Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juli 2010 - 9 B 51/10
Gericht
Gründe
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Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
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1. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
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"Stellen die Kosten des Ausbaus einer dem öffentlichen Verkehr unbeschränkt gewidmeten und in der Unterhaltungslast der Gemeinde stehenden Ortsstraße zur Flurbereinigung erforderliche Ausführungskosten i.S.d. § 19 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 105 FlurbG dar, weil diese Ortsstraße eine gemeinschaftliche Anlage i.S.d. § 39 Abs. 1 FlurbG ist?
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Hilfsweise: Kann die Flurbereinigungsbehörde wegen des Ausbaus der o.g. Straße gemäß § 19 Abs. 2 FlurbG die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes erhöhen, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, weil diese Ortsstraße eine besondere Anlage gem. § 19 Abs. 2 FlurbG ist?"
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rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
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a) Nach ihrem Wortlaut knüpft die erste Frage an die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts an, dass vorliegend durch den Ausbau der Ortsstraße eine gemeinschaftliche Anlage i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 2 FlurbG entstanden ist. Das Oberverwaltungsgericht ist bei dieser Feststellung von der Annahme ausgegangen, dass Straßenbaumaßnahmen nur dann geeignet sind, gemeinschaftliche Anlagen zu schaffen, wenn sie sich im Rahmen der Ziele der Flurbereinigung halten und einem gemeinschaftlichen Zweck der Verfahrensteilnehmer dienen (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb ausgehend davon noch Zweifel daran bestehen könnten, dass die Aufwendungen zum Ausbau einer solchen Straße Aufwendungen darstellen, die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlich sind (§ 105 FlurbG) und dem Interesse der Teilnehmer dienen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 FlurbG).
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Im Übrigen ist die Zulassung der Revision auch dann nicht gerechtfertigt, wenn zugunsten der Beschwerde unterstellt wird, dass es ihr um die Klärung der Frage geht, ob durch den Ausbau "einer dem öffentlichen Verkehr unbeschränkt gewidmeten und in der Unterhaltungslast der Gemeinde stehenden Ortsstraße" überhaupt eine gemeinschaftliche Anlage i.S.d. § 39 Abs. 1 FlurbG geschaffen werden kann. Diese Frage ist durch die auch vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob die im Flurbereinigungsverfahren geschaffene Straße den gemeinschaftlichen Interessen der Teilnehmer dient, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn sie die Feldmark erschließt oder eine Auflockerung der Ortslage bewirkt. Ist diese Voraussetzung gegeben, liegt eine gemeinschaftliche Anlage i.S.d. § 39 Abs. 1 FlurbG vor, unabhängig davon, ob es sich um eine private oder um eine der Öffentlichkeit gewidmete Straße handelt (Urteile vom 25. Oktober 1962 - BVerwG 1 C 212.58 - BVerwGE 15, 72 <76 f.> und vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 72.80 - BVerwGE 64, 232 <235 f.>). Daran ändert nichts, wenn die Straße als öffentliche Straße nach den landesrechtlichen Regelungen von der Gemeinde zu unterhalten ist; flurbereinigungsrechtlich ist dies nur insoweit von Belang, als dann keine Notwendigkeit besteht, Unterhaltungsregelungen im Flurbereinigungsplan zu treffen (vgl. Urteil vom 18. November 2002 - BVerwG 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <215>). Entgegen der Auffassung der Beschwerde sind gemeinschaftliche Anlagen auch nicht stets der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zuzuteilen (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 FlurbG). Dass der vorliegende Rechtsstreit gleichwohl Gelegenheit zu einer fallübergreifenden Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einordnung öffentlicher Wege und Straßen als gemeinschaftliche Anlagen i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 2 FlurbG geben könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Allein die von ihr vertretene Auffassung, dass das Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil von seiner eigenen Rechtsprechung abgewichen sei, gibt dafür keinen Anhaltspunkt, zumal die Beschwerdebegründung eine solche Abweichung nicht erkennen lässt. Die weiteren Ausführungen der Beschwerde beschränken sich im Wesentlichen darauf zu belegen, dass der Ausbau der Ortsstraße nach der konkreten Situation entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts allein Aufgabe der Gemeinde gewesen wäre. Damit verfehlt sie die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
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b) Die weitere - hilfsweise gestellte - Frage kann so, wie sie formuliert wurde, unmittelbar anhand des Textes der maßgeblichen Vorschrift des § 19 Abs. 2 FlurbG bejaht werden. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerde wiederum darauf, in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels auszuführen, weshalb der hier in Rede stehende Ausbau einer Ortsstraße entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts von vornherein keine besondere Anlage i.S.d. § 19 Abs. 2 FlurbG sein könne, so dass es einer Zurückverweisung der Sache an die obere Flurbereinigungsbehörde nicht bedurft hätte. Dabei übersieht die Beschwerde zudem, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung dieser Frage nicht darauf abgestellt hat, ob bestimmte Teilnehmer besondere, anders nicht auszugleichende Vorteile erzielt haben, sondern in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprüft hat, ob der Ausbau der Ortsstraße allein aus dem Zweck der Flurbereinigung oder auch im Interesse einzelner Teilnehmer veranlasst war (vgl. Urteil vom 15. März 1973 - BVerwG 5 C 8.72 - BVerwGE 42, 92 <94>).
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2. Auch die Verfahrensrügen können nicht durchdringen.
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a) Soweit die Beschwerde rügt, nach den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils werde die Sache abweichend vom Urteilstenor nicht an die obere Flurbereinigungsbehörde, sondern an die dafür nach den landesrechtlichen Vorschriften nicht zuständige Spruchstelle für Flurbereinigung zur erneuten Bescheidung zurückverwiesen, ist ein Verfahrensmangel schon deshalb nicht aufgezeigt, weil für die Entscheidung über die Zurückverweisung der Urteilstenor maßgeblich ist.
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b) Soweit die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht sei nach § 190 Abs. 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 144 FlurbG verpflichtet gewesen, selbst zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 FlurbG für eine Beitragserhöhung vorliegen und die konkrete Abgrenzung des Sondererhebungsgebiets nach dieser Vorschrift gerechtfertigt ist, wiederholt sie lediglich ihre Auffassung, dass der Ausbau der Ortsstraße ohne weiteres erkennbar allein im Interesse der Gemeinde liege. Sie legt jedoch nicht wie geboten dar, dass dem Oberverwaltungsgericht als Flurbereinigungsgericht nach Umfang und Schwierigkeit der nach seiner maßgeblichen Rechtsauffassung noch zu klärenden Aspekte, die entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht "nur" das Verwaltungsverfahren betreffen, eine eigene Entscheidung zumutbar gewesen wäre (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 11 C 3.92 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 72 S. 41 m.w.N.).
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c) Die Beschwerde rügt ferner, das vom Beklagten vorgelegte, vom Protokollanten und der Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft unterzeichnete "Erinnerungsprotokoll" vom 14. Januar 2010 zur Entscheidungsfindung des Vorstandes habe nicht verwertet werden dürfen, weil es sich nicht um eine Verhandlungsniederschrift nach den §§ 129 ff. FlurbG handele. Das trifft nicht zu. Diese speziellen Regelungen schließen die Verwertung anderer das Flurbereinigungsverfahren betreffender Dokumente nicht aus, wenngleich ihnen nicht die Beweiskraft von Verhandlungsniederschriften zukommt, die den Anforderungen der §§ 129, 130 FlurbG genügen (§ 131 FlurbG). Sonstige Gründe, die einer Verwertung des "Erinnerungsprotokolls" entgegen stehen könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass der Kläger keine Gelegenheit hatte, sich zu diesem "Erinnerungsprotokoll" zu äußern. Das ist im Übrigen ausweislich der Akte des Oberverwaltungsgerichts auch nicht der Fall.
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d) Eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) legt die Beschwerde nicht hinreichend dar. Sie zeigt nicht auf, dass der Kläger eine Zeugenvernehmung zu den im "Erinnerungsprotokoll" festgehaltenen Vorgängen beantragt hat bzw. dass und weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht eine solche Zeugenvernehmung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 14. November 2007 - BVerwG 10 B 47.07 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 55 S. 1 m.w.N.).
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e) Schließlich betrifft die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe das "Erinnerungsprotokoll" in der Sache unzutreffend gewürdigt, nicht das Verfahrensrecht, sondern materielles Recht (Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 ff.; stRspr).
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.
(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen.
(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.
Die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last (Ausführungskosten).
(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.
(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.
(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.
(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen.
(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.
(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.
(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.
Die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last (Ausführungskosten).
(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.
(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen.
(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.
(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.
(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.
(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist.
(2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Länder können eine abweichende Regelung treffen.
(3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er haftet als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.
(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.
(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.
(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen.
(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.
(1) Die folgenden Gesetze, die von diesem Gesetz abweichen, bleiben unberührt:
- 1.
Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze, - 2.
das Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 31. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 480) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 22. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 501), - 3.
(weggefallen) - 4.
das Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591), - 5.
das Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 477), - 6.
die Wehrbeschwerdeordnung (WBO) vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1066), - 7.
das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG) in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 908), - 8.
§ 13 Abs. 2 des Patentgesetzes und die Vorschriften über das Verfahren vor dem Deutschen Patentamt.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.
(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen.
(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.
(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.
(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.
(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.
(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).
(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.
(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
(1) Über Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll den wesentlichen Hergang der Verhandlungen enthalten.
(2) Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist. Auf die Anlage ist in der Niederschrift hinzuweisen.
(1) Die Niederschrift ist den an der Verhandlung Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind.
(2) Verweigert ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift, ohne ihre Vervollständigung oder Berichtigung zu beantragen, so gilt diese Niederschrift als genehmigt; hierauf ist der Beteiligte hinzuweisen.
(3) Die Verhandlungsniederschrift ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben.
Die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch die Verhandlungsniederschrift bewiesen werden. Gegen ihren diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.