Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung des beklagten Landesvermögensamtes, mit welcher sie zur Auskehr des Erlöses aus einer investiven Veräußerung von Grundstücken an die Beigeladene verpflichtet wurde. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben; hiergegen richtet sich die Revision der Beigeladenen.

2

Die Beigeladene wurde 1923 errichtet und firmierte seit 1924 als "A. Aktiengesellschaft" mit Sitz in B. Gegenstand des Unternehmens war laut Handelsregister "Ankauf und Betrieb von Ziegelwerken, Erzeugung von Tonwaren aller Art, Handel mit solchen Gegenständen". Mehrheits- oder Alleinaktionärin war im Jahr 1955 Frau Emilie B. Die Gesellschaft betrieb ein Unternehmen in B., das dort bis 1941 Ton abbaute und daraus im Wesentlichen Bauziegel herstellte. Seither ruhte der Betrieb. Zum Anlagevermögen gehörten etwa 34,8 ha Grundflächen, die teilweise mit Wohn- und Geschäftsgebäuden oder Fabrikanlagen bebaut waren, teilweise als Tongrube genutzt wurden und im Übrigen Wiesen und Wald trugen.

3

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die Fabrikationsanlagen von der sowjetischen Besatzungsmacht in im Einzelnen strittigem Umfang demontiert; 1950 wurde der Einheitswert des Anlagevermögens noch auf 158 000 M festgesetzt. Weil die Mehrheits- oder Alleinaktionärin ihren Wohnsitz in West-Berlin hatte, wurde der Betrieb nach der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 in staatliche Verwaltung genommen. Bemühungen des Repräsentanten der Beigeladenen um Freigabe des Betriebes nach Aufhebung dieser Verordnung durch die Verordnung vom 11. Juni 1953 blieben erfolglos.

4

Jedenfalls seit Dezember 1950 bemühte sich der Rat des Kreises O., den Betrieb wieder in Gang zu bringen. Auch der Leiter der Kommission für Wirtschaft beim Rat des Bezirkes F. verwies auf die reichen und besonders qualitätsvollen Tonvorkommen, die angesichts der Baustoffknappheit nicht ungenutzt bleiben dürften. Anträge des staatlichen Verwalters auf Aufbaukredite blieben jedoch wegen des zu geringen Anlagevermögens zunächst ohne Erfolg.

5

Am 15. Juni 1954 beschloss der Rat des Bezirkes, das A. auf der Grundlage des brandenburgischen Bodenschätzegesetzes (BrBSchG) vom 28. Juni 1947 in die Hand des Volkes zu überführen und zum Wohl des Volkes zu nutzen. Der Betrieb verspreche eine Produktion von 12 Mio. Ziegeln pro Jahr für wenigstens zwei Menschenalter. Das Innen- und das Finanzministerium sowie die Staatsanwaltschaft hielten die Enteignung indes für ungesetzlich. Das Bodenschätzegesetz sehe nur die Enteignung von Alaun vor; dies könne zwar auf Ton erweitert werden, aber nur mit Zustimmung des Landtages. Hiervon dürften indes keine Betriebe erstmals betroffen werden, die in der Liste zum Bodenschätzegesetz nicht bereits aufgeführt seien. Der Rat des Bezirkes verwies demgegenüber darauf, dass auf dem Betriebsgelände auch Alaun vorhanden sei, der im 19. Jahrhundert auch geschürft worden sei. Der Betriebsinhaber sei nach dem Bodenschätzegesetz verpflichtet gewesen, dieses Vorkommen zu melden. Nur weil er diese Pflicht verletzt habe, sei der Betrieb 1947 nicht auf die Liste der zu enteignenden Betriebe gesetzt worden. Eine Nacherfassung sei zulässig und geboten, um die "demokratische Gesetzlichkeit" wiederherzustellen. Eine Enteignung sei auch geboten, weil der Betrieb die Produktion von 30 Mio. Ziegeln pro Jahr zulasse, was einem Drittel des Bedarfs im ganzen Bezirk entspreche. Unter Einschaltung des Justizministeriums und der Generalstaatsanwaltschaft wurde in der Folge eine Einigung dahin erzielt, dass eine Enteignung des Tonvorkommens und der bebauten und unbebauten Grundstücke der Alaunwerke nach § 1 Abs. 2 und § 4 BrBSchG zulässig sei, wenn für die Grundstücke und für das Anlagevermögen eine Entschädigung gewährt werde. Daraufhin beschloss der Bezirkstag am 6. Dezember 1955 auf Antrag des Rates des Bezirkes, das A. zu enteignen, das Anlagevermögen auf der Grundlage eines neu festzusetzenden Einheitswertes zu entschädigen sowie "die Entschädigung in Naturalersatz für die 28 Hektar Grund und Boden zu überprüfen". Der Betrieb bzw. seine Grundflächen wurden in Volkseigentum überführt; Rechtsträger wurde zunächst der Rat des Bezirkes, 1957 dann der VEB Z., der die Ziegelproduktion alsbald wieder aufnahm. Eine Entschädigung erfolgte nicht.

6

Die Produktion wurde 1969 eingestellt. Die Betriebsgrundstücke wurden auf verschiedene Rechtsträger verteilt. Im Juni 1990 standen die seinerzeit enteigneten Grundflächen zum großen Teil in der Rechtsträgerschaft des VEB Z., der in die Treuhandgesellschaft Z.-D. GmbH umgewandelt wurde, und zu weiteren Teilen in der Rechtsträgerschaft des VEB Wohnungswirtschaft B., der in die W. mbH umgewandelt wurde, sowie der Stadt B. Privatisierungsversuche für die Treuhandgesellschaft scheiterten zunächst, weshalb die Gesellschafterversammlung am 28. September 1992 die Liquidation der Gesellschaft beschloss. In der Folgezeit fand sich in der Gesellschaft für G. mbH doch ein Investor, an den die Treuhandanstalt die Anteile an der Z.-D. GmbH mit Vertrag vom 6. April 1993 verkaufte. Am selben Tage beschloss die Gesellschafterversammlung die Fortführung des Unternehmens. Der Unternehmensverkauf wurde mit Investitionsvorrangbescheid vom 2. Juli 1993 zugelassen und alsbald vollzogen. Die neue Eigentümerin baute das Unternehmen zur Ziegelproduktion aus.

7

Mit Schreiben vom 2. August 1990 hatte Herr Günter B. als Erbeserbe seiner Mutter Emilie B. vermögensrechtliche Ansprüche "an dem Objekt A. in B." angemeldet. Das beklagte Landesvermögensamt wertete diesen Antrag als Antrag der Beigeladenen und zugleich als Beschluss des Mehrheitsaktionärs gemäß § 6 Abs. 1a VermG, dass die Gesellschaft fortbestehe. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 stellte es die Berechtigung der Beigeladenen an den 1969 noch vorhanden gewesenen Vermögensgegenständen des Unternehmens fest und übertrug ihr die in der Verfügungsberechtigung der Wohnungsbaugesellschaft und der Stadt B. stehenden Grundstücke zurück (Ziff. 1). Es lehnte aber die Rückübertragung der ehedem in der Verfügungsberechtigung der Z.-D. GmbH stehenden Grundstücke ab, weil die Rückgabe infolge der investiven Veräußerung nicht mehr möglich sei, und sprach der Beigeladenen einen Anspruch gegen die Klägerin, die Nachfolgerin der Treuhandanstalt, auf Auskehr entsprechender Anteile des bei der Privatisierung erzielten Veräußerungserlöses zu (Ziff. 2). Die Enteignung von 1955 stelle eine rechtsstaatswidrige Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG dar, weil eine Entschädigung nicht gezahlt worden sei. Die Rückgabe des entzogenen Unternehmens sei nicht mehr möglich, weil die Produktion 1969 eingestellt worden sei; die Rechte der Beigeladenen richteten sich auf die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Unternehmensreste. Hinsichtlich der Grundstücke, die bis 1993 der Z.-D. GmbH gehört hätten, stehe der Beigeladenen ein Anspruch auf Herausgabe des anteiligen Veräußerungserlöses zu. Die Grundstücke seien nicht betriebsnotwendig gewesen, weil sich die Z.-D. GmbH bei ihrer Veräußerung in Liquidation befunden habe. Gegenläufige Gläubigeransprüche gemäß § 6 Abs. 6 Buchst. a Satz 2 VermG bestünden nicht (Ziff. 4); sie seien nicht geltend gemacht und vom Beklagten auch nicht ermittelt worden.

8

Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2001 aufzuheben, soweit die Berechtigung und der Erlösauskehranspruch der Beigeladenen festgestellt und sie - die Klägerin - zur Auskehr des Erlöses verpflichtet wird,

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung von Ziff. 4 des genannten Bescheides zu verpflichten, einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von vorrangigen Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 6 Buchst. a Satz 2 VermG in Höhe von 953 925,57 € festzustellen.

9

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. November 2007 die die Klägerin betreffende Ziff. 2 des Bescheides vom 14. Dezember 2001 aufgehoben, weil die Enteignung von 1955 keine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 VermG gewesen sei. Mit Beschluss vom 15. Juli 2008 hat der erkennende Senat dieses Urteil aufgehoben, weil es auf einer Verletzung des Gebots beruhe, rechtliches Gehör zu gewähren.

10

Mit Urteil vom 25. Februar 2010, berichtigt am 8. Juni 2010, hat das Verwaltungsgericht Ziff. 2 des Bescheides wiederum aufgehoben. Die dort verfügte Auskehrpflicht der Klägerin an die Beigeladene sei rechtswidrig. Die Auskehrverpflichtung setze voraus, dass der Beigeladenen an den von der Treuhandanstalt veräußerten Vermögenswerten vermögensrechtliche Ansprüche zustünden. Sie sei jedoch insofern nicht Berechtigte; denn sie sei nicht von einer schädigenden Maßnahme im Sinne von § 1 VermG betroffen worden. Die Enteignung von 1955 habe sich ohnehin nicht mehr gegen das Unternehmen richten können, weil dessen Betrieb zuvor bereits stillgelegt gewesen sei, sondern sich nur auf die einzelnen Grundstücke bezogen. Entgegen der Annahme des Beklagten seien diese jedoch nicht entschädigungslos enteignet worden, vielmehr sei eine Entschädigung festgesetzt worden. Insofern komme es allein auf den Enteignungsbeschluss an; ob eine Entschädigung tatsächlich bezahlt worden sei, sei unerheblich. Die Enteignung stelle auch keine unlautere Machenschaft dar. Das könne nur angenommen werden, wenn im Einzelfall in manipulativer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR zielgerichtet auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen worden, nicht hingegen, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" sei. Die Enteignung der Grundstücke der Beigeladenen sei auf das Bodenschätzegesetz von 1947 gestützt worden. Ob dessen Voraussetzungen tatsächlich sämtlich vorgelegen hätten, sei unerheblich; das Vermögensgesetz diene nicht dazu, einfache Rechtsverstöße nachträglich zu korrigieren. Es lasse sich aber nicht feststellen, dass das Bodenschätzegesetz in manipulativer Weise nur vorgeschoben worden sei, um einen anders nicht zulässigen Zugriff auf das Eigentum zu legitimieren. Dagegen spreche bereits, dass verschiedene staatliche Stellen am Enteignungsverfahren beteiligt worden seien und gerade um die Anwendbarkeit des Bodenschätzegesetzes gestritten hätten. Der gefundene Weg habe durchaus als "gangbar" angesehen werden können. Den DDR-Behörden sei es vor allem auf die Tonvorkommen angekommen, die zur Herstellung von Tonziegeln zur Deckung des Baustoffbedarfs benötigt worden seien. Die Enteignung sei dementsprechend auf § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Bodenschätzegesetzes gestützt worden. § 1 Abs. 2 BrBSchG habe die Enteignung von Tonvorkommen, § 4 Abs. 2 BrBSchG die Enteignung der zur Erschließung nötigen Grundstücke zugelassen. Zwar habe § 3 Abs. 2 BrBSchG eine Enteignung nicht "gelisteter" Betriebe verboten. Ein Betrieb sei jedoch nach der Stilllegung von 1941 und nach der Demontage nicht mehr vorhanden gewesen. Er sei im Übrigen bei der Erstellung der Liste nur deshalb übersehen worden, weil der Eigentümer die gebotene Meldung des Alaunvorkommens unterlassen habe; die Berufung auf § 3 Abs. 2 BrBSchG könne unter diesen Umständen auch nach rechtsstaatlichen Maßstäben als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Das Verwaltungsgericht hat auch den Einwand der Beigeladenen zurückgewiesen, es liege eine "überschießende" Enteignung vor, weil die "Tongrube" nur 1,25 ha umfasst habe und die Enteignung der restlichen Flächen nicht erforderlich gewesen sei. Zum einen sei unklar, wie umfangreich die Alaun- oder Tonvorkommen gewesen seien und auf welchen Flächen sie abgebaut worden seien; die damaligen Behörden seien - ohne weitere Ermittlung - davon ausgegangen, dass ringsum tonhaltige Flächen gelegen hätten, worauf schon die Annahme hinweise, das Vorkommen reiche für "mehrere Menschenalter" aus. Zum anderen habe die 1947 unterbliebene Enteignung nachgeholt werden sollen und können; bei vorschriftsgemäßer Meldung wäre der Betrieb aber ohnehin zur Gänze enteignet worden.

11

Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil rügt die Beigeladene eine Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensmängel. Das Verwaltungsgericht habe schon den Begriff des Unternehmens in § 6 VermG verkannt, indem es das bloße Ruhen und die - nicht vollständige - Demontage des Betriebes für die Annahme habe ausreichen lassen, der Betrieb sei schon vor 1955 stillgelegt gewesen. Ohne diesen Fehler hätte es erkennen müssen, dass 1955 nicht nur einzelne Grundstücke, sondern ein einheitlicher Betrieb enteignet worden sei. Dann hätte es auch nicht ohne Verletzung von § 1 Abs. 3 VermG annehmen können, die Enteignung habe keine unlautere Machenschaft dargestellt. Das Verwaltungsgericht habe nur unter verfahrensfehlerhafter Verkürzung des Akteninhalts verkennen können, dass es den DDR-Behörden von vornherein auf die Enteignung des Betriebes und in der Folge um dessen Wiederaufnahme sowie darauf angekommen sei, den westdeutschen Eigentümer zu verdrängen. Ebenso ergebe der Akteninhalt zweifelsfrei, dass ihnen bewusst gewesen sei, dass nach dem Bodenschätzegesetz allenfalls eine Enteignung von Grundflächen zulässig gewesen sei, die Bodenschätze bargen oder zu deren Erschließung benötigt wurden, nicht jedoch eine "Überenteignung" der 80 Werkswohnungen oder von Wald- und Wiesenflächen und vollends nicht die Enteignung des gesamten Betriebes. Hierüber hätten sie sich manipulativ hinweggesetzt. Namentlich sei die gegebene Begründung, die Alleinaktionärin habe die gebotene Anzeige des Alaunvorkommens unterlassen, offensichtlich nicht tragfähig gewesen. Zwischen der Meldepflicht und der Liste zu § 3 Abs. 1 BrBSchG habe schon wegen der zeitlichen Abfolge kein Zusammenhang bestanden. Zudem habe die Meldung nicht der Aktionärin, sondern den staatlichen Stellen selbst oblegen, die den Betrieb beschlagnahmt hätten; die Verantwortlichkeit sei bewusst auf die Aktionärin abgewälzt worden. Schließlich habe das Verwaltungsgericht übergangen, dass die Enteignung des Betriebes nach dem Bodenschätzegesetz entschädigungslos erfolgt und deshalb schon nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG rechtsstaatswidrig gewesen sei. Das nach allem fehlerhafte Urteil lasse sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen aufrecht erhalten. Namentlich liege der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG nicht vor, denn die Z.-D. GmbH sei bereits vor der investiven Veräußerung liquidiert worden.

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Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Februar 2010, berichtigt mit Beschluss vom 6. Juni 2010, zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Eine entschädigungslose Enteignung habe schon deshalb nicht vorgelegen, weil die Enteignung auf § 4 Abs. 2 BrBSchG gestützt worden sei, der eine Entschädigung vorgesehen habe, und weil der Enteignungsbeschluss eine Entschädigung angeordnet habe. Die Enteignung stelle auch keine unlautere Machenschaft dar. Sie habe die Inanspruchnahme der Vermögenswerte zur Erschließung der Tonvorkommen auf dem Gelände der Beigeladenen sowie die anschließende dortige Tonverarbeitung zum Zweck gehabt. Dieser Zweck habe die Enteignung legitimiert; ob die DDR-Behörden daneben auch die Verdrängung der West-Eigentümerin beabsichtigt hätten, sei damit gleichgültig. Ausgehend von seiner Feststellung, ein werbender Betrieb sei 1954/55 gar nicht mehr vorhanden gewesen, habe das Verwaltungsgericht auch die Auffassung der DDR-Behörden, die Enteignung lasse sich auf § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BrBSchG stützen, für vertretbar und nicht für manipulativ halten können. Angesichts dessen habe keine Veranlassung bestanden, sich mit der Frage zu befassen, ob das Bodenschätzegesetz auch die Enteignung eines lebenden Betriebes zugelassen hätte. Ebensowenig habe das Verwaltungsgericht den Umfang der Tonvorkommen aufklären müssen. Für seine Entscheidung sei allein die Vorstellung der DDR-Behörden maßgeblich gewesen; hiernach aber sei die Inanspruchnahme des gesamten Areals zur Erschließung der Tonvorkommen erforderlich gewesen. Das Bodenschätzegesetz hätte im Übrigen auch die Nacherfassung eines werbenden Betriebes erlaubt, der dem Abbau von Bodenschätzen im Sinne von § 1 Abs. 2 BrBSchG gedient habe, sofern dies zum allgemeinen Wohl erforderlich gewesen sei und das Parlament - wie hier der Bezirkstag - zugestimmt habe. Angesichts dessen könne dahinstehen, ob 1954/55 noch ein Betrieb vorhanden gewesen sei. Das habe das Verwaltungsgericht indes im Ergebnis mit Recht verneint; die eigentliche Schädigung sei schon durch die Demontage durch die sowjetische Besatzungsmacht erfolgt. Sollten die bisherigen Feststellungen dies nicht bereits zweifelsfrei ergeben, so hätte das Verwaltungsgericht den Umfang der Demontage näher ermitteln müssen. Das angefochtene Urteil erweise sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig; denn das Unternehmen sei bereits durch den SMAD-Befehl Nr. 167 entzogen worden, weshalb vermögensrechtliche Ansprüche schon nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausschieden. Jedenfalls liege der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG vor; das müsse für jedes einzelne Grundstück noch geprüft werden. Ferner habe das Verwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht über Verbindlichkeiten entschieden, die dem Auskehranspruch nach § 6 Abs. 6 Buchst. a Satz 2 VermG entgegengehalten worden seien. Im Übrigen fehle es schon an einer wirksamen Antragstellung der Beigeladenen; das Verwaltungsgericht habe die Rechtsnachfolge des Günter B. nach seiner Mutter Emilie B. und dessen Vertretungsmacht für die Beigeladene ungeprüft, aber zu Unrecht unterstellt.

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Der Beklagte tritt der Revision in Antrag und Begründung bei. Für die Stilllegung eines Unternehmens komme es nicht darauf an, ob Arbeitnehmer beschäftigt würden oder in welchem Umfang Anlagevermögen vorhanden sei; Arbeitnehmer könnten wieder eingestellt, Anlagevermögen wieder angeschafft werden. Entscheidend sei der Wille des Unternehmers, das Unternehmen fortzuführen oder zu beenden. Im vorliegenden Falle sei der Wille der Aktionärin, das A. wieder in Betrieb zu nehmen, in den Akten dokumentiert. Den DDR-Behörden sei es 1954/55 darauf angekommen, die 1947 unterbliebene Enteignung des Betriebes nachzuholen. Ihnen sei bewusst gewesen, dass dies nach dem Bodenschätzegesetz nicht zulässig gewesen sei; sie hätten dieses Gesetz gleichwohl - mithin manipulativ - herangezogen. Hätten sie stattdessen tatsächlich - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - lediglich die Bodenschätze und die zu deren Erschließung benötigten Grundstücke enteignen wollen, so hätten sie sich mit dem Umfang der Enteignung befassen müssen; denn dann habe die Überenteignung jedenfalls für die Gebäude- und Gebäudenebenflächen auf der Hand gelegen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht weder auf einer Verletzung von Vorschriften des Vermögensgesetzes noch auf Verfahrensmängeln.

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1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Enteignungsbeschluss des Bezirkstages F. vom 6. Dezember 1955, durch welchen die Beigeladene die in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides aufgeführten Grundstücke verloren hat, keine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 VermG gewesen sei. Das hält den Angriffen der Revision stand, ohne dass näher geklärt werden müsste, ob von der Enteignung lediglich einzelne Vermögensgegenstände, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder aber ein Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 3, § 6 VermG betroffen war, wie die Beigeladene behauptet und die Klägerin bestreitet. Für die Würdigung des Verwaltungsgericht war allerdings entscheidend, dass die DDR-Behörden bei der Enteignung davon ausgegangen seien, dass kein lebender Betrieb im Sinne des § 3 des brandenburgischen Gesetzes zur Überführung der Bodenschätze und Kohlenbergbaubetriebe in die Hand des Volkes - Bodenschätzegesetz (BrBSchG) - vom 28. Juni 1947 (GVBl Mark Brandenburg S. 15) mehr vorhanden, der Betrieb vielmehr längst stillgelegt sei; hierauf wird noch einzugehen sein. Der Begriff des Betriebes im Sinne des § 3 BrBSchG muss aber mit dem des Unternehmens im Sinne des Vermögensgesetzes nicht übereinstimmen.

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2. Dass die Enteignung eine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht fehlerfrei verneint.

19

a) Nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG begründet das Vermögensgesetz Ansprüche an Vermögenswerten, die entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden. Grundlegende Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist, dass der rechtsstaatswidrige Gehalt der betreffenden Maßnahme in dem diskriminierenden und gerade deshalb entschädigungslos bleibenden Zugriff auf das Eigentum liegt, nicht aber in dem bloßen Unterbleiben einer Entschädigung. Dieser besondere Unrechtsgehalt liegt nur vor, wenn bereits nach den einschlägigen Vorschriften der DDR für bestimmte Enteignungsmaßnahmen eine Entschädigung generell ausgeschlossen war. Derartige Vorschriften stellten schon nach dem Selbstverständnis der Rechtsordnung der DDR eine bewusste Diskriminierung bestimmter Personengruppen oder bestimmter Verhaltensweisen dar. Demgegenüber begründet der Umstand, dass eine nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der DDR an sich bestehende Entschädigungsverpflichtung im Einzelfall nicht erfüllt wurde, etwa weil die staatlichen Stellen die Entschädigung nicht festgesetzt haben, für sich genommen keine entschädigungslose Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG; insofern verbleibt es bei den Ansprüchen nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (stRspr; grundlegend Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284 <286 ff.> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 19).

20

Hiernach können Enteignungen von Bergbaubetrieben auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 des Bodenschätzegesetzes von 1947 Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG sein; nach dieser Vorschrift erfolgt die Enteignung "der Betriebe, welche in § 3 genannt und in beiliegender Liste II aufgeführt sind (Monopolbetriebe, Betriebe der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten)," entschädigungslos. Hingegen kann in der Enteignung von bebauten oder unbebauten Grundstücken zur Erschließung von Bodenschätzen nach § 4 Abs. 2 BrBSchG keine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG gesehen werden; denn hierfür sah das Bodenschätzegesetz eine Entschädigung vor, die nach Möglichkeit als Naturalersatz, also durch die Verschaffung von Austauschland gewährt werden sollte.

21

Auch die Enteignung der Bodenschätze selbst - unabhängig davon, ob es sich hierbei überhaupt um Vermögenswerte im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG handelt - kann nicht als Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG angesehen werden. Zwar sah § 4 Abs. 1 BrBSchG auch insofern keine Entschädigung vor, und in der Regel kann der Umstand, dass eine Entschädigung generell ausgeschlossen war, als diskriminierend angesehen werden (Urteil vom 29. März 2006 - BVerwG 8 C 19.04 - BVerwGE 125, 353 Rn. 25 = Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 24). Anderes muss indes bei Vermögenswerten gelten, deren entschädigungslose Enteignung auch in Rechtsstaaten als nicht diskriminierend und - gegebenenfalls unter weiteren Voraussetzungen - als legitim angesehen wird. So liegt es jedenfalls bei Bodenschätzen wie etlichen der in § 1 Abs. 1 BrBSchG genannten, die schon seit alters her als bergfrei angesehen und einer besonderen Bergbauberechtigung unterstellt werden, die dem Staat zusteht (Bergregal) und von diesem entweder selbst genutzt oder Dritten - auf Zeit - verliehen wird (vgl. dazu u. a. Lück, Artikel Bergrecht, Bergregal, in: Cordes u. a. , Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2. Aufl., Band 1, 2008, S. 527 ff.). In Deutschland zählte dies im 19. Jahrhundert zum gefestigten Rechtsbestand des Landesbergrechts, das auch nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs zunächst unberührt blieb (Art. 67 EGBGB). Auch das Bergrecht der Bundesrepublik Deutschland unterscheidet zwischen bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen; auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht (§ 3 BBergG). Das wurde schon zur Zeit der Weimarer Republik als Inhaltsbestimmung des Grundeigentums angesehen, die auch ohne Entschädigung mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar sei (Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich, Urteil vom 23. März 1929 - StGH 8/28 - RGZ 124, Anhang 19 <32 ff.>; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Februar 1970 - III ZR 136/68 - BGHZ 53, 226 <234 f.>; allgemein Wendt, Eigentum und Gesetzgebung, 1985, S. 235). Bei Bodenschätzen wie Sand, Kies und Ton, für die § 1 Abs. 2 BrBSchG eine ebenfalls entschädigungslose Administrativenteignung zuließ, liegt es zwar anders. Sie gelten zumeist als grundeigen. Gerade in Zeiten besonderer Baustoffknappheit mögen sie jedoch durchaus ebenfalls für bergfrei oder gemeinfrei erklärt werden, ohne dass der Grundeigentümer für den damit verbundenen Rechtsverlust entschädigt würde. § 1 Abs. 2 BrBSchG kann durchaus in diese Tradition gestellt werden; das Gesetz wurde 1947 in der unmittelbaren Nachkriegszeit und damit in Zeiten besonderer Baustoffknappheit in einem weithin kriegszerstörten Land erlassen.

22

b) Die vorliegend in Rede stehende Enteignung könnte demnach nur von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfasst werden, wenn von ihr auch ein Betrieb im Sinne von § 3 Abs. 1 BrBSchG betroffen war und nach § 4 Abs. 1 BrBSchG entschädigungslos enteignet wurde. Das war aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Anders als der Rat des Bezirkes F. beim ersten Enteignungsbeschluss vom 15. Juni 1954, dessen Gesetzmäßigkeit und Wirksamkeit in der Folgezeit von verschiedenen höheren DDR-Stellen bestritten wurde, ging der Bezirkstag bei seinem Enteignungsbeschluss vom 6. Dezember 1955 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts davon aus, dass ein arbeitender und funktionsfähiger Betrieb nicht mehr vorhanden war. Enteignet wurden nur das Tonvorkommen als solches sowie die Betriebsreste, nämlich die Grundstücke und das restliche Anlagevermögen; für die Grundstücke und das Anlagevermögen war jedoch eine Entschädigung vorgesehen. Danach beruhte die Enteignung - auch wenn der Enteignungsbeschluss § 4 BrBSchG pauschal zitiert - der Sache nach auf § 4 Abs. 1 BrBSchG nur in Ansehung der Bodenschätze selbst, im Übrigen aber auf § 4 Abs. 2 BrBSchG.

23

c) Ohne Erfolg rügt die Beigeladene, das Verwaltungsgericht habe seine tatsächlichen Feststellungen aktenwidrig und damit unter Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 GG gewonnen.

24

aa) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner "Freiheit". Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Grenzen der "Freiheit" des Gericht sind erst dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - BVerwG 8 B 88.10 - juris und vom 28. März 2012 - BVerwG 8 B 76.11 - ZOV 2012, 160 m.w.N.).

25

Die Rüge einer "aktenwidrigen Entscheidung" bietet nicht die Handhabe, über die Feststellung von Verfahrensfehlern hinaus die Sachwürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene Sachwürdigung des Revisionsgerichts zu ersetzen. Eine "aktenwidrige Entscheidung" liegt erst vor, wenn der Streitstoff, den das Tatsachengericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, von dem tatsächlichen Streitstoff, wie er sich aus den Akten ergibt, zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht, sei es dass er darüber hinausgeht, indem aktenwidrig - "ins Blaue hinein"- Tatsachen angenommen werden, sei es dass er dahinter zurückbleibt, indem Akteninhalt übergangen wird. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung nicht auf sämtliche Umstände eingeht, die sich aus den Akten ergeben und die für die jeweils behandelte Frage von Bedeutung sein können. Welche Grundsätze insoweit gelten, hat die Rechtsprechung mit Blick auf die vorrangige Funktion der Entscheidungsgründe entwickelt, sicherzustellen, dass dem Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, genügt wird. Das Gericht ist hiernach verpflichtet, in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für seine Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es ist aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn ein einzelnes Vorbringen in den Entscheidungsgründen unerwähnt bleibt, hat es das Gericht allein deshalb also noch nicht "übergangen". Vielmehr ist als Regel davon auszugehen, dass das Gericht den Beteiligtenvortrag zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung des Gebots, den Beteiligtenvortrag zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, kann deshalb nur dann angenommen werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (stRspr, BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Mit Blick auf die Pflicht zur Auswertung des Akteninhalts bestehen keine strengeren Maßstäbe. Das gilt nicht nur bei solchem Akteninhalt, den ein Beteiligter zum Gegenstand seines Vortrages gemacht hat, sondern auch und erst recht bei dem sonstigen Akteninhalt.

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bb) Die Beigeladene wendet sich vor allem gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ein Betrieb, der gemäß § 4 Abs. 1 des Bodenschätzegesetzes vom 28. Juni 1947 entschädigungslos und damit rechtsstaatswidrig hätte entzogen werden können, 1955 gar nicht mehr vorhanden gewesen sei. Soweit sich dies an die Sachrüge anschließt, das Verwaltungsgericht habe den Unternehmensbegriff des Vermögensgesetzes verkannt, geht die Verfahrensrüge schon im Ansatz fehl. Es kommt insofern nicht auf den Unternehmensbegriff des Vermögensgesetzes, sondern auf den Betriebsbegriff des Bodenschätzegesetzes an, und zwar in der Auslegung der damals handelnden DDR-Behörden. Dem Verwaltungsgericht kam es für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG deshalb nicht darauf an, ob der frühere Tongewinnungs- und Ziegeleibetrieb der Aktiengesellschaft tatsächlich bereits vor 1955 stillgelegt worden war; das hat es in anderem Zusammenhang geprüft (und bejaht). Im Kontext des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG war allein erheblich, ob die DDR-Enteignungsstellen vom Vorhandensein eines noch werbend tätigen Betriebes ausgegangen waren, den sie gemäß § 4 Abs. 1 BrBSchG - dann entschädigungslos - enteignet hätten. Dies hat das Verwaltungsgericht verneint, ohne dass die Beigeladene aufgewiesen hätte, inwiefern dies auf einer selektiven Auswertung des vorliegenden historischen Aktenmaterials beruhen soll. Danach ruhte der Betrieb schon seit 1941, mithin seit vierzehn Jahren. Er war weitgehend demontiert; das restliche Anlagevermögen war über mehrere Jahre ungeschützt dem Verfall und auch dem Diebstahl ausgesetzt; Kreditanträge wurden mangels Sicherheiten abgelehnt; die DDR-Akten bezeichnen den Betrieb selbst wiederholt als stillgelegt. Zu diesem Akteninhalt steht die Sachwürdigung des Verwaltungsgerichts nicht im Widerspruch.

27

Die Beigeladene wendet sich außerdem gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Enteignungsbeschluss für die gesamte Grundstücksfläche der Aktiengesellschaft eine Entschädigung vorgesehen habe. Die Rüge ist unerheblich; denn sie richtet sich nicht gegen einen Entschädigungsausschluss im Gesetz, sondern behauptet eine (teilweise) Vorenthaltung einer Entschädigung in der konkreten Gesetzesanwendung und damit einen Umstand, auf den es nach der eingangs zitierten Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht ankommt. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts durchaus nicht aktenwidrig ist. Nach dem Enteignungsbeschluss sollte "das gesamte Grundstück des A." enteignet und entschädigt werden. Zwar nahmen der Bezirkstag und der antragstellende Rat des Bezirkes diese gesamte Grundfläche lediglich mit "ca. 28 Hektar" - genau mit 28,4014 ha - an, was der Flächensumme der Grundstücke der Beigeladenen entsprach, welche in Band ... Blatt ... Nr. ... des damaligen Grundbuchs von B. verzeichnet waren; die weiteren Grundstücke, die in Band ... Blatt ... eingetragen waren und die zusammen 6,4152 ha umfassten, wurden offenkundig übersehen und erst nachträglich in die Rechtsträgernachweise von 1956 aufgenommen. Das allein belegt aber nicht, dass diese 6,4152 ha nicht vom Enteignungsbeschluss hätten umfasst sein und entschädigungslos gesondert hätten enteignet werden sollen. Das Verwaltungsgericht durfte der Akte durchaus entnehmen, dass die gesamten Flächen nach § 4 Abs. 2 BrBSchG entzogen und entschädigt werden sollten, also auch die irrtümlich übersehenen Grundstücke, die auf Blatt... des Grundbuchs geführt wurden, zumal gerade hierzu das Grundstück gehört, auf dem die damals vornehmlich genutzte "Tongrube" lag.

28

3. Das Verwaltungsgericht hat auch das Vorliegen einer unlauteren Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG ohne Rechtsfehler verneint.

29

a) Unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG sind nur bei Vorgängen gegeben, in denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR zielgerichtet auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde, nicht aber, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen ist". Die Vorschrift erfasst vor allem zwei Fallgruppen: sei es, dass ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechender Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, sei es dass der wahrheitsgemäß angegebene Zweck offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte (stRspr, Urteile vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 41.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 28 und vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 39.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 53).

30

b) Das Verwaltungsgericht hat sich von diesen Grundsätzen leiten lassen. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen hat es sie auch seiner Rechtsanwendung zu Grunde gelegt. Es hat in tatsächlicher Hinsicht angenommen, dass Zweck der Enteignung war, die Tonvorkommen zu sozialisieren, um den Ton abzubauen und zu Bauziegeln zu verarbeiten, und dass dieser Enteignungszweck nicht lediglich vorgeschoben wurde, sondern in der tatsächlichen Absicht der Enteignungsbehörden lag. Eine unlautere Machenschaft konnte damit nur nach der zweiten oben genannten Fallgruppe und also nur dann vorliegen, wenn dieser Enteignungszweck offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte. Die Enteignung wurde aber auf eine Rechtsgrundlage gestützt, nämlich auf das Bodenschätzegesetz vom 28. Juni 1947. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Tragfähigkeit dieser Rechtsgrundlage in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft war. Es gelangt aber zu der Wertung, dass ein Überschreiten der angeführten Rechtsgrundlage weder bewusst erfolgte noch offenkundig war, so dass der Vorwurf sittlich vorwerfbarer Manipulation sich nicht erheben lasse. Hierfür spreche, dass die DDR-Stellen seinerzeit über die Tragfähigkeit und Reichweite des Bodenschätzegesetzes gerade gestritten und erst im Zuge dieser Diskussion die dann getroffene Entscheidung als "gangbaren Weg" erarbeitet hätten, neben den Bodenschätzen selbst nicht den - nach ihrer Ansicht stillliegenden - Betrieb als solchen nach § 4 Abs. 1 BrBSchG entschädigungslos, sondern dessen noch vorhandenes Anlagevermögen nach § 4 Abs. 2 BrBSchG gegen Entschädigung zu enteignen. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. Namentlich lässt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass es auch bewusste oder offensichtliche Rechtsverletzungen aus dem Anwendungsbereich von § 1 Abs. 3 VermG hätte ausnehmen wollen.

31

Auch der Senat vermag sich der Ansicht der Beigeladenen, die Grenzen des Bodenschätzegesetzes seien in einem Maße überschritten, dass die Gesetzwidrigkeit der Enteignung auch den DDR-Stellen bewusst gewesen sein müsse, auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht anzuschließen. Richtig ist, dass die DDR-Stellen davon ausgingen, die (seinerzeit möglicherweise noch nicht oder nicht vollends demontierten) A. 1947 hätten auf die Listen I und II des Bodenschätzegesetzes gesetzt und nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BrBSchG enteignet werden müssen. Insofern ging es ihnen um eine "Nacherfassung" zur "Wiederherstellung der demokratischen Gesetzlichkeit". Schon dies entsprach der Rechtsüberzeugung der DDR, welche der Durchsetzung der "materiellen (sozialistischen) Gerechtigkeit" gegenüber einer Buchstabentreue im Geiste der Rechtssicherheit im Zweifel den Vorzug gab. Hinzu kommt, dass der Einwand des DDR-Finanz- und des Innenministeriums sowie der Staatsanwaltschaft, § 3 Abs. 2 BrBSchG stehe einer Enteignung nicht auf der Liste I geführter Betriebe entgegen, ernst genommen wurde. Dem schließlich gefundenen "gangbaren Weg" lag ersichtlich die Überzeugung zu Grunde, dass § 3 BrBSchG nur werbende Betriebe betreffe, das Alaunwerk aber kein werbender Betrieb mehr sei; für stillgelegte Betriebe fehle eine Regelung, so dass die Enteignung der Betriebsreste in einer analogen Anwendung von § 4 Abs. 2 BrBSchG - gegen Entschädigung - zulässig sei. Da diese Gesetzesauslegung obendrein vom Rechtsnachfolger des Gesetzgebers selbst, nämlich vom Bezirkstag als dem Nachfolger des Landtages der Mark Brandenburg gut geheißen wurde, ist gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen durchaus "alles mit rechten Dingen zugegangen".

32

Daraus ergibt sich zugleich, dass die durchgeführte Enteignung auch nicht nach ihrem Ausmaß offensichtlich rechtswidrig war. Die Beigeladene weist zwar darauf hin, dass § 4 Abs. 2 BrBSchG nach seinem Wortlaut nur die Enteignung derjenigen Grundstücke erlaubte, die zur Erschließung der Bodenschätze erforderlich waren; hierzu hätten nur die tonhaltigen Flächen selbst und allenfalls Flächen für Zuwegungen und Abbauanlagen gezählt, keinesfalls aber die Werkswohnungen und restlichen Fabrikanlagen des ruhenden Betriebes sowie dessen weitere Wald- und Wiesengrundstücke. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend hervorgehoben, dass die Enteignung des gesamten restlichen Vermögens des stillliegenden Betriebes in der Konsequenz der gewollten "Nacherfassung" lag. Die Beigeladene verkennt, dass § 4 Abs. 2 BrBSchG nicht gemäß seinem Wortlaut auf die Entziehung zur Erschließung benötigter Flächen, sondern analog auf die Entziehung der vorhandenen Reste eines stillgelegten Bergbaubetriebes angewendet wurde. Das umfasste sämtliche vorhandenen Grundstücke und etwa noch vorhandenes zusätzliches Anlagevermögen und unterwarf all dies der Entschädigungspflicht.

33

c) Zu Unrecht rügt die Beigeladene, das Verwaltungsgericht habe die seiner rechtlichen Würdigung insofern zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen unter Verletzung von Verfahrensrecht, nämlich aktenwidrig (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie unter Verletzung seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) gewonnen.

34

aa) Die Verfahrensrügen der Beigeladenen richten sich vornehmlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die damalige Enteignungsmaßnahme habe tatsächlich einem dem Bodenschätzegesetz unterfallenden Enteignungszweck gedient; in Wahrheit sei dieser Enteignungszweck nur vorgeschoben gewesen.

35

So habe es bei seiner Annahme, die Enteignung habe die Erschließung des Tonvorkommens bezweckt, diejenigen Aktenteile übergangen, aus denen sich ergebe, dass es den DDR-Stellen vorrangig um die Herstellung von Tonziegeln zur Deckung des Baustoffbedarfs gegangen sei. Der Einwand verfängt nicht. Natürlich sollte das Tonvorkommen erschlossen und ausgebeutet werden, um Ziegel herzustellen und ggf. auch weitere Ziele - wie die Deckung des Baustoffbedarfs, die Erfüllung des diesbezüglichen Plansolls oder die Schaffung neuer Arbeitsplätze - zu erreichen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass das Ziel, das Tonvorkommen zu erschließen und auszubeuten, nur vorgeschoben war; im Gegenteil wird die Annahme des Verwaltungsgerichts hierdurch zusätzlich gestützt. Die Rüge zielt denn auch darauf, dass die Herstellung von Tonziegeln über die Gewinnung des Bodenschatzes Ton hinaus auch die Inbetriebnahme von Fabrikationsanlagen erforderte. Auch wenn dies richtig ist, so folgt daraus entgegen der Ansicht der Beigeladenen doch nicht zwingend, dass die DDR-Stellen einen vorhandenen Ziegeleibetrieb enteignen wollten und (entgegen § 3 Abs. 2 BrBSchG) enteignet hätten. Ebenso möglich ist, dass sie die Wiedererrichtung des demontierten Werkes an derselben Stelle mit eigenen Aufbaumitteln planten.

36

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Betrieb sei weitgehend demontiert und nicht mehr funktionsfähig gewesen, ist nicht aktenwidrig. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe diejenigen Aktenteile übergangen, aus denen sich ergebe, dass werthaltige Betriebsanlagen - darunter 80 Werkswohnungen - vorhanden gewesen seien, greift nicht durch. Zwar ergibt sich aus den von der Beigeladenen angeführten Aktenstellen, dass 80 Wohnungen in 20 Häusern sowie einige Gerätschaften vorhanden waren. Dass das Verwaltungsgericht hieraus nicht auf das Vorhandensein eines (zwar ruhenden, aber) funktionsfähigen Betriebes geschlossen hat, lässt sich aber nicht beanstanden. Die Häuser waren ausweislich der Akten, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, sehr alt und dem Verfall ausgesetzt; wie bereits erwähnt, waren die Fabrikationsanlagen weitgehend demontiert, die restlichen Gerätschaften auf dem über Jahre hinweg unbewachten Gelände der Verrottung und dem Diebstahl preisgegeben; in den Akten der DDR galt der schon seit 1941 ruhende Betrieb als "stillgelegt". Bei diesem Aktenbefund ist die Annahme, es habe nach der eigenen Ansicht der DDR-Behörden kein funktionsfähiger Ziegeleibetrieb mehr bestanden, keinesfalls aktenwidrig.

37

Die Beigeladene rügt des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe diejenigen Aktenteile übergangen, aus denen sich ergebe, dass die Enteignung auch bezweckt habe, die in Westberlin lebende Eigentümerin von der Betriebsführung auszuschließen. Das wäre erst dann erheblich, wenn die Revision dargetan hätte, dass sich aus den angeblich übergangenen Aktenteilen ergäbe, dass der Wohnsitz des enteigneten Eigentümers für die Anwendung oder Nichtanwendung des Bodenschätzegesetzes ausschlaggebend war, m.a.W. dass bei einem Aktionär mit Wohnsitz in der DDR die Enteignung unterblieben wäre. Das legt die Revision jedoch nicht dar; allein daraus, dass der Westberliner Wohnsitz an einigen Stellen in den DDR-Akten erwähnt - vielleicht sogar hervorgehoben - wurde, ergibt sich hierfür nichts.

38

bb) Daneben zieht die Beigeladene die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, dass der - insofern unterstellte - Enteignungszweck der Erschließung der Tonvorkommen nach dem Bodenschätzegesetz ohne offenkundige Überschreitung dieser Rechtsgrundlage die Enteignung der gesamten Flächen der Aktiengesellschaft erlaubt habe. Insofern rügt sie, das Verwaltungsgericht habe diejenigen Aktenteile übergangen, aus denen sich ergebe, dass die ton- oder alaunhaltigen Flächen nur 1,2500 Hektar und damit nur den geringeren Teil der enteigneten Grundflächen ausgemacht hätten, oder aus denen sich diese Annahme doch jedenfalls in einer Weise aufdränge, die eine Entscheidung ohne nähere Sachaufklärung - die zudem beantragt worden sei - als Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO erscheinen lasse.

39

Das Verwaltungsgericht hat die Beweisangebote für unerheblich erklärt, weil der Vorwurf einer manipulativen Überschreitung der Rechtsgrundlage voraussetze, dass den handelnden DDR-Stellen die Überschreitung bewusst gewesen sei. Hierfür böten die Altunterlagen jedoch keine Anhaltspunkte. Auch die damals bekannten objektiven Daten zwängen nicht zu diesem Schluss. Zwar sei nur ein Grundstück im Grundbuch mit einer Teilfläche von 1,2500 Hektar als "Tongrube" bezeichnet, während für die übrigen Flächen andere Nutzungsarten angegeben seien (Holzung, Wald, Acker). Das schließe aber nicht aus, dass die DDR-Behörden auch unter diesen Flächen Tonvorkommen vermuteten, zumal sie von einem sehr großen Vorkommen ausgingen, das für mehrere Menschenalter ein Drittel des Bedarfs des ganzen Bezirkes decken sollte. Genaue Untersuchungen habe man damals nicht angestellt; die Unergiebigkeit der übrigen Flächen hätte sich aber jedenfalls nicht aufdrängen müssen.

40

Das ist verfahrensrechtlich einwandfrei; die Beigeladene zeigt nicht auf, dass dieser Argumentation aktenwidrige Annahmen (oder Ausblendungen) zu Grunde lägen, zumal das von ihr selbst vorgelegte historische Gutachten belegt, dass die gesamte Gegend seit mehreren Jahrhunderten als Tonland bekannt war und dass in der Umgebung der A. noch andere Tongruben in Betrieb waren und sind. Die Beigeladene hebt vor allem auf den Grundbuchauszug von 1955 und die dort angegebenen Nutzungsarten der Grundstücke ab. Das Verwaltungsgericht hat zwar nur auf den Rechtsträgernachweis von 1957 abgestellt, hat aber dessen Inhalt - der mit dem Grundbuchauszug übereinstimmt - im Einzelnen gewürdigt; dass der Rechtsträgernachweis erst nach der Enteignung erstellt wurde und daher den Enteignungsstellen noch nicht bekannt gewesen sein konnte, hat es nur als Hilfsargument angeführt (UA S. 23: "zumal ..."). Im Übrigen verweist das Verwaltungsgericht zusätzlich darauf, dass eine vollständige Enteignung der Grundflächen in der Konsequenz der "Nacherfassung" des (stillliegenden) Betriebes gesehen worden sei; wie gezeigt, trägt schon dies die angefochtene Entscheidung.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Vermögensgesetz - VermG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra

Vermögensgesetz - VermG | § 3 Grundsatz


(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Ans

Vermögensgesetz - VermG | § 6 Rückübertragung von Unternehmen


(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichba

Vermögensgesetz - VermG | § 2 Begriffsbestimmung


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Bundesberggesetz - BBergG | § 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze


(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. März 2017 - 8 ZB 15.1005

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 27. Januar 2015 wird der

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(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.

(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft oder Stiftung.

(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, dass er das erforderliche Eigenkapital durch Erlass oder Übernahme von Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.

(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, dass dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.

(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.

(5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die Behörde anordnen, dass

a)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen werden oder
b)
das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder
c)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte verpflichtet.

(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen, dass die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.

(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können verlangen, dass die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt; bei Unternehmen, deren Anteile sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.

(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.

(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war; eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegenstand einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für die quotale Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer Betracht. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Für Streitigkeiten nach Satz 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Betrags verlangen.

(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet.

(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, dass die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst wird.

(9) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.

(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschließen, dass der Berechtigte nicht fortgesetzt und dass in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.

(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft oder Stiftung.

(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, dass er das erforderliche Eigenkapital durch Erlass oder Übernahme von Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.

(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, dass dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.

(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.

(5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die Behörde anordnen, dass

a)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen werden oder
b)
das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder
c)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte verpflichtet.

(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen, dass die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.

(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können verlangen, dass die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt; bei Unternehmen, deren Anteile sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.

(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.

(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war; eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegenstand einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für die quotale Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer Betracht. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Für Streitigkeiten nach Satz 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Betrags verlangen.

(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet.

(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, dass die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst wird.

(9) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.

(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschließen, dass der Berechtigte nicht fortgesetzt und dass in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.

(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft oder Stiftung.

(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, dass er das erforderliche Eigenkapital durch Erlass oder Übernahme von Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.

(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, dass dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.

(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.

(5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die Behörde anordnen, dass

a)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen werden oder
b)
das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder
c)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte verpflichtet.

(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen, dass die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.

(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können verlangen, dass die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt; bei Unternehmen, deren Anteile sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.

(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.

(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war; eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegenstand einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für die quotale Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer Betracht. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Für Streitigkeiten nach Satz 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Betrags verlangen.

(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet.

(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, dass die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst wird.

(9) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.

(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschließen, dass der Berechtigte nicht fortgesetzt und dass in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.