Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Feb. 2016 - 6 K 3472/14

bei uns veröffentlicht am16.02.2016

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 24. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2014 wird dahingehend geändert, dass ein Verlust aus selbständiger Arbeit in Höhe von xx.xxx,xx EUR berücksichtigt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, § 151 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob im Streitjahr 2012 Verluste aus einer selbständigen schriftstellerischen Tätigkeit des Klägers steuerlich anzuerkennen sind.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von xx.xxx EUR, eine Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Rentenbetrag von xx.xxx EUR sowie eine kleinere Rente aus einer privaten Rentenversicherung und Kapitalerträge in geringem Umfang. Daneben machte er in seiner Einkommensteuererklärung folgende Kosten geltend, die für die Veröffentlichung seines Buches „[ … ]“ angefallen sind:
Autorenzuschuss
xx.xxx,xx EUR
Kosten für den Eigenerwerb von 50 Stück
xxx,xx EUR
Porto und Umschläge für die Übersendung von Werbeexemplaren
xxx,xx EUR
Erstellung von CDs
xxx,xx EUR
Summe 
xx.xxx,xx EUR
Kosten für Recherchen machte der Kläger nicht geltend.
In seinem Buch „[ ... ]“ berichtet der Kläger über innerhalb eines Zeitraums von x Jahren durchgeführte Wanderungen auf dem [ ... ]. Außerdem stellt er dort Karten und Höhenprofile zusammen. Dem Buch ist eine vom Kläger auf eigene Kosten erstellte CD mit den Inhalten des Buches sowie weiteren Informationen, wie z.B. eine Zusammenstellung der aufgetretenen Wetterverhältnisse, beigefügt.
Zum Vertrieb seines Buches schloss der Kläger am 1. August 2012 einen Produktions- und Vertriebsvertrag (mit Basiswerbung) mit der Y Verlag GmbH und der Y Medien [ … ]GmbH.
Die Y Verlag GmbH hatte dem Kläger auf seine Anfrage hin mitgeteilt, dass die Lektorenkonferenz des Verlages das von ihm übersandte Manuskript positiv beurteilt hat und ihm deshalb eine Veröffentlichung des Buches angeboten. Daraufhin erbat der Kläger vom Verlag einen Gewinnerzielungsplan, den dieser ihm mit Schreiben vom 14. Juli 2012 übersandte. Darin schätzte der Verlag die Zahl der verkauften Exemplare für die Jahre 2012 bis 2022 mit 10.000 Stück und berücksichtigte als Kosten einen vom Kläger zu übernehmenden Autorenzuschuss in Höhe von xx.xxx,xx EUR. Er errechnete -unter Berücksichtigung einer 30%igen Erlösbeteiligung ab dem ersten veräußerten Exemplar- ein Erreichen der Gewinnzone ca. ab dem 6.000sten Verkaufsexemplar.
In dem daraufhin abgeschlossenen Produktions- und Vertriebsvertrag verpflichtete sich der Verlag, innerhalb der festgelegten Laufzeit von drei Jahren -je nach Markterfordernis- eine zahlenmäßig unbeschränkte Menge an Wanderbüchern zu produzieren. Zugesagt war außerdem die -unstreitig auch erfolgte- Durchführung bestimmter Basiswerbemaßnahmen. Dazu gehörten u.a. die Vergabe einer ISBN, Aufnahme in den Verlags-Online-Bookshop, Aufnahme in das Verlags- bzw. Neuerscheinungsverzeichnis und Präsentation des Buches auf Buchmessen. Der Druck neben der Startauflage erforderlich werdender, weiterer Auflagen sollte danach ohne weitere Kosten für den Autor erfolgen, wenn die Zahl der Vorbestellungen die Kosten des Nachdrucks inklusive Gemeinkosten decken würde. An dem Ladenpreis in Höhe von xx,xx EUR war der Kläger -ab dem 1.001sten verkauften Exemplar- mit 30% an dem dem Verlag zufließenden Verkaufserlös, d.h. Ladenpreis abzüglich 7% Umsatzsteuer abzüglich 40% pauschaler Händlerrabatt, also mit x,xx EUR beteiligt. Daneben war er generell mit 80% an den Erlösen über xxx EUR aus der Verwertung von Nebenrechten beteiligt. Der Kläger war im Gegenzug zur Zahlung eines Autorenzuschusses in Höhe von xx.xxx,xx EUR verpflichtet. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit von drei Jahren bestand für die Vertragsparteien lediglich die Möglichkeit, in Verhandlungen über eine eventuelle Fortführung des Vertrags einzutreten. Tatsächlich wurde der Vertrag von den Beteiligten jedoch nicht fortgeführt.
Von dem Buch wurden 202 Exemplare im Jahr 2012 (einschließlich der vom Kläger selbst verbilligt erworbenen 100 Stück), 204Exemplare im Jahr 2013 (einschließlich der selbst erworbenen 40 Stück) sowie 338 Exemplare im Jahr 2014 (einschließlich der selbst erworbenen 10 Stück) veräußert.
10 
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte den geltend gemachten Verlust im Einkommensteuerbescheid vom 24. September 2013 nicht, da es an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht fehle.
11 
Den dagegen erhobenen Einspruch des Klägers vom 4. Oktober 2013 hat das FA mit Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2014 als unbegründet zurückgewiesen.
12 
Mit seiner am 3. November 2014 erhobenen Klage begehrt der Kläger als Verlust aus selbständiger Arbeit die Berücksichtigung des -unstreitig gezahlten- Autorenzuschusses in Höhe von xx.xxx,xx EUR. Er trägt vor, die in dem Buch beschriebenen Wanderungen seien sein Hobby gewesen. Zunächst habe er nur Wanderberichte für den persönlichen Bereich vervielfältigen wollen. Dazu habe er verschiedene Verlage angeschrieben.
13 
Nachdem jedoch die Y Verlag GmbH ihm den Gewinnerzielungsplan zugesandt hatte, habe er eine entsprechende Gewinnerzielungsabsicht gefasst. Er sei davon ausgegangen, mit dem Vertrieb seines Buches zusätzliche (positive) Einkünfte erzielen zu können. Es widerspreche der Lebenserfahrung, einen Autorenzuschuss in Höhe von über xx.xxx EUR ohne Gewinnerzielungsabsicht zu übernehmen.
14 
Mittels der den Wanderbüchern beigefügten CDs bestehe für den Erwerber die Möglichkeit, einzelne Seiten des Buches auszudrucken und auf die jeweilige Wanderung mitzunehmen. Bislang habe er 1.000 CDs an den Verlag geschickt, so dass die Erstauflage des Buches wohl 1.000 Stück betragen habe.
15 
Als weitere eigene Werbemaßnahme habe er Exemplare selbst erworben und an die Hotels und Wanderheime übersandt, in denen er bei der Wanderung [ ... ] übernachtet hatte. Er habe zudem auf Einladung des Verlages als Autor die Buchmessen in Frankfurt und Stuttgart auf eigene Kosten besucht.
16 
In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger weiter aus, vor seiner Entscheidung, mit dem Vertrieb des Buches positive Einkünfte erzielen zu wollen, habe er sich die auf dem Buchmarkt angebotenen Wanderführer betreffend den ... weg angesehen. Dabei habe er festgestellt, dass die angebotenen Wanderführer keine Höhenprofile enthielten.
17 
Nachdem ihm von der Y Verlag GmbH signalisiert worden sei, dass im Rahmen des zu schließenden Produktions- und Vertriebsvertrags eine Erlösbeteiligung erst ab dem 1.001sten Exemplar in Betracht komme, habe er selbst errechnet, dass sich in dem vom Verlag übersandten Gewinnerzielungsplan die Gewinnschwelle um ca. ein Jahr nach hinten verschiebe.
18 
Schließlich habe er eine Fortführung des Vertrags mit der Y Verlag GmbH nach Ablauf der Vertragslaufzeit von drei Jahren ausgeschlossen, da man ihm signalisiert habe, dass eine solche Fortführung nur bei Zahlung eines weiteren Autorenzuschusses möglich sei. Er beabsichtige, sein Buch nun im -marktgängigeren- DIN A5-Format als Ringbuch in zwei Ordnern herauszugeben. Dann könne auf die in seinem Buch enthaltenen CDs verzichtet werden, da die Käufer die Möglichkeit hätten, die Seiten für die geplante Wanderung aus dem Ringbuch zu entnehmen. Das Buch solle dann als „e-Book“ oder als „Book-On-Demand“ herausgegeben werden, so dass keine Kosten durch einen Druckkostenzuschuss entstünden.
19 
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 24. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2014 dahingehend zu ändern, dass ein Verlust aus selbständiger Arbeit in Höhe von xx.xxx,xx EUR berücksichtigt wird.
20 
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
21 
Der Kläger habe bei seiner Autorentätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt.
22 
Ein Totalgewinn sei bei einer Totalgewinnprognose nicht zu erzielen gewesen. Insbesondere seien bei der Totalgewinnprognose sämtliche Aufwendungen mit einzubeziehen, also auch die Ausgaben für die Wanderungen sowie Fahrtkosten zum Verlag und zu den Buchmessen. Der Gewinnerzielungsplan, der als Aufwendungen alleine den Autorenzuschuss berücksichtigt habe, sei insoweit nicht aussagekräftig. Zudem sei -entgegen der vertraglichen Regelung- von einer Ergebnisbeteiligung ab dem ersten veräußerten Exemplar ausgegangen worden. Auch sei der Plan insoweit nicht nachvollziehbar, als er erst ab dem Jahr 2021 mit sinkenden Verkaufszahlen rechne. Gerade bei Reiseführern sei zu berücksichtigen, dass regelmäßig nur aktuelle Reiseliteratur nachgefragt werde. Schließlich hätte der Kläger erkennen müssen, dass der Gewinnerzielungsplan als Grundlage für die Entscheidung, sein Buch durch den Verlag vertreiben zu lassen, nicht geeignet war, da der Vertrag bereits am 1. August 2015 geendet habe.
23 
Die geltend gemachten Kosten könnten auch nicht als Anlaufverluste anerkannt werden, da die Tätigkeit von vornherein objektiv nicht geeignet war, einen Totalgewinn zu erzielen.
24 
Zudem verweist das FA auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der es von Anfang an an einer Gewinnerzielungsabsicht fehle, wenn die schriftstellerische Tätigkeit von vornherein nicht um des Erwerbes willen betrieben werde, sondern es den Verfassern allein darum gehe, Erkenntnisse, Ideen oder Auffassungen möglichst weitreichend zu übermitteln (BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, und vom 28. Juni 2006 IV B 94/04, BFH/NV 2006, 2059). Auch im Streitfall sei davon auszugehen, dass es dem Kläger im Wesentlichen darauf angekommen sei, seine Berichte zu veröffentlichen, egal um welchen Preis.
25 
Schließlich müsse das Vorhandensein anderer positiver Einkünfte berücksichtigt werden, mit denen der Verlust finanziert werden konnte.
26 
In Erwiderung auf die Ausführungen des FA trägt der Kläger vor, es handele sich bei dem Buch nicht um einen klassischen Reiseführer, sondern vielmehr um einen „Wandererlebnisbericht“, so dass die Aktualität von vornherein für die Nachfrage keine derart entscheidende Bedeutung habe.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Produktions- und Vertriebsvertrag vom 1. August 2012, die im Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Niederschriften über den am 30. September 2015 stattgefundenen Erörterungstermin und die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 24. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FA hat zu Unrecht den Autorenzuschuss in Höhe von xx.xxx,xx EUR nicht als Verlust aus selbständiger Arbeit berücksichtigt.
29 
a) Bei Einkünften aus schriftstellerischer Tätigkeit ist -wie bei allen Einkunftsarten- Voraussetzung für die Berücksichtigung positiver als auch negativer Einkünfte das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515).
30 
aa) Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns. Totalgewinn in diesem Sinne ist das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation (grundlegend: Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c).
31 
An der Gewinnerzielungsabsicht fehlt es dann, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (z.B. BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874). Es handelt sich um eine innere Tatsache, die -wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge- nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (BFH-Urteile vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874). Es muss deshalb im Einzelfall anhand objektiver Umstände auf das Vorliegen oder Fehlen dieser Absicht geschlossen werden (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515). Maßgebender Beurteilungszeitpunkt ist dabei das Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289), wobei Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c).
32 
bb) Bei Schriftstellern ist zudem zu berücksichtigen, dass sich -ähnlich wie bei Künstlern- positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen. Der materielle Erfolg eines Schriftstellers stellt sich in der Regel erst ein, wenn seine Werke auf eine entsprechende Resonanz in der Öffentlichkeit gestoßen sind. Deshalb lässt sich allein aus der Tatsache einer über mehrere Jahre anhaltenden Verlusterzielung nicht der Schluss ziehen, es fehle an einer Gewinnerzielungsabsicht. Wird allerdings nach einer gewissen -nicht zu kurz bemessenen- Anlaufzeit festgestellt, dass die Erzeugnisse eines Schriftstellers trotz entsprechender Bemühungen zu keinen Gewinnen führen und dass unter den gegebenen Umständen keine Aussicht besteht, ein positives Gesamtergebnis aus der schriftstellerischen Arbeit zu erzielen, so muss aus der weiteren Fortsetzung der verlustbringenden Tätigkeit der Schluss gezogen werden, dass der Schriftsteller fortan nicht mehr zur Gewinnerzielung, sondern nur noch aus persönlichen Gründen tätig ist. Die im Zusammenhang hiermit erzielten Verluste dürfen das Einkommen nicht mindern (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515). Im Ergebnis kann damit einer schriftstellerischen Tätigkeit während der Anlaufzeit die steuerliche Anerkennung und damit die Berücksichtigung von Anlaufverlusten grundsätzlich nicht versagt werden (vgl. BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, und vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013,1090; vgl. Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 2 EStG Rz 425; zu den Ausnahmen siehe unter 1.a cc und dd).
33 
cc) Nach der zutreffenden BFH-Rechtsprechung sind Verluste während der Anlaufzeit jedoch dann nicht steuerrechtlich anzuerkennen, wenn auf Grund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (z.B. BFH-Entscheidungen vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392; vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874; vom 10. Januar 2012 IV B 137/10, BFH/NV 2012, 732, und vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090). Dann handelt es sich um sog. strukturelle Verluste, welche die Anerkennung von Anlaufverlusten ausschließen (BFH-Beschluss vom 27. März 2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381).
34 
dd) Schließlich können Verluste während der Anlaufzeit auch dann nicht steuerlich berücksichtigt werden, wenn die schriftstellerische Tätigkeit von vornherein nicht um des Erwerbes willen betrieben wird (BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, und vom 28. Juni 2006 IV B 94/04, BFH/NV 2006, 2059). Oft geht es den Verfassern allein darum, Erkenntnisse, Ideen oder Auffassungen möglichst weitreichend zu übermitteln. Treffen die Verfasser in solchen Fällen mit Verlagen vertragliche Vereinbarungen über das Erscheinen ihrer Werke, so besteht der für sie maßgebende vertragliche Vorteil allein darin, dass ihre Darlegungen überhaupt veröffentlicht werden. Nicht selten entschließt sich ein Verfasser sogar, noch einen Zuschuss zu leisten, um das Erscheinen seines Werkes zu ermöglichen. In diesen Fällen ist eine Gewinnerzielungsabsicht im steuerrechtlichen Sinn von Anfang an nicht vorhanden (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515). Nicht ausreichend für die Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht ist hingegen, dass die Tätigkeit aus Passion betrieben wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Mai 1993 IV R 131/92, BFH/NV 1994, 93).
35 
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall und unter Berücksichtigung der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei seiner schriftstellerischen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, und damit der geltend gemachte Verlust im Streitjahr steuerlich als Anlaufverlust zu berücksichtigen ist.
36 
aa) Der Senat hat zwar erhebliche Zweifel daran, dass die Totalgewinnprognose positiv ist.
37 
Von dem Buch konnten im Zeitraum 2012 bis 2014 -unter Außerachtlassung der vom Kläger selbst erworbenen Exemplare- 594 Exemplare verkauft werden. Diese Zahl erreicht nur knapp nicht die vom Verlag in dem Gewinnerzielungsplan für diesen Zeitraum geschätzte Zahl der verkauften Exemplare von insgesamt 650 Stück. Jedoch wird die Gewinnschwelle bei (alleiniger) Berücksichtigung des relativ hohen Autorenzuschusses erst bei rund 7.000 Exemplaren bzw. -bei Berücksichtigung sämtlicher, in der Einkommensteuererklärung geltend gemachter Kosten- erst bei knapp 7.500 Exemplaren erreicht. Ob diese Verkaufszahlen noch zu erreichen sind, ist zweifelhaft, zumal der Verlag selbst davon ausgeht, dass dies erst im Jahr 2020 bzw. 2021 der Fall sein würde. Hinzu kommt, dass bei der Totalgewinnprognose auch die Kosten für Werbemaßnahmen, wie die Besuche der Buchmessen, einzubeziehen sind, nicht dagegen die Kosten für die hobbymäßig durchgeführten Wanderungen selbst. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der geschlossene Produktions- und Vertriebsvertrag von vornherein nur eine Laufzeit von drei Jahren hatte. Insoweit war schon bei Abschluss des Vertrages offen, ob und unter welchen Konditionen der Vertrieb des Buches danach fortgesetzt werden würde. Tatsächlich wurde der Vertrag auch nicht fortgeführt.
38 
bb) Entgegen der Auffassung des FA steht jedoch nicht eindeutig fest, dass die schriftstellerische Tätigkeit, so wie sie vom Kläger betrieben wurde, von vornherein objektiv ungeeignet war, nachhaltige Gewinne zu erzielen.
39 
Die Zahl der verkauften Exemplare belegen nach Auffassung des Senats, dass für das Buch Nachfrage vorhanden war. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass mit der schriftstellerischen Tätigkeit des Klägers, nachhaltig positive Einkünfte hätten erwirtschaftet werden können. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des mit dem Y Verlag abgeschlossenen Produktions- und Vertriebsvertrages. Allein aufgrund der Übernahme des Autorenzuschusses kann dem Kläger nach Auffassung des Senats die Gewinnerzielungsabsicht nicht von vornherein, also auch für die Anlaufzeit, abgesprochen werden (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht -FG- vom 22. Oktober 1986 VII 206, 207/83, Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 341). Nach dem Produktions- und Vertriebsvertrag war der Verlag verpflichtet, neben der Startauflage -die hier wohl 1.000 Stück betragen hatte- erforderlich werdende, weitere Auflagen ohne weitere Kosten für den Autor zu drucken, wenn die Zahl der Vorbestellungen die Kosten des Nachdrucks inklusive Gemeinkosten decken würden. Damit wäre es dem Kläger möglich gewesen, früher die Gewinnschwelle zu erreichen, als im Gewinnerzielungsplan des Verlages vorgesehen. Auch wenn dies -angesichts der Einschätzung des Verlages- eher unwahrscheinlich war, so war es jedenfalls nicht eindeutig ausgeschlossen. Gerade im schriftstellerischen Bereich kann nur schwer vorausgesagt werden, ob ein Buch sich am Markt gut oder schlecht verkaufen wird. So mancher Bestseller-Autor hatte zu Beginn seiner schriftstellerischen Tätigkeit mit Absagen von Verlagen oder anfangs nur mit geringen Verkaufszahlen zu kämpfen. Dem Senat ist es jedenfalls nicht möglich, die schriftstellerische Tätigkeit des Klägers als von vornherein objektiv ungeeignet zur Erzielung positiver Einkünfte zu qualifizieren.
40 
Im Übrigen war der Kläger generell mit 80% an den Erlösen über xxx EUR aus der Verwertung von Nebenrechten beteiligt, so dass sich daraus weitere Erlöse hätten ergeben können.
41 
cc) Der Senat ist aufgrund der objektiven Umstände des Streitfalls davon überzeugt, dass der Kläger im Streitjahr mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat und seine schriftstellerische Tätigkeit nicht von vornherein nicht um des Erwerbes willen betrieben hat, so dass der geltend gemachte Verlust als Anlaufverlust zu berücksichtigen ist.
42 
Der Kläger hat überzeugend und nachvollziehbar geschildert, dass die in seinem Buch beschriebenen Wanderungen sein Hobby gewesen seien und er zunächst seine Wanderberichte lediglich für den persönlichen Bereich vervielfältigen wollte. Aufgrund des ihm auf seine Anfrage hin vom Y Verlag übersandten Gewinnerzielungsplans sei er jedoch davon ausgegangen, mit dem Vertrieb des Wanderbuches -trotz der entstehenden Kosten- positive Einkünfte erzielen zu können. Diese Ausführungen des Klägers sind für den Senat widerspruchsfrei und glaubhaft. Auf den Hinweis in der mündlichen Verhandlung, der übersandte Gewinnerzielungsplan berücksichtige nicht, dass er erst ab dem 1.001sten Verkaufsexemplar am Erlös beteiligt war, hat der Kläger überzeugend ausgeführt, er habe die zeitliche Verschiebung der Gewinnschwelle selbst errechnet.
43 
Dabei hat der Kläger sich -so seine glaubhafte Schilderung in der mündlichen Verhandlung- auch mit dem bestehenden Markt der angebotenen Wanderliteratur auseinander gesetzt und sein anzubietendes Buch -im Hinblick auf die Höhenprofile- inhaltlich erweitert, um dessen Attraktivität zu fördern.
44 
Glaubhaft und widerspruchsfrei hat er geschildert, welche Werbemaßnahmen er selbst -neben den Werbemaßnahmen des Verlages- ergriffen hat, um den Verkauf seines Buches zu fördern. So hat er CDs mit den Inhalten des Buches sowie mit weiteren Informationen erstellt, um damit den Käufern zu ermöglichen, einzelne Seiten des Buches auszudrucken und auf die jeweilige Wanderung mitzunehmen. Auch die Besuche der Buchmessen sowie die Übersendung von Buchexemplaren an die [ ... ] gelegenen Hotels und Wanderheime lassen nach Auffassung des Senats erkennen, dass der Kläger sich intensiv und aktiv mit Maßnahmen zur Steigerung des Verkaufs des Buches auseinandergesetzt hat. Dies zeigen schließlich auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung dargestellten Überlegungen hinsichtlich des zukünftigen Vertriebs des Wanderbuches.
45 
Nicht von der Hand zu weisen ist schließlich der Vortrag des Klägers, der Erfolg seines Buches sei nicht -wie bei üblichen Wanderführern- so stark von der Aktualität abhängig, da es in erster Linie Wandererlebnisberichte enthalte. Die dem Buch zu Grunde liegenden Wanderungen sind vom Kläger innerhalb eines Zeitraums von x Jahren durchgeführt worden, so dass die Aktualität bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Erscheinens gemindert war. Gleichwohl gab es -wie anhand der Verkaufszahlen dargestellt- eine Nachfrage für das Buch.
46 
Dass der Kläger sich bei Abschluss des Produktions- und Vertriebsvertrags mit der Frage des Vertriebs nach Ablauf der Vertragslaufzeit (vertieft) auseinandergesetzt hätte, wäre zwar wünschenswert gewesen. Dass er dies nicht getan hat, hindert nach Auffassung des Senats jedoch -aufgrund der sonstigen Umstände- nicht die Bejahung der Gewinnerzielungsabsicht im Streitjahr.
47 
dd) Der Bejahung eines steuerlich zu berücksichtigenden Anlaufverlustes steht auch nicht die zu Gewerbebetrieben entwickelte Forderung der BFH-Rechtsprechung (z.B. Entscheidungen vom 27. März 2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874) nach einem „Betriebskonzept“ des Steuerpflichtigen als Voraussetzung für die Anerkennung von Verlusten in der Anlaufphase entgegen. Zweifelhaft ist schon, ob diese Voraussetzung auf schriftstellerische Tätigkeiten übertragbar ist (so aber FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2013  2 K 1409/12, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2014, 1296). Jedenfalls müssen bei einer schriftstellerischen Tätigkeit nach Auffassung des Senats die Hürden für die Bejahung eines schlüssigen Konzepts erheblich niedriger sein, da sich die Verkaufszahlen schwer vorhersagen lassen und ein „betriebswirtschaftliches Konzept“ angesichts der klaren Kostenstruktur nicht derart zwingend ist wie bei einer gewerblichen Betätigung. Ausreichend ist jedenfalls, dass der Kläger sich -wie im vorliegenden Streitfall- einen Gewinnerzielungsplan vom Verlag hat zusenden lassen und Überlegungen hinsichtlich der Marktgängigkeit des herauszugebenden Buches angestrengt hat.
48 
ee) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der Möglichkeit des Klägers, den Verlust mit seinen sonstigen positiven Einkünften des Streitjahres verrechnen zu können.
49 
Allein die Möglichkeit, entstehende Verluste mit steuersparender Wirkung mit anderen Einkünften des Streitjahres verrechnen zu können, kann nach der Rechtsprechung des BFH im Regelfall nicht in tragender Funktion als persönliches Motiv dafür herangezogen werden, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus einkommensteuerlich unbeachtlichen Beweggründen ausübt. Denn es widerspricht der ökonomischen Vernunft, einen Verlustbetrieb, in den laufend und unwiederbringlich Kapital nachgeschossen werden muss, nur deshalb zu unterhalten, um eine steuerliche Verlustverrechnung vornehmen zu können, deren Vorteile sich allenfalls in Höhe des individuellen Grenzsteuersatzes "vorteilhaft" auf das Vermögen des Steuerpflichtigen auswirken können (Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874). Etwas anderes gilt nur, wenn der Steuerpflichtige durch die Verluste tatsächlich wirtschaftlich nicht belastet wird, etwa wenn das Geschäftskonzept des Steuerpflichtigen darauf beruht, zunächst buchmäßige Verluste -etwa durch Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen- auszuweisen und zu einem späteren Zeitpunkt steuerfreie oder -begünstigte Veräußerungsgewinne zu erzielen, oder wenn die Tätigkeit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung (z.B. anteilige Fixkosten ohnehin vorhandener Gegenstände wie PKW, Wohnung, Kommunikationsmittel oder Computer) in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern (BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).
50 
Im vorliegenden Streitfall war der Kläger mit den Verlusten -zumindest teilweise- tatsächlich wirtschaftlich belastet. Der Kläger hat keine Kosten der privaten Lebensführung in den steuerlich relevanten Bereich verlagert (anders der vom FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 14. August 2013  2 K 1409/12, DStRE 2014, 1296 entschiedene Sachverhalt); insbesondere die Kosten der Recherchen, also der Wanderungen, hat er nicht geltend gemacht.
51 
2. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 135 Abs. 1 der Beklagte.
52 
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.
53 
4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
28 
1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 24. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FA hat zu Unrecht den Autorenzuschuss in Höhe von xx.xxx,xx EUR nicht als Verlust aus selbständiger Arbeit berücksichtigt.
29 
a) Bei Einkünften aus schriftstellerischer Tätigkeit ist -wie bei allen Einkunftsarten- Voraussetzung für die Berücksichtigung positiver als auch negativer Einkünfte das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515).
30 
aa) Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns. Totalgewinn in diesem Sinne ist das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation (grundlegend: Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c).
31 
An der Gewinnerzielungsabsicht fehlt es dann, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (z.B. BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874). Es handelt sich um eine innere Tatsache, die -wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge- nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (BFH-Urteile vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874). Es muss deshalb im Einzelfall anhand objektiver Umstände auf das Vorliegen oder Fehlen dieser Absicht geschlossen werden (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515). Maßgebender Beurteilungszeitpunkt ist dabei das Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289), wobei Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c).
32 
bb) Bei Schriftstellern ist zudem zu berücksichtigen, dass sich -ähnlich wie bei Künstlern- positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen. Der materielle Erfolg eines Schriftstellers stellt sich in der Regel erst ein, wenn seine Werke auf eine entsprechende Resonanz in der Öffentlichkeit gestoßen sind. Deshalb lässt sich allein aus der Tatsache einer über mehrere Jahre anhaltenden Verlusterzielung nicht der Schluss ziehen, es fehle an einer Gewinnerzielungsabsicht. Wird allerdings nach einer gewissen -nicht zu kurz bemessenen- Anlaufzeit festgestellt, dass die Erzeugnisse eines Schriftstellers trotz entsprechender Bemühungen zu keinen Gewinnen führen und dass unter den gegebenen Umständen keine Aussicht besteht, ein positives Gesamtergebnis aus der schriftstellerischen Arbeit zu erzielen, so muss aus der weiteren Fortsetzung der verlustbringenden Tätigkeit der Schluss gezogen werden, dass der Schriftsteller fortan nicht mehr zur Gewinnerzielung, sondern nur noch aus persönlichen Gründen tätig ist. Die im Zusammenhang hiermit erzielten Verluste dürfen das Einkommen nicht mindern (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515). Im Ergebnis kann damit einer schriftstellerischen Tätigkeit während der Anlaufzeit die steuerliche Anerkennung und damit die Berücksichtigung von Anlaufverlusten grundsätzlich nicht versagt werden (vgl. BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, und vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013,1090; vgl. Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 2 EStG Rz 425; zu den Ausnahmen siehe unter 1.a cc und dd).
33 
cc) Nach der zutreffenden BFH-Rechtsprechung sind Verluste während der Anlaufzeit jedoch dann nicht steuerrechtlich anzuerkennen, wenn auf Grund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (z.B. BFH-Entscheidungen vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392; vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874; vom 10. Januar 2012 IV B 137/10, BFH/NV 2012, 732, und vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090). Dann handelt es sich um sog. strukturelle Verluste, welche die Anerkennung von Anlaufverlusten ausschließen (BFH-Beschluss vom 27. März 2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381).
34 
dd) Schließlich können Verluste während der Anlaufzeit auch dann nicht steuerlich berücksichtigt werden, wenn die schriftstellerische Tätigkeit von vornherein nicht um des Erwerbes willen betrieben wird (BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, und vom 28. Juni 2006 IV B 94/04, BFH/NV 2006, 2059). Oft geht es den Verfassern allein darum, Erkenntnisse, Ideen oder Auffassungen möglichst weitreichend zu übermitteln. Treffen die Verfasser in solchen Fällen mit Verlagen vertragliche Vereinbarungen über das Erscheinen ihrer Werke, so besteht der für sie maßgebende vertragliche Vorteil allein darin, dass ihre Darlegungen überhaupt veröffentlicht werden. Nicht selten entschließt sich ein Verfasser sogar, noch einen Zuschuss zu leisten, um das Erscheinen seines Werkes zu ermöglichen. In diesen Fällen ist eine Gewinnerzielungsabsicht im steuerrechtlichen Sinn von Anfang an nicht vorhanden (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515). Nicht ausreichend für die Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht ist hingegen, dass die Tätigkeit aus Passion betrieben wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Mai 1993 IV R 131/92, BFH/NV 1994, 93).
35 
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall und unter Berücksichtigung der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei seiner schriftstellerischen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, und damit der geltend gemachte Verlust im Streitjahr steuerlich als Anlaufverlust zu berücksichtigen ist.
36 
aa) Der Senat hat zwar erhebliche Zweifel daran, dass die Totalgewinnprognose positiv ist.
37 
Von dem Buch konnten im Zeitraum 2012 bis 2014 -unter Außerachtlassung der vom Kläger selbst erworbenen Exemplare- 594 Exemplare verkauft werden. Diese Zahl erreicht nur knapp nicht die vom Verlag in dem Gewinnerzielungsplan für diesen Zeitraum geschätzte Zahl der verkauften Exemplare von insgesamt 650 Stück. Jedoch wird die Gewinnschwelle bei (alleiniger) Berücksichtigung des relativ hohen Autorenzuschusses erst bei rund 7.000 Exemplaren bzw. -bei Berücksichtigung sämtlicher, in der Einkommensteuererklärung geltend gemachter Kosten- erst bei knapp 7.500 Exemplaren erreicht. Ob diese Verkaufszahlen noch zu erreichen sind, ist zweifelhaft, zumal der Verlag selbst davon ausgeht, dass dies erst im Jahr 2020 bzw. 2021 der Fall sein würde. Hinzu kommt, dass bei der Totalgewinnprognose auch die Kosten für Werbemaßnahmen, wie die Besuche der Buchmessen, einzubeziehen sind, nicht dagegen die Kosten für die hobbymäßig durchgeführten Wanderungen selbst. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der geschlossene Produktions- und Vertriebsvertrag von vornherein nur eine Laufzeit von drei Jahren hatte. Insoweit war schon bei Abschluss des Vertrages offen, ob und unter welchen Konditionen der Vertrieb des Buches danach fortgesetzt werden würde. Tatsächlich wurde der Vertrag auch nicht fortgeführt.
38 
bb) Entgegen der Auffassung des FA steht jedoch nicht eindeutig fest, dass die schriftstellerische Tätigkeit, so wie sie vom Kläger betrieben wurde, von vornherein objektiv ungeeignet war, nachhaltige Gewinne zu erzielen.
39 
Die Zahl der verkauften Exemplare belegen nach Auffassung des Senats, dass für das Buch Nachfrage vorhanden war. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass mit der schriftstellerischen Tätigkeit des Klägers, nachhaltig positive Einkünfte hätten erwirtschaftet werden können. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des mit dem Y Verlag abgeschlossenen Produktions- und Vertriebsvertrages. Allein aufgrund der Übernahme des Autorenzuschusses kann dem Kläger nach Auffassung des Senats die Gewinnerzielungsabsicht nicht von vornherein, also auch für die Anlaufzeit, abgesprochen werden (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht -FG- vom 22. Oktober 1986 VII 206, 207/83, Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 341). Nach dem Produktions- und Vertriebsvertrag war der Verlag verpflichtet, neben der Startauflage -die hier wohl 1.000 Stück betragen hatte- erforderlich werdende, weitere Auflagen ohne weitere Kosten für den Autor zu drucken, wenn die Zahl der Vorbestellungen die Kosten des Nachdrucks inklusive Gemeinkosten decken würden. Damit wäre es dem Kläger möglich gewesen, früher die Gewinnschwelle zu erreichen, als im Gewinnerzielungsplan des Verlages vorgesehen. Auch wenn dies -angesichts der Einschätzung des Verlages- eher unwahrscheinlich war, so war es jedenfalls nicht eindeutig ausgeschlossen. Gerade im schriftstellerischen Bereich kann nur schwer vorausgesagt werden, ob ein Buch sich am Markt gut oder schlecht verkaufen wird. So mancher Bestseller-Autor hatte zu Beginn seiner schriftstellerischen Tätigkeit mit Absagen von Verlagen oder anfangs nur mit geringen Verkaufszahlen zu kämpfen. Dem Senat ist es jedenfalls nicht möglich, die schriftstellerische Tätigkeit des Klägers als von vornherein objektiv ungeeignet zur Erzielung positiver Einkünfte zu qualifizieren.
40 
Im Übrigen war der Kläger generell mit 80% an den Erlösen über xxx EUR aus der Verwertung von Nebenrechten beteiligt, so dass sich daraus weitere Erlöse hätten ergeben können.
41 
cc) Der Senat ist aufgrund der objektiven Umstände des Streitfalls davon überzeugt, dass der Kläger im Streitjahr mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat und seine schriftstellerische Tätigkeit nicht von vornherein nicht um des Erwerbes willen betrieben hat, so dass der geltend gemachte Verlust als Anlaufverlust zu berücksichtigen ist.
42 
Der Kläger hat überzeugend und nachvollziehbar geschildert, dass die in seinem Buch beschriebenen Wanderungen sein Hobby gewesen seien und er zunächst seine Wanderberichte lediglich für den persönlichen Bereich vervielfältigen wollte. Aufgrund des ihm auf seine Anfrage hin vom Y Verlag übersandten Gewinnerzielungsplans sei er jedoch davon ausgegangen, mit dem Vertrieb des Wanderbuches -trotz der entstehenden Kosten- positive Einkünfte erzielen zu können. Diese Ausführungen des Klägers sind für den Senat widerspruchsfrei und glaubhaft. Auf den Hinweis in der mündlichen Verhandlung, der übersandte Gewinnerzielungsplan berücksichtige nicht, dass er erst ab dem 1.001sten Verkaufsexemplar am Erlös beteiligt war, hat der Kläger überzeugend ausgeführt, er habe die zeitliche Verschiebung der Gewinnschwelle selbst errechnet.
43 
Dabei hat der Kläger sich -so seine glaubhafte Schilderung in der mündlichen Verhandlung- auch mit dem bestehenden Markt der angebotenen Wanderliteratur auseinander gesetzt und sein anzubietendes Buch -im Hinblick auf die Höhenprofile- inhaltlich erweitert, um dessen Attraktivität zu fördern.
44 
Glaubhaft und widerspruchsfrei hat er geschildert, welche Werbemaßnahmen er selbst -neben den Werbemaßnahmen des Verlages- ergriffen hat, um den Verkauf seines Buches zu fördern. So hat er CDs mit den Inhalten des Buches sowie mit weiteren Informationen erstellt, um damit den Käufern zu ermöglichen, einzelne Seiten des Buches auszudrucken und auf die jeweilige Wanderung mitzunehmen. Auch die Besuche der Buchmessen sowie die Übersendung von Buchexemplaren an die [ ... ] gelegenen Hotels und Wanderheime lassen nach Auffassung des Senats erkennen, dass der Kläger sich intensiv und aktiv mit Maßnahmen zur Steigerung des Verkaufs des Buches auseinandergesetzt hat. Dies zeigen schließlich auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung dargestellten Überlegungen hinsichtlich des zukünftigen Vertriebs des Wanderbuches.
45 
Nicht von der Hand zu weisen ist schließlich der Vortrag des Klägers, der Erfolg seines Buches sei nicht -wie bei üblichen Wanderführern- so stark von der Aktualität abhängig, da es in erster Linie Wandererlebnisberichte enthalte. Die dem Buch zu Grunde liegenden Wanderungen sind vom Kläger innerhalb eines Zeitraums von x Jahren durchgeführt worden, so dass die Aktualität bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Erscheinens gemindert war. Gleichwohl gab es -wie anhand der Verkaufszahlen dargestellt- eine Nachfrage für das Buch.
46 
Dass der Kläger sich bei Abschluss des Produktions- und Vertriebsvertrags mit der Frage des Vertriebs nach Ablauf der Vertragslaufzeit (vertieft) auseinandergesetzt hätte, wäre zwar wünschenswert gewesen. Dass er dies nicht getan hat, hindert nach Auffassung des Senats jedoch -aufgrund der sonstigen Umstände- nicht die Bejahung der Gewinnerzielungsabsicht im Streitjahr.
47 
dd) Der Bejahung eines steuerlich zu berücksichtigenden Anlaufverlustes steht auch nicht die zu Gewerbebetrieben entwickelte Forderung der BFH-Rechtsprechung (z.B. Entscheidungen vom 27. März 2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874) nach einem „Betriebskonzept“ des Steuerpflichtigen als Voraussetzung für die Anerkennung von Verlusten in der Anlaufphase entgegen. Zweifelhaft ist schon, ob diese Voraussetzung auf schriftstellerische Tätigkeiten übertragbar ist (so aber FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2013  2 K 1409/12, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2014, 1296). Jedenfalls müssen bei einer schriftstellerischen Tätigkeit nach Auffassung des Senats die Hürden für die Bejahung eines schlüssigen Konzepts erheblich niedriger sein, da sich die Verkaufszahlen schwer vorhersagen lassen und ein „betriebswirtschaftliches Konzept“ angesichts der klaren Kostenstruktur nicht derart zwingend ist wie bei einer gewerblichen Betätigung. Ausreichend ist jedenfalls, dass der Kläger sich -wie im vorliegenden Streitfall- einen Gewinnerzielungsplan vom Verlag hat zusenden lassen und Überlegungen hinsichtlich der Marktgängigkeit des herauszugebenden Buches angestrengt hat.
48 
ee) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der Möglichkeit des Klägers, den Verlust mit seinen sonstigen positiven Einkünften des Streitjahres verrechnen zu können.
49 
Allein die Möglichkeit, entstehende Verluste mit steuersparender Wirkung mit anderen Einkünften des Streitjahres verrechnen zu können, kann nach der Rechtsprechung des BFH im Regelfall nicht in tragender Funktion als persönliches Motiv dafür herangezogen werden, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus einkommensteuerlich unbeachtlichen Beweggründen ausübt. Denn es widerspricht der ökonomischen Vernunft, einen Verlustbetrieb, in den laufend und unwiederbringlich Kapital nachgeschossen werden muss, nur deshalb zu unterhalten, um eine steuerliche Verlustverrechnung vornehmen zu können, deren Vorteile sich allenfalls in Höhe des individuellen Grenzsteuersatzes "vorteilhaft" auf das Vermögen des Steuerpflichtigen auswirken können (Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874). Etwas anderes gilt nur, wenn der Steuerpflichtige durch die Verluste tatsächlich wirtschaftlich nicht belastet wird, etwa wenn das Geschäftskonzept des Steuerpflichtigen darauf beruht, zunächst buchmäßige Verluste -etwa durch Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen- auszuweisen und zu einem späteren Zeitpunkt steuerfreie oder -begünstigte Veräußerungsgewinne zu erzielen, oder wenn die Tätigkeit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung (z.B. anteilige Fixkosten ohnehin vorhandener Gegenstände wie PKW, Wohnung, Kommunikationsmittel oder Computer) in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern (BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).
50 
Im vorliegenden Streitfall war der Kläger mit den Verlusten -zumindest teilweise- tatsächlich wirtschaftlich belastet. Der Kläger hat keine Kosten der privaten Lebensführung in den steuerlich relevanten Bereich verlagert (anders der vom FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 14. August 2013  2 K 1409/12, DStRE 2014, 1296 entschiedene Sachverhalt); insbesondere die Kosten der Recherchen, also der Wanderungen, hat er nicht geltend gemacht.
51 
2. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 135 Abs. 1 der Beklagte.
52 
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.
53 
4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Feb. 2016 - 6 K 3472/14 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Feb. 2016 - 6 K 3472/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Aug. 2013 - 2 K 1409/12

bei uns veröffentlicht am 14.08.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers wegen einer von ihm ausgeübten Autorentätig

Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Apr. 2013 - X B 106/12

bei uns veröffentlicht am 10.04.2013

Gründe 1 Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Revision ist --teils auch wegen nicht ausreichender Darlegung der Zulassungsgründ

Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Jan. 2012 - IV B 137/10

bei uns veröffentlicht am 10.01.2012

Gründe 1 Die Beschwerde ist nicht begründet. 2 1. Die Revis

Referenzen

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

3

a) Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat folgende Rechtsfragen formuliert, die seiner Auffassung nach grundsätzliche Bedeutung haben:   

-

Kann die für den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht erforderliche Totalprognose allein durch die Darstellung des züchterischen Konzepts erfolgen?

-

Kann auf die Vorlage von betriebswirtschaftlichen Plandaten verzichtet werden?

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Stellen 30 Pferde, davon zehn Zuchtstuten, bereits eine ausreichend breite Basis dar, um eine Pferdezucht mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben zu können?

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Findet im Rahmen der Totalgewinnprognose für eine Pferdezucht die Wertsteigerung eines nicht selbst gezogenen, sondern erworbenen Fohlens als Zuchterfolg Berücksichtigung?

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Kann eine "sehr riskante unternehmerische Betätigung" im Rahmen der Pferdezucht als Einkommen i.S. des § 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen sein?

4

b) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (ständige Rechtsprechung, u.a. BFH-Beschluss vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, oder wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783).

5

c) Die vom FA vorgetragenen Rechtsfragen sind, soweit sie im vorliegenden Verfahren klärungsfähig wären, nicht im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig. Die Voraussetzungen, unter denen ein im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätiger Betrieb steuerrechtlich als "Liebhaberei"-Betrieb anzusehen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 27. November 2008 IV R 17/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2009, 771; vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532; vom 20. Januar 2005 IV R 6/03, BFH/NV 2005, 1511; vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227; vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205).

6

aa) Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht, wenn bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung (Totalgewinn; vgl. BFH-Urteile vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, und vom 24. November 1988 IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574) nicht zu erwarten ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, und vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336). Für die Prognose können die Verhältnisse der bereits abgelaufenen Zeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten. Das gilt jedoch nicht für die Anlaufzeit, vor allem dann nicht, wenn der Betrieb neu aufgebaut werden muss (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 532, unter II.2.c der Gründe). Verluste der Anlaufzeit können nur dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn auf Grund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 1980 IV R 182/78, BFHE 131, 18, BStBl II 1980, 718; in BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung). So kann es sich bei der Pferdezucht verhalten (BFH-Urteil in HFR 2009, 771, unter II.2.b der Gründe).

7

bb) Die Feststellung, ob ein Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird, liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung. Der BFH ist daher an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden, sofern dagegen nicht zulässige und begründete Rügen vorgebracht sind (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. dazu u.a. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 532, unter II.2.e der Gründe). Die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) bindet den BFH auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist. Das gilt allerdings nicht, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder ihr zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung zu Grunde liegen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 76/03, BFHE 212, 360, BStBl II 2006, 359; BFH-Beschluss vom 5. Juli 2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245).

8

cc) Die vom FA formulierten Fragen haben danach keine grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich nicht um im allgemeinen Interesse aus rechtssystematischen Gründen klärungsbedürftige Rechtsfragen. Es liegt auf der Hand und ist daher nicht klärungsbedürftig, dass die Gewinnerzielungsabsicht nicht allein aus dem züchterischen Konzept der Insolvenzschuldnerin abgeleitet werden kann; dem entsprechend hat das FG seine Entscheidung auf eine Würdigung der Besonderheiten des Streitfalls gestützt (u.a. Wertsteigerung auf Grund der Veredelungskompetenz; Schwierigkeiten bei der Realisierung am Markt infolge der Zwangsverwertung des Pferdebestandes). Auch die weiteren Fragen sind auf die Besonderheiten des Streitfalls zugeschnitten und betreffen Gesichtspunkte, die im Rahmen der Tatsachenwürdigung des Einzelfalls --die dem FG obliegt (s. vorstehend unter 1.c bb)-- zu berücksichtigen sind.

9

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

10

a) Das FA macht geltend, das FG gehe in seinem Urteil davon aus, dass Verluste nach der Anlaufphase berücksichtigt werden könnten, obwohl die Insolvenzschuldnerin nicht erkennbar und wirtschaftlich sinnvoll reagiert habe. Damit widerspreche es den vom BFH aufgestellten Rechtssätzen, wonach bei der Prüfung der Frage der Liebhaberei bei Pferdezuchtbetrieben neben der Verlustperiode zu berücksichtigen sei, welche Überlegungen der Steuerpflichtige hierbei hinsichtlich einer Gewinnerzielung angestellt und ob er seine Maßnahme an diesem Ziel ausgerichtet habe (BFH-Urteil vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293).

11

b) Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (u.a. BFH-Beschluss vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487). Eine Divergenz liegt deshalb nur vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, der mit tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309; vom 4. August 2010 X B 172/09, BFH/NV 2010, 2053). Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Dazu ist es erforderlich, in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils herauszustellen, die mit tragenden Rechtssätzen der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht übereinstimmen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 8. September 2005 IV B 23/04, BFH/NV 2006, 51, m.w.N.).

12

c) Vorliegend hat das FA danach die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht hinreichend dargelegt. Das FA macht in der Sache geltend, das FG habe den Sachverhalt falsch gewürdigt und die Rechtsprechung des BFH im Ergebnis falsch auf den konkreten Sachverhalt angewendet. Damit hat es den Zulassungsgrund jedoch nicht schlüssig dargetan (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1487). Denn eine fehlerhafte Einzelfallentscheidung vermag die Notwendigkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu begründen.

13

3. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO lassen sich den Darlegungen des FA ebenfalls nicht entnehmen.

14

a) Das FA rügt, das FG habe bei der Sachverhaltswürdigung gegen die Denkgesetze verstoßen und seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde gelegt.    

-

Das FG habe nicht berücksichtigt, dass aus der Zucht der Insolvenzschuldnerin im Streitzeitraum kein Spitzenpferd hervorgegangen sei, wie es der als Zeuge vernommene Zuchtleiter für erforderlich gehalten habe; eine konkrete Auseinandersetzung mit betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sei nicht zu erkennen; das Urteil sei damit entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen worden und erscheine willkürlich.

-

Das FG sei trotz entsprechenden Vortrags nicht darauf eingegangen, wie es zur Aufnahme der Pferdezucht gekommen sei, welche Überlegungen die Insolvenzschuldnerin hinsichtlich der Gewinnerzielung angestellt und ob sie ihre Maßnahmen an diesem Ziel ausgerichtet habe.

-

Das FG habe ausgeführt, dass es Beweis erhoben habe über das Betriebskonzept der Insolvenzschuldnerin "und dessen betriebswirtschaftliche Schlüssigkeit durch Einvernahme des Zeugen ...", der sich jedoch tatsächlich nicht zu dem betriebswirtschaftlichen, sondern nur zu dem züchterischen Konzept geäußert habe. Insoweit habe das FG seine Überzeugung  nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern im Widerspruch dazu gewonnen.

15

b) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des BFH dahin auszulegen, dass neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch der gesamte Akteninhalt vollständig zu berücksichtigen ist. Ein Verstoß dagegen kann mit der Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70; vom 25. Juli 2006 IV B 116/04, BFH/NV 2006, 2270, unter 2. der Gründe). Die Geltendmachung eines solchen Verfahrensmangels erfordert die genaue Bezeichnung des nicht berücksichtigten Akteninhalts sowie die Darlegung, inwieweit dessen Berücksichtigung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom 24. August 2005 IV B 61/04, BFH/NV 2006, 85). Angeblich widersprüchliche Urteilsbegründungen oder fehlerhafte Sachverhaltswürdigungen sind dagegen --wenn sie vorliegen-- materiell-rechtliche Fehler und keine Verfahrensfehler (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2270, unter 2. der Gründe).

16

c) Die behaupteten Verfahrensmängel hat das FA nicht in der gebotenen Form dargelegt. Das FG hat sich --wie sich dem angefochtenen Urteil entnehmen lässt-- mit der Betriebsführung der Insolvenzschuldnerin auseinandergesetzt; es hat sich dabei auf die Zeugenaussage gestützt, in der Wertsteigerung des zugekauften Pferdes einen Nachweis der Veredelungskompetenz gesehen und ist davon ausgegangen, dass die Insolvenzschuldnerin wegen der Zwangsverwertung des Pferdebestandes ihr züchterisches Können am Markt nicht mehr habe unter Beweis stellen können. Damit hat das FG weder gegen den Akteninhalt noch gegen Denkgesetze verstoßen. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Vorbringens, das FG habe sich nicht mit den Gründen für die Aufnahme der Pferdezucht und den Planungen der Insolvenzschuldnerin sowie deren Umsetzung auseinandergesetzt. Soweit darin zugleich ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht zu sehen sein sollte, fehlt es bereits an der erforderlichen Rüge in der Vorinstanz. Schließlich ist auch kein Verfahrensverstoß erkennbar, soweit das FG im Tatbestand des angefochtenen Urteils angegeben hat, es habe "über das Betriebskonzept und dessen betriebswirtschaftliche Schlüssigkeit" durch Einvernahme des Zeugen Beweis erhoben. Denn maßgebend sind insoweit die Entscheidungsgründe, in denen sich das FG im Rahmen einer Gesamtabwägung ausführlich mit der Zeugenaussage auseinandergesetzt hat.

17

d) Soweit sich das FA im Stil einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom FG vorgenommene Einzelfallwürdigung wendet, reicht dies zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes ebenfalls nicht aus (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234).

18

4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Revision ist --teils auch wegen nicht ausreichender Darlegung der Zulassungsgründe-- weder zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO noch wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.

2

1. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts sind nicht gegeben.

3

a) Voraussetzung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ist, dass der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Das bedeutet auch, dass substantiiert vorgetragen werden muss, die Rechtsfortbildung liege über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse und die Frage nach dem "Ob" und gegebenenfalls "Wie" der Rechtsfortbildung sei klärungsbedürftig. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten Anforderungen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698).

4

b) Die Kläger sind der Auffassung, es fehle bislang eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage, ob eine wesentliche Ausweitung der geschäftlichen Tätigkeit bei Veränderung des Unternehmensgegenstandes zu einer neuen Anlaufphase führe.

5

Dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

6

aa) Zunächst ist --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht hinweist-- zu berücksichtigen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) bei der Unterscheidung zwischen einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten unternehmerischen Tätigkeit und der der Privatsphäre zuzurechnenden Liebhaberei auf die Besonderheiten der jeweils zu würdigenden Verhältnisse abstellt (z.B. Urteil vom 14. März 1985 IV R 8/84, BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424). Die Anlaufzeit eines neu aufgebauten Betriebs ist daher je nach der Eigenart betriebsspezifisch festzulegen (BFH-Urteil vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202). Ebenso hängt es von der Eigenart des Betriebs ab, wann eine wesentliche Ausweitung der geschäftlichen Tätigkeit vorliegt und ab wann von einer Veränderung des Unternehmensgegenstandes gesprochen werden kann. Eine Antwort auf die von den Klägern gestellte Rechtsfrage hängt daher maßgeblich von den Verhältnissen des Einzelfalls ab und kann nicht generell und abstrakt beantwortet werden.

7

bb) Hinzu kommt, dass diese Rechtsfrage in dem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre. Selbst wenn unterstellt würde, die Erweiterung der gewerblichen Hausmeisteraktivitäten um die Feuchtsandstrahlarbeiten im Jahr 1998 hätte zum Beginn einer erneuten Anlaufphase (mit der Möglichkeit der weiteren Berücksichtigung langjähriger Verluste) geführt, steht die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), die Verluste der Streitjahre nicht zu berücksichtigen, im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH.

8

Danach kann einer unternehmerischen Tätigkeit in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden, auch wenn der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen ist. Dies gilt u.a. in Fällen, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat (vgl. auch BFH-Urteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a, jeweils m.w.N.; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, unter II.2.c, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).

9

Das FG hat in den Urteilsgründen festgestellt, dass nach der Art und Gestaltung der Betriebsführung des Klägers dessen (erweiterter) Betrieb bei objektiver Betrachtung weder in der Lage gewesen sei, die bereits erwirtschafteten Verluste zu kompensieren noch einen Totalgewinn zu erzielen; es hat also die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall angenommen. Hierzu hat es --den angerufenen Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend-- dargelegt, die in den Streitjahren erzielten Einnahmen mit dem Hauptauftraggeber, der von dem Kläger mit seinem Sohn gegründeten X GmbH, hätten nicht einmal zur Deckung der Personal- und Betriebskosten gereicht. Es sei zudem nicht ersichtlich, ob und wie diese Kostenunterdeckung gegenüber der GmbH hätte beseitigt werden können. Aufgrund der Art und Weise der pauschalen Abrechnung der Personalgestellung und Bereitstellung von Geräten sei auch nicht feststellbar, ob und inwieweit das beschäftigte Personal sowie die vorhandenen Maschinen tatsächlich ausgelastet gewesen seien und wie deren Auslastung --gegebenenfalls durch Fremdaufträge-- hätte optimiert werden können. Es sei ebenfalls nicht erkennbar gewesen, welche Kalkulation der Kläger den projektbezogenen Vergütungen mit der GmbH zugrunde gelegt habe. Zudem lasse die vorgefundene Art der Betriebsführung (geringe Werbemaßnahmen, Anschaffung eines hochwertigen Mittelklassewagens im Jahr 2002 trotz zu hoher Personalkosten und eher fragwürdigem Nutzen für die Hausmeistertätigkeit) das konkrete Bemühen des Klägers vermissen, den Verlustursachen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen.

10

Ausgehend von seinen Feststellungen sind die Schlussfolgerungen des FG zumindest möglich. Insbesondere enthält die Würdigung des FG keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.  

11

2. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO scheidet ebenfalls aus.

12

Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidungen sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen. Des Weiteren ist darzulegen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Juli 2011 X B 117/10, BFH/NV 2011, 2075, m.w.N.).

13

a) Die Kläger entnehmen dem Senatsurteil in BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874 und dem BFH-Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202 den Rechtssatz, es müsse zur Anerkennung von Anfangsverlusten nur dann mittels eines zu Beginn der Tätigkeit erstellten schlüssigen Betriebskonzepts dargelegt werden, dass in Zukunft ein positives Gesamtergebnis zu erwarten sei, wenn die Unternehmensgründung aus persönlichen Interessen und Neigungen stattgefunden habe.

14

Ein solch allgemeiner Rechtssatz ist dem Senatsurteil in BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874 jedoch nicht zu entnehmen. Der angerufene Senat hat vielmehr darauf hingewiesen, dass solange der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen sei, einer unternehmerischen Tätigkeit, selbst wenn sie von Beginn an nur Verluste eingebracht habe und nach der Art, wie sie betrieben werde, auch auf Dauer gesehen nicht geeignet sei, Gewinne abzuwerfen, nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden könne. Einen solchen Ausnahmefall, in dem aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststehe, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben worden sei, von vornherein nicht in der Lage gewesen sei, nachhaltige Gewinne zu erzielen, hat das FG jedoch angenommen (siehe oben unter 1.b bb).

15

Auch der VIII. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202 zwar darauf hingewiesen, dass bei neu gegründeten Gewerbebetrieben der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht spreche. Er macht aber ebenfalls für die Sachverhalte eine Einschränkung, in denen die Art des Betriebs bzw. seine Bewirtschaftung von vornherein gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprächen, weil das Unternehmen nach der Lebenserfahrung typischerweise dazu bestimmt und geeignet sei, persönlichen Neigungen der Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen. Verluste der Anlaufzeit könnten nur dann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststehe, dass der Betrieb, so wie ihn der Steuerpflichtige betrieben habe, von vornherein nicht in der Lage gewesen sei, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt habe. Insofern ergibt sich auch aus diesem Urteil die --vom FG im Streitfall als gegeben angesehene-- Ausnahme.

16

b) Eine weitere Divergenz des FG-Urteils zur Rechtsprechung des BFH sehen die Kläger im Hinblick auf die zu betrachtende Totalgewinnperiode. Diese betrage typisierend 30 Jahre, wie den BFH-Entscheidungen vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) und vom 5. März 2007 X B 146/05 (BFH/NV 2007, 1125) zu entnehmen sei. Demgegenüber habe das FG nur einen Zeitraum von 11 Jahren berücksichtigt.

17

Der BFH hat in diesen Entscheidungen keineswegs für jedwede Tätigkeit einen Prognosezeitraum von 30 Jahren angesetzt. Er hat diesen vielmehr von der Art der jeweiligen Betätigung abhängig gemacht und zur Begründung des Prognosezeitraums von 30 Jahren die Überlegung herangezogen, dass bei einer Immobilienfinanzierung zu Standardkonditionen die Kredite innerhalb einer Laufzeit von 25 bis 30 Jahren getilgt würden (vgl. Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II.1.e cc). Es ist nicht ohne weiteres erkennbar, inwieweit dieser Gedanke auf die gewerblichen Aktivitäten des Klägers übertragen werden könnte.

18

Zudem ist höchstrichterlich geklärt, dass sich der zeitliche Maßstab für die Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht anhand des Strebens nach einem Totalgewinn bzw. einem Totalüberschuss im Regelfall aus der jeweiligen Gesamtdauer der Betätigung ergibt (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

19

3. Mit ihren Einwänden rügen die Kläger im Kern eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler des Urteils. Damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144, und vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741).

20

4. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.

21

a) Die Kläger sind der Auffassung, das FG hätte darauf hinweisen müssen, dass der Senat die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers in allen Streitjahren verneinen werde, obwohl der Berichterstatter in seinem richterlichen Hinweis vom 19. April 2011 die Anerkennung der Anlaufverluste des Streitjahres 2001 in Aussicht gestellt hatte.

22

Mit diesem Vorbringen rügen sie eine Verletzung der Hinweispflicht, die im Falle ihres Vorliegens als Überraschungsentscheidung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. von § 119 Nr. 3 FGO sein könnte. Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zugrunde legen will und der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 19. Oktober 2012 III B 40/12, BFH/NV 2013, 222, und vom 2. November 2012 III B 88/12, BFH/NV 2013, 234, jeweils m.w.N.).

23

Eine dementsprechende Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Die Kläger übersehen, dass die mögliche Anerkennung der Verluste des Jahres 2001 vom Berichterstatter im Rahmen seiner Anregung einer tatsächlichen Verständigung angesprochen worden war. Der Berichterstatter hatte dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Vorschlag nach Aktenlage ergehe und ohne einer Entscheidung des Senats vorgreifen zu wollen. Nachdem es in der Folgezeit zu der angeregten tatsächlichen Verständigung nicht gekommen war, mussten die Kläger damit rechnen, dass die Gewinnerzielungsabsicht wieder für sämtliche Streitjahre geprüft werden würde.

24

b) Den Verfahrensmangel einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO haben die Kläger nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

25

Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118, m.w.N.).

26

           

Die Kläger rügen eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht mit der Begründung, das FG hätte u.a. aufklären müssen,

-       

ab welchem Zeitpunkt die Anlaufphase für Anfangsverluste begonnen und wann diese geendet habe,

-       

ob die wesentliche Geschäftsausweitung zu einer neuen oder verlängerten Anlaufphase geführt habe,

-       

ab welchem Zeitpunkt der Kläger eine verlustbringende Tätigkeit nach Ablauf der Anlaufphase ohne Umstrukturierungsmaßnahmen fortgesetzt habe und

-       

welche Gewinnentwicklung in der Periode 1995 bis 2025 bzw. 1999 bis 2029 zu erwarten gewesen wäre.

27

Mit diesem Vorbringen bleiben sie sowohl die notwendige Darlegung schuldig, welche Beweise zu erheben gewesen wären, als auch warum sich dem FG eine entsprechende Beweiserhebung --ohne Beweisangebote der Kläger-- hätte aufdrängen müssen.


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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers wegen einer von ihm ausgeübten Autorentätigkeit (Veröffentlichung eines Buches mit Kurzgeschichten) sowie der Nachweis und die Aufteilung von Raumkosten für die jeweilige selbständige Tätigkeit der Kläger.

2

Die Kläger werden gemäß §§ 26, 26 b Einkommensteuergesetz veranlagt. In den Jahren 2008, 2009 und dem Streitjahr wohnten die Kläger in einem angemieteten Objekt in X, in dem sie auch ihrer beruflichen Tätigkeit nachgingen. Auf den Mietvertrag sowie Planskizzen wird verwiesen (Blatt 12-16 der Prozessakten).

3

Der Kläger erzielt als Logopäde Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für 2008 machte er für die Autorentätigkeit Publikationskosten in Höhe von 4.599 €, Fahrtkosten in Höhe von 450 €, Kosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.045 € und die Geschäftsausstattung in Höhe von 202 € geltend. Einnahmen erklärte er keine.

4

In 2009 ergaben sich Einnahmen aus einer Umsatzsteuererstattung, ansonsten erklärte er Betriebsausgaben für Fahrtkosten in Höhe von 300 €, für das Arbeitszimmer in Höhe von 2018 € und für Steuerberatungskosten in Höhe von 65 €.

5

In 2010 erklärte er nochmals Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aufgrund seiner Autorentätigkeit. Die als Masseurin tätige Klägerin erzielte hieraus Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit.

6

Aus seiner Logopädiepraxis erklärte der Kläger einen Gewinn von 27.765,54 €. Enthalten waren Betriebsausgaben für Miete in Höhe von 3.680,40 €. Des Weiteren erklärte er einen  Verlust aus der Autorentätigkeit in Höhe von ./. 2.497 €. In der Gewinnermittlung für die Autorentätigkeit waren Raumkosten von 1.659,60 € enthalten. Des weiteren wurde ein Heizkostenanteil (270,48 €) berücksichtigt sowie pauschale Werbungskosten (300 €) für 1000 km betriebliche Fahrten und sonstige Kosten von 189,79 €. Diese Tätigkeit hat der Kläger in 2011 aufgegeben. Hierzu wird auf den Autorenvertrag sowie den Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem Verlag, einschließlich seiner Kündigung verwiesen (Blatt 22-36 der Prozessakten). Die Klägerin gab ihren aus freiberuflicher Tätigkeit erzielten Gewinn mit ./. 632 € an. In den Betriebsausgaben waren Aufwendungen für betriebliche Räume in Höhe von 1.350 € enthalten.

7

Für Zwecke der Veranlagung forderte der Beklagte zur Autorentätigkeit des Klägers zwecks Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht Angaben und Unterlagen, ebenso für die als Betriebsausgaben geltend gemachten Raumkosten der Klägerin. Eine Antwort blieb aus, so dass im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 14. Dezember 2011 die Verluste aus der Autorentätigkeit des Klägers nicht anerkannt wurden, ebenso wenig mangels Nachweises die Mietkosten der Klägerin in Höhe von 1350 €. Den Gewinn des Klägers von 27.765,54 € übernahm der Beklagte im Bescheid, somit auch dessen Mietkosten von 3.680,40 €.

8

Ihren hiergegen eingelegten Einspruch begründeten die Kläger nicht, so dass der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 7. März 2012 den Einspruch als unbegründet zurückwies. Zur Begründung trug er vor, geltend gemachte Betriebsausgaben seien bei fehlendem Nachweis nicht anzuerkennen, Unsicherheiten gingen zulasten der Kläger. Hinsichtlich der Autorentätigkeit des Klägers sei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erkennbar. Weder Titel, Sujet oder der Vertriebsweg und die dem Kläger zustehenden Honorare und Vergütungen seien bekannt, ebenso wenig die längerfristigen Abmachungen mit dem Verlag. Betriebswirtschaftliche Untersuchungen und Renditeberechnungen fehlten offensichtlich ganz. Von 2008-2010 seien aus den Verkäufen keine Einnahmen resultiert, vermutlich auch nicht in 2011. Laut den Angaben in den Gewinnermittlungen würden Einnahmen frühestens 2010, dann sogar erst 2011 in Aussicht gestellt, bei einer Veröffentlichung schon Mitte 2008. Es sei nicht erkennbar, dass die Veröffentlichung eines Werkes geplant gewesen sei, mit dem Gewinne hätten erzielt werden sollen. In 2009 und 2010 seien keine Betriebsausgaben geltend gemacht worden, die auf eine aktive Autorentätigkeit schließen ließen, zum Beispiel Verlagskosten, Aufwendungen für Recherche, Werbung, Papier, Drucker usw.. Die Gewinnermittlung beschränke sich auf nicht nachvollziehbare pauschale Fahrtkosten für 1000 angeblich betrieblich gefahrene Kilometer, flächenmäßig aufgeteilte, ansonsten nutzungsunabhängige Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer und Steuerberatungskosten für die Anlage EÜR. Nachweise zu den Raumkosten für die Massagepraxis fehlten nach wie vor.

9

Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, das Objekt in X sei im Jahre 2010 zu privaten Zwecken, für die Autorentätigkeit und für die jeweiligen Praxen der Kläger genutzt worden. Die Miete sei entsprechend der Nutzung und Flächen aufgeteilt und den Tätigkeiten zugeordnet worden. Insgesamt betrage die Miete 1.250 € monatlich, wovon 25 % (306,70 €) auf die Praxis des Klägers und 11 % (138,30 €) auf die Autorentätigkeit entfielen. Die private Wohnungsnutzung umfasse 55 %, die Nutzung durch die Klägerin 9 % (112,50 €). Entsprechend würden die Kosten aufgeteilt. Auf den Auszug des Mietvertrages werde verwiesen (Blatt 12-14 der Prozessakten).

10

Der Kläger habe mit einem Verlag einen Kontrakt geschlossen. Diverse Kosten, die mit diesem im Zusammenhang gestanden hätten, seien von ihm als Vorauszahlung geleistet worden. Einen Betrag für Publikationskosten in 2008 von 4.841 € hätte der Kläger ohne Gewinnerzielungsabsicht nicht verausgabt. Die Gewinnerzielungsabsicht für die Jahre 2008-2010 ergebe sich aus dem Verlagsvertrag (Blatt 24-28 der Prozessakten), der Rechnung an den Kläger vom 6. August 2008 wegen Publikationskosten über 4.841 € (Blatt 30 der Prozessakten), dem Schreiben des Verlages an den Kläger vom 21. August 2009 (Blatt 32-33 der Prozessakten), der Kündigung des Verlagsvertrages vom 28. März 2011 sowie der Antwort des Verlages (Blatt 34 und 36 der Prozessakten). Der Kläger habe sich mit der Autorentätigkeit ein zweites Standbein aufbauen wollen, da er wegen gesundheitlicher Probleme in der Ausübung seines Hauptberufes zusehends eingeschränkt werde.

11

Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 19. Dezember 2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2012 dahingehend zu ändern, dass die Verluste des Klägers aus seiner Tätigkeit als Autor bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit anerkannt werden, sowie die Raumkosten in Höhe von 75 % der geltend gemachten Betriebsausgaben beim Kläger wegen der Logopädie-Praxis und bei der Klägerin aus ihrer Massagepraxis Berücksichtigung finden.

12

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

13

Er trägt vor, erstmals sei der Mietvertrag für das gesamte Objekt vorgelegt worden. Dem seien die konkrete Mietsache sowie die Höhe der Miete und die Nebenkosten zu entnehmen. Wegen der Höhe des Betriebsausgabenabzugs sei allerdings unklar, inwieweit die Aufteilung auf die verschiedenen Tätigkeiten zutreffend erfolgt sei. Bei einer Gesamtfläche von 280 m² gemäß Maklerangaben würden 9 % bzw. 25 m² auf die Massagepraxis, 25 % bzw. 70 m² auf die Logopädiepraxis und 11 % bzw. 31 m² auf das Arbeitszimmer für die Autorentätigkeit entfallen. Die vorgelegten Skizzen ergäben keine Aufklärung darüber, welche Zimmer für welche Tätigkeit genutzt würden. Diesbezüglich sei zu spekulieren, insbesondere wegen der schlechten Kopie für das Obergeschoss. Der Mietvertrag weise 380 m² aus, die Zahl 280 sei nur handschriftlich ergänzt. Unklar sei, wer diese Ergänzungen vorgenommen habe. Gegenstand des Mietvertrages seien auch die auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäude, eine Wohn- und Nutzfläche von 380 m² erscheine realistisch. Vermietet worden seien auch eine Sauna, Backstube, Scheune und Studio. Diese Nebenräume fehlten in den Skizzen. Unklar sei, ob wirklich sämtliche Wohn- und Nutzflächen in die Aufteilung einbezogen worden seien.

14

Aufgrund des 2008 abgeschlossenen und im Jahre 2011 gekündigten Autorenvertrages sei nicht belegt, ob im Jahr 2010 Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe. Die neben der Haupttätigkeit ausgeübte Schriftstellerei stelle keine Betätigung dar, bei der zwingend auf eine Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden könne. Die Tätigkeit diene auch der Befriedigung persönlicher Interessen und Neigungen. Die relativ hohen Publikationskosten seien kein sicheres Indiz, Autoren nähmen diese oftmals in Kauf, weil ihnen die Veröffentlichung ihrer Werke aus persönlichen Gründen wichtig sei. Verluste würden dabei einkalkuliert. Die schriftstellerische Arbeit sei mit der Publikation im Jahr 2008 abgeschlossen gewesen. Danach habe sich die Tätigkeit allenfalls auf die Vermarktung beschränkt. Der Kläger habe aber im Jahr 2010 keine ersichtlichen Aktivitäten zur Verkaufsförderung ergriffen. Er habe 2009 und 2010 lediglich anteilige, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung anfallende Raumkosten, Steuerberatungskosten und nicht nachvollziehbare pauschale Fahrtkosten geltend gemacht. Kosten für eine aktive Tätigkeit fehlten. Bereits im Jahr 2009, wenn nicht sogar von Anfang an sei absehbar gewesen, dass aus dem Verkauf des Buches kein Gewinn erzielt werden würde. Erst ab dem 1001. Exemplar habe dem Kläger eine Vergütung zugestanden. Bei einem Nettoerlös von 1,93 € je Buch hätten zur Deckung der Publikationskosten von 4.068,07 € (netto) mindestens 3100 Exemplare abgesetzt werden müssen. Für die Deckung der in 2008 und 2009 geltend gemachten weiteren Betriebsausgaben hätten 2500 Verkäufe hinzukommen müssen. Bis August 2009 seien aber lediglich 72 Stück verkauft worden. Der kleine Erzählband mit pädagogischem Anliegen spreche für einen begrenzten Leserkreis mit gehobenen Ansprüchen und eigne sich nicht zur Massenauflage. Unter diesen Voraussetzungen hätte der Kläger selbst umfangreiche Maßnahmen treffen müssen, die zur Verkaufsförderung seines Werkes beigetragen hätten. Der Autorenvertrag mit den angeführten Leistungen sei hierfür nicht ausreichend gewesen.

15

Die Kläger tragen hierzu noch vor, bessere Unterlagen zum Nachweis der Aufteilung der genutzten Flächen hätten sie nicht mehr, wegen ihres Auszugs hätten sie auch keinen Zugang mehr zu dem Objekt. Der Beklagte solle 75 % der insgesamt geltend gemachten Betriebsausgaben als Schätzung anerkennen.

16

Hinsichtlich der Autorentätigkeit sei auszuführen, dass der Kläger vom Verlag getäuscht worden sei, dieser habe nicht die zugesagten Aktivitäten entfaltet. Der Kläger habe den Vertrag im Vertrauen auf eine neue Einkunftsquelle abgeschlossen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist unbegründet.

18

1. Einkünfte aus Autorentätigkeit:

19

Die Kläger konnten nicht den Nachweis führen, dass der Kläger mit seiner Autorentätigkeit im Jahre 2010 eine Gewinnerzielungsabsicht gehabt hat. Vielmehr ist aufgrund der allein für die Beurteilung des Gerichts maßgeblichen objektiven Umstände davon auszugehen gewesen, dass mit der Autorentätigkeit weder ein Totalgewinn zu erzielen gewesen ist noch der Kläger diesbezüglich von anderen, zur steuerlichen Anerkennung des Verlustes führenden Umständen zu Beginn der Tätigkeit hat ausgehen können.

20

Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des selbständig tätigen Unternehmers ist das Streben nach Mehrung in Gestalt eines Totalgewinns. An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Es handelt sich um innere Tatsachen, die -als sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge- nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden können.

21

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, alleine das Erzielen langjähriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der inneren Tatsache "Gewinnerzielungsabsicht" zulässt. Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt. Übt der Steuerpflichtige eine gewerbliche Tätigkeit aus, die nicht typischerweise in der Nähe des Hobbybereich anzusiedeln ist, so können im Falle einer längeren Verlustperiode die Reaktionen auf die Verluste die Bedeutung wichtigerer äußerer Beweisanzeichen erlangen.

22

So spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden. Auch wenn selbst in diesen Fällen die Gewinnerzielungsabsicht nicht allein wegen der Tatsache langjähriger Erwirtschaftung von Verlusten und fehlenden Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste verneint werden kann, so ist das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen im Hinblick auf das darin liegende nicht marktgerechte Verhalten noch als ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten. Ein solches Verhalten lässt den Schluss darauf zu, dass die Betriebsführung nicht ernstlich darauf gerichtet war, erfolgreich am Markt tätig zu sein. An die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive, die den Steuerpflichtigen trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind deshalb in diesen Fällen keine hohen Anforderungen (mehr) zu stellen. Ein solcher Rückschluss allein von der unveränderten Fortsetzung einer verlustbringende Tätigkeit auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht setzt voraus, dass sich die negativen Betriebsergebnisse bereits über einen längeren Zeitraum verstetigt haben. Dieser Zeitraum muss so bemessen sein, dass er sich auch begrifflich mit dem Schlagwort der "langjährigen Verluste" in Einklang bringen lässt. Daher geht die Rechtsprechung davon aus, dass als betriebsspezifische Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Zeitraum von weniger als 5 Jahren nur im Ausnahmefall in Betracht kommen wird. Daneben ist die Dauer der Anlaufphase vor allem vom Gegenstand und von der Art des jeweiligen Betriebs abhängig, so dass sich der Zeitraum, innerhalb dessen das Unterbleiben einer Reaktion auf bereits eingetretene Verluste für sich betrachtet noch nicht als Beweisanzeichen für eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht herangezogen werden kann, nicht allgemein verbindlich festlegen lässt.

23

Solange der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen ist, kann einer unternehmerischen Tätigkeit, selbst wenn sie von Beginn an nur Verluste eingebracht hat und nach der Art, wie sie betrieben wird, auch auf Dauer gesehen nicht geeignet ist Gewinn abzuwerfen, nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden. So hat die Rechtsprechung einen Liebhaberbetrieb von Anfang an etwa für den Fall angenommen, dass der Gegenstand des Unternehmens in der Vercharterung einer Yacht besteht, deren Nutzung in erster Linie der Freizeitgestaltung dient, da persönliche Interessen und Neigungen unter diesen Umständen nach der Lebenserfahrung eine erhebliche Rolle spielen werden. Gleiches kann in den Fällen gelten, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte. Es gilt, dass die für die Anerkennung von Anlaufverlusten entscheidende Frage nach der Eignung eines objektiv verlustbringenden Unternehmens als Quelle der Einkünfteerzielung vor allem anhand der Gründe zu beurteilen ist, die den Steuerpflichtigen zur Aufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit bewogen haben.

24

Beruht die Entscheidung zur Begründung einer unternehmerischen Tätigkeit im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Konzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die  Tätigkeit werde insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können. Besteht ein solches Konzept hingegen nicht und war der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, nach der Gestaltung der Betriebsführung und nach den gegebenen Ertragsaussichten von vornherein zu Erzielung eines Totalgewinns nicht in der Lage, so folgt daraus, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausgeübt hat (zum Ganzen mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung BFH Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, Bundessteuerblatt II 2007, 874).

25

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger im Streitfall die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausgeübt.

26

Der Kläger gibt an, er habe sich mit der Autorentätigkeit ein zweites berufliches Standbein aufbauen wollen. Der Senat unterstellt gleichwohl, aufgrund des besonderen Charakters des vom Kläger behandelten Themas, der literarischen Auseinandersetzung einer in Ich-Form auftretenden fiktiven Person mit ihrem bisherigen Leben, dass die Tätigkeit auch auf persönlichen Gründen beruht. Eine derartige Betätigung beruht nicht allein auf der Absicht, sich damit ein zweites berufliches Standbein zu erarbeiten. Mit anderen Worten, der Kläger war bereit, nicht unerhebliche Aufwendungen in Gestalt des Druckkostenzuschusses in 2008 zu tätigen, um sein literarisches Wirken Dritten gegenüber darstellen zu können.

27

Aufgrund dessen handelt es sich nicht um eine allein oder überwiegend an der Einkünfteerzielung interessierten Aktivität des Klägers, hinsichtlich derer nach den Grundsätzen der obigen Rechtsprechung für einen bestimmten Zeitraum Anlaufverluste auch ohne Umstrukturierungsmaßnahmen als Reaktion auf die Verlustsituation hinzunehmen gewesen wären.

28

Da überwiegend private Interessen und Neigungen für die Tätigkeit ursächlich waren, hätte der Kläger für die Anerkennung von Anlaufverlusten, denen gegebenenfalls nach einiger Zeit Änderungen im unternehmerischen Konzept oder Umstrukturierungsmaßnahmen hätten folgen müssen, bereits von Anfang an ein schlüssiges Betriebskonzept erstellen müssen, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die selbständige Tätigkeit könne insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden.

29

Da ein solches Betriebskonzept nicht erstellt wurde, der Kläger hat hierzu keine Ausführungen gemacht, war die Frage, ob die Tätigkeit ausschließlich aus privaten Neigungen und Interessen aufgenommen wurde, anhand der Frage zu beurteilen, ob der Betrieb objektiv geeignet war, einen Totalgewinn abzuwerfen. Dies ist zu verneinen. So hat der Kläger durch die Zahlung eines Druckkostenzuschusses von rund 4000 € (netto) bereits zu Beginn der Tätigkeit einen Verlust ausgelöst, der in der Folge über Jahre nicht auszugleichen gewesen wäre. Bei ihm ausgehändigten 30 Freiexemplaren des Werkes und insgesamt 72 verkauften Exemplaren zu je 6,90 € das Stück ist der Kläger nicht annähernd in den Bereich der verkauften Stückzahlen gelangt, ab denen er überhaupt mit Honoraren rechnen durfte, nämlich mehr als 1000 Stück. Dabei geht das Gericht davon aus, dass auch bei einem "aktiveren" Marketing des Verlages derartige Verkaufszahlen bei einem Erstlingswerk nicht zu erreichen gewesen wären. Der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, dass bereits durch den Internetauftritt des Verlages deutlich wird, dass dessen vorrangiger Geschäftszweck in der Gewinnung von unbekannten Autoren liegt, um aus der unmittelbaren Geschäftsbeziehung mit diesen Geld zu verdienen. Aus dem gesamten Internetauftritt des Verlages bzw. der Verlagsgruppe wird nicht ersichtlich, dass überhaupt ein Vertrieb der verlegten Werke ernsthaft erfolgen sollte. Aus späteren Schreiben des Verlages ergibt sich vielmehr, dass der Kläger die Vermarktung selbst in die Hand nehmen sollte. Eine Auseinandersetzung mit diesem Problem wäre Teil eines Betriebskonzeptes gewesen.

30

Noch weniger als mit der Erwartung, ab dem 1001. verkauften Exemplar Einnahmen zu erzielen, hat der Kläger sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann er erstmals positive Einkünfte erzielen würde. Diesbezüglich wären nicht nur Einnahmen in Höhe des in 2008 geleisteten Zuschusses zu erzielen gewesen, vielmehr hätte der Kläger darstellen müssen, inwieweit Einnahmen die in den Folgejahren 2009 und dem Streitjahr 2010 berücksichtigten Betriebsausgaben gedeckt hätten. Der Beklagte verweist zutreffend darauf, welche Stückzahlen bei einem Honoraranspruch von 1,90 € für jedes verkaufte Exemplar erforderlich gewesen wären.

31

Die Geltendmachung von nicht nachgewiesenen (Fahrtkosten und sonstige Kosten) bzw. aus anderen Gründen verursachten Aufwendungen (Miete) lässt vielmehr auch die Absicht erkennen, Kosten der aus privaten Gründen betriebenen Tätigkeit in einen steuerlich relevanten Bereich zu verlagern. Jedenfalls lässt die Tatsache der Geltendmachung ein solchen Schluss zu, ohne dass diese Absicht dem Kläger damit unterstellt werden soll.

32

Ebenso wenig hat der Kläger durch die Erstellung eines Betriebskonzeptes Überlegungen aufgezeigt, wonach sein Erstlingswerk der noch verlustbringende Beginn eines weitergehenden literarischen Wirkens hat sein sollen. Allein die Hoffnung, für den Literaturmarkt "entdeckt" zu werden, reicht nicht aus.

33

2. Betriebsausgaben Miete:

34

Die Klage ist auch ohne Erfolg, soweit die Kläger über die bereits anerkannten Betriebsausgaben wegen Raummiete hinaus Aufwendungen bei ihren jeweiligen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt wissen wollen. Im Ergebnis im Rahmen einer Schätzung hat der Beklagte nach § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AO 3.680,40 € als Betriebsausgaben anerkannt, darüber hinausgehende Betriebsausgaben sind nicht zu berücksichtigen gewesen, da die diesbezüglichen Besteuerungsgrundlagen nicht zu ermitteln gewesen sind und die Kläger hierzu keine ausreichenden Aufklärungen haben geben können.

35

Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welcher Höhe eine Zurechnung der Miete für das Objekt in X zur jeweiligen selbständigen Tätigkeit der Kläger zu erfolgen gehabt hätte. Durch die Berücksichtigung eines Betrages von 3.680,40 € als Betriebsausgaben für Raummiete in der Gewinnermittlung der Logopädiepraxis hat der Beklagte in hinreichender Höhe die angefallenen Betriebsausgaben bei den steuerlich relevanten Tätigkeiten der Kläger berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der einer jeden Schätzung unterliegenden Unsicherheiten geht das Gericht davon aus, dass die steuerliche Bemessungsgrundlage damit im Ergebnis zutreffend ermittelt wurde, ohne dass der Betrag den jeweiligen Einkunftsquellen anteilig zuzurechnen gewesen ist.

36

Bei dieser Schätzung ist von der Unaufklärbarkeit auszugehen gewesen, welche Wohn- und Nutzfläche das Objekt tatsächlich umfasst hat. Bei einer monatlichen Miete von 1.250 € (15.000 € jährlich) und einer Wohn-/Nutzfläche von 280 m² gaben die Kläger an, dass hiervon 25 % (gleich 306,70 €; bzw. 3680,40 € laut Gewinnermittlung; rechnerisch 312,5 €) auf die Logopädiepraxis bzw. 9 % (112,50 €; 1350 € jährlich) auf die Massagepraxis entfallen sein sollen, der betriebliche Anteil ohne die nicht anzuerkennenden Aufwendungen für das Arbeitszimmer des Klägers also ca. 34 % betragen habe (Miete für beide Praxen zusammen rund 5.030 € im Verhältnis zur Gesamtmiete von 15.000 €).

37

Ausgehend von einer Wohn- und Nutzfläche von 380 m² ergibt sich ein anderes Verhältnis zwischen den behaupteten betrieblichen und privaten bzw. steuerlich nicht anzuerkennenden Nutzungen. Der Anteil der betrieblich genutzten Fläche zur Gesamtfläche sinkt von 34 % auf rund 25 % (34 % / 380 m² / 280 m²). Ausgehend von Gesamtkosten von 15.000 € wären daher 25 % bzw. 3.750 € anzuerkennen gewesen. Tatsächlich hat der Beklagte bei den Einkünften des Klägers 3.680 € anerkannt. Damit ist im Wege einer Schätzung (§ 162 AO) bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens die Position Mietkosten in ausreichender Höhe berücksichtigt worden. Darüber hinausgehende Aufwendungen konnten nicht anerkannt werden, da die Kläger die diesbezüglichen Besteuerungsgrundlagen nicht nachweisen konnten (tatsächliche Nutzfläche des vermieteten Objekts). Dies geht als ein sie begünstigender, aber nicht aufzuklärender Umstand zulasten der Kläger.

38

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO).

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

3

a) Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat folgende Rechtsfragen formuliert, die seiner Auffassung nach grundsätzliche Bedeutung haben:   

-

Kann die für den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht erforderliche Totalprognose allein durch die Darstellung des züchterischen Konzepts erfolgen?

-

Kann auf die Vorlage von betriebswirtschaftlichen Plandaten verzichtet werden?

-

Stellen 30 Pferde, davon zehn Zuchtstuten, bereits eine ausreichend breite Basis dar, um eine Pferdezucht mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben zu können?

-

Findet im Rahmen der Totalgewinnprognose für eine Pferdezucht die Wertsteigerung eines nicht selbst gezogenen, sondern erworbenen Fohlens als Zuchterfolg Berücksichtigung?

-

Kann eine "sehr riskante unternehmerische Betätigung" im Rahmen der Pferdezucht als Einkommen i.S. des § 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen sein?

4

b) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (ständige Rechtsprechung, u.a. BFH-Beschluss vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, oder wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783).

5

c) Die vom FA vorgetragenen Rechtsfragen sind, soweit sie im vorliegenden Verfahren klärungsfähig wären, nicht im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig. Die Voraussetzungen, unter denen ein im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätiger Betrieb steuerrechtlich als "Liebhaberei"-Betrieb anzusehen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 27. November 2008 IV R 17/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2009, 771; vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532; vom 20. Januar 2005 IV R 6/03, BFH/NV 2005, 1511; vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227; vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205).

6

aa) Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht, wenn bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung (Totalgewinn; vgl. BFH-Urteile vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, und vom 24. November 1988 IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574) nicht zu erwarten ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, und vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336). Für die Prognose können die Verhältnisse der bereits abgelaufenen Zeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten. Das gilt jedoch nicht für die Anlaufzeit, vor allem dann nicht, wenn der Betrieb neu aufgebaut werden muss (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 532, unter II.2.c der Gründe). Verluste der Anlaufzeit können nur dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn auf Grund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 1980 IV R 182/78, BFHE 131, 18, BStBl II 1980, 718; in BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung). So kann es sich bei der Pferdezucht verhalten (BFH-Urteil in HFR 2009, 771, unter II.2.b der Gründe).

7

bb) Die Feststellung, ob ein Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird, liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung. Der BFH ist daher an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden, sofern dagegen nicht zulässige und begründete Rügen vorgebracht sind (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. dazu u.a. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 532, unter II.2.e der Gründe). Die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) bindet den BFH auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist. Das gilt allerdings nicht, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder ihr zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung zu Grunde liegen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 76/03, BFHE 212, 360, BStBl II 2006, 359; BFH-Beschluss vom 5. Juli 2006 IV B 91/05, BFH/NV 2006, 2245).

8

cc) Die vom FA formulierten Fragen haben danach keine grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich nicht um im allgemeinen Interesse aus rechtssystematischen Gründen klärungsbedürftige Rechtsfragen. Es liegt auf der Hand und ist daher nicht klärungsbedürftig, dass die Gewinnerzielungsabsicht nicht allein aus dem züchterischen Konzept der Insolvenzschuldnerin abgeleitet werden kann; dem entsprechend hat das FG seine Entscheidung auf eine Würdigung der Besonderheiten des Streitfalls gestützt (u.a. Wertsteigerung auf Grund der Veredelungskompetenz; Schwierigkeiten bei der Realisierung am Markt infolge der Zwangsverwertung des Pferdebestandes). Auch die weiteren Fragen sind auf die Besonderheiten des Streitfalls zugeschnitten und betreffen Gesichtspunkte, die im Rahmen der Tatsachenwürdigung des Einzelfalls --die dem FG obliegt (s. vorstehend unter 1.c bb)-- zu berücksichtigen sind.

9

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

10

a) Das FA macht geltend, das FG gehe in seinem Urteil davon aus, dass Verluste nach der Anlaufphase berücksichtigt werden könnten, obwohl die Insolvenzschuldnerin nicht erkennbar und wirtschaftlich sinnvoll reagiert habe. Damit widerspreche es den vom BFH aufgestellten Rechtssätzen, wonach bei der Prüfung der Frage der Liebhaberei bei Pferdezuchtbetrieben neben der Verlustperiode zu berücksichtigen sei, welche Überlegungen der Steuerpflichtige hierbei hinsichtlich einer Gewinnerzielung angestellt und ob er seine Maßnahme an diesem Ziel ausgerichtet habe (BFH-Urteil vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293).

11

b) Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (u.a. BFH-Beschluss vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487). Eine Divergenz liegt deshalb nur vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, der mit tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309; vom 4. August 2010 X B 172/09, BFH/NV 2010, 2053). Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Dazu ist es erforderlich, in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils herauszustellen, die mit tragenden Rechtssätzen der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht übereinstimmen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 8. September 2005 IV B 23/04, BFH/NV 2006, 51, m.w.N.).

12

c) Vorliegend hat das FA danach die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht hinreichend dargelegt. Das FA macht in der Sache geltend, das FG habe den Sachverhalt falsch gewürdigt und die Rechtsprechung des BFH im Ergebnis falsch auf den konkreten Sachverhalt angewendet. Damit hat es den Zulassungsgrund jedoch nicht schlüssig dargetan (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1487). Denn eine fehlerhafte Einzelfallentscheidung vermag die Notwendigkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu begründen.

13

3. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO lassen sich den Darlegungen des FA ebenfalls nicht entnehmen.

14

a) Das FA rügt, das FG habe bei der Sachverhaltswürdigung gegen die Denkgesetze verstoßen und seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde gelegt.    

-

Das FG habe nicht berücksichtigt, dass aus der Zucht der Insolvenzschuldnerin im Streitzeitraum kein Spitzenpferd hervorgegangen sei, wie es der als Zeuge vernommene Zuchtleiter für erforderlich gehalten habe; eine konkrete Auseinandersetzung mit betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sei nicht zu erkennen; das Urteil sei damit entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen worden und erscheine willkürlich.

-

Das FG sei trotz entsprechenden Vortrags nicht darauf eingegangen, wie es zur Aufnahme der Pferdezucht gekommen sei, welche Überlegungen die Insolvenzschuldnerin hinsichtlich der Gewinnerzielung angestellt und ob sie ihre Maßnahmen an diesem Ziel ausgerichtet habe.

-

Das FG habe ausgeführt, dass es Beweis erhoben habe über das Betriebskonzept der Insolvenzschuldnerin "und dessen betriebswirtschaftliche Schlüssigkeit durch Einvernahme des Zeugen ...", der sich jedoch tatsächlich nicht zu dem betriebswirtschaftlichen, sondern nur zu dem züchterischen Konzept geäußert habe. Insoweit habe das FG seine Überzeugung  nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern im Widerspruch dazu gewonnen.

15

b) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des BFH dahin auszulegen, dass neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch der gesamte Akteninhalt vollständig zu berücksichtigen ist. Ein Verstoß dagegen kann mit der Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70; vom 25. Juli 2006 IV B 116/04, BFH/NV 2006, 2270, unter 2. der Gründe). Die Geltendmachung eines solchen Verfahrensmangels erfordert die genaue Bezeichnung des nicht berücksichtigten Akteninhalts sowie die Darlegung, inwieweit dessen Berücksichtigung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom 24. August 2005 IV B 61/04, BFH/NV 2006, 85). Angeblich widersprüchliche Urteilsbegründungen oder fehlerhafte Sachverhaltswürdigungen sind dagegen --wenn sie vorliegen-- materiell-rechtliche Fehler und keine Verfahrensfehler (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2270, unter 2. der Gründe).

16

c) Die behaupteten Verfahrensmängel hat das FA nicht in der gebotenen Form dargelegt. Das FG hat sich --wie sich dem angefochtenen Urteil entnehmen lässt-- mit der Betriebsführung der Insolvenzschuldnerin auseinandergesetzt; es hat sich dabei auf die Zeugenaussage gestützt, in der Wertsteigerung des zugekauften Pferdes einen Nachweis der Veredelungskompetenz gesehen und ist davon ausgegangen, dass die Insolvenzschuldnerin wegen der Zwangsverwertung des Pferdebestandes ihr züchterisches Können am Markt nicht mehr habe unter Beweis stellen können. Damit hat das FG weder gegen den Akteninhalt noch gegen Denkgesetze verstoßen. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Vorbringens, das FG habe sich nicht mit den Gründen für die Aufnahme der Pferdezucht und den Planungen der Insolvenzschuldnerin sowie deren Umsetzung auseinandergesetzt. Soweit darin zugleich ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht zu sehen sein sollte, fehlt es bereits an der erforderlichen Rüge in der Vorinstanz. Schließlich ist auch kein Verfahrensverstoß erkennbar, soweit das FG im Tatbestand des angefochtenen Urteils angegeben hat, es habe "über das Betriebskonzept und dessen betriebswirtschaftliche Schlüssigkeit" durch Einvernahme des Zeugen Beweis erhoben. Denn maßgebend sind insoweit die Entscheidungsgründe, in denen sich das FG im Rahmen einer Gesamtabwägung ausführlich mit der Zeugenaussage auseinandergesetzt hat.

17

d) Soweit sich das FA im Stil einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom FG vorgenommene Einzelfallwürdigung wendet, reicht dies zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes ebenfalls nicht aus (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234).

18

4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Revision ist --teils auch wegen nicht ausreichender Darlegung der Zulassungsgründe-- weder zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO noch wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.

2

1. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts sind nicht gegeben.

3

a) Voraussetzung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ist, dass der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Das bedeutet auch, dass substantiiert vorgetragen werden muss, die Rechtsfortbildung liege über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse und die Frage nach dem "Ob" und gegebenenfalls "Wie" der Rechtsfortbildung sei klärungsbedürftig. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten Anforderungen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698).

4

b) Die Kläger sind der Auffassung, es fehle bislang eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage, ob eine wesentliche Ausweitung der geschäftlichen Tätigkeit bei Veränderung des Unternehmensgegenstandes zu einer neuen Anlaufphase führe.

5

Dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

6

aa) Zunächst ist --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht hinweist-- zu berücksichtigen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) bei der Unterscheidung zwischen einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten unternehmerischen Tätigkeit und der der Privatsphäre zuzurechnenden Liebhaberei auf die Besonderheiten der jeweils zu würdigenden Verhältnisse abstellt (z.B. Urteil vom 14. März 1985 IV R 8/84, BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424). Die Anlaufzeit eines neu aufgebauten Betriebs ist daher je nach der Eigenart betriebsspezifisch festzulegen (BFH-Urteil vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202). Ebenso hängt es von der Eigenart des Betriebs ab, wann eine wesentliche Ausweitung der geschäftlichen Tätigkeit vorliegt und ab wann von einer Veränderung des Unternehmensgegenstandes gesprochen werden kann. Eine Antwort auf die von den Klägern gestellte Rechtsfrage hängt daher maßgeblich von den Verhältnissen des Einzelfalls ab und kann nicht generell und abstrakt beantwortet werden.

7

bb) Hinzu kommt, dass diese Rechtsfrage in dem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre. Selbst wenn unterstellt würde, die Erweiterung der gewerblichen Hausmeisteraktivitäten um die Feuchtsandstrahlarbeiten im Jahr 1998 hätte zum Beginn einer erneuten Anlaufphase (mit der Möglichkeit der weiteren Berücksichtigung langjähriger Verluste) geführt, steht die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), die Verluste der Streitjahre nicht zu berücksichtigen, im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH.

8

Danach kann einer unternehmerischen Tätigkeit in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden, auch wenn der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen ist. Dies gilt u.a. in Fällen, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat (vgl. auch BFH-Urteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a, jeweils m.w.N.; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, unter II.2.c, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).

9

Das FG hat in den Urteilsgründen festgestellt, dass nach der Art und Gestaltung der Betriebsführung des Klägers dessen (erweiterter) Betrieb bei objektiver Betrachtung weder in der Lage gewesen sei, die bereits erwirtschafteten Verluste zu kompensieren noch einen Totalgewinn zu erzielen; es hat also die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall angenommen. Hierzu hat es --den angerufenen Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend-- dargelegt, die in den Streitjahren erzielten Einnahmen mit dem Hauptauftraggeber, der von dem Kläger mit seinem Sohn gegründeten X GmbH, hätten nicht einmal zur Deckung der Personal- und Betriebskosten gereicht. Es sei zudem nicht ersichtlich, ob und wie diese Kostenunterdeckung gegenüber der GmbH hätte beseitigt werden können. Aufgrund der Art und Weise der pauschalen Abrechnung der Personalgestellung und Bereitstellung von Geräten sei auch nicht feststellbar, ob und inwieweit das beschäftigte Personal sowie die vorhandenen Maschinen tatsächlich ausgelastet gewesen seien und wie deren Auslastung --gegebenenfalls durch Fremdaufträge-- hätte optimiert werden können. Es sei ebenfalls nicht erkennbar gewesen, welche Kalkulation der Kläger den projektbezogenen Vergütungen mit der GmbH zugrunde gelegt habe. Zudem lasse die vorgefundene Art der Betriebsführung (geringe Werbemaßnahmen, Anschaffung eines hochwertigen Mittelklassewagens im Jahr 2002 trotz zu hoher Personalkosten und eher fragwürdigem Nutzen für die Hausmeistertätigkeit) das konkrete Bemühen des Klägers vermissen, den Verlustursachen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen.

10

Ausgehend von seinen Feststellungen sind die Schlussfolgerungen des FG zumindest möglich. Insbesondere enthält die Würdigung des FG keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.  

11

2. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO scheidet ebenfalls aus.

12

Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidungen sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen. Des Weiteren ist darzulegen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Juli 2011 X B 117/10, BFH/NV 2011, 2075, m.w.N.).

13

a) Die Kläger entnehmen dem Senatsurteil in BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874 und dem BFH-Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202 den Rechtssatz, es müsse zur Anerkennung von Anfangsverlusten nur dann mittels eines zu Beginn der Tätigkeit erstellten schlüssigen Betriebskonzepts dargelegt werden, dass in Zukunft ein positives Gesamtergebnis zu erwarten sei, wenn die Unternehmensgründung aus persönlichen Interessen und Neigungen stattgefunden habe.

14

Ein solch allgemeiner Rechtssatz ist dem Senatsurteil in BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874 jedoch nicht zu entnehmen. Der angerufene Senat hat vielmehr darauf hingewiesen, dass solange der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen sei, einer unternehmerischen Tätigkeit, selbst wenn sie von Beginn an nur Verluste eingebracht habe und nach der Art, wie sie betrieben werde, auch auf Dauer gesehen nicht geeignet sei, Gewinne abzuwerfen, nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden könne. Einen solchen Ausnahmefall, in dem aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststehe, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben worden sei, von vornherein nicht in der Lage gewesen sei, nachhaltige Gewinne zu erzielen, hat das FG jedoch angenommen (siehe oben unter 1.b bb).

15

Auch der VIII. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202 zwar darauf hingewiesen, dass bei neu gegründeten Gewerbebetrieben der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht spreche. Er macht aber ebenfalls für die Sachverhalte eine Einschränkung, in denen die Art des Betriebs bzw. seine Bewirtschaftung von vornherein gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprächen, weil das Unternehmen nach der Lebenserfahrung typischerweise dazu bestimmt und geeignet sei, persönlichen Neigungen der Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen. Verluste der Anlaufzeit könnten nur dann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststehe, dass der Betrieb, so wie ihn der Steuerpflichtige betrieben habe, von vornherein nicht in der Lage gewesen sei, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt habe. Insofern ergibt sich auch aus diesem Urteil die --vom FG im Streitfall als gegeben angesehene-- Ausnahme.

16

b) Eine weitere Divergenz des FG-Urteils zur Rechtsprechung des BFH sehen die Kläger im Hinblick auf die zu betrachtende Totalgewinnperiode. Diese betrage typisierend 30 Jahre, wie den BFH-Entscheidungen vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) und vom 5. März 2007 X B 146/05 (BFH/NV 2007, 1125) zu entnehmen sei. Demgegenüber habe das FG nur einen Zeitraum von 11 Jahren berücksichtigt.

17

Der BFH hat in diesen Entscheidungen keineswegs für jedwede Tätigkeit einen Prognosezeitraum von 30 Jahren angesetzt. Er hat diesen vielmehr von der Art der jeweiligen Betätigung abhängig gemacht und zur Begründung des Prognosezeitraums von 30 Jahren die Überlegung herangezogen, dass bei einer Immobilienfinanzierung zu Standardkonditionen die Kredite innerhalb einer Laufzeit von 25 bis 30 Jahren getilgt würden (vgl. Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II.1.e cc). Es ist nicht ohne weiteres erkennbar, inwieweit dieser Gedanke auf die gewerblichen Aktivitäten des Klägers übertragen werden könnte.

18

Zudem ist höchstrichterlich geklärt, dass sich der zeitliche Maßstab für die Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht anhand des Strebens nach einem Totalgewinn bzw. einem Totalüberschuss im Regelfall aus der jeweiligen Gesamtdauer der Betätigung ergibt (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

19

3. Mit ihren Einwänden rügen die Kläger im Kern eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler des Urteils. Damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144, und vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741).

20

4. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.

21

a) Die Kläger sind der Auffassung, das FG hätte darauf hinweisen müssen, dass der Senat die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers in allen Streitjahren verneinen werde, obwohl der Berichterstatter in seinem richterlichen Hinweis vom 19. April 2011 die Anerkennung der Anlaufverluste des Streitjahres 2001 in Aussicht gestellt hatte.

22

Mit diesem Vorbringen rügen sie eine Verletzung der Hinweispflicht, die im Falle ihres Vorliegens als Überraschungsentscheidung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. von § 119 Nr. 3 FGO sein könnte. Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zugrunde legen will und der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 19. Oktober 2012 III B 40/12, BFH/NV 2013, 222, und vom 2. November 2012 III B 88/12, BFH/NV 2013, 234, jeweils m.w.N.).

23

Eine dementsprechende Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Die Kläger übersehen, dass die mögliche Anerkennung der Verluste des Jahres 2001 vom Berichterstatter im Rahmen seiner Anregung einer tatsächlichen Verständigung angesprochen worden war. Der Berichterstatter hatte dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Vorschlag nach Aktenlage ergehe und ohne einer Entscheidung des Senats vorgreifen zu wollen. Nachdem es in der Folgezeit zu der angeregten tatsächlichen Verständigung nicht gekommen war, mussten die Kläger damit rechnen, dass die Gewinnerzielungsabsicht wieder für sämtliche Streitjahre geprüft werden würde.

24

b) Den Verfahrensmangel einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO haben die Kläger nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

25

Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118, m.w.N.).

26

           

Die Kläger rügen eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht mit der Begründung, das FG hätte u.a. aufklären müssen,

-       

ab welchem Zeitpunkt die Anlaufphase für Anfangsverluste begonnen und wann diese geendet habe,

-       

ob die wesentliche Geschäftsausweitung zu einer neuen oder verlängerten Anlaufphase geführt habe,

-       

ab welchem Zeitpunkt der Kläger eine verlustbringende Tätigkeit nach Ablauf der Anlaufphase ohne Umstrukturierungsmaßnahmen fortgesetzt habe und

-       

welche Gewinnentwicklung in der Periode 1995 bis 2025 bzw. 1999 bis 2029 zu erwarten gewesen wäre.

27

Mit diesem Vorbringen bleiben sie sowohl die notwendige Darlegung schuldig, welche Beweise zu erheben gewesen wären, als auch warum sich dem FG eine entsprechende Beweiserhebung --ohne Beweisangebote der Kläger-- hätte aufdrängen müssen.


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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers wegen einer von ihm ausgeübten Autorentätigkeit (Veröffentlichung eines Buches mit Kurzgeschichten) sowie der Nachweis und die Aufteilung von Raumkosten für die jeweilige selbständige Tätigkeit der Kläger.

2

Die Kläger werden gemäß §§ 26, 26 b Einkommensteuergesetz veranlagt. In den Jahren 2008, 2009 und dem Streitjahr wohnten die Kläger in einem angemieteten Objekt in X, in dem sie auch ihrer beruflichen Tätigkeit nachgingen. Auf den Mietvertrag sowie Planskizzen wird verwiesen (Blatt 12-16 der Prozessakten).

3

Der Kläger erzielt als Logopäde Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für 2008 machte er für die Autorentätigkeit Publikationskosten in Höhe von 4.599 €, Fahrtkosten in Höhe von 450 €, Kosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.045 € und die Geschäftsausstattung in Höhe von 202 € geltend. Einnahmen erklärte er keine.

4

In 2009 ergaben sich Einnahmen aus einer Umsatzsteuererstattung, ansonsten erklärte er Betriebsausgaben für Fahrtkosten in Höhe von 300 €, für das Arbeitszimmer in Höhe von 2018 € und für Steuerberatungskosten in Höhe von 65 €.

5

In 2010 erklärte er nochmals Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aufgrund seiner Autorentätigkeit. Die als Masseurin tätige Klägerin erzielte hieraus Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit.

6

Aus seiner Logopädiepraxis erklärte der Kläger einen Gewinn von 27.765,54 €. Enthalten waren Betriebsausgaben für Miete in Höhe von 3.680,40 €. Des Weiteren erklärte er einen  Verlust aus der Autorentätigkeit in Höhe von ./. 2.497 €. In der Gewinnermittlung für die Autorentätigkeit waren Raumkosten von 1.659,60 € enthalten. Des weiteren wurde ein Heizkostenanteil (270,48 €) berücksichtigt sowie pauschale Werbungskosten (300 €) für 1000 km betriebliche Fahrten und sonstige Kosten von 189,79 €. Diese Tätigkeit hat der Kläger in 2011 aufgegeben. Hierzu wird auf den Autorenvertrag sowie den Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem Verlag, einschließlich seiner Kündigung verwiesen (Blatt 22-36 der Prozessakten). Die Klägerin gab ihren aus freiberuflicher Tätigkeit erzielten Gewinn mit ./. 632 € an. In den Betriebsausgaben waren Aufwendungen für betriebliche Räume in Höhe von 1.350 € enthalten.

7

Für Zwecke der Veranlagung forderte der Beklagte zur Autorentätigkeit des Klägers zwecks Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht Angaben und Unterlagen, ebenso für die als Betriebsausgaben geltend gemachten Raumkosten der Klägerin. Eine Antwort blieb aus, so dass im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 14. Dezember 2011 die Verluste aus der Autorentätigkeit des Klägers nicht anerkannt wurden, ebenso wenig mangels Nachweises die Mietkosten der Klägerin in Höhe von 1350 €. Den Gewinn des Klägers von 27.765,54 € übernahm der Beklagte im Bescheid, somit auch dessen Mietkosten von 3.680,40 €.

8

Ihren hiergegen eingelegten Einspruch begründeten die Kläger nicht, so dass der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 7. März 2012 den Einspruch als unbegründet zurückwies. Zur Begründung trug er vor, geltend gemachte Betriebsausgaben seien bei fehlendem Nachweis nicht anzuerkennen, Unsicherheiten gingen zulasten der Kläger. Hinsichtlich der Autorentätigkeit des Klägers sei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erkennbar. Weder Titel, Sujet oder der Vertriebsweg und die dem Kläger zustehenden Honorare und Vergütungen seien bekannt, ebenso wenig die längerfristigen Abmachungen mit dem Verlag. Betriebswirtschaftliche Untersuchungen und Renditeberechnungen fehlten offensichtlich ganz. Von 2008-2010 seien aus den Verkäufen keine Einnahmen resultiert, vermutlich auch nicht in 2011. Laut den Angaben in den Gewinnermittlungen würden Einnahmen frühestens 2010, dann sogar erst 2011 in Aussicht gestellt, bei einer Veröffentlichung schon Mitte 2008. Es sei nicht erkennbar, dass die Veröffentlichung eines Werkes geplant gewesen sei, mit dem Gewinne hätten erzielt werden sollen. In 2009 und 2010 seien keine Betriebsausgaben geltend gemacht worden, die auf eine aktive Autorentätigkeit schließen ließen, zum Beispiel Verlagskosten, Aufwendungen für Recherche, Werbung, Papier, Drucker usw.. Die Gewinnermittlung beschränke sich auf nicht nachvollziehbare pauschale Fahrtkosten für 1000 angeblich betrieblich gefahrene Kilometer, flächenmäßig aufgeteilte, ansonsten nutzungsunabhängige Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer und Steuerberatungskosten für die Anlage EÜR. Nachweise zu den Raumkosten für die Massagepraxis fehlten nach wie vor.

9

Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, das Objekt in X sei im Jahre 2010 zu privaten Zwecken, für die Autorentätigkeit und für die jeweiligen Praxen der Kläger genutzt worden. Die Miete sei entsprechend der Nutzung und Flächen aufgeteilt und den Tätigkeiten zugeordnet worden. Insgesamt betrage die Miete 1.250 € monatlich, wovon 25 % (306,70 €) auf die Praxis des Klägers und 11 % (138,30 €) auf die Autorentätigkeit entfielen. Die private Wohnungsnutzung umfasse 55 %, die Nutzung durch die Klägerin 9 % (112,50 €). Entsprechend würden die Kosten aufgeteilt. Auf den Auszug des Mietvertrages werde verwiesen (Blatt 12-14 der Prozessakten).

10

Der Kläger habe mit einem Verlag einen Kontrakt geschlossen. Diverse Kosten, die mit diesem im Zusammenhang gestanden hätten, seien von ihm als Vorauszahlung geleistet worden. Einen Betrag für Publikationskosten in 2008 von 4.841 € hätte der Kläger ohne Gewinnerzielungsabsicht nicht verausgabt. Die Gewinnerzielungsabsicht für die Jahre 2008-2010 ergebe sich aus dem Verlagsvertrag (Blatt 24-28 der Prozessakten), der Rechnung an den Kläger vom 6. August 2008 wegen Publikationskosten über 4.841 € (Blatt 30 der Prozessakten), dem Schreiben des Verlages an den Kläger vom 21. August 2009 (Blatt 32-33 der Prozessakten), der Kündigung des Verlagsvertrages vom 28. März 2011 sowie der Antwort des Verlages (Blatt 34 und 36 der Prozessakten). Der Kläger habe sich mit der Autorentätigkeit ein zweites Standbein aufbauen wollen, da er wegen gesundheitlicher Probleme in der Ausübung seines Hauptberufes zusehends eingeschränkt werde.

11

Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 19. Dezember 2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2012 dahingehend zu ändern, dass die Verluste des Klägers aus seiner Tätigkeit als Autor bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit anerkannt werden, sowie die Raumkosten in Höhe von 75 % der geltend gemachten Betriebsausgaben beim Kläger wegen der Logopädie-Praxis und bei der Klägerin aus ihrer Massagepraxis Berücksichtigung finden.

12

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

13

Er trägt vor, erstmals sei der Mietvertrag für das gesamte Objekt vorgelegt worden. Dem seien die konkrete Mietsache sowie die Höhe der Miete und die Nebenkosten zu entnehmen. Wegen der Höhe des Betriebsausgabenabzugs sei allerdings unklar, inwieweit die Aufteilung auf die verschiedenen Tätigkeiten zutreffend erfolgt sei. Bei einer Gesamtfläche von 280 m² gemäß Maklerangaben würden 9 % bzw. 25 m² auf die Massagepraxis, 25 % bzw. 70 m² auf die Logopädiepraxis und 11 % bzw. 31 m² auf das Arbeitszimmer für die Autorentätigkeit entfallen. Die vorgelegten Skizzen ergäben keine Aufklärung darüber, welche Zimmer für welche Tätigkeit genutzt würden. Diesbezüglich sei zu spekulieren, insbesondere wegen der schlechten Kopie für das Obergeschoss. Der Mietvertrag weise 380 m² aus, die Zahl 280 sei nur handschriftlich ergänzt. Unklar sei, wer diese Ergänzungen vorgenommen habe. Gegenstand des Mietvertrages seien auch die auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäude, eine Wohn- und Nutzfläche von 380 m² erscheine realistisch. Vermietet worden seien auch eine Sauna, Backstube, Scheune und Studio. Diese Nebenräume fehlten in den Skizzen. Unklar sei, ob wirklich sämtliche Wohn- und Nutzflächen in die Aufteilung einbezogen worden seien.

14

Aufgrund des 2008 abgeschlossenen und im Jahre 2011 gekündigten Autorenvertrages sei nicht belegt, ob im Jahr 2010 Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe. Die neben der Haupttätigkeit ausgeübte Schriftstellerei stelle keine Betätigung dar, bei der zwingend auf eine Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden könne. Die Tätigkeit diene auch der Befriedigung persönlicher Interessen und Neigungen. Die relativ hohen Publikationskosten seien kein sicheres Indiz, Autoren nähmen diese oftmals in Kauf, weil ihnen die Veröffentlichung ihrer Werke aus persönlichen Gründen wichtig sei. Verluste würden dabei einkalkuliert. Die schriftstellerische Arbeit sei mit der Publikation im Jahr 2008 abgeschlossen gewesen. Danach habe sich die Tätigkeit allenfalls auf die Vermarktung beschränkt. Der Kläger habe aber im Jahr 2010 keine ersichtlichen Aktivitäten zur Verkaufsförderung ergriffen. Er habe 2009 und 2010 lediglich anteilige, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung anfallende Raumkosten, Steuerberatungskosten und nicht nachvollziehbare pauschale Fahrtkosten geltend gemacht. Kosten für eine aktive Tätigkeit fehlten. Bereits im Jahr 2009, wenn nicht sogar von Anfang an sei absehbar gewesen, dass aus dem Verkauf des Buches kein Gewinn erzielt werden würde. Erst ab dem 1001. Exemplar habe dem Kläger eine Vergütung zugestanden. Bei einem Nettoerlös von 1,93 € je Buch hätten zur Deckung der Publikationskosten von 4.068,07 € (netto) mindestens 3100 Exemplare abgesetzt werden müssen. Für die Deckung der in 2008 und 2009 geltend gemachten weiteren Betriebsausgaben hätten 2500 Verkäufe hinzukommen müssen. Bis August 2009 seien aber lediglich 72 Stück verkauft worden. Der kleine Erzählband mit pädagogischem Anliegen spreche für einen begrenzten Leserkreis mit gehobenen Ansprüchen und eigne sich nicht zur Massenauflage. Unter diesen Voraussetzungen hätte der Kläger selbst umfangreiche Maßnahmen treffen müssen, die zur Verkaufsförderung seines Werkes beigetragen hätten. Der Autorenvertrag mit den angeführten Leistungen sei hierfür nicht ausreichend gewesen.

15

Die Kläger tragen hierzu noch vor, bessere Unterlagen zum Nachweis der Aufteilung der genutzten Flächen hätten sie nicht mehr, wegen ihres Auszugs hätten sie auch keinen Zugang mehr zu dem Objekt. Der Beklagte solle 75 % der insgesamt geltend gemachten Betriebsausgaben als Schätzung anerkennen.

16

Hinsichtlich der Autorentätigkeit sei auszuführen, dass der Kläger vom Verlag getäuscht worden sei, dieser habe nicht die zugesagten Aktivitäten entfaltet. Der Kläger habe den Vertrag im Vertrauen auf eine neue Einkunftsquelle abgeschlossen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist unbegründet.

18

1. Einkünfte aus Autorentätigkeit:

19

Die Kläger konnten nicht den Nachweis führen, dass der Kläger mit seiner Autorentätigkeit im Jahre 2010 eine Gewinnerzielungsabsicht gehabt hat. Vielmehr ist aufgrund der allein für die Beurteilung des Gerichts maßgeblichen objektiven Umstände davon auszugehen gewesen, dass mit der Autorentätigkeit weder ein Totalgewinn zu erzielen gewesen ist noch der Kläger diesbezüglich von anderen, zur steuerlichen Anerkennung des Verlustes führenden Umständen zu Beginn der Tätigkeit hat ausgehen können.

20

Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des selbständig tätigen Unternehmers ist das Streben nach Mehrung in Gestalt eines Totalgewinns. An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Es handelt sich um innere Tatsachen, die -als sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge- nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden können.

21

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, alleine das Erzielen langjähriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der inneren Tatsache "Gewinnerzielungsabsicht" zulässt. Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt. Übt der Steuerpflichtige eine gewerbliche Tätigkeit aus, die nicht typischerweise in der Nähe des Hobbybereich anzusiedeln ist, so können im Falle einer längeren Verlustperiode die Reaktionen auf die Verluste die Bedeutung wichtigerer äußerer Beweisanzeichen erlangen.

22

So spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden. Auch wenn selbst in diesen Fällen die Gewinnerzielungsabsicht nicht allein wegen der Tatsache langjähriger Erwirtschaftung von Verlusten und fehlenden Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste verneint werden kann, so ist das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen im Hinblick auf das darin liegende nicht marktgerechte Verhalten noch als ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten. Ein solches Verhalten lässt den Schluss darauf zu, dass die Betriebsführung nicht ernstlich darauf gerichtet war, erfolgreich am Markt tätig zu sein. An die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive, die den Steuerpflichtigen trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind deshalb in diesen Fällen keine hohen Anforderungen (mehr) zu stellen. Ein solcher Rückschluss allein von der unveränderten Fortsetzung einer verlustbringende Tätigkeit auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht setzt voraus, dass sich die negativen Betriebsergebnisse bereits über einen längeren Zeitraum verstetigt haben. Dieser Zeitraum muss so bemessen sein, dass er sich auch begrifflich mit dem Schlagwort der "langjährigen Verluste" in Einklang bringen lässt. Daher geht die Rechtsprechung davon aus, dass als betriebsspezifische Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Zeitraum von weniger als 5 Jahren nur im Ausnahmefall in Betracht kommen wird. Daneben ist die Dauer der Anlaufphase vor allem vom Gegenstand und von der Art des jeweiligen Betriebs abhängig, so dass sich der Zeitraum, innerhalb dessen das Unterbleiben einer Reaktion auf bereits eingetretene Verluste für sich betrachtet noch nicht als Beweisanzeichen für eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht herangezogen werden kann, nicht allgemein verbindlich festlegen lässt.

23

Solange der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen ist, kann einer unternehmerischen Tätigkeit, selbst wenn sie von Beginn an nur Verluste eingebracht hat und nach der Art, wie sie betrieben wird, auch auf Dauer gesehen nicht geeignet ist Gewinn abzuwerfen, nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden. So hat die Rechtsprechung einen Liebhaberbetrieb von Anfang an etwa für den Fall angenommen, dass der Gegenstand des Unternehmens in der Vercharterung einer Yacht besteht, deren Nutzung in erster Linie der Freizeitgestaltung dient, da persönliche Interessen und Neigungen unter diesen Umständen nach der Lebenserfahrung eine erhebliche Rolle spielen werden. Gleiches kann in den Fällen gelten, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte. Es gilt, dass die für die Anerkennung von Anlaufverlusten entscheidende Frage nach der Eignung eines objektiv verlustbringenden Unternehmens als Quelle der Einkünfteerzielung vor allem anhand der Gründe zu beurteilen ist, die den Steuerpflichtigen zur Aufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit bewogen haben.

24

Beruht die Entscheidung zur Begründung einer unternehmerischen Tätigkeit im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Konzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die  Tätigkeit werde insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können. Besteht ein solches Konzept hingegen nicht und war der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, nach der Gestaltung der Betriebsführung und nach den gegebenen Ertragsaussichten von vornherein zu Erzielung eines Totalgewinns nicht in der Lage, so folgt daraus, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausgeübt hat (zum Ganzen mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung BFH Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, Bundessteuerblatt II 2007, 874).

25

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger im Streitfall die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausgeübt.

26

Der Kläger gibt an, er habe sich mit der Autorentätigkeit ein zweites berufliches Standbein aufbauen wollen. Der Senat unterstellt gleichwohl, aufgrund des besonderen Charakters des vom Kläger behandelten Themas, der literarischen Auseinandersetzung einer in Ich-Form auftretenden fiktiven Person mit ihrem bisherigen Leben, dass die Tätigkeit auch auf persönlichen Gründen beruht. Eine derartige Betätigung beruht nicht allein auf der Absicht, sich damit ein zweites berufliches Standbein zu erarbeiten. Mit anderen Worten, der Kläger war bereit, nicht unerhebliche Aufwendungen in Gestalt des Druckkostenzuschusses in 2008 zu tätigen, um sein literarisches Wirken Dritten gegenüber darstellen zu können.

27

Aufgrund dessen handelt es sich nicht um eine allein oder überwiegend an der Einkünfteerzielung interessierten Aktivität des Klägers, hinsichtlich derer nach den Grundsätzen der obigen Rechtsprechung für einen bestimmten Zeitraum Anlaufverluste auch ohne Umstrukturierungsmaßnahmen als Reaktion auf die Verlustsituation hinzunehmen gewesen wären.

28

Da überwiegend private Interessen und Neigungen für die Tätigkeit ursächlich waren, hätte der Kläger für die Anerkennung von Anlaufverlusten, denen gegebenenfalls nach einiger Zeit Änderungen im unternehmerischen Konzept oder Umstrukturierungsmaßnahmen hätten folgen müssen, bereits von Anfang an ein schlüssiges Betriebskonzept erstellen müssen, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die selbständige Tätigkeit könne insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden.

29

Da ein solches Betriebskonzept nicht erstellt wurde, der Kläger hat hierzu keine Ausführungen gemacht, war die Frage, ob die Tätigkeit ausschließlich aus privaten Neigungen und Interessen aufgenommen wurde, anhand der Frage zu beurteilen, ob der Betrieb objektiv geeignet war, einen Totalgewinn abzuwerfen. Dies ist zu verneinen. So hat der Kläger durch die Zahlung eines Druckkostenzuschusses von rund 4000 € (netto) bereits zu Beginn der Tätigkeit einen Verlust ausgelöst, der in der Folge über Jahre nicht auszugleichen gewesen wäre. Bei ihm ausgehändigten 30 Freiexemplaren des Werkes und insgesamt 72 verkauften Exemplaren zu je 6,90 € das Stück ist der Kläger nicht annähernd in den Bereich der verkauften Stückzahlen gelangt, ab denen er überhaupt mit Honoraren rechnen durfte, nämlich mehr als 1000 Stück. Dabei geht das Gericht davon aus, dass auch bei einem "aktiveren" Marketing des Verlages derartige Verkaufszahlen bei einem Erstlingswerk nicht zu erreichen gewesen wären. Der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, dass bereits durch den Internetauftritt des Verlages deutlich wird, dass dessen vorrangiger Geschäftszweck in der Gewinnung von unbekannten Autoren liegt, um aus der unmittelbaren Geschäftsbeziehung mit diesen Geld zu verdienen. Aus dem gesamten Internetauftritt des Verlages bzw. der Verlagsgruppe wird nicht ersichtlich, dass überhaupt ein Vertrieb der verlegten Werke ernsthaft erfolgen sollte. Aus späteren Schreiben des Verlages ergibt sich vielmehr, dass der Kläger die Vermarktung selbst in die Hand nehmen sollte. Eine Auseinandersetzung mit diesem Problem wäre Teil eines Betriebskonzeptes gewesen.

30

Noch weniger als mit der Erwartung, ab dem 1001. verkauften Exemplar Einnahmen zu erzielen, hat der Kläger sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann er erstmals positive Einkünfte erzielen würde. Diesbezüglich wären nicht nur Einnahmen in Höhe des in 2008 geleisteten Zuschusses zu erzielen gewesen, vielmehr hätte der Kläger darstellen müssen, inwieweit Einnahmen die in den Folgejahren 2009 und dem Streitjahr 2010 berücksichtigten Betriebsausgaben gedeckt hätten. Der Beklagte verweist zutreffend darauf, welche Stückzahlen bei einem Honoraranspruch von 1,90 € für jedes verkaufte Exemplar erforderlich gewesen wären.

31

Die Geltendmachung von nicht nachgewiesenen (Fahrtkosten und sonstige Kosten) bzw. aus anderen Gründen verursachten Aufwendungen (Miete) lässt vielmehr auch die Absicht erkennen, Kosten der aus privaten Gründen betriebenen Tätigkeit in einen steuerlich relevanten Bereich zu verlagern. Jedenfalls lässt die Tatsache der Geltendmachung ein solchen Schluss zu, ohne dass diese Absicht dem Kläger damit unterstellt werden soll.

32

Ebenso wenig hat der Kläger durch die Erstellung eines Betriebskonzeptes Überlegungen aufgezeigt, wonach sein Erstlingswerk der noch verlustbringende Beginn eines weitergehenden literarischen Wirkens hat sein sollen. Allein die Hoffnung, für den Literaturmarkt "entdeckt" zu werden, reicht nicht aus.

33

2. Betriebsausgaben Miete:

34

Die Klage ist auch ohne Erfolg, soweit die Kläger über die bereits anerkannten Betriebsausgaben wegen Raummiete hinaus Aufwendungen bei ihren jeweiligen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt wissen wollen. Im Ergebnis im Rahmen einer Schätzung hat der Beklagte nach § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AO 3.680,40 € als Betriebsausgaben anerkannt, darüber hinausgehende Betriebsausgaben sind nicht zu berücksichtigen gewesen, da die diesbezüglichen Besteuerungsgrundlagen nicht zu ermitteln gewesen sind und die Kläger hierzu keine ausreichenden Aufklärungen haben geben können.

35

Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welcher Höhe eine Zurechnung der Miete für das Objekt in X zur jeweiligen selbständigen Tätigkeit der Kläger zu erfolgen gehabt hätte. Durch die Berücksichtigung eines Betrages von 3.680,40 € als Betriebsausgaben für Raummiete in der Gewinnermittlung der Logopädiepraxis hat der Beklagte in hinreichender Höhe die angefallenen Betriebsausgaben bei den steuerlich relevanten Tätigkeiten der Kläger berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der einer jeden Schätzung unterliegenden Unsicherheiten geht das Gericht davon aus, dass die steuerliche Bemessungsgrundlage damit im Ergebnis zutreffend ermittelt wurde, ohne dass der Betrag den jeweiligen Einkunftsquellen anteilig zuzurechnen gewesen ist.

36

Bei dieser Schätzung ist von der Unaufklärbarkeit auszugehen gewesen, welche Wohn- und Nutzfläche das Objekt tatsächlich umfasst hat. Bei einer monatlichen Miete von 1.250 € (15.000 € jährlich) und einer Wohn-/Nutzfläche von 280 m² gaben die Kläger an, dass hiervon 25 % (gleich 306,70 €; bzw. 3680,40 € laut Gewinnermittlung; rechnerisch 312,5 €) auf die Logopädiepraxis bzw. 9 % (112,50 €; 1350 € jährlich) auf die Massagepraxis entfallen sein sollen, der betriebliche Anteil ohne die nicht anzuerkennenden Aufwendungen für das Arbeitszimmer des Klägers also ca. 34 % betragen habe (Miete für beide Praxen zusammen rund 5.030 € im Verhältnis zur Gesamtmiete von 15.000 €).

37

Ausgehend von einer Wohn- und Nutzfläche von 380 m² ergibt sich ein anderes Verhältnis zwischen den behaupteten betrieblichen und privaten bzw. steuerlich nicht anzuerkennenden Nutzungen. Der Anteil der betrieblich genutzten Fläche zur Gesamtfläche sinkt von 34 % auf rund 25 % (34 % / 380 m² / 280 m²). Ausgehend von Gesamtkosten von 15.000 € wären daher 25 % bzw. 3.750 € anzuerkennen gewesen. Tatsächlich hat der Beklagte bei den Einkünften des Klägers 3.680 € anerkannt. Damit ist im Wege einer Schätzung (§ 162 AO) bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens die Position Mietkosten in ausreichender Höhe berücksichtigt worden. Darüber hinausgehende Aufwendungen konnten nicht anerkannt werden, da die Kläger die diesbezüglichen Besteuerungsgrundlagen nicht nachweisen konnten (tatsächliche Nutzfläche des vermieteten Objekts). Dies geht als ein sie begünstigender, aber nicht aufzuklärender Umstand zulasten der Kläger.

38

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO).

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.