Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Mai 2012 - 7 B 71/11

bei uns veröffentlicht am21.05.2012

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen einen bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss sowie einen Änderungsbeschluss für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans zur Erweiterung einer Rückstandshalde aus dem Kalibergbau. Neben der Erweiterung der Halde wird dem beigeladenen Bergbauunternehmen u.a. die Abdeckung der Halde mit "schwarzem Material" gestattet, das als Grundlage für deren Begrünung dienen soll. Dieses Material besteht zu 70 % aus Aluminiumoxid-Steinsalz-Gemisch (REKAL), das aus der in Aluminiumschmelzhütten anfallenden Salzschlacke gewonnen wird, und zu 30 % aus einem Stabilisat, das sich aus Kalziumverbindungen und Wirbelschichtasche zusammensetzt. Der Klage, mit der sich der Kläger im Wesentlichen gegen die Nutzung des REKAL-Stabilisat-Gemisches als Haldenabdeckung wandte, gab das Verwaltungsgericht statt wegen eines Verstoßes gegen abfallrechtliche Bestimmungen, auf die sich der Kläger berufen könne. Das Gemisch sei als Abfall anzusehen; dessen Ablagerung könne weder als Abfallverwertung noch als Abfallbeseitigung zugelassen werden. Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zwar jedenfalls als Naturschutzverband klagebefugt. Er könne sich auf Vorschriften berufen, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt seien. Hierzu gehörten im Rahmen der Überprüfung eines bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses nach § 52 Abs. 2a Satz 3, § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gemäß § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG Bestimmungen, die die umweltverträgliche Entsorgung von Abfällen regelten. Das Aufbringen des Gemisches sei eine stoffliche Verwertung von Abfällen. Sie erfolge ordnungsgemäß und schadlos im Sinne von § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch eine Gefährdung von Tieren und Pflanzen oder eine sonstige unzulässige Beeinträchtigung von Natur und Landschaft sei nicht zu erwarten. Die Festsetzung eines Überwachungswerts für Kupfer, der den im einschlägigen technischen Regelwerk für den Bergbau niedergelegten Zuordnungswert überschreite, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Diese technischen Regeln könnten lediglich als allgemeine Erfahrungssätze eine Orientierungshilfe bieten. Die darin festgelegten Zuordnungswerte seien nicht als absolut geltende Grenzwerte zu verstehen. Sie entfalteten lediglich eine positive Indizwirkung im Falle der Einhaltung, bei Überschreitung der Werte sei eine konkrete Einzelfallprüfung erforderlich. Eine solche Einzelfalluntersuchung sei hier in Bezug auf alle relevanten Parameter und Kausalverläufe mit jeweils positivem Ergebnis durchgeführt worden. Zur Kupfer-Problematik sei ein Gutachten im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

3

Die Beschwerde ist unzulässig. Das Vorbringen des Klägers im fristgerecht vorgelegten Begründungsschriftsatz führt auf keinen der von ihm in Anspruch genommenen Zulassungsgründe; auch soweit die Beschwerde sich nicht lediglich im Stil einer Berufungsbegründung mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auseinandersetzt, genügt sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

4

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch für die angestrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f. und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Diese Voraussetzungen müssen dargelegt, d.h. - ggf. unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung - näher erläutert werden. Daran fehlt es hier.

5

Soweit der Kläger geklärt wissen will, ob er sein Rechtsschutzbegehren auch auf der Grundlage des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Richtlinienbestimmungen verfolgen kann, wird schon die Klärungsfähigkeit nicht aufgezeigt. Denn nach der angefochtenen Entscheidung ist dem Kläger jedenfalls nach § 60 c NNatG a.F. die Möglichkeit eröffnet, einen Verstoß gegen abfallrechtliche Pflichten zu rügen; nur auf solche Verstöße ist das Beschwerdevorbringen zur Grundsatzrüge bezogen. Es beanstandet ein unzutreffendes Verständnis solcher Vorschriften.

6

Rechtsgrundsätzlich bedeutsame Fragen zeigt die Beschwerde aber auch in dieser Hinsicht nicht auf.

7

Die Frage, ob der Kläger sich auf die Einhaltung von Vorschriften des vorsorgenden Umweltschutzes berufen könne, wird ersichtlich vor dem Hintergrund der Festlegung im Planfeststellungsbeschluss zum Überwachungswert für Kupfer als entscheidungserheblich aufgeworfen. Auch hier wird indessen die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht dargetan. Denn sie setzt voraus, dass es sich bei dem abweichenden Zuordnungswert in den Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage - Technische Regeln - des Länderausschusses Bergbau (TR Bergbau, Kap. II Nr. 1.1.2 und Tabelle II.1.1.2a) um einen rechtlich verbindlichen Grenzwert handelt. Davon geht die angefochtene Entscheidung aber nicht aus. Die Beschwerde legt auch nicht substantiiert dar, dass die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts unzutreffend ist. Soweit die Beschwerde die TR Bergbau als normkonkretisierend einordnet und ihr die gleiche Bindungswirkung wie etwa der TA Lärm beimessen will (siehe hierzu Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 = Buchholz 406.25 § 48 BImschG Nr. 9), steht schon dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. April 2005 - BVerwG 7 C 26.03 - BVerwGE 123, 247 <256> Rn. 23 = Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 6 S. 7).

8

Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der schadlosen Abfallentsorgung (§ 5 Abs. 3 KrW-/AbfG) wird eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung ebenso wenig dargelegt. Soweit der Kläger sich gegen die maßstäblichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wendet, wonach eine absolute Schadlosigkeit nicht gefordert sei, und einen Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben behauptet, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Denn das Oberverwaltungsgericht hat auf der Grundlage der vorgelegten Gutachten festgestellt, dass eine Schädigung in verschiedenen Wirkungspfaden auszuschließen und Schadstoffeinträge nicht anzunehmen seien. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen. Im Übrigen geht die Beschwerde wohl davon aus, dass es sich bei dem zur Haldenabdeckung zu verwendenden Gemisch um gefährlichen Abfall im Sinne von § 3 Abs. 8, § 41 Satz 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis - Abfallverzeichnis-Verordnung - (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl I S. 3379) handele. Das hat aber weder das Oberverwaltungsgericht festgestellt, noch legt die Beschwerde diese den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (C.2.1.3.5, S. 149; C.4.3.5.40, S. 250) widersprechende Einstufung substantiiert dar. Des Weiteren scheint die Beschwerde davon auszugehen, dass gefährliche Abfälle ausschließlich zu beseitigen und nicht zu verwerten seien; auch das ist so nicht nachvollziehbar. Schließlich erschließt sich nicht, welche Bedeutung das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in der Rechtssache C-358/11 (ABl EG Nr. C 269 vom 10. September 2011, S. 36 f.), das sich auf die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl EG Nr. L 312 vom 22. November 2008, S. 3) bezieht und das Ende der Abfalleigenschaft zum Gegenstand hat, für das vorliegende Verfahren haben könnte.

9

Soweit die Beschwerde rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Bezug auf die Gewährleistung des Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzverbandes sieht, führt auch das nicht zur Zulassung der Revision. Denn zu Unrecht geht die Beschwerde davon aus, dass "die Auffassung des OVG (...) nunmehr die Feststellung des Planfeststellungsbeschlusses (ändert)". Vielmehr hat die Nebenbestimmung A.3.5.9 über den Maßnahmeplan bei Überschreitung eines Überwachungswerts nach Nebenbestimmung A.3.5.8 weiterhin Bestand.

10

2. Auch mit der Verfahrensrüge dringt der Kläger nicht durch. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihnen (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Die Pflicht zur Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert die schlüssige Darlegung einer Verfahrensrüge (stRspr, siehe etwa Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 1. Dezember 2000 - BVerwG 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 60 S. 18 f.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

11

Bei wohlwollendem Verständnis der Beschwerdeschrift ist anzunehmen, dass der Kläger mit dem Vortrag, dass sich verschiedene von ihm vorgetragene und im Tatbestand des angefochtenen Urteils angeführte Argumente in den Entscheidungsgründen nicht wiederfänden, eine Gehörsrüge geltend machen will. Mit diesem Vorbringen ist eine Gehörsverletzung allerdings nicht ordnungsgemäß dargetan.

12

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch in Erwägung zu ziehen. Daraus folgt aber keine Verpflichtung des Gerichts, jeglichen Vortrag in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht ein bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat. Dieser Ausnahmefall ist indessen nicht gegeben, wenn das Gericht den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen hat, namentlich wenn er nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich war (vgl. etwa Beschlüsse vom 22. Mai 2006 - BVerwG 10 B 9.06 - Rn.14 - juris und vom 13. Dezember 2010 - BVerwG 7 B 64.10 -Rn. 24 - juris, jeweils m.w.N.). Hiernach wird ein Gehörsverstoß nicht dargelegt.

13

Mit der Frage der Abdichtung der Halde nach unten, der "Leckage", hat sich das Oberverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befasst (siehe UA S. 23). Auf die Frage der Notwendigkeit der Aufhaldung geht das Oberverwaltungsgericht demgegenüber nicht ein. Das ist jedoch Folge seiner materiellen Rechtsauffassung zur gerichtlichen Prüfungsdichte bei einer auf das naturschutzrechtliche Verbandsklagerecht gestützten Anfechtungsklage; sie ist danach bezogen auf die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Abfallverwertung in Bezug auf Naturschäden (UA S. 14 f.). Soweit der Kläger schließlich eine "Nichtentscheidung über die Frage einer fehlerhaft durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung" rügt, fehlt es an jeglichem erläuternden Vortrag dazu, auf welche Elemente sich dies beziehen soll.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis


Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 48 Verwaltungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften,

Bundesberggesetz - BBergG | § 48 Allgemeine Verbote und Beschränkungen


(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffent

Bundesberggesetz - BBergG | § 52 Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes


(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Bet

Referenzen

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.