Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Nov. 2010 - 9 B 41/10

bei uns veröffentlicht am12.11.2010

Gründe

1

Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler gestützte Beschwerde ist unbegründet.

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1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

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Als klärungsbedürftig wirft die Beschwerde folgende Fragen auf:

"Muss die Flurbereinigungsbehörde im Abwägungsprozess eines Flurbereinigungsverfahrens nach der Ermittlung des Werts der Einbringungsgrundstücke gemäß §§ 27 - 33 FlurbG bei der Zuteilungsentscheidung die Belange von Teilnehmern mit aktiven landwirtschaftlichen Betrieben in Hinblick auf die gesetzgeberischen Ziele einer Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen der Landwirtschaft (§ 1 FlurbG), einer Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets mit u.a. entsprechender Zielsetzung, einer Optimierung landwirtschaftlicher Betriebe (§ 37 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 FlurbG) sowie einer Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen (§ 44 Abs. 4 FlurbG) besonders berücksichtigen? Oder muss sie gegenüber allen Teilnehmern und damit auch gegenüber Grundstückseigentümern, die keine aktive Landwirtschaft betreiben, keinerlei landwirtschaftliche Interessen haben und ihre Grundstücke nicht mehr landwirtschaftlich nutzen wollen, selbst dann nach vollständig gleichen Zuteilungskriterien entscheiden, wenn dadurch die genannten gesetzgeberischen Ziele des Flurbereinigungsverfahrens nicht oder jedenfalls nur in geringerem Umfang erreicht werden können?"

"Darf die Flurbereinigungsbehörde bei der Entscheidung über die Landabfindung eines Teilnehmers nach der rechnerischen Ermittlung wertgleicher Grundstücke gemäß §§ 27 - 33 FlurbG in der dieser Ermittlung folgenden Abwägung unter Hinzuziehung der von einem Teilnehmer eingebrachten Planwünsche und unter Berücksichtigung der in §§ 1, 37 Abs. 1, 44 Abs. 2 bis Abs. 4 FlurbG vorgegebenen Belange von einer Dokumentation der in die Abwägung eingestellten Belange und von deren Gewichtung Abstand nehmen, so dass eine Überprüfung der erfolgten Abwägung durch Dritte (Teilnehmer und Gerichte) objektiv nicht möglich erscheint?"

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Diese Fragen vermögen die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden. Die mit der Klage angefochtene vorläufige Besitzeinweisung ist an § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zu messen. Danach können Beteiligte eines Flurbereinigungsverfahrens in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Mit dem Erfordernis der Wertnachweise bezieht sich die Vorschrift auf die Ergebnisse der Bodenwertermittlung (Urteil vom 15. Dezember 1983 - BVerwG 5 C 120.81 - Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr. 3 S. 2); mit dem weiteren Erfordernis, dass das Verhältnis der Abfindung zur Einlage feststehen muss, wird zusätzlich zur Wertermittlung der Einlage- und Abfindungsflächen der Landabzug nach § 47 FlurbG berücksichtigt (vgl. Urteil vom 17. August 1988 - BVerwG 5 C 78.84 - RzF - 86 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG). Dagegen nimmt die Vorschrift nicht auf die weiteren Maßgaben des § 44 FlurbG für die Landabfindung Bezug. Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die vorläufige Besitzeinweisung grundsätzlich nicht mit der Begründung angefochten werden kann, sie verletze die Bestimmung des § 44 FlurbG (Beschluss vom 24. Januar 1959 - BVerwG 1 B 167.58 - Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr. 1; Urteil vom 15. Dezember 1983 a.a.O. S. 3 f.); Abfindungsmängel können vielmehr nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung führen, wenn zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes führt (Urteile vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 7.82 - BVerwGE 71, 369 <372> und vom 17. August 1988 - BVerwG 5 C 78.84 - Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr. 5 S. 10 f.).

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Diesen Prüfungsmaßstab hat die Vorinstanz ihrer Entscheidung zugrunde gelegt (UA S. 18 f.), ohne dass die Beschwerde dagegen Zulassungsgründe geltend gemacht hätte. Ihm zufolge kommt es auf die Frage, ob die Belange von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe gegenüber den Belangen sonstiger Teilnehmer mit dem Ziel einer Verbesserung der Arbeits- und Produktionsbedingungen besonders zu berücksichtigen sind, nicht an; denn insoweit geht es nicht um grobe Verstöße gegen die Gewährleistung wertgleicher Abfindung oder um offenkundig unzumutbare Eingriffe in bisherige Strukturen der betroffenen Betriebe, sondern um eine auf Stärkung dieser Betriebe gerichtete Abfindungsgestaltung. Ebenso wenig erstreckt sich die Kontrolle der Besitzeinweisung nach dem vorgenannten Maßstab auf die Gewichtung der für die Abwägung nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG maßgeblichen Erwägungen. Daraus folgt zugleich, dass sich auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach einer diesbezüglichen Dokumentationspflicht bei der Überprüfung der vorläufigen Besitzeinweisung nicht stellt.

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2. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen gleichfalls nicht durch.

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a) Die Beschwerde rügt zunächst, das angefochtene Urteil habe sich mit dem in der Klage erhobenen Vorwurf, ein Bediensteter des Beklagten habe die vom Kläger im Planwunschtermin geäußerten Abfindungswünsche unzureichend protokolliert und vorsätzlich verfälscht, mittels einer logisch nicht nachvollziehbaren Argumentation auseinandergesetzt und aufgrund dessen für unerheblich gehalten. Damit seien wesentliche Bekundungen des Klägers unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO sowie den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) übergangen worden. Verfahrensfehler sind insoweit jedoch nicht feststellbar.

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Der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Überzeugungsgrundsatz betrifft die Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Fehler, die dem Gericht dabei unterlaufen, sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel deshalb grundsätzlich nicht begründen (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 4 B 1.10 - juris Rn. 5). Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn das Gericht Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In einem solchen Fall fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts und zugleich für die Überprüfung der Entscheidung darauf, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist (vgl. Beschlüsse vom 18. Mai 1999 - BVerwG 7 B 11.99 - juris Rn. 4 und vom 21. Juli 2010 a.a.O., jeweils unter Bezugnahme auf Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.>). Dem Flurbereinigungsgericht ist kein derartiger Fehler unterlaufen, denn es hat sich mit dem Prozessstoff, dessen Vernachlässigung die Beschwerde beanstandet, ausdrücklich auseinandergesetzt. Ob die Erwägungen, aufgrund deren das Gericht den betreffenden Vortrag des Klägers für nicht entscheidungserheblich gehalten hat, tragfähig sind, ist keine Frage, die verfahrensrechtliche Maßgaben für die richterliche Überzeugungsbildung berührt.

9

Da das Flurbereinigungsgericht den Vortrag des Klägers zur Protokollierung und Verfälschung seiner Abfindungswünsche im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis genommen und erwogen hat, ist zugleich ein Verstoß gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zu verneinen. Das Recht auf Gehör gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 2. September 2010 - BVerwG 9 B 12.10 - juris Rn. 5 m.w.N.).

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Das angefochtene Urteil widerspricht insoweit auch nicht dem Erfordernis, die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht, in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiederzugeben, die es bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen (Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - BVerwGE 61, 365 <368>). Das Gericht muss sich zwar nicht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzen (Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. S. 209). Geht es wesentlichem Inhalt der Tatsachenbekundungen eines Beteiligten nicht nach, so hat es aber darzulegen, welche rechtlichen oder tatsächlichen Überlegungen es veranlasst haben, von einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen abzusehen (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <238>). Ob die hierzu angestellten Erwägungen widerspruchsfrei, logisch konsequent und rechtlich tragfähig sind, ist hingegen keine Frage der ordnungsgemäßen Begründung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. Urteil vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 131.81 - juris Rn. 11).

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Diesen Maßstäben werden die Gründe des angefochtenen Urteils gerecht. Das Flurbereinigungsgericht hat zwar knapp, aber doch nachvollziehbar ausgeführt, aufgrund welcher Erwägungen es den Vortrag des Klägers zur angeblich unzureichenden Protokollierung und nachträglichen Verfälschung seiner Abfindungswünsche für nicht entscheidungserheblich gehalten hat. Sein Hinweis auf die dem Kläger eröffnete Gelegenheit, "alle seine Wünsche im Widerspruchsverfahren zu äußern", in dem der als befangen abgelehnte Bedienstete des Beklagten nicht tätig geworden sei, lässt nur den Schluss zu, dass das Gericht die angeblich unterlaufenen, als Verfahrensfehler verstandenen Mängel aufgrund der Äußerungsmöglichkeiten des Klägers in dem gegen die vorläufige Besitzeinweisung durchgeführten Widerspruchsverfahren als geheilt betrachtet hat. Ob und inwieweit Abfindungswünsche in diesem Verfahren noch mit heilender Wirkung nachgeholt werden konnten und ob ggf. dafür allein deren Äußerung unabhängig von ihrer Behandlung durch die Widerspruchsbehörde ausreichte, bedarf hier keiner Prüfung. Selbst wenn man die Begründung des Flurbereinigungsgerichts in dieser Hinsicht als rechtlich nicht tragfähig ansehen wollte, betrifft dies - unabhängig von der Bedeutung des geltend gemachten Protokollierungsmangels für die rechtliche Beurteilung der vorläufigen Besitzeinweisung - nur die sachliche Richtigkeit der Urteilsbegründung, nicht deren ordnungsgemäße Abfassung.

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b) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen § 108 VwGO bei der Behandlung des Vortrags des Klägers zur Vorgehensweise der Flurbereinigungsbehörde im Zusammenhang mit der Landverzichtserklärung einer Erbengemeinschaft geltend macht, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden. Das Flurbereinigungsgericht hat diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen (UA S. 18 f.). Seine Ausführungen in den Urteilsgründen legen nachvollziehbar dar, welche Erwägungen zu dem Ergebnis geführt haben, eine fehlerhafte Behandlung der Verzichtserklärung durch den Beklagten stelle die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung nicht in Frage. Das Gericht stützt seine Argumentation entscheidend auf seine oben dargestellte Auffassung zu den rechtlichen Voraussetzungen der vorläufigen Besitzeinweisung: Mängel der Abfindung ließen die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung unberührt, da zwischen Einlage und Abfindung kein grobes Missverhältnis bestehe und die Besitzeinweisung nicht offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Betriebsstruktur führe. In Anbetracht dessen könnten Auswirkungen der Vorgänge um die erfolgte Landverzichtserklärung der Erbengemeinschaft auf die Abfindungsentscheidung die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung nicht in Zweifel ziehen. Warum diese Argumentation "logisch unergründbar" sein sollte, erschließt sich aus der Beschwerdebegründung nicht.

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c) Soweit die Beschwerde der Vorinstanz ferner eine selektive, objektiv willkürliche Sachverhaltswürdigung vorwirft und daraus eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO herleitet, führt auch dies nicht auf einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensfehler. Die zahlreichen Einwände, deren Aufgreifen in den Entscheidungsgründen die Beschwerde vermisst, mögen für die Abfindungsentscheidung von Bedeutung sein. Legt man die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts über die rechtlichen Voraussetzungen der vorläufigen Besitzeinweisung (UA S. 18 f.) und seine Annahme zum Vorliegen dieser Voraussetzungen (UA S. 19) zugrunde, so konnte es auf all diese Einwände für die Beurteilung der gegen die vorläufige Besitzeinweisung gerichteten Anfechtungsklage nicht ankommen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 44


(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Ma

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 37


(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspri

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 1


Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flur

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(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes auf

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 65


(1) Die Beteiligten können in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältni

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 27


Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstü

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist.

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist.

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Die Beteiligten können in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. Die vorläufige Besitzeinweisung kann auf Teile des Flurbereinigungsgebietes beschränkt werden.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die vorläufige Besitzeinweisung an. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Die vorläufige Besitzeinweisung ist öffentlich bekanntzumachen; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 kann sie auch zugestellt werden. Die Vorschriften des § 62 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Beteiligten können in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. Die vorläufige Besitzeinweisung kann auf Teile des Flurbereinigungsgebietes beschränkt werden.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die vorläufige Besitzeinweisung an. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Die vorläufige Besitzeinweisung ist öffentlich bekanntzumachen; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 kann sie auch zugestellt werden. Die Vorschriften des § 62 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Beteiligten können in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. Die vorläufige Besitzeinweisung kann auf Teile des Flurbereinigungsgebietes beschränkt werden.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die vorläufige Besitzeinweisung an. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Die vorläufige Besitzeinweisung ist öffentlich bekanntzumachen; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 kann sie auch zugestellt werden. Die Vorschriften des § 62 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.