Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Okt. 2011 - 8 B 37/11

bei uns veröffentlicht am19.10.2011

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, den Erlös aus der Veräußerung von dreizehn in B. gelegenen Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 43 327 qm (Flurstücke ..., ..., ... bis ..., ... bis ..., ... und ... der Flur ...) an die Beigeladenen auszukehren. Seit 1919 standen die Grundstücke, die seinerzeit einen nicht vermessenen Teil der Parzelle 26/8 bildeten, im Eigentum des Landwirts Karl Richard W. Z. . Im Alter von 64 Jahren übertrug er 1951 einen Großteil seines Grundbesitzes, nicht jedoch die Parzelle ..., notariell seinem Sohn Friedrich W. Z. gegen die Gewährung von Ausgedinge und Altenteil. 1953 verließ Karl R. Z. mit seiner Ehefrau, seinem Sohn und seiner Tochter Dorothee K. sowie deren Ehemann die DDR. Die Parzelle ... wurde staatlich beschlagnahmt und in Volkseigentum überführt. Rechtsträgerin war seit 1961 die S. . Diese bebaute Anfang der 1970er Jahre das aus der Parzelle ... hervorgegangene Flurstück ... unter anderem mit Wohngebäuden, einer Kaufhalle und einer sogenannten "Kinderkombination". 1990 beantragte Dorothee K. als Alleinerbin des 1962 verstorbenen Karl R. Z. die Rückübertragung des Flurstücks ... und weiterer Grundstücke. Am 5. Juni 1991 kam es zu einer Erörterung im Grundstücks- und Vermögensamt des Landkreises K. . Im Oktober 1991 übertrug Dorothee K. das Flurstück ... sowie die darauf bezogenen Ansprüche notariell ihrem Sohn Jörg K. . 1990/91 veräußerte die I. GmbH das Flurstück ... mit Ausnahme einer nicht verfahrensgegenständlichen Teilfläche an die F. GmbH (im Folgenden: F.). Von dieser erwarb Dorothee K., vertreten durch ihren Sohn, der sämtliche Erklärungen vorsorglich auch im eigenen Namen abgab, mit notariellem Vertrag vom 30. November 1993 die aus dem Flurstück ... getrennten, teils bebauten Flurstücke ..., ... und ... sowie zu deren Abrundung vier weitere nicht verfahrensgegenständliche Flurstücke zum Gesamtpreis von 2 Mio. DM. Ziffer I. 17 des Vertrages bevollmächtigte die F., den Restitutionsantrag für das gesamte (frühere) Flurstück ... mit Ausnahme der mit der "Kinderkombination" bebauten Teilfläche (heute Flurstück ...), also auch für sämtliche hier verfahrensgegenständlichen Flurstücke, "dahin umzustellen, dass auf eine gegenständliche Rückgabe verzichtet und anstatt dessen Entschädigung in Geld beantragt wird (gemäß § 8 VermG)." Außerdem genehmigten Dorothee und Jörg K. die Veräußerung des Flurstücks ... durch die I. GmbH an die F. und erklärten vorsorglich ihre Zustimmung zu künftigen Veräußerungen der noch bei der F. verbliebenen Teilflächen des Flurstücks, darunter der nicht an sie veräußerten verfahrensgegenständlichen Flächen.

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1993 verkaufte die F. das mit einem Hotel bebaute Flurstück ... an einen Dritten. 1994 schloss die Treuhandanstalt "als Verfügungsberechtigte" mit Dorothee und Jörg K. eine Zustimmungsvereinbarung zwecks "Aufhebung der Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG" betreffend das Flurstück.... Am 26. September 1995 genehmigte die Klägerin die 1990/91 vereinbarte Grundstücksveräußerung von der I. GmbH an die F. nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Mit Schreiben vom 5. Februar 1997, das am 7. März 1997 beim Beklagten einging, erklärte Dorothee K., statt der Rückgabe des Flurstücks ... Entschädigung zu wählen. Im August 1997 veräußerte die F. die neun bei ihr verbliebenen verfahrensgegenständlichen, aus dem Flurstück ... trennvermessenen Grundstücke an verschiedene Dritte. 1998 verstarb Jörg K. und wurde von den Beigeladenen je zur Hälfte beerbt. Im Januar 1999 vereinbarte die Klägerin mit der in Liquidation befindlichen I. GmbH, deren vermögensrechtliche Verpflichtungen zur Erlösauskehr mit schuldbefreiender Wirkung zu übernehmen. Im März 2000 zeigte sie dem Beklagten die Schuldübernahme an.

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Mit Bescheiden vom 27. Juni, 30. Juni, 3. Juli und 6. Dezember 2000 stellte der Beklagte die Berechtigung der Beigeladenen und die Verpflichtung der I. GmbH zur Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke an die F. fest. Die nach erfolglosem Widerspruch der Klägerin erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht - nach Verbindung der Verfahren - mit Urteil vom 10. November 2010 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

II.

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Die dagegen erhobene, auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich schließlich kein Verfahrensmangel, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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1. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht keinen seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, ein landwirtschaftlicher Betrieb sei stillgelegt, wenn und soweit ihn nicht mehr der Eigentümer selbst, sondern ein Dritter (hier sein Sohn) bewirtschafte. Das angegriffene Urteil formuliert einen solchen Rechtssatz nicht. Es legt ihn auch nicht sinngemäß seiner Annahme zugrunde, der Erlösauskehranspruch der Beigeladenen ergebe sich aus § 3 Abs. 4 VermG und nicht aus § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG, sodass die Wahl der Entschädigung nur bis zum Ablauf der in § 8 Abs. 1 VermG bestimmten Frist möglich gewesen wäre. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Enteignung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Jahr 1953 stelle keine Schädigung des landwirtschaftlichen Unternehmens dar, geht nicht von einer Stilllegung des landwirtschaftlichen Betriebes aus. Sie beruht vielmehr auf der Annahme, die Grundstücke seien mit der Übergabe des Hofes an den Sohn des Alteigentümers im Jahr 1951 aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden. Sie geht davon aus, der Alteigentümer habe den Hof nur mit den durch notariellen Vertrag vom 11. Januar 1951 übereigneten Grundstücken an seinen Sohn übergeben und die nicht in den Vertrag einbezogenen verfahrensgegenständlichen Grundstücke nur als Vermögensreserve für Notverkäufe zurückbehalten. Der Betrieb wurde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts also vom Sohn fortgeführt, allerdings mit einem um die verfahrensgegenständlichen Grundstücke verkleinerten Betriebsvermögen. Ob der Sohn die ihm nicht übereigneten Grundstücke in der Folgezeit gegen Pachtzins oder unentgeltlich bewirtschaften durfte, hat das Verwaltungsgericht für unerheblich gehalten. Auch auf den Zeitpunkt der Umschreibung der im Vertrag vom 11. Januar 1951 aufgelassenen Hofgrundstücke kommt es nach seiner Rechtsauffassung nicht an. Es bestimmt den Umfang des fortgeführten Betriebes allein nach der vertraglichen Einigung und stellt für den Zeitpunkt des Inhaberwechsels und der Verkleinerung des Betriebsvermögens auf die Übergabe des Hofes ab, die es auf 1951 datiert.

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2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Umdeutung der Divergenz- in eine Grundsatzrüge scheidet aus, wenn die mit der Divergenzrüge aufgeworfene Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte (dazu vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1966 - BVerwG 8 B 109.64 - BVerwGE 24, 91 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 51 und vom 4. Dezember 2006 - BVerwG 2 B 57.06 - juris Rn. 3). Ob zur Stilllegung eines landwirtschaftlichen Betriebes genügt, dass ihn statt des Eigentümers ein Dritter bewirtschaftet, wäre hier nicht zu klären, weil die angegriffene Entscheidung - wie oben dargelegt - nicht tragend auf eine Stilllegung des Betriebes abstellt.

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Die Frage,

ob unter bestimmten und wenn ja unter welchen Voraussetzungen die Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 VermG keine Anwendung finden kann beziehungsweise ob der Anwendung dieser Frist rechtliche Hindernisse aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegenstehen können,

bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Soweit sie dort entscheidungserheblich wäre, lässt sie sich bereits anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228).

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Ob eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 1 VermG in Betracht kommt, wäre in einem Revisionsverfahren nur in Ansehung einer - wie hier - erst nach Fristablauf wirksam gewordenen Veräußerung des Vermögenswertes durch den Verfügungsberechtigten erheblich. Für diesen Fall schließt der Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 VermG die Anwendung der Fristbestimmung nicht aus. Sie gestattet die Wahl zwischen Restitution und Entschädigung nur bis zum 31. Mai 1995, um zur Beseitigung von Investitionshemmnissen, zur Gewährleistung des Grundstücksverkehrs und im Interesse eines zügigen Abschlusses vermögensrechtlicher Verfahren durch den Ablauf der Frist Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen (Beschluss vom 12. Juni 2001 - BVerwG 8 B 101.01 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 23). Diese Zwecksetzung ist bei Grundstücken, deren Veräußerung durch den Verfügungsberechtigten erst nach dem 31. Mai 1995 wirksam wurde, nicht schon mit Fristablauf hinfällig geworden. Die Verkehrsfähigkeit der Grundstücke war zu diesem Zeitpunkt durch die Anmeldebelastung weiterhin beeinträchtigt. Die Anwendung des § 8 Abs. 1 VermG wird auch nicht zweckwidrig, wenn die Verkehrsfähigkeit nach Fristablauf durch Wirksamwerden der Veräußerung wieder hergestellt wurde. Die gegenteilige Auffassung übersieht, dass § 8 Abs. 1 VermG der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht nur in Bezug auf die Verkehrsfähigkeit von Vermögenswerten dient. Sie verschafft nicht zuletzt dem Verfügungsberechtigten mit Fristablauf Klarheit darüber, ob er bis zum Wirksamwerden der Veräußerung einem Rückgabeanspruch und nach deren Wirksamwerden einem Erlösauskehranspruch ausgesetzt bleibt. Darüber hinaus entspricht die Anwendung des § 8 Abs. 1 VermG auch dem Regelungszweck, einen zügigen Abschluss vermögensrechtlicher Verfahren zu fördern. Damit wäre nicht zu vereinbaren, wenn der Antragsgegenstand nach Fristablauf noch geändert werden könnte. Bei fristgerechter Ausübung des Wahlrechts erledigt sich der Rückübertragungsantrag mit der Folge, dass ein Widerruf der Ausübung als neuer Restitutionsantrag der Frist des § 30a VermG unterliegt (Beschluss vom 12. Juni 2001 - BVerwG 8 B 101.01 - a.a.O.). Wird die Frist versäumt, steht fest, dass das Restitutionsverfahren zu Ende zu führen ist.

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Die Frage, ob der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Anwendung des § 8 Abs. 1 VermG ausschließt, wenn dem Vermögensamt vor Fristablauf zumindest bekannt war, dass für bestimmte, lediglich noch konkret abzugrenzende Flächen entschädigt werden solle, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Sie unterstellt einen anderen als den von der Vorinstanz verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalt (dazu sogleich unten 3.). Nach den nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts ging das Vermögensamt weder aufgrund der Erörterung vom 5. Juni 1991 noch aufgrund der ihm bis zum Ablauf der Frist vorgelegten Unterlagen davon aus, für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke oder zumindest für bestimmte oder anhand der Nutzung bestimmbare Teilflächen werde anstelle der Restitution - mittels Rückgabe oder Erlösauskehr - nurmehr Entschädigung verlangt. Daher kann offen bleiben, ob sich das Vermögensamt oder nur der Vertragspartner des Restitutionsberechtigten diesem gegenüber auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könnte, und ob der Vertragspartner dazu jedenfalls nicht berechtigt wäre, wenn er aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht selbst die Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts nach § 8 Abs. 1 VermG hätte rechtzeitig abgeben können.

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3. Die Beschwerdebegründung zeigt schließlich keine Verfahrensmängel auf, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, in der Erörterung vor dem Vermögensamt vom 5. Juni 1991 hätten weder Dorothee noch Jörg K. den Restitutionsantrag ausdrücklich oder konkludent auf einen Entschädigungsantrag umgestellt, ist nicht verfahrensfehlerhaft. Sie beruht weder auf einer nach § 108 Abs. 1 VwGO unzulässigen selektiven Verwertung entscheidungserheblichen Prozessstoffs oder auf einem Verstoß gegen das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör noch auf einer verfahrensfehlerhaften Beweiswürdigung oder einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht.

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Das Verwaltungsgericht hat das nach seiner - insoweit maßgeblichen - materiellrechtlichen Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Aktenmaterial und das entscheidungsrelevante Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Die in der Beschwerdebegründung zitierte Kritik des Rechtsabteilungsleiters der I. - des Herrn K. - an der behördlichen Protokollierung des Gesprächs vom 5. Juni 1991 wird im Tatbestand des angegriffenen Urteils (UA S. 8) teils wörtlich wiedergegeben. In diesem Zusammenhang wird auch der in der Beschwerdebegründung als Protokoll des Herrn K. bezeichnete Aktenvermerk vom 6. Juni 1991 erwähnt. Mit dem wesentlichen Kern der schriftlichen Äußerungen des Herrn K. und dem darauf gestützten Vorbringen der Klägerin, bereits im Gespräch vom 5. Juni 1991 sei der Rückübertragungsanspruch - nach Rückgabe- und Entschädigungsbegehren bezüglich je eines Teils des Flurstücks ... - "differenziert" worden, setzt das angegriffene Urteil sich in eingehender Beweiswürdigung (UA S. 63 ff.) auseinander. Es kommt zu dem Ergebnis, eine teilweise Umstellung des Restitutionsantrags sei 1991 zwar im Rahmen von Vorüberlegungen zu einer einvernehmlichen Lösung näher in Betracht gezogen, aber noch nicht in der nach der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erforderlichen eindeutigen, das Rückgabebegehren endgültig durch ein Entschädigungsverlangen ersetzenden Weise erklärt worden. Eine solch eindeutige Erklärung sei weder den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen, noch sei sie angesichts der späteren Bevollmächtigung der F. zur Ausübung des Wahlrechts und der daran anknüpfenden Vereinbarung eines durch den Gebrauch der Vollmacht auflösend bedingten Rücktrittsrechts im Kaufvertrag vom 30. November 1993 nachvollziehbar. Zwar sei erkennbar, dass der Kaufvertrag auch zur Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche bezüglich des Flurstücks ... geschlossen wurde. Eine ausdrückliche oder konkludente Aufgabe des Erlösauskehranspruchs fehle jedoch ebenso wie eine eindeutige Erklärung zur Umstellung des Restitutionsantrags bis zum 31. Mai 1995. Die dieser Sachverhalts- und Beweiswürdigung zugrunde liegende materiellrechtliche Auffassung kann nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden. Die Beweiswürdigung selbst verletzt weder die Denkgesetze, noch ist sie aktenwidrig oder sonst verfahrensfehlerhaft. Ob das Verwaltungsgericht das behördliche Protokoll vom 18. Juli 1991 zu Recht als öffentliche Urkunde ansieht, kann dabei dahinstehen. Auf den Beweiswert dieses Protokolls kommt es für die angegriffene Entscheidung nicht an. Die Vorinstanz stellt lediglich dessen Unergiebigkeit für die von der Klägerin behauptete Ausübung des Wahlrechts durch die Rechtsvorgänger der Beigeladenen fest und wertet es nicht - wie beispielsweise den Vertrag vom 30. November 1993 und die weiteren auf Seite 65 ff. des angegriffenen Urteils gewürdigten Schriftstücke - als Indiz gegen eine Antragsumstellung im Gespräch vom 5. Juni 1991. Soweit die Klägerin die verwaltungsgerichtliche Auslegung von Erklärungen und Vereinbarungen angreift, berücksichtigt sie nicht, dass Verstöße gegen §§ 133, 157 BGB als materiellrechtliche Mängel nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden können. Der Vorwurf, die gerichtliche Beweiswürdigung sei "logisch nicht nachvollziehbar", genügt nicht, einen Verstoß gegen die Denkgesetze prozessordnungsgemäß nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen. Ein Tatsachengericht verletzt die Denkgesetze nicht schon, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat. Es muss sich vielmehr um denklogisch schlechthin unmögliche, von Willkür geprägte Schlussfolgerungen handeln (Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 und vom 6. März 2008 - BVerwG 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 S. 17 m.w.N.). Dass das Verwaltungsgericht eine denklogisch schlechterdings ausgeschlossene Schlussfolgerung gezogen hätte, legt die Beschwerdebegründung nicht dar.

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b) Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, nach den Vernehmungen der Zeugen F. und J. in der Sitzung vom 9. Juni 2010 und der Vernehmung des Zeugen W. in der Sitzung vom 10. November 2010 noch dem Hilfsbeweisantrag zur Zeugenvernehmung des - nicht präsenten - Herrn K. stattzugeben. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages ist nicht an § 86 Abs. 2 VwGO zu messen, der nur für unbedingt gestellte Beweisanträge gilt, sondern an der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Sie wäre verletzt, wenn die Ablehnung der begehrten - weiteren - Zeugenvernehmung durch das Verwaltungsgericht im Prozessrecht keine Stütze fände. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keine konkrete Wahrnehmung des Zeugen, sondern eine dem Zeugenbeweis nicht zugängliche rechtliche Würdigung unter Beweis gestellt, ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beweisbehauptung, in der Besprechung vom 5. Juni 1991 sei "bereits grundsätzlich Entschädigung für das Flurstück ... gewählt ", bezieht sich auf eine Rechtstatsache. Sie stellt sinngemäß unter Beweis, dass in der Besprechung ausdrückliche oder konkludente Erklärungen abgegeben wurden, die entsprechend §§ 133, 157 BGB als Umstellung des Rückgabeantrages auf ein Entschädigungsbegehren im Sinne des § 8 Abs. 1 VermG auszulegen sind. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, sind weder die Anwendung der §§ 133, 157 BGB noch die Subsumtion etwaiger Erklärungen unter § 8 Abs. 1 VermG dem Zeugenbeweis zugänglich. Beweisbar sind allein Tatsachen, also der Wortlaut der abgegebenen Erklärungen, das sonstige Verhalten des Erklärenden und die übrigen für die Auslegung einer Erklärung erheblichen Umstände. Dass die Klägerin solche Tatsachen nicht konkret bezeichnet hat, durfte das Verwaltungsgericht als Mangel ausreichender Substantiierung des Hilfsbeweisantrages werten. Welche Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisenden Tatsachen in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fallen, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (vgl. Beschluss vom 25. Januar 1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 S. 14; Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 86, Stand: November 2009, Rn. 73 f. m.w.N.). Hier konnte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Klägerin zu 1 als Nachfolgerin der Treuhandgesellschaft Zugriff auf die Geschäftsdaten der von dieser gehaltenen I. GmbH hatte. In der konkreten prozessualen Situation am Schluss der mündlichen Verhandlung genügte zur Substantiierung des Hilfsbeweisantrages auch nicht die schlichte Rechtsbehauptung, das Wahlrecht sei ausgeübt worden. Nach der eingehenden, ausführlich protokollierten Erörterung des Sach- und Streitstandes im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. November 2010 war erkennbar entscheidungserheblich, ob die Rechtsvorgänger der Beigeladenen im Gespräch vom 5. Juni 1991 eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung abgegeben hatten, die eindeutig zum Ausdruck brachte, in Bezug auf bestimmte Flächen werde endgültig nicht mehr die Rückgabe oder gegebenenfalls der Veräußerungserlös, sondern ausschließlich Entschädigung begehrt. Da sowohl der Inhalt des Gesprächs als auch die für die Auslegung der Äußerungen erheblichen Umstände umstritten waren, setzte eine ausreichende Substantiierung des Hilfsbeweisantrages voraus, eine in die Wahrnehmung des Zeugen gestellte konkrete Äußerung der Rechtsvorgänger der Beigeladenen oder für die Auslegung ihrer Äußerungen relevante Umstände konkret zu bezeichnen. Ein Antrag auf Zeugenvernehmung des Herrn K. hätte, nachdem dessen damals zeitnah gefertigtes Gesprächsprotokoll und die Kritik am behördlichen Protokoll zu den Akten gelangt waren, zumindest erkennen lassen müssen, inwieweit der Gegenstand der Zeugenvernehmung über die schriftlichen Angaben hinausgehen sollte.

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c) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kaufvertrag vom 30. November 1993 schließe die Geltendmachung von Rückgabe- oder Erlösauskehransprüchen durch die vermögensrechtlich Berechtigten nicht aus, beruht ebenfalls nicht auf wirksam gerügten Verfahrensmängeln. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den insoweit erheblichen Prozessstoff nicht selektiv verwertet. Die ausführliche Auslegung der vertraglichen Vereinbarung nimmt die Vertragsbestimmungen zur Kenntnis, die auf den Willen zur Regelung auch der vermögensrechtlichen Ansprüche in Bezug auf das Flurstück ... hindeuten, entnimmt dem Vertrag wegen der Bevollmächtigung der F. zur Ausübung des Wahlrechts aber eine abschließende Regelung nur in Bezug auf die Rückgabe und nicht auch in Bezug auf mögliche Erlösauskehransprüche. Mit der Auffassung der Klägerin, solche Ansprüche hätten nach dem Vertrag vom 30. November 1993 nicht mehr geltend gemacht werden können, und mit dem wesentlichen darauf bezogenen tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen sowie dem einschlägigen Beweismaterial hat das Verwaltungsgericht sich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Vertragsauslegung als auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Rechtsmissbrauchs oder Verstoßes gegen Treu und Glauben im Einzelnen auseinandergesetzt. So hat es - auch ohne die von der Klägerin vermisste ausdrückliche Bezugnahme auf das im Tatbestand des Urteils zitierte Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der F. vom 26. Juni 2000 - das zentrale Argument quasi unentgeltlicher Grundstücksübertragung wegen eines nur für aufstehende Gebäude gezahlten Kaufpreises von lediglich 2 Mio. DM ausführlich erörtert und dargelegt, dass es diese Darstellung unter anderem wegen steuerrechtlicher Motive für nicht überzeugend hält. Ebenso eingehend begründet es, weshalb es den Einwand einer "Doppelleistung" für unberechtigt hält und auch dem Vortrag zur bloß vorsorglichen Bevollmächtigung der F. nicht folgt, sondern die Verknüpfung von Vollmacht und Rücktrittsrecht dahin auslegt, dass die rechtzeitige Ausübung des Wahlrechts der F. oblag und die Rechtsvorgänger der Beigeladenen nicht zu einer solchen Erklärung verpflichtet waren. Auf die in der Beschwerdebegründung zitierten, 1997 und 1998 abgegebenen Erklärungen zur Ausübung des Wahlrechts musste es nach § 108 Abs. 1 VwGO nicht nochmals ausdrücklich eingehen. Der Zusammenhang seiner Erwägungen lässt erkennen, dass es diesen und anderen nachträglichen Erklärungen keinen maßgeblichen Beweiswert für die Auslegung des 1993 geschlossenen Kaufvertrags zumaß. Die Aussagen der Zeugen F. und J. zum Zustandekommen des Vertrages hat es detailliert gewürdigt und bei Widersprüchen erläutert, weshalb es einzelne Angaben - etwa zur Kaufpreisbestimmung - für unglaubhaft hielt. Insoweit zeigt die Beschwerdebegründung weder ein verfahrensfehlerhaftes Übergehen wesentlicher Beweisergebnisse noch eine denkfehlerhafte Beweiswürdigung auf. Sie beschränkt sich darauf, die ihres Erachtens für ihre Auffassung sprechenden Schriftstücke und Zeugenangaben wiederzugeben, und setzt im Übrigen die eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts. Das gilt auch für die Würdigung der flächenbezogenen Preisanpassungsklausel im Vertrag vom 30. November 1993 und für die Annahme der Klägerin, am 5. Juni 1991 sei eine grundsätzliche Absprache getroffen worden, die mit der späteren vertraglichen Regelung eine Einheit bilde und belege, dass die Restitutionsangelegenheit jedenfalls mit dem Vertrag vom 30. November 1993 abgeschlossen gewesen sei.

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d) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht in Bezug auf die Ermittlung des Willens der vertragschließenden Parteien ist, soweit sie den Substantiierungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, ebenfalls nicht begründet. Wie oben dargelegt, greift § 86 Abs. 2 VwGO nicht ein, weil kein unbedingter Beweisantrag gestellt wurde. Dass die Vorinstanz weder den früheren Bevollmächtigten der Rechtsvorgänger der Beigeladenen angehört noch dem zweiten, auf Zeugenvernehmung der Herren B. und B. gerichteten Hilfsbeweisantrag nachgegangen ist, verletzt auch nicht die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Die Zeugenvernehmung des früheren Bevollmächtigten B. musste sich dem Verwaltungsgericht ohne einen Beweisantrag der bereits in erster Instanz anwaltlich vertretenen Klägerin nicht aufdrängen. Der Hinweis der Zeugen F. und J. auf die maßgebliche Mitwirkung des Bevollmächtigten bei den Vertragsverhandlungen genügt dazu nicht, weil seine Verhandlungsposition und seine Strategie bereits in den Akten dokumentiert waren. Außerdem legt die Beschwerdebegründung nicht dar, welche konkreten Angaben bei der begehrten Zeugenvernehmung zu erwarten gewesen wären. Letzteres gilt auch für die mit dem zweiten Hilfsbeweisantrag angeregte Zeugenvernehmung der Herren B. und B. . Dabei kann offen bleiben, ob der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf Widersprüche zu den schriftlichen Beweismitteln als - unzulässige - vorweggenommene Beweiswürdigung oder nur als sinngemäße Umschreibung von Substantiierungsanforderungen zu verstehen ist. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages selbstständig tragend und verfahrensfehlerfrei darauf gestützt, dass die Klägerin keine konkrete Beweistatsache bezeichnet, sondern eine nicht dem Zeugenbeweis zugängliche rechtliche Würdigung oder Subsumtion unter Beweis gestellt hat. Ob "durch den Vertrag vom 30. November 1993 ... keinerlei Rückübertragungs- und/oder Erlösauskehransprüche mehr ... geltend gemacht werden können bzw. sollen", ist eine Frage der Vertragsauslegung am materiellrechtlichen Maßstab der §§ 133, 157 BGB. Da der Vertragstext vorlag, konnten beweiserhebliche Tatsachen sich nur auf auslegungsrelevante Umstände, allenfalls auf eine vom objektiven Erklärungsgehalt der Vereinbarung abweichende, aber übereinstimmende und deshalb maßgebliche subjektive Willensrichtung der Vertragsparteien beziehen. Der Hilfsbeweisantrag benennt jedoch keinerlei derartige, in das Wissen der Zeugen gestellten tatsächlichen Umstände, sondern allein das Auslegungsergebnis.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

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Vermögensgesetz - VermG | § 6 Rückübertragung von Unternehmen


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Vermögensgesetz - VermG | § 30a Ausschlussfrist


(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt d

Vermögensgesetz - VermG | § 8 Wahlrecht


(1) Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung wählen; hat der Berechtigte seinen Sitz oder

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(1) Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung wählen; hat der Berechtigte seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Ausgenommen sind Berechtigte, deren Grundstücke durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit, kann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.

(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft oder Stiftung.

(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, dass er das erforderliche Eigenkapital durch Erlass oder Übernahme von Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.

(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, dass dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.

(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.

(5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die Behörde anordnen, dass

a)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen werden oder
b)
das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder
c)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte verpflichtet.

(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen, dass die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.

(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können verlangen, dass die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt; bei Unternehmen, deren Anteile sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.

(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.

(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war; eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegenstand einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für die quotale Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer Betracht. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Für Streitigkeiten nach Satz 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Betrags verlangen.

(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet.

(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, dass die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst wird.

(9) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.

(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschließen, dass der Berechtigte nicht fortgesetzt und dass in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.

(1) Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung wählen; hat der Berechtigte seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Ausgenommen sind Berechtigte, deren Grundstücke durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit, kann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung wählen; hat der Berechtigte seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Ausgenommen sind Berechtigte, deren Grundstücke durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit, kann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung wählen; hat der Berechtigte seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Ausgenommen sind Berechtigte, deren Grundstücke durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit, kann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.

(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.

(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung wählen; hat der Berechtigte seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Ausgenommen sind Berechtigte, deren Grundstücke durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit, kann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.

(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.

(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung wählen; hat der Berechtigte seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Ausgenommen sind Berechtigte, deren Grundstücke durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit, kann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung wählen; hat der Berechtigte seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Ausgenommen sind Berechtigte, deren Grundstücke durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit, kann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung wählen; hat der Berechtigte seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Ausgenommen sind Berechtigte, deren Grundstücke durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit, kann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.