Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Feb. 2010 - 6 PB 36/09

bei uns veröffentlicht am01.02.2010

Gründe

1

Die Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG haben keinen Erfolg.

2

1. Mit der Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wollen der Antragsteller und der Beteiligte zu 2 zunächst geklärt wissen, ob eine Benachteiligung eines Personalratsmitgliedes im Sinne von § 8 SAPersVG nur dann vorliegt, wenn eine Benachteiligungsabsicht besteht.

3

a) Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie in der Senatsrechtsprechung bereits im Sinne des Antragstellers geklärt ist.

4

Danach bedeutet das Benachteiligungsverbot, dass Personalratsmitglieder nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Beschäftigte ohne Personalratsamt (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 14, vom 25. Februar 2004 - BVerwG 6 P 12.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 34 S. 23, vom 25. November 2004 - BVerwG 6 P 6.04 - Buchholz 251.7 § 40 NWPersVG Nr. 3 S. 7 und vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 25). In den entschiedenen Fällen, in denen es um Reise- und Prozesskosten für Personalratsmitglieder ging, war die kausale Verknüpfung zwischen Schlechterstellung und Personalratsfunktion Grundlage für die verbotene Benachteiligung. Eine Benachteiligungsabsicht hat der Senat dagegen in seiner neueren, aktuellen Rechtsprechung nicht verlangt. Anders lautende ältere Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1964 - BVerwG 6 C 70.62 - BVerwGE 19, 279 <282> = Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 1 S. 4), der ein Teil der Kommentarliteratur bis heute folgt (vgl. Faber, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 8 Rn. 31; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 8 Rn. 10; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 8 Rn. 15; Bieler, in: Bieler/Vogelgesang/Plaßmann/Kleffner, Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt, § 8 Rn. 34), ist daher überholt.

5

Es besteht daher Übereinstimmung mit der in der Beschwerdebegründung zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach ist die Benachteiligung verboten, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse steht und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt. Dabei genügt das objektive Vorliegen einer Benachteiligung des Funktionsträgers wegen seiner Amtstätigkeit. Auf eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (vgl. Urteile vom 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - AP Nr. 26 zu § 46 BPersVG Bl. 1748 R und vom 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 - BAGE 124, 356 Rn. 24).

6

Die vorbezeichnete objektiv-kausale Betrachtungsweise verleiht dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot die nötige Effizienz. Es entfaltet auch in solchen Fällen Rechtswirksamkeit, in welchen der Beschäftigte in ursächlichem Zusammenhang mit seiner Personalratstätigkeit ohne sachliche Rechtfertigung zurückgesetzt oder schlechter gestellt wird, ohne dass dies vom Dienststellenleiter bezweckt oder auch nur gewollt ist (vgl. Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 8 Rn. 14; Treber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 8 Rn. 21).

7

b) Der Senat kann die Grundsatzrüge nicht in eine Divergenzrüge umdeuten und auf dieser Grundlage die Rechtsbeschwerde zulassen. Denn auf einer Abweichung von der zitierten Senatsrechtsprechung beruht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht (§ 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

8

Allerdings ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Verletzung des Benachteiligungsverbots Verschulden voraussetzt, mithin die verbotene Benachteiligung als gewollte Reaktion auf die jeweilige Tätigkeit erfolgen muss. Folgerichtig hat es dem Personalratsmitglied, welches eine Benachteiligung rügen will, hinsichtlich der Benachteiligungsabsicht die Beweislast auferlegt. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, einen solchen Beweis zu führen, hat es jedoch ausreichen lassen, dass nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins die Annahme einer Benachteiligungsabsicht wahrscheinlich ist. Es hat daher die im vorliegenden Fall maßgeblichen Umstände daraufhin geprüft, ob sich aus ihnen nach der Lebenserfahrung auf eine Benachteiligungsabsicht des Beteiligten zu 1 zu Lasten des Antragstellers schließen ließ (vgl. zum Anscheinsbeweis allgemein: BAG, Urteile vom 18. Januar 1995 - 5 AZR 817/93 - BAGE 79, 115 <119 f.> und vom 6. Juni 2007 - 4 AZR 573/06 - AP Nr. 37 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa, Rn. 24).

9

Dieselbe beweisrechtliche Problematik ergibt sich jedoch hinsichtlich der kausalen Verknüpfung zwischen Schlechterstellung und Personalratsfunktion, welche für die Feststellung einer nach § 8 SAPersVG verbotenen Benachteiligung erforderlich ist. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall von denjenigen, welche der zitierten neueren Senatsrechtsprechung zugrunde lagen. Während dort der notwendige Kausalzusammenhang evident war (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 a.a.O. S. 14 f., vom 25. November 2004 a.a.O. S. 7 und vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 26), lag es hier nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts anders. Danach waren äußerer Anlass für die unterwertige Beschäftigung des Antragstellers die Auflösung der drei Regierungspräsidien, darunter der Beschäftigungsdienststelle des Antragstellers, und die Errichtung des Landesverwaltungsamts zum 1. Januar 2004 (§ 6 Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz vom 27. Februar 2003, GVBl LSA S. 40, und Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Landesverwaltung vom 17. Dezember 2003, GVBl LSA S. 352), die daraus resultierenden Unstimmigkeiten in der Stellenbewertungspraxis und die generellen Schwierigkeiten amtsangemessener Beschäftigung der Mitarbeiter. Angesichts dieses für sich gesehen "neutralen" Ausgangspunktes galt es Umstände zu ermitteln und zu würdigen, die den Schluss auf eine Schlechterstellung des Antragstellers in ursächlichen Zusammenhang mit seiner Personalratsfunktion zuließen. Solche Umstände hat das Oberverwaltungsgericht nicht festzustellen vermocht. Dass es bei Anlegung eines objektiv-kausalen Maßstabes zur einem anderen Ergebnis gelangt wäre, ist nicht erkennbar und wird auch in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 92a Satz 2 ArbGG).

10

2. Mit der Grundsatzrüge wollen der Antragsteller und der Beteiligte zu 2 weiter geklärt wissen, ob eine nicht amtsangemessene Verwendung einen Verstoß gegen § 8 SAPersVG indiziert, wenn der Dienststellenleiter in Kenntnis der fehlerhaften Verwendung den Ausgang eines beamtenrechtlichen Verfahrens abwartet. Diese Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich, weil der angefochtene Beschluss davon nicht abhängt.

11

Die in der Beschwerdebegründung formulierte Fragestellung unterstellt einen Sachverhalt, in welchem der Dienststellenleiter erst durch eine gerichtliche Entscheidung gezwungen wird, dem Anspruch des Personalratsmitgliedes auf amtsangemessene Beschäftigung nachzukommen. Dass die Fragestellung in diesem Sinne zu verstehen ist, bestätigt der Vortrag auf Seite 3 der Beschwerdebegründung; dort heißt es: "Der Antragsteller hat ein dienstrechtliches Verfahren beim Verwaltungsgericht eingeleitet. Dort hat der Beschwerdegegner nicht anerkannt ... Der Beschwerdegegner hat den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet und den Antragsteller nicht zuvor anderweitig verwendet. Infolge der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wurde der Antragsteller ab 01.09.2005 amtsangemessen verwendet."

12

Diese Darstellung trifft nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zu. Danach ist das vom Antragsteller eingeleitete beamtenrechtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit beiderseitiger Erledigungserklärung abgeschlossen worden (Beschlussabdruck S. 2). Diese Feststellung stimmt überein mit der Darstellung, welche der Antragsteller selbst im erstinstanzlichen Verfahren gegeben hatte; dort hatte er auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 4. Januar 2006 vorgetragen: "Erst nachdem der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht gestellt hat, bewegte sich die Antragsgegnerin und kam der Anregung nach, dem Antragsteller eine amtsangemessene Beschäftigung zu übertragen. Hieraufhin wurde das einstweilige Anordnungsverfahren aufgrund beidseitiger Erledigungserklärung eingestellt." Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht bei der Würdigung dieses Vorgangs das Wort "Abwarten" in Anführungszeichen gesetzt und maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beteiligte zu 1 zugunsten des Antragstellers tätig geworden ist, ohne dass es einer streitigen gerichtlichen Entscheidung bedurfte (Beschlussabdruck S. 9). Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat sich dem Oberverwaltungsgericht daher nicht gestellt.

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Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.