Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2018 - 6 B 94/18

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:201218B6B94.18.0
bei uns veröffentlicht am20.12.2018

Gründe

I

1

Die Kläger streben die Einrichtung islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen an. Sie sind bundesweit tätige Zusammenschlüsse von islamischen Verbänden (Dachverbände) in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Sie bezeichnen sich als islamische Religionsgemeinschaften. Dem Kläger zu 1 gehören Landesverbände an, die rund 240 Moscheegemeinden und deren Mitglieder vertreten. Bei dem Kläger zu 2 sind islamische Verbände und Gemeinschaften sowie Jugend- und Studentenvereine organisiert.

2

Die Ziele und Aufgaben der Kläger sind in ihren Vereinssatzungen festgelegt. Danach fördert der Kläger zu 1 die islamische Religion und deren Pflege in den Mitgliedsverbänden. Zu diesem Zweck führt er unter anderem religiöse Bildungsveranstaltungen durch und erstellt Informationsschriften und Lehrpläne. Er legt die Gebetszeiten, die islamischen Feiertage sowie Beginn und Ende des Fastenmonats Ramadan fest und klärt die Halal betreffenden Fragen. Bei dem Kläger zu 1 ist ein islamischer Gelehrtenrat eingerichtet, dem nach der Satzung die religiöse Unterweisung der Gläubigen, die Mitwirkung bei der Ausbildung von Imamen und Moscheeverantwortlichen sowie die Abgabe von Stellungnahmen und Gutachten zu religiösen Fragen obliegt. Diese haben empfehlenden Charakter. Die Satzung trifft keine Aussage darüber, wie der Kläger zu 1 religiösen Leitlinien gegenüber den Verantwortlichen und Mitgliedern der Moscheegemeinden Geltung verschaffen kann. Der Kläger zu 2 fördert die Lehre des islamischen Glaubens und die Bewahrung islamischer Werte. Ein Vorstandsmitglied (Sheikh ul-Islam) ist als geistlicher Leiter verantwortlich für religiöse Angelegenheiten und Lehrentscheidungen.

3

Die Klagen mit dem Ziel, das beklagte Land zur Einführung islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen nach den religiösen Grundsätzen der Kläger zu verpflichten, sind in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Auf die Revisionen der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 23. Februar 2005 - 6 C 2.04 - (BVerwGE 123, 49) das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen. In den Gründen heißt es, den Klägern könne der geltend gemachte Anspruch zustehen, wenn sie Religionsgemeinschaften seien und die Grundsätze der Verfassungsordnung des Grundgesetzes respektierten. Auch Dachverbände könnten Religionsgemeinschaften sein. Hierfür sei unter anderem erforderlich, dass sie mit ihren Untergliederungen und deren Mitgliedern durch ein organisatorisches Band verbunden seien und mit Kompetenz und Autorität Aufgaben im Bereich der religiösen Lehre wahrnähmen, die für die Identität der Religionsgemeinschaft wesentlich seien. Die Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts reichten nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob die Kläger diese Voraussetzungen erfüllten.

4

Nach der Wiederaufnahme des rund zehn Jahre lang ruhenden Verfahrens hat das Oberverwaltungsgericht die Berufungen der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil erneut zurückgewiesen. In den Gründen heißt es, nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts seien die Kläger keine Religionsgemeinschaften. Der Kläger zu 1 nehme bereits keine Lehraufgaben wahr, weil die Äußerungen seines islamischen Gelehrtenrats in religiösen Fragen nach der Vereinssatzung lediglich unverbindliche Empfehlungen darstellten. Die Satzung gebe dem Kläger zu 1 keine Handhabe, religiösen Leitlinien innerhalb des Gesamtverbandes Geltung zu verschaffen. Die Bestimmung der Gebetszeiten und der islamischen Feiertage reichten nicht aus; für die Festlegung des Fastenmonats seien die Islamverbände seit 2008 gemeinsam zuständig.

5

Aus den Angaben der Kläger gehe nicht hervor, dass sie in Fragen der religiösen Lehre Autorität in Anspruch nähmen. Denn es sei nicht erkennbar, welche Standpunkte sie in zentralen religiösen Konfliktfragen des Islam in Deutschland wie dem Verhältnis von Grundgesetz und Scharia, der Stellung der Frau und der religiösen Toleranz verträten.

6

Mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden machen die Kläger vor allem geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach Auffassung des Klägers zu 1 hat das Oberverwaltungsgericht die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Lehrautorität durch einen religiösen Dachverband sowie für deren Geltungsanspruch und Durchsetzung zu streng gehandhabt. Die Rechtsansichten des Oberverwaltungsgerichts trügen dem Selbstbestimmungsrecht von Religionsgemeinschaften nicht Rechnung. In einem Revisionsverfahren müsse insbesondere geklärt werden, ob die Eigenschaft eines Dachverbands als Religionsgemeinschaft davon abhängig gemacht werden dürfe, dass dessen religiöse Lehrmeinungen für die nachgeordneten Ebenen und die Gläubigen verbindlich seien, Vorrang gegenüber abweichenden Lehrmeinungen besäßen und organisatorisch durchsetzbar seien.

7

Der Kläger zu 2 rügt als Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dass das Oberverwaltungsgericht den Begriff der Religionsgemeinschaft an ein verbindliches Lehramt geknüpft habe. Dies widerspreche dem Selbstverständnis des Islam. Auch sei gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsbedürftig, ob religiöse Lehrautorität Verbindlichkeit voraussetze oder die Beachtung der Lehrmeinungen den Gläubigen überlassen bleiben könne, ob es für deren Wahrnehmung auf die Satzung oder das tatsächliche Geschehen ankomme und ob eine umfassende Beratungstätigkeit des Dachverbands in religiösen Fragen sowie die Repräsentation des Gesamtverbandes gegenüber Staat und Öffentlichkeit für die Anerkennung als Religionsgemeinschaft ausreiche.

8

Zusätzlich erheben beide Kläger verschiedene Gehörs- und Aufklärungsrügen.

II

9

Die Nichtzulassungsbeschwerden haben mit der Maßgabe Erfolg, dass das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist, weil das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht (§ 133 Abs. 6 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat die sich aus § 144 Abs. 6 VwGO ergebende Bindungswirkung des Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2005 - 6 C 2.04 - (BVerwGE 123, 49) nicht hinreichend beachtet.

10

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Denn der entsprechende Beschwerdevortrag der Kläger betrifft allesamt Rechtsfragen, die das Bundesverwaltungsgericht in dem Revisionsurteil vom 23. Februar 2005 - 6 C 2.04 - (BVerwGE 123, 49) beantwortet hat. Aus § 144 Abs. 6 VwGO folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Streitsache daran gehindert ist, seine damalige rechtliche Beurteilung aus Anlass der erneuten Befassung zu überdenken und zu ändern.

11

a) Hebt das Bundesverwaltungsgericht ein Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück, hat dieses seiner erneuten Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde zu legen (§ 144 Abs. 6 VwGO). Gelangt die Sache nach Erlass des zweiten Berufungsurteils erneut in die Revisionsinstanz, ist das Bundesverwaltungsgericht an sein erstes Revisionsurteil in gleichem Umfang wie zuvor das Oberverwaltungsgericht gebunden. Diese Selbstbindung wird aus dem Zweck des § 144 Abs. 6 VwGO hergeleitet, der den Verfahrensbeteiligten Rechtssicherheit für die weitere Prozessführung geben und ein Hin- und Herschieben der Streitsache zwischen den Instanzen vermeiden soll. Die Selbstbindung entfällt, soweit das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zu entscheidungstragenden rechtlichen Erwägungen des ersten Revisionsurteils geändert hat (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GemS-OBG 1/72 - BVerwGE 41, 363 <367 ff.>). Allerdings darf es die Rechtsprechung nicht in derjenigen Streitsache ändern, mit der es erneut befasst wird, weil ein Verfahrensbeteiligter gegen das zweite Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts vorgeht (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1977 - 8 C 49.76 - BVerwGE 54, 116 <123 f.>; Beschluss vom 16. September 2011 - 8 B 32.11 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 79 Rn. 4; vgl. zum Ganzen Eichberger/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band II, Stand: Juni 2017, § 144 Rn. 130).

12

b) Aufgrund dieser Selbstbindung des Bundesverwaltungsgerichts macht ein erneutes Revisionsverfahren in Bezug auf bereits beantwortete Rechtsfragen keinen Sinn. Ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen die Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO stellt einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. Daher sind Rügen eines Verfahrensbeteiligten gegen Rechtsansichten des Oberverwaltungsgerichts, auf denen das zweite Berufungsurteil in der Streitsache beruht, ungeachtet der Bezeichnung als Grundsatz- oder Divergenzrügen als Verfahrensrügen im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auszulegen, wenn der Verfahrensbeteiligte in der Sache geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe die Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO nicht beachtet (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 1977 - 5 B 88.76 - Buchholz § 132 VwGO Nr. 154 S. 30 f.; vom 17. März 1994 - 3 B 24.93 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 57 S. 1 und vom 21. August 1997 - 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65 S. 8; stRspr).

13

c) Die Bindung des Oberverwaltungsgerichts nach § 144 Abs. 6 VwGO - und damit die Selbstbindung des Bundesverwaltungsgerichts - erstreckt sich auf alle rechtlichen Gesichtspunkte, die die Revisionsentscheidung tragen. Dies sind zum einen diejenigen entscheidungstragenden Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht abweichend vom Oberverwaltungsgericht beurteilt hat. Zum anderen werden rechtliche Erwägungen erfasst, die notwendige Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe sind (BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1973 - 8 C 159.72 - BVerwGE 42, 243 <246 f.> und vom 28. November 2012 - 8 C 21.11 - BVerwGE 145, 122 Rn. 22; Beschlüsse vom 21. August 1997 - 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65 S. 8 und vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 80 Rn. 9; stRspr). Die Bindung entfällt nur, soweit sich nach Erlass des Revisionsurteils die Sach- und Rechtslage ändert. Dies ist der Fall, wenn eine Rechtsnorm, die Gegenstand der bindenden rechtlichen Beurteilung ist, inhaltlich geändert wird oder außer Kraft tritt, oder sich der entscheidungserhebliche Streitstoff ändert (BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1973 - 8 C 159.72 - BVerwGE 42, 243 <247> und vom 28. November 2012 - 8 C 21.11 - BVerwGE 145, 122 Rn. 23 ff.; Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 41.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270717B6B41.17.0] - juris Rn. 26; stRspr).

14

2. a) Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG steht Religionsgemeinschaften ein verfassungsunmittelbarer Anspruch gegen den Schulträger zu, dass dieser an öffentlichen Schulen, die nicht bekenntnisfrei sind, einen ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach einrichtet. Der Begriff der Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist gleichbedeutend mit dem Begriff der Religionsgesellschaft in Art. 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung - WRV -, die nach Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes sind. Danach ist unter einer Religionsgemeinschaft ein Verband zu verstehen, der die Angehörigen eines religiösen Bekenntnisses oder verwandter Bekenntnisse zur allseitigen Erfüllung der durch das Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst. Dies ist nach dem geistigen Gehalt und dem Erscheinungsbild des Verbandes zu beurteilen; dessen Behauptung, nach seinem Selbstverständnis eine Religionsgemeinschaft zu sein, reicht nicht aus (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 6 C 2.04 - BVerwGE 123, 49 <52 ff.> m.w.N.).

15

b) Davon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 23. Februar 2005 - 6 C 2.04 - (BVerwGE 123, 49) mit Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO Anforderungen entwickelt, die Dachverbände wie die Kläger, die zusammen mit selbständigen Untergliederungen in Form von fachorientierten Vereinigungen und örtlichen Kultusgemeinden einen mehrstufigen Verband bilden, erfüllen müssen, um als Teil des Gesamtverbandes eine Religionsgemeinschaft zu sein:

16

Erstens müssen die verschiedenen Stufen des Gesamtverbandes durch ein organisatorisches Band zusammengehalten werden, das vom Dachverband bis zu den Gläubigen in den Gemeinden reicht, in denen das religiöse Leben stattfindet. Diese Anforderung hat das Bundesverwaltungsgericht bei den Klägern als erfüllt angesehen. Zweitens müssen die Gemeinden, in denen das religiöse Leben der Gläubigen, insbesondere die Ausübung des Kults, stattfindet, prägenden Einfluss auf den Dachverband haben. Drittens muss der Dachverband für die Wahrnehmung von Aufgaben zuständig sein, die für die Identität der Religionsgemeinschaft wesentlich sind (identitätsstiftende Aufgaben). Dies können auf der Dachverbandsebene nur Leitungsaufgaben in Bezug auf die Pflege des religiösen Bekenntnisses sein. Soziale, kulturelle und wissenschaftliche Aufgaben reichen nicht aus, auch wenn sie auf der Grundlage des Bekenntnisses wahrgenommen werden. Die Bekenntnispflege betrifft Aussagen über Glaubensinhalte und -überzeugungen, z.B. die Auslegung der Heiligen Schriften, auf denen das Bekenntnis beruht, über die sich daraus ergebenden Verhaltensanforderungen für die Gläubigen sowie über die religiöse Bedeutung und Gestaltung der Kulthandlungen des Bekenntnisses.

17

Die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben in Bekenntnisfragen setzt voraus, dass bei dem Dachverband die theologische Kompetenz vorhanden ist, die erforderlich ist, um religiöse Fragen zu beantworten. Hierfür kann bei dem Dachverband ein organisatorisch selbständiges Gremium eingerichtet oder ein theologischer Leiter bestellt sein. Das Qualifikationsniveau für die theologische Kompetenz darf der Staat nicht vorgeben. Seine Festlegung wird von dem durch Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften umfasst. Es ist deren Sache zu bestimmen, welche Qualifikation sie nach ihrem Selbstverständnis für erforderlich halten.

18

Hinzukommen muss, dass der Dachverband bzw. die zuständige Stelle oder Person bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Bekenntnispflege Autorität genießen. Dies ist nur möglich, wenn ihre Erkenntnisse in religiösen Fragen reale Geltung für die in religiösen Angelegenheiten Verantwortlichen und für die Gläubigen haben, die dem religiösen Gesamtverband angehören. Hierfür müssen die Erkenntnisse diesem Personenkreis vermittelt werden. Werden sie den Verantwortlichen und den Gläubigen nicht zur Kenntnis gebracht, so müssen diese zumindest die Möglichkeit haben, sich auf einfache Weise zuverlässig Kenntnis zu verschaffen. Auch kann Autorität nur erlangt werden, wenn die Lehrtätigkeit nicht nur vereinzelt, sondern beständig in einem gewissen Umfang ausgeübt wird.

19

Dagegen darf der Staat für die Annahme einer Religionsgemeinschaft nicht verlangen, dass die Erkenntnisse der theologisch kompetenten Stelle zu Glaubensinhalten und daraus abgeleiteten Verhaltensanforderungen verbindlich sind, d.h. von den religiös Verantwortlichen und den Gläubigen als verpflichtend anerkannt und auf der Grundlage des Bekenntnisses nicht in Frage gestellt werden. Es ist Bestandteil des vom Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV erfassten Selbstverständnisses einer Religionsgemeinschaft, ob sie ein verbindliches Lehramt in Fragen des Bekenntnisses für geboten hält. Daher ist Autorität jedenfalls dann gegeben, wenn die Lehrmeinungen in Glaubensfragen respektiert werden. Die Erkenntnisse müssen jedenfalls ein solches Gewicht haben, dass sich die religiös Verantwortlichen und die Gläubigen daran orientieren. Diese müssen ihre Glaubensüberzeugungen und ihr dadurch motiviertes Verhalten an den Erkenntnissen ausrichten oder zumindest auf deren Grundlage ernsthaft überdenken.

20

Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 23. Februar 2005 - 6 C 2.04 - (BVerwGE 123, 49) bindend entschieden, dass Religionsgemeinschaften ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen nur zusteht, wenn sie Gewähr dafür bieten, Grundlagen der Verfassungsordnung des Grundgesetzes wie die Grundrechte, insbesondere die Religionsfreiheit oder die freiheitliche Ausrichtung des Staatskirchenrechts nicht zu gefährden.

21

3. Die Kläger haben nach § 133 Abs. 3 VwGO hinreichend dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Berufungsurteil die nach § 144 Abs. 6 VwGO bindenden Anforderungen nicht hinreichend beachtet hat.

22

a) Das Oberverwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch beider Kläger mit der Erwägung verneint, dass sie in Lehrfragen keine Autorität mit realer Geltung bis in die Moscheegemeinden wahrnähmen. Diesen Schluss hat das Gericht darauf gestützt, die Angaben der Kläger ließen nicht erkennen, welchen Standpunkt sie in zentralen religiösen Konfliktfragen des Islam in Deutschland wie der "Vorrangfrage Grundgesetz - Scharia", der "Stellung der Frau" und der "religiösen Toleranz" verträten und wie sie in diesen Fragen Einfluss auf die Gläubigen nähmen.

23

Nach den Ausführungen unter 2. ist diese Begründung nicht geeignet, den vom Oberverwaltungsgericht gezogenen Schluss auf das Fehlen von Autorität der Kläger in Lehrfragen zu tragen. Aufgrund der Bindung nach § 144 Abs. 6 VwGO hätte das Oberverwaltungsgericht zur Beurteilung der Lehrautorität feststellen müssen, ob und in welchem Umfang die bei den Klägern für religiöse Fragen eingerichteten Stellen, d.h. der islamische Gelehrtenrat des Klägers zu 1 und der geistliche Leiter (Sheikh ul-Islam) des Klägers zu 2, Lehrmeinungen in Bezug auf Glaubensinhalte und sich daraus ergebende Verhaltensanforderungen in nennenswerter Zahl abgeben, ob die Verantwortlichen und Mitglieder der Moscheegemeinden von den Lehrmeinungen zuverlässig Kenntnis erlangen und ob sie sich daran orientieren. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht seine Auffassung entscheidungstragend auf Gesichtspunkte gestützt, die nicht Glaubensinhalte, sondern die Respektierung der Verfassungsordnung des Grundgesetzes durch die Kläger betreffen. Nach den Ausführungen unter 2. kommt es für den Erfolg der Klagen auf diese Gesichtspunkte erst an, wenn feststehen sollte, dass die Kläger Religionsgemeinschaften sind.

24

b) Auch die nur den Anspruch des Klägers zu 1 betreffende Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, diesem fehle die Autorität in Lehrfragen, weil die Äußerungen seines islamischen Gelehrtenrats nicht verbindlich seien, verstößt gegen § 144 Abs. 6 VwGO. Nach den bindenden Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts setzt Autorität nicht voraus, dass die Religionsgemeinschaft ein verbindliches Lehramt in Glaubensfragen eingerichtet hat, dessen Aussagen die religiös Verantwortlichen und die Gläubigen als verpflichtend anerkennen und auf der Grundlage des Bekenntnisses nicht in Frage stellen.

25

4. In Bezug auf die Gehörs- und Aufklärungsrügen der Kläger sieht der Senat von einer Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

26

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG (2 x 5 000 €).

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Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2018 - 6 B 94/18 zitiert 10 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 7


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 140


Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Die Verfassung des Deutschen Reichs - WRV | Art 137


(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesell

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.