Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Apr. 2015 - 6 K 2643/10

published on 20/04/2015 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Apr. 2015 - 6 K 2643/10
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin durch den angefochtenen, auf einen Betrag von null EUR lautenden Körperschaftsteuerbescheid des beklagten Finanzamts (des Beklagten) beschwert ist.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Ihr alleiniger Gesellschafter und zugleich ihr einziger Geschäftsführer ist Herr .. (X ). Über ihr Vermögen ist später – im Laufe des Klageverfahrens – das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Ihre Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr 2005 gab die Klägerin am 31. Oktober 2006 beim Beklagten ab. In ihr hatte die Klägerin ein zu versteuerndes Einkommen von ./. 56.334 EUR errechnet. Daraufhin setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer 2005 unter Übernahme der Angaben der Klägerin durch Bescheid vom 12. Dezember 2006 auf null EUR fest. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheid gleichen Datums stellte der Beklagte den (hier nicht streitigen) verbleibenden Verlustvortrag der Klägerin zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2005 mit 98.705 EUR gesondert fest.
In den Folgejahren führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die er mit Prüfungsbericht vom 19. Februar 2008 abschloss. Unter Berufung auf diesen Bericht änderte der Beklagte unter anderem auch (hier allein streitig) den Körperschaftsteuerbescheid vom 12. Dezember 2006 mit Bescheid vom 9. Mai 2008. Dabei ging er von einem zu versteuernden Einkommen der Klägerin von ./. 8.013 EUR aus. Die Körperschaftsteuer 2005 wurde erneut auf null EUR festgesetzt, wobei zugleich der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde. Mit Bescheid gleichen Datums stellte der Beklagte den (hier nicht streitigen) verbleibenden Verlustvortrag der Klägerin zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2005 mit nunmehr nur noch 8.013 EUR gesondert fest.
Gegen die beiden geänderten Bescheide vom 9. Mai 2008 erhob die Klägerin über ihre seinerzeitige steuerliche Beraterin, die Steuerberaterin Y, am 26. Mai 2008 Einspruch. Zur Begründung ließ sie ausführen, dass die Bescheide auf Prüfungsfeststellungen beruhten, über die bislang noch keine Schlussbesprechung stattgefunden habe. Die Feststellungen seien überwiegend nicht substantiiert vorgetragen worden und könnten daher nicht anerkannt werden. Eingehend am 21. Juni 2010, bestellte sich für die Klägerin ein weiterer Bevollmächtigter, der Steuerberater Z aus A.
Mit Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2010 verwarf der Beklagte den Einspruch wegen Körperschaftsteuer 2005 als unzulässig. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die Klägerin durch den angefochtenen Verwaltungsakt, der auf einen Betrag von null EUR an Körperschaftsteuer laute, nicht beschwert sei. Dagegen seien die dem Verwaltungsakt zugrunde gelegten unselbständigen Besteuerungsgrundlagen für eine Beschwer unerheblich. Anderes könne nur dann gelten, wenn diese Besteuerungsgrundlagen festgestellt worden seien und wenn sie für einen anderen Verwaltungsakt verbindlich seien. Dergleichen könne hier nicht angenommen werden und sei von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden.
Dagegen wendet sich die am 14. Juli 2010 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage. Mit ihr macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid nicht begründet worden sei. Außerdem sei sie – die Klägerin – durch den Bescheid materiell beschwert, denn die Errechnung des dortigen steuerpflichtigen Einkommens verändere den Verlustfeststellungsbescheid als Folge der Einkommensberechnung. Es müsse ihr daher möglich sein, durch Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheids eine Veränderung des zu versteuernden Einkommens durchzusetzen, damit sie in dem Verlustfeststellungsbescheid als Folgebescheid ihre Ansprüche sichern könne. Jeder Steuerbescheid sei eine Aufforderung des Sachwalters an den Souverän und damit beachtlich. Anderenfalls wäre es von Seiten des Sachwalters nicht erforderlich, einen Steuerbescheid zu erteilen. Die Wirkung eines Verwaltungsakts sei auch subjektiver Natur und werde durch die Erfahrungen geprägt, die der Bürger mit der ausführenden Gewalt gemacht habe und durch die Vertrauen oder Misstrauen ausgelöst werde. In ihrem – der Klägerin – Fall sei der Steuerbescheid in seiner gesamten Wirkung bedrohlich. Zwischen dem Gesamtbetrag der Einkünfte im angefochtenen Bescheid und dem Verlustfeststellungsbescheid bestehe eine Symbiose.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2005 vom 9. Mai 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2010 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er hält an seiner Auffassung fest, dass durch einen Körperschaftsteuerbescheid über null EUR Körperschaftsteuer keine Beschwer eingetreten sei.
13 
Der Berichterstatter des erkennenden Senats hat die Klägerin über ihren seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwalt W in B, mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 – abgesandt am 17. Oktober 2014 – darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar sei, inwiefern die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid in eigenen Rechten verletzt sei. Eine Herabsetzung der Steuer auf einen geringeren Betrag als null EUR sei dem FG nicht möglich. Eine Antwort auf dieses Schreiben ist bei Gericht nicht eingegangen.
14 
Mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 14. Oktober 2014 –... ist über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet und die Rechtsanwältin D zur Insolvenzverwalterin ernannt worden. Nachdem das FG die Insolvenzverwalterin darauf hingewiesen hatte, dass nach der Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 11. März 2005 – 8 K 168/03, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2005, 968) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Fällen wie dem Streitfall nicht zur Unterbrechung des Klageverfahrens führe, weil die Insolvenzmasse bei unzulässigen Klagen gegen einen auf null EUR lautenden Ertragsteuerbescheid nicht betroffen sei, hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht mitgeteilt, dass sie diese Einschätzung teile, und zugleich mit Schreiben an die Klägerin vom 29. Januar 2015 vorsorglich alle Rechte aus dem hier anhängigen Rechtsstreit aus der Insolvenzmasse freigegeben. Rechtsanwalt W hat mit Schreiben vom 2. Februar 2015 gegenüber dem Gericht die Niederlegung des Mandats zur Prozessführung für die Klägerin mitgeteilt. Die Klägerin hat dem Gericht gegenüber mit Schreiben vom 24. Februar 2015 erklärt, an einer Fortführung des Verfahrens „derzeit kein Interesse“ zu haben. Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 24. März 2015 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

 
15 
1. Das Gericht kann in dem Rechtsstreit aufgrund der am 20. April 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheiden, obwohl die Klägerin im Termin nicht durch ihren Geschäftsführer X anwesend oder durch einen Bevollmächtigten vertreten war. Die Klägerin ist unter ihrer Anschrift bei ihrem Geschäftsführer X zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen worden. Dass über den Rechtsstreit auch in ihrer Abwesenheit entschieden werden könne, ist ihr im Zusammenhang mit der Ladung auch mitgeteilt worden (§ 91 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO –).
16 
2. Das Klageverfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin nicht unterbrochen worden.
17 
Nach § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird das gerichtliche Verfahren im Falle der Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen einer Partei, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Diese Vorschrift gilt gemäß § 155 FGO auch für das finanzgerichtliche Verfahren.
18 
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Konkursmasse – unter dem früheren Konkursrecht, an dessen Stelle mittlerweile das Insolvenzrecht nach der Insolvenzordnung (InsO) getreten ist – von einem Gerichtsverfahren dann nicht betroffen, wenn die Entscheidung des FG so, wie sie nach dem materiellen Recht zu treffen ist, keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Konkursverfahren hat (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1987 – II R 187/80, BFHE 151, 15, BStBl II 1988, 23). Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg (s. Urteil in EFG 2005, 968) auch für das Insolvenzverfahren jedenfalls dann, wenn – wie im Streitfall – die vom Steuerpflichtigen begehrte Änderung der Besteuerungsgrundlagen nichts daran ändert, dass ihm gegenüber weiterhin (wie bereits im angefochtenen Bescheid) eine Ertragsteuerbelastung von null EUR festgesetzt wird (so ausdrücklich FG Baden-Württemberg a. a. O. zur Einkommensteuer) und sich die bereits mit null EUR festgesetzte Ertragsteuer für das Streitjahr weder durch eine erfolgreiche Klage noch durch eine Klageabweisung ändern würde. In solchen Fällen ist die Insolvenzmasse vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht betroffen.
19 
b) Zudem hat die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Klägerin die hier streitigen möglichen Rechte mit Erklärung gegenüber der Klägerin vom 29. Januar 2015 ausdrücklich aus der Insolvenzmasse freigegeben. Damit lag die Prozessführungsbefugnis für den Rechtsstreit bei der Klägerin selbst.
20 
3. Die Klage ist nicht wirksam zurückgenommen worden. Das Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 24. Februar 2015, an einer „Fortführung [des Klageverfahrens vor dem FG] besteh[e] derzeit kein Interesse“, enthält eine solche Rücknahmeerklärung nicht. Zum einen will sich die Klägerin damit offenbar (unzulässigerweise) eine „Fortführung“ des Verfahrens in der Zukunft vorbehalten. Zum anderen bezieht sich der nachfolgende Satz in dem genannten Schreiben, das FG „könne[...] die bereits [sic] vorformulierte Entscheidung nun Verfügen [sic]“, offensichtlich auf das Schreiben des Berichterstatters an die Klägerin vom 3. Februar 2015, das mit dem Hinweis schloss, es sei – sofern die Klage nicht bis zum 28. Februar 2015 zurückgenommen werde – beabsichtigt, über den Rechtsstreit nach mündlicher Verhandlung durch voraussichtlich klageabweisendes Urteil zu entscheiden“. Daraus folgt schlüssig, dass der Klägerin weiterhin an einer solchen Entscheidung durch Urteil gelegen ist.
21 
4. Das Gericht versteht das Klagebegehren der Klägerin so, dass der geänderte Körperschaftsteuerbescheid für 2005 vom 9. Mai 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2010 aufgeheben werden soll. Zwar hat die Klägerin weder schriftsätzlich einen entsprechenden Antrag angekündigt noch einen solchen in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift gestellt. Ein in diese Richtung zielendes Begehren ergibt sich aber aus den von ihrem früheren Bevollmächtigten Z eingereichten Schreiben.
22 
5. Die so verstandene Klage ist unzulässig.
23 
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid vom 9. Mai 2008 nicht beschwert. Der Beklagte hat den Einspruch gegen diesen Bescheid daher zu Recht als unzulässig verworfen. Denn eine Festsetzung der Körperschaftsteuer auf einen geringeren Betrag als (wie geschehen) null EUR ist dem Senat nicht möglich.
24 
Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, eine solche Beschwer liege in dem dem Bescheid zugrunde gelegten höheren zu versteuernden Einkommen. Zwar hat die Klägerin mit ihrer Körperschaftsteuererklärung ein solches zu versteuerndes (negatives) Einkommen von ./. 56.334 EUR errechnet, während der Beklagte nunmehr – im Anschluss an die durchgeführte Betriebsprüfung – von einem höheren (weiterhin negativen) zu versteuernden Einkommen von ./. 8.013 EUR ausgeht. Bei diesen Beträgen handelt es sich jedoch lediglich um sog. unselbständige Besteuerungsgrundlagen, die einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids bilden (§ 157 Abs. 2 Halbsatz 1 der AbgabenordnungAO –).
25 
Zwar kann gemäß § 157 Abs. 2 Halbsatz 2 AO ausnahmsweise eine selbständige Beschwer im unzutreffenden Ansatz einzelner Besteuerungsgrundlagen liegen, wenn diese für andere Verfahren bindend sind (BFH-Urteil vom 24. Januar – 1975 VI R 148/72, BFHE 115, 9, BStBl II 1975, 382). Eine solche Bindungswirkung – etwa für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember des Streitjahrs – besteht im Körperschaftsteuerrecht seit der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG –) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) und nachfolgend durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz –– UntStFG –) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) jedoch nicht mehr. Die frühere Regelung in § 47 KStG i. d. F. vor Inkrafttreten des StSenkG (a. F.), die dem Körperschaftsteuerbescheid die Funktion eines Grundlagenbescheids (§ 171 Abs. 10 AO) für den Verlustrücktrag und die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zuwies, ist im Zuge des StSenkG zunächst zwar in § 29 KStG überführt, dort aber mit Wirkung ab dem Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren – mithin für die Klägerin spätestens zum Veranlagungszeitraum 2002 – wieder (und zwar endgültig) gestrichen worden.
26 
Die Klägerin hat keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen, wonach trotz einer auf null EUR festgesetzten Steuerschuld ausnahmsweise die dieser Steuerfestsetzung möglicherweise unzutreffend zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen eine Rechtsverletzung auslösen könnten. Allgemeine Erwägungen im Hinblick auf mögliche andere Verfahren reichen nicht aus, um eine Rechtsverletzung geltend zu machen. Ein Rechtsschutzinteresse an einer Fortführung des Klageverfahrens besteht nicht.
27 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
28 
7. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sieht der Senat nicht.

Gründe

 
15 
1. Das Gericht kann in dem Rechtsstreit aufgrund der am 20. April 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheiden, obwohl die Klägerin im Termin nicht durch ihren Geschäftsführer X anwesend oder durch einen Bevollmächtigten vertreten war. Die Klägerin ist unter ihrer Anschrift bei ihrem Geschäftsführer X zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen worden. Dass über den Rechtsstreit auch in ihrer Abwesenheit entschieden werden könne, ist ihr im Zusammenhang mit der Ladung auch mitgeteilt worden (§ 91 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO –).
16 
2. Das Klageverfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin nicht unterbrochen worden.
17 
Nach § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird das gerichtliche Verfahren im Falle der Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen einer Partei, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Diese Vorschrift gilt gemäß § 155 FGO auch für das finanzgerichtliche Verfahren.
18 
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Konkursmasse – unter dem früheren Konkursrecht, an dessen Stelle mittlerweile das Insolvenzrecht nach der Insolvenzordnung (InsO) getreten ist – von einem Gerichtsverfahren dann nicht betroffen, wenn die Entscheidung des FG so, wie sie nach dem materiellen Recht zu treffen ist, keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Konkursverfahren hat (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1987 – II R 187/80, BFHE 151, 15, BStBl II 1988, 23). Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg (s. Urteil in EFG 2005, 968) auch für das Insolvenzverfahren jedenfalls dann, wenn – wie im Streitfall – die vom Steuerpflichtigen begehrte Änderung der Besteuerungsgrundlagen nichts daran ändert, dass ihm gegenüber weiterhin (wie bereits im angefochtenen Bescheid) eine Ertragsteuerbelastung von null EUR festgesetzt wird (so ausdrücklich FG Baden-Württemberg a. a. O. zur Einkommensteuer) und sich die bereits mit null EUR festgesetzte Ertragsteuer für das Streitjahr weder durch eine erfolgreiche Klage noch durch eine Klageabweisung ändern würde. In solchen Fällen ist die Insolvenzmasse vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht betroffen.
19 
b) Zudem hat die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Klägerin die hier streitigen möglichen Rechte mit Erklärung gegenüber der Klägerin vom 29. Januar 2015 ausdrücklich aus der Insolvenzmasse freigegeben. Damit lag die Prozessführungsbefugnis für den Rechtsstreit bei der Klägerin selbst.
20 
3. Die Klage ist nicht wirksam zurückgenommen worden. Das Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 24. Februar 2015, an einer „Fortführung [des Klageverfahrens vor dem FG] besteh[e] derzeit kein Interesse“, enthält eine solche Rücknahmeerklärung nicht. Zum einen will sich die Klägerin damit offenbar (unzulässigerweise) eine „Fortführung“ des Verfahrens in der Zukunft vorbehalten. Zum anderen bezieht sich der nachfolgende Satz in dem genannten Schreiben, das FG „könne[...] die bereits [sic] vorformulierte Entscheidung nun Verfügen [sic]“, offensichtlich auf das Schreiben des Berichterstatters an die Klägerin vom 3. Februar 2015, das mit dem Hinweis schloss, es sei – sofern die Klage nicht bis zum 28. Februar 2015 zurückgenommen werde – beabsichtigt, über den Rechtsstreit nach mündlicher Verhandlung durch voraussichtlich klageabweisendes Urteil zu entscheiden“. Daraus folgt schlüssig, dass der Klägerin weiterhin an einer solchen Entscheidung durch Urteil gelegen ist.
21 
4. Das Gericht versteht das Klagebegehren der Klägerin so, dass der geänderte Körperschaftsteuerbescheid für 2005 vom 9. Mai 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2010 aufgeheben werden soll. Zwar hat die Klägerin weder schriftsätzlich einen entsprechenden Antrag angekündigt noch einen solchen in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift gestellt. Ein in diese Richtung zielendes Begehren ergibt sich aber aus den von ihrem früheren Bevollmächtigten Z eingereichten Schreiben.
22 
5. Die so verstandene Klage ist unzulässig.
23 
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid vom 9. Mai 2008 nicht beschwert. Der Beklagte hat den Einspruch gegen diesen Bescheid daher zu Recht als unzulässig verworfen. Denn eine Festsetzung der Körperschaftsteuer auf einen geringeren Betrag als (wie geschehen) null EUR ist dem Senat nicht möglich.
24 
Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, eine solche Beschwer liege in dem dem Bescheid zugrunde gelegten höheren zu versteuernden Einkommen. Zwar hat die Klägerin mit ihrer Körperschaftsteuererklärung ein solches zu versteuerndes (negatives) Einkommen von ./. 56.334 EUR errechnet, während der Beklagte nunmehr – im Anschluss an die durchgeführte Betriebsprüfung – von einem höheren (weiterhin negativen) zu versteuernden Einkommen von ./. 8.013 EUR ausgeht. Bei diesen Beträgen handelt es sich jedoch lediglich um sog. unselbständige Besteuerungsgrundlagen, die einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids bilden (§ 157 Abs. 2 Halbsatz 1 der AbgabenordnungAO –).
25 
Zwar kann gemäß § 157 Abs. 2 Halbsatz 2 AO ausnahmsweise eine selbständige Beschwer im unzutreffenden Ansatz einzelner Besteuerungsgrundlagen liegen, wenn diese für andere Verfahren bindend sind (BFH-Urteil vom 24. Januar – 1975 VI R 148/72, BFHE 115, 9, BStBl II 1975, 382). Eine solche Bindungswirkung – etwa für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember des Streitjahrs – besteht im Körperschaftsteuerrecht seit der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG –) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) und nachfolgend durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz –– UntStFG –) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) jedoch nicht mehr. Die frühere Regelung in § 47 KStG i. d. F. vor Inkrafttreten des StSenkG (a. F.), die dem Körperschaftsteuerbescheid die Funktion eines Grundlagenbescheids (§ 171 Abs. 10 AO) für den Verlustrücktrag und die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zuwies, ist im Zuge des StSenkG zunächst zwar in § 29 KStG überführt, dort aber mit Wirkung ab dem Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren – mithin für die Klägerin spätestens zum Veranlagungszeitraum 2002 – wieder (und zwar endgültig) gestrichen worden.
26 
Die Klägerin hat keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen, wonach trotz einer auf null EUR festgesetzten Steuerschuld ausnahmsweise die dieser Steuerfestsetzung möglicherweise unzutreffend zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen eine Rechtsverletzung auslösen könnten. Allgemeine Erwägungen im Hinblick auf mögliche andere Verfahren reichen nicht aus, um eine Rechtsverletzung geltend zu machen. Ein Rechtsschutzinteresse an einer Fortführung des Klageverfahrens besteht nicht.
27 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
28 
7. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sieht der Senat nicht.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

13 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/03/2005 00:00

Tatbestand   1  Streitig ist, ob die Kläger durch den Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2000, der die Einkommensteuer für das Streitjahr 2000 in Höhe von Null DM/EUR festsetzt, beschwert sind. 2
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) In Umwandlungsfällen im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes gilt das Nennkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft und bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 3 und des Absatzes 3 Satz 3 zusätzlich das Nennkapital der übernehmenden Kapitalgesellschaft als in vollem Umfang nach § 28 Abs. 2 Satz 1 herabgesetzt.

(2)1Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos dem steuerlichen Einlagekonto der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen.2Eine Hinzurechnung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nach Satz 1 unterbleibt im Verhältnis des Anteils des Übernehmers an dem übertragenden Rechtsträger.3Der Bestand des Einlagekontos des Übernehmers mindert sich anteilig im Verhältnis des Anteils des übertragenden Rechtsträgers am Übernehmer.

(3)1Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos der übertragenden Kapitalgesellschaft einer übernehmenden Körperschaft im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kapitalgesellschaft vor dem Übergang bestehenden Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) zum Ausdruck kommt.2Entspricht das Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kapitalgesellschaft vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen maßgebend.3Für die Entwicklung des steuerlichen Einlagekontos des Übernehmers gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.4Soweit das Vermögen durch Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, mindert sich das steuerliche Einlagekonto der übertragenden Kapitalgesellschaft in dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden Vermögen.

(4) Nach Anwendung der Absätze 2 und 3 ist für die Anpassung des Nennkapitals der umwandlungsbeteiligten Kapitalgesellschaften § 28 Abs. 1 und 3 anzuwenden.

(5) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.

(6)1War für die übertragende Körperschaft oder Personenvereinigung ein Einlagekonto bisher nicht festzustellen, tritt für die Anwendung der vorstehenden Absätze an die Stelle des Einlagekontos der Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs.2§ 27 Abs. 8 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) In Umwandlungsfällen im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes gilt das Nennkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft und bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 3 und des Absatzes 3 Satz 3 zusätzlich das Nennkapital der übernehmenden Kapitalgesellschaft als in vollem Umfang nach § 28 Abs. 2 Satz 1 herabgesetzt.

(2)1Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos dem steuerlichen Einlagekonto der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen.2Eine Hinzurechnung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nach Satz 1 unterbleibt im Verhältnis des Anteils des Übernehmers an dem übertragenden Rechtsträger.3Der Bestand des Einlagekontos des Übernehmers mindert sich anteilig im Verhältnis des Anteils des übertragenden Rechtsträgers am Übernehmer.

(3)1Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos der übertragenden Kapitalgesellschaft einer übernehmenden Körperschaft im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kapitalgesellschaft vor dem Übergang bestehenden Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) zum Ausdruck kommt.2Entspricht das Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kapitalgesellschaft vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen maßgebend.3Für die Entwicklung des steuerlichen Einlagekontos des Übernehmers gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.4Soweit das Vermögen durch Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, mindert sich das steuerliche Einlagekonto der übertragenden Kapitalgesellschaft in dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden Vermögen.

(4) Nach Anwendung der Absätze 2 und 3 ist für die Anpassung des Nennkapitals der umwandlungsbeteiligten Kapitalgesellschaften § 28 Abs. 1 und 3 anzuwenden.

(5) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.

(6)1War für die übertragende Körperschaft oder Personenvereinigung ein Einlagekonto bisher nicht festzustellen, tritt für die Anwendung der vorstehenden Absätze an die Stelle des Einlagekontos der Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs.2§ 27 Abs. 8 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.