Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Apr. 2011 - 9 VR 1/11
Gericht
Gründe
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I.
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Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer - zusammen mit weiteren Klägern erhobenen - Anfechtungsklage (Verfahren BVerwG 9 A 35.10) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners für den Neubau der Bundesstraße 112, Ortsumgehung Brieskow-Finkenheerd/Wiesenau, vom 30. September 2010.
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Sie ist zusammen mit ihrem Ehemann Eigentümerin eines 1 316 qm großen, von ihr zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks. Hiervon sollen 129 qm für den Straßenkörper in Anspruch genommen und 144 qm für eine landschaftspflegerische Gestaltungsmaßnahme (Begrünung der Lärmschutzwand) in der Nutzung dauernd beschränkt werden.
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Zur Begründung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rügt die Antragstellerin die Planunterlagen als unbestimmt und widersprüchlich. Die Planung beruhe auf einer unzutreffenden Verkehrsprognose und leide vor allem an einer fehlerhaften Dimensionierung der Trasse im innerörtlichen Bereich von Brieskow-Finkenheerd. Die Planung weise hinsichtlich Höchstgeschwindigkeit und Trassenparametern nicht die erforderliche Anpassung an die Innerortslage auf. Baubedingte Erschütterungen und Lärmbeeinträchtigungen seien nicht ausreichend bewältigt worden.
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II.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur Entscheidung über ihre Klage. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist allein eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage der zur Begründung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorgetragenen und nicht nach § 17a Nr. 7 FStrG präkludierten Gesichtspunkte möglich. Ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin alle nunmehr erhobenen Rügen zum Gegenstand fristgerechter Einwendungen gemacht hat, verstößt der Planfeststellungsbeschluss voraussichtlich in der Sache nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Antragstellerin mit der Folge einer Aufhebung der Planfeststellung oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG) geltend machen kann. Angesichts dessen besteht kein hinreichender Grund, von der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 FStrG i.V.m. § 11 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes geltenden Regel der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abzuweichen.
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1. Die Antragstellerin rügt, der Planfeststellungsbeschluss leide schon deswegen an einem seine Aufhebung rechtfertigenden Mangel, weil unklar sei, was der Antragsgegner planfestgestellt habe. Es gebe drei Ordner ursprünglicher Planfeststellungsunterlagen, bei denen jeweils die erste Seite der Unterlage als planfestgestellt gestempelt sei. Darüber hinaus existierten zu den einzelnen Planfeststellungsunterlagen sogenannte Deckblattversionen, die völlig neue Planungsunterlagen mit anderem Inhalt enthielten, aber ebenfalls als planfestgestellt gestempelt seien. Ein zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führender Mangel ist damit nicht dargetan.
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Bei dem so genannten Deckblattverfahren handelt es sich - worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist - um ein übliches und in den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebenen Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (vgl. Nr. 22 Abs. 2 PlafeR 07) vorgesehenes Verfahren, mit dem Änderungen des ausgelegten Plans und sonstiger Unterlagen im Sinne des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG vorgenommen und kenntlich gemacht werden. Die Änderungen werden dabei nicht nachträglich in die betroffenen Unterlagen eingearbeitet, sondern auf einem gesonderten Blatt dargestellt, das die ausgelegte Unterlage "überdeckt". Diese Überdeckung kann in der Weise erfolgen, dass das Deckblatt die ursprüngliche Unterlage ganz oder teilweise ersetzt oder dadurch, dass im Deckblatt nur die Änderung selbst festgehalten wird. In letzterem Fall, der vor allem bei Planzeichnungen in Betracht kommt, ergibt sich der planfestgestellte Inhalt der geänderten Unterlage erst aus einer Gesamtschau von ursprünglich ausgelegter Planunterlage und Deckblatt. Vorliegend hat die Planfeststellungsbehörde die geänderten Unterlagen durch Deckblätter ersetzt, ohne dies allerdings auf den geänderten Unterlagen selbst kenntlich zu machen. Sie hat außerdem auch die geänderten Planunterlagen als planfestgestellt gestempelt. Hierzu bestand kein Anlass. Um Inhalt und Umfang der ausgelegten Unterlagen und den Ablauf des Planfeststellungsverfahrens zu dokumentieren, hätte es genügt, die im Deckblattverfahren geänderten Unterlagen ungestempelt mit den Angaben über die Auslegung in den Akten zu belassen und kenntlich zu machen, dass sie durch Deckblätter ergänzt oder ersetzt worden sind. Zur Widersprüchlichkeit des Planfeststellungsbeschlusses führt die gewählte Vorgehensweise jedoch nicht. Entscheidend hierfür ist, dass die Deckblätter eindeutig als solche gekennzeichnet sind und durch die auf ihnen wie auf den geänderten oder ersetzten Planunterlagen befindlichen Datumsangaben für den verständigen Betrachter erkennbar wird, dass es sich bei ihnen um die zuletzt angefertigten und damit - zusammen mit den unverändert gebliebenen Unterlagen - um die maßgeblichen Planunterlagen handelt.
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2. Voraussichtlich ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, die Verkehrsprognose sei methodisch fehlerhaft erstellt worden, weil sie die aktuelle Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025 sowie die Gesamtverkehrsprognose Berlin-Brandenburg 2025 und das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens für eine neue grenzüberschreitende Straßenverbindung zwischen Polen und Deutschland nicht berücksichtigt habe. Der Antragsgegner hat in seiner in diesem Punkt unwidersprochen gebliebenen Antragserwiderung die Kritik mit schlüssiger Begründung zurückgewiesen: Der Vorhabenträger habe 2009 eine projektbezogene Verkehrsuntersuchung mit dem Prognosezeitpunkt 2025 erarbeiten lassen, die die deutschlandweite Verflechtungsprognose 2025 einbezogen habe. Im Hinblick auf die in der Verflechtungsprognose prognostizierte Verringerung der Verkehrsmengen bei gegenüber 2015 annähernd gleichbleibender Schwerlastverkehrsmenge habe kein Anlass bestanden, von den höheren Prognosezahlen des Jahres 2015 abzuweichen. Entsprechendes gelte für die Gesamtverkehrsprognose Berlin-Brandenburg 2025, bei der die Prognosezahlen nochmals deutlich unter denjenigen der deutschlandweiten Verflechtungsprognose lägen. Die Planungen für eine grenzüberschreitende Straßenverbindung Deutschland-Polen bei Ziltendorf seien im vordringlichen Bedarf des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen ausgewiesen und infolgedessen in allen relevanten Verkehrsprognosen berücksichtigt worden.
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3. Die Rüge, die Planung sei handgreiflich fehlerhaft, weil der Antragsgegner nicht erkannt und nicht abgewogen habe, dass die Trasse innerörtlich nicht in die Straßenkategorie A I mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und einem Regelquerschnitt (RQ) 15,5 hätte eingestuft werden dürfen, sondern nur in die für innerörtliche Lagen geltende Kategorie B II, für die ein RQ 10,5 zu wählen sei, vermag nach derzeitigem Erkenntnisstand ebenfalls nicht durchzudringen.
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Im planfestgestellten Erläuterungsbericht rechtfertigt der Vorhabenträger die Einstufung der Trasse in die Straßenkategorie A I mit einer Entwurfsgeschwindigkeit von 100 km/h und einem RQ 15,5 mit der Funktion der B 112 (neu) als wesentlichem Teil der geplanten großräumigen Straßenverbindung von der A 11/A 20 im Bereich südlich von Prenzlau über Schwedt, Bad Freienwalde, Frankfurt (Oder), Eisenhüttenstadt und Cottbus bis zur A 13 ("Oder-Lausitz-Straße"). Die Überprüfung des gewählten Querschnitts habe ergeben, dass eine der Straßenkategorie A I angemessene Verkehrsqualität nur mit einem Querschnitt 15,5 erreicht werden könne; mit dem RQ 10,5 werde die angestrebte mittlere Pkw-Reisegeschwindigkeit erheblich unterschritten. Der Planfeststellungsbeschluss führt ergänzend aus, der Gewinn an Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, den der Querschnitt 15,5 gegenüber dem Querschnitt 10,5 aufweise, überwiege die Vorteile, die der kleinere Querschnitt biete. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs es gebiete, eine Straße für den großräumigen Verkehr mit möglichst gleichbleibendem Ausbauzustand zu versehen. Ob eine Straße außerhalb oder innerhalb eines bebauten Gebietes liege, sei nicht kleinteilig, sondern im Wege einer Gesamtbetrachtung des jeweiligen Netzabschnitts zu entscheiden. Nach den 2008 eingeführten Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN) sei von einem Streckenabschnitt innerhalb bebauter Ortsteile nur dann auszugehen, wenn auf mindestens der Hälfte des Netzabschnitts die Bebauung als zusammenhängend erscheine.
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Danach ist die Zuordnung der B 112 (neu) in die Straßenkategorie A I (Kategoriengruppe A und Verbindungsfunktionsstufe I) nicht zu beanstanden, und zwar auch soweit die Ortslage Brieskow-Finkenheerd betroffen ist. Grundlage für die vorgenommene Einteilung sind die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bzw. Städtebau für die Straßenbaubehörden der Länder verbindlich vorgegebenen bundeseinheitlichen Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS), Teil: Leitfaden für die funktionale Gliederung des Straßennetzes (RAS-N), Ausgabe 1988, die durch die Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN), Ausgabe 2008, abgelöst worden sind, ohne dass sich daraus hier interessierende Änderungen ergeben hätten. Danach sind für eine Einstufung in eine Kategoriengruppe die Ansprüche maßgeblich, die einem Straßenabschnitt aus dem Straßenumfeld erwachsen (Nrn. 2.6.1 RAS-N bzw. 3.4.1 RIN). Die Kategoriengruppe A der RAS-N umfasst in der Regel anbaufreie Straßen (Straßenabschnitte) außerhalb bebauter Gebiete, die vorwiegend der Verbindung von Gemeinden oder Gemeindeteilen dienen (Nr. 2.3 RAS-N). Die Zuordnung einer Straße zu einer Verbindungsfunktionsstufe erfolgt nach der verkehrlichen Bedeutung einer Straße (Nr. 2.5 RAS-N). Zur Festlegung der Ausbauqualitäten werden nach den RAS-N sechs Verbindungsfunktionsstufen unterschieden. Die Stufe I ist großräumigen Straßenverbindungen zwischen Oberzentren bzw. Orten vergleichbarer Bedeutung vorbehalten (Nr. 2.5 RAS-N; vgl. auch Nr. 3.2.3 RIN).
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Nach diesen Vorgaben ist die Einstufung in die Straßenkategorie A I der RAS-N nachvollziehbar begründet. Ihr steht insbesondere nicht entgegen, dass die B 112 (neu) im Bereich der Ortslage Brieskow-Finkenheerd deren westlichen Rand durchschneidet. Zwar kann die Kategoriengruppe A nach den RAS-N in der Regel nur für außerhalb bebauter Gebiete gelegene Straßen vergeben werden. Der Antragsgegner hat jedoch überzeugend dargelegt, dass die Einteilung der Straßen in Kategoriengruppen - insbesondere bei für den großräumigen Verkehr geplanten Straßenverbindungen - nicht kleinteilig, sondern netzabschnittsbezogen vorzunehmen ist. Dies entspricht den Vorgaben der Richtlinien. So betont die RAS-N, dass sich die Einteilung in Straßenkategorien auf einen Abschnitt im Verkehrsnetz bezieht bzw. abschnittsweise vorzunehmen ist (Nrn. 2.3 und 2.6.1 RAS-N). In Nr. 3.4.1 der RIN wird ausdrücklich definiert, dass ein Straßenabschnitt nur dann als innerhalb eines bebauten Gebietes liegend anzusehen ist, wenn für den Straßenbenutzer die Bebauung auf mindestens der Hälfte des Abschnitts (Summe beider Richtungen) als zusammenhängend erscheint. Daran fehlt es hier offensichtlich. Aus der Übersichtskarte und dem Übersichtslageplan (planfestgestellte Unterlagen 2 und 3) lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass der weitaus größte Teil des Netzabschnitts der B 112 (neu) zwischen Eisenhüttenstadt und Frankfurt (Oder) durch nicht bebaute Gebiete verläuft.
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Ebenso wenig wie die Wahl der Straßenkategorie weist beim gegenwärtigen Erkenntnisstand die Entscheidung des Antragsgegners, den Querschnitt RQ 15,5 im Bereich der Ortslage beizubehalten, einen Abwägungsfehler auf. Der Regelquerschnitt RQ 15,5 ist allerdings entgegen der missverständlichen Formulierung auf S. 62 des Planfeststellungsbeschlusses nicht schon mit der Aufnahme in den Bedarfsplan zum Fernstraßenausbaugesetz kraft Gesetzes festgestellt. Aus dem Bedarfsplan ergibt sich lediglich, dass ein Bedarf für den zweistreifigen Ausbau der B 112 (neu) besteht; über den Regelquerschnitt verhält sich der Bedarfsplan dagegen nicht. Dass im Falle von Neu-, Um- und Ausbaumaßnahmen von Bundesstraßen der RQ 15,5 bevorzugt zu berücksichtigen ist, folgt jedoch aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 27. August 2001 zu den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte (RAS-Q 96). Darin wird ausdrücklich um eine angemessene Berücksichtigung dieses Querschnitts gebeten und hervorgehoben, dass mit dem RQ 15,5 gegenüber dem RQ 10,5 eine Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Verkehrsqualität zu erzielen sei. Der RQ 15,5 biete außerdem bei der Anpassung an das Gelände oder an vorhandene Zwangspunkte Vorteile, da keine Überholsichtweiten vorgesehen werden müssten.
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Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung, an der auf eine weiträumige Betrachtung abstellenden Einstufung der Straße auch in der Ortslage von Brieskow-Finkenheerd festzuhalten, abwägungsfehlerhaft ist. Der Hinweis der Antragstellerin auf die Zerschneidungswirkungen der geplanten Straße und die in der Regel beengten innerörtlichen Verhältnisse, die eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit jedenfalls aus planerischen Gründen notwendig machten, überzeugt nicht. Eine Reduktion des Trassenquerschnitts und der Höchstgeschwindigkeit hätte nichts an der Zerschneidungswirkung und der fehlenden optischen und funktionalen Verbindung der Trasse mit der Ortslage geändert, aber der der Straße zugedachten Funktion widersprochen. Dass es kein Verbot gibt, eine dem weiträumigen Verkehr und der Ortsumgehung dienende Trasse auch innerhalb des bebauten Bereichs einer Ortslage zu führen, wurde schon ausgeführt. Ausgehend hiervon ist auch die Überlegung der Planfeststellungsbehörde, eine Änderung, insbesondere Reduktion des Straßenquerschnitts sei aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu vermeiden, überzeugend. Im Übrigen hat der Antragsgegner sowohl im Rahmen der Alternativenprüfung, insbesondere bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei der Vorzugstrasse um eine Ortsumgehung handelt, als auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der von der Trasse ausgehenden Lärm- und Schadstoffauswirkungen sowie ferner bei der Erörterung der verschiedenen Einwendungen Betroffener die durch die Lage und Dimensionierung der Trasse berührten privaten und öffentlichen Belange ermittelt und in seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigt.
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4. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand erweist sich die Alternativenprüfung nicht als fehlerhaft.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.>; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41
). Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 98).
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Die Trassenwahl des Antragsgegners genügt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand diesem Maßstab. Die von der Antragstellerin geübte Kritik, die Variante 1 sei eindeutig der ausgewählten Variante vorzuziehen, weil eine Trassenbündelung in kleinen Ortschaften grundsätzlich nur schlecht zur Erfüllung des Planungsziels einer Ortsumgehung geeignet sei und der Trassenquerschnitt und die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Ortslage hätten reduziert werden müssen, greift nicht durch. Es ist zwar richtig, dass der Senat in dem von der Antragstellerin zitierten Urteil vom 9. Juni 2004 (a.a.O. S. 43 f.
) zur Ortsumgehung Michendorf ausgeführt hat, eine durch die geschlossene Ortschaft führende Trasse sei zur Erfüllung des Planziels einer Ortsumgehung in einem kleinen Ort nur schlecht geeignet. Für ausgeschlossen hat es der Senat aber nicht gehalten, dass sich die Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei für eine durch die bebaute Ortslage führende Trasse im Rahmen einer Ortsumgehung entscheiden kann.
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Im Planfeststellungsbeschluss ist die vorgenommene Variantenauswahl eingehend dargestellt (S. 65 ff., 69 ff., 75 ff.). Danach hat sich aufgrund der von der Raumordnungsbehörde durchgeführten Machbarkeitsstudien einschließlich ökologischer Risikoeinschätzungen die Bündelung mit der Bahntrasse Frankfurt (Oder) - Eisenhüttenstadt als gegenüber großräumigen Alternativtrassen vorzugswürdige, weil für Mensch und Umwelt verträglichste Lösung herausgestellt. Der Vorhabenträger hat daraufhin drei Grundvarianten und eine Untervariante unter Zugrundelegung einer Entwurfsgeschwindigkeit von 100 km/h näher untersucht. Bei gleicher verkehrlicher Wirksamkeit der Varianten ist er zu dem Ergebnis gekommen, die planfestgestellte Variante 2 habe die geringsten städtebaulichen Auswirkungen, beanspruche die Umwelt am wenigsten durch Eingriffe und weise die geringsten Belastungen durch bergbauliche Auswirkungen auf. Mit rund 24,23 Mio € gegenüber 33,2 bis 40,15 Mio € voraussichtlichen Kosten bei den anderen Varianten schneide die ausgewählte Trasse zudem kostenmäßig am besten ab (Planfeststellungsbeschluss S. 69 - 71). Die Planfeststellungsbehörde hat sich diesen Ausführungen angeschlossen. Die von der Antragstellerin favorisierte Variante 1, die die Ortslage von Brieskow-Finkenheerd weiter westlich umfahre, habe vor allem wegen ihrer insgesamt größeren Beeinträchtigung der Umwelt und wegen ihrer Konflikte mit bergbaulichen Belangen verworfen werden müssen. Die Führung der planfestgestellten Trasse durch die Ortslage von Brieskow-Finkenheerd sei nach eingehender Auseinandersetzung mit möglichen Alternativen ausreichend begründet. Die Bündelung entspreche den raumordnungsrechtlichen Vorgaben des Landesplanungsgesetzes, wonach die Inanspruchnahme von Freiflächen für Infrastrukturmaßnahmen voraussetze, dass der Bedarf nicht durch die Mehrfachnutzung bestehender Infrastruktureinrichtungen gedeckt werden könne. Der östlich der Bahntrasse gelegene Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde werde durch die B 112 (neu) umfahren und entlastet. Im Hinblick auf Ortsentwicklung, Ortsbild und Zerschneidungswirkung der neuen Trasse sei darauf zu verweisen, dass die Auswirkungen vorrangig auf die bereits vorhandene Bahntrasse zurückzuführen seien und durch eine andere Trassenführung nicht wesentlich minimiert werden könnten (Planfeststellungsbeschluss S. 75 ff.).
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Diese für die planfestgestellte Variante und gegen eine westliche und östliche Umfahrung sprechenden Erwägungen erweisen sich auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe als tragfähig. Die Alternativenabwägung leidet nicht deshalb unter einem Ermittlungsdefizit, weil ihr keine Gesamtbilanzierung der mit dem Vorhaben im Bereich von Brieskow-Finkenheerd verbundenen Be- und Entlastungen zugrunde liegt. Die Kritik der Antragstellerin, dass sich die Gesamtlärmbelastung der Ortslage verschlechtern werde, kann nicht überzeugen. Dass es in der Ortslage der Gemeinde Brieskow-Finkenheerd durch das planfestgestellte Vorhaben zu einer Entlastung der Bebauung an der bisher als Ortsdurchfahrt dienenden B 112 (alt) kommen wird, steht nicht in Zweifel. Die von der Antragstellerin vorgelegte Stellungnahme des Planungsbüros Dr. H. geht von einer Reduktion des Verkehrs im Siedlungskern um 30 % aus. Der Vorhabenträger hat eine Reduzierung der Lärmbelastung um bis zu 4,5 dB(A) errechnet. Nach der planfestgestellten schalltechnischen Untersuchung kann ferner eine für die Variantenauswahl relevante zusätzliche Belastung des östlich der Bahnstrecke liegenden Siedlungskerns durch die geplante Trasse ausgeschlossen werden. Die überwiegend deutlich unter den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung liegenden Lärmwerte am Rand des Untersuchungsgebietes und die aus dem vorliegenden Kartenmaterial erkennbaren Entfernungen lassen den Schluss zu, dass der östlich des Untersuchungsgebiets gelegene Hauptsiedlungsbereich der Gemeinde Brieskow-Finkenheerd keine die zu erwartenden Entlastungen überwiegenden Belastungen durch das Vorhaben erfahren wird.
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Dass die ausgewählte Trasse im Vergleich mit der von der Antragstellerin bevorzugten Variante und den anderen untersuchten Varianten Vorzüge aufweist, sieht im Übrigen das Planungsbüro Dr. H., dessen Stellungnahme sich die Antragstellerin zu Eigen gemacht hat, nicht anders. In der Einschätzung der Alternativtrassen kommt Dr. H. zu dem Ergebnis, dass die östliche Umgehungsvariante eine bautechnisch sehr aufwändige Anbindung in Richtung Lossow erforderlich mache und ein FFH- und Naturschutzgebiet tangiere. Selbst bei Anwendung eines lediglich zweistreifigen Querschnitts und einer Führung der Trasse direkt entlang des Dammfußes der Hochwasserschutzanlagen würde über weite Strecken ein Eingriff in den parallel verlaufenden Baum- und Strauchstreifen erforderlich und müssten die Aspekte des Hochwasserschutzes berücksichtigt werden. Zudem würde der östlich von Brieskow-Finkenheerd gelegene Landschaftsraum von der Ortslage abgeschnitten. Bei der westlichen Umgehung würde im Bereich des Tals der Schlaube eine Querung der L 373, des Friedrich-Wilhelm-Kanals und der Schlaube selbst erforderlich. In diesem Bereich ergäben sich zudem Einschränkungen für die Wohn- und Aufenthaltsqualität. Bis zum Anschlusspunkt in Lossow führe die Trasse ca. 3 km direkt durch den Wald und einen weiteren Kilometer entlang des Waldrandes.
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Ein Abwägungsfehler bei der Variantenauswahl lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Trasse im Bereich der Ortslage Wiesenau zum Schutz der dort vorhandenen Wochenendhaussiedlungen von dem Schienenweg abgerückt geführt werden soll. Dass die ortsferne Trassenführung in diesem Bereich zu ähnlich erheblichen Eingriffen in die Natur führt und in ähnlicher Weise bergbaulichen Belastungen ausgesetzt ist wie die ortsferne Führung der Straße im Bereich der Ortslage Brieskow-Finkenheerd, ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass nach den nachvollziehbaren Darlegungen im Planfeststellungsbeschluss in diesem Bereich die gewählte Streckenführung um rund 700 000 € kostengünstiger ist als eine Bündelungstrasse.
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5. Der Planfeststellungsbeschluss leidet voraussichtlich auch nicht deswegen an einem Mangel, weil er eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin in einem Umfang von 144 qm für eine landschaftspflegerische Begleitmaßnahme vorsieht. Mit ihrer Kritik, die geplante Maßnahme sei nicht erforderlich, sie verhindere zudem die Möglichkeit einer auf die eigenen Wohnbedürfnisse abgestimmten Abschirmung und erschwere eine weitere Bebauung, vermag die Antragstellerin die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Notwendigkeit der Maßnahme zur landschaftsgerechten Einbindung insbesondere der Lärmschutzwand nicht in Frage zu stellen. Wie sich aus den Ausführungen auf S. 126 ff. des Planfeststellungsbeschlusses ergibt, hat der Antragsgegner nicht verkannt, dass bei der Anordnung von Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen, durch die auf privates Grundeigentum zugegriffen wird, mit Rücksicht auf die enteignende Vorwirkung der Anordnung das rechtsstaatliche Übermaßverbot zu beachten ist und daher nur dann private Flächen in Anspruch genommen werden dürfen, wenn sie sich für diesen Zweck objektiv eignen, die Maßnahmen an anderer Stelle nicht unter geringeren Beeinträchtigungen ebenfalls Erfolg versprechen und die Schwere der Beeinträchtigung vor dem Hintergrund der sie rechtfertigenden Gründe zumutbar ist (vgl. Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16 Rn. 27 zu naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen). Es ist auch nicht erkennbar, dass durch die Grundstücksinanspruchnahme jegliche Erweiterung des baulichen Bestandes ausgeschlossen wird. Die vage Formulierung der Antragstellerin, dass die Errichtung eines weiteren Gebäudes "in angemessener Größe" auf ihrem Grundstück "kaum mehr in Betracht" komme, spricht für das Gegenteil. Im Übrigen weist der Planfeststellungsbeschluss zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann weder mit dem Einwendungsschreiben noch später konkrete Bau- oder Umbauabsichten dargetan haben.
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6. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Abwägungsfehler in Bezug auf den Schutz der Antragstellerin vor Immissionen in Gestalt von Erschütterungen während der Bauphase.
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Der Anspruch auf Erschütterungsschutz beurteilt sich in Ermangelung spezialgesetzlicher Vorschriften nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22 S. 58 und vom 13. November 2001 - BVerwG 9 B 57.01 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 17 S. 29). Danach sind Schutzvorkehrungen unter anderem dann anzuordnen, wenn dies zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Frage, ab wann welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, ist auf die vorhandenen technischen Regelwerke zurückzugreifen (Urteil vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 7 A 14.09 - juris Rn. 27 f.). Im Planfeststellungsbeschluss wird zwar nicht ausdrücklich auf die von der Antragstellerin zitierte DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen; Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, Teil 3: Einwirkungen auf bauliche Anlagen) oder ein sonstiges Regelwerk Bezug genommen. Dies ist jedoch unschädlich. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es anerkannt, dass die DIN 4150 eine - im Sinne der Formulierung in der Auflage III 8.1 des Planfeststellungsbeschlusses - "einschlägige" Vorschrift zum Schutz vor baubedingten Erschütterungen ist (vgl. Beschluss vom 13. November 2001 a.a.O.). Darüber hinaus hat die Planfeststellungsbehörde nicht nur ein Beweissicherungsverfahren für das Grundstück der Antragstellerin angeordnet (III 8.5), sondern sich in IV 4.1 des Beschlusses eine Konkretisierung der Schutzvorkehrungen nach Bekanntwerden der Details der Bauausführung gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG vorbehalten. Der Sache nach trifft damit die Planfeststellungsbehörde die Pflicht, im Rahmen der Prüfung der ihr zur Genehmigung vorzulegenden Ausführungsplanung zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen sind.
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Den Befürchtungen unzumutbarer verkehrsbedingter Erschütterungen in der Betriebsphase durch die B 112 (neu) und den Verkehr auf der verlegten Bahnhofstraße ist der Antragsgegner mit dem Hinweis, aufgrund der jahrzehntelangen bundesweiten Erfahrungen der Straßenbauverwaltungen sei durch den gemäß den einschlägigen Richtlinien (RStO 01) auszuführenden Oberbau ein annähernd erschütterungsfreier Betrieb gewährleistet, der Schäden an benachbarter Bebauung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließe, überzeugend entgegengetreten.
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7. Die schalltechnische Untersuchung weist nach derzeitigem Erkenntnisstand ebenfalls keine abwägungserheblichen methodischen Mängel auf. Die im Klageverfahren erhobene Rüge, es sei nicht erkennbar, ob die schalltechnische Untersuchung durch eine fachlich hierfür geeignete Stelle erstellt worden sei, geht fehl. Ausweislich der planfestgestellten Unterlagen ist die Untersuchung von einem Ingenieurbüro für Lärmschutz durchgeführt worden. Der im Klageverfahren geäußerten Vermutung, die verwendete Rechensoftware sei veraltet, ist der Antragsgegner unter Hinweis auf die einschlägigen Vorgaben des für den Verkehr zuständigen Bundesministeriums substantiiert entgegengetreten. Soweit in diesem Zusammenhang die Gebietseinstufung der Umgebung des Grundstücks Bahnhofstraße ... gerügt wird, ist ein Bezug zum Grundstück der Antragstellerin nicht erkennbar. In der schalltechnischen Untersuchung wird die Umgebung des Grundstücks der Antragstellerin als allgemeines Wohngebiet bezeichnet. Die Kritik, die Eingangsdaten seien fehlerhaft, weil es an einer projektbezogenen Verkehrsuntersuchung fehle, weshalb der Schwerverkehrsanteil der Anlage 1 Tabelle A der Verkehrslärmschutzverordnung von 20 % in die Berechnung hätte einfließen müssen, übersieht die durch die Ingenieurgruppe I. im November 2005 erstellte Verkehrsuntersuchung; diese kommt zu einem Lkw-Anteil von 11,0 %, der der aktualisierten schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt worden ist.
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Die Rüge einer unzureichenden Prüfung möglicher aktiver Schallschutzmaßnahmen bedarf ebenso wenig wie die Kritik an dem im Rahmen des § 41 BImSchG durch die Planfeststellungsbehörde vorgenommenen Kosten-Nutzen-Vergleich und der Untersuchung der Gesamtbelastung einer Vertiefung im vorliegenden Verfahren. Entscheidend für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist, dass insoweit keine Mängel in Rede stehen, die einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit begründen könnten. Die klärungsbedürftigen Punkte betreffen nicht das Planvorhaben selbst. Sie haben aller Voraussicht nach allenfalls Einfluss auf Art und Umfang von zugunsten der Antragstellerin gebotenen Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm, die nachgeholt werden könnten, ohne dass sich daraus Konsequenzen für die Planung als solche ergäben (vgl. Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <133 f.>). Die faktische Möglichkeit eines ausreichenden Lärmschutzes am Grundstück der Antragstellerin wird von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. Im Übrigen beträfe auch die fehlende Möglichkeit eines ausreichenden Lärmschutzes am Grundstück der Antragstellerin nicht die Planung als solche, sondern die Frage einer angemessenen Entschädigung.
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8. Voraussichtlich ohne Erfolg werden auch die im Klageverfahren erhobenen Rügen wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe bleiben. Nach den Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses werden die für die Schadstoffgesamtbelastung geltenden Grenzwerte der 39. BImSchV selbst im Nahbereich der Trasse nicht erreicht oder überschritten werden. Dass die diesen Feststellungen zugrunde liegende Untersuchung nicht auf fehlerhaften Eingangsdaten der zu erwartenden Verkehrsbelastung beruht, ergibt sich aus den Ausführungen zur Verkehrsprognose. Die Behauptung der Antragstellerin, die Lärmschutzwände und die Verlegung der Trasse der Bahnhofstraße führten zu völlig neuen Ausbreitungsbedingungen, ist nicht geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass die Verwirklichung des Vorhabens die Möglichkeit offen lässt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 <28 f.>).
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9. Mit der ebenfalls im Klageverfahren erhobenen Rüge, der Planfeststellungsbeschluss berücksichtige die eintretenden Wertminderungen nicht ausreichend, wird ein Abwägungsmangel nicht dargetan. Im Planfeststellungsbeschluss wird an verschiedenen Stellen auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen der vom Vorhaben betroffenen Grundstücke eingegangen. Zu Recht hält sich der Antragsgegner für nicht verpflichtet, die nicht entschädigungspflichtigen Wertminderungen zu beziffern. Ohne Erfolg muss schließlich auch die Kritik bleiben, es fehle an der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens. Der Planfeststellungsbeschluss verweist insoweit auf die Einschätzung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung als zuständiger Fachbehörde, wonach es angesichts der vorliegenden raumordnerischen Untersuchungen eines Raumordnungsverfahrens nicht bedurft habe. Ihre dem widersprechende Ansicht hat die Antragstellerin nicht weiter begründet.
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Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten. - 2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) § 17c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen, die nach dem Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 (BGBl. I S. 157) Bundesautobahnen und Bundesstraßen sind, sind Bundesautobahnen und Bundesstraßen im Sinne dieses Gesetzes.
(5) (weggefallen)
(6) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten bemessen sich nach ihrer Festsetzung nach §§ 13 ff. der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1237), bis sie nach § 5 Abs. 4 neu festgesetzt werden.
(7) Waldungen, die Schutzwaldungen nach § 9 des Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941 (RGBl. I S. 313) sind, gelten als Schutzwaldungen nach § 10.
(8) (weggefallen)
(9) Sind in Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem 23. Mai 1949 die Worte "Reichsautobahnen" oder "Reichsstraßen" gebraucht, so treten an ihre Stelle die Worte "Bundesautobahnen" oder "Bundesstraßen".
(10) Wo in anderen Gesetzen für das Unternehmen "Reichsautobahnen" besondere Rechte und Pflichten begründet sind, tritt an seine Stelle der Bund.
(11) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen, die in der Baulast der Länder oder öffentlich-rechtlicher Selbstverwaltungskörperschaften stehen, in die Baulast des Bundes zu übernehmen und die zur Überleitung notwendigen Maßnahmen zu treffen. In der Rechtsverordnung können auch die nach den üblichen Berechnungsarten zu ermittelnden Ablösungsbeträge festgesetzt werden.
(12) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen (§ 8) von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kündbar sind.
(13) Vor dem 13. März 2020 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung weitergeführt.
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Planungsverfahren für Verkehrswege und Verkehrsflughäfen können nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt werden.
(2) Planungen für Verkehrswege und Verkehrsflughäfen, für die ein Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes begonnen wurde, sind auch nach den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Die Planung gilt als begonnen
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 dieses Gesetzes betreffen.
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß und gegen eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.
(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.
(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
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wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist; - 2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind; - 3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann; - 4.
dass - a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, - b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.
(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.
(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.
(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
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bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren, - 2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden, - 3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
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die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder - 2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.
(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, - 2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
- 1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, - 2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
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bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen, - 2.
bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und - 3.
Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, - 2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
- 1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen, - 2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und - 3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.