Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Juli 2017 - 8 B 63/16

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:130717B8B63.16.0
published on 13/07/2017 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Juli 2017 - 8 B 63/16
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Gründe

1

Der Kläger begehrt die gesonderte Festsetzung einer Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz - NS-VEntschG - für einen hälftigen Miteigentumsanteil an den Flurstücken ... der Gemarkung S. in D. Die Flurstücke befanden sich seit dem 4. Dezember 1933 im Eigentum des Bankhauses B. & F. OHG. Der Rechtsvorgänger des Klägers besaß 50 % der Anteile an der Gesellschaft. Er schied am 5. Mai 1937 aus der Gesellschaft aus. Mit Bescheid vom 27. Juli 1999 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass dem Kläger wegen des Verlustes der Beteiligung seines Rechtsvorgängers an dem Bankhaus B. & F. OHG Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes zusteht. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2006 stellte die Beklagte fest, dass dem Kläger für einen hälftigen Miteigentumsanteil an den genannten Flurstücken dem Grunde nach Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zusteht.

2

Der Kläger hat am 17. September 2010 Untätigkeitsklage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte zum Erlass eines gesonderten Entschädigungsbescheides für die genannten Flurstücke zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Juni 2013 - VG 6 K 1725/10 - abgewiesen. Mit Urteil vom 20. November 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht - 5 C 39.13 - das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 25. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage erneut abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

3

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

4

1. Die Revision ist nicht wegen einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Die Beschwerdebegründung bezeichnet einen solchen Verfahrensfehler bereits nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise. Er liegt im Übrigen auch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat keine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen.

5

Das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gewährleistet, dass die Beteiligten sich zu allen entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen äußern können. Es verbietet, gerichtliche Entscheidungen ohne vorherigen Hinweis auf einen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>; BVerwG, Beschluss vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 - ZOV 2010, 148). Erübrigt sich danach ein Hinweis, besteht auch keine Pflicht, unabhängig vom Vortrag der Beteiligten auf eine Erörterung der entsprechenden Gesichtspunkte hinzuwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 8 B 10.15 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 44).

6

a) Das Verwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen, dass es

die von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen (u.a. Einheitswertbögen zu den Grundstücken des Bankhauses B. & F. OHG und eine Vermögenserklärung des Bankhauses von 1935) nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, auf ihren Inhalt nicht hingewiesen und die einzelnen Aktenstücke nicht erörtert hat sowie sodann in seinem Urteil überraschend von den in den genannten Unterlagen enthaltenen unvollständigen Einheitswerten ausgegangen ist,

wie der Kläger meint. Nach dem Prozessverlauf musste dieser damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen in seiner Entscheidung verarbeiten würde. Spätestens seit der Revisionsentscheidung vom 20. November 2014 stand die Frage, ob der für die Anteilsentschädigung heranzuziehende Einheitswert auch die streitgegenständlichen Flurstücke umfasste, im Mittelpunkt des Rechtsstreits. Der Kläger hatte in den mündlichen Verhandlungen vom 12. Juni 2013 und vom 12. August 2015 zudem beantragt, weitere Akten zum Einheitswert des streitgegenständlichen Grundstücks beizuziehen. Die Beklagte hatte unabhängig davon Ermittlungen angestellt. Auf ihre Veranlassung übersandte die Landesdirektion Sachsen am 27. November 2015 die weiteren Unterlagen (u.a. Einheitswertbögen zu den Grundstücken des Bankhauses B. & F. OHG und eine Vermögenserklärung des Bankhauses von 1935), hinsichtlich derer der Kläger nun einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO rügt. Diese Unterlagen wurden dem Kläger mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 in Kopie übersandt. Danach musste der Kläger auch ohne ausdrücklichen Hinweis damit rechnen, dass der Inhalt dieser Akten vom Verwaltungsgericht verwertet werden würde. Soweit er darüber hinaus rügt, das Verwaltungsgericht habe die Unterlagen fehlinterpretiert, betrifft dies nicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, die er mit der Verfahrensrüge nicht zur Überprüfung stellen kann.

7

b) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht dadurch verletzt, dass es den Vermerk des Herrn C. vom 15. Oktober 1936 zu einem Telefongespräch in seiner Entscheidung verwertet hat. Auch insoweit musste der Kläger ohne ausdrücklichen Hinweis des Verwaltungsgerichts damit rechnen, dass der Inhalt des Vermerks von diesem berücksichtigt werden würde. Der Vermerk betraf nämlich ebenfalls die für den Rechtsstreit zentrale Frage der Einbeziehung der streitgegenständlichen Flurstücke in den Unternehmenseinheitswert von 1935. Das Finanzamt war sich ausweislich der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten zunächst unsicher, ob die streitgegenständlichen Flurstücke Privatvermögen der Gesellschafter des Bankhauses B. & F. OHG waren oder ob sie dem Betriebsvermögen zugerechnet - und folglich bei der Einheitswertberechnung für das Unternehmen berücksichtigt - werden sollten. Der Vermerk vom 15. Oktober 1936 betraf daher für einen kundigen und gewissenhaften Prozessbeteiligten einen zentralen Aspekt des Rechtsstreits. Der Kläger musste zudem Kenntnis von dem Vermerk haben. Er befindet sich bei der vom Hauptstaatsarchiv D. auf Betreiben des Klägers an das Verwaltungsgericht übersandten "Akte 13121 Bankhaus B. & F., D. Nr. 21", die dieser ausweislich der Bestätigung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 (GA Bl. 89) am gleichen Tag in den Räumen des Verwaltungsgerichts Berlin eingesehen hat. Soweit der Kläger darüber hinaus meint, das Verwaltungsgericht habe den Vermerk fehlerhaft gewürdigt, betrifft dies wiederum die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, die mit der Verfahrensrüge nicht angegriffen werden kann.

8

c) Das Verwaltungsgericht hat schließlich keine Gehörsverletzung dadurch begangen, dass es davon ausgegangen ist, die Antwort des Bankhauses B. & F. OHG auf eine Anfrage des Finanzamts vom 17. April 1936 habe das Datum 8. Mai 1936 (und nicht 2. Mai 1936) getragen und habe sich mit dem schätzenden Einheitswertbescheid 1935 vom 7. Mai 1936 gekreuzt. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die Antwort der B. & F. OHG auf eine Anfrage des Finanzamts vom 17. April 1936 habe das Datum 8. Mai 1936 getragen, musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter schon deswegen ohne ausdrücklichen Hinweis mit einer solchen Wertung der Akten durch das Verwaltungsgericht rechnen, weil sich in der beigezogenen "Akte 13121 Bankhaus B. & F., D. Nr. 21" ein Antwortschreiben mit diesem Datum befindet. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, das Schreiben vom 8. Mai 1936 und der schätzende Einheitswertbescheid hätten sich gekreuzt, war ebenfalls kein richterlicher Hinweis an die Beteiligten erforderlich. Denn diese Information ist in dem Einspruchsschreiben vom 19. Mai 1936 enthalten, welches sich ebenfalls bei der "Akte 13121 Bankhaus B. & F., D. Nr. 21" befindet.

9

Ein Gehörsverstoß, der zur Zulassung der Revision führen muss, ist schließlich nicht deswegen anzunehmen, weil sich nicht nur ein Antwortschreiben des Bankhauses B. & F. OHG auf eine Anfrage des Finanzamts vom 17. April 1936 mit dem Datum 8. Mai 1936 bei den Akten befindet, sondern außerdem ein gleichlautendes Antwortschreiben, welches das Datum 2. Mai 1936 trägt, und der Kläger letzteres zur Bekräftigung seiner Argumentation in Kopie zur Gerichtsakte gereicht hat (GA Bl. 126). Insoweit ist ein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör von diesem schon nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Gehörsverstoßes ist es nämlich nicht nur erforderlich, die Gesichtspunkte genau zu benennen, wegen derer das Verwaltungsgericht Gehör hätte gewähren müssen. Es muss darüber hinaus auch vorgetragen werden, was bei ausreichender Gehörsgewährung konkret vorgetragen worden wäre und inwiefern der konkrete weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, Beschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25). Die Beschwerde benennt schon nicht, dass es gleichlautende Antwortschreiben mit unterschiedlichen Daten in den beigezogenen Akten gibt. Sie thematisiert darüber hinaus nicht, was vorgetragen worden wäre, hätte das Verwaltungsgericht auf diesen Umstand hingewiesen, und wie sich dieser Vortrag für den Kläger im Prozess hätte günstig auswirken können. Im Übrigen liegt insoweit auch kein Gehörsverstoß vor. Denn das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil nicht auf das Datum des Antwortschreibens abgestellt. Es hat dieses Datum lediglich verwendet, um das Schreiben zu bezeichnen.

10

2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zuzulassen. Die Beschwerde hat einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen seine Amtsermittlungspflicht nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet. Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Darlegung erforderlich, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angegriffene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann, und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 8 B 20.13 - ZOV 2014, 48). Daran fehlt es hier.

11

a) Das Verwaltungsgericht hat seine Amtsermittlungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es nicht vollständig ermittelt hat, "welche Grundstücke zur B. Straße gehören". Die Beschwerde benennt insoweit schon keine konkrete Tatsache, die das Gericht hätte ermitteln sollen, oder ein Beweismittel, was zur Ermittlung dieser Tatsache geeignet gewesen wäre. Soweit sie sich auf ein Schreiben der Landesdirektion Dresden vom 9. August 2010 bezieht, konnte das Gericht schon deswegen nicht zu seiner Beiziehung verpflichtet sein, weil dieses bereits mit Schreiben der Beklagten vom 12. April 2016 zu den Akten gereicht und überdies an den Kläger übersandt worden war (GA Bl. 104).

12

Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Tatbestand "dahin unvollständig ermittelt, dass die Betriebsgrundstücke von B&F an der B. Straße nicht nur aus dem Mietwohngrundstück mit der Hausnummer ... bestehen, sondern dazu auch umfangreiches Land - und forstwirtschaftliches Vermögen - gehört", und insoweit weiter auf zwei Einsprüche vom 19. Mai 1936 der Gesellschafter gegen sie betreffende vorläufige Vermögenssteuerbescheide verweist, ist ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht ebenfalls nicht bezeichnet. Beide Einsprüche vom 19. Mai 1936 befinden sich in Kopie in der vom Verwaltungsgericht beigezogenen "Akte 13121 Bankhaus B. & F., D. Nr. 21". Weitere Beweistatsachen und Beweismittel benennt die Beschwerde nicht. Sie rügt vielmehr in der formalen Hülle der Verletzung der Amtsermittlungspflicht die Unrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in der Sache, was die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten Zulassungsgrunds Verfahrensfehler nicht rechtfertigen kann.

13

b) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht

"nicht einmal den Einheitswertbescheid vom 7.05.1936 vollständig gelesen hat", unzutreffend davon ausgegangen sei, dass sich das Antwortschreiben des Bankhauses vom 8. Mai 1936 mit dem schätzenden Einheitswertbescheid 1935 vom 7. Mai 1936 gekreuzt habe und meine, dass ein Einspruch gegen einen Einheitswertbescheid (stets) mit dem Ziel der korrekten niedrigeren Festsetzung dieses Wertes erfolge,

ist ein solcher Verstoß ebenfalls nicht ordnungsgemäß bezeichnet. In keinem Fall benennt die Beschwerde eine konkrete Beweistatsache, die das Verwaltungsgericht hätte ermitteln sollen, ein insoweit zum Beweis geeignetes Beweismittel und warum sich weitere Ermittlungen dem Gericht hätten aufdrängen müssen. In der Sache wird vielmehr auch hier lediglich die Unrichtigkeit der Entscheidung gerügt.

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3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht, wie der Kläger meint, die Bindungswirkungen des Revisionsurteils vom 20. November 2014 - 5 C 39.13 - dadurch verletzt hat, dass es

dem Klägervortrag aus seinem Schriftsatz vom 6. August 2015 zur Einheitsbewertung nicht folge, "ins Blaue hinein" zu einem anderen Ergebnis komme und sich ausdrücklich verweigere, die Richtigkeit des Einheitswertes zu überprüfen.

15

In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2014 wird unter Rn. 24 lediglich ausgeführt, es erscheine nicht von vornherein ausgeschlossen, dass gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass die betreffenden Flurstücke bei der Ermittlung des Unternehmenseinheitswerts außer Betracht gelassen wurden. Damit ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es dränge sich ihm aufgrund der nunmehr vorliegenden Erkenntnisgrundlage nicht auf, dass das Grundstück im Einheitswert des Unternehmens nicht enthalten war, ohne Weiteres vereinbar. Eine Bindung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage, ob gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die streitgegenständlichen Flurstücke nicht bei der Festsetzung des Unternehmenseinheitswerts 1935 berücksichtigt wurden, enthält die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2014 nämlich nicht. Sie verpflichtet das Verwaltungsgericht lediglich zur Anwendung eines bestimmten rechtlichen Maßstabs, den dieses in seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt hat. Der Kläger rügt der Sache nach lediglich eine fehlerhafte Anwendung des genannten rechtlichen Maßstabs. Das genügt schon nicht, um eine Verletzung der Bindungswirkung des Revisionsurteils vom 20. November 2014 durch das verwaltungsgerichtliche Urteil zu bezeichnen.

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4. Die Revision ist schließlich nicht wegen des vom Kläger gerügten Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) zuzulassen. Nach § 108 Abs. 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 8 B 88.10 - juris; Urteil vom 30. August 2012 - 8 C 5.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 28 = ZOV 2012, 361). Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (stRspr; BVerwG, Beschluss vom 8. April 2008 - 9 B 13.08 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 44 Rn. 10).

17

a) Das Verwaltungsgericht hat § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es "entgegen den sich wiederholenden Hinweisen des Bundesverwaltungsgerichts" bemerkt, "der Einheitswert habe im Arisierungsverfahren generell und im konkreten Fall keine Rolle" gespielt. Der Kläger rügt mit diesem Vortrag wiederum nur, dass die angegriffene Entscheidung in der Sache fehlerhaft ist. Das kann der allein auf das Vorliegen von Verfahrensfehlern gestützten Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

18

b) Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze der Denklogik nicht dadurch verletzt, dass es angenommen hat, die Betriebsgrundstücke seien in dem schätzenden Einheitswertbescheid vom 7. Mai 1936 überwiegend nicht und in dem auf einen um 26 300 RM geringeren Betrag lautenden Einheitswertbescheid vom 25. Mai 1937 insgesamt berücksichtigt worden. Die vom Verwaltungsgericht insoweit angenommene Erklärung, das Betriebsvermögen des Bankhauses B. & F. OHG sei insgesamt zunächst im Wege der Schätzung viel zu hoch angesetzt gewesen und in dem Bescheid vom 25. Mai 1937 so viel niedriger angesetzt worden, dass der Einheitswertzuwachs durch die Berücksichtigung aller Betriebsgrundstücke überkompensiert worden sei, ist denklogisch möglich.

19

5. Soweit die Beschwerde der Sache nach rügen sollte, die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei denkbar, dass der Einspruch gegen den Einheitswertbescheid 1935 vom 19. Mai 1936 auf eine Herabsetzung des Einheitswerts gezielt habe, sei aktenwidrig oder verstoße gegen das Willkürverbot, kann dem nicht gefolgt werden. In dem Einspruch des Rechtsvorgängers des Klägers vom 19. Mai 1936 gegen den Vermögenssteuerbescheid vom 11. Mai 1936 wird der Wert der Betriebsgrundstücke G.straße ... und B. Straße ... mit 128 142 RM angegeben und weiter ausgeführt, dass dieser Wert nach den neuen Einheitsbewertungen noch geringer sei. Dieser Wert deckt sich in etwa mit dem Gesamtwert der beiden Grundstücke zum 1. Januar 1935 nach den nunmehr vorliegenden Einheitswertbögen. Dieser Wert liegt erheblich unter dem in der Vermögenssteuer-Bilanz 1935 angegebenen Wert der Betriebsgrundstücke zum 1. Januar 1931 von insgesamt 324 873 RM (einschließlich des Grundstücks G. Weg mit 5 600 RM). Ferner wendet sich der Einspruch vom 19. Mai 1936 gegen die Berücksichtigung der zugunsten des Bankhauses bestehenden Grundschuld in Höhe von 4 000 RM; insoweit zielte der Einspruch zwangsläufig auf eine Verringerung des Einheitswerts. Auch vor diesem Hintergrund verstößt die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Berücksichtigung der beiden Grundstücke im geänderten Einheitswertbescheid vom 25. Mai 1937 sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, weder gegen Denkgesetze noch gegen das Willkürverbot noch widerspricht sie offensichtlich der Aktenlage.

20

6. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass bei der endgültigen Festsetzung des Einheitswerts mit Bescheid vom 25. Mai 1937 die Arisierung des Bankhauses mit dem Auseinandersetzungsvertrag vom 29. April 1937, mit dem der Rechtsvorgänger des Klägers seine Gesellschafterposition verloren hat, abgeschlossen war (UA S. 11). Die Beschwerde hat indes gegen die Verwertung des Bescheides vom 25. Mai 1937 durch das Verwaltungsgericht etwa unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit § 2 Satz 2 NS-VEntschG keine Zulassungsrügen erhoben.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Für die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausgenommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Hat der Berechtigte Bruchteilseigentum an einem Vermögensgegenstand, den anteiligen Verkehrswert oder eine entsprechende Beteiligung an einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 10 des Vermögensgesetzes erlangt, so ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs abzüglich zu erstattender Kosten nach § 3 Abs. 1 Satz 9 des Vermögensgesetzes von der Entschädigung des Unternehmens abzuziehen. Ist die Restitution von Bruchteilseigentum, die Zahlung des anteiligen Verkehrswertes oder die Einräumung einer entsprechenden Beteiligung an einem Unternehmen ausgeschlossen, wird zu der Entschädigung für das Unternehmen keine gesonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück gewährt, wenn dieses in der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungsgesetzes gelten entsprechend; in den Fällen des § 4 Abs. 2a des Entschädigungsgesetzes ist der Abgeltungsbetrag dem Einheitswert vor der Vervierfachung hinzuzurechnen; § 3 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 entstandenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils mit der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes abgezogen werden. Sind Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Schäden, die in diesem Zeitraum eingetreten sind, bereits im Rahmen anderer Wiedergutmachungsregelungen entschädigt worden, sind diese Leistungen nach § 3 in Abzug zu bringen. Bei Synagogen und jüdischen Friedhöfen sowie sonstigen unbeweglichen Vermögenswerten, die im Eigentum einer jüdischen Gemeinde oder einer sonstigen jüdischen Vereinigung standen, bemisst sich die Entschädigung für das Grundstück mindestens nach dem Zweifachen des Wertes am 1. April 1956 in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei den übrigen Vermögenswerten bemisst sich die Entschädigung nach dem Zweifachen des Schadensersatzbetrages nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes, wobei für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes nach § 16 Abs. 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes auf den Wert abzustellen ist, den der Vermögenswert am Stichtag in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes hatte. Ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides wird der Entschädigungsbetrag verzinst. Der Zinssatz beträgt monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung festgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.