Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Okt. 2008 - 3 K 266/06

bei uns veröffentlicht am23.10.2008

Tatbestand

 
Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) Einkommensteuergesetz (EStG) i.d. Fassung des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG -) im Hinblick auf den danach vorzunehmenden Ansatz der gesetzlichen Altersrente des Klägers mit einem Besteuerungsanteil von 50 % bei den sonstigen Einkünften.
Der im Jahr 1944 geborene Kläger wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Seit 1974 ist er Beamter. Aufgrund seiner vorhergehenden rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit war er auch als Beamter zur Leistung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt. Bis zum 31. Dezember 2004 leistete er für einen Zeitraum von 438 Monaten freiwillige Beiträge in Höhe von insgesamt 22.227,74 EUR zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Streitjahr bezog er als pensionierter Beamter neben Versorgungsbezügen in Höhe von 28.774,47 EUR ab dem 01. Januar 2005 eine Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 5.139 EUR (monatlich 458,95 EUR). Diese berechnet sich aus zu berücksichtigenden Entgeltpunkten in Höhe von 16,3920 (Rentenbescheid der BfA vom 26. November 2004 - Anlage K 4). Hiervon beruhen 5,7483 Entgeltpunkte oder 1.802,40 EUR auf Pflichtbeiträgen und 10,6437 Entgeltpunkte oder 3.337,44 EUR auf freiwilligen Beiträgen (Änderungsmitteilung 1/2005 des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 24. Januar 2005 - Anlage K 10).
Am 12. September 2005 reichte der Kläger eine Petition beim Deutschen Bundestag ein, in der er seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der geplanten Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte in Bezug auf die aufgrund von freiwillig geleisteten Beiträgen zu der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Renten vortrug. Er regte an, auch gesetzliche Renten aufgrund von freiwilligen Beiträgen in die Öffnungsklausel nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) bb) Satz 2 EStG einzubeziehen, so dass auf Antrag eine Besteuerung in Höhe des Ertragsanteils erfolgen könne. Der Petition wurde nicht entsprochen (Beschluss des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages vom 25. September 2006 - Anlage K 6 -).
Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 13. März 2006 wurde die Altersrente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG i.d. Fassung des AltEinkG bei den sonstigen Einkünften in Höhe von 2.467 EUR (steuerpflichtiger Teil der Rente in Höhe von 2.569 EUR abzüglich 102 EUR Werbungskostenpauschbetrag) der Besteuerung unterworfen. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 23. November 2006). Die Berücksichtigung der Rente mit einem Besteuerungsanteil von 50 % entspreche der aktuellen Gesetzeslage. Es könne dahinstehen, ob diese Gesetzeslage verfassungswidrig sei, da die Verwaltung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln kein Verwerfungsrecht habe.
Zur Begründung der hiergegen am 27. November 2006 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen folgendes vor: Die Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG sei verfassungswidrig. Mit der Beitragsentrichtung würden Rentenanwartschaften als eigenes Vermögen entstehen, unabhängig davon, wer die Beiträge gezahlt habe und ob diese versteuert wurden. In Höhe des Kapitalanteils der Rente sei der Rückfluss als Vermögensumschichtung anzusehen und dürfe nicht als Einkommen besteuert werden.
Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG werde bei seiner gesetzlichen Rente aus freiwilligen Beiträgen neben dem Ertragsanteil auch 35,88 % des Kapitalanteils versteuert. In der Besteuerung des Kapitalanteils der Leibrente läge eine doppelte Besteuerung. Dies verstoße gegen Art 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Da die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen bei ihm nicht zu einer Verminderung der Einkommensteuer geführt habe, seien diese Beiträge vollständig aus versteuertem Einkommen gezahlt worden. Dies ergebe sich aus den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1994 bis 2004 (Anlage K 5). Die nachentrichteten freiwilligen Beträge in Höhe von mehr als 10.000 DM habe er aus dem Erbe seines Vaters gezahlt. Die Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF), dass auch freiwillige Beiträge zu der gesetzlichen Rentenversicherung im Gesamtzusammenhang aller Versicherungsbeiträge zu betrachten seien und einem einheitlichen Abzugsrahmen unterlegen hätten, sei so nicht richtig. Aufgrund des eindeutigen Verbots einer Doppelbesteuerung habe der Gesetzgeber hier keinen Ermessensspielraum. Typisierende Regelungen und Pauschalierungen dürfe er nur innerhalb der Grenzen der Verfassung treffen.
Ferner verstoße die in § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG vorgenommene unterschiedliche steuerliche Behandlung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund von freiwilligen Beiträgen auf der einen und Leistungen einer privaten Rentenversicherung auf der anderen Seite gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Bei der freiwilligen Versicherung trete die gesetzliche Rentenversicherung in Konkurrenz zu privaten Rentenversicherern. Aus Sicht des Versicherten unterscheide sich die gesetzliche Rentenversicherung nicht von einer privaten Rentenversicherung. Zudem seien die freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Prämien zu einer privaten Leibrentenversicherung im Rahmen des begrenzten Sonderausgabenabzugs bei der Einkommensteuer immer absolut gleich behandelt worden. Auch Prämien zu privaten Rentenversicherungen hätten als Sonderausgaben im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden können. Trotzdem werde bei der Auszahlung der monatlichen Rente nur der Ertragsanteil besteuert. Wenn sich die gesetzliche Rentenversicherung von der privaten Rentenversicherung in diesen wesentlichen Regelungen in keiner Weise unterscheide, so sei eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Renten nicht gerechtfertigt. Im Übrigen sei eine weitere Ungleichbehandlung darin zu sehen, dass in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) bb) Satz 2 EStG eine Öffnungsklausel für Renten vorgesehen sei, die auf Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruhten. Da in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Leistung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht möglich sei, greife diese Öffnungsklausel nur für Leibrenten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, nicht jedoch für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund von freiwilligen Beiträgen. Weil die Beitragsbemessungsgrenze keinerlei Einfluss auf eine mögliche Doppelbesteuerung habe, läge eine Ungleichbehandlung von Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei darin zu sehen, dass Renten der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund von Pflichtbeiträgen und Renten aufgrund von freiwilligen Beiträgen steuerlich gleich behandelt würden, obwohl bei den Pflichtbeiträgen nur der Arbeitnehmeranteil aus versteuertem Einkommen geleistet worden sei, bei freiwilligen Beiträgen hingegen der Versicherte diese in voller Höhe selbst getragen habe. Dies müsse auch zu einer unterschiedlichen Besteuerung der Rentenzahlungen führen.
Des weiteren verstoße es gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 GG), wenn fundamentale Grundsätze der Rentenbesteuerung willkürlich geändert würden, insbesondere dann, wenn diese Änderungen faktisch rückwirkende Auswirkungen hätten. Es könne nicht sein, dass neben dem Ertragsanteil auch Teile des eingesetzten Kapitals als Einkommen versteuert werden müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 27. November 2006, 25. Mai 2007 und 25. Februar 2008 verwiesen.
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Der Kläger beantragt ,
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den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 13. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2006 dahin gehend zu ändern, dass die Rente in Höhe von 5.139 EUR nur mit dem Ertragsanteil von 22 % versteuert wird; hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) beantragt,
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die Klage abzuweisen; hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung und die geltende Gesetzeslage.
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Dem Gericht lagen bei seiner Entscheidung die Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakte vor.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Das FA hat in dem angefochtenen Steuerbescheid 2005 vom 13. März 2006 die gesetzliche Altersrente des Klägers zu Recht gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG i.d. Fassung des AltEinkG bei den sonstigen Einkünften in Höhe von 2.467 EUR der Besteuerung unterworfen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Senat der Überzeugung, dass der Gesetzgeber mit der in dem AltEinkG getroffenen Neuregelung zur Besteuerung der Alterseinkünfte in Bezug auf Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung den ihm zukommenden weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG i. d. Fassung des AltEinkG insoweit verfassungsgemäß ist.
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1. Nach dieser Vorschrift gehören Leibrenten und andere Leistungen, die unter anderem aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden, zu den sonstigen Einkünften, soweit sie der Besteuerung unterliegen. Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. Der der Besteuerung unterliegende Anteil liegt entsprechend der in das Gesetz aufgenommenen Tabelle im Streitfall bei einem Rentenbeginn bis 2005 bei 50 % des Jahresbetrags.
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Mit dem AltEinkG hat der Gesetzgeber die einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Bezügen im Alter aufgrund des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. März 2002 2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73 ff.) neu geregelt; im Mittelpunkt steht bei den Renten der Wechsel von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung. Mit der Neuregelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Übergang in das neue Besteuerungssystem für alle Steuerpflichtigen zu erleichtern und entsprechend den Vorgaben des BVerfG die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass grundsätzlich eine doppelte Besteuerung vermieden wird.
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Um stufenweise von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung überzugehen, führte der Gesetzgeber zum einen gemäß § 10 Abs. 3 EStG ab dem Veranlagungsjahr 2005 einen erhöhten Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen ein. Zum anderen führte der Gesetzgeber gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2005 stufenweise die Besteuerung der Leibrenten und sonstigen Leistungen ein. Mit Beginn des Jahres 2005 wird die Jahresrente der in den Ruhestand tretenden Steuerpflichtigen dieses Rentenjahrgangs (sog. Kohortenmodell) sowie der bereits im Ruhestand befindlichen Steuerpflichtigen mit einem Besteuerungsanteil von 50 v.H. besteuert. Der Besteuerungsanteil der Jahresrente steigt sodann für die nachfolgenden Rentenjahrgänge bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 v.H. und von 2021 bis 2040 um jährlich 1 v.H..
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Für Leibrenten und andere Leistungen, die nicht solche im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind, gilt ab dem Jahr 2005 die Ertragsanteilsbesteuerung mit im Vergleich zur bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ertragsanteilsbesteuerung geminderten Ertragsanteilen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) bb) Satz 1 EStG).
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Um den Vorgaben des BVerfG zu entsprechen und eine Zweifachbesteuerung von Leibrenten auch in außergewöhnlichen Fällen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber ferner in § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a) bb) Satz 2 EStG eine Öffnungsklausel eingefügt. Nach ihr kann der Steuerpflichtige auf Antrag Leibrenten und andere Leistungen weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuern, wenn er gegenüber der Finanzverwaltung nachweist, dass diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, die mindestens 10 Jahre die Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung überschritten haben (vgl. BT-Drucksache 15/2150, S. 1 f; 15/2986 S. 3, 21; 15/3004 S. 12, 20).
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Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass das FA im Streitfall die Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG richtig angewandt hat.
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2. Der Senat vermag sich der Ansicht des Klägers, dass § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG insbes. gegen Art. 14 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und den in Art. 20 GG enthaltenen Vertrauensschutzgrundsatz verstoße, nicht anzuschließen.
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a) Die Besteuerung der Leibrente des Klägers mit einem Besteuerungsanteil von 50 % verletzt nicht Art. 14 Abs. 1 GG. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Recht, Sach- und Geldeigentum zu besitzen, zu nutzen, es zu verwalten und darüber zu verfügen. Renten der Sozialversicherung sind vermögenswerte Rechte i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG ist auch betroffen, wenn Steuerpflichten -- wie im Einkommensteuerrecht -- an den Hinzuerwerb von Eigentum anknüpfen. Die Regelungen des Einkommensteuerrechts rechtfertigen jedoch als Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG diese Belastung (BVerfG-Beschluss vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97 unter C. I.). Eine übermäßige, nicht mehr zumutbare („erdrosselnd wirkende“) Belastung ist bei der Besteuerung von Einkünften, die nur in Höhe von 50 % der Besteuerung unterliegen, nicht gegeben.
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b) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet jedem Träger öffentlicher Gewalt und damit auch dem Gesetzgeber die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte, sofern es dafür keinen rechtfertigenden Grund gibt.
27 
aa) Für den Gesetzgeber ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz auch dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 unter B I. 1.). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG-Urteil vom 06. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73 unter C I. mit weiteren Nachweisen).
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Im Bereich des Einkommensteuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz ist solange nicht verletzt, wie die Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen, insbesondere finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Natur beruht (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17 unter C. III. 1.). Zu beachten ist weiter die weitgehende Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG- Urteil in BVerfGE 105, 73 unter C IV. 3.).
29 
bb) Eine Begrenzung erfährt die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers im Bereich des Einkommensteuerrechts vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit.
30 
Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden ("horizontale" Steuergerechtigkeit), während (in "vertikaler" Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss. Zwar hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum, jedoch muss er unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzen. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter C IV.1.).
31 
In Bezug auf die vom Gesetzgeber einzuhaltenden Mindesterfordernisse bei der -- infolge der vom BVerfG festgestellten gleichheitswidrigen Begünstigung der Bezieher gesetzlicher Renten gegenüber den Beziehern von Pensionsbezügen erforderlichen --Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte führt das BVerfG aus, dass für die Abwägung zwischen den Erfordernissen folgerichtiger Ausrichtung der Einkommensbesteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen und den Notwendigkeiten einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen ein weiter gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum eröffnet ist, jedoch in jedem Fall die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen sind, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter D II.).
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cc) Der Senat teilt die Ansicht des Klägers nicht, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die auf Pflichtbeiträgen beruhenden Rentenansprüche des Klägers in Höhe von 1.802,40 EUR mit der Neuregelung seinen Gestaltungsspielraum überschritten habe. Wie der 2. Senat des BVerfG im einzelnen darlegt, entsprach die Ertragsanteilsbesteuerung der gesetzlichen Altersrenten hinsichtlich des überwiegenden Teils des Rentenbezugs - soweit dieser auf den Arbeitgeberbeiträgen und dem Bundeszuschuss beruht - gerade nicht dem gesetzlich der Ertragsanteilsbesteuerung vorausgesetzten Leitbild des Rückflusses eines eigenen bereits versteuerten Kapitals (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter C V.). Vielmehr lag in der Ertragsanteilsbesteuerung der gesetzlichen Renten die gleichheitswidrige, einer anderen vergleichbaren Personengruppe vorenthaltene Gewährung einer Vergünstigung, zu deren Beseitigung der Gesetzgeber verpflichtet wurde. Die aus Gründen der Steuervereinfachung vorgenommene Festlegung eines pauschalen Besteuerungsanteils von 50 % ist angesichts des mit einer Aufteilung der Leibrenten für Finanzverwaltung und Versicherungsträger verbundenen Aufwands nicht zu beanstanden (vgl. BT-Drucksache 15/2150; S. 40). Dass es hinsichtlich dieses Teils der Rente des Klägers zu einer Doppelbesteuerung kommt, ist auszuschließen (so verschiedene Modellrechnungen vgl. hierzu BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter A I. 5. und BT-Drucksache 15/2150, S. 23 f) und wird auch von diesem nicht substantiiert behauptet.
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dd) Auch in Bezug auf die Einbeziehung der auf freiwilligen Beiträgen des Klägers beruhenden Rente in Höhe von 3.337,44 EUR in die Besteuerung nach § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG lässt sich kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG feststellen.
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Dem Kläger ist dem Grunde nach darin zu folgen, dass dieser Rentenanspruch, da er ausschließlich durch eigene Beiträge erworben wurde, noch dem der Ertragsanteilsbesteuerung vorausgesetzten Leitbild entspricht und von daher die Beibehaltung der Ertragsanteilsbesteuerung, z.B. über die Einbeziehung der auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Altersrenten in die Öffnungsklausel nach § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a) bb) Satz 2 EStG -- so der Vorschlag des Klägers in dem von ihm angestrengten Petitionsverfahren --, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet wäre (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter C V.2. zu Renten aus einer Zusatzversorgung). Im vorliegenden Verfahren ist sich jedoch nicht damit auseinanderzusetzen, ob eine solche Lösung eine zweckmäßigere und gerechtere Alternative gewesen wäre. Vielmehr ist ausschließlich zu prüfen, ob die Entscheidung des Gesetzgebers, eine entsprechende Differenzierung nicht vorzunehmen, mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Einführung der nachgelagerten Besteuerung gesetzlicher Altersrenten nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Systematik des bisherigen Rechts der Grundannahme folgte, dass mit den Rentenzahlungen eine - auch im Rahmen des Umlageverfahrens rechnerisch vorausgesetzte - Versicherungssumme (="Kapitalwert der Rente") "für die gesamte Dauer des Rentenbezugs" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG) verzinslich ausgezahlt wird und die Auszahlung des in diesem Sinne "eigenen" Vermögens eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung sei (BFH-Beschluss vom 21. Februar 2001 X B 112/00, BFH/NV 2001, 1022). Im Hinblick auf das bei der gesetzlichen Rentenversicherung praktizierte Umlageverfahren ist diese Grundannahme jedoch letztlich eine Fiktion. Daher ist dem Gesetzgeber grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, die -- von Sachverständigen befürwortete (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter A. III.5.) -- nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Altersrenten einzuführen und folgerichtig auszugestalten.
36 
Nach der Neuregelung werden sowohl bestehende private Leibrenten als auch Renten i. S. des § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG, die auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, nicht in die Besteuerung nach § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG einbezogen, sondern weiterhin nur mit einem - verringerten - Ertragsanteil der Besteuerung unterworfen. Darin liegt eine Ungleichbehandlung, die grundsätzlich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.
37 
Der Senat ist der Auffassung, dass es solche Differenzierungsgründe gibt. Bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, von dem System der vorgelagerten Besteuerung zur nachgelagerten Besteuerung überzugehen, da dieses eine verfassungskonforme, gleichmäßige und generationsadäquate Besteuerung sichert (BT-Drucksache 15/2150, S. 22). Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, nach Möglichkeit sämtliche Alterseinkünfte in dieses System einzubeziehen und Ausnahmeregelungen eng zu fassen; andernfalls würde sich der Gesetzgeber erneut in die Gefahr einer gleichheitswidrigen Regelung begeben. Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer einfachen, praktikablen und gesamtwirtschaftlich tragfähigen Regelung (vgl. BVerfG- Urteil in BVerfGE 105, 73 unter D. II.) ist der Gesetzgeber zur Pauschalierung und Typisierung befugt. Hier begegnet es keinen Bedenken, dass die Neuregelung aus Vereinfachungsgründen typisierend an die Art der Altersbezüge anknüpft und weder eine Aufteilung der gesetzlichen Altersrente in einen auf eigenen Beiträgen beruhenden Teil verlangt noch auf die steuerliche Behandlung der vormals entrichteten Beiträge abstellt. Beides wird, da es auf die Ermittlung von Tatsachen aus weit zurückliegenden Zeiträumen ankommt, sich oftmals nur unter großen Schwierigkeiten feststellen lassen können.
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Die in § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a) bb) EStG normierten Ausnahmen von der nachgelagerten Besteuerung wurden damit begründet, dass in diesen Fällen im Rahmen der Übergangsregelung nicht mehr typisierend davon ausgegangen werden konnte, dass es nicht zu einer nach dem Urteil des BVerfG zwingend auszuschließenden doppelten Besteuerung kommen werde (BT-Drucksache 15/2150, S. 42; BT-Drucksache 15/3004, S. 20). Der Gesetzgeber hat sich daher aus verwaltungsökonomischen Gründen dafür ausgesprochen, diese Renten typisierend weiterhin mit dem Ertragsanteil zu besteuern. Darin ist ein zulässiger Differenzierungsgrund im Rahmen des Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers zu sehen. Auf den Umstand, dass eventuell einige Bezieher privater Leibrenten in den Genuss sowohl des Sonderausgabenabzugs nach früherem Recht als auch der Fortgeltung der Ertragsanteilsbesteuerung kommen, dürfte sich der Kläger entsprechend dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ nicht berufen können. Außerdem sind freiwillige gesetzliche Rentenversicherungen (Umlageverfahren) und private Rentenversicherungen (Kapitaldeckung) von ihrem Wesen her grundverschieden. Eine Anpassung der Altersrenten (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI -), die sich u.a. an der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter orientiert, ist bei einer privaten Rentenversicherung z.B. nicht vorstellbar. Weiter profitiert der Kläger vom sog. Bundeszuschuss (§ 213 SGB VI), den eine private Rentenversicherung nicht kennt. Dies rechtfertigt eine unterschiedliche Besteuerung.
39 
Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind die Besteuerung der Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Hierbei darf sich der Gesetzgeber an ökonomisch sachverständigen Berechnungen orientieren (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter D II). Die Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen hat mit umfangreichen Berechnungen die Pläne zur stufenweisen Verbesserung der Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen und zur schrittweisen Überleitung der Leibrentenbesteuerung auf die volle nachgelagerte Besteuerung abgestimmt. Dabei hat die Kommission sehr vorsichtig gerechnet. Die Berechnungen erfolgten für den Fall eines ledigen Arbeitnehmers (bzw. eines vergleichbaren Selbständigen), der immer den Höchstbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat (Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze), also der Fall mit der geringsten Abziehbarkeit der Beiträge. Nach den Berechnungen der Kommission wurden dabei nur um die Jahre 2020 und 2040 begrenzte rechnerische Doppelbesteuerungen festgestellt (um 2020 im Selbständigen-Fall und um 2040 im Arbeitnehmer-Fall). Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Berechnungen bei der Vorbereitung des Gesetzesentwurfs noch einmal überprüft und ist dabei ebenfalls vom Extremfall eines alleinstehenden Arbeitnehmers und eines alleinstehenden Selbständigen ausgegangen. Nach seinen Berechnungen kommt es -- unter Berücksichtigung der steuerlichen Grundfreibeträge -- auch in den nach den Annahmen der Sachverständigenkommission problematischen Fällen mit Rentenbeginn 2020 sowie 2040 zu keiner Doppelbesteuerung (vgl. FG Schleswig-Holstein-Urteil vom 23. April 2007 3 K 148/05, EFG 2007, 1077; BT-Drucksache 15/2150 S. 23 f.).
40 
Der Kläger ist diesen Berechnungsgrundlagen für das Alterseinkünftegesetz nicht substantiiert entgegengetreten. Es ist weder dem Grunde nach zu beanstanden, bei den Berechnungen von dem Nominalwertprinzip auszugehen, da dieses - wie das BVerfG ausdrücklich feststellt - der ökonomischen Logik der Ertragsanteilsbesteuerung entspricht (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter A. I. 5 bb)), noch den (anteiligen) Grundfreibetrag bei der Ermittlung der steuerfreien Rentenbezüge einzubeziehen. Das Gericht hat auch keine Veranlassung, an der Richtigkeit der angeführten Berechnungen zu zweifeln.
41 
Im Übrigen gelangt der Senat auf der Grundlage der Angaben des Klägers für den auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Teil seiner Rentenbezüge nicht zu dem Ergebnis, dass es in seinem Fall auf die Dauer eines bei Zugrundelegung der aktuellen Sterbetafel voraussichtlichen Rentenbezugs von 20 Jahren tatsächlich zu einer Doppelbesteuerung kommt. Der Kläger leistete von 1960 bis einschließlich 2004 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 22.227,74 EUR. Der bereits zugeflossene bzw. noch zu erwartende Rentenbezug des Klägers liegt bei einer jährlichen Rente aus freiwilligen Beiträgen in Höhe von 3.337,44 EUR voraussichtlich bei 66.748,80 EUR, davon unterliegen 33.374,40 EUR -- also ein die Beiträge übersteigender Betrag -- nach § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG nicht der Besteuerung. Bei Berücksichtigung eines anteiligen Werbungskostenpauschbetrages sowie eines anteiligen Grundfreibetrags ist ein noch höherer Teil der Rente steuerfrei. Es besteht somit kein Anhaltspunkt für eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung. Damit erübrigt sich auch die Prüfung der Frage, ob eine in einem - atypischen - Einzelfall festgestellte Doppelbesteuerung die Verfassungswidrigkeit der Norm zur Folge hat oder diesem Umstand im Rahmen einer abweichenden Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO Rechnung getragen werden müsste.
42 
c. Die Erhöhung des Besteuerungsanteils von Altersrenten, deren Beginn in die Jahre bis 2005 fällt, verstößt nicht gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Vertrauensschutzes (Art. 20 GG).
43 
Die Rechtsfolgen des AltEinkG treten erst nach der Verkündung der Norm ein, die Tatbestände der Regelungen erfassen jedoch Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ wurden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17 unter A. II. 2. b) aa)). Es handelt sich damit um einen Fall der unechten Rückwirkung, die in der Regel zulässig ist. Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt; dies gilt auch im Bereich des Steuerrechts. Steuerpflichtige können grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er zu sozial- oder wirtschaftspolitischen Zwecken gewährt, uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrecht erhält (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17 unter A. II. 2. b) cc)). In Bezug auf die Besteuerung der Altersrenten ist hier zu beachten, dass das BVerfG bereits in dem Beschluss vom 26. März 1980 1 BvR 121/76 (BVerfGE 54, 11) den Gesetzgeber verpflichtete, eine Neuregelung in Angriff zu nehmen, um die unterschiedliche Behandlung der Alterseinkünfte von Beamten auf der einen und Rentnern auf der anderen Seite zu beseitigen. Bereits damit wurde ein schützenswertes Vertrauen von Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beibehaltung der Ertragswertbesteuerung zerstört. Ferner kann, da die Neuregelung zur Beseitigung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung erfolgte, nicht davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Fortbestand der Regelung schützenswürdiger wäre, als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen. Dem Erfordernis einer Übergangsregelung hat der Gesetzgeber durch das „Kohortenmodell“ Rechnung getragen.
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtordnung (FGO).
45 
4. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
17 
Das FA hat in dem angefochtenen Steuerbescheid 2005 vom 13. März 2006 die gesetzliche Altersrente des Klägers zu Recht gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG i.d. Fassung des AltEinkG bei den sonstigen Einkünften in Höhe von 2.467 EUR der Besteuerung unterworfen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Senat der Überzeugung, dass der Gesetzgeber mit der in dem AltEinkG getroffenen Neuregelung zur Besteuerung der Alterseinkünfte in Bezug auf Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung den ihm zukommenden weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG i. d. Fassung des AltEinkG insoweit verfassungsgemäß ist.
18 
1. Nach dieser Vorschrift gehören Leibrenten und andere Leistungen, die unter anderem aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden, zu den sonstigen Einkünften, soweit sie der Besteuerung unterliegen. Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. Der der Besteuerung unterliegende Anteil liegt entsprechend der in das Gesetz aufgenommenen Tabelle im Streitfall bei einem Rentenbeginn bis 2005 bei 50 % des Jahresbetrags.
19 
Mit dem AltEinkG hat der Gesetzgeber die einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Bezügen im Alter aufgrund des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. März 2002 2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73 ff.) neu geregelt; im Mittelpunkt steht bei den Renten der Wechsel von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung. Mit der Neuregelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Übergang in das neue Besteuerungssystem für alle Steuerpflichtigen zu erleichtern und entsprechend den Vorgaben des BVerfG die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass grundsätzlich eine doppelte Besteuerung vermieden wird.
20 
Um stufenweise von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung überzugehen, führte der Gesetzgeber zum einen gemäß § 10 Abs. 3 EStG ab dem Veranlagungsjahr 2005 einen erhöhten Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen ein. Zum anderen führte der Gesetzgeber gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2005 stufenweise die Besteuerung der Leibrenten und sonstigen Leistungen ein. Mit Beginn des Jahres 2005 wird die Jahresrente der in den Ruhestand tretenden Steuerpflichtigen dieses Rentenjahrgangs (sog. Kohortenmodell) sowie der bereits im Ruhestand befindlichen Steuerpflichtigen mit einem Besteuerungsanteil von 50 v.H. besteuert. Der Besteuerungsanteil der Jahresrente steigt sodann für die nachfolgenden Rentenjahrgänge bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 v.H. und von 2021 bis 2040 um jährlich 1 v.H..
21 
Für Leibrenten und andere Leistungen, die nicht solche im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind, gilt ab dem Jahr 2005 die Ertragsanteilsbesteuerung mit im Vergleich zur bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ertragsanteilsbesteuerung geminderten Ertragsanteilen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) bb) Satz 1 EStG).
22 
Um den Vorgaben des BVerfG zu entsprechen und eine Zweifachbesteuerung von Leibrenten auch in außergewöhnlichen Fällen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber ferner in § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a) bb) Satz 2 EStG eine Öffnungsklausel eingefügt. Nach ihr kann der Steuerpflichtige auf Antrag Leibrenten und andere Leistungen weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuern, wenn er gegenüber der Finanzverwaltung nachweist, dass diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, die mindestens 10 Jahre die Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung überschritten haben (vgl. BT-Drucksache 15/2150, S. 1 f; 15/2986 S. 3, 21; 15/3004 S. 12, 20).
23 
Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass das FA im Streitfall die Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG richtig angewandt hat.
24 
2. Der Senat vermag sich der Ansicht des Klägers, dass § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG insbes. gegen Art. 14 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und den in Art. 20 GG enthaltenen Vertrauensschutzgrundsatz verstoße, nicht anzuschließen.
25 
a) Die Besteuerung der Leibrente des Klägers mit einem Besteuerungsanteil von 50 % verletzt nicht Art. 14 Abs. 1 GG. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Recht, Sach- und Geldeigentum zu besitzen, zu nutzen, es zu verwalten und darüber zu verfügen. Renten der Sozialversicherung sind vermögenswerte Rechte i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG ist auch betroffen, wenn Steuerpflichten -- wie im Einkommensteuerrecht -- an den Hinzuerwerb von Eigentum anknüpfen. Die Regelungen des Einkommensteuerrechts rechtfertigen jedoch als Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG diese Belastung (BVerfG-Beschluss vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97 unter C. I.). Eine übermäßige, nicht mehr zumutbare („erdrosselnd wirkende“) Belastung ist bei der Besteuerung von Einkünften, die nur in Höhe von 50 % der Besteuerung unterliegen, nicht gegeben.
26 
b) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet jedem Träger öffentlicher Gewalt und damit auch dem Gesetzgeber die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte, sofern es dafür keinen rechtfertigenden Grund gibt.
27 
aa) Für den Gesetzgeber ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz auch dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 unter B I. 1.). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG-Urteil vom 06. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73 unter C I. mit weiteren Nachweisen).
28 
Im Bereich des Einkommensteuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz ist solange nicht verletzt, wie die Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen, insbesondere finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Natur beruht (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17 unter C. III. 1.). Zu beachten ist weiter die weitgehende Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG- Urteil in BVerfGE 105, 73 unter C IV. 3.).
29 
bb) Eine Begrenzung erfährt die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers im Bereich des Einkommensteuerrechts vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit.
30 
Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden ("horizontale" Steuergerechtigkeit), während (in "vertikaler" Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss. Zwar hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum, jedoch muss er unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzen. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter C IV.1.).
31 
In Bezug auf die vom Gesetzgeber einzuhaltenden Mindesterfordernisse bei der -- infolge der vom BVerfG festgestellten gleichheitswidrigen Begünstigung der Bezieher gesetzlicher Renten gegenüber den Beziehern von Pensionsbezügen erforderlichen --Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte führt das BVerfG aus, dass für die Abwägung zwischen den Erfordernissen folgerichtiger Ausrichtung der Einkommensbesteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen und den Notwendigkeiten einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen ein weiter gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum eröffnet ist, jedoch in jedem Fall die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen sind, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter D II.).
32 
cc) Der Senat teilt die Ansicht des Klägers nicht, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die auf Pflichtbeiträgen beruhenden Rentenansprüche des Klägers in Höhe von 1.802,40 EUR mit der Neuregelung seinen Gestaltungsspielraum überschritten habe. Wie der 2. Senat des BVerfG im einzelnen darlegt, entsprach die Ertragsanteilsbesteuerung der gesetzlichen Altersrenten hinsichtlich des überwiegenden Teils des Rentenbezugs - soweit dieser auf den Arbeitgeberbeiträgen und dem Bundeszuschuss beruht - gerade nicht dem gesetzlich der Ertragsanteilsbesteuerung vorausgesetzten Leitbild des Rückflusses eines eigenen bereits versteuerten Kapitals (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter C V.). Vielmehr lag in der Ertragsanteilsbesteuerung der gesetzlichen Renten die gleichheitswidrige, einer anderen vergleichbaren Personengruppe vorenthaltene Gewährung einer Vergünstigung, zu deren Beseitigung der Gesetzgeber verpflichtet wurde. Die aus Gründen der Steuervereinfachung vorgenommene Festlegung eines pauschalen Besteuerungsanteils von 50 % ist angesichts des mit einer Aufteilung der Leibrenten für Finanzverwaltung und Versicherungsträger verbundenen Aufwands nicht zu beanstanden (vgl. BT-Drucksache 15/2150; S. 40). Dass es hinsichtlich dieses Teils der Rente des Klägers zu einer Doppelbesteuerung kommt, ist auszuschließen (so verschiedene Modellrechnungen vgl. hierzu BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter A I. 5. und BT-Drucksache 15/2150, S. 23 f) und wird auch von diesem nicht substantiiert behauptet.
33 
dd) Auch in Bezug auf die Einbeziehung der auf freiwilligen Beiträgen des Klägers beruhenden Rente in Höhe von 3.337,44 EUR in die Besteuerung nach § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG lässt sich kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG feststellen.
34 
Dem Kläger ist dem Grunde nach darin zu folgen, dass dieser Rentenanspruch, da er ausschließlich durch eigene Beiträge erworben wurde, noch dem der Ertragsanteilsbesteuerung vorausgesetzten Leitbild entspricht und von daher die Beibehaltung der Ertragsanteilsbesteuerung, z.B. über die Einbeziehung der auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Altersrenten in die Öffnungsklausel nach § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a) bb) Satz 2 EStG -- so der Vorschlag des Klägers in dem von ihm angestrengten Petitionsverfahren --, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet wäre (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter C V.2. zu Renten aus einer Zusatzversorgung). Im vorliegenden Verfahren ist sich jedoch nicht damit auseinanderzusetzen, ob eine solche Lösung eine zweckmäßigere und gerechtere Alternative gewesen wäre. Vielmehr ist ausschließlich zu prüfen, ob die Entscheidung des Gesetzgebers, eine entsprechende Differenzierung nicht vorzunehmen, mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht.
35 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Einführung der nachgelagerten Besteuerung gesetzlicher Altersrenten nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Systematik des bisherigen Rechts der Grundannahme folgte, dass mit den Rentenzahlungen eine - auch im Rahmen des Umlageverfahrens rechnerisch vorausgesetzte - Versicherungssumme (="Kapitalwert der Rente") "für die gesamte Dauer des Rentenbezugs" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG) verzinslich ausgezahlt wird und die Auszahlung des in diesem Sinne "eigenen" Vermögens eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung sei (BFH-Beschluss vom 21. Februar 2001 X B 112/00, BFH/NV 2001, 1022). Im Hinblick auf das bei der gesetzlichen Rentenversicherung praktizierte Umlageverfahren ist diese Grundannahme jedoch letztlich eine Fiktion. Daher ist dem Gesetzgeber grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, die -- von Sachverständigen befürwortete (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter A. III.5.) -- nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Altersrenten einzuführen und folgerichtig auszugestalten.
36 
Nach der Neuregelung werden sowohl bestehende private Leibrenten als auch Renten i. S. des § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG, die auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, nicht in die Besteuerung nach § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG einbezogen, sondern weiterhin nur mit einem - verringerten - Ertragsanteil der Besteuerung unterworfen. Darin liegt eine Ungleichbehandlung, die grundsätzlich eines rechtfertigenden Grundes bedarf.
37 
Der Senat ist der Auffassung, dass es solche Differenzierungsgründe gibt. Bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, von dem System der vorgelagerten Besteuerung zur nachgelagerten Besteuerung überzugehen, da dieses eine verfassungskonforme, gleichmäßige und generationsadäquate Besteuerung sichert (BT-Drucksache 15/2150, S. 22). Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, nach Möglichkeit sämtliche Alterseinkünfte in dieses System einzubeziehen und Ausnahmeregelungen eng zu fassen; andernfalls würde sich der Gesetzgeber erneut in die Gefahr einer gleichheitswidrigen Regelung begeben. Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer einfachen, praktikablen und gesamtwirtschaftlich tragfähigen Regelung (vgl. BVerfG- Urteil in BVerfGE 105, 73 unter D. II.) ist der Gesetzgeber zur Pauschalierung und Typisierung befugt. Hier begegnet es keinen Bedenken, dass die Neuregelung aus Vereinfachungsgründen typisierend an die Art der Altersbezüge anknüpft und weder eine Aufteilung der gesetzlichen Altersrente in einen auf eigenen Beiträgen beruhenden Teil verlangt noch auf die steuerliche Behandlung der vormals entrichteten Beiträge abstellt. Beides wird, da es auf die Ermittlung von Tatsachen aus weit zurückliegenden Zeiträumen ankommt, sich oftmals nur unter großen Schwierigkeiten feststellen lassen können.
38 
Die in § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a) bb) EStG normierten Ausnahmen von der nachgelagerten Besteuerung wurden damit begründet, dass in diesen Fällen im Rahmen der Übergangsregelung nicht mehr typisierend davon ausgegangen werden konnte, dass es nicht zu einer nach dem Urteil des BVerfG zwingend auszuschließenden doppelten Besteuerung kommen werde (BT-Drucksache 15/2150, S. 42; BT-Drucksache 15/3004, S. 20). Der Gesetzgeber hat sich daher aus verwaltungsökonomischen Gründen dafür ausgesprochen, diese Renten typisierend weiterhin mit dem Ertragsanteil zu besteuern. Darin ist ein zulässiger Differenzierungsgrund im Rahmen des Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers zu sehen. Auf den Umstand, dass eventuell einige Bezieher privater Leibrenten in den Genuss sowohl des Sonderausgabenabzugs nach früherem Recht als auch der Fortgeltung der Ertragsanteilsbesteuerung kommen, dürfte sich der Kläger entsprechend dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ nicht berufen können. Außerdem sind freiwillige gesetzliche Rentenversicherungen (Umlageverfahren) und private Rentenversicherungen (Kapitaldeckung) von ihrem Wesen her grundverschieden. Eine Anpassung der Altersrenten (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI -), die sich u.a. an der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter orientiert, ist bei einer privaten Rentenversicherung z.B. nicht vorstellbar. Weiter profitiert der Kläger vom sog. Bundeszuschuss (§ 213 SGB VI), den eine private Rentenversicherung nicht kennt. Dies rechtfertigt eine unterschiedliche Besteuerung.
39 
Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind die Besteuerung der Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Hierbei darf sich der Gesetzgeber an ökonomisch sachverständigen Berechnungen orientieren (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter D II). Die Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen hat mit umfangreichen Berechnungen die Pläne zur stufenweisen Verbesserung der Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen und zur schrittweisen Überleitung der Leibrentenbesteuerung auf die volle nachgelagerte Besteuerung abgestimmt. Dabei hat die Kommission sehr vorsichtig gerechnet. Die Berechnungen erfolgten für den Fall eines ledigen Arbeitnehmers (bzw. eines vergleichbaren Selbständigen), der immer den Höchstbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat (Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze), also der Fall mit der geringsten Abziehbarkeit der Beiträge. Nach den Berechnungen der Kommission wurden dabei nur um die Jahre 2020 und 2040 begrenzte rechnerische Doppelbesteuerungen festgestellt (um 2020 im Selbständigen-Fall und um 2040 im Arbeitnehmer-Fall). Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Berechnungen bei der Vorbereitung des Gesetzesentwurfs noch einmal überprüft und ist dabei ebenfalls vom Extremfall eines alleinstehenden Arbeitnehmers und eines alleinstehenden Selbständigen ausgegangen. Nach seinen Berechnungen kommt es -- unter Berücksichtigung der steuerlichen Grundfreibeträge -- auch in den nach den Annahmen der Sachverständigenkommission problematischen Fällen mit Rentenbeginn 2020 sowie 2040 zu keiner Doppelbesteuerung (vgl. FG Schleswig-Holstein-Urteil vom 23. April 2007 3 K 148/05, EFG 2007, 1077; BT-Drucksache 15/2150 S. 23 f.).
40 
Der Kläger ist diesen Berechnungsgrundlagen für das Alterseinkünftegesetz nicht substantiiert entgegengetreten. Es ist weder dem Grunde nach zu beanstanden, bei den Berechnungen von dem Nominalwertprinzip auszugehen, da dieses - wie das BVerfG ausdrücklich feststellt - der ökonomischen Logik der Ertragsanteilsbesteuerung entspricht (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73 unter A. I. 5 bb)), noch den (anteiligen) Grundfreibetrag bei der Ermittlung der steuerfreien Rentenbezüge einzubeziehen. Das Gericht hat auch keine Veranlassung, an der Richtigkeit der angeführten Berechnungen zu zweifeln.
41 
Im Übrigen gelangt der Senat auf der Grundlage der Angaben des Klägers für den auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Teil seiner Rentenbezüge nicht zu dem Ergebnis, dass es in seinem Fall auf die Dauer eines bei Zugrundelegung der aktuellen Sterbetafel voraussichtlichen Rentenbezugs von 20 Jahren tatsächlich zu einer Doppelbesteuerung kommt. Der Kläger leistete von 1960 bis einschließlich 2004 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 22.227,74 EUR. Der bereits zugeflossene bzw. noch zu erwartende Rentenbezug des Klägers liegt bei einer jährlichen Rente aus freiwilligen Beiträgen in Höhe von 3.337,44 EUR voraussichtlich bei 66.748,80 EUR, davon unterliegen 33.374,40 EUR -- also ein die Beiträge übersteigender Betrag -- nach § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG nicht der Besteuerung. Bei Berücksichtigung eines anteiligen Werbungskostenpauschbetrages sowie eines anteiligen Grundfreibetrags ist ein noch höherer Teil der Rente steuerfrei. Es besteht somit kein Anhaltspunkt für eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung. Damit erübrigt sich auch die Prüfung der Frage, ob eine in einem - atypischen - Einzelfall festgestellte Doppelbesteuerung die Verfassungswidrigkeit der Norm zur Folge hat oder diesem Umstand im Rahmen einer abweichenden Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO Rechnung getragen werden müsste.
42 
c. Die Erhöhung des Besteuerungsanteils von Altersrenten, deren Beginn in die Jahre bis 2005 fällt, verstößt nicht gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Vertrauensschutzes (Art. 20 GG).
43 
Die Rechtsfolgen des AltEinkG treten erst nach der Verkündung der Norm ein, die Tatbestände der Regelungen erfassen jedoch Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ wurden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17 unter A. II. 2. b) aa)). Es handelt sich damit um einen Fall der unechten Rückwirkung, die in der Regel zulässig ist. Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt; dies gilt auch im Bereich des Steuerrechts. Steuerpflichtige können grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er zu sozial- oder wirtschaftspolitischen Zwecken gewährt, uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrecht erhält (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17 unter A. II. 2. b) cc)). In Bezug auf die Besteuerung der Altersrenten ist hier zu beachten, dass das BVerfG bereits in dem Beschluss vom 26. März 1980 1 BvR 121/76 (BVerfGE 54, 11) den Gesetzgeber verpflichtete, eine Neuregelung in Angriff zu nehmen, um die unterschiedliche Behandlung der Alterseinkünfte von Beamten auf der einen und Rentnern auf der anderen Seite zu beseitigen. Bereits damit wurde ein schützenswertes Vertrauen von Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beibehaltung der Ertragswertbesteuerung zerstört. Ferner kann, da die Neuregelung zur Beseitigung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung erfolgte, nicht davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Fortbestand der Regelung schützenswürdiger wäre, als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen. Dem Erfordernis einer Übergangsregelung hat der Gesetzgeber durch das „Kohortenmodell“ Rechnung getragen.
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtordnung (FGO).
45 
4. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 23. Apr. 2007 - 3 K 148/05

bei uns veröffentlicht am 23.04.2007

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Besteuerung von Altersrenten des Klägers. 2 Der Kläger erzielt aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt Einkünfte au

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Sonstige Einkünfte sind

1.
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Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Renten-
beginns
Besteuerungs-
anteil
in %
bis 200550
ab 200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
202585
202686
202787
202888
202989
203090
203191
203292
203393
203494
203595
203696
203797
203898
203999
2040100


4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten
Ertragsanteil
in %
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis 827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
ab 971


5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;
1b.
(weggefallen)
1c.
(weggefallen)
2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;
4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend
a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,
b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,
d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden,
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2.4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5.5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst.6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt.7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1.9In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre.10Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e.11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen.13Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1.15§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung Zuschüsse.

(2) Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung ändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags nach Absatz 4 ergeben würde. Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 und 2020 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2021 um 1,5 Milliarden Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen.

(2a) Der allgemeine Bundeszuschuss wird für das Jahr 2006 um 170 Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 um jeweils 340 Millionen Euro pauschal vermindert. Abweichungen des pauschalierten Minderungsbetrages von den tatsächlichen zusätzlichen Einnahmen eines Kalenderjahres durch Mehreinnahmen aus der Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn bis zu 25 Euro und aufgrund der Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigung ohne Versicherungspflicht im gewerblichen Bereich von 12 vom Hundert auf 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem Bundeszuschuss nach Absatz 2 des auf die Abrechnung folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen; Ausgangsbetrag für den Bundeszuschuss ist der jeweils zuletzt festgestellte Bundeszuschuss nach Absatz 2 ohne Minderungsbetrag.

(3) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen an die allgemeine Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundeszuschuss. Der zusätzliche Bundeszuschuss beträgt für die Monate April bis Dezember des Jahres 1998 9,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. Für die Kalenderjahre ab 2000 verändert sich der zusätzliche Bundeszuschuss jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag des zusätzlichen Bundeszuschusses wird für das Jahr 2000 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 um 664,679 Millionen Euro und für das Jahr 2003 um 102,258 Millionen Euro gekürzt. Auf den zusätzlichen Bundeszuschuss werden die Erstattungen nach § 291b angerechnet. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.

(4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um die Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform abzüglich eines Betrages von 2,5 Milliarden Deutsche Mark im Jahr 2000 sowie eines Betrages von 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab dem Jahr 2001 erhöht (Erhöhungsbetrag). Als Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und für das Jahr 2003 9,51002 Milliarden Euro festgesetzt. Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern sich die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des Erhöhungsbetrags sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.

(5) Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Erhöhungsbetrag um 409 Millionen Euro. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Besteuerung von Altersrenten des Klägers.

2

Der Kläger erzielt aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) EStG aus Altersrenten des Rechtsanwaltsversorgungswerkes (ab März 2001) und der Deutschen Rentenversicherung (ab April 2001). Der Kläger hatte im März 2001 das 65. Lebensjahr vollendet.

3

Mit Einkommensteuer(ESt)-Änderungsbescheiden vom 7. Juni 2004 für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 setzte der Beklagte ESt in Höhe von ... EUR (für 2001) und ... EUR (für 2002) fest. Dabei wurden die Leibrenten des Klägers jeweils mit einem Ertragsanteil von 27 % berücksichtigt. Mit ESt-Bescheid vom 4. Juni 2004 für das Jahr 2003 wurde ESt in Höhe von ... EUR festgesetzt, wobei wiederum die Leibrenten des Klägers mit einem Ertragsanteil von 27 % in die Besteuerung eingeflossen sind.

4

Der Kläger erhob am 21. Juni 2004 Einspruch gegen die vorgenannten Bescheide und wandte sich gegen die Besteuerung der Ertragsanteile seiner Altersrenten. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass die Rentenbesteuerung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG) verstoße. Er sei 1972 als Selbständiger der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtmitglied beigetreten. Im Jahr 1985 sei er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zum Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Schleswig-Holstein gewechselt. Aufgrund der Tatsache, dass nach damaliger Rechtslage bei ihm 13 Anrechnungsjahre (für Schul-, Studien- und weitere Ausbildungszeiten) zu berücksichtigen gewesen wären, sei für ihn ein Beitritt als Pflichtmitglied der gesetzlichen Rentenversicherung sinnvoll gewesen. Aufgrund des Rentenrechtsänderungsgesetzes 1991 sei die Zahl der Anrechnungsjahre dann auf drei Jahre reduziert worden. Der Beitritt zur gesetzlichen Rentenversicherung habe sich deshalb wirtschaftlich als Flopp erwiesen. Ein Ertragsanteil bestehe bei ihm nicht. Seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung habe er überwiegend aus zu versteuerndem Einkommen geleistet. Im Unterschied zum üblichen Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung habe er den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung als Freiberufler selbst zahlen müssen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er stets die Höchstbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt und immer hohen Steuersätzen unterlegen habe. Es liege eine unzulässige Mehrfachbesteuerung vor. Seine steuerliche Mehrbelastung im Verhältnis zu abhängig Beschäftigten könne nach der statistischen Lebenserwartung nicht mehr ausgeglichen werden. Auf den aus versteuertem Einkommen gezahlten fiktiven hälftigen Arbeitgeberanteil habe der Kläger mehr als 150.000,00 DM an Steuern gezahlt. Die Rentenversicherungsbeiträge seien jedenfalls zu mehr als 50 % aus versteuertem Einkommen gezahlt worden.

5

Mit Einspruchsentscheidung vom 25. April 2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

6

Der Kläger hat am 24. Mai 2005 Klage erhoben (3 K 148/05)

7

Mit ESt-Bescheid vom 11. August 2005 für das Jahr 2004 setzte der Beklagte ESt in Höhe von ... EUR fest. Dabei legte er wiederum einen Ertragsanteil von jeweils 27 % der Leibrenten des Klägers der Besteuerung zu Grunde. Mit Vorauszahlungsbescheid vom 11. August 2005 wurden ESt-Vorauszahlungen zum 10. September und 10. Dezember 2005 in Höhe von jeweils ... EUR und zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember 2006 sowie fortlaufend in Höhe von ... EUR festgesetzt. Maßgeblich für die Anpassung der Vorauszahlungen war die Änderung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427 ff.). Bei den Renteneinnahmen des Klägers in Höhe von insgesamt ... EUR berücksichtigte der Beklagte nunmehr einen Besteuerungsanteil von 50 % (... EUR).

8

Der Kläger legte gegen diese Bescheide am 31. August 2005 Einsprüche ein, die mit Einspruchsentscheidungen vom 17. Oktober 2005 als unbegründet zurückgewiesen wurden.

9

Der Kläger hat dagegen am 1. November 2005 Klage erhoben (3 K 274/05). Mit Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2005 wurden die Verfahren 3 K 148/05 und 3 K 274/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; das Verfahren 3 K 148/05 führt.

10

Mit ESt-Bescheid vom 25. September 2006 wurde die ESt für das Jahr 2005 auf ... EUR festgesetzt, wobei wiederum ein Besteuerungsanteil von 50 % der Altersrenten des Klägers zu Grunde gelegt wurde. Ferner wurden die ESt-Vorauszahlungen zum 10. Dezember 2006 und für die folgenden Quartale geändert. Mit Vorauszahlungsbescheid vom 5. Dezember 2006 wurden die ESt-Vorauszahlungen ab dem ersten Quartal 2007 nochmals geändert. Mit Einspruchsentscheidungen des Beklagten vom 19. Dezember 2006 wurde der Einspruch des Klägers gegen den ESt-Bescheid 2005 als unzulässig verworfen und sein Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen.

11

Der Kläger wiederholt zur Begründung der Klage seinen Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass der Beitritt zur Rentenversicherung für ihn die unglücklichste wirtschaftliche Entscheidung gewesen sei, die er jemals getroffen habe. Dies sei 1972 allerdings nicht zu erkennen gewesen. Er habe sich damals davon leiten lassen, dass es sich tatsächlich um eine Versicherung handele. Von einem Generationenvertrag sei damals noch nicht die Rede gewesen. Entgegen der Behauptung des Beklagten sei die von Verfassungs wegen gebotene Gleichstellung mit Arbeitnehmern durch die Regelungen zum Vorwegabzug nicht hergestellt worden. Ein gut verdienender Arbeitnehmer habe nur seinen hälftigen Anteil zur Rentenversicherung und zur Kranken-/Pflegeversicherung versteuern müssen, im Gegensatz zum Selbständigen, der zusätzlich noch die Arbeitgeberanteile habe versteuern und bezahlen müssen. Darüber hinaus komme es durch die vom Alterseinkünftegesetz ab 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung seiner Renten mit einem Besteuerungsanteil von 50 % zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung. Aus einer Aufstellung für die Jahre 1971 bis 2000 und Erläuterungen zum Jahr 2001 ergebe sich, dass der Kläger seine Vorsorgeaufwendungen weit überwiegend aus versteuertem Einkommen geleistet habe.

12
Der Kläger beantragt,

1. den ESt-Bescheid 2001 vom 7. Juni 2004, den ESt-Bescheid 2002 vom 7. Juni 2004 und den ESt-Bescheid 2003 vom 4. Juni 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2005, den ESt-Bescheid 2004 vom 11. August 2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 2005, den ESt-Bescheid 2005 vom 25. September 2005 und den Vorauszahlungsbescheid ab 2006 vom 11. August 2005, soweit er die Vorauszahlungen der ersten drei Quartale 2006 betrifft, dergestalt zu ändern, dass die jeweiligen Steuerberechnungen ohne den Ansatz von Ertragsanteilen aus Leibrenten erfolgen;

2. den aus der Abänderung und Neufassung der Steuerbescheide sich ergebenden Erstattungsbetrag zuzüglich Zinsen an den Kläger zu zahlen.

13

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

14

Er verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidungen.

15

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2007 die Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid 2006 vom 25. September 2006 und vom 5. Dezember 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist insoweit durch Beschluss vom 23. April 2007 abgetrennt und eingestellt worden.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen ESt-Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

18

Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 25. September 2006 ist gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden. Er ersetzt den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 11. August 2005, soweit darin Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2005 festgesetzt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 2004 X R 28/02, BFH/NV 2002, 1287; BFH-Beschluss vom 26. Mai 2006 IV B 147/04, juris).

19

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2005 in den Fassungen der Einspruchsentscheidungen sind rechtmäßig. Der Beklagte hat die Leibrenten des Kläger zu Recht in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2004 mit einem Ertragsanteil von 27% (1) und im Veranlagungszeitraum 2005 mit einem Besteuerungsanteil von 50 % (2) der Besteuerung unterzogen. Auch der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für die ersten drei Quartale 2006 vom 11. August 2005 ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden (3).

20

1) Renten, die ein Arbeitnehmer oder Selbständiger auf Lebenszeit einer Bezugsperson von einer Rentenversicherung auf Grund von Beitragsleistungen bezieht, sind steuerrechtlich Leibrenten im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG in der maßgeblichen Fassung für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2004 (im Folgenden § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG a.F.). Dazu gehören Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufständischen Versorgungswerken (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2002 X R 1/99, BFH/NV 2002, 1436).

21

Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Satz 1 EStG a.F. gehören zu den "sonstigen Einkünften Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind". "Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Renten und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG a. F.). "Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" ist aus der § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG a.F. angefügten Tabelle zu entnehmen.

22

Mit dem "Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" wird der gleichmäßig auf die nach biometrischen Durchschnittswerten bemessene gesamte Dauer des Rentenbezugs --mithin der Auszahlungsphase-- verteilte Zinsanteil einer Kapitalrückzahlung besteuert (BFH-Urteil vom 8. März 1989 X R 16/85, BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551). "Beginn der Rente" (Kopfleiste der Ertragswerttabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG a..F.) ist die Entstehung des Rentenanspruchs; dieser ist grundsätzlich auf den Eintritt des sozialrechtlich maßgebenden Versicherungsfalles zu datieren; dies ist im Streitfall der Zeitpunkt, in dem der Kläger die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der Altersrente erfüllt hat (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1991 X R 56/90 , BFHE 164, 300 , BStBl II 1991, 688), hier für beide Renten die Vollendung des 65. Lebensjahrs des Klägers, so dass nach der Ertragswerttabelle ein Ertragsanteil von 27 % anzusetzen war.

23

Aus der Einbeziehung der Sozialversicherungsrenten in die Ertragsanteilsbesteuerung erschließt sich die Grundannahme des Gesetzgebers, dass ab "Beginn der Rente" eine Versicherungssumme auf die Lebenszeit des Bezugsberechtigten verzinslich ausgezahlt wird. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die nicht ausschließlich nach dem Versicherungsprinzip, sondern auch nach dem Prinzip der Fürsorge ausgestaltete Versicherungsleistung hinsichtlich ihrer Höhe von bedarfsorientierten Tatbestandsmerkmalen abhängig ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2002 X R 1/99, a.a.O.).

24

Die Besteuerung der Renten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG basiert auf der fiktiven Annahme einer auf die Dauer der mittleren Lebenserwartung für männliche Personen laufenden Zeitrente mit einer Verzinsung von 5,5 v.H. bei vorschüssiger Zahlweise und über die gesamte Laufzeit hinweg gleich bleibendem Zinsanteil (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2002 X R 1/99, a.a.O.). Ein niedrigerer als der vom FA zugrunde gelegte gesetzliche Ertragsanteil oder gar kein Ertragsanteil kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der der Senat folgt, rechtfertigen es weder die individuellen Verhältnisse des Rentenberechtigten (etwa das eventuelle Unterschreiten der statistischen Lebenserwartung oder hohe Steuersätze während der Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge) noch das Vorhandensein anderen und neueren statistischen Materials, von den verbindlich festgelegten Ertragsanteil-Vomhundertsätzen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG a.F. abzuweichen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 111/98, BFH/NV 2001, 209).

25

Die gesetzliche Regelung verstößt damit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Jede gesetzliche Regelung muss notwendigerweise verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dabei hat der Gesetzgeber einfache, für die Betroffenen verständliche Regelungen zu wählen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (vgl. BVerfG-Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, 290). Die Besteuerung mit einem gesetzlich pauschalierten Ertragsanteil dient der im Steuerrecht als Massenfallrecht gebotenen oder doch zumindest erlaubten Typisierung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Eine solche "vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung" ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Betroffenen führt (vgl. Beschluss des BVerfG vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153 , 172). Das Bundesverfassungsgericht hat es nicht beanstandet, dass die Ertragsanteile "aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung sozialer Härten nur in einem grob pauschalierten Verfahren" festgelegt worden sind (Beschluss vom 23. Oktober 1987 1 BvR 573/86, HFR 1988, 649). Vorliegend ist nichts dafür erkennbar, dass die Ertragsanteilsbesteuerung der beiden Leibrenten des Klägers in unverhältnismäßiger Weise typisiert worden sein könnte.

26

Der Vortrag des Klägers betrifft - soweit er die Streichung von Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung rügt - der Sache nach das sozialversicherungsrechtliche Problem der Beitragsäquivalenz, zu dem das Steuerrecht keine Aussage treffen kann. Das Ertragsteuerrecht, das --wie dargelegt-- den Zinsanteil der --zeitlich gestreckten-- Ablaufleistung als steuerbar erfasst, setzt die Höhe dieser Leistung als Ausgangswert voraus (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2002 X R 1/99, a.a.O.).

27

Soweit der Kläger durch den eingeschränkten steuerlichen Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben in den Jahren, in denen er Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungswerk für Rechtsanwälte erbracht hat, eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmern rügt, ist dem nicht zu folgen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt insoweit nicht vor. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes an. Danach ist der allgemeine Gleichheitssatz insoweit nicht verletzt, weil zwischen Arbeitnehmern einerseits und Selbständigen andererseits Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 2004 IV B 185/02, BFH/NV 2004, 1245 m.w.N.).

28

Im Übrigen - unterstellt es läge insoweit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor - hätte der Kläger dies hinzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. März 2002 zur Rentenbesteuerung (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73) davon Abstand genommen, den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Änderung der verschiedenen, miteinander verzahnten Vorschriften über die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Rentenzahlungen zu verpflichten. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr den Gesetzgeber aufgefordert, im Rahmen der gebotenen Neuregelung ab dem 1. Januar 2005 die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Hieraus ist zu folgern, dass der Gesetzgeber zu einer "Nachbesserung" des die Altersversorgung betreffenden Sonderausgabenabzugs nicht verpflichtet ist. Das bisherige Recht der Vorsorgeaufwendungen gilt vielmehr fort und eine Prüfung der Frage, ob der Gesetzgeber eine korrespondierende Besteuerung des Renteneinkommens verfassungsgemäß angeordnet hat, ist Verfahren betreffend die Besteuerung der ab dem Jahr 2005 zufließenden Alterseinkünfte vorbehalten (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513; BFH-Beschluss vom 17. März 2004 IV B 185/02, a.a.O.). Der Kläger kann somit auch nicht mit Erfolg geltend machen, in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2004 läge in Bezug auf seine Altersrenten eine unzulässige Doppelbesteuerung vor. Im Übrigen ergibt sich aus dem Nachfolgenden, dass eine solche Doppelbesteuerung nicht vorliegt.

29

2) Auch die Besteuerung der Leibrenten des Klägers im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 25. September 2006 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

30

Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) EStG gehören Leibrenten und andere Leistungen, die unter anderem aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und den berufständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden, zu den sonstigen Einkünften, soweit sie der Besteuerung unterliegen. Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) Satz 2 EStG). Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Vomhundertsatz aus einer im Gesetz abgedruckten Tabelle zu entnehmen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) Satz 3 EStG). Danach ist bei einem Rentenbeginn bis 2005 - wie hier - ein Besteuerungsanteil von 50 % anzusetzen.

31

Diese Regelung ist durch das Alterseinkünftegesetz ab dem Veranlagungszeitraum 2005 eingeführt worden. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber die einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Bezügen im Alter auf Grund des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 (BVerfGE 105, 73 ff.) neu geregelt; im Mittelpunkt steht bei den Renten der Wechsel von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung. Mit der Neuregelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Übergang in das neue Besteuerungssystem für alle Steuerpflichtigen zu erleichtern und entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass grundsätzlich eine doppelte Besteuerung vermieden wird (vgl. BT-Drucksache 15/2150, S. 1).

32

Um stufenweise von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung überzugehen, führte der Gesetzgeber zum einen gemäß § 10 Abs. 3 EStG ab dem Veranlagungsjahr 2005 einen erhöhten Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen ein. Steuerpflichtige können hiernach im Jahr 2005 60 v.H. ihrer Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten von 40.000 € als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Satz 4 EStG). Dieser Betrag ist um die steuerfreien Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und diesen gleichgestellten steuerfreien Zuschüssen der Arbeitgeber zu vermindern (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG ). Der Vomhundertsatz von 60 v.H. erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis 2025 um je 2 v.H. je Kalenderjahr.

33

Zum anderen führte der Gesetzgeber gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2005 stufenweise die Besteuerung der Leibrenten und sonstigen Leistungen ein. Mit Beginn des Jahres 2005 wird die Jahresrente der in den Ruhestand tretenden Steuerpflichtigen dieses Rentenjahrgangs (sog. Kohortenmodell) mit einem Besteuerungsanteil von 50 v.H. besteuert. Der Besteuerungsanteil der Jahresrente steigt sodann für die nachfolgenden Rentenjahrgänge bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 v.H. und von 2021 bis 2040 um jährlich 1 v.H.

34

Für Leibrenten und sonstige Leistungen, die nicht solche im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) EStG sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind, gilt ab dem Jahr 2005 die Ertragsanteilsbesteuerung mit im Vergleich zur bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ertragsanteilsbesteuerung geminderten Ertragsanteilen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) bb) Satz 1 EStG). Um eine Zweifachbesteuerung auch in außergewöhnlichen Fällen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber ferner in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) bb) Satz 2 EStG eine Öffnungsklausel eingefügt. Nach ihr kann der Steuerpflichtige auf Antrag Leibrenten und andere Leistungen weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuern, wenn er gegenüber der Finanzverwaltung nachweist, dass seine bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträge die Höchstbeträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens zehn Jahre überschritten haben.

35

Die Besteuerung der Leibrenten des Klägers mit einem Anteil von 50 % ist verfassungsgemäß. Entgegen der Auffassung des Klägers wird damit das verfassungsrechtliche Verbot der Mehrfachbesteuerung nicht verletzt. Der vom Gesetzgeber beim Rentenbeginn 2005 vorgesehene Besteuerungsanteil von 50 % führt im Falle des Klägers nicht dazu, dass die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge zu seinen Rentenversicherungen höher sind, als der zu erwartende steuerfreie Rentenbezug.

36

Die Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen hat mit umfangreichen Berechnungen die Pläne zur stufenweisen Verbesserung der Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen und zur schrittweisen Überleitung der Leibrentenbesteuerung auf die volle nachgelagerte Besteuerung abgestimmt. Dabei hat die Kommission sehr vorsichtig gerechnet. Die Berechnungen erfolgten für den Fall eines ledigen Arbeitnehmers (bzw. eines vergleichbaren Selbständigen), der immer den Höchstbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat (Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze), also der Fall mit der geringsten Abziehbarkeit der Beiträge. Nach den Berechnungen der Kommission wurden dabei nur um die Jahre 2020 und 2040 begrenzte rechnerische Doppelbesteuerungen festgestellt (um 2020 im Selbständigen-Fall und um 2040 im Arbeitnehmer-Fall). Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Berechnungen bei der Vorbereitung des Gesetzesentwurfs noch einmal überprüft und ist dabei ebenfalls vom Extremfall eines alleinstehenden Arbeitnehmers und eines alleinstehenden Selbständigen ausgegangen. Nach seinen Berechnungen kommt es - unter Berücksichtigung der steuerlichen Grundfreibeträge - auch in den nach den Annahmen der Sachverständigenkommission problematischen Fällen mit Rentenbeginn 2020 sowie 2040 zu keiner Doppelbesteuerung (vgl. BT-Drs. 15/2150 S. 23 f.).

37

Der Kläger ist diesen Berechnungsgrundlagen für das Alterseinkünftegesetz nicht substantiiert entgegengetreten. Das Gericht hat auch keine Veranlassung, an der Richtigkeit der angeführten Berechnungen zu zweifeln, zumal sich auch aus den unstrittigen Angaben des Klägers ergibt, dass sein steuerfreier Rentenbezug schon derzeit höher ist, als die von ihm als versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge zu seinen Rentenversicherungen.

38

Nach den Angaben des Klägers leistete er von 1972 bis einschließlich 2001 - unter Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge - 166.377,95 € an Vorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen. Sofern die Höchstbeträge der steuerlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen quotal auf Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge aufgeteilt werden, ergibt sich ein Betrag von 115.210,80 € an aus versteuertem Einkommen gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen. Der Betrag von 115.210,80 € ist derzeit bereits - unter Zugrundelegung der letzten aktenkundigen Rentenzahlungen 2005 - durch die insgesamt steuerfrei erhaltenen Rentenzahlungen übertroffen worden. Von 2001 bis 2005 hat der Kläger ausweislich der Einkommensteuerbescheide insgesamt 104.834 € steuerfreie Renten bezogen. Die im Jahr 2005 steuerfrei bezogenen Renten betrugen 16.199 €. Auf dieser Grundlage - ohne Berücksichtigung von Rentensteigerungen - hat der Kläger bereits Ende 2006 mit 121.033 € mehr steuerfreie Renten bezogen, als er mit 115.210,80 € Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt hat.

39

Von 2006 bis 2009 würde sich ein steuerfreier Rentenbezug von insgesamt 64.796 € ergeben, so dass zusammen mit den bis 2005 bereits erhaltenen Renten eine Summe von 169.630 € entsteht, die größer ist, als die von 1972 bis 2001 aus versteuertem Einkommen geleisteten gesamten Vorsorgeaufwendungen (166.377,95 €). Nach der neuesten Sterbetafel des statistischen Bundesamtes 2002/2004 haben Männer im derzeitigen Alter des Klägers (71 Jahre) noch eine durchschnittliche Lebenserwartung von 12,19 Jahren. Es ist somit jedenfalls wahrscheinlich ist, dass der Kläger auch das Ende des Jahres 2009 erleben wird. Auch auf dieser Grundlage besteht somit kein Anhaltspunkt für eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung.

40

3) Der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für die ersten drei Quartale 2006 vom 11. August 2005 ist rechtmäßig.

41

Er beruht auf § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3 EStG. Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird (§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG). Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest (§ 37 Abs. 3 Satz 1 EStG). Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und der Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EStG) ergeben hat. Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG).

42

Der Beklagte hat diese Vorschriften in dem angefochtenen Bescheid umgesetzt. Der Kläger wendet sich insoweit nur gegen den Ansatz der Einkünfte aus seinen Leibrenten. Dieser erfolgte indes - wie oben dargelegt - rechtmäßig.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

44

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)


(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung Zuschüsse.

(2) Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung ändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags nach Absatz 4 ergeben würde. Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 und 2020 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2021 um 1,5 Milliarden Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen.

(2a) Der allgemeine Bundeszuschuss wird für das Jahr 2006 um 170 Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 um jeweils 340 Millionen Euro pauschal vermindert. Abweichungen des pauschalierten Minderungsbetrages von den tatsächlichen zusätzlichen Einnahmen eines Kalenderjahres durch Mehreinnahmen aus der Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn bis zu 25 Euro und aufgrund der Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigung ohne Versicherungspflicht im gewerblichen Bereich von 12 vom Hundert auf 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem Bundeszuschuss nach Absatz 2 des auf die Abrechnung folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen; Ausgangsbetrag für den Bundeszuschuss ist der jeweils zuletzt festgestellte Bundeszuschuss nach Absatz 2 ohne Minderungsbetrag.

(3) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen an die allgemeine Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundeszuschuss. Der zusätzliche Bundeszuschuss beträgt für die Monate April bis Dezember des Jahres 1998 9,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. Für die Kalenderjahre ab 2000 verändert sich der zusätzliche Bundeszuschuss jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag des zusätzlichen Bundeszuschusses wird für das Jahr 2000 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 um 664,679 Millionen Euro und für das Jahr 2003 um 102,258 Millionen Euro gekürzt. Auf den zusätzlichen Bundeszuschuss werden die Erstattungen nach § 291b angerechnet. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.

(4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um die Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform abzüglich eines Betrages von 2,5 Milliarden Deutsche Mark im Jahr 2000 sowie eines Betrages von 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab dem Jahr 2001 erhöht (Erhöhungsbetrag). Als Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und für das Jahr 2003 9,51002 Milliarden Euro festgesetzt. Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern sich die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des Erhöhungsbetrags sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.

(5) Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Erhöhungsbetrag um 409 Millionen Euro. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Besteuerung von Altersrenten des Klägers.

2

Der Kläger erzielt aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) EStG aus Altersrenten des Rechtsanwaltsversorgungswerkes (ab März 2001) und der Deutschen Rentenversicherung (ab April 2001). Der Kläger hatte im März 2001 das 65. Lebensjahr vollendet.

3

Mit Einkommensteuer(ESt)-Änderungsbescheiden vom 7. Juni 2004 für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 setzte der Beklagte ESt in Höhe von ... EUR (für 2001) und ... EUR (für 2002) fest. Dabei wurden die Leibrenten des Klägers jeweils mit einem Ertragsanteil von 27 % berücksichtigt. Mit ESt-Bescheid vom 4. Juni 2004 für das Jahr 2003 wurde ESt in Höhe von ... EUR festgesetzt, wobei wiederum die Leibrenten des Klägers mit einem Ertragsanteil von 27 % in die Besteuerung eingeflossen sind.

4

Der Kläger erhob am 21. Juni 2004 Einspruch gegen die vorgenannten Bescheide und wandte sich gegen die Besteuerung der Ertragsanteile seiner Altersrenten. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass die Rentenbesteuerung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG) verstoße. Er sei 1972 als Selbständiger der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtmitglied beigetreten. Im Jahr 1985 sei er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zum Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Schleswig-Holstein gewechselt. Aufgrund der Tatsache, dass nach damaliger Rechtslage bei ihm 13 Anrechnungsjahre (für Schul-, Studien- und weitere Ausbildungszeiten) zu berücksichtigen gewesen wären, sei für ihn ein Beitritt als Pflichtmitglied der gesetzlichen Rentenversicherung sinnvoll gewesen. Aufgrund des Rentenrechtsänderungsgesetzes 1991 sei die Zahl der Anrechnungsjahre dann auf drei Jahre reduziert worden. Der Beitritt zur gesetzlichen Rentenversicherung habe sich deshalb wirtschaftlich als Flopp erwiesen. Ein Ertragsanteil bestehe bei ihm nicht. Seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung habe er überwiegend aus zu versteuerndem Einkommen geleistet. Im Unterschied zum üblichen Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung habe er den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung als Freiberufler selbst zahlen müssen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er stets die Höchstbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt und immer hohen Steuersätzen unterlegen habe. Es liege eine unzulässige Mehrfachbesteuerung vor. Seine steuerliche Mehrbelastung im Verhältnis zu abhängig Beschäftigten könne nach der statistischen Lebenserwartung nicht mehr ausgeglichen werden. Auf den aus versteuertem Einkommen gezahlten fiktiven hälftigen Arbeitgeberanteil habe der Kläger mehr als 150.000,00 DM an Steuern gezahlt. Die Rentenversicherungsbeiträge seien jedenfalls zu mehr als 50 % aus versteuertem Einkommen gezahlt worden.

5

Mit Einspruchsentscheidung vom 25. April 2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

6

Der Kläger hat am 24. Mai 2005 Klage erhoben (3 K 148/05)

7

Mit ESt-Bescheid vom 11. August 2005 für das Jahr 2004 setzte der Beklagte ESt in Höhe von ... EUR fest. Dabei legte er wiederum einen Ertragsanteil von jeweils 27 % der Leibrenten des Klägers der Besteuerung zu Grunde. Mit Vorauszahlungsbescheid vom 11. August 2005 wurden ESt-Vorauszahlungen zum 10. September und 10. Dezember 2005 in Höhe von jeweils ... EUR und zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember 2006 sowie fortlaufend in Höhe von ... EUR festgesetzt. Maßgeblich für die Anpassung der Vorauszahlungen war die Änderung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427 ff.). Bei den Renteneinnahmen des Klägers in Höhe von insgesamt ... EUR berücksichtigte der Beklagte nunmehr einen Besteuerungsanteil von 50 % (... EUR).

8

Der Kläger legte gegen diese Bescheide am 31. August 2005 Einsprüche ein, die mit Einspruchsentscheidungen vom 17. Oktober 2005 als unbegründet zurückgewiesen wurden.

9

Der Kläger hat dagegen am 1. November 2005 Klage erhoben (3 K 274/05). Mit Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2005 wurden die Verfahren 3 K 148/05 und 3 K 274/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; das Verfahren 3 K 148/05 führt.

10

Mit ESt-Bescheid vom 25. September 2006 wurde die ESt für das Jahr 2005 auf ... EUR festgesetzt, wobei wiederum ein Besteuerungsanteil von 50 % der Altersrenten des Klägers zu Grunde gelegt wurde. Ferner wurden die ESt-Vorauszahlungen zum 10. Dezember 2006 und für die folgenden Quartale geändert. Mit Vorauszahlungsbescheid vom 5. Dezember 2006 wurden die ESt-Vorauszahlungen ab dem ersten Quartal 2007 nochmals geändert. Mit Einspruchsentscheidungen des Beklagten vom 19. Dezember 2006 wurde der Einspruch des Klägers gegen den ESt-Bescheid 2005 als unzulässig verworfen und sein Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen.

11

Der Kläger wiederholt zur Begründung der Klage seinen Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass der Beitritt zur Rentenversicherung für ihn die unglücklichste wirtschaftliche Entscheidung gewesen sei, die er jemals getroffen habe. Dies sei 1972 allerdings nicht zu erkennen gewesen. Er habe sich damals davon leiten lassen, dass es sich tatsächlich um eine Versicherung handele. Von einem Generationenvertrag sei damals noch nicht die Rede gewesen. Entgegen der Behauptung des Beklagten sei die von Verfassungs wegen gebotene Gleichstellung mit Arbeitnehmern durch die Regelungen zum Vorwegabzug nicht hergestellt worden. Ein gut verdienender Arbeitnehmer habe nur seinen hälftigen Anteil zur Rentenversicherung und zur Kranken-/Pflegeversicherung versteuern müssen, im Gegensatz zum Selbständigen, der zusätzlich noch die Arbeitgeberanteile habe versteuern und bezahlen müssen. Darüber hinaus komme es durch die vom Alterseinkünftegesetz ab 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung seiner Renten mit einem Besteuerungsanteil von 50 % zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung. Aus einer Aufstellung für die Jahre 1971 bis 2000 und Erläuterungen zum Jahr 2001 ergebe sich, dass der Kläger seine Vorsorgeaufwendungen weit überwiegend aus versteuertem Einkommen geleistet habe.

12
Der Kläger beantragt,

1. den ESt-Bescheid 2001 vom 7. Juni 2004, den ESt-Bescheid 2002 vom 7. Juni 2004 und den ESt-Bescheid 2003 vom 4. Juni 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2005, den ESt-Bescheid 2004 vom 11. August 2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 2005, den ESt-Bescheid 2005 vom 25. September 2005 und den Vorauszahlungsbescheid ab 2006 vom 11. August 2005, soweit er die Vorauszahlungen der ersten drei Quartale 2006 betrifft, dergestalt zu ändern, dass die jeweiligen Steuerberechnungen ohne den Ansatz von Ertragsanteilen aus Leibrenten erfolgen;

2. den aus der Abänderung und Neufassung der Steuerbescheide sich ergebenden Erstattungsbetrag zuzüglich Zinsen an den Kläger zu zahlen.

13

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

14

Er verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidungen.

15

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2007 die Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid 2006 vom 25. September 2006 und vom 5. Dezember 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist insoweit durch Beschluss vom 23. April 2007 abgetrennt und eingestellt worden.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen ESt-Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

18

Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 25. September 2006 ist gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden. Er ersetzt den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 11. August 2005, soweit darin Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2005 festgesetzt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 2004 X R 28/02, BFH/NV 2002, 1287; BFH-Beschluss vom 26. Mai 2006 IV B 147/04, juris).

19

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2005 in den Fassungen der Einspruchsentscheidungen sind rechtmäßig. Der Beklagte hat die Leibrenten des Kläger zu Recht in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2004 mit einem Ertragsanteil von 27% (1) und im Veranlagungszeitraum 2005 mit einem Besteuerungsanteil von 50 % (2) der Besteuerung unterzogen. Auch der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für die ersten drei Quartale 2006 vom 11. August 2005 ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden (3).

20

1) Renten, die ein Arbeitnehmer oder Selbständiger auf Lebenszeit einer Bezugsperson von einer Rentenversicherung auf Grund von Beitragsleistungen bezieht, sind steuerrechtlich Leibrenten im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG in der maßgeblichen Fassung für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2004 (im Folgenden § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG a.F.). Dazu gehören Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufständischen Versorgungswerken (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2002 X R 1/99, BFH/NV 2002, 1436).

21

Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Satz 1 EStG a.F. gehören zu den "sonstigen Einkünften Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind". "Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Renten und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG a. F.). "Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" ist aus der § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG a.F. angefügten Tabelle zu entnehmen.

22

Mit dem "Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" wird der gleichmäßig auf die nach biometrischen Durchschnittswerten bemessene gesamte Dauer des Rentenbezugs --mithin der Auszahlungsphase-- verteilte Zinsanteil einer Kapitalrückzahlung besteuert (BFH-Urteil vom 8. März 1989 X R 16/85, BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551). "Beginn der Rente" (Kopfleiste der Ertragswerttabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG a..F.) ist die Entstehung des Rentenanspruchs; dieser ist grundsätzlich auf den Eintritt des sozialrechtlich maßgebenden Versicherungsfalles zu datieren; dies ist im Streitfall der Zeitpunkt, in dem der Kläger die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der Altersrente erfüllt hat (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1991 X R 56/90 , BFHE 164, 300 , BStBl II 1991, 688), hier für beide Renten die Vollendung des 65. Lebensjahrs des Klägers, so dass nach der Ertragswerttabelle ein Ertragsanteil von 27 % anzusetzen war.

23

Aus der Einbeziehung der Sozialversicherungsrenten in die Ertragsanteilsbesteuerung erschließt sich die Grundannahme des Gesetzgebers, dass ab "Beginn der Rente" eine Versicherungssumme auf die Lebenszeit des Bezugsberechtigten verzinslich ausgezahlt wird. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die nicht ausschließlich nach dem Versicherungsprinzip, sondern auch nach dem Prinzip der Fürsorge ausgestaltete Versicherungsleistung hinsichtlich ihrer Höhe von bedarfsorientierten Tatbestandsmerkmalen abhängig ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2002 X R 1/99, a.a.O.).

24

Die Besteuerung der Renten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG basiert auf der fiktiven Annahme einer auf die Dauer der mittleren Lebenserwartung für männliche Personen laufenden Zeitrente mit einer Verzinsung von 5,5 v.H. bei vorschüssiger Zahlweise und über die gesamte Laufzeit hinweg gleich bleibendem Zinsanteil (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2002 X R 1/99, a.a.O.). Ein niedrigerer als der vom FA zugrunde gelegte gesetzliche Ertragsanteil oder gar kein Ertragsanteil kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der der Senat folgt, rechtfertigen es weder die individuellen Verhältnisse des Rentenberechtigten (etwa das eventuelle Unterschreiten der statistischen Lebenserwartung oder hohe Steuersätze während der Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge) noch das Vorhandensein anderen und neueren statistischen Materials, von den verbindlich festgelegten Ertragsanteil-Vomhundertsätzen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG a.F. abzuweichen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 111/98, BFH/NV 2001, 209).

25

Die gesetzliche Regelung verstößt damit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Jede gesetzliche Regelung muss notwendigerweise verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dabei hat der Gesetzgeber einfache, für die Betroffenen verständliche Regelungen zu wählen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (vgl. BVerfG-Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, 290). Die Besteuerung mit einem gesetzlich pauschalierten Ertragsanteil dient der im Steuerrecht als Massenfallrecht gebotenen oder doch zumindest erlaubten Typisierung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Eine solche "vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung" ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Betroffenen führt (vgl. Beschluss des BVerfG vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153 , 172). Das Bundesverfassungsgericht hat es nicht beanstandet, dass die Ertragsanteile "aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung sozialer Härten nur in einem grob pauschalierten Verfahren" festgelegt worden sind (Beschluss vom 23. Oktober 1987 1 BvR 573/86, HFR 1988, 649). Vorliegend ist nichts dafür erkennbar, dass die Ertragsanteilsbesteuerung der beiden Leibrenten des Klägers in unverhältnismäßiger Weise typisiert worden sein könnte.

26

Der Vortrag des Klägers betrifft - soweit er die Streichung von Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung rügt - der Sache nach das sozialversicherungsrechtliche Problem der Beitragsäquivalenz, zu dem das Steuerrecht keine Aussage treffen kann. Das Ertragsteuerrecht, das --wie dargelegt-- den Zinsanteil der --zeitlich gestreckten-- Ablaufleistung als steuerbar erfasst, setzt die Höhe dieser Leistung als Ausgangswert voraus (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2002 X R 1/99, a.a.O.).

27

Soweit der Kläger durch den eingeschränkten steuerlichen Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben in den Jahren, in denen er Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungswerk für Rechtsanwälte erbracht hat, eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmern rügt, ist dem nicht zu folgen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt insoweit nicht vor. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes an. Danach ist der allgemeine Gleichheitssatz insoweit nicht verletzt, weil zwischen Arbeitnehmern einerseits und Selbständigen andererseits Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 2004 IV B 185/02, BFH/NV 2004, 1245 m.w.N.).

28

Im Übrigen - unterstellt es läge insoweit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor - hätte der Kläger dies hinzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. März 2002 zur Rentenbesteuerung (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73) davon Abstand genommen, den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Änderung der verschiedenen, miteinander verzahnten Vorschriften über die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Rentenzahlungen zu verpflichten. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr den Gesetzgeber aufgefordert, im Rahmen der gebotenen Neuregelung ab dem 1. Januar 2005 die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Hieraus ist zu folgern, dass der Gesetzgeber zu einer "Nachbesserung" des die Altersversorgung betreffenden Sonderausgabenabzugs nicht verpflichtet ist. Das bisherige Recht der Vorsorgeaufwendungen gilt vielmehr fort und eine Prüfung der Frage, ob der Gesetzgeber eine korrespondierende Besteuerung des Renteneinkommens verfassungsgemäß angeordnet hat, ist Verfahren betreffend die Besteuerung der ab dem Jahr 2005 zufließenden Alterseinkünfte vorbehalten (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513; BFH-Beschluss vom 17. März 2004 IV B 185/02, a.a.O.). Der Kläger kann somit auch nicht mit Erfolg geltend machen, in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2004 läge in Bezug auf seine Altersrenten eine unzulässige Doppelbesteuerung vor. Im Übrigen ergibt sich aus dem Nachfolgenden, dass eine solche Doppelbesteuerung nicht vorliegt.

29

2) Auch die Besteuerung der Leibrenten des Klägers im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 25. September 2006 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

30

Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) EStG gehören Leibrenten und andere Leistungen, die unter anderem aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und den berufständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden, zu den sonstigen Einkünften, soweit sie der Besteuerung unterliegen. Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) Satz 2 EStG). Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Vomhundertsatz aus einer im Gesetz abgedruckten Tabelle zu entnehmen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) Satz 3 EStG). Danach ist bei einem Rentenbeginn bis 2005 - wie hier - ein Besteuerungsanteil von 50 % anzusetzen.

31

Diese Regelung ist durch das Alterseinkünftegesetz ab dem Veranlagungszeitraum 2005 eingeführt worden. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber die einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Bezügen im Alter auf Grund des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 (BVerfGE 105, 73 ff.) neu geregelt; im Mittelpunkt steht bei den Renten der Wechsel von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung. Mit der Neuregelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Übergang in das neue Besteuerungssystem für alle Steuerpflichtigen zu erleichtern und entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass grundsätzlich eine doppelte Besteuerung vermieden wird (vgl. BT-Drucksache 15/2150, S. 1).

32

Um stufenweise von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung überzugehen, führte der Gesetzgeber zum einen gemäß § 10 Abs. 3 EStG ab dem Veranlagungsjahr 2005 einen erhöhten Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen ein. Steuerpflichtige können hiernach im Jahr 2005 60 v.H. ihrer Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten von 40.000 € als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Satz 4 EStG). Dieser Betrag ist um die steuerfreien Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und diesen gleichgestellten steuerfreien Zuschüssen der Arbeitgeber zu vermindern (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG ). Der Vomhundertsatz von 60 v.H. erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis 2025 um je 2 v.H. je Kalenderjahr.

33

Zum anderen führte der Gesetzgeber gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2005 stufenweise die Besteuerung der Leibrenten und sonstigen Leistungen ein. Mit Beginn des Jahres 2005 wird die Jahresrente der in den Ruhestand tretenden Steuerpflichtigen dieses Rentenjahrgangs (sog. Kohortenmodell) mit einem Besteuerungsanteil von 50 v.H. besteuert. Der Besteuerungsanteil der Jahresrente steigt sodann für die nachfolgenden Rentenjahrgänge bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 v.H. und von 2021 bis 2040 um jährlich 1 v.H.

34

Für Leibrenten und sonstige Leistungen, die nicht solche im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) EStG sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind, gilt ab dem Jahr 2005 die Ertragsanteilsbesteuerung mit im Vergleich zur bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ertragsanteilsbesteuerung geminderten Ertragsanteilen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) bb) Satz 1 EStG). Um eine Zweifachbesteuerung auch in außergewöhnlichen Fällen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber ferner in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) bb) Satz 2 EStG eine Öffnungsklausel eingefügt. Nach ihr kann der Steuerpflichtige auf Antrag Leibrenten und andere Leistungen weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuern, wenn er gegenüber der Finanzverwaltung nachweist, dass seine bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträge die Höchstbeträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens zehn Jahre überschritten haben.

35

Die Besteuerung der Leibrenten des Klägers mit einem Anteil von 50 % ist verfassungsgemäß. Entgegen der Auffassung des Klägers wird damit das verfassungsrechtliche Verbot der Mehrfachbesteuerung nicht verletzt. Der vom Gesetzgeber beim Rentenbeginn 2005 vorgesehene Besteuerungsanteil von 50 % führt im Falle des Klägers nicht dazu, dass die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge zu seinen Rentenversicherungen höher sind, als der zu erwartende steuerfreie Rentenbezug.

36

Die Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen hat mit umfangreichen Berechnungen die Pläne zur stufenweisen Verbesserung der Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen und zur schrittweisen Überleitung der Leibrentenbesteuerung auf die volle nachgelagerte Besteuerung abgestimmt. Dabei hat die Kommission sehr vorsichtig gerechnet. Die Berechnungen erfolgten für den Fall eines ledigen Arbeitnehmers (bzw. eines vergleichbaren Selbständigen), der immer den Höchstbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat (Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze), also der Fall mit der geringsten Abziehbarkeit der Beiträge. Nach den Berechnungen der Kommission wurden dabei nur um die Jahre 2020 und 2040 begrenzte rechnerische Doppelbesteuerungen festgestellt (um 2020 im Selbständigen-Fall und um 2040 im Arbeitnehmer-Fall). Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Berechnungen bei der Vorbereitung des Gesetzesentwurfs noch einmal überprüft und ist dabei ebenfalls vom Extremfall eines alleinstehenden Arbeitnehmers und eines alleinstehenden Selbständigen ausgegangen. Nach seinen Berechnungen kommt es - unter Berücksichtigung der steuerlichen Grundfreibeträge - auch in den nach den Annahmen der Sachverständigenkommission problematischen Fällen mit Rentenbeginn 2020 sowie 2040 zu keiner Doppelbesteuerung (vgl. BT-Drs. 15/2150 S. 23 f.).

37

Der Kläger ist diesen Berechnungsgrundlagen für das Alterseinkünftegesetz nicht substantiiert entgegengetreten. Das Gericht hat auch keine Veranlassung, an der Richtigkeit der angeführten Berechnungen zu zweifeln, zumal sich auch aus den unstrittigen Angaben des Klägers ergibt, dass sein steuerfreier Rentenbezug schon derzeit höher ist, als die von ihm als versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge zu seinen Rentenversicherungen.

38

Nach den Angaben des Klägers leistete er von 1972 bis einschließlich 2001 - unter Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge - 166.377,95 € an Vorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen. Sofern die Höchstbeträge der steuerlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen quotal auf Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge aufgeteilt werden, ergibt sich ein Betrag von 115.210,80 € an aus versteuertem Einkommen gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen. Der Betrag von 115.210,80 € ist derzeit bereits - unter Zugrundelegung der letzten aktenkundigen Rentenzahlungen 2005 - durch die insgesamt steuerfrei erhaltenen Rentenzahlungen übertroffen worden. Von 2001 bis 2005 hat der Kläger ausweislich der Einkommensteuerbescheide insgesamt 104.834 € steuerfreie Renten bezogen. Die im Jahr 2005 steuerfrei bezogenen Renten betrugen 16.199 €. Auf dieser Grundlage - ohne Berücksichtigung von Rentensteigerungen - hat der Kläger bereits Ende 2006 mit 121.033 € mehr steuerfreie Renten bezogen, als er mit 115.210,80 € Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt hat.

39

Von 2006 bis 2009 würde sich ein steuerfreier Rentenbezug von insgesamt 64.796 € ergeben, so dass zusammen mit den bis 2005 bereits erhaltenen Renten eine Summe von 169.630 € entsteht, die größer ist, als die von 1972 bis 2001 aus versteuertem Einkommen geleisteten gesamten Vorsorgeaufwendungen (166.377,95 €). Nach der neuesten Sterbetafel des statistischen Bundesamtes 2002/2004 haben Männer im derzeitigen Alter des Klägers (71 Jahre) noch eine durchschnittliche Lebenserwartung von 12,19 Jahren. Es ist somit jedenfalls wahrscheinlich ist, dass der Kläger auch das Ende des Jahres 2009 erleben wird. Auch auf dieser Grundlage besteht somit kein Anhaltspunkt für eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung.

40

3) Der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für die ersten drei Quartale 2006 vom 11. August 2005 ist rechtmäßig.

41

Er beruht auf § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3 EStG. Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird (§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG). Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest (§ 37 Abs. 3 Satz 1 EStG). Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und der Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EStG) ergeben hat. Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG).

42

Der Beklagte hat diese Vorschriften in dem angefochtenen Bescheid umgesetzt. Der Kläger wendet sich insoweit nur gegen den Ansatz der Einkünfte aus seinen Leibrenten. Dieser erfolgte indes - wie oben dargelegt - rechtmäßig.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

44

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)


(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.