Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Sept. 2011 - 8 B 42/11

bei uns veröffentlicht am20.09.2011

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Fortsetzung des nach Rücknahme ihrer Klage mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2010 eingestellten Verfahrens 7 K 924/08. Sie ist der Meinung, das Verwaltungsgericht habe sie in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2010 rechtsfehlerhaft belehrt und sie damit unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zur Rücknahme ihrer Klage veranlasst. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Verfahren 7 K 924/08 durch Klagerücknahme beendet ist.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu, noch werden Verfahrensmängel geltend gemacht, auf denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

1. Die von der Klägerin für rechtsgrundsätzlich im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gehaltenen Rechtsfragen,

"War die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben notwendig beizuladen, bejahendenfalls kann der notwendig Beigeladene die Berechtigtenfeststellung bei einer Klage auf Erlösauskehr durch bloßen Klageabweisungsantrag zur gerichtlichen Überprüfung stellen, wenn die Berechtigtenfeststellung auch gegenüber dem notwendig Beigeladenen bestandskräftig ist, weil der notwendig Beigeladene die Klagefrist versäumt hat?",

bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Wer notwendig beizuladen ist, ergibt sich aus § 65 Abs. 2 VwGO. Danach ist Voraussetzung, dass beizuladende Dritte an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dass dies auf den Verfügungsberechtigten zutrifft, wenn das Klageverfahren auf den Erlass eines Restitutionsbescheides gerichtet ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Beschluss vom 28. November 1997 - BVerwG 7 B 171.97 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 16). Ist die Klage nicht auf den Erlass eines Restitutionsbescheides sondern auf Erlösauskehr gerichtet, weil der Verfügungsberechtigte zwischenzeitlich den Vermögenswert veräußert hat, und wäre der Verfügungsberechtigte im Fall des Erfolges der Klage zur Auskehr des Erlöses verpflichtet, so wäre mit einem Obsiegen der Klagepartei zugleich eine Belastung des Verfügungsberechtigten verbunden. Auch diese Entscheidung könnte deshalb nur einheitlich ergehen.

4

Der weitere Teil der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage unterstellt zu Unrecht, dass die Berechtigtenfeststellung im vorliegenden Verfahren gegenüber der notwendig Beigeladenen bestandskräftig ist. Dies entspricht zwar der von der Klägerin im Verfahren vertretenen Rechtsauffassung, nicht aber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In dieser ist ebenfalls geklärt, dass die Behörde in Rückerstattungsverfahren nach dem Vermögensgesetz selbstständige, der Bestandskraft fähige Teilentscheidungen zur Feststellung der Berechtigung eines Anmelders treffen darf, die nachträglich von dem Beigeladenen zur Überprüfung gestellt werden können. Wird in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren diese behördliche Teilentscheidung erstmals angegriffen, so führt das dazu, dass der Beigeladene den vom Kläger vorgegebenen Streitgegenstand um die Frage der Berechtigtenfeststellung erweitern kann (vgl. den zwischen den vorliegend Beteiligten ergangenen Beschluss vom 19. Mai 2008 - BVerwG 8 B 112.07 - unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung, insbesondere Urteile vom 16. April 1998 - BVerwG 7 C 32.97 - BVerwGE 106, 310 <312> = Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 9 m.w.N. und vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 39.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 159). Da eine Klage der Beigeladenen gegen einen Bescheid, der die Berechtigung eines Antragstellers feststellt, gleichzeitig aber den geltend gemachten Anspruch auf Rückübertragung oder Erlösauskehr ablehnt, mangels Beschwer unzulässig wäre, muss sie bei einer Klage des Berechtigten auf Rückübertragung oder Erlösauskehr die Möglichkeit haben, alle für sie günstigen Einwände vorzubringen und damit auch die Feststellung der Berechtigung in Zweifel zu ziehen. Der Einwand der Klägerin, diese Rechtsprechung sei hier nicht einschlägig, weil nicht über die Restitution des Vermögenswertes sondern über die Erlösauskehr zu entscheiden sei, trifft nicht zu. Er verkennt, dass es sich bei dem Anspruch auf Erlösauskehr nur um das Surrogat eines wegen Veräußerung ausgeschlossenen Rückübertragungsanspruchs handelt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind deshalb gleich.

5

2. Die Klägerin legt auch keinen Verfahrensmangel dar, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rüge, das Gericht sei bei seiner Entscheidungsfindung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, greift nicht durch. Dabei kann es dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belehrt oder nur seine vorläufige Rechtsauffassung zu den Erfolgsaussichten der Klage mitgeteilt hat. Denn die von der Beschwerde als irreführende Hinweise beanstandete Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass in einem Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz die Beigeladene durch entsprechenden Vortrag und einen Klageabweisungsantrag die Feststellung der Berechtigung der Klägerin zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung machen kann, ist weder rechtsfehlerhaft noch irreführend (vgl. den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 19. Mai 2008 - BVerwG 8 B 112.07).

6

Mit der Rüge, in der Ablehnung des Tatbestandsberichtigungsantrages liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wegen der Nichtberücksichtigung wesentlichen Beteiligtenvorbringens, kann die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keinen Anspruch dahingehend, dass das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten folgt. Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2011 war die Frage, ob die Klägerin an ihre Klagerücknahmeerklärung gebunden ist oder ob sie die Klagerücknahme widerrufen konnte. Der für diese Frage wesentliche Sach- und Streitstand war im Tatbestand des Urteils darzustellen (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Dass die Klägerin Hinweise des Verwaltungsgerichts auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für fehlerhaft und überraschend hielt, ist im Tatbestand dargelegt und in den Entscheidungsgründen berücksichtig worden. Inwieweit darüber hinausgehend wesentliches Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt geblieben sein soll, legt die Beschwerde nicht dar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Vermögensgesetz - VermG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra

Vermögensgesetz - VermG | § 30 Antrag


(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zu

Vermögensgesetz - VermG | § 37 Gerichtliches Verfahren


(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.

(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.

(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.