Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Sept. 2004 - 2 K 49/00

published on 22.09.2004 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Sept. 2004 - 2 K 49/00
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Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Streitig ist die Steuerfreiheit von Tagegeldzahlungen einer Schweizer Krankenversicherung.
Die Kläger sind vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erklärte in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1996 steuerfreien Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen-Schweiz i.H.v. 124.810 DM. Wegen Nichtvorlage des Arbeitsvertrags sowie der Lohnbescheinigung über die Tätigkeit in der Schweiz behandelte das FA den Arbeitslohn im Einkommensteuerbescheid vom 5. August 1999 als steuerpflichtig.
Den hiergegen am 8. September 1999 eingelegten Einspruch begründeten die Kläger nicht. In der Entscheidung vom 24. Januar 2000 setzte das FA die Einkommensteuer von 17.149 DM auf 15.653 DM herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die Einkommensteuer wurde herabgesetzt, weil die in dem angefochtenen Bescheid berücksichtigten, gesondert festgestellten Einkünfte der Kläger aus einer Beteiligung an einer KG zwischenzeitlich in einem Änderungsbescheid niedriger festgestellt worden waren. Hinsichtlich der Steuerfreiheit der Arbeitseinkünfte hatte der Rechtsbehelf jedoch keinen Erfolg.
Die am 28. Februar 2000 erhobene Klage haben die Kläger zunächst nicht begründet. Am 17. September 2002 teilte ihr Prozessbevollmächtigter dem FA mit, nach dem Schreiben vom 26. Juli 2002 der Zürich Versicherungsgesellschaft habe der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1996 Krankentagegelder i.H.v. 33.480 Sfr. erhalten. Diese Leistungen seien nach § 3 Ziffer 1 Buchstabe a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Das FA vertrat die Auffassung, Steuerfreiheit sei nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer sei. Da die Kläger den Versicherungsvertrag nicht vorlegten, hat das FA am 22. Dezember 2003 einen Änderungsbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) erlassen, in welchem der Arbeitslohn des Klägers um die Krankentagegelder i.H.v. 33.480 Sfr. = 40.185 DM erhöht und die Einkommensteuer entsprechend heraufgesetzt wurden. Gegen die Behandlung der Krankentagegelder als Arbeitslohn in dem gemäß 68 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens gewordenen Änderungsbescheid erheben die Kläger nunmehr im Wesentlichen folgende Einwendungen. Die Auffassung, der Bezug von Krankentagegeldern sei nur dann steuerfrei, wenn Versicherungsnehmer der Arbeitnehmer sei, sei nach der Rechtsprechung unzutreffend. Nach dieser komme es nicht darauf an, wer Versicherungsnehmer, sondern wer Anspruchsberechtigter aus dem Versicherungsverhältnis sei. Der frühere Arbeitgeber - die X Basel AG - habe dem Kläger nur die Versicherung des Tagegelds, nicht aber dessen Leistung geschuldet. Entscheidend sei, dass der Kläger nach der Auskunft der Zürich Versicherungsgesellschaft selbst aus dem Versicherungsvertrag anspruchsberechtigt gewesen sei. Dass Versicherungsnehmer der frühere Arbeitgeber gewesen sei, sei insoweit unschädlich. Nach der Rechtsprechung sei auch nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Versicherungsleistung aufgrund eigener Beiträge erhalten habe. Denn eigene Beitragsleistung sei nicht Tatbestandsmerkmal der Steuerfreiheit. Vorliegend komme daher allenfalls in Betracht, dass die vom früheren Arbeitgeber geleisteten Beiträge zur Kollektivversicherung, soweit sie auf den Kläger entfallen seien, als Arbeitslohn steuerpflichtig seien. Damit die Krankentagegelder Arbeitslohn darstellten, müsse der Arbeitgeber alleiniger Anspruchsberechtigter sein. Da dies hier nicht der Fall sei, sei der Klage zu entsprechen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuer-Änderungsbescheid 1996 vom 22. Dezember 2003 erneut zu ändern und die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers angesetzten Krankentagegelder i.H.v. 40.185 DM als steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG zu behandeln.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Es erwidert auf das Klagevorbringen, nach der vorgelegten Bestätigung der Zürich Versicherungsgesellschaft handle es sich bei der Krankentagegeldversicherung um eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Kollektivversicherung. Die maßgeblich Anspruchsberechtigung liege deshalb nicht beim Arbeitgeber. Die Voraussetzung für die Behandlung der Tagegelder als steuerpflichtiger Arbeitslohn im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) sei somit gegeben.
11 
Die Kläger haben ein Schreiben der Zürich Versicherungsgesellschaft vom 28. Januar 2004 vorgelegt, nach welchem der Kläger einen "direkten Anspruch auf Taggeld" hatte. Gemäß Artikel 87 des Versicherungsvertragsgesetzes stehe demjenigen aus der kollektiven Krankenversicherung, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden sei, mit Eintritt der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu.
12 
Außerdem haben die Kläger einen Auszug aus dem "Reglement über Gehaltsfortzahlung, Gehaltsersatz und übrige Leistungen bei Krankheit und Unfall" der X Basel AG vorgelegt. Danach galt u.a. folgendes:
13 
Gehaltsfortzahlung und Gehaltsersatz werden wie Gehaltszahlungen ausbezahlt. Gehaltsfortzahlung wird ... bei Krankheit ... in Abhängigkeit (von) der Dienstzeit, höchstens 6 Monate gewährt. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Taggeld versichert..., zahlbar während 690 Tagen.
14 
In der von den Klägern vorgelegten Gehaltsabrechnung der X Basel AG für den Monat September 1996 wurden vom Bruttolohn des Klägers für Krankentaggeld 0,8 % = 89,35 Sfr. abgezogen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist begründet.
16 
Das FA hat die vom Arbeitgeber ausbezahlten Krankentagegelder in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht nicht steuerfrei belassen und als Arbeitslohn behandelt. Die Voraussetzungen für das Vorliegen gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfreier Versicherungsleistungen sind erfüllt. Da die Klage begründet ist, ist der gemäß § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens gewordene Änderungsbescheid - wie erkannt - erneut zu ändern.
17 
Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Bezüge und Vorteile, die "für eine Beschäftigung" gewährt werden (Urteil des BFH vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BStBl II 1999, 323). Es kommt demnach darauf an, zu welchem Zweck und nicht von wem bezahlt worden ist.
18 
Soweit Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis auf eigene Ansprüche des Arbeitnehmers erbracht werden, liegt demnach kein Arbeitslohn vor, auch wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis gewährt wird. Etwas anderes gilt, wenn sich der Arbeitgeber zur Finanzierung arbeitsrechtlicher Ansprüche rückversichert und selbst alleiniger Anspruchsberechtigter gegenüber dem Versicherer ist (z.B. Urteile des BFH vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, BStBl II 1998, 581; vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BStBl II 1994, 246; sowie Beschluss des BFH vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 836). Dabei ist es unerheblich, an wen ausbezahlt wurde.
19 
Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen, denen der Senat folgt, sind vorliegend die fraglichen Krankentagegelder nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfreie "Leistungen aus einer Krankenversicherung".
20 
Wie dargelegt, ist der Bezug von Krankentagegeld nach der Rechtsprechung allein danach zu beurteilen, wer Anspruch auf Auszahlung der Tagegelder durch den Versicherer hat. Ist dies der Arbeitnehmer, so bezieht er keinen Arbeitslohn, sondern steuerfreie Versicherungsleistungen, selbst wenn der Arbeitgeber den Versicherungsvertrag im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis abgeschlossen hat, er in die Auszahlung der Krankentagegelder eingeschaltet war und einen Teil der Versicherungsprämien trägt (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juli 2002 11 K 310/99, nicht veröffentlicht).
21 
Der Kläger hatte einen eigenen Anspruch gegen die Zürich Versicherungsgesellschaft aus dem Versicherungsverhältnis. Zur Entstehung dieses Anspruchs trug der Kläger durch eigene Leistungen bei, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehielt. Dass es sich um eine Kollektivversicherung handelte, die der Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer mit dem Versicherer abschloss, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass dem versicherten Arbeitnehmer mit dem Eintritt der Krankheit gemäß Artikel 87 des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zustand (Rehbinder, Berner, Kommentar, VI 2/2/1, Artikel 324 a Schweizerisches Obligationenrecht - OR -). Dies verkennt das FA.
22 
Bei den vom früheren Arbeitgeber an den Kläger weitergeleiteten Zahlungen der Zürich Versicherungsgesellschaft handelt es sich nicht um Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Nach den zu ungunsten des Arbeitnehmers nicht abänderbaren (Artikel 362 OR) Regelungen in Artikel 324 a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber bei Krankheit des Arbeitnehmers "für eine beschränkte Zeit" den Lohn weiter zu zahlen. Die Lohnfortzahlungspflicht richtet sich gemäß Artikel 324 a Abs. 2 OR "nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen". Zur Konkretisierung dieser Dauer der gesetzlichen Lohnzahlungspflicht und Gewährleistung von Rechtssicherheit legen die Schweizer Gerichte ihren Entscheidungen Richtsätze zugrunde. Nach der von den baselstädtischen Zivilgerichten verwendeten sogenannten Basler Scala beträgt die Dauer der Lohnfortzahlung ab dem 20. Dienstjahr 6 Monate (Rehbinder, a.a.O., Artikel 324 a Obligationenrecht Randnummer 28).
23 
Vorliegend war die 6 monatige Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit des Arbeitnehmers bereits erfüllt, als die streitigen Zahlungen geleistet wurden. Nach Ablauf der gesetzlichen Lohnfortzahlung war als "Geldersatz bei Krankheit" ein "Taggeld" versichert. Es handelt sich demnach nicht um eine Rückversicherung des Arbeitgebers zur Finanzierung von Lohnansprüchen des Klägers. Die Leistung aus der Krankenversicherung ist folglich kein vom Arbeitgeber geschuldeter Lohn, sondern Versicherungsleistung im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG, auf welche der Kläger als Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch hatte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen im Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 1998 11 K 227/95 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1998, 718).
24 
Die Arbeitseinkünfte des Klägers sind sonach entsprechend dem Klagebegehren um steuerfreie Versicherungsleistungen i.H.v. 40.185 DM zu vermindern.
25 
Es ergibt sich folgende Steuerberechnung:
26 
Zu versteuerndes Einkommen 1996 lt.
167.181 DM
Änderungsbescheid vom 22. Dezember 2003
abzüglich steuerfreie Versicherungsleistung
40.185 DM
zu versteuerndes Einkommen 1996 lt. Urteil
126.996 DM
Steuer nach Splittingtabelle
0 DM
Steuer nach § 34 Abs. 2 EStG (12, 3262 v.H.)
15.653 DM
Steuer lt. angefochtenem Bescheid
22.189 DM
Klageerfolg
6.536 DM
Ursprüngliche begehrte Steuerminderung
15.653 DM
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
28 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.

Gründe

 
15 
Die Klage ist begründet.
16 
Das FA hat die vom Arbeitgeber ausbezahlten Krankentagegelder in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht nicht steuerfrei belassen und als Arbeitslohn behandelt. Die Voraussetzungen für das Vorliegen gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfreier Versicherungsleistungen sind erfüllt. Da die Klage begründet ist, ist der gemäß § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens gewordene Änderungsbescheid - wie erkannt - erneut zu ändern.
17 
Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Bezüge und Vorteile, die "für eine Beschäftigung" gewährt werden (Urteil des BFH vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BStBl II 1999, 323). Es kommt demnach darauf an, zu welchem Zweck und nicht von wem bezahlt worden ist.
18 
Soweit Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis auf eigene Ansprüche des Arbeitnehmers erbracht werden, liegt demnach kein Arbeitslohn vor, auch wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis gewährt wird. Etwas anderes gilt, wenn sich der Arbeitgeber zur Finanzierung arbeitsrechtlicher Ansprüche rückversichert und selbst alleiniger Anspruchsberechtigter gegenüber dem Versicherer ist (z.B. Urteile des BFH vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, BStBl II 1998, 581; vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BStBl II 1994, 246; sowie Beschluss des BFH vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 836). Dabei ist es unerheblich, an wen ausbezahlt wurde.
19 
Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen, denen der Senat folgt, sind vorliegend die fraglichen Krankentagegelder nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfreie "Leistungen aus einer Krankenversicherung".
20 
Wie dargelegt, ist der Bezug von Krankentagegeld nach der Rechtsprechung allein danach zu beurteilen, wer Anspruch auf Auszahlung der Tagegelder durch den Versicherer hat. Ist dies der Arbeitnehmer, so bezieht er keinen Arbeitslohn, sondern steuerfreie Versicherungsleistungen, selbst wenn der Arbeitgeber den Versicherungsvertrag im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis abgeschlossen hat, er in die Auszahlung der Krankentagegelder eingeschaltet war und einen Teil der Versicherungsprämien trägt (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juli 2002 11 K 310/99, nicht veröffentlicht).
21 
Der Kläger hatte einen eigenen Anspruch gegen die Zürich Versicherungsgesellschaft aus dem Versicherungsverhältnis. Zur Entstehung dieses Anspruchs trug der Kläger durch eigene Leistungen bei, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehielt. Dass es sich um eine Kollektivversicherung handelte, die der Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer mit dem Versicherer abschloss, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass dem versicherten Arbeitnehmer mit dem Eintritt der Krankheit gemäß Artikel 87 des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zustand (Rehbinder, Berner, Kommentar, VI 2/2/1, Artikel 324 a Schweizerisches Obligationenrecht - OR -). Dies verkennt das FA.
22 
Bei den vom früheren Arbeitgeber an den Kläger weitergeleiteten Zahlungen der Zürich Versicherungsgesellschaft handelt es sich nicht um Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Nach den zu ungunsten des Arbeitnehmers nicht abänderbaren (Artikel 362 OR) Regelungen in Artikel 324 a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber bei Krankheit des Arbeitnehmers "für eine beschränkte Zeit" den Lohn weiter zu zahlen. Die Lohnfortzahlungspflicht richtet sich gemäß Artikel 324 a Abs. 2 OR "nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen". Zur Konkretisierung dieser Dauer der gesetzlichen Lohnzahlungspflicht und Gewährleistung von Rechtssicherheit legen die Schweizer Gerichte ihren Entscheidungen Richtsätze zugrunde. Nach der von den baselstädtischen Zivilgerichten verwendeten sogenannten Basler Scala beträgt die Dauer der Lohnfortzahlung ab dem 20. Dienstjahr 6 Monate (Rehbinder, a.a.O., Artikel 324 a Obligationenrecht Randnummer 28).
23 
Vorliegend war die 6 monatige Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit des Arbeitnehmers bereits erfüllt, als die streitigen Zahlungen geleistet wurden. Nach Ablauf der gesetzlichen Lohnfortzahlung war als "Geldersatz bei Krankheit" ein "Taggeld" versichert. Es handelt sich demnach nicht um eine Rückversicherung des Arbeitgebers zur Finanzierung von Lohnansprüchen des Klägers. Die Leistung aus der Krankenversicherung ist folglich kein vom Arbeitgeber geschuldeter Lohn, sondern Versicherungsleistung im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG, auf welche der Kläger als Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch hatte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen im Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 1998 11 K 227/95 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1998, 718).
24 
Die Arbeitseinkünfte des Klägers sind sonach entsprechend dem Klagebegehren um steuerfreie Versicherungsleistungen i.H.v. 40.185 DM zu vermindern.
25 
Es ergibt sich folgende Steuerberechnung:
26 
Zu versteuerndes Einkommen 1996 lt.
167.181 DM
Änderungsbescheid vom 22. Dezember 2003
abzüglich steuerfreie Versicherungsleistung
40.185 DM
zu versteuerndes Einkommen 1996 lt. Urteil
126.996 DM
Steuer nach Splittingtabelle
0 DM
Steuer nach § 34 Abs. 2 EStG (12, 3262 v.H.)
15.653 DM
Steuer lt. angefochtenem Bescheid
22.189 DM
Klageerfolg
6.536 DM
Ursprüngliche begehrte Steuerminderung
15.653 DM
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
28 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 31.08.2005 00:00

Tatbestand   1  (Überlassen von Datev) 2  Streitig ist die Steuerfreiheit von Tagegeldzahlungen einer Schweizer Krankenversicherung. 3  Der unverheiratete Kläger, ein Diplom-Infor
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Annotations

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.