Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Mai 2012 - 8 C 25/11

bei uns veröffentlicht am23.05.2012

Tatbestand

1

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Feststellung der Beklagten, den Beigeladenen stehe ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung des früheren Flurstücks ... (später: Flurstücke .../1 und .../2 mit insgesamt 3828 qm) der Flur ... der Gemarkung G. gegen sie zu. Die Fläche war Teil eines Geländes, das Herrn Gustaf S. gehörte. 1937 ging sie in das Eigentum seiner Witwe Freda S. als befreiter Vorerbin über. Diese galt nach den NS-Rassengesetzen als "Mischling ersten Grades". 1940/41 veräußerte der Testamentsvollstrecker das Gelände an die Deutsche Arbeitsfront. Nach Kriegsende wurde es im Zuge der Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg dem Bodenfonds zugeführt und parzelliert. Die verfahrensgegenständliche Fläche wurde aufgrund eines am 19. Juli 1946 durch die Kreiskommission bestätigten Aufteilungsprotokolls der Gemeindekommission in G. als Bodenreformland an die Landwirtin Elvira M. verteilt. Eigentumswechsel und Bodenreformvermerk wurden am 14. September 1946 im Grundbuch eingetragen. Seit 1959 wurde das Grundstück als Flurstück ... geführt.

2

Frau Freda S. verstarb 1945. Sie wurde beerbt von Frau Gabriele E. und Herrn Heinrich Gustaf S., den die Beigeladene zu 1 beerbte. Frau Gabriele E. trat ihre Rückübertragungsansprüche 1998 an den Beigeladenen zu 2 ab.

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Frau M. verstarb 1971. Ihre Erbinnen, die Klägerinnen, waren weder am 15. März 1990 noch zuvor in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig. Das Flurstück ... wurde weder den Klägerinnen noch einem Dritten zugeteilt und auch nicht in den Bodenfonds zurückgeführt, sondern bis Mai 1993 durch die P. e. G. genutzt, die es mit zwei Hallen bebaute.

4

Im März 1991 beantragte die Erbengemeinschaft nach Freda S. die Rückübertragung des Flurstücks ... .

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Mit notariellem Kaufvertrag vom 5. Mai 1993 veräußerten die Klägerinnen mit notarieller Zustimmung ihrer Ehegatten das Flurstück ... zum Preis von 498 000 DM an die M. GmbH. Dazu erteilte der Landkreis Potsdam-Mittelmark unter dem 26. Januar 1994 eine Grundstücksverkehrsgenehmigung.

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Am 14. März 1994 erhob das Grundstücks- und Vermögensamt Potsdam vorsorglich Widerspruch gegen die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Erwerberin und gegen die Eintragung einer Grundschuld in Höhe des Kaufpreises. Am 19. April 1994 wurden die Klägerinnen aufgrund des Erbscheins des Kreisgerichts P. - ... - unter Hinweis auf Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB als Eigentümerinnen des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Zugleich wurde eine Auflassungsvormerkung für das Land Brandenburg wegen des Widerspruchs des Fiskus eingetragen. Nachdem dieser von der gewerblichen Nutzung des Flurstücks ... erfahren hatte, verzichtete er auf die Durchsetzung eines etwaigen Auflassungsanspruchs und nahm am 8. Juni 1994 seinen Widerspruch zurück. Zum Ausgleich erklärten die Klägerinnen sich bereit, andere Flurstücke an das Land Brandenburg aufzulassen. Am 1. Juli 1994 wurde die Auflassungsvormerkung für das Land Brandenburg gelöscht. Am 26. Juni 1996 wurde das Flurstück ... auf die M. GmbH umgeschrieben. 1998 wurde das Grundstück in die Flurstücke .../1 mit 273 qm und .../2 mit 3555 qm geteilt.

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Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg stellte mit 1. Teilbescheid vom 8. Januar 2003 die vermögensrechtliche Berechtigung der Beigeladenen in Erbengemeinschaft nach Freda S. unter anderem in Bezug auf die Flurstücke .../1 und .../2 nach § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 VermG fest.

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Nach Anhörung der Beteiligten lehnte die Beklagte mit dem 33. Teilbescheid vom 5. März 2008 die Rückübertragung der Flurstücke an die Beigeladenen ab und stellte fest, diesen stehe gegen die Klägerinnen ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus dem Grundstücksverkauf vom 5. Mai 1993 zu. Wegen der Besserberechtigung des Landes Brandenburg nach Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB könnten sich die Klägerinnen nicht auf § 4 Abs. 2 VermG berufen.

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Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen begehrt, den Bescheid vom 5. März 2008 aufzuheben. Sie seien als Erbinnen der Frau M. in deren Rechtsstellung eingetreten. Auf die Besserberechtigung des Landes Brandenburg komme es wegen dessen Verzichts auf den Auflassungsanspruch nicht an.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Oktober 2011 abgewiesen. Dem Erlösauskehranspruch der Beigeladenen stehe nicht der Restitutionsausschlussgrund des redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2 VermG entgegen. Erben von Bodenreformeigentümern könnten sich auf den redlichen Erwerb des Erblassers nur berufen, wenn sie bei Ablauf des 15. März 1990 zuteilungsfähig gewesen seien und kein Besserberechtigter nach Art. 233 § 12 EGBGB vorhanden sei. Die Klägerinnen seien mangels landwirtschaftlicher Tätigkeit oder Wohnnutzung des Flurstücks nicht zuteilungsfähig gewesen. Außerdem sei das Land Brandenburg Besserberechtigter gemäß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB. Auf die Geltendmachung des aus der Besserberechtigung folgenden Auflassungsanspruchs, seine Verjährung oder den vergleichsweise erklärten Anspruchsverzicht des Landes komme es nicht an. Andernfalls werde der Schutz des § 4 Abs. 2 VermG zweckwidrig auf Fälle erstreckt, in denen nach der Rechtsordnung der DDR gerade kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der erworbenen Rechtsposition bestanden habe. Außerdem entstünden Wertungswidersprüche, wenn der Redlichkeitsschutz sich zu Gunsten des besserberechtigten Fiskus auswirke, obwohl dieser sich nicht auf Redlichkeit berufen könne.

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Mit ihrer Revision machen die Klägerinnen geltend, das angegriffene Urteil verletze § 4 Abs. 2 VermG. Die pauschalierende Nachzeichnung der Besitzwechselregelungen der DDR in Art. 233 § 12 EGBGB diene nur dem Schutz des Landes. Mit dessen Anspruchsverzicht hätten sie unabhängig von ihrer Zuteilungsfähigkeit endgültig Eigentum erworben.

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Die Klägerinnen beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Oktober 2011 zu ändern und den 33. Teilbescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 5. März 2008 in Ziffer 2 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus, das maßgebliche Kriterium der Zuteilungsfähigkeit der Erben werde durch den Verzicht des Besserberechtigten nicht beeinflusst. Die Vorschriften des Vermögensrechts blieben nach Art. 233 § 16 EGBGB unberührt. Im Übrigen stelle der Verzicht auf den Auflassungsanspruch einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar.

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Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

die Revision zurückzuweisen.

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Sie meinen, das Verhalten des Besserberechtigten könne den vorrangigen Restitutionsanspruch nicht beeinflussen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet. Das angegriffene Urteil verletzt kein revisibles Recht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass den Beigeladenen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses zusteht, den die Klägerinnen durch die Veräußerung des Flurstücks... mit notariellem Vertrag vom 5. Mai 1993 erzielt haben.

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Der Erlösauskehranspruch besteht, wenn der Verfügungsberechtigte einen anmeldebelasteten Vermögenswert wirksam veräußert hat, dessen Rückübertragung der Berechtigte im Zeitpunkt der Veräußerung (noch) verlangen konnte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerinnen haben als Verfügungsberechtigte das anmeldebelastete Flurstück ... wirksam an die M. GmbH veräußert. Zu diesem Zeitpunkt stand den Beigeladenen als Berechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks zu. Diesem Anspruch können die Klägerinnen nicht den Restitutionsausschlussgrund redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2 VermG entgegenhalten.

19

1. Die Beigeladenen sind vermögensrechtlich Berechtigte hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks. Wie der 1. Teilbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 8. Januar 2003 feststellt, sind sie Rechtsnachfolger der Frau Freda S., die das Grundstückseigentum 1940/41 verfolgungsbedingt durch einen Zwangsverkauf im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG verloren hatte. Der Rückübertragungsanspruch wurde 1991 wirksam angemeldet (§ 30 Abs. 1 VermG).

20

Bei der Veräußerung des anmeldebelasteten Grundstücks im Mai 1993 waren die Klägerinnen Verfügungsberechtigte gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG. Sie hatten das Grundstückseigentum spätestens mit Inkrafttreten des Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB zum 22. Juli 1992 erworben, da sie Erbinnen der bei Ablauf des 15. März 1990 bereits verstorbenen, aber noch im Grundbuch als Bodenreformeigentümerin eingetragenen Frau Elvira M. sind.

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Der von den Klägerinnen geschlossene Kaufvertrag wurde mit der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 26. Januar 1994 wirksam. Dies gilt unabhängig vom ehelichen Güterstand der Klägerinnen. Auch auf ein mögliches Miteigentum eines Ehegatten nach Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB und auf die Frage, ob die Klägerinnen über ihr Vermögen im Ganzen verfügten, kommt es nicht an. Soweit aus einem dieser Gründe die Einwilligung des Ehegatten zur Veräußerung erforderlich war (vgl. § 1365 Abs. 1, §§ 1423, 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB), genügt die Zustimmungserklärung beider Ehegatten in Ziffer XIV des notariellen Kaufvertrages.

22

2. Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Veräußerung war der Rückübertragungsanspruch der Beigeladenen nicht wegen redlichen Erwerbs des Grundstücks nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen. Die Klägerinnen können sich weder auf eigenen redlichen Erwerb des Grundstückseigentums (a) noch auf einen redlichen Erwerb ihrer Rechtsvorgängerin, der Neubäuerin Elvira M. (b), berufen.

23

a) Der Eigentumserwerb der Klägerinnen fällt nicht unter § 4 Abs. 2 VermG. Die Vorschrift ist nur auf einen Erwerbsvorgang anzuwenden, der seiner Art nach die Prüfung der Redlichkeit des Erwerbers zulässt. Das trifft auf einen rechtsgeschäftlichen Erwerb (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG) und einen Erwerb durch mitwirkungsbedürftigen Hoheitsakt zu. Dabei kann jeweils die Redlichkeit des Erwerbers bei Abschluss des Rechtsgeschäfts oder bei der Mitwirkung an der hoheitlichen Rechtsübertragung geprüft werden (Urteile vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - BVerwGE 111, 182 <186> = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 4 S. 16 f. und vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 91.99 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 49 S. 16, jew. m.w.N.).

24

Dagegen ist ein Rechtserwerb ohne Mitwirkung des Erwerbers, etwa durch Erbgang oder (sonst) kraft Gesetzes, keiner Redlichkeitsprüfung zugänglich. Die Klägerinnen haben das Grundstückseigentum ohne eigene Mitwirkung erworben, da das Flurstück ... keiner von ihnen zugeteilt wurde.

25

b) Auf einen redlichen Erwerb der Erblasserin, Frau M., können die Klägerinnen sich nicht berufen. Zwar kann bei einem Eigentumserwerb durch Erbgang nach § 4 Abs. 2 VermG auf die Redlichkeit des Erwerbs des Erblassers abgestellt werden (Urteil vom 17. Mai 2000 a.a.O. S. 188). Für Erben von Bodenreformeigentümern gilt dies jedoch nur, wenn sie bei der Aufhebung der bodenreformrechtlichen Beschränkungen mit Ablauf des 15. März 1990 nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig waren und kein Besserberechtigter nach Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB vorhanden ist. Andernfalls sind sie nicht in einer dem Eigentumserwerb durch Erbgang gleichstehenden Weise in die geschützte Rechtsstellung des verstorbenen Bodenreformeigentümers eingetreten (Urteil vom 19. Oktober 2000 a.a.O.).

26

aa) Mit dem Erbfall im Januar 1971 haben die Klägerinnen noch kein Bodenreformeigentum am Grundstück erworben. Wegen der damals geltenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Bodenreformeigentums vollzog der Eigentumserwerb sich nicht allein nach den Vorschriften des bürgerlichen Erbrechts. Vielmehr überlagerten die bodenreformrechtlichen Vorschriften über den Besitzwechsel die zivilrechtlichen Bestimmungen und machten den Erwerb des Bodenreformeigentums auch im Erbfall von einer staatlichen Zuweisungsentscheidung abhängig. Sie übertrug das Bodenreformgrundstück auf einen von der Erbengemeinschaft ausgewählten, zur Fortführung der Bodenreformwirtschaft bereiten und fähigen Miterben oder stimmte dem Rechtserwerb eines entsprechend qualifizierten Alleinerben zu. So gewährleistete das Zuweisungserfordernis die zweckentsprechende Nutzung des Bodenreformeigentums im Sinne landwirtschaftlichen Arbeitseigentums (Urteile vom 19. Oktober 2000 a.a.O. S. 14 und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 7 C 7.05 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 29 Rn. 17; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - V ZR 200/97 - BGHZ 140, 223 <228 ff.>; vgl. § 1 Abs. 1 und 3, § 13 der Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 21. Juni 1951 - GBl DDR 1951 S. 629 - in der Fassung der Verordnung vom 23. August 1956 - GBl DDR 1956 S. 685 ; Oberstes Gericht der DDR, Urteil vom 12. März 1953 - 2 Zz 3/53 - NJ 1953, 498 <499>). Ob es eine öffentlich-rechtliche Belastung der ererbten Rechtsposition darstellte oder als öffentlich-rechtlicher, die Wirksamkeit des Eigentumserwerbs aufschiebender Zustimmungsvorbehalt zu deuten ist, kann dahinstehen. Jedenfalls reduzierte es die Rechtsstellung des Erben bis zur staatlichen Zuweisung auf die bloß tatsächliche Aussicht, dem Erblasser in seine Rechtsposition als Bodenreformeigentümer nachzufolgen. Erst die letzte Fassung der Besitzwechselverordnungen begründete für Kleinstflächen - bestenfalls - einen Anspruch der Erben auf Übertragung des Bodenreformeigentums (vgl. § 4 der Zweiten Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. Januar 1988, GBl DDR 1988 S. 25; Urteile vom 25. Februar 1994 - BVerwG 7 C 32.92 - BVerwGE 95, 170 <174> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 17 S. 12, vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23 S. 33 und vom 19. Oktober 2000 a.a.O. S. 14; Beschluss vom 18. Oktober 2004 - 7 PKH 5.04 <7 B 137.04> - juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 a.a.O. S. 227 ff., 231). Danach fiel den Klägerinnen mit dem Versterben der Erblasserin 1971 nur eine tatsächliche Aussicht auf den Erwerb des Bodenreformeigentums zu, die sich mangels Zuteilung des Grundstücks nicht realisierte.

27

bb) Mit der Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Bodenreformeigentums durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken vom 6. März 1990 (GBl DDR 1990 S. 134) ist den Klägerinnen kein Eigentum am Grundstück zugewachsen. Das Gesetz begünstigte nur die bereits im Grundbuch eingetragenen Bodenreformeigentümer und ließ deren bislang bodenreformrechtlich beschränktes Grundstückseigentum zum Volleigentum erstarken (Beschluss vom 7. November 2000 - BVerwG 7 B 142.00 - juris Rn. 4). Es vollendete jedoch keinen bis dahin noch nicht wirksam gewordenen Eigentumserwerb. War der Besitzwechsel - wie hier - mangels Zuweisung nicht vollzogen oder noch nicht im Grundbuch eingetragen worden, griff das Gesetz nicht ein (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2000 - V ZR 194/99 - VIZ 2001, 103 <104>; ohne diese Differenzierung noch BGH, Urteil vom 4. Februar 2000 - V ZR 260/98 - BGHZ 143, 373 <377>).

28

cc) Nach Art. 233 §§ 11 f. EGBGB sind die Klägerinnen ebenfalls nicht in die nach § 4 Abs. 2 VermG geschützte Rechtsstellung der verstorbenen Bodenreformeigentümerin, Frau M., eingetreten. Zwar sind sie nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB Eigentümerinnen des ehemaligen Bodenreformgrundstücks geworden. Ihr Rechtserwerb sollte nach dem Gesetz jedoch mangels eigener Zuteilungsfähigkeit (Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 EGBGB) und wegen der daraus folgenden Besserberechtigung des Fiskus (Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB) nur vorläufig sein. Der vorläufige Rechtserwerb steht einem beständigen Erwerb durch Erbgang nicht gleich und lässt, anders als dieser, keine Berufung auf einen redlichen Erwerb des Rechtsvorgängers zu (unten <1>). Daran ändert auch ein Verzicht des Besserberechtigten auf seinen Auflassungsanspruch oder auf dessen Durchsetzung nichts (sodann <2>).

29

(1) Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB weist das Eigentum an Grundstücken eines bei Ablauf des 15. März 1990 bereits verstorbenen, aber noch im Grundbuch eingetragenen Bodenreformeigentümers dessen Erben zu. Diese Zuweisung ist nach § 11 Abs. 3 der Vorschrift allerdings mit der Verpflichtung verbunden, das Grundstück unentgeltlich an einen nach Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB Besserberechtigten aufzulassen. Der Eigentumserwerb der Erben nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB soll also nur von Dauer sein, wenn ihnen das Eigentum nach Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB auch endgültig zusteht, weil kein Besserberechtigter nach dieser Vorschrift vorhanden ist (Urteil vom 19. Oktober 2000 a.a.O. S. 15 f. unter c).

30

Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB regelt die bessere Berechtigung, indem er die bis zum 15. März 1990 geltenden Besitzwechselregelungen pauschalierend nachzeichnet (vgl. die amtliche Begründung, BTDrucks 12/2480 S. 84 ff.). Hier ist Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB einschlägig, da das Flurstück... zum Stichtag nicht zu den Hausgrundstücken im Sinne der Nr. 1 der Vorschrift gehörte, sondern ausweislich des Grundbuchs als Ackergrundstück für den Obstanbau vorgesehen war. Seine gewerbliche Umnutzung und seine Bebauung mit zwei Lagerhallen schließen die Anwendung des Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB nicht aus. Aus dem Tatbestandsmerkmal der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung ergibt sich nicht, dass die gewerbliche Zweckentfremdung landwirtschaftlicher Bodenreformgrundstücke zur Unanwendbarkeit der Vorschrift führen würde. Die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ist vielmehr Voraussetzung der Berechtigung desjenigen, dem es nach den Besitzwechselvorschriften der DDR förmlich zugewiesen oder übergeben wurde (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EGBGB) oder dem es als zuteilungsfähigem Erben hätte zugewiesen werden können (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. Abs. 3 EGBGB). Die subsidiäre Berechtigung des Fiskus nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB setzt keine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung voraus. Sie erfasst als Auffangtatbestand vielmehr sämtliche nicht zu den Hausgrundstücken nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zählenden Grundstücke aus der Bodenreform, für die weder Zuweisungs- oder Übergabeempfänger noch zuteilungsfähige Erben vorhanden sind (BGH, stRspr, vgl. Urteile vom 16. Februar 1996 - V ZR 208/94 - BGHZ 132, 71 <77>, vom 20. September 1996 - V ZR 119/95 - VIZ 1997, 48 f.; vom 7. Februar 1997 - V ZR 107/96 - VIZ 1997, 296 f. und vom 4. Februar 2000 a.a.O. S. 378 vor b).

31

Der Gesetzeszweck bestätigt diese Auslegung. Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB soll die in der DDR nur unvollständig vollzogenen Besitzwechsel zum Abschluss bringen. Dazu knüpft er an die Grundbuchposition als einzig verlässlichen Ausgangspunkt an und regelt die dauerhafte Berechtigung in Anlehnung an die Grundsätze des Besitzwechselrechts, damit der Eigentumserwerb nicht von der Zufälligkeit eines mehr oder weniger konsequenten Vollzugs dieser Vorschriften durch die örtlichen DDR-Behörden abhängt. Der Auflassungsanspruch des Fiskus nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB dient dazu, die unterbliebene Rückführung nicht zugeteilter und nicht zuzuteilender Grundstücke in den Bodenfonds abzuwickeln (vgl. BTDrucks 12/2480 S. 84, 86, 89; BGH, Urteil vom 16. Februar 1996 a.a.O. S. 76 f.).

32

Für das Flurstück ... ergibt sich die Besserberechtigung des Fiskus nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB daraus, dass keine vorrangige Berechtigung der Klägerinnen nach Buchstabe a oder b der Vorschrift besteht. Beiden war das Flurstück ... nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindenden, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht förmlich zugewiesen oder übergeben worden. Zu einer Berechtigung als Erbinnen der zuletzt im Grundbuch eingetragenen Frau M. fehlte ihnen die in Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EGBGB vorausgesetzte Zuteilungsfähigkeit nach § 12 Abs. 3 der Vorschrift. Beide Klägerinnen waren weder bei Ablauf des 15. März 1990 noch während eines vor dem Stichtag liegenden zehnjährigen Zeitraums im Beitrittsgebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig.

33

(2) Schon die objektive Besserberechtigung des Fiskus schließt eine Rechtsnachfolge der Klägerinnen in die durch § 4 Abs. 2 VermG geschützte Eigentumsposition ihrer Erblasserin aus. Auf den von der Vorinstanz angenommenen Verzicht des Fiskus auf seinen Auflassungsanspruch kommt es weder nach den einschlägigen zivilrechtlichen noch nach den vermögensrechtlichen Vorschriften an. Bedenken gegen seine Wirksamkeit müssen daher nicht geklärt werden.

34

Nach dem systematischen Zusammenhang und dem Regelungszweck des Art. 233 § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2 EGBGB entscheidet allein die Rangfolge der Berechtigung nach § 12 Abs. 2 der Vorschrift darüber, ob die Erben kraft Gesetzes dauerhaft in die Rechtsstellung des verstorbenen Bodenreformeigentümers eintreten. Ist ein Besserberechtigter nach § 12 Abs. 2 EGBGB vorhanden, erweist sich der Eigentumserwerb der Erben nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB als vorläufig und unsicher, da der Besserberechtigte seinen Anspruch auf unentgeltliche Auflassung nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB jederzeit durchsetzen kann. Selbst wenn der Anspruch nach Art. 233 § 14 EGBGB verjährt, können die Erben seine Durchsetzung nur durch Erheben der entsprechenden Einrede verhindern, ihn aber nicht zum Erlöschen bringen. Gleiches gilt bei einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs. Verzichtet der Besserberechtigte auf den Auflassungsanspruch selbst, führt dies zwar zu dessen Erlöschen und zu einer Verfestigung des bis dahin nur vorläufigen Eigentumserwerbs der Erben. Die Komplettierung ihres Eigentumserwerbs steht aber nicht einem Erwerb durch Erbgang gleich, weil sie nicht durch gesetzliche Zuweisung beständigen Eigentums in Anknüpfung an die Erbenstellung (vgl. Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EGBGB) zustande gekommen ist, sondern auf einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des Besserberechtigten beruht. Ein solcher Erwerb ermöglicht es den Erben daher nicht, sich ebenso wie bei einem Eigentumserwerb durch Erbgang auf die Redlichkeit der verstorbenen Bodenreformeigentümerin nach § 4 Abs. 2 VermG zu berufen.

35

Aus dem systematischen Verhältnis der zivilrechtlichen Regelungen zu den vermögensrechtlichen Vorschriften ergibt sich nichts anderes. Da Letztere durch Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB nicht berührt werden (Art. 233 § 16 EGBGB), regelt Art. 233 §§ 11 f. EGBGB nur das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern und einem etwa vorhandenen Besserberechtigten. Setzt dieser seinen Anspruch auf unentgeltliche Auflassung durch, wird er zum Verfügungsberechtigten nach § 2 Abs. 3 VermG und ist seinerseits gegebenenfalls zur Rückgabe des Grundstücks an den Rückübertragungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 VermG verpflichtet. Verzichtet er auf den Auflassungsanspruch, führt dies nur dazu, dass das Grundstück nicht mehr an ihn übereignet werden muss. Den Rückübertragungsanspruch des Berechtigten gegen den bisherigen Eigentümer, der nun nach § 2 Abs. 3 VermG Verfügungsberechtigter bleibt, kann der Verzicht des Besserberechtigten nicht zum Erlöschen bringen.

36

Der Regelungszweck des § 4 Abs. 2 VermG lässt ebenfalls nicht zu, die mit dem Anspruchsverzicht einhergehende Verfestigung der vorläufigen Eigentümerstellung einem beständigen Rechtserwerb durch Erbgang gleichzustellen, der die Berufung auf einen redlichen Erwerb der Rechtsvorgängerin ermöglicht. § 4 Abs. 2 VermG soll das Vertrauen in den Fortbestand einer in der DDR redlich erworbenen Rechtsposition schützen. Schutzwürdiges Vertrauen fehlt jedoch, wenn der Erwerber nach der Rechtsordnung der DDR gerade nicht mit dem Fortbestehen des Rechts rechnen konnte. Ist ein Besserberechtigter vorhanden, weil die Erben nicht zuteilungsfähig waren, ist deren Vertrauen auf die Beständigkeit ihres Eigentums nicht schutzwürdig (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2000 a.a.O. S. 15). Die Regelung der Zuteilungsfähigkeit in Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 EGBGB zeichnet, wie oben bereits dargelegt, pauschalierend die subjektiven Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs im Rahmen des Besitzwechsels nach und konkretisiert die Bedingungen, unter denen ein Erbe günstigstenfalls erwarten durfte, das Bodenreformeigentum des Erblassers nach den Vorschriften der DDR zugewiesen zu erhalten. Erfüllte er diese Bedingungen nicht, musste er mit der Rückführung des Grundstücks in den Bodenfonds rechnen. Sein Vertrauen, das Grundstück behalten zu dürfen, ist in diesem Fall nicht schutzwürdig (Urteil vom 19. Oktober 2000 a.a.O.). Der Verzicht des Besserberechtigten ändert nichts daran, dass dem Erben die Zuteilungsfähigkeit und damit auch die Schutzwürdigkeit seines Vertrauens auf den Fortbestand des Eigentums fehlt. Aus dem von den Klägerinnen angeführten Zeitablauf allein lässt sich kein schutzwürdiges Vertrauen in einen Erwerb ohne Zuteilungsfähigkeit herleiten.

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Mai 2012 - 8 C 25/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Mai 2012 - 8 C 25/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2000 - V ZR 260/98

bei uns veröffentlicht am 04.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 260/98 Verkündet am: 4. Februar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

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(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.

(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.

(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.

(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 260/98 Verkündet am:
4. Februar 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------
EGBGB 1985 Art. 233 § 11 Abs. 4; BGB §§ 667, 281

a) Der Fiskus, der Anspruch auf unentgeltliche Auflassung eines ehemaligen Bodenreformgrundstücks
hat, kann die Herausgabe von Nutzungen nur insoweit verlangen
, als sie auf die Zeit ab Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes
am 22. Juli 1992 entfallen (im Anschluß an BGHZ 140, 223).

b) Der Eigentümer, der nach den Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform
Nutzungsentgelt an den Fiskus herauszugeben hat, hat hierbei, anders als der
Geldschuldner, für das eigene Zahlungsvermögen nicht einzustehen; gehört das
Grundstück nicht zu den Hauswirtschaften oder Schlägen (Art. 233 § 12 Abs. 2
EGBGB), ist er frei, wenn er das Entgelt vor der Veröffentlichung der Entscheidung
des Bundesgerichtshofes vom 16. Februar 1996 (BGHZ 132, 71) Mitte des
Jahres 1996 in Unkenntnis des Auflassungsanspruchs des Fiskus anderweit verwendet
hat.

c) An die Stelle des Anspruchs des Fiskus auf Herausgabe des aus einem ehemaligen
Bodenreformgrundstück gezogenen Nutzungsentgelts kann der Anspruch auf
Herausgabe des durch die Tilgung einer Verbindlichkeit oder durch die Ersparnis
von Aufwendungen Erlangten treten, wenn das Entgelt hierfür Verwendung gefunden
hat.
BGH, Urt. v. 4. Februar 2000 - V ZR 260/98 - Brandenburgisches OLG
LG Frankfurt/Oder
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Februar 2000 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf,
Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juni 1998 im Kostenpunkt sowie im Umfang der Revisionsannahme aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 16. Juli 1997 abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von 32.865,43 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 24. Januar 1997 verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist Erbeserbin des 1979 verstorbenen Landarbeiters A. T. . Dieser war bis Herbst 1990 im Grundbuch von F. als Ei-
gentümer verschiedener, mit dem Bodenreformvermerk gekennzeichneter Grundstücke, darunter des Grundstücks Flur /Flurstück 59, eingetragen. Die Beklagte war seit 1968 als Mitglied einer LPG in der Landwirtschaft tätig, ab 1980 arbeitete sie als Reinigungskraft im Bereich des Ministeriums für Staatssicherheit , nach dessen Auflösung bei der Nationalen Volksarmee. Das Grundstück Flur /Flurstück 59 wurde in das Erholungsgebiet "H. -S. " einbezogen , in dem aufgrund von Entscheidungen der örtlichen Räte aus dem Jahre 1973 eine Bungalowsiedlung errichtet wurde. Im Jahre 1990 verpachtete die Stadt F. die mit Bungalows bebaute Fläche, darunter das Grundstück Flur /Flurstück 59, an ein Freizeitzentrum. Aufgrund einer Vereinbarung vom 4./12. November 1993 zahlte die Stadt der Beklagten für die Jahre 1991 bis 1993 eine Nutzungsentschädigung von 60.000 DM. Am 29. August 1995 teilte das klagende Land (Kläger) der Beklagten unter Hinweis auf das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S 1257) mit, daß es seinen Auflassungsanspruch ihr gegenüber geltend mache und forderte sie zur Rückzahlung des Betrags von 60.000 DM auf.
Das Landgericht hat der Klage auf unentgeltliche Übereignung der ehemaligen Bodenreformgrundstücke, darunter des Grundstücks Flur /Flurstück 59, und auf Zahlung von 60.000 DM nebst Zinsen seit Klagezustellung stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch um 1.698,83 DM gekürzt und im übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision hat die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang angestrebt. Der Senat hat das Rechtsmittel nur insoweit angenommen, als es sich gegen die Verurteilung zur Zahlung richtet. In diesem Umfang ver-
folgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe nach Art. 233 § 11 EGBGB i.V.m. § 667 BGB alles herauszugeben, was sie seit Inkrafttreten des Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 erlangt habe, mithin den später empfangenen Betrag von 60.000 DM. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten greife insoweit unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes durch, als ihr wegen der Geltendmachung der Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für die Jahre 1991 bis 1993 sowie 1994 Anwaltskosten in Höhe von insgesamt netto 1.698,83 DM entstanden seien. Weiter vorgelegte Anwaltsrechnungen ließen eine Zuordnung zu Tätigkeiten, die die Verwaltung des Grundstücks Flur /Flurstück 59 zum Gegenstand haben, nicht erkennen. Für das Grundstück aufgewendete Versicherungsprämien und Steuern seien nicht hinreichend belegt. Für den angeblich von A. T. bei Übernahme der Bodenreformgrundstücke entrichteten Betrag von 1.569 RM nebst Zinsen schulde der Kläger keine Erstattung. Aufwendungen für private Urlaubsreisen könne die Beklagte nicht unter dem Gesichtspunkt der Entreicherung geltend machen.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

II.


1. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, bereits aufgrund des Umstandes , daß die Beklagte die streitige Summe nach Begründung des gesetzlichen Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien - mithin nach Inkrafttreten der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz eingeführten Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform (Art. 233 §§ 11 bis 16 EGBGB) - erlangt hat, sei sie zu deren Herausgabe verpflichtet. § 667 BGB, auf den Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB wegen der Pflichten des vorläufigen Eigentümers als Verwalter verweist, stellt für die Herausgabepflicht darauf ab, ob der Beauftragte etwas aus der Geschäftsbesorgung, folglich in innerem Zusammenhang mit dieser (Senat, Urt. v. 7. Oktober 1994, V ZR 102/93, NJW 1994, 3346), erlangt hat. Daß das Auftragsverhältnis zum Zeitpunkt des Empfangs (noch) besteht, ist weder Voraussetzung der Herausgabepflicht noch deren hinreichende Bedingung. Die Verwaltung des aus der Bodenreform stammenden Grundstücks im Sinne des Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB beginnt mit der Begründung des schuldrechtlichen Anspruchs des nach Art. 233 § 12 EGBGB besser Berechtigten auf Übereignung am 22. Juli 1992. Nutzungen, die derjenige, dem Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB die Stellung des vorläufigen Eigentümers zuweist, vorher aus dem ehemaligen Bodenreformgrundstück gezogen hat, sind nicht durch eine gesetzliche Verwaltung nach Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB erlangt und mithin nicht nach dieser Vorschrift i.V.m. § 667 BGB herauszugeben. Die von der Stadt F. gezahlte Nutzungsentschädigung gilt die Jahre 1991 bis 1993 in drei gleichen Teilbeträgen ab. Die auf die Zeit vom 1. Januar 1991 bis einschließlich 21. Juli 1992 entfallende Entschädigung, mithin ein Betrag von 31.166,60 DM, fällt nicht unter die Herausgabepflicht.
2. Eine Auslegung des Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB dahin, daß der gesetzliche Verwaltungsauftrag auch die Zeit vor dem 22. Juli 1992 erfaßt, sich mithin rückwirkende Geltung beimißt, ist nicht möglich. Der Senat geht aufgrund zusätzlicher Erkenntnisse über die Rechtsnatur und die Vererblichkeit des Bodenreformeigentums (vgl. Grün, VIZ 1998, 547 ff) in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, daß das Bodenreformeigentum Bestandteil des Nachlasses des Neubauern war und durch §§ 1 und 3 des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I S. 134), insbesondere die hierdurch erfolgte Aufhebung der Besitzwechselverordnung , aus den bis dahin bestehenden Bindungen gelöst wurde. Der Erbe des im Grundbuch noch eingetragenen Bodenreformeigentümers war, auch wenn er nach den bis dahin geltenden Besitzwechselvorschriften nicht zum Kreis der zuteilungsfähigen Personen zählte, rechtlich nicht mehr der Gefahr ausgesetzt, das im Erbgang erworbene Eigentum durch Übertragung auf einen anderen Erben oder durch Rückführung in den Bodenfonds zu verlieren. Erst durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz wurde der endgültige Bestand seines Eigentums in pauschaler Nachzeichnung des Besitzwechselrechts einem Vorbehalt unterzogen (Urteile v. 17. Dezember 1998, V ZR 200/97, WM 1999, 448, für BGHZ 140, 223 bestimmt; V ZR 341/97, WM 1999, 453). Der Zusammenhang der Zuteilung vorläufigen Eigentums nach Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB mit dem Auflassungsanspruch des besser Berechtigten (Art. 233 § 11 Abs. 3, EGBGB) ist danach nicht so zu verstehen, als sei dem Erben des Bodenreformeigentümers in den dort genannten Fällen kraft Gesetzes Eigentum zugewiesen worden, dessen Eigentum wurde vielmehr mit Wirkung vom 22. Juli 1997 einem Vorbehalt unterworfen. Vorher verwaltete der Erbe das ehemalige Bodenreformgrundstück kraft seines Eigentums (§ 24 ZGB, § 903 BGB), die Auftragsverwaltung für einen Dritten ist hiermit nicht ver-
einbar. Daß es dem Gesetzgeber, wovon der Senat in den beiden Entscheidungen ausgegangen ist, freigestellt war, das Eigentum nachträglich unter einen Vorbehalt zu stellen, der die früheren Bedingungen des Besitzwechselrechts nachzeichnet, ändert hieran nichts.
3. Der Anspruch auf Herausgabe erlangter Nutzungen von 28.833,40 DM (60.000 DM abzüglich 31.166,60 DM) ist durch die vom Berufungsgericht für durchgreifend erachtete Hilfsaufrechnung der Beklagten in Höhe eines Betrags von 1.698,83 DM erloschen (§ 389 BGB). Vom Bestehen der Gegenforderung ist nach § 559 i.V.m. § 322 Abs. 2 ZPO auszugehen. Die Feststellung des Bestehens der Gegenforderung der Beklagten und ihres Verbrauchs durch Aufrechnung ist von dem Kläger nicht angefochten worden. Die Klage ist daher in Höhe eines Teilbetrags von 32.865,43 DM nebst Zinsen abweisungsreif (§§ 565 Abs. 3 Nr. 1, 301 ZPO).
4. Wegen der Restforderung von 27.134,57 DM nebst Zinsen ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Hierbei wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben:

a) Die Anwaltsvergütungen aus den Kostennoten vom 9. und 10. Dezember 1993 (3.036,50 DM und 569,25 DM) sowie vom 16. August 1994 (2.169,02 DM) und den am 12. Mai 1993 angeforderten Vorschuß von 2.300 DM hat das Berufungsgericht mit der rechtlichen Erwägung als erstattungsunfähig angesehen, sie zählten nicht zu den Aufwendungen für die Verwaltung des streitigen Grundstücks (Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB i.V.m. § 670 BGB). Dies läßt indessen außer acht, daß die Beklagte vorgetragen
hatte, die Anwaltsvergütungen seien aus der von der Stadt F. empfangenen Nutzungsentschädigung beglichen worden. Sollte sich im weiteren Verfahren, wofür die Beklagte die Beweislast trägt, herausstellen, daß die Tilgung der Gebührenforderungen mit den Mitteln erfolgt ist, die die Beklagte nach § 667 BGB an den Kläger herauszugeben hat (oben zu 3), so ist sie insoweit wegen nachträglichen, von ihr nicht zu vertretenden Unvermögens frei geworden (§§ 275, 276 BGB).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, daß die Verpflichtung des Beauftragten zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung erlangten Geldes keine gewöhnliche Geldschuld ist (BGHZ 28, 123, 128). Anknüpfungspunkt der Herausgabepflicht gemäß § 667 BGB ist danach das Erlangen eines Gegenstandes, der nach Auftragsrecht dem Auftraggeber gebührt. Besteht er im Einzelfall in Geld, ändert dies nichts daran, daß der Beauftragte , anders als der gewöhnliche Geldschuldner, keinen Austauschwert aus seinem eigenen Vermögen auszuscheiden, mithin dieses nicht zur Abgeltung einer eingegangenen Verpflichtung zu mindern hat. Diese, zur Verneinung der Gefahrtragung nach § 270 Abs. 1 BGB herangezogenen Überlegungen legen es nahe, auch die Regel über das Unvermögen des Schuldners zur Erfüllung einer Gattungsschuld (§ 279 BGB) nicht auf die Verpflichtung des Beauftragten zur Herausgabe von Geld anzuwenden (so MünchKommBGB /Emmerich, 3. Aufl., § 279 Rdn. 7; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 279 Rdn. 3; a.A. Staudinger/Karsten Schmidt, BGB, 13. Bearb., Vorbem. C 3 zu §§ 244 ff, der auf den Gegenstand der Herausgabepflicht - Geldsumme, nicht Geldstücke - abstellt). Die Revision nötigt indessen nicht dazu, die Frage abschließend zu entscheiden. Der Senat hat in den Urteilen vom 17. Dezember 1998 (V ZR 200/97 und V ZR 341/97, vorstehend zu 2) die Anwendung des
§ 279 BGB für gesetzlich begründete Geldschulden allgemein unter den Vorbehalt gestellt, daß eine unbedingte Verpflichtung zur Zahlung mit dem Zweck der Zahlungspflicht in Einklang steht. Denn Grundlage für die in § 279 BGB bestimmte Erweiterung der Erfüllungspflicht ist die mit der vertraglichen Begründung der Zahlungspflicht übernommene Garantie, für das eigene Zahlungsvermögen einzustehen. Hiervon ist bei Geldschulden, die kraft Gesetzes entstehen, nicht ohne weiteres auszugehen. Wird eine Geldschuld darüber hinaus gerade dadurch begründet, daß der Gesetzgeber die Beteiligten in ein Auftragsverhältnis einweist, so kommt den Gründen, die schon beim rechtsgeschäftlichen Auftrag für eine Sonderung der Vermögensmassen sprechen, gesteigerte Bedeutung zu. Mag bereits zweifelhaft sein, ob der rechtsgeschäftlich Beauftragte sich bei Vertragsschluß dem Auftraggeber gegenüber seiner Zahlungsfähigkeit "berühmt" oder nur ein sorgsames Vorgehen im Sinne des § 276 BGB verspricht (im letzteren Sinne Soergel/Beuthin, BGB, 12. Aufl., § 667 Rdn. 18), so scheidet beim gesetzlich angeordneten Auftragsverhältnis ein begründetes Vertrauen des Auftraggebers in die Zahlungsfähigkeit des Beauftragten als Grundlage einer unbeschränkten Einstandspflicht aus. Im Verhältnis des vorläufigen Eigentümers zum Fiskus, der sich nach Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 EGBGB auf eine bessere Berechtigung berufen kann, treten keine Gesichtspunkte hervor, die sonst für eine Haftung des Eigentümers für erlangtes Geld wie für eine Geldschuld sprechen könnten. Der Entschluß des Gesetzgebers , den Bodenfonds frei von den sozialen Bindungen des früheren Rechts wieder aufzufüllen, dient allein fiskalischen Interessen. Ein sachlicher Grund, dem vorläufigen Eigentümer hierfür eine Garantenpflicht aufzuerlegen, ist nicht erkennbar.
Wenn die Beklagte die zwischen dem 12. Mai 1993 und 10. August 1994 angeforderten Anwaltsvergütungen aus den Mitteln, die dem Kläger nach § 667 BGB gebühren, gezahlt hat, trifft sie an dem dadurch entstandenen Unvermögen zur Herausgabe kein Verschulden (§ 276 BGB). Dies gilt sowohl für den Fall, daß sie bei dem beauftragten Rechtsanwalt entsprechenden Rat eingeholt hat als auch dann, wenn dies unterblieben ist. Das zwischen den Parteien streitige Grundstück gehört weder zu den Hauswirtschaften noch zu den Schlägen, auf die der Fiskus nach dem Gesetzeswortlaut (Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB) und dem unmittelbar einsichtigen Gesetzeszusammenhang ein Zugriffsrecht hat. Wie der Senat in der Entscheidung vom 17. Dezember 1998, V ZR 200/97 (oben zu 2) ausgeführt hat, war sich der Gesetzgeber über den endgültigen Erwerb des Eigentums in solchen Fällen nicht schlüssig. Erst das Urteil des Senats vom 16. Februar 1996 (BGHZ 132, 71) hat klargestellt, daß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB einen Auffangtatbestand darstellt, der das Auflassungsrecht des Fiskus begründet. Die nicht zu vertretende Unkenntnis von dem Auflassungsanspruch des Klägers schließt die Unkenntnis der Pflicht zur Herausgabe der Nutzungsentschädigung in sich.

b) Die vorstehenden Überlegungen gelten auch für die Flug- und Busreisen , die die Beklagte nach ihrer Behauptung in den Jahren 1993 bis 1995 zu Erholungszwecken unternommen hat. Hierfür sind nach ihrem Vortrag insgesamt 21.900 DM aufgewendet worden, was zusammen mit den Anwaltskosten ausreichen würde, den Herausgabeanspruch des Klägers zu erschöpfen. Bei den Flugreisen aus dem Jahre 1996 zu insgesamt 9.300 DM hängt die Beurteilung von den näheren Umständen ab. Die Entscheidung des Senats vom 16. Februar 1996 ist Mitte 1996 in der Fachliteratur veröffentlicht worden (z.B.
DtZ 1996, 176; NJW 1996, 2097 Ls; VIZ 1996, 345; WM 1996, 1194; ZOV 1996, 193). Ab diesem Zeitpunkt mußte ein Anwalt zutreffenden Rechtsrat erteilen.

c) Gegenstand des Herausgabeanspruchs ist allerdings der durch Verwendung der empfangenen Geldmittel erlangte Ersatz (§ 281 BGB). Hierzu kann, soweit bestehende Vergütungsforderungen des beauftragten Anwalts getilgt wurden, die Befreiung von der Verbindlichkeit zählen (vgl. RGZ 120, 347, 350; 171, 282). Als Ersatz kommen auch die Aufwendungen in Frage, die die Beklagte durch Einsatz der erlangten Mittel erspart hat. Hätte die Beklagte die Reiseverträge auch dann abgeschlossen, wenn ihr die Nutzungsentschädigung nicht zugeflossen wäre, zählt die Befreiung von den Forderungen der Reiseunternehmer zu dem, nach § 281 BGB herauszugebenden Ersatz. Vogt Lambert-Lang Tropf Schneider Lemke

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.