Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Dez. 2010 - 9 B 85/10

Gericht
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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1. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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a) Die Beschwerde macht einen Klärungsbedarf für das Verhältnis von § 53 LwAnpG und § 3 LwAnpG geltend, versäumt es jedoch, die als klärungsbedürftig erachtete Frage klar zu formulieren. Ihre Ausführungen zum Verhältnis dieser Vorschriften legen immerhin den Schluss nahe, der Sache nach wolle sie geklärt wissen, ob die in § 53 Abs. 1 LwAnpG für ein Bodenordnungsverfahren aufgestellte Anwendungsvoraussetzung der "Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften" unter Berücksichtigung der Zielregelung des § 3 LwAnpG nicht nur durch die erstmalige Errichtung, sondern auch durch die Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit eines bereits errichteten Landwirtschaftsbetriebs erfüllt wird. Geht man zugunsten der Beschwerde davon aus, dass die vorstehend umrissene Frage mit noch hinreichender Klarheit aufgeworfen worden ist, so kann diese Frage die Zulassung der Revision gleichwohl nicht rechtfertigen; denn sie lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.
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Schon der Wortlaut des § 53 Abs. 1 LwAnpG ist eindeutig. Die "Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften" bezeichnet die Errichtung von Betrieben dieser Art, nicht jedoch Maßnahmen, die sich auf die spätere Veränderung bereits eingerichteter derartiger Betriebe richten. Außerdem wird allein dieses Verständnis Zweck und Systematik der gesetzlichen Regelung gerecht. § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG benennt die Fallgruppen, in denen ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen ist. Die einzelnen Fallgruppen haben gemeinsam, dass es bei ihnen unmittelbar um die Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen geht, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sind (vgl. Urteil vom 2. September 1998 - BVerwG 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 <182>; Beschluss vom 2. Februar 2000 - BVerwG 11 B 2.00 - juris Rn. 3). Diese Begrenzung des Anwendungsbereichs darf nicht unter Berufung auf die allgemeine Zielregelung des § 3 LwAnpG übergangen werden. Die von der Beschwerde geforderte Auslegung des § 53 LwAnpG liefe demgegenüber darauf hinaus, jede Verfolgung der Ziele des Gesetzes als Voraussetzung für ein Bodenordnungsverfahren ausreichen zu lassen. Das wäre mit dem Konzept des § 53 LwAnpG, die Anwendungsfälle dieses Verfahrens enumerativ aufzulisten, nicht zu vereinbaren.
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b) Weiterhin misst die Beschwerde der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, unter welchen Voraussetzungen dem Verfahrenserfordernis des § 54 Abs. 1 LwAnpG, zunächst einen freiwilligen Landtausch anzustreben, Genüge getan ist. Diese Frage vermag die Revisionszulassung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil ihre Beurteilung für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts nicht tragend geworden ist. Das Klagebegehren richtet sich auf die Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens. Wären der Flurneuordnungsbehörde nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nachdrücklichere Anstrengungen zur Erzielung eines Landtauschs im Sinne des § 54 Abs. 1 LwAnpG abzuverlangen als vom Flurbereinigungsgericht angenommen, so würde das noch keinen Anspruch des Klägers auf die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens begründen; denn dieses Verfahren setzt gerade voraus, dass die gesetzlich geschuldeten Anstrengungen erfolglos geblieben sind.
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c) Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, "ob das Vorverfahren des freiwilligen Landtauschs vor Einleitung des Bodenneuordnungsverfahrens nach §§ 53, 3 LwAnpG bereits eine Vorwirkung/Zusicherungswirkung dergestalt entfaltet, dass die Vorgaben des § 38 VwVfG im Lichte dieser verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes auszulegen sind". Auch für diese Frage ist ein Klärungsbedarf nicht erkennbar.
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Ob eine Zusicherung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist maßgebend nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 28.84 - BVerwGE 74, 15 <17> m.w.N.). Eine solche Würdigung ist nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls möglich, zu denen u.a. auch der verfahrensrechtliche Sinnzusammenhang gehört, in dem die auszulegende Erklärung abgegeben wird. Mit Rücksicht auf die Einzelfallbezogenheit der Würdigung lassen sich hierzu keine weitergehenden generalisierenden Aussagen treffen, für die es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.
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2. Soweit die Beschwerde rügt, das Flurbereinigungsgericht habe aktenwidrige Feststellungen getroffen, macht sie sinngemäß einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des Prozessstoffs geltend (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch diese Rüge greift nicht durch. Sie bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass sich eine weitere Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts erübrigt; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein (Beschlüsse vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 1, vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - juris Rn. 23 f. und vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 12). Die Beschwerde versäumt es, einen solchen Widerspruch aufzuzeigen.
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Soweit sie dem Flurbereinigungsgericht vorwirft, aktenwidrig einen Bezug der vom Kläger begehrten Flächenarrondierung zur Kollektivierung der DDR-Landwirtschaft verneint zu haben, hat sie die beanstandeten Ausführungen des Gerichts schon ungenau wiedergegeben. Im Urteil wird nicht jeglicher Bezug dieses Begehrens zu den durch die Kollektivierung geschaffenen Verhältnissen geleugnet; insbesondere findet sich darin an keiner Stelle eine Aussage zu der Frage, ob im Zuge der Kollektivierung die Erreichbarkeit der dem Kläger gehörenden Grundstücke erschwert worden ist. Vielmehr enthält das Urteil die zusammenfassende Würdigung, die begehrte Arrondierung stehe nicht im Zusammenhang mit der Entflechtung von Rechtsbeziehungen, die auf der Kollektivierung der Landwirtschaft der DDR basieren (UA S. 5). Was damit gemeint ist, wird anhand der erläuternden Ausführungen auf S. 7 des Urteilsabdrucks deutlich; dort heißt es, dem Kläger gehe es "weder um die Zusammenführung von Eigentum an Gebäuden/Anlagen/Anpflanzungen mit dem Eigentum an Grund und Boden (zur Schaffung BGB-konformer Verhältnisse) noch im Zusammenhang mit der Bildung einer einzelbäuerlichen Wirtschaft um die Entflechtung von Rechtsbeziehungen, die auf der Kollektivierung der Landwirtschaft der DDR basieren". Das diese Aussagen in Widerspruch zum Akteninhalt stünden, ist nicht dargetan.
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Dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO wird die Beschwerde auch insoweit nicht gerecht, als sie die Feststellung im angefochtenen Urteil, dem Kläger gehe es um die Arrondierung seiner forstwirtschaftlichen Flächen (UA S. 5), als aktenwidrig rügt. Die Beschwerde stellt dieser Feststellung die dem Protokoll über den Anhörungstermin vom 29. November 2006 entnommene Information gegenüber, der Kläger behalte 10 ha landwirtschaftlicher Flächen zuzüglich 1,5 ha Randflächen. Dass der Kläger auch Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen ist und nach dem von ihm vorgelegten Tauschkonzept bleiben sollte, steht nicht im Widerspruch zu dem ihm vom Flurbereinigungsgericht zugeschriebenen Begehren, die Arrondierung forstwirtschaftlicher Flächen anzustreben.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden sind auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher oder gärtnerischer Einzelwirtschaften verpachtet werden.
(3) Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch freiwilligen Landtausch oder durch ein von der zuständigen Behörde (Flurneuordnungsbehörde) angeordnetes Verfahren.
(4) Die zuständige Landesbehörde kann gemeinnützige Siedlungsunternehmen oder andere geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen, die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen; davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 55 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3 und § 61a Abs. 3.
Dieses Gesetz dient der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft und der Schaffung von Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe, um die in ihnen tätigen Menschen an der Einkommens- und Wohlstandsentwicklung zu beteiligen.
(1) Auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden sind auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher oder gärtnerischer Einzelwirtschaften verpachtet werden.
(3) Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch freiwilligen Landtausch oder durch ein von der zuständigen Behörde (Flurneuordnungsbehörde) angeordnetes Verfahren.
(4) Die zuständige Landesbehörde kann gemeinnützige Siedlungsunternehmen oder andere geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen, die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen; davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 55 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3 und § 61a Abs. 3.
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(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher oder gärtnerischer Einzelwirtschaften verpachtet werden.
(3) Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch freiwilligen Landtausch oder durch ein von der zuständigen Behörde (Flurneuordnungsbehörde) angeordnetes Verfahren.
(4) Die zuständige Landesbehörde kann gemeinnützige Siedlungsunternehmen oder andere geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen, die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen; davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 55 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3 und § 61a Abs. 3.
Dieses Gesetz dient der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft und der Schaffung von Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe, um die in ihnen tätigen Menschen an der Einkommens- und Wohlstandsentwicklung zu beteiligen.
(1) Auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden sind auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher oder gärtnerischer Einzelwirtschaften verpachtet werden.
(3) Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch freiwilligen Landtausch oder durch ein von der zuständigen Behörde (Flurneuordnungsbehörde) angeordnetes Verfahren.
(4) Die zuständige Landesbehörde kann gemeinnützige Siedlungsunternehmen oder andere geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen, die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen; davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 55 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3 und § 61a Abs. 3.
(1) Als Verfahren zur Regelung der neuen Eigentumsverhältnisse ist ein freiwilliger Landtausch anzustreben.
(2) Die Eigentümer der Tauschgrundstücke (Tauschpartner) vereinbaren den freiwilligen Landtausch unter Berücksichtigung der Nutzungsart, Beschaffenheit, Güte und Lage der Flächen. Sie beantragen dessen Durchführung bei der Flurneuordnungsbehörde.
(1) Auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden sind auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher oder gärtnerischer Einzelwirtschaften verpachtet werden.
(3) Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch freiwilligen Landtausch oder durch ein von der zuständigen Behörde (Flurneuordnungsbehörde) angeordnetes Verfahren.
(4) Die zuständige Landesbehörde kann gemeinnützige Siedlungsunternehmen oder andere geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen, die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen; davon ausgenommen sind Maßnahmen nach § 55 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3 und § 61a Abs. 3.
Dieses Gesetz dient der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft und der Schaffung von Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe, um die in ihnen tätigen Menschen an der Einkommens- und Wohlstandsentwicklung zu beteiligen.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Sind auf Grund von Maßnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen zu gewähren, werden bei deren Bemessung Werterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene diese Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen in den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt sind zu berücksichtigen.
(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert für das Grundstück oder das Recht über dem Wert, der sich in Anwendung des Absatzes 1 ergibt, liegt auch hierin eine wesentliche Erschwerung der Sanierung im Sinne des § 145 Absatz 2. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 154 Absatz 3 Satz 2 oder 3 die Verpflichtung zur Entrichtung des Ausgleichsbetrags erloschen ist.
(3) Die Gemeinde oder der Sanierungsträger darf beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des § 144 Absatz 4 Nummer 4 und 5 darf der Bedarfsträger keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt.
(4) Bei der Veräußerung nach den §§ 89 und 159 Absatz 3 ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt. § 154 Absatz 5 ist dabei auf den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch die Sanierung bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht.
(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind
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Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 2 und im Falle der Geldabfindung nach § 59 Absatz 2 und 4 bis 6 sowie den §§ 60 und 61 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; - 2.
Wertänderungen, die durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets eintreten, bei der Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 3 und 4 und im Falle des Geldausgleichs nach § 59 Absatz 2 sowie den §§ 60 und 61 Absatz 2 zu berücksichtigen; - 3.
§ 58 nicht anzuwenden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.