Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

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Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehega
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published on 23.05.2012 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerinnen wenden sich gegen die Feststellung der Beklagten, den Beigeladenen stehe ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung des früher
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