Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Jan. 2018 - 9 B 11/17

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:310118B9B11.17.0
bei uns veröffentlicht am31.01.2018

Gründe

1

Die Beschwerde, die sich allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

2

1. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt.

3

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> m.w.N., Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit ein Verfahrensfehler ist aber ausnahmsweise dann gegeben, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet, ferner wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2014 - 9 B 39.14 - NVwZ-RR 2014, 877 Rn. 9 § 34 flurbg nr. 4 nicht abgedruckt> m.w.N.).

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a) Ein derartiger Verfahrensfehler liegt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht deshalb vor, weil das Oberverwaltungsgericht seine Überzeugung von der Benutzung des verfahrensgegenständlichen Waldweges auf eine allgemeine Lebenserfahrung des Inhalts gestützt hat, die Besucher eines hoch frequentierten Naherholungsziels, wie vorliegend dem Strandbad mit Gaststätte am R. See, hätten alle dorthin führenden Zuwegungen - insbesondere die für sie jeweils kürzeste - und damit u.a. den über das Grundstück des Klägers verlaufenden Weg genutzt, der für aus L. kommende Ausflügler eine kurze, bekannte und gut verkehrstaugliche Verbindung zum Strandbad dargestellt habe.

5

Der Topos der allgemeinen Lebenserfahrung beschreibt die Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachen einschließlich ihrer Ursachen- und Wirkungszusammenhänge. Diese Wahrscheinlichkeit kann sich so stark verdichten, dass Erfahrungssätze nicht nur auf eine bestimmte Tatsachenfeststellung hinführen, sondern - wenngleich sie weder zu einer Umkehr der Beweislast führen noch das Gericht von der Pflicht zur Amtsermittlung entbinden - selbst zum Maßstab richterlicher Überzeugung werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. November 1957 - 6 C 165.57 - Buchholz 234 § 7 G 131 Nr. 32 S. 117 ff.). In diesem Fall ist die vom Kläger angemahnte gesonderte Feststellung eines typischen Geschehensablaufs, wie sie einen Anscheinsbeweis kennzeichnet (zur Abgrenzung s. Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 108 Rn. 158 ff.), weder erforderlich noch möglich. Denn die allgemeine Lebenserfahrung ist mit dem typischen Geschehensablauf identisch. Dass Besucher eines Badeplatzes regelmäßig über den für sie kürzesten geeigneten Weg gehen bzw. fahren ist von einer derartigen Offenkundigkeit. Das Berufungsgericht konnte daher seinem Urteil diesen Umstand ohne Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrunde legen.

6

b) Ebenfalls unbegründet ist der Einwand des Klägers, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung keine auf den maßgeblichen Stichtag - den 31. Juli 1957 - bezogenen Feststellungen zugrunde gelegt. Vielmehr beziehen sich die Feststellungen ausweislich der einleitenden Formulierungen auf Seite 10, 1. und 3. Absatz, sowie Seite 12, 2. Absatz, des Urteils ausdrücklich auf den vorgenannten Stichtag. Dass der Badeplatz bzw. das Strandbad am R. See zu diesem Zeitpunkt ein stark besuchtes Naherholungsziel war, hat das Gericht Ansichtskarten der 1930er, 1940er, der Nachkriegs- und der 1960er Jahre sowie daraus entnommen, dass der See das einzige Badegewässer in der Region war. Der Umstand, dass der Weg nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mindestens seit 1843 in der gegenwärtigen Örtlichkeit liegt, rechtfertigt darüber hinaus ohne Weiteres den Rückschluss, dass er ortskundigen Besuchern des Strandbads bekannt war. Soweit das Gericht von der Verkehrstauglichkeit des Weges ausgegangen ist, hat es entscheidungstragend auf die Nutzung durch den allgemeinen Fuß- und Radverkehr abgestellt. Diese Feststellung findet ihre Bestätigung darin, dass der Weg in einer 1957 erschienen Karte als "unterhaltener" Weg eingezeichnet ist. Inwiefern die vom Kläger mit Anlagenkonvolut BK1 vorgelegten Aufnahmen des heutigen Zustands des Weges der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts eindeutig widersprechen sollen, hat die Beschwerde nicht näher dargelegt, weshalb die Feststellung auch nicht als aktenwidrig anzusehen ist. Hinsichtlich der Befahrbarkeit des Weges bzw. dessen Nutzung durch Pkw hat das Gericht selbst ausgeführt, dass es hierauf für seine Entscheidung nicht ankam.

7

c) Dass das Gericht die öffentliche Nutzung des Weges nicht dadurch in Frage gestellt gesehen hat, dass die Beklagte keine Unterlagen zu Unterhaltungsmaßnahmen vorlegen konnte, verletzt ebenfalls nicht den Überzeugungsgrundsatz. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, derartigen Belegen komme ohnehin nur indizielle Wirkung zu, ist dieser Satz ohne Weiteres so zu verstehen, dass das Gericht in einem Nachweis von Unterhaltungsmaßnahmen nur ein Indiz für eine öffentliche Nutzung gesehen hätte, es mithin davon ausgegangen ist, dass sich die Öffentlichkeit des Weges auch ohne die vorgenannten Unterlagen, wie vorliegend, aus anderen Indizien - hier insbesondere aus der jahrzehntelangen Existenz des Weges sowie dessen Eigenschaft als kürzeste Verbindung zwischen einer Ortschaft und einem viel besuchten Strandbad - ergeben kann. Kam es nach dem insoweit maßgeblichen Gesichtspunkt des Berufungsgerichts mithin auf die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen oder deren Nachweis nicht an, so waren die weiteren Ausführungen zur vermeintlichen Plausibilität der Erklärungen der Beklagten nicht entscheidungstragend. Dass jedenfalls die Aufbewahrungsfristen für Maßnahmen bis zu dem hier maßgeblichen Stichtag im Jahr 1957 abgelaufen waren, dürfte überdies angesichts der Länge der verstrichenen Zeit offenkundig sein, sodass auch insoweit keine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes erkennbar ist.

8

d) Unbegründet ist darüber hinaus die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, indem es das Vorbringen des Klägers bezüglich des Vermerks der Leiterin des Bauamts der Beklagten vom 19. Juni 2002 nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen habe.

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Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind im Urteil (nur) die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit jedem einzelnen vorgetragenen Gesichtspunkt auseinandersetzt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 4 B 30.08 - juris Rn. 11). Der vorgenannte Vermerk enthält Ausführungen zum Wegfall der Beschilderung eines Parkplatzes, der am Ende eines in die Nähe des Sees führenden Weges liegt, sowie zum Wegfall der Beschilderung der Benutzungsbeschränkung des streitgegenständlichen Weges, "weil dieses die alternativ beste Lösung ist, um mit Fahrzeugen in die Nähe des Seeendes zur Gaststätte zu gelangen. (Bisher gab es die Möglichkeit, zum Parkplatz zu fahren und dann über ein kurzes hügeliges Stück Fußweg, nicht für Behinderte geeignet, zur Gaststätte zu laufen.)" Inwiefern dieser Vermerk den Schluss rechtfertigen soll, der im Urteil als "Weg 2" bezeichnete Weg sei bis 2002 die einzige öffentliche Zugangsmöglichkeit zum Seeende gewesen, erschließt sich nicht. Soweit der Kläger aus den vorstehenden Formulierungen in seinen Schriftsätzen vom 15. Februar 2010, 3. Dezember 2012 und 4. Juli 2016 den Schluss gezogen hat, es habe zuvor keine Möglichkeit gegeben, mit Fahrzeugen zur Gaststätte zu gelangen, ist diese Schlussfolgerung eher fernliegend. Dessen ungeachtet musste das Gericht auf sie nicht eingehen, weil es eine Nutzung des Weges durch Fußgänger und Radfahrer für ausreichend erachtet hat, um das Merkmal der Öffentlichkeit zu begründen. Auf die Befahrbarkeit mit Pkw kam es danach nicht an.

10

e) Schließlich verletzt es nicht den Überzeugungsgrundsatz, dass das Gericht aus der Klassifizierung der topographischen Karte von 1957 als "vertrauliche Verschlusssache" nicht geschlussfolgert hat, der Weg sei vor der Öffentlichkeit geheim gehalten und daher von dieser nicht genutzt worden. Das Gericht hat die vorgenannte Karte nicht als Beleg für die öffentliche Nutzung, sondern für das Vorhandensein des Weges berücksichtigt. Erstere hingegen hat es aus der jahrzehntelangen Existenz des Weges sowie dessen Eigenschaft als kürzeste Verbindung zwischen der aus Richtung L. kommenden Hauptstraße und dem Naherholungszentrum gefolgert. Für diese, auf den tatsächlichen Kenntnissen der Besucher vor Ort beruhenden Rückschlüsse ist die Deklaration amtlicher Kartenwerke als Verschlusssache unbeachtlich. Das gilt zumal deshalb, weil das Gericht darüber hinaus festgestellt hat, dass der Weg auch in einem staatlichen Kartenwerk von 1966 eingetragen war, und sein Fehlen auf vereinzelten anderen vom Kläger vorgelegten Karten wohl auf deren (generell) geringeren Detaillierungsgrad zurückzuführen ist.

11

2. Das angefochtene Urteil verletzt nicht deshalb den Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) oder die gerichtliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO), weil das Gericht davon abgesehen hat, die von der Beklagten zur Frage der Existenz des streitgegenständlichen Weges und seiner Nutzung durch die Öffentlichkeit benannten, vom Gericht zunächst geladenen Zeugen zu vernehmen.

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Die Hinweispflicht soll einer Überraschungsentscheidung vorbeugen, die dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war; sie verlangt ebenso wenig wie der Grundsatz rechtlichen Gehörs, dass das Gericht den Beteiligten vorab seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs mitteilt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1984 - 1 BvR 967/83 - BVerfGE 67, 90 <95> und vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1 <5>; BVerwG, Beschluss vom 6. November 2012 - 9 BN 2.12 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 111 Rn. 2). Dass das Gericht einen zuvor nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hätte, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Der Kläger musste nach dem Abschluss der Erörterung und nach Aufnahme seiner Berufungsanträge damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht ohne Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen eine abschließende Entscheidung in der Sache trifft. Soweit er nunmehr rügt, jedenfalls hinsichtlich des Zeugen K. habe das Berufungsgericht nicht darauf hingewiesen, dass auf die Einvernahme endgültig verzichtet werden könne, hätte der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag stellen können (§ 86 Abs. 2 VwGO), falls er nun seinerseits die Vernehmung des Zeugen K. für erforderlich hielt.

13

Ohne einen solchen Beweisantrag lässt der Verzicht auf die Vernehmung der Zeugen keinen Rechtsfehler erkennen. Mit gleichlautenden schriftlichen Erklärungen vom 1. Februar 2010 haben die 1922 und 1927 geborenen Zeugen bestätigt, der streitgegenständliche Weg habe bereits in ihrer Kindheit und darüber hinaus bestanden und sei genutzt worden. Nach der Vorlage ärztlicher Bescheinigungen, denen zufolge der gesundheitliche Zustand beider Zeugen deren Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausschloss, sowie angesichts des Umstands, dass das Berufungsgericht das Vorhandensein und die öffentliche Nutzung des Weges bereits aus anderen Gründen als erwiesen erachtete, musste sich ihm nicht aufdrängen, die von der Beklagten benannten Zeugen zu vernehmen.

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3. Dahingestellt bleiben kann, ob die ergänzende Beschwerdebegründung des Klägerbevollmächtigten vom 13. März 2017 im Zeitpunkt des Nichtabhilfebeschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 15. März 2017 dort eingegangen war und daher von diesem hätte berücksichtigt werden müssen. Denn mit Beschluss vom 8. Juni 2017 hat das Berufungsgericht erneut - und nunmehr unter Berücksichtigung des vorgenannten Schriftsatzes - über die Nichtabhilfe entschieden.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG, § 52 Abs. 1 VwGO (vgl. Ziff. 43.3 des Streitwertkatalogs).

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Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Jan. 2018 - 9 B 11/17 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 34


(1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen: 1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorge

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:

1.
In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3.
Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

(2) Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

(3) Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 vorgenommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

(4) Das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung sind öffentlich bekanntzumachen.

(5) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht gemäß § 6 Abs. 1 in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden, so treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung gemäß Absatz 4 ein.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.