Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Vergütung für die Einräumung eines einfachen, räumlich und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts an einer eingetragenen Marke als Teil eines Aufgabegewinns nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu versteuern ist, und darüber hinaus, mit welchem Wert die darin enthaltene Sachleistungsverpflichtung (4 Produkte) anzusetzen ist.
Der Kläger Ziffer 1, A, hat im Streitjahr 1998 als Profi-Sportler gewerbliche Einkünfte erzielt, die er nach §§ 4, 5 Abs. 1 EStG im Wege der Bilanzierung ermittelt hat. Er war seit 1994 Inhaber zahlreicher beim Deutschen Patentamt in München eingetragener Marken, u. a. auch solcher, die in Alleinstellung oder in Kombination mit anderen Bestandteilen die Bezeichnung xxx enthalten. An der Schaffung und Verwertung dieser Marken hat auch der Kläger Ziffer 2, B, mitgewirkt, weshalb die beiden Kläger zunächst mündlich eine stille Gesellschaft begründet und diese am 29. April 1998 wie folgt (vgl. auch Vertrags-Akte Bl. 1) schriftlich fixiert haben:
Vereinbarung
1. A ist markenrechtlich der Inhaber der Marke „xxx“ und verwertet diese als Einzelunternehmer. An der Schaffung und Verwertung hat Herr B mitgewirkt und wird auch in Zukunft mitwirken. Herr B ist aufgrund dieser gleichberechtigten Mitwirkung intern als stiller Gesellschafter zur Hälfte beteiligt, und zwar am Ertrag sowie an Verwertungserlösen oder sonstigen Wertzuwächsen. Herr A wird jedoch auch weiterhin aufgrund der Bekanntheit seines Namens nach außen allein als formell berechtigter Schutzrechtsinhaber auftreten.
2. Maßnahmen werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Das gilt insbesondere auch von der geplanten Verwertung der Marken xxx.
3. Andere Aktivitäten als Schutzrechtsverwertungen dieser Marken von Herrn A, die dieser unter seinem Namen betreibt, werden durch diese Maßnahmen nicht betroffen.“
In den Jahren 1997 und 1998 erhielt A auf der Grundlage eines Ende 1994 mit dem Hersteller Y GmbH geschlossenen Lizenzvertrags laufende monatliche Zahlungen in meist 5-stelliger Höhe für die Verwertung der Marke „xxx“, Register-Nr. ...; die Höhe der Zahlungen ergibt sich aus Anlage 11 zum Prüfungsbericht des Finanzamts (FA) ... vom 17. Dezember 2003 (Bp-Akte Bl. 30), auf die Bezug genommen wird.
Nachdem die C AG mit einem Produkt „C AG xxx“ auf den Markt kommen wollte, kam es zu Beginn des Jahres 1998 zu einer -- später auch gerichtlich ausgetragenen -- Auseinandersetzung zwischen C AG und dem Nachrichtenmagazin xxx um die Berechtigung zur Nutzung dieses Markennamens. Da auch für den Kläger A Schutzrechte für die Marke „xxx“ eingetragen waren, trat C AG im Frühjahr 1998 auch an A heran, um eine Vereinbarung zu schließen, die es ihr ermöglichen sollte, den Markennamen „xxx“ zu nutzen, ohne die Markenrechte des A zu verletzen. In diesem Zusammenhang hat sich A von einer Anwaltskanzlei beraten lassen; auf die Kostenrechnung in Sachen A betr. Lizenzvertrag und Sponsoring „xxx“ der Rechtsanwälte R vom 08. Juli 1998 (Rb-Akte Bl. 78) wird Bezug genommen. Schriftstücke, die Beginn und Hergang der Verhandlungen zwischen K und C AG enthalten, sind von den Klägern trotz Aufforderungen seitens der Finanzbehörden und auch des Finanzgerichts (vgl. die Aufklärungsanordnung im Anschluss an die Niederschrift zum Erörterungstermin vom 18. Juni 2009; FG-ABl. 119) nicht vorgelegt worden.
Am 29. April 1998 hat sich B zugleich im Auftrag des A an seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten gewandt, um sich auch über steuerliche Fragen zu informieren, die sich aus dem geplanten Geschäft mit der C AG ergeben würden.
10 
Nach weiteren Verhandlungen kam dann zwischen A und der C AG am 20. Mai 1998 die folgende Vereinbarung (vgl. auch Vertrags-Akte Bl. 4) zustande:
11 
„A ist Inhaber der deutschen Marken..., ... “ xxx“ sowie weiterer Marken oder Markenanmeldungen für “ xxx“ in weiteren Ländern.
12 
C AG ist über die C Ltd. Benutzungsberechtigte der deutschen Marke... “ xxx“ sowie weiterer Marken oder Markenanmeldungen für “ xxx“ in weiteren Ländern.
13 
1. A und C AG verpflichten sich, die jeweils für die Parteien eingetragenen Marke und deren Benutzung gegenseitig zeitlich unbegrenzt zu tolerieren, insbesondere Neueintragungen mit der Bezeichnung “ xxx“ zu dulden und ggf. notwendige Zustimmungserklärungen abzugeben soweit dies auf Seiten von C AG nicht Marken oder Markenanmeldungen für …, ….. betrifft.
14 
2. A erhält DM 3.000.000.— (zuzüglich gegebenenfalls hierauf anfallender Umsatzsteuer), die Auszahlungsbeträge und Zeitpunkte legt A fest. A erhält außerdem einen ..., einen ….., einen ..., sowie ein weiteres sportliches Produkt entsprechend C AG …., jeweils in Vollausstattung.
15 
Dafür erhält C AG ein einfaches, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den Marken “ xxx“ von A, ausgenommen … ... Dieses Nutzungsrecht schließt das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen nur insoweit ein, als der Unterlizenznehmer Waren herstellt oder vertreibt, die ausschließlich im sachlichen oder räumlichen Zusammenhang mit Präsentation oder Vertrieb von C AG-xxx-Produkten stehen. Die in Ausübung des Nutzungsrechts und/oder der Unterlizenz hergestellten und vertriebenen Waren müssen die Bezeichnung “ xxx“ in der gleichen Schreibweise aufweisen, die für das Produkt verwendet wird.
16 
3. Die Vereinbarung gilt auch zugunsten verbundener Unternehmen, Rechtsnachfolgern oder Lizenznehmern.
17 
4. An die Verpflichtungen dieser Vereinbarung sind verbundene Unternehmen, Rechtsnachfolger oder Lizenznehmer beider Parteien zu binden.“
18 
Am 06. November 1998 schloss A mit der Y GmbH einen Vertrag, in dem er ihr die „Deutsche Wortmarke Nr. ... „xxx“ eingetragen mit Priorität vom 10.04.1993 für die Waren gegen einen Kaufpreis von 1.850.000 DM übertrug; wegen aller Einzelheiten wird auf die in der Vertrags-Akte Bl. 5 ff. abgelegte Vertragskopie verwiesen.
19 
Mit weiterem Vertrag vom 17./18. Dezember 1998 (Vertrags-Akte Bl. 9 bis 12) verkaufte und übertrug A die übrigen, dort in § 1 näher bezeichneten xxx-Marken an P für insgesamt 18.000 DM. Unter den zum Vertragsgegenstand gehörenden Marken ist an erster Stelle auch die Deutsche Wortmarke Nr. …. „xxx“ aufgelistet, hinsichtlich derer A im Mai 1998 den vorstehend wiedergegebenen Vertrag mit C AG geschlossen hatte.
20 
Nachdem die Einnahmen aus der Verwertung der Markenrechte zunächst in vollem Umfang im Gewerbebetrieb des A erfasst und dort um die vereinbarungsgemäß an B geleisteten und als Betriebsausgaben behandelten (hälftigen) Zahlungen entlastet worden waren, gelangte der die Verhältnisse des A prüfende Außenprüfer im Jahr 2003 zu der -- zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits nicht streitigen -- Auffassung, dass die Kläger die Einkünfte aus der Markenverwertung im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Form einer Innengesellschaft erzielt hätten. Nunmehr erging unter dem 29. Oktober 2003 u. a. für das Streitjahr 1998 eine Prüfungsanordnung auch gegenüber den Beteiligten dieser Gesellschaft. Im Anschluss an die Außenprüfung und auf der Grundlage des hierüber gefertigten Berichts vom 17. Dezember 2003 stellte das beklagte FA u. a. für das Streitjahr 1998 die Einkünfte der beiden Kläger aus der Gesellschaft erstmals einheitlich und gesondert fest. Dabei rechnete es abweichend von der Handhabung der Kläger, die zuvor einen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn „Teilbetrieb Marke xxx“ erklärt hatten, die von C AG geleistete Vergütung (einschließlich der Sachleistungen) und die damit zusammenhängenden Aufwendungen dem laufenden Gewinn zu. Bei der Bewertung der unter Nr. 2 Satz 2 der Vereinbarung mit C AG geregelten Sachleistungsverpflichtung ging die Behörde von den vom Prüfer aufgrund einer Rückfrage bei C AG ermittelten Werten (vgl. Bl. 15 von Bd. 1 der Prüferhandakte) in Höhe von insgesamt 320.000 DM aus. Die Einzelheiten der Aufteilung des Gewinns der Mitunternehmerschaft für 1998 auf laufenden Gewinn einerseits und Veräußerungsgewinn andererseits ergeben sich aus den Anlagen 10 bis 12 des Prüfungsberichts vom 17. Dezember 2003; hierauf wird verwiesen. Hiervon ausgehend wurden in dem Bescheid vom 25. März 2004 die Einkünfte der Kläger für 1998 wie folgt festgestellt:
21 
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
4.993.948 DM
Die Einkünfte setzen sich wie folgt zusammen:
        
       laufende Einkünfte
3.102.432 DM
       Veräußerungsgewinne
1.891.516 DM
22 
Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch hatte teilweise Erfolg. Das FA gelangte aufgrund der Argumentation der Kläger zu der Auffassung, dass die Sachleistungen von C AG nicht mit 320.000 DM, sondern nach einem Abschlag in Höhe von 20 % von den zuvor angesetzten Werten lediglich mit 256.000 DM zu bewerten seien. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der dadurch bedingten Minderung der Gewerbesteuer-Rückstellung stellte es die Einkünfte der Kläger für 1998 nunmehr nur noch mit 4.938.776 DM fest, wobei die Minderung auf die laufenden Einkünfte entfiel. Bei der Beurteilung der Vergütung von C AG als Teil des laufenden Gewinnes hielt die Behörde an ihrer zuvor im Anschluss an die Würdigung des Außenprüfers (vgl. Tz. 1.04 des Prüfungsberichts vom 17. Dezember 2003) vertretenen Auffassung fest.
23 
Mit der dagegen erhobenen Klage wollen die Kläger erreichen, dass die aufgrund der Vereinbarung mit C AG erlangten Vergütungen dem ermäßigt zu versteuernden Veräußerungsgewinn zugerechnet werden. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Einspruchsverfahren (im Schriftsatz vom 06. Juli 2004; Rb-Akte Bl. 13 ff.) machen sie geltend, bereits in der Besprechung bei ihrem Prozessbevollmächtigten Ende April 1998 sei es um Informationen gegangen, was bei der ins Auge gefassten Veräußerung oder Aufgabe des Geschäftsbetriebes zu beachten sei. Der Prozessbevollmächtigte habe ihnen hierzu mitgeteilt, dass für eine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb eines kurzen Zeitraums veräußert oder entnommen werden müssten, wobei auch eine sukzessive Veräußerung möglich sei. Daran habe man sich gehalten. Bei einem zeitlichen Abstand zu den letzten Aufgabemaßnahmen von etwas mehr als einem halben Jahr sei der zeitliche Zusammenhang mit dieser Aufgabe durchaus gewahrt. Seit der Besprechung bei dem Prozessbevollmächtigten Ende April 1998 habe man die Absicht der Betriebsaufgabe in mehreren Teilschritten realisiert. Soweit das FA dem entgegen halte, dass der Vertrag mit C AG als „Lizenzvertrag“ bezeichnet und darin lediglich eine Tolerierung der Markennutzung vereinbart worden sei, werde das dem Gehalt der Vereinbarung nicht gerecht. Entscheidend sei, dass das Nutzungsrecht an der Marke „xxx“ C AG nicht nur zeitlich befristet, sondern auf Dauer eingeräumt worden sei; im Übrigen habe man damals darauf achten müssen, dass man gegenüber C AG keine Verpflichtungen eingehe, deren Erfüllung eine Verletzung der Verpflichtungen aus dem 1994 geschlossenen Lizenzvertrag mit der Y GmbH bedeute.
24 
Nachdem sie die von ihnen ursprünglich weiterverfolgten Einwendungen gegen die vom FA in der Einspruchsentscheidung bereits korrigierten Ansätze betreffend die Sachleistungsverpflichtungen von C AG nicht mehr aufrecht erhalten, beantragen die Kläger,
25 
den Feststellungsbescheid für 1998 vom 25. März 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29. September 2005 dahin zu ändern, dass der darin festgestellte Veräußerungsgewinn um 3.256.000 DM erhöht und korrespondierend die laufenden Einkünfte um 3.256.000 DM verringert werden.
26 
Das FA beantragt,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
Es hält an seiner in der Einspruchsentscheidung dargelegten Auffassung fest, wonach bei Vertragsschluss mit C AG die Betriebsaufgabe noch nicht begonnen habe. Bei dem Markenlizenzvertrag mit C AG habe es sich um eine typische unternehmerische Handlung gehandelt, die Ausfluss der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gewesen sei. Dass die Nutzungsüberlassung C AG zeitlich unbeschränkt gewährt und mit einem Einmalbetrag abgegolten wurde, mache den Vertrag nicht zu einem Veräußerungsvertrag. Dies zeige sich auch darin, dass die C AG zur Nutzung überlassene Marke im Dezember 1998 noch Gegenstand der Markenrechtsübertragung von A an P war. Das Beratungsgespräch beim jetzigen Prozessbevollmächtigten im April 1998 habe lediglich eine Vorbereitungshandlung dargestellt, die den Betriebsaufgabezeitraum noch nicht habe beginnen lassen.
29 
In der Streitsache fanden am 18. Juni 2009 eine Erörterung der Sach- und Rechtslage und am 23. Oktober 2009 eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger als Zeuge zu dem in seinem Schreiben vom 06. Juli 2004 an das FA (dort Seite 2 unter 2 a) angegebenen Beweisthema vernommen wurde; wegen des Verlaufs der Termine wird auf die hierüber gefertigten Niederschriften (mit Anlage) Bezug genommen. Außer den Gerichtsakten waren auch die nachfolgend bezeichneten Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung:
30 
3 Bde ESt-Akten des Klägers A (für die Zeiträume 1995 bis 2003) sowie betreffend die von den Klägern eingegangene stille Gesellschaft
31 
- 1 Bd. Vertragsakten
- 1 Bd. Feststellungs-Akten
- 1 Bd. Gewerbesteuer-Akten
- 1 Bd. Betriebsprüfungsakten
- 2 Bde. Betriebsprüfungshandakten
- 1 Bd. Rechtsbehelfsakten

Entscheidungsgründe

 
32 
Die Klage ist zulässig.
33 
Da in dem angegriffenen Feststellungsbescheid die hinsichtlich ihrer Qualifizierung streitigen Einkünfte beiden Klägern zugerechnet worden sind, sind diese auch beide klagebefugt (§ 40 Abs. 2 FGO). Diese Klagebefugnis wird durch § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht eingeschränkt. Abgesehen davon, dass die von den Klägern vereinbarte (atypisch) stille Gesellschaft im finanzgerichtlichen Verfahren nicht beteiligtenfähig ist (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 03. März 1998 VIII B 62/97, BStBl II 1998, 401 sowie vom 11. Januar 2001 VIII B 83/00, BFH/NV 2001, 578), konnte sie im vorliegenden Verfahren die Funktion einer Prozessstandschafterin auch deshalb nicht übernehmen, weil sie von den Klägern bereits vor Beginn dieses Verfahrens beendet worden war.
34 
Die Klage ist indessen nicht begründet.
35 
Das FA hat in dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid für 1998 zutreffend den Ertrag aus der Vereinbarung vom 20. Mai 1998 mit C AG und die damit zusammenhängenden Aufwendungen dem laufenden Gewinn der von den Klägern als Mitunternehmer gemeinsam betriebenen Verwertung der Marken xxx zugerechnet. Die von den Klägern begehrte Einbeziehung dieser Besteuerungsgrundlagen in einen ermäßigt zu besteuernden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn kommt unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht.
36 
1. Nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 EStG der für 1998 geltenden Fassung sind Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs als außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern. Gleiches gilt, wenn eine Mitunternehmerschaft ihre Betätigung aufgibt, ihr Betriebsvermögen im Zusammenhang damit veräußert und die Mitunternehmer verbleibende Wirtschaftsgüter in ihr Privatvermögen überführen. Bei einem solchen Sachverhalt ist es erforderlich, den Gewinn, den ein Steuerpflichtiger bzw. eine Mitunternehmerschaft im Jahr der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe erzielt hat, in einen tariflich zu versteuernden Anteil einerseits und einen ermäßigt zu besteuernden Anteil andererseits aufzuteilen.
37 
Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender den Entschluss gefasst hat, seine gewerbliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, sofern er alsdann in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BStBl 2001, 809). Dabei beginnt die Betriebsaufgabe nicht bereits mit dem inneren Entschluss des Steuerpflichtigen, seinen Gewerbebetrieb demnächst aufzugeben, und auch nicht mit der Kundgabe eines solchen Entschlusses nach außen, sondern erst mit solchen Vorgängen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens gerichtet sind, wie z.B. die Einstellung der werbenden Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter, für die Fortführung des Betriebs unerlässlicher Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (BFH-Urteil vom 09. September 1993 IV R 30/92, BStBl II 1994, 105 m. w. N.).
38 
Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, sind im Regelfall nicht tarifbegünstigt; der BFH hat das in den zitierten Entscheidungen aus dem Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung des § 16 Abs. 4 EStG hergeleitet. Dementsprechend sind Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe als laufender Gewinn zu behandeln, wenn sich diese Veräußerung als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellt (vgl. z. B. auch das BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BStBl II 2003, 467). Begünstigt ist dagegen der Gewinn aus der Veräußerung solcher Wirtschaftsgüter, die nicht nur in zeitlichem, sondern auch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs veräußert oder entnommen werden (vgl. das BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 36/02, BFH/NV 2005, 1985 sowie Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl. 2009, § 16 Rz. 340 ff., m.w.N.).
39 
2. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist der Senat der Auffassung, dass die am 20. Mai 1998 mit C AG getroffene Vereinbarung noch nicht Teil einer von dem Entschluss der Kläger zur Aufgabe der für gemeinschaftliche Rechnung betriebenen Verwertung der Marken xxx getragenen Maßnahme war.
40 
Dabei geht der Senat nach der für glaubhaft erachteten Zeugenaussage des Prozessbevollmächtigten der Kläger davon aus, dass Ende April 1998 der Kläger F ihn aufgesucht, ihn über die zusammen mit A betriebene Verwertung u. a. der Marken xxx sowie die aus dieser Betätigung in Kürze zu erwartende größere Zahlung informiert und ihn um Rat gefragt hatte, auf welchem Wege die steuerliche Belastung hieraus möglichst gering gehalten werden könne. Auch hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Zeuge in diesem Beratungsgespräch die Möglichkeit einer Betriebsaufgabe angesprochen und deren Voraussetzungen erläutert hat. Wie er weiter bekundet hat, hat er sodann keinen weiteren Einfluss mehr auf Inhalt und Ausgestaltung der für die Kläger von anderen Anwälten betreuten Vereinbarung mit C AG genommen. Die Ergebnisse des Beratungsgesprächs, dem im Übrigen keine schriftlichen Unterlagen zugrunde gelegen haben und das auch bis heute nicht abgerechnet worden ist, sind vom Zeugen nicht einmal in einer schriftlichen Stellungnahme an einen der Kläger festgehalten worden. Darüber, welche Konsequenzen die Kläger daraus gezogen haben, vermag die Aussage keinen Aufschluss zu geben. Dass diese sich bis zu der mit C AG getroffenen Vereinbarung dazu entschlossen hätten, die Verwertung der Marken xxx kurzfristig aufzugeben, ergibt sich daraus jedenfalls nicht.
41 
Für einen solchen Entschluss und den Beginn seiner Umsetzung gibt aber auch die Vereinbarung vom 20. Mai 1998 nichts her. Diese Vereinbarung lässt an keiner Stelle den Willen der Kläger zur Beendigung der Verwertung dieser Marken erkennen. Wäre ein dahingehender Entschluss schon gefasst gewesen, dann hätte es nahegelegen, zu dessen Ausführung die in der Vereinbarung bezeichneten Marken des Klägers A auf C AG zu übertragen. Das ist aber gerade nicht geschehen. Vielmehr haben die Vertragsparteien lediglich eine gegenseitige Tolerierung der Nutzung der für sie in (deutschen und ausländischen) Markenregistern jeweils eingetragenen Markenrechte vereinbart (vgl. dazu Ziffer 1 der Vereinbarung) und darüber hinaus zugunsten von C AG ein einfaches Nutzungsrecht begründet (vgl. dazu Ziffer 2 der Vereinbarung).
42 
Dabei verkennt der Senat nicht, dass Duldungsverpflichtung und Nutzungsrecht ausdrücklich als zeitlich (das Nutzungsrecht auch als sachlich) unbegrenzte Leistungen bezeichnet wurden und die Vereinbarung auch für und gegen verbundene Unternehmen, Rechtsnachfolger und Lizenznehmer beider Vertragsparteien gelten sollte. Denn auch dies ändert nichts daran, dass die Kläger die xxx-Marken weiterhin wie bisher nutzen konnten. Die Marken sind von A im Mai 1998 weder übertragen, noch ist auf sie bezogen ein exklusives Nutzungsrecht zugunsten von C AG vereinbart worden.
43 
Darüber, dass die Vereinbarung mit C AG nichts an der Rechtsinhaberschaft des A hinsichtlich der von seiner Seite in den Vertrag einbezogenen Marken änderte, war sich A auch durchaus im Klaren. Anders vermag es sich der Senat nicht zu erklären, dass gerade auch diese Marken in der im Dezember 1998 mit P getroffenen Vereinbarung schließlich zum Gegenstand von Markenrechtsübertragungen gemacht worden sind.
44 
War aber nach den vorstehenden Ausführungen die Vereinbarung mit C AG deshalb nicht Teil einer auf die Aufgabe der für gemeinschaftliche Rechnung betriebenen Markenrechtsverwertung, weil sowohl die Markeninhaberschaft als auch das Recht zur Verwertung dieser Marken bei A davon unberührt blieben, dann kommt es für die Entscheidung des Streitfalles nicht darauf an, ob aufgrund der genannten Vereinbarung noch Raum bestand, „etwaige Restbefugnisse an der Marke xxx wirtschaftlich sinnvoll im Rahmen eines Geschäftsbetriebes markenrechtlich zu verwerten“. Dem für die Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, zu dieser -- aus der Sicht des Senats unerheblichen -- Frage Beweis durch Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens zu erheben, war daher nicht zu entsprechen.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Zulassungsgründe erfüllt ist. Die Entscheidung erschöpft sich in der Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall.

Gründe

 
32 
Die Klage ist zulässig.
33 
Da in dem angegriffenen Feststellungsbescheid die hinsichtlich ihrer Qualifizierung streitigen Einkünfte beiden Klägern zugerechnet worden sind, sind diese auch beide klagebefugt (§ 40 Abs. 2 FGO). Diese Klagebefugnis wird durch § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht eingeschränkt. Abgesehen davon, dass die von den Klägern vereinbarte (atypisch) stille Gesellschaft im finanzgerichtlichen Verfahren nicht beteiligtenfähig ist (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 03. März 1998 VIII B 62/97, BStBl II 1998, 401 sowie vom 11. Januar 2001 VIII B 83/00, BFH/NV 2001, 578), konnte sie im vorliegenden Verfahren die Funktion einer Prozessstandschafterin auch deshalb nicht übernehmen, weil sie von den Klägern bereits vor Beginn dieses Verfahrens beendet worden war.
34 
Die Klage ist indessen nicht begründet.
35 
Das FA hat in dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid für 1998 zutreffend den Ertrag aus der Vereinbarung vom 20. Mai 1998 mit C AG und die damit zusammenhängenden Aufwendungen dem laufenden Gewinn der von den Klägern als Mitunternehmer gemeinsam betriebenen Verwertung der Marken xxx zugerechnet. Die von den Klägern begehrte Einbeziehung dieser Besteuerungsgrundlagen in einen ermäßigt zu besteuernden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn kommt unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht.
36 
1. Nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 EStG der für 1998 geltenden Fassung sind Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs als außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern. Gleiches gilt, wenn eine Mitunternehmerschaft ihre Betätigung aufgibt, ihr Betriebsvermögen im Zusammenhang damit veräußert und die Mitunternehmer verbleibende Wirtschaftsgüter in ihr Privatvermögen überführen. Bei einem solchen Sachverhalt ist es erforderlich, den Gewinn, den ein Steuerpflichtiger bzw. eine Mitunternehmerschaft im Jahr der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe erzielt hat, in einen tariflich zu versteuernden Anteil einerseits und einen ermäßigt zu besteuernden Anteil andererseits aufzuteilen.
37 
Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender den Entschluss gefasst hat, seine gewerbliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, sofern er alsdann in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BStBl 2001, 809). Dabei beginnt die Betriebsaufgabe nicht bereits mit dem inneren Entschluss des Steuerpflichtigen, seinen Gewerbebetrieb demnächst aufzugeben, und auch nicht mit der Kundgabe eines solchen Entschlusses nach außen, sondern erst mit solchen Vorgängen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens gerichtet sind, wie z.B. die Einstellung der werbenden Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter, für die Fortführung des Betriebs unerlässlicher Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (BFH-Urteil vom 09. September 1993 IV R 30/92, BStBl II 1994, 105 m. w. N.).
38 
Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, sind im Regelfall nicht tarifbegünstigt; der BFH hat das in den zitierten Entscheidungen aus dem Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung des § 16 Abs. 4 EStG hergeleitet. Dementsprechend sind Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe als laufender Gewinn zu behandeln, wenn sich diese Veräußerung als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellt (vgl. z. B. auch das BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BStBl II 2003, 467). Begünstigt ist dagegen der Gewinn aus der Veräußerung solcher Wirtschaftsgüter, die nicht nur in zeitlichem, sondern auch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs veräußert oder entnommen werden (vgl. das BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 36/02, BFH/NV 2005, 1985 sowie Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl. 2009, § 16 Rz. 340 ff., m.w.N.).
39 
2. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist der Senat der Auffassung, dass die am 20. Mai 1998 mit C AG getroffene Vereinbarung noch nicht Teil einer von dem Entschluss der Kläger zur Aufgabe der für gemeinschaftliche Rechnung betriebenen Verwertung der Marken xxx getragenen Maßnahme war.
40 
Dabei geht der Senat nach der für glaubhaft erachteten Zeugenaussage des Prozessbevollmächtigten der Kläger davon aus, dass Ende April 1998 der Kläger F ihn aufgesucht, ihn über die zusammen mit A betriebene Verwertung u. a. der Marken xxx sowie die aus dieser Betätigung in Kürze zu erwartende größere Zahlung informiert und ihn um Rat gefragt hatte, auf welchem Wege die steuerliche Belastung hieraus möglichst gering gehalten werden könne. Auch hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Zeuge in diesem Beratungsgespräch die Möglichkeit einer Betriebsaufgabe angesprochen und deren Voraussetzungen erläutert hat. Wie er weiter bekundet hat, hat er sodann keinen weiteren Einfluss mehr auf Inhalt und Ausgestaltung der für die Kläger von anderen Anwälten betreuten Vereinbarung mit C AG genommen. Die Ergebnisse des Beratungsgesprächs, dem im Übrigen keine schriftlichen Unterlagen zugrunde gelegen haben und das auch bis heute nicht abgerechnet worden ist, sind vom Zeugen nicht einmal in einer schriftlichen Stellungnahme an einen der Kläger festgehalten worden. Darüber, welche Konsequenzen die Kläger daraus gezogen haben, vermag die Aussage keinen Aufschluss zu geben. Dass diese sich bis zu der mit C AG getroffenen Vereinbarung dazu entschlossen hätten, die Verwertung der Marken xxx kurzfristig aufzugeben, ergibt sich daraus jedenfalls nicht.
41 
Für einen solchen Entschluss und den Beginn seiner Umsetzung gibt aber auch die Vereinbarung vom 20. Mai 1998 nichts her. Diese Vereinbarung lässt an keiner Stelle den Willen der Kläger zur Beendigung der Verwertung dieser Marken erkennen. Wäre ein dahingehender Entschluss schon gefasst gewesen, dann hätte es nahegelegen, zu dessen Ausführung die in der Vereinbarung bezeichneten Marken des Klägers A auf C AG zu übertragen. Das ist aber gerade nicht geschehen. Vielmehr haben die Vertragsparteien lediglich eine gegenseitige Tolerierung der Nutzung der für sie in (deutschen und ausländischen) Markenregistern jeweils eingetragenen Markenrechte vereinbart (vgl. dazu Ziffer 1 der Vereinbarung) und darüber hinaus zugunsten von C AG ein einfaches Nutzungsrecht begründet (vgl. dazu Ziffer 2 der Vereinbarung).
42 
Dabei verkennt der Senat nicht, dass Duldungsverpflichtung und Nutzungsrecht ausdrücklich als zeitlich (das Nutzungsrecht auch als sachlich) unbegrenzte Leistungen bezeichnet wurden und die Vereinbarung auch für und gegen verbundene Unternehmen, Rechtsnachfolger und Lizenznehmer beider Vertragsparteien gelten sollte. Denn auch dies ändert nichts daran, dass die Kläger die xxx-Marken weiterhin wie bisher nutzen konnten. Die Marken sind von A im Mai 1998 weder übertragen, noch ist auf sie bezogen ein exklusives Nutzungsrecht zugunsten von C AG vereinbart worden.
43 
Darüber, dass die Vereinbarung mit C AG nichts an der Rechtsinhaberschaft des A hinsichtlich der von seiner Seite in den Vertrag einbezogenen Marken änderte, war sich A auch durchaus im Klaren. Anders vermag es sich der Senat nicht zu erklären, dass gerade auch diese Marken in der im Dezember 1998 mit P getroffenen Vereinbarung schließlich zum Gegenstand von Markenrechtsübertragungen gemacht worden sind.
44 
War aber nach den vorstehenden Ausführungen die Vereinbarung mit C AG deshalb nicht Teil einer auf die Aufgabe der für gemeinschaftliche Rechnung betriebenen Markenrechtsverwertung, weil sowohl die Markeninhaberschaft als auch das Recht zur Verwertung dieser Marken bei A davon unberührt blieben, dann kommt es für die Entscheidung des Streitfalles nicht darauf an, ob aufgrund der genannten Vereinbarung noch Raum bestand, „etwaige Restbefugnisse an der Marke xxx wirtschaftlich sinnvoll im Rahmen eines Geschäftsbetriebes markenrechtlich zu verwerten“. Dem für die Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, zu dieser -- aus der Sicht des Senats unerheblichen -- Frage Beweis durch Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens zu erheben, war daher nicht zu entsprechen.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Zulassungsgründe erfüllt ist. Die Entscheidung erschöpft sich in der Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Okt. 2009 - 11 K 4251/08

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Okt. 2009 - 11 K 4251/08 zitiert 9 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

Einkommensteuergesetz - EStG | § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden


(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss de

Einkommensteuergesetz - EStG | § 16 Veräußerung des Betriebs


(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. 2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapit

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 40


(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer a

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 48


(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben: 1. zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Nov. 2011 - 11 K 4919/09

bei uns veröffentlicht am 18.11.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) nach Aufhebung eines das Jahr 1997 betreffenden  - unwirksamen -  Gewer

Referenzen

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.