs der Niederlande berufen („Hooge Raad“), da sich das Gericht dort lediglich mit Bädern im  Allgemeinen und nicht mit Heilbädern befasst hat.
32 
2. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
33 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

 
18 
1. Die Klage ist unbegründet.
19 
Der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid vom 06. Juli 2009 für das erste Kalendervierteljahr 2009 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO).
20 
Das  sogenannte Floaten unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG. Die Klägerin hat nicht den Nachweis erbracht, dass die Kunden das Floating als eine medizinische Heilbehandlung nutzten und damit ein Heilbad vorlag.
21 
Die Steuer beträgt grundsätzlich für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage. Der Steuersatz ermäßigt sich auf 7% u.a. für Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbunden sind, und für Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG).
22 
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, eng auszulegen (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften -EuGH- vom 18. Januar 2001 Rs. C-83/99 -Kommission/Spanien-, Slg. 2001, I-445, Umsatzsteuer-Rundschau 2001, 210 RandNr. 19).  Zudem können die ermäßigten Steuersätze nach Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - Mehrwertsteuersystemrichtlinie - (vgl. Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Sinne des Anhangs III zu dieser Richtlinie angewandt werden (EuGH, a.a.O.). Zu diesen Dienstleistungen zählen nach Kategorie 17 des Anhangs III medizinische Versorgungsleistungen und zahnärztliche Leistungen sowie Thermalbehandlungen, soweit sie nicht nach Art. 132 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie steuerbefreit sind.
23 
Die Thermalbehandlung muss im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung erfolgen; sie muss Heilzwecken dienen. Das folgt aus dem Wortlaut Thermal"behandlung" und aus deren Gleichsetzung in Kategorie 17 des Anhangs III der Mehrwertsteuersystemrichtlinie mit "medizinischen Versorgungsleistungen" und "zahnärztlichen Leistungen". Dementsprechend muss die Verabreichung eines Heilbads der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen (Urteil des Bundesfinanzhof -BFH- vom 12. Mai 2005 V R 54/02, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 209, 171, Bundessteuerblatt Teil II -BStBl II- 2007, 283). Dies folgt auch aus dem Zweck der Norm. Die Steuerermäßigung wurde 1967 aus gesundheitspolitischen Motiven in das UStG aufgenommen (vgl. Bericht über die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes Bundesministerium für Finanzen vom 30. Oktober 2007, Umsatzsteuerrundschau 2007, 927 - 932; Deutscher Bundestag Bundestagsdrucksache 17/2290 vom 28. Juni 2010, Ziffer 3.14).
24 
Es reicht nicht, wenn die Leistung „ihrer Art nach“ eine medizinische Heilbehandlung ist, soweit sie gleichzeitig im Wellnessbereich und zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens genutzt werden kann (vgl. BFH vom 12. Mai 2005 V R 54/02, BFHE 209 171, BStBl II 2007, 283 Rz. 44). Zwar vertritt die Finanzverwaltung in Abschnitt 12.11 Abs. 4 UStAE die Auffassung, dass bei der Verabreichung von Heilbädern, die ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen, es nicht erforderlich sei, dass im Einzelfall ein bestimmter Heilzweck nachgewiesen wird. Dieser Auffassung hat der BFH jedoch ausdrücklich widersprochen. Der ermäßigte Steuersatz könne jedenfalls in Bezug auf die Nutzung einer Sauna nur in Anspruch genommen werden, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet worden sei (vgl. BFH Beschluss vom 24. April 2008 XI B 231/07, BFH/NV 2008, 1370 - 1371, Rz. 6). Dieser Auffassung des BFH schließt sich der Senat in Bezug auf das Floating an. Es ist kein sachgerechter Grund für eine unterschiedliche Behandlung des Floating und der Nutzung einer Sauna ersichtlich. Eine Abgrenzung in jedem Einzelfall entspricht auch dem Zweck des Gesetzes. Gesundheitspolitische Ziele können nur dann erreicht werden, wenn die Leistung vom Leistungsempfänger tatsächlich aus medizinischen Gründen in Anspruch genommen wird.
25 
Floating kann ebenso wie die Sauna aus medizinischen Gründen oder zur Erholung genutzt werden. Floating-Tanks werden sowohl in der Medizin (insbesondere Sportmedizin) als auch in Wellnessbereichen genutzt. Dementsprechend ist entscheidungserheblich, ob die Kunden ausschließlich zur Erholung oder aus gesundheitlichen Gründen das Floating nutzen.
26 
Vom Floating geht keine allgemein (in jedem Fall) heilsame Wirkung aus. Laut Gutachten vom 21. Juli 2011 ist Floating eine therapeutische Maßnahme, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. Andernfalls kann es auch ausschließlich zu Erholungszwecken genutzt werden.
27 
Die Klägerin ist der Auffassung, eine Vielzahl internationaler Studien habe ergeben, dass eine allgemein heilsame Wirkung durch das Floating entfaltet werde. Die von ihm vorgelegten „Übersichten zu Forschungsarbeiten“, Aufsätze und Stellungnahmen stellen jedoch jeweils darauf ab, dass der Kunde unter einer Krankheit oder Gesundheitsstörung leide und diese gemildert oder geheilt werden könne. Es mag zwar sein, dass die großen Zivilisationskrankheiten wie Stresssymptome und Rückenleiden jeweils durch das Floating gemildert werden können; es kann aber nicht unterstellt werden, dass jeder Kunde unter einer dieser Krankheiten leidet. Hierfür trägt die Klägerin die Beweis- und Feststellungslast.
28 
b) Es ist nicht entscheidungserheblich, ob der Nachweis in jedem Einzelfall unterbleiben kann, wenn Floating in der Regel als medizinische Heilbehandlung genutzt werden würde. In der Regel bedeutet, dass in der Mehrzahl der Fälle die Nutzung aus medizinischen Gründen erfolgt. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht.
29 
Von 892 Kunden haben nur 146 Kunden an der Umfrage teilgenommen. Zwar haben alle diese Teilnehmer angegeben, sie würden Floating aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden usw. nutzen. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden - wie der Klägervertreter meint -, dass alle Kunden Floating aus medizinischen Gründen nutzen. Aus dem Ergebnis der Kundenbefragung kann ebenso geschlossen werden, dass alle anderen Kunden die Leistung zur Erholung in Anspruch nehmen. Desweiteren haben nur 17 der 146 Kunden angegeben, sie würden Floating auf „Anraten / Verschreibung “ ihres Arztes nutzen. Zum einen ist bereits der prozentuale Anteil zu gering, um von einer Regel zu sprechen (11 % von 146 Kunden, 1 % von 892 Kunden). Zum anderen reicht es nicht, wenn der Arzt die Nutzung des Floating nur anrät; vielmehr muss er Floating als Behandlungsmethode aufgrund einer medizinischen Indikation verabreichen. Ein ärztlicher Rat kann auch ganz allgemein auf einen gesünderen Lebenswandel (Sport, Ernährung usw.) gerichtet sein, ohne dass eine medizinische Heilbehandlung vorliegt.
30 
c) Die Klägerin kann das Floating nicht mit anerkannten Thermalquellen vergleichen. Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen (§ 53 Wasserhaushaltsgesetz Baden-Württemberg -WHG-). Ihre Anerkennung als staatlich anerkannte Heilwasser setzt ein Verwaltungsverfahren nach dem Heilquellenrecht des jeweiligen Bundeslandes voraus. In diesem Verfahren wird überprüft, ob das Wasser nach medizinischen Erkenntnissen die erforderliche nachweisbare therapeutische Wirkung entfaltet (vgl. Deutsche Heilbäderverband e.V.  Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten Seite 58, Kommentierte Fassung Mai 2005, 12. Auflage). Bei einer aufgrund dieses Prüfverfahrens anerkannten Heilquelle kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass von der Nutzung der Thermalquellen eine allgemein therapeutische Wirkung ausgeht.
31 
d) Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Gerichtshofs der Niederlande berufen („Hooge Raad“), da sich das Gericht dort lediglich mit Bädern im  Allgemeinen und nicht mit Heilbädern befasst hat.
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2. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
33 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

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(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.

(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.*

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.