Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Dez. 2011 - 9 B 53/11

bei uns veröffentlicht am28.12.2011

Gründe

1

1. Die auf sämtliche Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

a) Die Beschwerde will mit ihren Fragen

"War es aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes erforderlich, Beweis über die Frage der Erdrosselung zu erheben? Oder bestanden zureichende Anhaltspunkte, die eine Erdrosselung derart unwahrscheinlich werden ließen, dass eine Ermittlung nicht erforderlich war?"

3

eine Aufklärungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erheben. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. die substantiierte Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>, Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass ausgehend vom Jahr 2002, dem letzten Jahr, in dem das Vergnügungssteuergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen noch gegolten habe, die Zahl der Spielhallen mit kleineren Schwankungen von 130 auf 166 im Oktober 2010 gestiegen sei. Die Zahl der Geldspielgeräte in Spielhallen sei mehr oder weniger kontinuierlich von 1230 im Jahr 2002 auf 1634 im Oktober 2010 gestiegen. Angesichts dieser Entwicklung sei die Annahme einer Erdrosselungswirkung der Steuer völlig fernliegend. Es sei noch nicht einmal eine Lenkungswirkung der Steuer erkennbar. Dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Fragen der Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer werde nicht gefolgt, weil die tatsächlichen Feststellungen zur Bestandsentwicklung einen derart eindeutigen Schluss hierüber zuließen, dass ein solches Gutachten nicht erforderlich sei. Ein Sachverständigengutachten sei im Übrigen auch nur dann hinreichend zuverlässig, wenn die Erdrosselungswirkung eindeutig vorliege oder nicht vorliege. Das sei jedoch nicht der Fall, weil der Begutachtung ein fiktives, den Regelfall abbildendes Unternehmen zugrunde gelegt werden müsste. Damit hänge das Ergebnis von einer solchen Vielzahl unsicherer Annahmen ab, dass ein Gutachten nur dann zuverlässig die wirtschaftlich erdrosselnde Wirkung feststellen könnte, wenn schon längst Erdrosselungswirkungen in der Bestandsentwicklung verzeichnet werden könnten. Demgegenüber sei hier die Zahl von Spielhallen und Geldspielgeräten insgesamt über einen längeren Zeitraum sogar noch angestiegen. Das Vorbringen der Klägerin zu weiteren Faktoren, welche im Einzelfall die Aussagekraft der Bestandsentwicklung von Spielhallen und Spielgeräten in Frage stellen könnten, sei nicht geeignet, den hier eindeutigen Befund fehlender Erdrosselungswirkung der Steuer zu erschüttern. Die hiergegen gerichteten Aufklärungsrügen dringen nicht durch.

5

aa) Soweit die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht hätte durch Befragen von Spielgeräteaufstellern klären müssen, dass diese Umsatzsteuerforderungen nicht beglichen und durch Umsatzsteuerrückzahlungen aus der Zeit bis 2005 sowie die fehlende Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer bis Mai 2006 erhebliche "Kapitalzuschüsse" erhalten hätten, ist schon die Möglichkeit entsprechender gerichtlicher Aufklärungsmaßnahmen nicht hinreichend dargelegt. Zu entsprechender Darlegung hätte Anlass bestanden, weil diese Unternehmen nicht Verfahrensbeteiligte sind und es um Betriebsinterna geht; immerhin war offenkundig auch die Klägerin nicht in der Lage, entsprechende Daten beizubringen. Davon abgesehen zeigt die Beschwerde auch nicht auf, dass sich die von ihr vermisste Aufklärung entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts hätte aufdrängen müssen. Das gilt einmal, soweit sie der Sache nach vorbringt, die Entwicklung der Anzahl der Spielhallen sei kein taugliches Indiz gegen die Annahme einer erdrosselnden Wirkung der Steuer, weil Umsatzsteuerrückzahlungen aus der Zeit bis 2005 und der Wegfall der Umsatzsteuer bis Mai 2006 sowie eine fehlende Beitreibung von Umsatzsteuer- und Vergnügungssteuerforderungen zu Liquiditätsverbesserungen geführt hätten. Die Beschwerde legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Anzahl der Spielhallen auch in der darauffolgenden Zeit trotz (wieder) bestehender Umsatzsteuerpflicht weiter angestiegen ist. Hinsichtlich der behaupteten Aussetzungen von Steuerforderungen wird schon nicht dargetan, dass und weshalb diese auf vergnügungssteuerbedingtes wirtschaftliches Unvermögen bestimmter Unternehmen zurückzuführen sind, und dass dieser Umstand einem im Satzungsgebiet vorherrschenden Regelfall entspricht. Generell ist nicht erkennbar, weshalb ein wirtschaftlich denkender Unternehmer seinen Betrieb über längere Zeit fortführen und sogar noch weitere Spielgeräte anschaffen oder neue Spielhallen eröffnen sollte, wenn es ihm wegen der Höhe der zu entrichtenden Vergnügungssteuer nicht möglich wäre, Gewinn zu erzielen (vgl. Beschluss vom 15. Juni 2011 - BVerwG 9 B 77.10 - juris Rn. 7). Das gilt auch, soweit die Beschwerde die Aussagekraft der Bestandsentwicklung im Satzungsgebiet unter Hinweis auf den Wegfall des Stückzahlmaßstabs und die durch eine Änderung der Spieleverordnung ermöglichte Aufstockung der Anzahl der Spielgeräte in Frage stellen will. Der in diesem Zusammenhang erfolgende pauschale Verweis auf ein mehr als 20-seitiges Vorbringen der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren genügt nicht den Darlegungsanforderungen (vgl. Beschluss vom 19. November 1993 - BVerwG 1 B 179.93 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 13), zumal dieses Vorbringen nicht auf Zulassungsgründe ausgerichtet ist.

6

bb) Die Beschwerde legt auch nicht hinreichend dar, dass die Aufklärungspflicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Erdrosselungswirkung geboten hätte. Zu Unrecht beruft sie sich in diesem Zusammenhang auf einen in der Berufungsinstanz angebrachten Beweisantrag. Durch die Stellung eines Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO) wandelt sich der Anspruch der Beteiligten auf sachgerechte Ausübung des Ermessens des Gerichts in Bezug auf seine Vorgehensweise bei der Sachverhaltserforschung zu einem - nur von dem Fehlen gesetzlich abschließend festgelegter Ablehnungsgründe abhängigen - Anspruch auf Vornahme der beantragten Beweiserhebung (grundlegend: Urteil vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 3 C 53.76 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 112; s.a. Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 2, Stand Juni 2011, § 86 Rn. 98). Um einen derartigen Beweisantrag handelt es sich allerdings nur, wenn er im Termin ausdrücklich ausgesprochen und in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden ist. Ein Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gehört zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die gemäß § 160 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 105 VwGO zu protokollieren sind. Ist ein Beweisantrag - wie im hier vorliegenden Fall - nicht protokolliert, so begründet demgemäß das Protokoll den vollen Beweis dafür, dass er nicht gestellt worden ist (Beschluss vom 2. November 1987 - BVerwG 4 B 204.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 32).

7

Der vermisste Sachverständigenbeweis musste sich der Vorinstanz ohne einen ausdrücklich gestellten Beweisantrag auch nicht aufdrängen. Wie bereits ausgeführt, hat das Oberverwaltungsgericht unter anderem angenommen, es sei angesichts des aus Rechtsgründen anzulegenden Prüfungsmaßstabs (fiktives Unternehmen) sowie des hier vorliegenden kontinuierlichen Anstiegs der Anzahl der Spielhallen und der darin aufgestellten Spielgeräte ausgeschlossen, dass die Frage der Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer durch ein Sachverständigengutachten eindeutiger beantwortet werden könne, als durch eine Auswertung der Bestandsentwicklung. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Erwägung nicht in Einklang mit der gerichtlichen Aufklärungspflicht stehen könnte. Sie bestreitet insbesondere nicht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass sich die Frage einer erdrosselnden Wirkung hier durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht eindeutig beantworten lässt. Vielmehr meint die Beschwerde, ein Sachverständigengutachten hätte deshalb eingeholt werden müssen, weil die Entwicklung des Bestandes von Spielhallen und Spielgeräten entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts angesichts einiger Umstände im Zusammenhang mit dieser Bestandsentwicklung kein taugliches Indiz für eine fehlende Erdrosselungswirkung darstellen könne. Die im Zusammenhang mit der Würdigung der Bestandsentwicklung erhobenen Aufklärungsrügen bleiben jedoch ohne Erfolg; insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

8

b) Aus den genannten Gründen kann auch die im Zusammenhang mit der Frage einer Erdrosselungswirkung erhobene Gehörsrüge nicht durchdringen. Dem Beschwerdevorbringen kann nicht entnommen werden, dass das Oberverwaltungsgericht Vorbringen der Klägerin übergangen oder einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt hat.

9

c) Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

10

Die Beschwerde rügt, das Urteil weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 (BVerwGE 135, 367 Rn. 41 ff.) und BVerwG 9 C 13.08 - deshalb ab, weil das Oberverwaltungsgericht entgegen den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelung gekommen sei und Tatsachenermittlungen unterlassen habe. Es sei damit den vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Grundsätzen der Ermittlungsfähigkeit und Ermittlungsbedürftigkeit im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 3 und Art. 12 GG nicht nachgekommen. Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beschwerde damit nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan. Insbesondere kann den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 (BVerwG 9 C 12.08 a.a.O und BVerwG 9 C 13.08) nicht der abstrakte Rechtssatz entnommen werden, dass stets ein Verstoß gegen Art. 3 und Art. 12 GG vorliege, wenn sich ein Geldwechselvorgang auf die Steuerbemessung auswirkt und wenn Gewinne aus dem Punktespeicher steuerlich anders behandelt werden als Spiele mit Gewinnen, die aus dem Geldspeicher heraus durchgeführt werden. Vielmehr wird in den Entscheidungen darauf verwiesen, dass zu klären ist, ob es hinreichende tatsächliche Gründe für eine unterschiedliche steuerliche Behandlung gibt. Es ist nicht dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht hiervon abgewichen wäre. Insgesamt fehlt es an einer für die hinreichende Bezeichnung einer Divergenz erforderlichen Darlegung divergierender Rechtssätze. Die Beschwerde kritisiert die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, weil es bestimmte Aufklärungsmaßnahmen nicht getroffen habe und darüber hinaus den Sachverhalt rechtlich anders beurteilt als die Beschwerde. Damit kann jedoch eine Divergenzrüge nicht begründet werden. Ferner ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt hat, eine auf ein fiktives Unternehmen ausgerichtetes Sachverständigengutachten sei von vornherein ungeeignet, etwas zur Klärung der Frage der Erdrosselungswirkung beizutragen (vgl. demgegenüber Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - a.a.O. Rn. 44 f.) Das Oberverwaltungsgericht hat lediglich angenommen, die konkrete Entwicklung der Spielhallen und der darin aufgestellten Spielgeräte (kontinuierlicher Anstieg über einen längeren Zeitraum) erlaube derart eindeutige Rückschlüsse auf das Fehlen einer erdrosselnden Wirkung, dass ein Sachverständigengutachten keine sichereren Aussagen erwarten lasse. Dieser Ansatz steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2011 - BVerwG 9 B 16.11 - juris Rn. 7).

11

d) Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen

"Kann unter den gegebenen tatsächlichen Voraussetzungen der Geldspielgeräte im hier fraglichen Besteuerungszeitraum der Einsatz zum ordnungsgemäßen Maßstab für die Erhebung der Vergnügungssteuer gemacht werden?

Kann dies insbesondere vor dem Hintergrund geschehen, dass bei verschiedenen Geräten verschiedene Dinge unter der Position 'Einsatz' vom Gerät in den Auslesestreifen ausgewiesen werden und dass es sich hierbei um verschiedene tatsächliche Vorgänge handelt?

Kann dies insbesondere auch vor dem Hintergrund geschehen, dass bei Geräten, die einen Punktespeicher besitzen - wobei es sich um die Mehrzahl der auf dem Markt befindlichen Geräte handelt - unterschiedliche Vorgänge im Gerät gar nicht beim Einsatz (erfasst) bzw. beim Einsatz (erfasst werden), obwohl kein Spiel durchgeführt wird?

Liegt hier noch eine gleichheitsgerechte Besteuerung vor, wenn diese unterschiedlichen Aspekte jeweils mit dem Begriff des 'Einsatzes' ausgedrückt werden und daher unter dieser Position ein in steuerlichem Sinne nicht relevanter Posten erfasst wird?"

12

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Abgesehen davon, dass sich die Fragen ganz überwiegend auf die Umstände des vorliegenden Falles beziehen und daher nicht verallgemeinernd beantwortet werden können, lässt die Beschwerde jede Auseinandersetzung mit der unter Bezugnahme auf das Urteil vom 23. Juni 2010 (OVG Münster - 14 A 597/09 -) erfolgten maßgeblichen Erwägung des Oberverwaltungsgerichts vermissen, dass der Maßstab des durch den Auslesestreifen des Spielgerätes dokumentierten "Spieleinsatzes" im Durchschnitt einen sicheren Schluss auf den tatsächlichen Spieleraufwand erlaube, weil die vom zufälligen Spielerverhalten abhängigen technischen Defizite der Erfassung des Aufwandes (Verwendung von Gewinnen zum Weiterspielen und Rückbuchungen aus dem Punktespeicher ohne Spiel) sich statistisch gleich auf alle Punktespeichergeräte verteilten (vgl. bereits Beschluss vom 13. Juli 2011 - BVerwG 9 B 78.10 - juris Rn. 5). Die Grundsatzrügen genügen daher nicht den Darlegungsanforderungen.

13

e) Soweit die Beschwerde darüber hinaus die unzutreffende Behandlung der Probleme der Abwälzbarkeit, der Teilnichtigkeit der Satzung sowie des Verspätungszuschlages anspricht, ordnet sie diese nicht substantiiert einer der in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Rügen zu, sondern beschränkt sich in der Art einer Berufungsbegründung auf eine Kritik am Inhalt des angegriffenen Urteils.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Dez. 2011 - 9 B 53/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Dez. 2011 - 9 B 53/11

Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Dez. 2011 - 9 B 53/11 zitiert 9 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Vermögensgesetz - VermG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 105


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Dez. 2011 - 9 B 53/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Dez. 2011 - 9 B 53/11.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 07. Mai 2012 - 2 A 206/11

bei uns veröffentlicht am 07.05.2012

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Februar 2011 – 5 K 623/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.Der Streitwert wird für das Antragsverfahr

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.