Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Mai 2004 - 10 K 210/02

published on 07/05/2004 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Mai 2004 - 10 K 210/02
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Tatbestand

 
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Die Kläger begehren die steuerliche Berücksichtigung von Ausbildungskosten über den Ausbildungsfreibetrag hinaus.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre am ... 1977 geborene Tochter studierte im Streitjahr 2000 an der privaten, staatlich anerkannten Fachhochschule der Stiftung R. Gruppe - SRH-Gruppe -, ... das Studienfach Sozialarbeit im Fachbereich "Sozial- und Gesundheitswesen" (Sozialpädagogik). Sie schloss dieses Studium mit der Graduierung des staatlich verliehenen "FH-Diploms" dieser Fachhochschule ab.
Im Streitjahr 2000 machten die Kläger für ihre Tochter nachfolgende Aufwendungen für die Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastungen geltend:
Studiengebühren (monatlich 610
7.320 DM
DM)
Miete (monatlich 500 DM) 6.000 DM
Verpflegungsaufwendungen (240 3.600 DM
Tage a 15 DM)
16.920 DM
Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 08. Oktober 2000 ließ der Beklagte einen Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 4.200 DM zu Abzug zu.
Hiergegen legten die Kläger am 06. November 2001 Einspruch mit der Begründung ein, dass sie im Vergleich zum gewährten Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 4.200 DM höhere Aufwendungen nachgewiesen hätten. Es sei nicht gerechtfertigt, den übersteigenden Betrag von rd. 12.000 DM außer Acht zu lassen.
Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 29. August 2002 den Einspruch der Kläger mit der Begründung zurück, die Anwendung des § 33 EStG sei durch § 33 a Abs. 5 EStG u.a. dann ausgeschlossen, wenn es sich um Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern im Sinne des § 33 a Abs. 2 EStG handle. Für die in § 33 a Abs. 2 EStG geregelten Aufwendungen könne daher weder anstelle noch über den Rahmen des in dieser Vorschrift aufgeführten Ausbildungsfreibetrags hinaus eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Anspruch genommen werden. Der Kinderlastenausgleich sei eine typisierende Sonderregelung zum Zweck der Abgeltung grundsätzlich aller durch den Unterhalt und die Ausbildung von Kindern verursachten Belastungen, auch wenn so kein voller Ersatz dieser Aufwendungen gewährt werde.
Am 17. September 2002 erging ein aus anderen Gründen geänderter Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000.
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Die Kläger haben am 30. September 2002 beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage erhoben.
11 
Sie beantragen zuletzt,
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1.den geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 17. September 2002 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 29. August 2002 insoweit zu ändern, als die Studiengebühren für die Tochter in Höhe von 7.320 DM über den pauschalierten Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG berücksichtigt werden ohne Abzug einer zumutbaren Belastung im Sinne von § 33 Abs. 3 EStG;
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2.hilfsweise, den geänderten Einkommensteuerbescheid des Beklagten für das Jahr 2000 vom 17. September 2002 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29. August 2002 insoweit zu ändern, als sämtliche Ausbildungskosten für die Tochter als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 in Höhe von 16.920 DM anzuerkennen sind.
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Zur Begründung tragen die Kläger im wesentlichen vor, die Studiengebühren seien nicht mehr von dem pauschalierten Ausbildungsfreibetrag des § 33 a Abs. 2 EStG erfasst. Sie müssten deshalb unter Anwendung von § 33 EStG Berücksichtigung finden, ohne dass zugleich eine zumutbare Belastung im Sinne von § 33 Abs. 3 EStG in Abzug zu bringen sei. Der pauschalierte Ausbildungsfreibetrag begegne in seiner typisierten Ausgestaltung durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn er in außergewöhnlichen, von der Typik abweichenden Fällen nicht gleichwohl - und gegen den Wortlaut des § 33 a Abs. 5 EStG - zwar hinsichtlich § 33 EStG keine alternative wohl aber eine zusätzliche Berücksichtigung der Aufwendungen zuließe. Bei den Studiengebühren handle es sich im vorliegenden Fall um atypische Kosten, die unter keinem auch nur annähernd als gerecht zu sehenden Grund von der Pauschalierung erfasst sein könnten. Denn ohne diese Studiengebühren hätte ihre Tochter eine Wartezeit bis zu drei Jahren hinnehmen müssen, um auf einer öffentlichen Fachhochschule das Studium der Sozialarbeit im Fachbereich "Sozial und Gesundheitswesen" zu absolvieren. Im Regelfall sei dieses Studium an staatlich betriebenen oder finanzierten Fachhochschulen möglich, ohne dass dafür derartige Studiengebühren zu entrichten seien. Der Steuergesetzgeber habe mit der in § 33 a Abs. 2 EStG vorgenommenen Pauschalierung tatsächlich nicht ausnahmslos jeden erdenklichen, unter dem Begriff "Ausbildungskosten" zu subsumierenden Sachverhalt erfassen können und dürfen. Zumindest müsse im Anwendungsbereich derartiger Begrenzungen, die ja in gleicher Weise wie § 33 EStG den unterstellten Tatbestand außergewöhnlicher Belastungen zum Gegenstand hätten, immer noch Raum dafür bleiben, in Fällen, die sich letztlich auch gegenüber den in der Sonderregelung erfassten Sachverhalten als außergewöhnlich darstellten, auf die allgemeine Regelung des § 33 EStG zurückzugreifen sein. Die außergewöhnlichen Umstände im vorliegenden Fall seien insbesondere auch in der Ungleichbehandlung gegenüber Personengruppen zu sehen, die in den Genuss des kostenfreien staatlichen Bildungsangebots kämen und zugleich nicht hinnehmen müssten, über einen unangemessen langen Zeitraum wie ihre Tochter ausgegrenzt zu bleiben. Aufgrund der von ihnen getragenen Belastung in Form von Studiengebühren für den Besuch einer privaten Fachhochschule hätten sie dazu beigetragen, das kostenfreie Bildungsangebot des Staates in seiner Kapazität zu erhöhen. Indem es ihrer Tochter wegen des von ihnen getragenen Sonderopfers möglich geworden sei, abschließend keinen Studienplatz an einer staatlichen Fachhochschule zu belegen, habe dies dem kostenfreien Studium einer anderen Person zugute kommen können, dem eventuell ansonsten auch eine zeitweise Ausgrenzung gedroht hätte. Und ein solcher Fall wäre in der Tat ein Sonderopfer, das die Rechtsordnung einem einzelnen zumuten würde, wenn es nicht zumindest einen steuerlich absetzbaren Ausgleich finde.
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Der Stattgabe ihrer Klage setze auch keine dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 33 a Abs. 2 EStG voraus. Denn eine solche liege nicht vor, wenn zur Lückenfüllung verfassungskonform eine Vorschrift, hier § 33 EStG, in der Funktion einer Auffangvorschrift für prinzipiell außergewöhnliche Belastungen zur Anwendung gelangen könne. Die Zulässigkeit einer derartigen Gesetzesanwendung habe der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen bestätigt. Zwar handle es sich in all diesen Fällen ausnahmslos um Fallgestaltungen, deren primärer Anknüpfungspunkt nicht unmittelbar auf eine Schul- und Berufsausbildung zurückzuführen sondern in den krankheitsbedingten Unterhaltsaufwendungen für die auswärtige Unterbringung begründet sei. Die besonderen Umstände ihres Falles sei jedoch im Ergebnis damit vergleichbar. Was in einem Fall zur notwendigen individuellen Anerkennung führe, weil aus gesundheitlichen Gründen ein Heilungserfolg anzustreben sei, stelle im anderen Fall der zeitliche, im mehr rechtstechnischen Sinne zu sehende anderweitige "heilende" Erfolg dar, der mit der erfolgreichen Abwendung der Auswirkungen einer nicht primär in der Person, sondern im Kapazitätsmangel liegenden Zulassungsbeschränkung zum kostenfreien Studium an einer staatlichen Fachhochschule erzielt werde. Somit sei letztlich auch mit den vorliegend angefallenen Studiengebühren, die infolge ihres anders gearteten Anknüpfungspunktes nicht schlechthin mit anderen Studiengebühren gleichgesetzt werden könnten, eine für die Berufsausbildung atypische Belastungssituation zu verzeichnen. Eine bewusste rechtspolitische Entscheidung, jedwede Anerkennung über den Freibetrag hinaus auszuschließen, wie dies der Bundesfinanzhof als möglichen Gestaltungsspielraum in diesem Zusammenhang formuliert habe, sei in dieser Ausschließlichkeit den § 33 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 EStG nicht zu entnehmen. Eine ungeschmälerte zusätzliche Berücksichtigung der Studiengebühren resultiere aus der Tatsache, dass bereits mit dem typisierten und zugleich einer fiskalischen Begrenzung unterworfenen Freibetrag der Anteil abgedeckt sei, der dem Steuerpflichtigen als zumutbare Belastung ohne steuerliche Entlastung verbleiben solle, was sich sodann auch mit der zuvor erwähnten Sonderopferrolle rechtfertigen lasse.
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Der Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung.
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Die Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten des Beklagten liegen dem Gericht vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter den Rechtsstreit anstelle des Senats (§ 79 a Abs. 3 und 4 FGO).
21 
Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (I.) als auch mit dem Hilfsantrag (II.) unbegründet. Der geänderte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 17. September 2002, der gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens wurde, und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 29. August 2002 sind rechtmäßig; sie verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative FGO).
22 
Die Aufwendungen für die Berufsausbildung der Tochter der Kläger sind gemäß § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung (i.V.m. § 33 a Abs. 5 EStG) lediglich in Höhe des in dieser Vorschrift aufgeführten Ausbildungsfreibetrags in Höhe von 4.200 DM berücksichtigungsfähig; dies gilt sowohl hinsichtlich allein der Studiengebühren in Höhe von 7.320 DM als auch hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten Gesamtkosten in Höhe von 16.920 DM. Der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 4.200 DM wurde den Klägern auch gewährt.
23 
I. Gemäß § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG wird - unter weiteren hier nicht interessierenden Voraussetzungen - für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat und auswärtig untergebracht ist, auf Antrag ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 4.200 DM vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, wenn einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes erwachsen.
24 
Der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 33 a Abs. 1 und 2 EStG ist weit, was sich schon daraus ergibt, dass er z.B. die gesamte Schulbildung umfasst. Berufsausbildung in diesem Sinne liegt jedenfalls auch vor, wenn das Kind des Steuerpflichtigen - wie vorliegend - nach Schulabschluss (Abitur) ein Erststudium an einer Fachhochschule absolviert (vgl. zum Begriff Berufsausbildung BFH, Urteil vom 9. November 1984 VI R 40/83, BFHE 142, 450, BStBl II 1985, 135; Urteil vom 17. April 1997 III 216/96, BFHE 183, 139, BStBl 1997, 752 m.w.N.).
25 
Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger begegnet die Begrenzung der berufsausbildungsbedingten Aufwendungen auf den (pauschalierten) Ausbildungsfreibetrag in § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 4.200 DM keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist darüber hinaus auch nicht geboten, § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG - wie dies die Kläger meinen - dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass in atypisch gelagerten Fällen über den Ausbildungsfreibetrag hinausgehende berufsausbildungsbedingte Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen seien.
26 
Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes dienen nicht der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins, sondern sie sind dazu bestimmt, dem Kind besondere, über die pure Existenzsicherung hinausgehende Chancen einer beruflichen und damit u.a. auch wirtschaftlichen Entfaltung zu verschaffen. Das gilt in der Regel in besonderem Maße bei einem Kind, das das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat - also ein Alter erreicht hat, in dem viele Gleichaltrige bereits selbst erwerbstätig und daher auf elterlichen Unterhalt nicht mehr angewiesen sind - und das auswärtig untergebracht werden soll. Solche Aufwendungen in vollem Umfang bei der Ermittlung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen, ist auch nicht deshalb verfassungsrechtlich geboten, weil der Steuerpflichtige nach bürgerlichem Unterhaltsrecht (§ 1610 BGB) verpflichtet ist, seinen Kindern eine ihrer Neigung und Eignung entsprechende, möglicherweise besonders qualifizierte Ausbildung zu einem Beruf zu verschaffen und weil er ihnen deshalb unter Umständen eine auswärtige Unterbringung oder sogar ein Auslandsstudium ermöglichen muss (BFH, Urteil v. 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720; BFH, Beschluss vom 23. Mai 2000 III B 98/99, BFH/NV 2000, 1340). Denn es ist kein Gebot des Grundgesetzes, dass das Einkommensteuerrecht das bürgerliche Unterhaltsrecht in dem Sinne "abbildet", dass bürgerlich-rechtlich bestehende Unterhaltsverpflichtungen von den Einkünften vorab abgezogen werden können und erst auf das danach verbleibende "Nettoeinkommen" Steuern erhoben werden, statt dass umgekehrt, abgesehen von dem steuerfreien Familienexistenzminimum, grundsätzlich nur der Teil des Familieneinkommens unter den Mitgliedern der Familie nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts verteilt wird, der nach Abzug der Einkommensteuer verbleibt. Es besteht also von Verfassungs wegen keine Verpflichtung des Steuergesetzgebers, die für Unterhaltszahlungen der Eltern an ihre Kinder benötigten Mittel auch insofern steuerfrei zu lassen, als sie über deren Existenzminimum hinausgehen (vgl. hierzu eingehend BFH, Urteil v. 15. Mai 1997, a.a.O.). Der besondere Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verlangt zwar nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG u.a., die Familie in ihrem wirtschaftlichen Zusammenhalt zu fördern (vgl. u.a. Entscheidungen vom 17. Januar 1957 1 BvL 4/54, BVerfGE 6, 55, und vom 24. Januar 1962 1 BvR 845/58, BVerfGE 13, 331, 347). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Staat verpflichtet wäre, jegliche die Familie treffende finanzielle Belastung auszugleichen (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 1968 1 BvR 133/67, BVerfGE 23, 258, 264, und vom 20. Mai 1987 1 BvR 762/85, BVerfGE 75, 348, 360; BFH, Urteil v. 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720; Beschluss v. 21. November 2003 III B 67/03, BFH/NV 2004, 336).
27 
§ 33 a Abs. 2 EStG hat die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastungen, die durch die Berufsausbildung von Kindern erwachsen, zum Ziel. Die für den Steuerpflichtigen unvermeidbare Sonderbelastung durch Unterhaltsverpflichtungen mindert seine Leistungsfähigkeit und darf daher vom Gesetzgeber nicht unberücksichtigt gelassen werden (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Höhe nach muss der Staat bei der Beurteilung der steuerlichen Leistungsfähigkeit den Unterhaltsaufwand für Kinder des Steuerpflichtigen und andere unterhaltsberechtigte Personen in dem Umfang als besteuerbares Einkommen außer Betracht lassen, in dem die Unterhaltsaufwendungen zur Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich sind (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653, und vom 10. November 1998 2 BvR 1057, 1226, 980/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182; BFH, Urteil v. 17. Oktober 2001 III R 3/01, BFHE 197, 85, BStBl II 2002, 793, BFH/NV 2002, 258).
28 
Demgegenüber müssen Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums. Denn sie entstehen nicht mit der gleichen Zwangsläufigkeit wie diese und sind für die Eltern auch nicht verloren; vielmehr stellen sie - zumindest auf längere Sicht - Investitionen der Eltern in die wirtschaftliche und gesellschaftliche Zukunft ihrer Kinder dar (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307; BFH, Urt. v. 7. März 2002, Az: III R 22/01, BFHE 198, 493, BStBl II 2002, 802; Urteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96 BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720). Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass die steuerliche Berücksichtigung solcher Belastungen vollständig in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt ist. Da sich die Eltern ihnen nicht beliebig entziehen können, vielmehr weitgehend hierzu bereits nach dem Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet sind und der Wert dieser Investition ebenso der Allgemeinheit zugute kommt, ist der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet, einen gewissen Anteil der Ausbildungskosten entweder unmittelbar zu übernehmen oder ihn doch wenigstens bei der Besteuerung der Eltern als Minderung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anzuerkennen (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307). Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit bei der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für die Berufsausbildung von - auswärts untergebrachten - Kindern werden jedenfalls dann nicht überschritten, wenn die Hälfte der Mehrkosten zum Abzug zugelassen wird (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307; BFH, Urt. vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720; Urt. v. 4. Dezember 2001 III R 47/00, BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195, BFH/NV 2002, 435; Urteil v. 17. Oktober 2001 III R 3/01, BFHE 197, 85, BStBl II 2002, 793, BFH/NV 2002, 258). Den oben dargestellten Geboten kommt der Staat für bis zu 27 Jahre alte Kinder durch Kinderfreibetrag oder -geld sowie durch den Ausbildungsfreibetrag des § 33 a Abs. 2 EStG nach, wobei insbesondere berücksichtigt wird, dass Kinder, die auswärts untergebracht sind, einen erheblichen existenziellen Mehrbedarf aufweisen (BFH, Urt. v. 7. März 2002 III R 22/01, BFHE 198, 493, BStBl II 2002, 802; Urt. v. 4. Dezember 2001, a.a.O; Urteil v. 17. Oktober 2001, a.a.O).
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Bei dieser Würdigung ist überdies zu berücksichtigen, dass § 33 a Abs. 2 EStG verfassungsrechtlich insoweit unbedenklich ist, als diese Vorschrift grundsätzlich alle durch den Unterhalt und die Ausbildung verursachten Belastungen typisierend und pauschalierend abgilt (vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278). Der Gesetzgeber kann sich am Regelfall orientieren und muss außergewöhnliche Umstände bei der Bemessung des Abzugsbetrages von zwangsläufigen Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen nicht besonders berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, 180; BFH, Urt. v. 4. Dezember 2001, III R 47/00, BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195, BFH/NV 2002, 435; Urt. v. 7. März 2002 III R 22/01, BFHE 198, 493, BStBl II 2002, 802).
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Entgegen der Auffassung der Kläger sind die von ihnen geltend gemachten Aufwendungen nicht außergewöhnlicher Art. Kosten für Fahrten zur und von der Ausbildungsstätte, Miete, Verpflegung und andere vergleichbare Kosten fallen unter die vom Ausbildungsfreibetrag in typischer Weise erfassten Aufwendungen (vgl. hierzu BFH, Urteile vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278; Urteil vom 22. März 1996 III R 7/93, BFHE 180, 541, BStBl II 1997, 30; Urteil vom 7. März 2002 III R 22/01, BFHE 198, 493, BStBl II 2002, 802). Dies gilt auch für die Studiengebühren in Höhe von 7.320 DM. Ebenso wie Schulgeldzahlungen (BFH, Urteil vom 17. April 1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752) sind auch Studiengebühren ihrer Art nach nicht so ungewöhnlich, dass sie aus dem Rahmen der durch die Pauschbeträge abgegoltenen Ausbildungskosten fallen würden. Denn die im Zusammenhang mit der Berufsausbildung und ihrer Vorbereitung entstehenden Kosten sind vielfältiger Art. Dies hängt bereits mit den verschiedenen Ausbildungsgängen und den häufig begrenzten Möglichkeiten ihrer Verwirklichung zusammen. So können erhöhte Kosten bei allen Ausbildungsgängen entstehen, denen ein besonderes Bewerbungs- oder Auswahlverfahren vorgeschaltet ist, oder immer dann, wenn die Ausbildung zu dem gewählten Beruf nur in einem weit entfernten Ort, möglicherweise gar im Ausland, in Betracht kommt (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 23. Mai 2000 III B 98/99, BFH/NV 2000, 1340; Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366; Urteil vom 9. November 1984 VI R 40/83, BFHE 142, 450, BStBl II 1985, 135; FG Münster, Urteil vom 26. Februar 2003, EFG 2003, 1084). Eine andere Beurteilung folgt vorliegend auch nicht aus dem vorgetragenen Umstand, dass die Tochter der Kläger an öffentlichen Fachhochschulen in ... für den Studiengang "Sozialarbeit" mit einer Wartezeit von zwei bis drei Jahren hätte rechnen müssen. Das Gericht kann unerörtert lassen, ob eine solche Wartezeit ihr unzumutbar gewesen wäre und eine derart außergewöhnliche Situation dargestellt hätte, dass die Aufwendungen in Form von Studiengebühren für den Besuch einer privaten Fachhochschule nicht mehr durch den (pauschalierten) Ausbildungsfreibetrag des § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG abgegolten wären. Denn die Kläger haben nicht dargelegt, dass ihrer Tochter in den angrenzenden Bundesländern oder gar in der gesamten Bundesrepublik Deutschland kein Studienplatz an einer öffentlichen Fachhochschule zur Verfügung gestanden hat (siehe hierzu BFH, Urteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720). Dass die Kläger für die Ausbildung ihrer Tochter die vom Staat vorgehaltenen kostenlosen Bildungsangebote nicht ausgeschöpft haben, muss der Steuergesetzgeber nicht (noch) dadurch haben, muss der Steuergesetzgeber nicht (noch) dadurch berücksichtigen, dass er zusätzlich Steuerverzicht mit Rücksicht auf diese privaten Ausbildungsinvestitionen übt (BFH, Urteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720).
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Aufgrund all dessen haben die Kläger aus § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Studiengebühren bzw. der gesamten geltend gemachten berufsausbildungsbedingten Aufwendungen für ihre Tochter über den Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 4.200 DM hinaus.
32 
II. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren der Kläger hat gleichfalls keinen Erfolg. Die von ihnen geltend gemachten gesamten Ausbildungskosten für ihre Tochter im Jahr 2000 sind - auch - nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung berücksichtigungsfähig.
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Erhält der Steuerpflichtige für sein Kind einen Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG, können daneben Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, wie sich aus § 33 a Abs. 5 EStG ergibt. Dies gilt unabhängig davon, ob die sonstigen Voraussetzungen jener Gesetzesbestimmung in seinem Fall vorliegen, der Steuerpflichtige also einen Ausbildungsfreibetrag tatsächlich erhält (BFH, Beschluss vom 17. April 1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752; Beschluss vom 8. August 1997 III B 180/96, BFH/NV 1998, 960; Beschluss vom 23. Mai 2000 III B 98/99, BFH/NV 2000, 1340; Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366; Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 6/99, BFHE 197, 455, BStBl II 2002, 198, BFH/NV 2002, 438; Beschluss vom 21. November 2003 III B 67/03, BFH/NV 2004, 336). Dies gilt des weiteren unabhängig davon, ob es sich um typische oder untypische Kosten handelt (BFH, Urteil vom 9. November 1984 VI R 40/83, BFHE 142, 450, BStBl II 1985, 135; BFH, Beschluss vom 23. Mai 2000 III B 98/99, BFH/NV 2000, 1340; Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 6/99, BFHE 197, 455, BStBl II 2002, 198).
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In Ausnahmefällen, wenn dem Steuerpflichtigen durch außergewöhnliche Umstände zusätzliche, durch die Pauschbeträge des § 33 a Abs. 2 EStG und § 32 Abs. 6 EStG sowie durch das Kindergeld nicht abgegoltene besondere Aufwendungen entstehen, kann er diese jedoch neben dem Ausbildungsfreibetrag als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen (BFH, Beschluss vom 17. April 1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752; Urteil vom 13. Dezember 2002 III R 6/99, BFHE 197, 455, BStBl II 2002, 198). Derartige Ausnahmefälle hat der Bundesfinanzhof ausschließlich für ausbildungsbedingte Aufwendungen angenommen, die unmittelbare Krankheitskosten darstellen, d.h. ausschließlich zum Zwecke der Heilung einer Krankheit getätigt werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen (BFH, Beschluss vom 17. April 1997, a.a.O.; Urteil vom 13. Dezember 2001 a.a.O.; Urteil vom 23. November 2000 VI R 38/97, BFHE 193, 553, BStBl II 2001, 132). Dass die Ausbildungskosten für ihre Tochter krankheitsbedingt waren, machen die Kläger nicht geltend. Wie oben unter I. im einzelnen dargelegt, stellen die Aufwendungen für den Besuch der privaten Fachhochschule - unabhängig von der Höhe der dadurch entstehenden Kosten - auch deshalb keine derartigen Aufwendungen dar, weil sie durch den Ausbildungsfreibetrag grundsätzlich abgegolten und ihrer Art nach auch nicht außergewöhnlich sind (vgl. insoweit auch FG Münster, Urteil vom 26. Februar 2003 1 K 1545/01 E, EFG 2003, 1084). Krankheitskosten sind deshalb als ein Ausnahmefall im Sinne der oben dargestellten Grundsätze anzusehen, weil sie dem Steuerpflichtigen regelmäßig zwangsläufig erwachsen, da er sich ihnen nicht entziehen kann (BFH, Urteil vom 7. Juni 2000 III R 54/98, BFHE 193, 79, BStBl II 2001, 94; Beschluss vom 17. April 1997, a.a.O.). Damit sind berufsausbildungsbedingte Aufwendungen, die mit einer Krankheit nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, nicht vergleichbar. Denn Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern entstehen - wie oben näher ausgeführt - nicht mit der gleichen Zwangsläufigkeit. Dies gilt insbesondere für den Besuch einer privaten Fachhochschule wie im vorliegenden Fall. Die Kläger haben - wie bereits unter I. aufgezeigt - nicht dargelegt, dass für die Ausbildung im konkreten Fall kein staatlicher Ausbildungsträger zur Verfügung gestanden hat. Auf Kosten, die um der schulischen Förderung eines Kindes willen aufgewendet werden, ist § 33 EStG - neben § 33 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 EStG - indessen ebenso wenig anwendbar, wie die Unterbringung eines Kindes in einer Privatschule, die aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen erfolgt (BFH, Beschluss vom 17. April 1997, III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752 m.w.N.). Denn die in solchen Fällen entstehenden Aufwendungen sind Kosten der Berufsausbildung, die insoweit nach § 33 EStG nicht berücksichtigt werden können.
35 
Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

 
20 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter den Rechtsstreit anstelle des Senats (§ 79 a Abs. 3 und 4 FGO).
21 
Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (I.) als auch mit dem Hilfsantrag (II.) unbegründet. Der geänderte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 17. September 2002, der gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens wurde, und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 29. August 2002 sind rechtmäßig; sie verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative FGO).
22 
Die Aufwendungen für die Berufsausbildung der Tochter der Kläger sind gemäß § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung (i.V.m. § 33 a Abs. 5 EStG) lediglich in Höhe des in dieser Vorschrift aufgeführten Ausbildungsfreibetrags in Höhe von 4.200 DM berücksichtigungsfähig; dies gilt sowohl hinsichtlich allein der Studiengebühren in Höhe von 7.320 DM als auch hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten Gesamtkosten in Höhe von 16.920 DM. Der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 4.200 DM wurde den Klägern auch gewährt.
23 
I. Gemäß § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG wird - unter weiteren hier nicht interessierenden Voraussetzungen - für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat und auswärtig untergebracht ist, auf Antrag ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 4.200 DM vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, wenn einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes erwachsen.
24 
Der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 33 a Abs. 1 und 2 EStG ist weit, was sich schon daraus ergibt, dass er z.B. die gesamte Schulbildung umfasst. Berufsausbildung in diesem Sinne liegt jedenfalls auch vor, wenn das Kind des Steuerpflichtigen - wie vorliegend - nach Schulabschluss (Abitur) ein Erststudium an einer Fachhochschule absolviert (vgl. zum Begriff Berufsausbildung BFH, Urteil vom 9. November 1984 VI R 40/83, BFHE 142, 450, BStBl II 1985, 135; Urteil vom 17. April 1997 III 216/96, BFHE 183, 139, BStBl 1997, 752 m.w.N.).
25 
Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger begegnet die Begrenzung der berufsausbildungsbedingten Aufwendungen auf den (pauschalierten) Ausbildungsfreibetrag in § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 4.200 DM keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist darüber hinaus auch nicht geboten, § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG - wie dies die Kläger meinen - dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass in atypisch gelagerten Fällen über den Ausbildungsfreibetrag hinausgehende berufsausbildungsbedingte Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen seien.
26 
Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes dienen nicht der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins, sondern sie sind dazu bestimmt, dem Kind besondere, über die pure Existenzsicherung hinausgehende Chancen einer beruflichen und damit u.a. auch wirtschaftlichen Entfaltung zu verschaffen. Das gilt in der Regel in besonderem Maße bei einem Kind, das das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat - also ein Alter erreicht hat, in dem viele Gleichaltrige bereits selbst erwerbstätig und daher auf elterlichen Unterhalt nicht mehr angewiesen sind - und das auswärtig untergebracht werden soll. Solche Aufwendungen in vollem Umfang bei der Ermittlung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen, ist auch nicht deshalb verfassungsrechtlich geboten, weil der Steuerpflichtige nach bürgerlichem Unterhaltsrecht (§ 1610 BGB) verpflichtet ist, seinen Kindern eine ihrer Neigung und Eignung entsprechende, möglicherweise besonders qualifizierte Ausbildung zu einem Beruf zu verschaffen und weil er ihnen deshalb unter Umständen eine auswärtige Unterbringung oder sogar ein Auslandsstudium ermöglichen muss (BFH, Urteil v. 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720; BFH, Beschluss vom 23. Mai 2000 III B 98/99, BFH/NV 2000, 1340). Denn es ist kein Gebot des Grundgesetzes, dass das Einkommensteuerrecht das bürgerliche Unterhaltsrecht in dem Sinne "abbildet", dass bürgerlich-rechtlich bestehende Unterhaltsverpflichtungen von den Einkünften vorab abgezogen werden können und erst auf das danach verbleibende "Nettoeinkommen" Steuern erhoben werden, statt dass umgekehrt, abgesehen von dem steuerfreien Familienexistenzminimum, grundsätzlich nur der Teil des Familieneinkommens unter den Mitgliedern der Familie nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts verteilt wird, der nach Abzug der Einkommensteuer verbleibt. Es besteht also von Verfassungs wegen keine Verpflichtung des Steuergesetzgebers, die für Unterhaltszahlungen der Eltern an ihre Kinder benötigten Mittel auch insofern steuerfrei zu lassen, als sie über deren Existenzminimum hinausgehen (vgl. hierzu eingehend BFH, Urteil v. 15. Mai 1997, a.a.O.). Der besondere Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verlangt zwar nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG u.a., die Familie in ihrem wirtschaftlichen Zusammenhalt zu fördern (vgl. u.a. Entscheidungen vom 17. Januar 1957 1 BvL 4/54, BVerfGE 6, 55, und vom 24. Januar 1962 1 BvR 845/58, BVerfGE 13, 331, 347). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Staat verpflichtet wäre, jegliche die Familie treffende finanzielle Belastung auszugleichen (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 1968 1 BvR 133/67, BVerfGE 23, 258, 264, und vom 20. Mai 1987 1 BvR 762/85, BVerfGE 75, 348, 360; BFH, Urteil v. 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720; Beschluss v. 21. November 2003 III B 67/03, BFH/NV 2004, 336).
27 
§ 33 a Abs. 2 EStG hat die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastungen, die durch die Berufsausbildung von Kindern erwachsen, zum Ziel. Die für den Steuerpflichtigen unvermeidbare Sonderbelastung durch Unterhaltsverpflichtungen mindert seine Leistungsfähigkeit und darf daher vom Gesetzgeber nicht unberücksichtigt gelassen werden (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Höhe nach muss der Staat bei der Beurteilung der steuerlichen Leistungsfähigkeit den Unterhaltsaufwand für Kinder des Steuerpflichtigen und andere unterhaltsberechtigte Personen in dem Umfang als besteuerbares Einkommen außer Betracht lassen, in dem die Unterhaltsaufwendungen zur Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich sind (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653, und vom 10. November 1998 2 BvR 1057, 1226, 980/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182; BFH, Urteil v. 17. Oktober 2001 III R 3/01, BFHE 197, 85, BStBl II 2002, 793, BFH/NV 2002, 258).
28 
Demgegenüber müssen Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums. Denn sie entstehen nicht mit der gleichen Zwangsläufigkeit wie diese und sind für die Eltern auch nicht verloren; vielmehr stellen sie - zumindest auf längere Sicht - Investitionen der Eltern in die wirtschaftliche und gesellschaftliche Zukunft ihrer Kinder dar (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307; BFH, Urt. v. 7. März 2002, Az: III R 22/01, BFHE 198, 493, BStBl II 2002, 802; Urteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96 BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720). Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass die steuerliche Berücksichtigung solcher Belastungen vollständig in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt ist. Da sich die Eltern ihnen nicht beliebig entziehen können, vielmehr weitgehend hierzu bereits nach dem Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet sind und der Wert dieser Investition ebenso der Allgemeinheit zugute kommt, ist der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet, einen gewissen Anteil der Ausbildungskosten entweder unmittelbar zu übernehmen oder ihn doch wenigstens bei der Besteuerung der Eltern als Minderung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anzuerkennen (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307). Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit bei der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für die Berufsausbildung von - auswärts untergebrachten - Kindern werden jedenfalls dann nicht überschritten, wenn die Hälfte der Mehrkosten zum Abzug zugelassen wird (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307; BFH, Urt. vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720; Urt. v. 4. Dezember 2001 III R 47/00, BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195, BFH/NV 2002, 435; Urteil v. 17. Oktober 2001 III R 3/01, BFHE 197, 85, BStBl II 2002, 793, BFH/NV 2002, 258). Den oben dargestellten Geboten kommt der Staat für bis zu 27 Jahre alte Kinder durch Kinderfreibetrag oder -geld sowie durch den Ausbildungsfreibetrag des § 33 a Abs. 2 EStG nach, wobei insbesondere berücksichtigt wird, dass Kinder, die auswärts untergebracht sind, einen erheblichen existenziellen Mehrbedarf aufweisen (BFH, Urt. v. 7. März 2002 III R 22/01, BFHE 198, 493, BStBl II 2002, 802; Urt. v. 4. Dezember 2001, a.a.O; Urteil v. 17. Oktober 2001, a.a.O).
29 
Bei dieser Würdigung ist überdies zu berücksichtigen, dass § 33 a Abs. 2 EStG verfassungsrechtlich insoweit unbedenklich ist, als diese Vorschrift grundsätzlich alle durch den Unterhalt und die Ausbildung verursachten Belastungen typisierend und pauschalierend abgilt (vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278). Der Gesetzgeber kann sich am Regelfall orientieren und muss außergewöhnliche Umstände bei der Bemessung des Abzugsbetrages von zwangsläufigen Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen nicht besonders berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, 180; BFH, Urt. v. 4. Dezember 2001, III R 47/00, BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195, BFH/NV 2002, 435; Urt. v. 7. März 2002 III R 22/01, BFHE 198, 493, BStBl II 2002, 802).
30 
Entgegen der Auffassung der Kläger sind die von ihnen geltend gemachten Aufwendungen nicht außergewöhnlicher Art. Kosten für Fahrten zur und von der Ausbildungsstätte, Miete, Verpflegung und andere vergleichbare Kosten fallen unter die vom Ausbildungsfreibetrag in typischer Weise erfassten Aufwendungen (vgl. hierzu BFH, Urteile vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278; Urteil vom 22. März 1996 III R 7/93, BFHE 180, 541, BStBl II 1997, 30; Urteil vom 7. März 2002 III R 22/01, BFHE 198, 493, BStBl II 2002, 802). Dies gilt auch für die Studiengebühren in Höhe von 7.320 DM. Ebenso wie Schulgeldzahlungen (BFH, Urteil vom 17. April 1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752) sind auch Studiengebühren ihrer Art nach nicht so ungewöhnlich, dass sie aus dem Rahmen der durch die Pauschbeträge abgegoltenen Ausbildungskosten fallen würden. Denn die im Zusammenhang mit der Berufsausbildung und ihrer Vorbereitung entstehenden Kosten sind vielfältiger Art. Dies hängt bereits mit den verschiedenen Ausbildungsgängen und den häufig begrenzten Möglichkeiten ihrer Verwirklichung zusammen. So können erhöhte Kosten bei allen Ausbildungsgängen entstehen, denen ein besonderes Bewerbungs- oder Auswahlverfahren vorgeschaltet ist, oder immer dann, wenn die Ausbildung zu dem gewählten Beruf nur in einem weit entfernten Ort, möglicherweise gar im Ausland, in Betracht kommt (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 23. Mai 2000 III B 98/99, BFH/NV 2000, 1340; Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366; Urteil vom 9. November 1984 VI R 40/83, BFHE 142, 450, BStBl II 1985, 135; FG Münster, Urteil vom 26. Februar 2003, EFG 2003, 1084). Eine andere Beurteilung folgt vorliegend auch nicht aus dem vorgetragenen Umstand, dass die Tochter der Kläger an öffentlichen Fachhochschulen in ... für den Studiengang "Sozialarbeit" mit einer Wartezeit von zwei bis drei Jahren hätte rechnen müssen. Das Gericht kann unerörtert lassen, ob eine solche Wartezeit ihr unzumutbar gewesen wäre und eine derart außergewöhnliche Situation dargestellt hätte, dass die Aufwendungen in Form von Studiengebühren für den Besuch einer privaten Fachhochschule nicht mehr durch den (pauschalierten) Ausbildungsfreibetrag des § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG abgegolten wären. Denn die Kläger haben nicht dargelegt, dass ihrer Tochter in den angrenzenden Bundesländern oder gar in der gesamten Bundesrepublik Deutschland kein Studienplatz an einer öffentlichen Fachhochschule zur Verfügung gestanden hat (siehe hierzu BFH, Urteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720). Dass die Kläger für die Ausbildung ihrer Tochter die vom Staat vorgehaltenen kostenlosen Bildungsangebote nicht ausgeschöpft haben, muss der Steuergesetzgeber nicht (noch) dadurch haben, muss der Steuergesetzgeber nicht (noch) dadurch berücksichtigen, dass er zusätzlich Steuerverzicht mit Rücksicht auf diese privaten Ausbildungsinvestitionen übt (BFH, Urteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720).
31 
Aufgrund all dessen haben die Kläger aus § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Studiengebühren bzw. der gesamten geltend gemachten berufsausbildungsbedingten Aufwendungen für ihre Tochter über den Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 4.200 DM hinaus.
32 
II. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren der Kläger hat gleichfalls keinen Erfolg. Die von ihnen geltend gemachten gesamten Ausbildungskosten für ihre Tochter im Jahr 2000 sind - auch - nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung berücksichtigungsfähig.
33 
Erhält der Steuerpflichtige für sein Kind einen Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG, können daneben Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, wie sich aus § 33 a Abs. 5 EStG ergibt. Dies gilt unabhängig davon, ob die sonstigen Voraussetzungen jener Gesetzesbestimmung in seinem Fall vorliegen, der Steuerpflichtige also einen Ausbildungsfreibetrag tatsächlich erhält (BFH, Beschluss vom 17. April 1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752; Beschluss vom 8. August 1997 III B 180/96, BFH/NV 1998, 960; Beschluss vom 23. Mai 2000 III B 98/99, BFH/NV 2000, 1340; Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366; Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 6/99, BFHE 197, 455, BStBl II 2002, 198, BFH/NV 2002, 438; Beschluss vom 21. November 2003 III B 67/03, BFH/NV 2004, 336). Dies gilt des weiteren unabhängig davon, ob es sich um typische oder untypische Kosten handelt (BFH, Urteil vom 9. November 1984 VI R 40/83, BFHE 142, 450, BStBl II 1985, 135; BFH, Beschluss vom 23. Mai 2000 III B 98/99, BFH/NV 2000, 1340; Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 6/99, BFHE 197, 455, BStBl II 2002, 198).
34 
In Ausnahmefällen, wenn dem Steuerpflichtigen durch außergewöhnliche Umstände zusätzliche, durch die Pauschbeträge des § 33 a Abs. 2 EStG und § 32 Abs. 6 EStG sowie durch das Kindergeld nicht abgegoltene besondere Aufwendungen entstehen, kann er diese jedoch neben dem Ausbildungsfreibetrag als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen (BFH, Beschluss vom 17. April 1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752; Urteil vom 13. Dezember 2002 III R 6/99, BFHE 197, 455, BStBl II 2002, 198). Derartige Ausnahmefälle hat der Bundesfinanzhof ausschließlich für ausbildungsbedingte Aufwendungen angenommen, die unmittelbare Krankheitskosten darstellen, d.h. ausschließlich zum Zwecke der Heilung einer Krankheit getätigt werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen (BFH, Beschluss vom 17. April 1997, a.a.O.; Urteil vom 13. Dezember 2001 a.a.O.; Urteil vom 23. November 2000 VI R 38/97, BFHE 193, 553, BStBl II 2001, 132). Dass die Ausbildungskosten für ihre Tochter krankheitsbedingt waren, machen die Kläger nicht geltend. Wie oben unter I. im einzelnen dargelegt, stellen die Aufwendungen für den Besuch der privaten Fachhochschule - unabhängig von der Höhe der dadurch entstehenden Kosten - auch deshalb keine derartigen Aufwendungen dar, weil sie durch den Ausbildungsfreibetrag grundsätzlich abgegolten und ihrer Art nach auch nicht außergewöhnlich sind (vgl. insoweit auch FG Münster, Urteil vom 26. Februar 2003 1 K 1545/01 E, EFG 2003, 1084). Krankheitskosten sind deshalb als ein Ausnahmefall im Sinne der oben dargestellten Grundsätze anzusehen, weil sie dem Steuerpflichtigen regelmäßig zwangsläufig erwachsen, da er sich ihnen nicht entziehen kann (BFH, Urteil vom 7. Juni 2000 III R 54/98, BFHE 193, 79, BStBl II 2001, 94; Beschluss vom 17. April 1997, a.a.O.). Damit sind berufsausbildungsbedingte Aufwendungen, die mit einer Krankheit nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, nicht vergleichbar. Denn Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern entstehen - wie oben näher ausgeführt - nicht mit der gleichen Zwangsläufigkeit. Dies gilt insbesondere für den Besuch einer privaten Fachhochschule wie im vorliegenden Fall. Die Kläger haben - wie bereits unter I. aufgezeigt - nicht dargelegt, dass für die Ausbildung im konkreten Fall kein staatlicher Ausbildungsträger zur Verfügung gestanden hat. Auf Kosten, die um der schulischen Förderung eines Kindes willen aufgewendet werden, ist § 33 EStG - neben § 33 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 EStG - indessen ebenso wenig anwendbar, wie die Unterbringung eines Kindes in einer Privatschule, die aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen erfolgt (BFH, Beschluss vom 17. April 1997, III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752 m.w.N.). Denn die in solchen Fällen entstehenden Aufwendungen sind Kosten der Berufsausbildung, die insoweit nach § 33 EStG nicht berücksichtigt werden können.
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Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Annotations

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.